schieben des Verwendungszwecks
Maßgabe des § 45 Abs. 1 Nr. 2 HVwVfG ist auch
Ablauf der Zweimonatsfrist des § 28 Abs. 2 Satz 1 BauGB möglich. Verfahrensgang vorgehend VG Wiesbaden,
dieser Verträge besteht eine wirtschaftliche Einheit zwischen beiden Kaufverträgen. Randnummer 3 Mit Bescheid vom
träglich und führte aus: „Gemäß § 34 Abs. 2 BauGB soll das Grundstück Gemarkung X. , Flur …, Flurstück …a, im Rahmen der städtebaulichen Entwicklung und Neuordnung zur Bebauung entwickelt und Taunussteinern im Rahmen der gültigen Grundsätze und Richtlinien der Baulandpolitik der Stadt Taunusstein zum Erwerb angeboten werden. Die Stadt Taunusstein weist
den Grundsätzen und Richtlinien der Baulandpolitik nur dort Bauland aus, die zum überwiegenden Teil im Eigentum der Stadt Taunusstein stehen. Durch die Grundsätze und Richtlinien der Baulandpolitik wird den sozialen Bedürfnissen bei der Auswahl der Grundstücksbewerber Rechnung getragen. Die Grundstücke werden von der Stadt Taunusstein zum Selbstkostenpreis an die ausgewählte Bewerbergruppe
dem beschlossenen Punktekatalog vergeben. Die Grundsätze und Richtlinien liegen als Anlage bei.“ Randnummer 6 Mit Bescheiden vom
Zulassung der Berufung anhand des zugrundeliegenden Falles mittels einer verallgemeinerungsfähigen Aussage geklärt werden können (Kopp/Schenke, VwGO,
GB und ist auch Grundlage für die Beurteilung der Frage, ob die Inanspruchnahme des Grundstücks durch das Wohl der Allgemeinheit gerechtfertigt ist. Die fehlende oder unvollständige Angabe des Verwendungszwecks macht die Ausübung des Vorkaufsrechts für sich genommen aber nicht rechtsfehlerhaft, weil es objektiv darauf ankommt, ob das Wohl der Allgemeinheit die Ausübung des Vorkaufsrechts für den von der Gemeinde beabsichtigten Verwendungszweck rechtfertigt (Paetow, in: Berliner Kommentar zum Baugesetzbuch, Stand: September 2010, § 24 Rdnr. 22; Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, Baugesetzbuch, Stand: September 2010, § 24 Rdnr. 81; Krautzberger, in: Battis/Krautzberger/Löhr, Baugesetzbuch, 11. Aufl., § 24 Rdnr. 21; Jäde, in: Jäde/Dirnberger/Weiss, Baugesetzbuch, Baunutzungsverordnung, 4. Aufl., § 24 Rdnr. 23; Bracher, in: Gelzer/Bracher/Reidt, Bauplanungsrecht, 7. Aufl., Rdnr. 2553). Randnummer 13 Die weiter von den Klägern aufgeworfene Frage, ob „das
schieben eines von Anfang an fehlenden Verwendungszwecks zeitlich unbegrenzt möglich ist“, rechtfertigt ebenfalls nicht die Zulassung der Berufung. Auch diese Frage lässt sich aus dem Gesetz beantworten. Randnummer 14 Die Frist des § 28 Abs. 2 Satz 1 BauGB gilt
dem eindeutigen Wortlaut der Bestimmung nur für die Ausübung des Vorkaufsrechts. Fehlt die Angabe des Verwendungszwecks, so ist die Begründung der Ermessensentscheidung unvollständig und der Bescheid über die Ausübung des Vorkaufsrechts deshalb rechtswidrig. Ein solcher Ermessensfehler ist allerdings
Maßgabe des Verwaltungsverfahrensrechts ( § 45 Abs. 1 Nr. 2 HVwVfG ) heilbar, und zwar auch
Ablauf der Frist des § 28 Abs. 2 Satz 1 BauGB. Die Verpflichtung zur Angabe des Verwendungszwecks „bei der Ausübung des Vorkaufsrechts“ schließt spätere Korrekturen, insbesondere im Widerspruchsverfahren, soweit das Verwaltungsverfahrensrecht dies zulässt, aber auch im Klageverfahren nicht aus (Bracher, a. a. O., Rdnr. 2553). Randnummer 15 Die weiterhin geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. Randnummer 16 Die Kläger machen insoweit geltend, das Verwaltungsgericht sei rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass vor der Nennung des Verwendungszwecks kein weiterer Magistratsbeschluss habe gefasst werden müssen. Dem Protokoll der Sitzung des Magistrats vom 28. Januar 2008 lasse sich nicht entnehmen, dass der Verwendungszweck der Beschlussfassung über die Ausübung des Vorkaufsrechts zugrundegelegen habe. Wenn man - dem Verwaltungsgericht folgend - die Möglichkeit einer
träglichen Angabe des Verwendungszwecks zulasse, setze dies die Entscheidung des zuständigen Gemeindeorgans voraus. Eine solche liege hier nicht vor. Randnummer 17 Dieser Vortrag begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung. Gemäß § 2 der Hauptsatzung der Beklagten ist dem Magistrat die Entscheidung über die Ausübung des Vorkaufsrechts übertragen. Diese Entscheidung hat der Magistrat der Beklagten in dem Beschluss vom
dem Willen der Vertragsparteien eine wirtschaftliche Einheit bilden (vgl. § 8 der Grundstückskaufverträge).
GB für anwendbar erklärt wird, entsteht zwischen dem Verkäufer und der Gemeinde mit der Ausübung des Vorkaufsrechts ein selbständiger Kaufvertrag, der den zwischen dem Verkäufer und dem Käufer vereinbarten Inhalt hat (Schrödter, a. a. O., § 28 Rdnr. 12). Randnummer 19 Entgegen der Auffassung der Kläger liegen auch die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für das auf § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 BauGB gestützte Vorkaufsrecht vor.
GB steht der Gemeinde ein Vorkaufsrecht zu beim Kauf von Grundstücken in Gebieten, die
GB vorwiegend mit Wohngebäuden bebaut werden können, soweit die Grundstücke unbebaut sind. Da diese Bestimmung nur auf Gebiete verweist, die
GB vorwiegend mit Wohngebäuden bebaut werden können, muss die Eigenart der Umgebung
den Grundsätzen des § 34 Abs. 2 BauGB einem Kleinsiedlungsgebiet, einem reinen Wohngebiet, einem allgemeinen Wohngebiet oder einem besonderen Wohngebiet entsprechen, da nur diese Gebiete
den Bestimmungen der Baunutzungsverordnung vorwiegend dem Wohnen dienen (Schrödter, a. a. O., § 24 Rdnr. 18 e). Diese Voraussetzung ist hier erfüllt, da - wie sich aus den von der Beklagten im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Unterlagen (vgl. Bl. 76 ff. Gerichtsakte) ergibt - für die umliegenden Bereiche des streitgegenständlichen Grundstücks verschiedene Bebauungspläne vorliegen, die sämtlich allgemeine bzw. reine Wohngebiete ausweisen. An dieser Einschätzung ändert sich auch nichts dadurch, dass der Flächennutzungsplan das in Rede stehende Grundstück als gemischte Baufläche darstellt. Die Darstellungen im Flächennutzungsplan sind ohne rechtliche Auswirkungen auf das Vorkaufsrecht (vgl. Paetow, in: Berliner Kommentar zum Baugesetzbuch, Stand: September 2010, § 24 Rdnr. 18). Randnummer 20 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO. Randnummer 21 Die Streitwertfestsetzung richtet sich
der Bedeutung der Sache für die Kläger (§§ 47, 52 GKG) und entspricht der nicht zu beanstandenden Festsetzung der Vorinstanz. Randnummer 22 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190028918
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