zahlung in Höhe von 1.931,25 DM zu fordern gewesen wäre, was jedoch gemäß § 8 VetKontrG nicht erfolge. Da die bereits gezahlten 9.387,72 DM rechtmäßig erhoben seien, werde der Widerspruch zurückgewiesen. Dem Widerspruch war als Anlage eine Berechnung angefügt, die für den streitigen Zeitraum die Schlachtung von insgesamt 40 Rindern und 503 Schweinen und eine Gebührensumme
der Verwaltungskostenordnung von 11.318,97 DM auswies. Randnummer 5 Der Kläger hat seine Klage auch
Erlass des Widerspruchsbescheides aufrechterhalten. Randnummer 6 Zur Begründung hat er vorgetragen, alle Kostenbescheide seien rechtswidrig, da nur die europarechtlichen Pauschalgebühren hätten festgesetzt werden dürfen. Die maßgebliche Richtlinie RL 85/73 EWG sei von der Bundesrepublik Deutschland nicht ordnungsgemäß umgesetzt worden. Zudem erhebe der Gesetzgeber gemeinschaftsrechtswidrig Gebühren für die bakteriologische und Trichinenuntersuchung, so dass die Ermächtigungsgrundlage nichtig sei. Es könne nicht neben der Schlachtgebühr zusätzlich eine Sondergebühr für Amtshandlungen, die auf besonderen Antrag außerhalb der normalen Schlachtzeiten vorgenommen würden, erhoben werden. Die Gebühren seien entgegen europarechtlicher Vorgaben nicht
Tierart und Schlachtgewicht in Ansatz gebracht worden. Die Kalkulationsgrundlage sei zudem rechtswidrig, da für die Berechnung der Gebührentatbestände des Veterinärkontroll-Kostengesetzes für die Jahre 1991 bis 1996 Schätzwerte aus dem Jahr 1997 zugrunde gelegt worden seien und nicht die tatsächlich angefallenen Kosten, obwohl diese hätten ermittelt werden können. Für die späteren Zeiträume sei eine Kostenkalkulation überhaupt nicht ersichtlich. Außerdem seien in die Kalkulation allgemeine Verwaltungskosten, wie Personal- und Sachkosten, eingestellt worden, was gegen europarechtliche Vorgaben verstoße. Auch die in Ansatz gebrachte Wegstreckenentschädigung sei nicht
vollziehbar. Randnummer 7 Der Kläger hat beantragt, die in der Zeit vom
der Anzahl der Untersuchungen und Kontrollen vorgenommen werden dürften. So seien keine Vorgaben ersichtlich, die eine undifferenzierte Gesamtgebühr vorschrieben. Entfielen die
tzuschläge und die Gebührenstaffelung, entstünden Wettbewerbsvorteile der Wenig- und
tschlachter gegenüber den sogenannten Normalschlachtern, die dann eine ungerechtfertigte Privilegierung mitfinanzieren müssten. Randnummer 10 Mit Urteil vom
Eingang des Urteils des Europäischen Gerichtshofs ist das Verfahren wieder aufgenommen worden. Randnummer 13 Das beklagte Land hat zur Begründung der Berufung ausgeführt, entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts beruhten die angefochtenen Bescheide auf einer wirksamen Rechtsgrundlage. Weder verstießen die
tzuschläge gegen gemeinschaftsrechtliche Vorgaben, noch seien die Zweifel des Verwaltungsgerichts an der Gebührenstaffelung
Großbetrieben und sonstigen Betrieben berechtigt. Der Gebührenaufschlag für Untersuchungen außerhalb normaler Schlachtzeiten sei rechtmäßig und durch § 5 VetkontrKostG gedeckt. Die
tschlachtungen dienten einzig und allein dazu, die Produktivität und Effektivität des einzelnen Betriebes zu steigern. Insofern sei für den Zuschlag auch nicht die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu Gebühren für die bakteriologische oder Trichinenuntersuchung anwendbar. Auch sei die Einteilung in Großbetriebe und sonstige Betriebe zulässig. Mit der Alternative der betriebsbezogen erhöhten Gebühr werde den Gebietskörperschaften die Möglichkeit eröffnet, zur Deckung höherer Kosten die EG-Gebühr anzuheben. Dies geschehe für diese bei der Gebührenstaffelung gesondert.
Vorliegen der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs und auf besondere Aufforderung des Senats durch Beschluss vom
träglichen Ermittlungen sei damit ein plausibler Ansatz für die Überführung der Kosten in die einzelnen Gebührenziffern der Verwaltungskostenordnungen hergeleitet worden. Soweit bei einzelnen Ziffern der
berechnung Abweichungen zwischen
berechnung und der Gebührenordnung ersichtlich seien, erklärten sich diese mit sogenannten Rundungsfehlern von 0,01 DM - einmal auch 0,02 DM -, da damals im Jahr 1998 offensichtlich auch Zwischenergebnisse auf wenige Kommastellen gerundet worden seien. In zwei anderen Fällen erklärten sich Abweichungen mit offensichtlichen "Zahlendrehern". Somit basiere die Gebührenkalkulation des Verordnungsgebers nicht auf einer Ansetzung von prognostischen Werten - wie von Klägerseite vorgetragen -, sondern auf tatsächlich angefallenen Kosten, deren weit überwiegender Teil sich aus den tarifvertraglich vorgegebenen Personalkosten ergebe. Randnummer 14 Der Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 6. Juli 2006 abzuändern und die Klage abzuweisen. Randnummer 15 Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 16 Er hält die den Gebührenbescheiden zu Grunde liegende Verwaltungskostenordnung für nicht vereinbar mit den europarechtlichen Regelungen in der Auslegung, die sie durch den Europäischen Gerichtshof gefunden haben. Es sei eindeutig erkennbar, dass Sondergebühren grundsätzlich in der EG-Pauschale bereits enthalten seien und von dieser auch bei Erhebung der Pauschalgebühr vollständig abgegolten würden. Es fehle auch
wie vor an einer ordnungsgemäßen Umsetzung der maßgeblichen Richtlinien sowohl für Bundesrecht wie für Landesrecht. Zu Recht weise das Verwaltungsgericht darauf hin, dass eine generelle Gebührenermäßigung für Betriebe, in denen mindestens 1.500 Tiere im Kalendermonat geschlachtet würden, nicht zulässig sei. Zur weiteren Kostenkalkulation habe das Verwaltungsgericht keine Stellung genommen. Für vergangene Rechnungsperioden sei die Ansetzung von prognostischen Werten nicht zulässig, da die tatsächlichen Kosten der Fleischuntersuchung für die Vergangenheit vorlägen und vom Hoheitsträger genau, bezogen auf den einzelnen Betrieb, berechnet werden könnten. Insoweit werde auf Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen verwiesen. Hinsichtlich der Rückwirkung von gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen, die sich zulasten des Gemeinschaftsbürgers auswirkten, lägen die
der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs geforderten Voraussetzungen nicht vor. Eine ausdrückliche Rückwirkungsregelung sei in der maßgeblichen Richtlinie 85/73/EWG in ihren verschiedenen Fassungen nicht enthalten. Die Rückwirkungsregelung
KontrKostG, die sich auf einen Zeitraum bis zum
berechnung
der vom Beklagten mit Schriftsatz vom 18. August 2010 vorgelegten "Kostenermittlung" ergebe sich nicht der erhobene Betrag. Auch werde bestritten, dass das Land die tatsächlichen Kosten im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Auflagenbeschlusses des Senats festgestellt habe. Auch lasse sich nicht feststellen, dass die Kosten einzelbetrieblich ermittelt worden seien, was
der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom
KostG bestimmt die Landesregierung in der Verwaltungskostenordnung die einzelnen Amtshandlungen, für die Kosten zu erheben sind, sowie für den Bereich der Landesverwaltung auch die Höhe der Gebühren. Diese Verordnung ist hier die Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Frauen, Arbeit und Sozialordnung vom
dem Fleischhygienegesetz, der Fleischhygiene-Verordnung und dem Geflügelfleischhygienegesetz an. Unter Nr. 550 ist ausgeführt, dass die Bestimmung der
folgenden Gebührentatbestände aufgrund des Veterinärkontroll-Kostengesetzes und Erhöhungen der in der Richtlinie 85/73 EWG des Rates vom
Maßgabe von Anhang A, Kapitel I, Nr. 4b der Richtlinie erfolgen, für Amtshandlungen vom 1. Januar 1991 bis 31. Dezember 1993
Maßgabe von Nr. 2 des Anhangs zur Entscheidung 88/408/EWG vom
KostG ist in den Verwaltungskostenordnungen die Höhe der Gebühren für die veterinär- und hygienerechtlichen Kontrollen im Rahmen der gemeinschaftsrechtlich zulässigen Abweichungen von den durchschnittlichen Pauschalbeträgen und Gemeinschaftsgebühren den tatsächlichen Kosten entsprechend festzusetzen.
KostG wird die Gebührenhöhe der Schlachttier- und Fleischuntersuchung einschließlich der Hygienekontrollen in Schlachtbetrieben, der Untersuchungen auf Trichinen und der bakteriologischen Fleischuntersuchung je Tier bestimmt, unterschieden
Tierart. Für Betriebe mit mehr als 1.500 Schlachtungen pro Monat im Jahresdurchschnitt (Großbetrieben) können gemäß § 4 Abs. 6 VetkontrKostG aufgrund gesonderter gruppenbezogener Ermittlung der entstandenen Aufwendungen spezifische Gebühren bestimmt werden. Die in die Berechnung der Gebühren einzustellenden Kosten gibt § 4 Abs. 5 VetkontrKostG vor, nämlich Löhne und Sozialabgaben der Untersuchungsstellen und durch die Durchführung der Untersuchungen und Kontrollen entstehende Verwaltungskosten, denen die Kosten der Fortbildung des Untersuchungspersonals hinzugerechnet werden können. Randnummer 24 Diese Regelungen des Landesrechts sind auch mit europäischem Gemeinschaftsrecht vereinbar (vgl. so schon: Beschlüsse des Senats vom
der Richtlinie 85/73/EWG tragen die Mitgliedsstaaten
Maßgabe des Anhangs A dafür Sorge, dass für die Kosten, die durch die Untersuchungen und Kontrollen der Erzeugnisse im Sinne des Anhangs entstehen, eine Gemeinschaftsgebühr
dieser Richtlinie erhoben wird, wobei die Mitgliedsstaaten für diese Amtshandlungen weder auf die Erhebung einer Gebühr verzichten, noch neben der Gemeinschaftsgebühr zusätzliche Gebühren erheben dürfen (vgl. Art. 5 Abs. 4 RL 85/73/EWG). Gemäß Anhang A Kapitel I Nr. 1 RL 85/73/ EWG erheben die Mitgliedsstaaten für Untersuchungskosten in Zusammenhang mit Schlachttätigkeiten bestimmte Pauschalbeträge, die
Tierarten sowie
Schlachtgewicht differenziert sind. Sie beziehen sich auf durchschnittliche Kosten in der gesamten damaligen Gemeinschaft. Allerdings bieten Anhang A Kapitel I Nr. 4 (höhere Gebühren) und Nr. 5 (geringere Gebühren) den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen von den Pauschalbeträgen abzuweichen. Dabei gestattet Nr. 4a, zur Deckung höherer Kosten die in der Richtlinie festgelegten Pauschalbeträge für bestimmte Betriebe anzuheben, während Nr. 4b die Möglichkeit gibt, zur Deckung höherer Kosten eine Gebühr zu erheben, die die tatsächlichen Kosten deckt. Auf diese Abweichungsmöglichkeit stützt sich die hessische landesrechtliche Regelung für diesen Zeitraum(§ 3 Abs. 3 VetkontrKostG; Kostenverzeichnis Nr. 550 zur VwKostO-MFAS). Randnummer 27 Soweit sich der Kläger - wie bereits in früheren Verfahren - darauf beruft, in der Bundesrepublik Deutschland dürften bereits deshalb nur die unmittelbar anwendbaren gemeinschaftsrechtlich bestimmten Pauschalbeträge erhoben werden, weil die RL 85/73/EWG nicht fristgerecht und vollständig umgesetzt worden sei, überzeugt dies nicht. Vielmehr ist die Richtlinie durch § 24 Abs. 2 Fleischhygienegesetz (ursprünglich § 23 Abs. 2) auf Bundesebene und durch das Veterinärkontroll-Kostengesetz auf hessischer Landesebene umgesetzt worden. Es ist bereits seit längerem in der Rechtsprechung geklärt, dass nationales Recht die Umsetzung einer Richtlinie des Gemeinschaftsrechts auch den Ländern oder auch den kommunalen Körperschaften jeweils für ihren Zuständigkeitsbereich überlassen darf (EuGH, Urteile vom 10. November 1992 - Rs C- 156/91 - Hansa Fleisch Ernst Mundt -, Slg. I-5567, und vom 9. September 1999 - Rs C- 374/97 - Feyrer -, Slg. I-5153; BVerwG, Urteil vom 20. Dezember 2007, a.a.O., mit ausführlichen
weisen der Rechtsprechung; Beschluss vom
ihrem Ermessen Gebrauch machen können. Dies hat der Europäische Gerichtshof in späteren Entscheidungen bestätigt, zuletzt in seinen Urteilen vom 19. März 2009 (Rs. C-309/07 - Baumann -, Slg. I-02077 [Vorabentscheidung auf die Vorlage des Senats] und Rs. C-270/07 -, Slg. I-01983). Daraus folgend hat der Europäische Gerichtshof auf das Vorlageersuchen des Senats festgestellt, dass ein Mitgliedstaat bei der Festlegung einer höheren Gebühr auf der Grundlage des Anhangs A, Kapitel I Nr. 4b RL 85/73/EWG als den in Anhang A, Kapitel I Nrn. 1 und 2a festgelegten Pauschalbeträgen eine Gebühr erheben kann, die
der Größe des Betriebs und der Zahl der geschlachteten Tiere innerhalb einer Tierart gestaffelt sein kann, wenn feststeht, dass diese Faktoren sich tatsächlich auf die Kosten auswirken, die für die Durchführung der vorgeschriebenen veterinär- und hygienerechtlichen Kontrollen tatsächlich anfallen. Randnummer 31 In der den hier streitigen Gebührenbescheiden zu Grunde liegenden Verwaltungskostenordnung hat sich der Verordnungsgeber bei der Festlegung der gegenüber den gemeinschaftsrechtlichen Pauschalbeträgen erhöhten Gebühren im Wesentlichen an deren Struktur orientiert, allerdings zwischen Großbetrieben, das sind Betriebe, in denen im Durchschnitt des vergangenen Kalenderjahres mindestens 1.500 Tiere im Kalendermonat geschlachtet worden sind, und "sonstigen Schlachtungen" differenziert. Der klägerischen Betrieb unterfällt hier den Gebührentatbeständen für "sonstige Schlachtungen". Randnummer 32 Eine Kalkulation, die die tatsächlich angefallenen, abgeltungsfähigen Kosten
vollziehbar einstellt, hat das beklagte Land auf Aufforderung des Senats nunmehr vorgelegt. Für die hier relevante Gebührenbemessung für die Untersuchung von geschlachteten Schweinen und ausgewachsenen Rindern sind die Kostenanteile im Einzelnen
vollziehbar. Bei der - im Jahr 1999 rückwirkend in Kraft gesetzten - Verwaltungskostenordnung ist der Verordnungsgeber bei der Kalkulation für das Jahr 1997 und für die zurückliegenden Jahre von den jeweiligen tatsächlich entstandenen Kosten in diesen Jahren ausgegangen, die er durch landesweite Abfrage bei den in diesen Zeiträumen zuständigen Staatlichen Ämtern für Tierschutz, Lebensmittelüberwachung und Veterinärwesen und den jeweiligen Haushaltsplänen ermittelt hat. Er hat dabei die Kosten gesondert in drei Blöcken ermittelt: Zum einen die Gesamtkosten ohne Wegstreckenentschädigung und Kosten der Trichinenuntersuchung, also Lohnkosten, Kosten für Schutzkleidung und Arbeitsmaterialien sowie auf die Untersuchung bezogene Verwaltungskosten und tarifliche Sozialleistungen, zum zweiten die Kosten der Digestion (Trichinenuntersuchung) bei Schweinen und Einhufern und letztlich zum dritten die Wegstreckenentschädigungen des Untersuchungspersonals. Die in der Verwaltungskostenordnung vorgenommene Differenzierung
Großbetrieben (Betriebe, in denen im Durchschnitt des vergangenen Kalenderjahres mindestens 1.500 Tiere im Kalendermonat geschlachtet worden sind), sowie
Hausschlachtungen und
sonstigen Schlachtungen (vgl. dazu auch: LT-Drs. 14/1018, Seite 12, zum Veterinärkontroll-Kostengesetz zu § 4 Abs. 6) findet sich erkennbar in den unterschiedlichen Kosten, die durch die jeweiligen Untersuchungen hervorgerufen werden, wieder. Sie knüpft für die Staffelgebühr an die Regelungen des Tarifvertrags über die Rechtsverhältnisse der amtlichen Tierärzte und Fleischkontrolleure außerhalb öffentlicher Schlachthöfe vom 1. April 1969 mit den entsprechenden Änderungen an und basiert auf der tarifvertraglichen Regelung, wonach ab dieser Betriebsgröße bundesweit eine abgesenkte Vergütung des Untersuchungspersonals erfolgt. Dabei handelt es sich auch nicht etwa - wie es der Bevollmächtigte des Klägers im Laufe des Verfahrens vorgetragen hat - um einen "unzulässigen Vertrag zu Lasten Dritter". Vielmehr gehen in die Bemessung der "tatsächlichen" Kosten der Untersuchungen - wie oben erläutert - ausdrücklich die Löhne und Sozialabgaben der Untersuchungsstellen ein (vgl. Art. 5 Abs. 1 RL 85/73/EWG). Für diese Differenzierung spricht auch die Überlegung, dass bei größeren Betrieben der Fleischbeschauer mehr Tiere pro Zeiteinheit untersuchen kann, so dass der Kostenanteil pro Schlachttier sinkt. Randnummer 33 Entgegen dem Vorbringen der Klägerseite ergeben sich auch keine Bedenken gegen die Kostenfeststellung durch den Beklagten im Rahmen seiner Kalkulation unter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit der eingestellten Untersuchungskosten deshalb, weil der Beklagte - wie seine Vertreter in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausdrücklich eingeräumt haben - bei der Kostenfeststellung keine Vorgaben des Kapitels III. Nr. 1 ff der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über die Durchführung der amtlichen Überwachung
dem Fleischhygienegesetz und dem Geflügelfleischhygienegesetz - AVVFlH - vom
der Stückzahl der untersuchten Tiere bemessen wurde. Randnummer 34 Entgegen der Ansicht des Klägers unterliegt die Gebührenbemessung in der Verwaltungskostenordnung auch nicht etwa deshalb Bedenken, weil die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs eine "einzelbetriebsbezogene Abrechnung" der tatsächlichen Kosten verlangt, die über die den gemeinschaftsrechtlichen Pauschalbeträgen zugrunde gelegten Kosten hinausgehen. Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. die oben genannten
weise) verlangt für die Erhebung einer Gebühr
Anhang A, Kapitel I Nr. 4b RL 85/73/EWG, die die tatsächlichen Kosten deckt, als einzige Voraussetzung, dass die Gebühr die tatsächlichen Kosten nicht überschreitet. Unter dieser Voraussetzung kann der Mitgliedstaat allgemein von dieser Möglichkeit
seinem Ermessen Gebrauch machen. Weitere Anforderungen bestehen somit nicht. Dies ergibt sich auch erneut aus den Ausführungen des Europäischen Gerichtshofs in seinem Urteil vom
den vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Maßstäben handelt es sich hier um eine sogenannte unechte (retrospektive) Rückwirkung, d.h. um die Einwirkung des Normgebers auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte. Hier waren die Gebührenforderungen des Beklagten bezüglich der vom Gemeinschaftsrecht beeinflussten Rechtslage
Landesrecht zumindest unklar, teilweise die gesetzliche Grundlage
Gerichtsentscheidungen nicht ausreichend (vgl. Beschluss des Senats vom
Gemeinschaftsrecht nicht zulässiger Rückwirkung. Europäisches Gemeinschaftsrecht hindert grundsätzlich nicht, seine erforderliche Umsetzung auch rückwirkend vorzunehmen. Dem entgegenstehende gemeinschaftsrechtliche Normen oder Rechtsgrundsätze hat auch die Klägerseite nicht benannt. Sie sind auch nicht ersichtlich. So darf sekundäres Gemeinschaftsrecht rückwirkend sogar noch zu einem Zeitraum umgesetzt werden, zu dem es bereits geändert oder außer Kraft gesetzt worden ist, wenn sich der Umsetzungsakt Rückwirkung für einen Zeitraum beimisst, zu dem die umgesetzte Richtlinie ihrerseits noch in Kraft war (BVerwG, Urteil vom
bestehenden - Unzulässigkeit von Zuschlägen für Untersuchungen außerhalb normaler Schlachtzeiten (Gebühren-Nr. 5509). Da dieser Gebührentatbestand erst ab dem
Anhang A Kapitel I Nr. 4b RL 85/73/EWG an die zu deckenden tatsächlichen Kosten angeknüpft (vgl. dazu: Urteil des Senats vom
bestehen gegen die von den Bescheiden in der Fassung des Widerspruchsbescheids geltend gemachten Gebühren keine Bedenken. In den Schlachtzahlen und der Berechnung
der Verwaltungskostenordnung entsprechen sich die Aufstellung des Klägerbevollmächtigten sowie die Aufstellung im Anhang des Widerspruchsbescheides. Allerdings hat der Widerspruch ausdrücklich nicht die sich aus der Kostenordnung ergebende Gebührenforderung in Höhe von 11.318,97 DM festgesetzt, sondern unter Bezugnahme auf das Verbot der Schlechterstellung in § 8 VetKontr-KostG nur den bereits vom Kläger gezahlten Betrag in Höhe von 9.387,72 DM. Randnummer 40 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Randnummer 41 Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit der festzusetzenden Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Randnummer 42 Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190028898
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