weis über die Teilnahme an den Fortbildungsveranstaltungen nicht erbracht habe. Er sei
der Fortbildungsordnung der Beklagten verpflichtet, für den Abrechnungszeitraum vom
zuweisen. Dieser Verpflichtung sei der Kläger auch innerhalb der ihm zur
erfüllung eingeräumten Frist, die mit Ablauf des 30. Juni 2006 geendet habe, bewusst nicht
gekommen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Gründe des Bescheides des Ehrenausschusses der Beklagten vom
weis seiner beruflichen Fortbildung durch den Erwerb von Fortbildungspunkten auf einem Fortbildungskonto durch die Fortbildungsordnung(en) der Beklagten nicht wirksam auferlegt worden sei. Randnummer 4 Das Verwaltungsgericht Darmstadt hat mit dem im Tenor bezeichneten Urteil die Klage abgewiesen. Den Kläger habe eine Pflicht zum
weis von Fortbildungspunkten auf einem Fortbildungskonto bereits aufgrund der Fortbildungsordnung vom 17. Dezember 2002 getroffen. Diese Fortbildungsverordnung sei wirksam in Kraft gesetzt worden, und ihre die
weispflicht betreffenden Regelungen seien mit höherrangigem Recht vereinbar. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils, das dem Kläger am
weispflicht, der damit gegebenen Einschränkung der selbstständigen Fortbildung des freiberuflichen Architekten und der Sanktionierung einer Verletzung der
weispflicht nur aufgrund Rechtsverordnung oder aufgrund einer gesetzlichen Einzelermächtigung habe geregelt werden dürfen und ob vor Erlass einer entsprechenden gesetzlichen Ermächtigung die am
GO liegt nicht vor. Randnummer 12 Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen, wenn gegen die Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Dies ist der Fall, wenn der die Zulassung des Rechtsmittels begehrende Beteiligte einen die angegriffene Entscheidung tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt und sich dem Verwaltungsgerichtshof die Ergebnisrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung - unabhängig von der vom Verwaltungsgericht für sie gegebenen Begründung – nicht aufdrängt (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa Beschluss vom 11. März 2010 – 7 A 1947/09.Z– NVwZ-RR 2010, 595). Randnummer 13 Die vom Kläger dargelegten Gründe für die Unrichtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 26. August 2009 – 2 K 526/08.DA –, auf die sich die berufungsgerichtliche Prüfung im Zulassungsverfahren grundsätzlich beschränkt, sind nicht geeignet,
haltige Bedenken des Berufungsgerichts gegen die verwaltungsgerichtliche Bestätigung des Verweises und der Geldauflage im Bescheid der Beklagten vom
1 Satz 1 HASG wird die schuldhafte Verletzung der Berufspflichten in einem förmlichen Berufsordnungsverfahren (Ehrenverfahren) der Architekten- und Stadtplanerkammer geahndet. In einem Berufsordnungsverfahren kann gemäß § 18 Abs. 6 Satz 1 HASG u.a. erkannt werden auf einen schriftlichen Verweis (Nr. 1) sowie auf eine Geldauflage bis zu 25.000,- € bei berufsangehörigen Personen (Nr. 2). Randnummer 15 Der Kläger hat schuldhaft die Berufspflicht verletzt, sich beruflich fortzubilden, indem er es unterlassen hat, bis zum Ablauf der bis zum 30. Juni 2006 währenden Frist für den Abrechnungszeitraum 1. Juli 2003 bis 30. Juni 2005 zweiunddreißig Fortbildungspunkte zu erwerben und
zuweisen. Randnummer 16 Eine Berufspflicht zum Erwerb und
weis von zweiunddreißig Fortbildungspunkten für den Abrechnungszeitraum
3 Satz 1 FBO 2002 müssen die verpflichteten Mitglieder zweiunddreißig Fortbildungspunkte in zwei Kalenderjahren erwerben. Die bei einer Fortbildungsveranstaltung der Akademie der Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen erworbenen Fortbildungspunkte werden durch die Akademie unmittelbar dem Fortbildungskonto des jeweiligen Mitglieds gutgeschrieben (§ 2 Abs. 4 Satz 1 FBO 2002). Die bei anderen Veranstaltungen erworbenen Fortbildungspunkte sind insoweit
zuweisen, als sie zur Erfüllung des Zwei-Jahres-Kontingents (32 Fortbildungspunkte) eines jeden Mitglieds noch erforderlich sind (§ 2 Abs. 4 Satz 2 FBO 2002). Gemäß § 2 Abs. 4 Satz 3 FBO 2002 ist dieser
weis in einem Zwei-Jahres-Abrechnungszyklus beginnend am
frist von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt vor, zu dem die Verpflichtungserfüllung spätestens hätte
gewiesen sein müssen. Die
frist von sechs Monaten ist mit Änderung der Fortbildungsordnung vom
1 Satz 1 HASG regelt die Architekten- und Stadtplanerkammer ihre Angelegenheiten durch Satzung. Das für den Satzungserlass zuständige Organ der Architekten- und Stadtplanerkammer ist gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 HASG die Vertreterversammlung der Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen. Gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 1 HASG sind durch Satzung u.a. die Rechte und Pflichten zu regeln, die sich aus der Mitgliedschaft ergeben (Hauptsatzung). § 17 Abs. 3 Satz 1 HASG verpflichtet die Mitglieder der Architekten- und Stadtplanerkammer dazu, sich beruflich fortzubilden.
3 Satz 2 HASG kann die Architekten- und Stadtplanerkammer Weiteres bestimmen, soweit dazu keine Rechtsverordnung besteht. Eine Rechtsverordnung über die von den Mitgliedern in ihren Fachgebieten wahrzunehmenden Fortbildungsmaßnahmen kann
1 Nr. 4 HASG die für das Architektenrecht zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister erlassen. Randnummer 19 Aus diesem Regelungsgefüge ergibt sich die Berechtigung der Architekten- und Stadtplanerkammer, die ihren Mitgliedern durch förmliches Gesetz auferlegte Berufspflicht zur beruflichen Fortbildung durch Satzung zu konkretisieren, soweit – wie es im maßgeblichen Zeitraum gewesen und auch gegenwärtig ist – keine Regelung durch Rechtsverordnung getroffen worden ist. Randnummer 20 Die in der Fortbildungsordnung 2002 erfolgte nähere Ausgestaltung der kraft Gesetzes bestehenden Fortbildungsverpflichtung der Mitglieder der Architekten- und Stadtplanerkammer beinhaltet auch keine besonders intensiven Grundrechtseingriffe, die dem Gesetz- oder Verordnungsgeber vorbehalten wären. Das Berufungsgericht hält insoweit an seiner im Beschluss vom 17. März 2010 – 7 A 1323/09.Z– juris, vertretenen Rechtsauffassung fest. In den Gründen dieses Beschlusses heißt es: Randnummer 21 „Der Gesetzgeber ist verpflichtet, in grundlegenden normativen Bereichen, insbesondere bei der Einschränkung der Ausübung von Grundrechten, alle wesentlichen Entscheidungen selbst zu treffen (BVerfG, Beschluss vom 20.10.1982 - 1 BvR 1470/80 - BVerfGE 61, 260 ff.). Regelungen, die die Freiheit der Berufswahl treffen, müssen deshalb grundsätzlich vom Gesetzgeber selbst getroffen werden. Hingegen können Berufsregelungen, die lediglich die Freiheit der Berufsausübung betreffen, einer Selbstverwaltungskörperschaft zur Normgebung übertragen werden. Lediglich einschneidende, das Gesamtbild der beruflichen Betätigung wesentlich prägende Vorschriften über die Ausübung des Berufes sind auch hier dem parlamentarischen Gesetzgeber zumindest in Grundzügen vorbehalten (sog. Wesentlichkeitstheorie; vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.05.1972 - 1 BvR 517/62 und 308/64 - BVerfGE 33, 125 ff. „Facharzt-Beschluss“; zur FAO: BGH, Senat für Anwaltssachen, Beschluss vom 06.11.2000 - B 78/99 - NJW 2001, 1571 ). Randnummer 22 Unter diesem Blickwinkel ist die nähere Ausgestaltung der in § 17 Abs. 3 Satz 1 HASG für Kammermitglieder begründeten Fortbildungspflicht
Umfang und Inhalt der zu besuchenden Veranstaltungen in der Fortbildungsordnung der Beklagten nicht zu beanstanden. Die betreffenden Kammermitglieder werden nämlich durch die Verpflichtung in § 2 Abs. 3 FortbildO, in dem hier maßgeblichen zweijährigen Abrechnungszeitraum vom 1. Juli 2003 bis 30. Juni 2005 insgesamt 32 Fortbildungspunkte zu erwerben, in ihrer beruflichen Betätigung nicht empfindlich beeinträchtigt. Dabei entspricht
O ein Fortbildungspunkt in der Regel einer Fortbildungsstunde von 45 Minuten (vgl. zur Fortbildungsordnung für Rechtsanwälte: OLG München, Anwaltsgerichtshof, Beschluss vom 27.06.2001, zit. n. juris). Dies gilt umso mehr, als für diesen ersten Abrechnungszeitraum
Erlass der Fortbildungsordnung vom 17. Dezember 2002 (StAnz. 2002, S. 378 f.) durch § 6 Abs. 1 FortbildO eine
frist von zwölf Monaten eingeräumt worden war (so Änderung der Fortbildungsverordnung vom 13.06.2005, StAnz. 2005, S. 3255). …. Randnummer 23 Der Auffassung des Klägers, die zur Erfüllung der beruflichen Fortbildungsverpflichtung genannten Veranstaltungen hätten - jedenfalls in Grundzügen - durch eine Rechtsverordnung
Würde die Normsetzung autonomer Körperschaften soweit eingeschränkt, dass diese nicht mehr die sie besonders berührenden Angelegenheiten im Grundsatz selbst regeln können, würde dem Prinzip der Selbstverwaltung, das das demokratische Prinzip ergänzt, nicht die ihm gebührende Geltung verschafft. Der Gesetzgeber darf sich zwar einerseits im Rahmen einer zulässigen Autonomiegewährung - etwa von körperschaftlich organisierten Berufskammern - nicht völlig der Verantwortung für die Rechtsetzung entäußern. Er muss jedoch andererseits den Berufsverbänden in Anerkennung ihrer Autonomie und ihrer besonderen Sachkenntnis die Möglichkeit zur Regelung der Berufsausübung insoweit belassen, als deren Satzungen keine intensiven Eingriffe in das Grundrecht der Berufsfreiheit beinhalten (BVerfG, Beschluss vom 09.05.1972, a. a. O.). Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass die Festlegung, in welchem zeitlichen Umfang der Besuch von beruflichen Fortbildungsveranstaltungen sinnvoll ist und welche Themenbereiche abgedeckt werden sollen, die Architekten- und Stadtplanerkammer aufgrund ihrer Sachnähe am Besten selbst festlegen kann. Gravierende Eingriffe in die Berufsausübung sind mit den in der Fortbildungsordnung getroffenen Regelungen - wie oben bereits ausgeführt - nicht verbunden.“ Randnummer 24 Die durch Art. 3 des Gesetzes vom 2. März 2005 (GVBl. I S. 134) erfolgte Einfügung der Nr. 6 des § 13 Abs. 2 HASG , wonach durch Satzung zu regeln sind „6. eine Fortbildungsordnung (§ 17 Abs. 3 Satz 2).“ hat demgemäß lediglich deklaratorische Bedeutung. Randnummer 25 2. Den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache
GO hat der Kläger nicht in einem dem Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargetan. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO weist eine Rechtssache auf, wenn sie eine fallübergreifende, verallgemeinerungsfähige Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, die für das Verwaltungsgericht entscheidungserheblich war und auch für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich und damit klärungsfähig ist und im Interesse der Rechtssicherheit, der Einheit der Rechtsprechung oder ihrer Fortentwicklung einer Klärung im Berufungsverfahren bedarf. Gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO hat sich die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache zu allen genannten Voraussetzungen zu verhalten (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa Beschluss vom
dieser Entscheidung ist es in verfassungsrechtlicher Hinsicht zulässig, dass der Gesetzgeber in § 17 Abs. 3 Satz 1 HASG eine Verpflichtung der Mitglieder der Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen zur beruflichen Fortbildung begründet und diese Kammer in ihrer Fortbildungsordnung ihre Mitglieder zum Erwerb von zweiunddreißig Fortbildungspunkten für den Abrechnungszeitraum vom
3 GKG ein Streitwert in Höhe von 3.000,- €. Die Werte beider Streitgegenstände sind
1 GKG zu addieren. Die Befugnis des Berufungsgerichts zur Abänderung der Streitwertfestsetzung erster Instanz folgt aus § 63 Abs. 3 GKG. Randnummer 28 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190028893
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.