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Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat 4 A 2397/10.Z Beschluss Ausübung eines gemeindlichen Vorkaufsrechts, Angabe des Verwendungszwecks. § 24 Abs

Obsah (6)§ 8§ 27§ 464§ 24§§ 30§ 34

Ausübung eines gemeindlichen Vorkaufsrechts, Angabe des Verwendungszwecks. Leitsatz 1) Die fehlende oder unvollständige Angabe des Verwendungszwecks (§ 24 Abs. 3 Satz 2 BauGB) macht die Ausübung des V

schieben des Verwendungszwecks

Maßgabe des § 45 Abs. 1 Nr. 2 HVwVfG ist auch

Ablauf der Zweimonatsfrist des § 28 Abs. 2 Satz 1 BauGB möglich. Verfahrensgang vorgehend VG Wiesbaden,

  1. Oktober 2010, 6 K 666/09.WI, Urteil Tenor Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom
  2. Oktober 2010 - 6 K 666/09.WI - wird abgelehnt. Die Kläger haben die Kosten des Zulassungsantragsverfahrens je zu einem Drittel zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Zulassungsantragsverfahren auf 30.000,-- € festgesetzt. Gründe Randnummer 1 I. Die Kläger wenden sich gegen die Ausübung eines Vorkaufsrechts durch die Beklagte. Randnummer 2 Mit zwei notariellen Kaufverträgen vom
  3. Dezember 2007 verkauften die Kläger zu
  4. und
  5. die Grundstücke Flur …, Flurstück ...a (Gemarkung X.), Flur …, Flurstücke …b und …c (Gemarkung X.) an den Kläger zu 3..

§ 8

dieser Verträge besteht eine wirtschaftliche Einheit zwischen beiden Kaufverträgen. Randnummer 3 Mit Bescheid vom

  1. Januar 2008 übte die Beklagte gegenüber dem Kläger zu
  2. das gemeindliche Vorkaufsrecht gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 BauGB bezüglich des Grundstücks Flur …, Flurstück …a, aus und erklärte, dass sie vollinhaltlich in die eine wirtschaftliche Einheit bildenden Kaufverträge vom
  3. Dezember 2007 eintrete. Randnummer 4 Mit Schreiben vom
  4. Februar 2008 erhoben der Kläger zu
  5. und mit Schreiben vom
  6. Februar 2008 die Kläger zu
  7. und
  8. Widerspruch gegen den Bescheid der Beklagten vom
  9. Januar
  10. Der Kläger zu
  11. führte zur Begründung seines Widerspruchs u. a. aus, dass der angefochtene Bescheid formell rechtswidrig sei, da er keine Begründung und keine Angabe des Verwendungszwecks enthalte. Randnummer 5 Daraufhin begründete die Beklagte mit Schreiben vom
  12. März 2008 den Bescheid vom
  13. Januar 2008

träglich und führte aus: „Gemäß § 34 Abs. 2 BauGB soll das Grundstück Gemarkung X. , Flur …, Flurstück …a, im Rahmen der städtebaulichen Entwicklung und Neuordnung zur Bebauung entwickelt und Taunussteinern im Rahmen der gültigen Grundsätze und Richtlinien der Baulandpolitik der Stadt Taunusstein zum Erwerb angeboten werden. Die Stadt Taunusstein weist

den Grundsätzen und Richtlinien der Baulandpolitik nur dort Bauland aus, die zum überwiegenden Teil im Eigentum der Stadt Taunusstein stehen. Durch die Grundsätze und Richtlinien der Baulandpolitik wird den sozialen Bedürfnissen bei der Auswahl der Grundstücksbewerber Rechnung getragen. Die Grundstücke werden von der Stadt Taunusstein zum Selbstkostenpreis an die ausgewählte Bewerbergruppe

dem beschlossenen Punktekatalog vergeben. Die Grundsätze und Richtlinien liegen als Anlage bei.“ Randnummer 6 Mit Bescheiden vom

  1. Mai 2008 bzw.
  2. Mai 2009 wies die Beklagte die Widersprüche der Kläger zurück. Randnummer 7 Das Verwaltungsgericht wies die hiergegen gerichtete Klage mit Urteil vom
  3. Oktober 2010 ab. Randnummer 8 Die Kläger beantragen, die Berufung gegen diese Entscheidung zuzulassen. Randnummer 9 II. Der statthafte Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Randnummer 10 Der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liegt nicht vor. Randnummer 11 Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtsstreitigkeit, wenn sie eine rechtliche oder tatsächliche Frage aufwirft, die für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich ist und über den Einzelfall hinaus im Interesse der Rechtsprechung einer Klärung bedarf. Die Rechts- oder Tatsachenfrage muss allgemein klärungsbedürftig sein und

Zulassung der Berufung anhand des zugrundeliegenden Falles mittels einer verallgemeinerungsfähigen Aussage geklärt werden können (Kopp/Schenke, VwGO,

  1. Aufl., § 124 Rdnr. 10). Randnummer 12 Die Kläger haben die Frage als grundsätzlich klärungsbedürftig aufgeworfen, ob das Fehlen der Angabe des Verwendungszwecks die Ausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechts rechtswidrig macht. Diese Frage rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung, da sich deren Beantwortung aus dem Gesetz ergibt. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht (Beschluss vom 15.02.1990 - BVerwG 4 B 245/89 - BRS 50 Nr. 107) offengelassen, welche Folgen das Fehlen der Angabe des Verwendungszwecks hat. Teilweise wird die Auffassung vertreten, dass die fehlende Angabe des Verwendungszwecks die Ausübung des Vorkaufsrechts für sich genommen rechtsfehlerhaft macht (Schrödter, Baugesetzbuch,
  2. Aufl., § 24 Rdnr. 38 Roos, in: Brügelmann, Baugesetzbuch, Stand: September 2010, § 28 Rdnr. 15 b). Die damit vertretene Beschränkung der Prüfung, ob das Wohl der Allgemeinheit die Ausübung des Vorkaufsrechts rechtfertigt, auf den angegebenen Verwendungszweck, findet im Gesetz jedoch keine Stütze. Dem Gesetz lässt sich nicht entnehmen, dass in der Verpflichtung zur Angabe des Verwendungszwecks (vgl. § 24 Abs. 3 Satz 2 BauGB) eine zusätzliche materielle Anforderung neben dem Gemeinwohlerfordernis des § 24 Abs. 3 Satz 1 BauGB geregelt werden sollte. Zwar hat die Angabe des Verwendungszwecks Bedeutung für die Möglichkeit der Abwendung des Vorkaufsrechts

§ 27Abs. 1 Bau

GB und ist auch Grundlage für die Beurteilung der Frage, ob die Inanspruchnahme des Grundstücks durch das Wohl der Allgemeinheit gerechtfertigt ist. Die fehlende oder unvollständige Angabe des Verwendungszwecks macht die Ausübung des Vorkaufsrechts für sich genommen aber nicht rechtsfehlerhaft, weil es objektiv darauf ankommt, ob das Wohl der Allgemeinheit die Ausübung des Vorkaufsrechts für den von der Gemeinde beabsichtigten Verwendungszweck rechtfertigt (Paetow, in: Berliner Kommentar zum Baugesetzbuch, Stand: September 2010, § 24 Rdnr. 22; Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, Baugesetzbuch, Stand: September 2010, § 24 Rdnr. 81; Krautzberger, in: Battis/Krautzberger/Löhr, Baugesetzbuch, 11. Aufl., § 24 Rdnr. 21; Jäde, in: Jäde/Dirnberger/Weiss, Baugesetzbuch, Baunutzungsverordnung, 4. Aufl., § 24 Rdnr. 23; Bracher, in: Gelzer/Bracher/Reidt, Bauplanungsrecht, 7. Aufl., Rdnr. 2553). Randnummer 13 Die weiter von den Klägern aufgeworfene Frage, ob „das

schieben eines von Anfang an fehlenden Verwendungszwecks zeitlich unbegrenzt möglich ist“, rechtfertigt ebenfalls nicht die Zulassung der Berufung. Auch diese Frage lässt sich aus dem Gesetz beantworten. Randnummer 14 Die Frist des § 28 Abs. 2 Satz 1 BauGB gilt

dem eindeutigen Wortlaut der Bestimmung nur für die Ausübung des Vorkaufsrechts. Fehlt die Angabe des Verwendungszwecks, so ist die Begründung der Ermessensentscheidung unvollständig und der Bescheid über die Ausübung des Vorkaufsrechts deshalb rechtswidrig. Ein solcher Ermessensfehler ist allerdings

Maßgabe des Verwaltungsverfahrensrechts ( § 45 Abs. 1 Nr. 2 HVwVfG ) heilbar, und zwar auch

Ablauf der Frist des § 28 Abs. 2 Satz 1 BauGB. Die Verpflichtung zur Angabe des Verwendungszwecks „bei der Ausübung des Vorkaufsrechts“ schließt spätere Korrekturen, insbesondere im Widerspruchsverfahren, soweit das Verwaltungsverfahrensrecht dies zulässt, aber auch im Klageverfahren nicht aus (Bracher, a. a. O., Rdnr. 2553). Randnummer 15 Die weiterhin geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. Randnummer 16 Die Kläger machen insoweit geltend, das Verwaltungsgericht sei rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass vor der Nennung des Verwendungszwecks kein weiterer Magistratsbeschluss habe gefasst werden müssen. Dem Protokoll der Sitzung des Magistrats vom 28. Januar 2008 lasse sich nicht entnehmen, dass der Verwendungszweck der Beschlussfassung über die Ausübung des Vorkaufsrechts zugrundegelegen habe. Wenn man - dem Verwaltungsgericht folgend - die Möglichkeit einer

träglichen Angabe des Verwendungszwecks zulasse, setze dies die Entscheidung des zuständigen Gemeindeorgans voraus. Eine solche liege hier nicht vor. Randnummer 17 Dieser Vortrag begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung. Gemäß § 2 der Hauptsatzung der Beklagten ist dem Magistrat die Entscheidung über die Ausübung des Vorkaufsrechts übertragen. Diese Entscheidung hat der Magistrat der Beklagten in dem Beschluss vom

  1. Januar 2008 gefasst. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass sich der Magistrat auch mit der Frage befasst hat, zu welchem Zweck das Vorkaufsrecht ausgeübt werden soll. Dies ergibt sich daraus, dass mit dem Beschluss vom
  2. Januar 2008 einer Beschlussvorlage des Fachbereichs 2, Liegenschaftsmanagement, der Beklagten zugestimmt wurde und in der betreffenden Beratungs- und Beschlussvorlage vom
  3. Januar 2008 der Sachverhalt beschrieben und der Verwendungszweck genannt wird. Unabhängig hiervon steht der Annahme der Kläger, dass die Angabe des Verwendungszwecks durch ein unzuständiges Gemeindeorgan erfolgt sei, entgegen, dass die mit Schreiben vom
  4. März 2008 erfolgte Angabe des Verwendungszwecks auch vom Magistrat der Beklagten unterzeichnet wurde. Randnummer 18 Die Kläger machen ferner geltend, die Ermessensausübung sei fehlerhaft, da die Beklage das Vorkaufsrecht lediglich für das Grundstück Flur …, Flurstück …a, Gemarkung X. , geltend gemacht habe und dennoch vollinhaltlich in die Kaufverträge auch bezüglich der Grundstücke Flur …, Flurstücke …b und …c, Gemarkung X. , eingetreten sei. Dieser Vortrag führt ebenfalls nicht zur Zulassung der Berufung. Das Vorkaufsrecht wurde ausweislich des Bescheids der Beklagten vom
  5. Januar 2008 nur für das Grundstück Flur …, Flurstück …a, Gemarkung X., ausgeübt. Die Tatsache, dass die Beklagte durch die Ausübung des Vorkaufsrechts in die Kaufverträge bezüglich der Grundstücke Flur …, Flurstück …b und …c, eingetreten ist, ergibt sich daraus, dass die beiden Grundstückskaufverträge

dem Willen der Vertragsparteien eine wirtschaftliche Einheit bilden (vgl. § 8 der Grundstückskaufverträge).

§ 464Abs. 2 BGB, der gemäß § 28 Abs. 2 Satz 2 Bau

GB für anwendbar erklärt wird, entsteht zwischen dem Verkäufer und der Gemeinde mit der Ausübung des Vorkaufsrechts ein selbständiger Kaufvertrag, der den zwischen dem Verkäufer und dem Käufer vereinbarten Inhalt hat (Schrödter, a. a. O., § 28 Rdnr. 12). Randnummer 19 Entgegen der Auffassung der Kläger liegen auch die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für das auf § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 BauGB gestützte Vorkaufsrecht vor.

§ 24Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 Bau

GB steht der Gemeinde ein Vorkaufsrecht zu beim Kauf von Grundstücken in Gebieten, die

§§ 30, 33 oder 34 Abs. 2 Bau

GB vorwiegend mit Wohngebäuden bebaut werden können, soweit die Grundstücke unbebaut sind. Da diese Bestimmung nur auf Gebiete verweist, die

§ 34Abs. 2 Bau

GB vorwiegend mit Wohngebäuden bebaut werden können, muss die Eigenart der Umgebung

den Grundsätzen des § 34 Abs. 2 BauGB einem Kleinsiedlungsgebiet, einem reinen Wohngebiet, einem allgemeinen Wohngebiet oder einem besonderen Wohngebiet entsprechen, da nur diese Gebiete

den Bestimmungen der Baunutzungsverordnung vorwiegend dem Wohnen dienen (Schrödter, a. a. O., § 24 Rdnr. 18 e). Diese Voraussetzung ist hier erfüllt, da - wie sich aus den von der Beklagten im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Unterlagen (vgl. Bl. 76 ff. Gerichtsakte) ergibt - für die umliegenden Bereiche des streitgegenständlichen Grundstücks verschiedene Bebauungspläne vorliegen, die sämtlich allgemeine bzw. reine Wohngebiete ausweisen. An dieser Einschätzung ändert sich auch nichts dadurch, dass der Flächennutzungsplan das in Rede stehende Grundstück als gemischte Baufläche darstellt. Die Darstellungen im Flächennutzungsplan sind ohne rechtliche Auswirkungen auf das Vorkaufsrecht (vgl. Paetow, in: Berliner Kommentar zum Baugesetzbuch, Stand: September 2010, § 24 Rdnr. 18). Randnummer 20 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO. Randnummer 21 Die Streitwertfestsetzung richtet sich

der Bedeutung der Sache für die Kläger (§§ 47, 52 GKG) und entspricht der nicht zu beanstandenden Festsetzung der Vorinstanz. Randnummer 22 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190028918

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