G). Am
der Auflistung der Klägerin 12 Niederflurbusse, drei Gelenkbusse und ein Reisebus vorhanden. Das Alter der Fahrzeuge und ihre Sitz- bzw. Stehplatzzahl wurde nicht angegeben. Randnummer 5 Bei einer Besprechung mit der Klägerin am
ihrer Einschätzung die Einnahmesituation durch den beantragten Linienverkehr zu ermitteln sei. Sie rechnete hiernach mit Einnahmen aus dem Verkauf von Schulzeitkarten in Höhe von rund 517.000,00 € und Einnahmen aus dem Fahrkartenverkauf im Bus in Höhe von rund 180.000,00 €
dem Fahrpreisstand des Jahres
G um drei Monate. Randnummer 7 Mit Schreiben vom
G zu erteilen beabsichtige. Randnummer 10 Mit Bescheid vom
G nicht zulässig. Es sei rechtswidrig, wenn der Beklagte auf die Ausschreibungsbedingungen verweise und damit letztlich höhere Anforderungen stelle als der maßgebliche Nahverkehrsplan. Für das Ausfüllen von Kalkulationsblättern und für das Verlangen eines Testats eines Wirtschaftsprüfers fehle es an einer Rechtsgrundlage. Sie sei nicht verpflichtet, betriebsinterne Kalkulationen vorzulegen. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Urteil vom 19. Oktober 2006 eine eindeutige Haltung zur Prüfungskompetenz und -tiefe der Genehmigungsbehörde bezogen. Indem das Gericht entschieden habe, dass die Genehmigungsbehörde eigenwirtschaftliche Genehmigungsanträge nicht einmal auf offensichtliche Beihilferechtswidrigkeit zu überprüfen habe, habe es deutlich gemacht, dass es für die Eigenwirtschaftlichkeit eines Antrags darauf ankomme, ob der Unternehmer seiner Einschätzung
zur eigenwirtschaftlichen Erbringung in der Lage sei. Die Genehmigungsbehörde dürfe dies nicht tiefergehend überprüfen. Die Fiktion einer Genehmigung gemäß § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG zugunsten der Beigeladenen zu 3) sei nicht eingetreten. Eine fingierte Genehmigung bedürfe nämlich des Vorliegens sämtlicher Genehmigungsvoraussetzungen und hierzu gehöre bei einer gemeinwirtschaftlichen Genehmigungserteilung das Nichtvorliegen eines eigenwirtschaftlichen Genehmigungsantrags. Randnummer 13 Die Klägerin hat beantragt, den Bescheid des beklagten Landes vom 20. Juni 2006 sowohl im Hinblick auf die Ablehnung ihres eigenen Antrags als auch im Hinblick auf die Genehmigung des Antrags der Beigeladenen aufzuheben und das Land zu verpflichten, ihr die beantragte Genehmigung für das Linienbündel ………../…………. zu erteilen. Randnummer 14 Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 15 Der Antrag der Klägerin sei nicht genehmigungsfähig gewesen. Die Vorlage einer Kalkulation sei geboten, um entscheiden zu können, ob der Verkehr - wie beantragt - wirklich eigenwirtschaftlich gefahren werden könne. Dies sei deshalb zweifelhaft, weil einzelne Linien des Bündels in der Vergangenheit gemeinwirtschaftlich gefahren worden seien und
Einschätzung der lokalen Aufgabenträger das gesamte Bündel nicht eigenwirtschaftlich betrieben werden könne. Das Wahlrecht des Unternehmers beschränke sich auf die unternehmerische Entscheidung, einen eigenwirtschaftlichen Antrag zu stellen oder nicht. Ob die Verkehrsleistung eigenwirtschaftlich oder gemeinwirtschaftlich erbracht werden könne, müsse die Genehmigungsbehörde entscheiden. Hierbei habe sie auch die Anforderungen des Nahverkehrsplanes zu beachten. Die Klägerin müsse für die Durchführung des Verkehrs 12 Niederflurbusse (plus vier Busse später wegen der Dauerumleitung) einsetzen. Die von der Klägerin mit Antragstellung eingereichte Liste mit Bussen aus ……… habe nur neun Busse enthalten. Zwar sei auch eine Liste mit Bussen vorgelegt worden, die in München im Einsatz seien. Aufgrund dieser Liste habe jedoch nicht entschieden werden können, ob jene Busse einsetzbar seien, da keine Angaben zum Alter und zur Ausstattung gemacht worden seien. Wenn die Klägerin jetzt vortrage, diese Busse hätten für den beantragten Verkehr genutzt werden können, da die Verkehrsleistung in München zwischenzeitlich ausgelaufen sei, müsse dazu festgestellt werden, dass
Mitteilung der Regierung von Oberbayern die Klägerin den Zuschlag für eine Verkehrsleistung für zwei Linien im Landkreis München für acht Jahre erteilt bekommen habe. Im Übrigen sei die Vorlage einer Fahrzeugliste
G vorgesehen und dies beziehe sich auch auf die für den beantragten Verkehr zu verwendenden und nicht nur die zurzeit vorhandenen Fahrzeuge. Randnummer 16 Die Beigeladenen zu 1) und zu 2) haben ebenfalls beantragt, Randnummer 17 die Klage abzuweisen. Randnummer 18
ihrer Auffassung war das von ihnen und dem Beklagten gewählte Verfahren rechtmäßig. Die zu erbringenden Verkehrsleistungen auf dem Linienbündel ………/……….. seien gemeinwirtschaftlich. Zur Beurteilung der Auskömmlichkeit sei auf den sog. Marktverkehrspreis abzustellen. Soweit ein eigenwirtschaftlicher Antragsteller im Rahmen seiner Darlegung gegenüber der Genehmigungsbehörde im Vergleich zum Marktvergleichspreis deutlich niedrigere Kosten aufführe, müsse dies entsprechend dargelegt und erläutert werden. Dies sei von Seiten der Klägerin nicht erfolgt. Die Genehmigungsbehörde sei berechtigt und verpflichtet, die Ernsthaftigkeit und Realisierbarkeit einer von Genehmigungsbewerbern angebotenen Verkehrsbedienung zu prüfen. Hierzu gehöre auch die Überprüfung der vorgesehenen Finanzierung der Verkehre. Auch der Vorrang eigenwirtschaftlicher Verkehre gemäß § 8 Abs. 4 Satz 2 PBefG führe zu keinem anderen Ergebnis. Erst wenn ein in diesem Sinne
vollziehbarer eigenwirtschaftlicher Antrag vorliege, setze das Wahlrecht des Unternehmers ein. Das öffentliche Verkehrsinteresse an der Erfüllung der Anforderungen an die ausreichende Verkehrsbedienung stehe nicht zur Disposition eines Verkehrsunternehmens. Es gehe hier nicht nur um sein eigenes Unternehmerrisiko, sondern in erster Linie um die Risiken für die öffentlichen Verkehrsinteressen und die Sicherstellung der Anforderungen an eine ausreichende Verkehrsbedienung. Diese Rechtsgüter dürften nicht der unternehmerischen Risikobereitschaft auf der Grundlage rein fiktiver Kalkulationen geopfert werden. Randnummer 19 Die Beigeladene zu 3) hat keinen Antrag gestellt. Randnummer 20 Sie hat aber vorgetragen, sie selbst habe einen Anspruch auf Erteilung der Genehmigung
G für das streitbefangene Linienbündel. Sie habe das bessere Angebot als die Klägerin abgegeben. Jedenfalls sei zu ihren Gunsten die Genehmigungsfiktion des § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG eingetreten. Randnummer 21 Mit Urteil vom 26. März 2009 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Die angefochtene Ablehnung der Genehmigung enthalte nicht zugleich die Erteilung einer Genehmigung an die Beigeladene zu 3). In der Sache selbst stehe dem Erfolg der Klage, unabhängig vom Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen
G, das Verbot der Doppelkonzessionierung entgegen. Denn zugunsten der Beigeladenen zu 3) sei die Genehmigungsfiktion des § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG eingetreten, die auch gegenüber der Klägerin in Bestandskraft erwachsen sei mit der Folge, dass die Beigeladene zu 3) eine unanfechtbare Genehmigung für das fragliche Linienbündel innehabe und damit kein Raum mehr für eine weitere Vergabe dieses Linienbündels an die Klägerin sei. Dem Eintritt der Genehmigungsfiktion stehe nicht entgegen, dass neben dem Antrag der Beigeladenen zu 3) auf Genehmigung eines gemeinwirtschaftlichen Verkehrs ein noch nicht bestandskräftig beschiedener Antrag der Klägerin auf Genehmigung eines eigenwirtschaftlichen Verkehrs vorgelegen habe. Die Auffassung, das Nichtvorliegen eines eigenwirtschaftlichen Genehmigungsantrages sei ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal des § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG, finde im Gesetz keine Stütze. Der Gesetzgeber habe auch in Kenntnis der Vorrangregelung des § 8 Abs. 4 PBefG keine entsprechende Einschränkung des Anwendungsbereichs der Norm vorgenommen. Ihr Anfechtungsrecht gegen die Genehmigungsfiktion habe die Klägerin verwirkt. Randnummer 22 Die Klägerin hat gegen das ihr am 17. Juni 2009 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts die Zulassung der Berufung beantragt (Az.: 2 A 2119/09.Z). Mit Beschluss vom 22. Juli 2010 hat der Senat auf diesen Antrag hin die Berufung zugelassen. Der Zulassungsbeschluss wurde der Klägerin am 30. Juli 2010 zugestellt. Randnummer 23 Mit Schriftsatz vom 27. August 2010, eingegangen bei Gericht per Fax am selben Tag, hat die Klägerin die Berufung begründet. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei
dem Wortlaut des angefochtenen Bescheides in diesem zugleich eine Genehmigung zugunsten der Beigeladenen zu 3) enthalten. Ferner sei keine Genehmigungsfiktion zugunsten der Beigeladenen zu 3) eingetreten. Die Regelung des § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG komme nicht zur Anwendung, wenn und solange konkurrierende Genehmigungsanträge vorlägen. Dies ergebe sich im Wege der teleologischen Auslegung aus Sinn und Zweck der Norm. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts gebe es mit § 8 Abs. 4 PBefG auch eine gesetzliche Stütze für diese Annahme. Randnummer 24 Ihrem eigenen Genehmigungsantrag sei aufgrund des Vorrangverhältnisses aus § 8 Abs. 4 PBefG zu entsprechen. Die Aufgabenträger seien in ihrer Einflussnahme auf die Aufstellung von Nahverkehrsplänen beschränkt. Der Genehmigungsbehörde komme keine Kompetenz zu, die Wirtschaftlichkeit eines eigenwirtschaftlich gestellten Antrags zu überprüfen. Dem Unternehmer stehe es frei, Wagnisse am Markt einzugehen. Die Vorlage einer Kalkulation könne für die Genehmigungsfähigkeit ihres Antrags nicht verlangt werden. Es handele sich insoweit um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, deren Weitergabe nicht gefordert werden dürfe. Die erforderlichen Angaben zur Leistungsfähigkeit ergäben sich abschließend aus der Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr (PBefZugV). Für das Verlangen weiterer Unterlagen gebe es keine Rechtsgrundlage. Es stehe dem Beklagten nicht frei, solange immer noch detailliertere Informationen zu fordern, bis das Unternehmen nicht mehr zur Gewährung bereit ist, nur um dann den Genehmigungsantrag als unvollständig abzulehnen. Sie verfüge über 60 moderne Niederflurbusse. Im Jahre 2006 hätte sie kurzfristig passende Fahrzeuge am Markt beschaffen können. Ihr Jahresabschluss aus dem Jahre 2006 weise einen Überschuss sowie ein positives Eigenkapital aus. Auch hätten Bestandsfahrzeuge jederzeit vom Münchener Betriebssitz
………. überführt werden können. Einen
weis über bereits beschaffte Fahrzeuge dürfe die Genehmigungsbehörde nicht fordern. Randnummer 25 Die Klägerin beantragt, unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Kassel vom
G für das streitbefangene Linienbündel entstanden (1.). Dem diesbezüglichen Aufhebungsantrag der Klägerin steht nicht die Bestandskraft dieser Genehmigung entgegen, weshalb die Einbeziehung ihrer Untätigkeitsklage in das Berufungsverfahren sachdienlich ist (2.). Die Klägerin kann aber die Aufhebung der fingierten Genehmigung nicht verlangen (3.). Randnummer 38 1.
G ist über Genehmigungsanträge innerhalb von drei Monaten
Eingang bei der Genehmigungsbehörde zu entscheiden, wenn nicht die Bearbeitungsfrist um höchstens drei Monate verlängert worden ist (§ 15 Abs. 1 Sätze 3 und 4). Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG gilt die Genehmigung als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der Frist versagt wird. Randnummer 39 Auf der Grundlage dieser Vorschriften ist für die Beigeladene zu 3) am 18. August 2006 eine fingierte Genehmigung entstanden. Sie hat am 17. Mai 2006 (Behördenakte Bl. 196) beim Beklagten einen vollständigen Genehmigungsantrag
G für einen gemeinwirtschaftlichen Verkehr (§ 13a PBefG) auf dem streitbefangenen Linienbündel für den Zeitraum vom
dem Wortlaut und der Einbettung der Regelung in die für alle Arten der personenbeförderungsrechtlichen Genehmigung geltende Vorschrift des § 15 PBefG tritt die Genehmigungsfiktion unabhängig davon ein, ob der Genehmigungsbehörde mehrere konkurrierende Genehmigungsanträge vorliegen und auch unabhängig davon, ob ein Genehmigungsantrag von mehreren grundsätzlich Vorrang gemäß § 8 Abs. 4 PBefG genießt (so auch Werner in: Barth u. a., Recht des öffentlichen Personennahverkehrs, Loseblattsammlung, Stand Dezember 2010, A 4 Rn. 80; Fielitz/Grätz, Personenbeförderungsgesetz, Kommentar, Stand:
Auffassung des Senats spricht entscheidend die mit der Genehmigungsfiktion bezweckte Beschleunigung von Genehmigungsverfahren für dieses Gesetzesverständnis. Eine teleologische Reduktion des Norminhalts auf Fälle, in denen nur ein Genehmigungsantrag der Behörde vorliegt, ist demgegenüber nicht geboten. § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG ist durch das Gesetzespaket zur Neuordnung des Eisenbahnwesens (Eisenbahn-Neuordnungsgesetz) in das Personenbeförderungsgesetz eingefügt worden (s. Art. 6 Abs. 116 Nr. 7 des Gesetzentwurfes, BR-Drs. 873/93, S. 89 f.). Ursprünglich war mit dem Eisenbahn-Neuordnungsgesetz keine Änderung des Personenbeförderungsgesetzes beabsichtigt, auf Betreiben der Bundesländer wurden jedoch im Gesetzgebungsverfahren Folgeregelungen der Regionalisierung des Schienenpersonennahverkehrs für das personenbeförderungsrechtliche Genehmigungsverfahren in das Gesetzespaket aufgenommen (s. BT-Drs. 12/5014, S. 52). Die Änderung des § 15 PBefG und die Einfügung der fiktiven Genehmigung ist allerdings erstmals in der Beschlussempfehlung des Verkehrsausschusses und nicht schon im geänderten Gesetzesentwurf der Bundesregierung enthalten (BT-Drs. 12/6269, S. 109). Der knappen Begründung für die Einführung der Genehmigungsfiktion (a. a. O., S. 145) ist lediglich zu entnehmen, dass die Beschleunigung der Genehmigungsverfahren „insbesondere im internationalen Linienverkehr“ intendiert war. Trotzdem enthält die eingefügte Norm keine Beschränkung auf Genehmigungen für internationale Linien oder Einschränkungen anderer Art, etwa eine Beschränkung auf Fälle, in denen keine Konkurrenz zwischen mehreren Genehmigungsanträgen besteht. Randnummer 42 Unter diesen Umständen ist ein einschränkendes Verständnis der Norm nicht geboten. Denn der Beschleunigungszweck greift auch bei konkurrierenden Genehmigungen ein. Auch in diesen Fällen wird - wie der vorliegende Fall zeigt - durch den Eintritt einer Genehmigungsfiktion das Verwaltungsverfahren beschleunigt. Zu bedenken ist dann allerdings, dass bei einem gegebenenfalls mehrfachen Eintritt der Rechtsfolge des § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG in einem Genehmigungsverfahren alle entstandenen fingierten Genehmigungen bis auf eine gemäß § 48 des jeweils anzuwendenden Landesverwaltungsverfahrensgesetzes zurückgenommen werden können, weil sie wegen Verstoßes gegen § 13 Abs. 2 Nr. 2a PBefG („Doppelbedienungsverbot“) rechtswidrig sind. Die Genehmigungsbehörde hat in diesem Verfahren zur Rücknahme fingierter Genehmigungen die Auswahlentscheidung
G
zuholen, dann die
dem Ergebnis dieser Auswahlentscheidung gebotene Genehmigung zu erteilen und gleichzeitig diejenigen anderen fingierten Genehmigungen zurückzunehmen, die nicht materiell rechtmäßig sind. Das behördliche Ermessen hinsichtlich der Frage der Rücknahme rechtswidriger Genehmigungen dürfte im Hinblick auf die Grundrechte der Genehmigungskonkurrenten (Art. 12 GG) und im Hinblick auf fehlendes Vertrauen in die Rechtsbeständigkeit fingierter rechtswidriger Genehmigungen regelmäßig auf Null reduziert sein. Diese Vorgehensweise steht der mit § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG intendierten Beschleunigung der Genehmigungsverfahren nicht entgegen, weil es sich im Wesentlichen um die gleichen „Arbeitsschritte“ handelt, die auch ohne Eintritt einer fingierten Genehmigung zu einer Auswahlentscheidung und rechtmäßigen Genehmigungserteilung führen würden. Randnummer 43 2. Die fingierte Genehmigung ist gegenüber der Klägerin nicht in Bestandskraft erwachsen. Die Klägerin hat gegen die Begünstigung der Beigeladenen zu 3) durch die fingierte Genehmigung
eigenen und von den übrigen Verfahrensbeteiligten nicht in Zweifel gezogenen Angaben mit Schriftsatz vom
teil entstehen würde (BVerwG, a. a. O., m. w. N.). Randnummer 46 Die Klägerin hätte hier zwar in Betracht ziehen können, dass auf der Grundlage der Rechtsauffassung von der Möglichkeit einer fiktiven Genehmigung auch bei konkurrierenden Anträgen der Beklagte unter Verstoß gegen § 15 Abs. 1 Satz 1,
G lagen zum maßgeblichen Zeitpunkt (dazu 1.) nicht allesamt vor. Die Klägerin hat es versäumt, die Eigenwirtschaftlichkeit ihrer Verkehrsbedienung näher dazulegen (dazu 2.) und außerdem fehlten die von ihr geforderten Angaben über Zahl und Fassungsvermögen der einzusetzenden Busse (dazu 3.). Randnummer 51 1. Der maßgebliche Zeitpunkt ist hier der Zeitpunkt des Entstehens der fiktiven Genehmigung zugunsten der Beigeladenen zu 3) im August 2006.
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom
Auffassung des Senats gelten, wenn - wie hier - zugunsten eines Bewerbers eine fingierte Genehmigung
G entstanden ist. Die gegebenenfalls dem Entstehen einer fingierten Genehmigung
folgende „Korrektur“ durch behördliche Rücknahmeentscheidungen (s. dazu oben) hat sich dann am Zeitpunkt des Entstehens der fingierten Genehmigung auszurichten, weil
dem Willen des Gesetzgebers die Genehmigungsbehörde ihre Auswahlentscheidung spätestens bis zu diesem Zeitpunkt hätte treffen sollen. Randnummer 53 2. Zum hiernach maßgeblichen Zeitpunkt im Jahr 2006 konnte die Klägerin keine Genehmigung
G für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr auf den streitbefangenen Linien für sich beanspruchen. Der von ihr beantragte Verkehr genießt keinen Vorrang als eigenwirtschaftlicher Verkehr
G. Zu Recht hat der Beklagte seine Ablehnung darauf gestützt, dass die Voraussetzungen für die Erbringung einer eigenwirtschaftlichen Verkehrsleistung nicht festgestellt werden konnten. Randnummer 54 Gemäß § 8 Abs. 4 Satz 1 PBefG sind Verkehrsleistungen im Personennahverkehr eigenwirtschaftlich zu erbringen. Hieraus ergibt sich im Zusammenspiel mit den Vorschriften über die Genehmigungserteilung in §§ 13,13a PBefG der Vorrang eines eigenwirtschaftlich gestellten Genehmigungsantrags gegenüber gemeinwirtschaftlich zu erteilenden Genehmigungen
G (BVerwG, Urteil vom
der in § 8 Abs. 4 Satz 2 PBefG enthaltenen Legaldefinition sind eigenwirtschaftlich Verkehrsleistungen, deren Aufwand gedeckt wird durch Beförderungserlöse, Erträge aus gesetzlichen Ausgleichs- und Erstattungsregelungen im Tarif- und Fahrplanbereich sowie sonstige Unternehmenserträge im handelsrechtlichen Sinne. Es ist also ein Vergleich anzustellen zwischen dem Aufwand, d. h. den für den Unternehmer bei der Leistungserbringung anfallenden Kosten einerseits und der Erlös- und Ertragsseite andererseits. Randnummer 55 a. Die Klägerin war verpflichtet, die Eigenwirtschaftlichkeit ihrer Verkehrserbringung näher darzulegen, weil die Genehmigungsbehörde substantiierte Anhaltspunkte dafür hatte, dass der vorgesehene Verkehr auf dem Linienbündel …….…/………. nicht kostendeckend betrieben werden kann. Wenn der Genehmigungsbehörde konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ein beantragter eigenwirtschaftlicher Verkehr auf einer Linie nicht kostendeckend betrieben werden kann, ist der Genehmigungsbewerber verpflichtet, die Deckung des Aufwands im Sinne des § 8 Abs. 4 Satz 2 PBefG substantiiert darzulegen (ähnlich VGH Mannheim, Urteil vom
G gestellt wird. Wenn durch die Norm des § 8 Abs. 4 Satz 1 PBefG einem eigenwirtschaftlichen Antrag ein rechtlicher Vorrang gegenüber gemeinwirtschaftlich zu erbringenden Verkehrsleistungen eingeräumt wird, muss es möglich sein zu überprüfen, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Vorranggewährung gegeben sind. Randnummer 57 Die Klägerin beruft sich zur Stützung ihrer Auffassung auf Entscheidungen des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichts Braunschweig.
Auffassung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts ist es grundsätzlich nicht Aufgabe der Genehmigungsbehörde zu prüfen, ob der Wille des Unternehmers, einen Verkehr eigenwirtschaftlich zu erbringen, auf fundierten betriebswirtschaftlichen Überlegungen beruht (Niedersächsisches OVG, Urteil vom
G sei nicht zu prüfen, ob die angebotene Verkehrsleistung tatsächlich eigenwirtschaftlich erbracht werden kann. Randnummer 58 Diese Auffassung lässt sich nicht aus der in Bezug genommenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ableiten. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung zu einer Anfechtungsklage eines unterlegenen Linienbewerbers zu prüfen gehabt, ob die dem Konkurrenten erteilte Genehmigung zu Recht als eigenwirtschaftliche erteilt werden konnte. In diesem Zusammenhang war die Frage aufgeworfen und zu beantworten, ob Zuschüsse eines Landkreises die Eigenwirtschaftlichkeit aufheben konnten. Dazu hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt (a. a. O., juris Rn. 37 ff), das Prüfprogramm des § 13 PBefG sehe keine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der vom Unternehmer in seine Kalkulation aufgenommenen Erträge vor (a. a. O., juris Rn. 40). Diese Aussage bezieht sich jedoch auf die Rechtmäßigkeit von Beihilfen des EU-Rechts, d. h. auf die Rechtmäßigkeit von gewährten Zuschüssen und betrifft nicht die Frage, ob das Merkmal der Eigenwirtschaftlichkeit zu überprüfen ist. Selbst wenn die Aussage des Bundesverwaltungsgerichts allgemeiner dahin verstanden würde, die Rechtmäßigkeit der vom Unternehmer in seine Kalkulation aufgenommenen Erträge sei nicht zu prüfen, beschränkte sich die Aussage auf die Frage der Rechtmäßigkeit von Erträgen und besagte nichts dazu, ob das Merkmal der Eigenwirtschaftlichkeit als tatbestandliche Voraussetzung für den Vorrang eines Genehmigungsantrags zu überprüfen ist. Randnummer 59 Gegen die Sichtweise der Klägerin und der niedersächsischen Gerichte sprechen weiter die in §§ 54, 54a, § 21 PBefG vorhandenen Regelungen. Das Personenbeförderungsrecht ist Gewerbeordnungsrecht und der Genehmigungsbehörde werden Instrumentarien in die Hand gegeben, den Unternehmer hinsichtlich der Erfüllung der Vorschriften des PBefG zu überwachen (§ 54 Abs. 1 Satz 1). Insbesondere darf die Genehmigungsbehörde zur Durchführung der Aufsicht Einblick in die Bücher und Geschäftspapiere zu nehmen (§ 54a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) und vom Unternehmer Auskunft verlangen (§ 54a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2). Der Unternehmer ist weiterhin aufgrund einer ihm erteilten Genehmigung verpflichtet, den genehmigten Betrieb aufzunehmen und während der Genehmigungsdauer aufrechtzuerhalten (§ 21 Abs. 1). Auch das hat die Genehmigungsbehörde gemäß § 54 Abs. 1 PBefG zu überwachen und dies spricht für die Befugnis, bereits im Vorfeld bei der Prüfung des Genehmigungsantrags in den Blick zu nehmen, ob ein beantragter Verkehr unter den jeweils gegebenen Umständen realistischerweise während der Genehmigungsdauer durchgehalten werden kann oder ob mit einem Antrag auf Entbindung von der Betriebspflicht gemäß § 21 Abs. 4 PBefG wegen wirtschaftlicher Unzumutbarkeit gerechnet werden muss. Jedenfalls wenn insoweit Anhaltspunkte dafür bestehen, darf die Genehmigungsbehörde vor Genehmigungserteilung vom Unternehmer eine nähere Darlegung seiner betriebswirtschaftlichen Überlegungen verlangen (vgl. VGH Baden-Württemberg, a. a. O.). Dieser Sichtweise steht nicht von vornherein der Umstand entgegen, dass
der Systematik des Personenbeförderungsgesetzes die Aufsichtsbefugnisse gemäß §§ 54 f. PBefG erst
Genehmigungserteilung einsetzten. Es kann nicht angenommen werden, dass die Genehmigungsbehörde „sehenden Auges“ eine Genehmigung erteilen muss, wenn ihrer nicht zu beanstandenden Einschätzung
eine zuverlässige Betriebsführung während des gesamten Genehmigungszeitraums von vornherein zweifelhaft ist. Randnummer 60 Eine derartige rechtlich aus der behördlichen Sachaufklärungspflicht ( § 24 HVwVfG ) abzuleitende Befugnis, vom Unternehmer eine nähere Darlegung der Aufwandsdeckung zu verlangen, bedeutet nicht gleichsam automatisch, dass ein defizitär erscheinender Verkehr nicht als eigenwirtschaftlicher Verkehr
G genehmigungsfähig ist. Vielmehr kann auch in solchen Fällen ein Genehmigungsanspruch bestehen, wenn sich der Darlegung des Unternehmers entnehmen lässt, wie er sich die Entwicklung der Ertragssituation unter Berücksichtigung einer späteren Betriebspflicht
G vorstellt. Es kommt in diesem Zusammenhang darauf an, ob sich bei Beachtung der grundsätzlich unternehmerischen Entscheidung, einen eigenwirtschaftlichen Genehmigungsantrag zu stellen (vgl. BVerwG, a. a. O., Rn. 19), hinreichend zuverlässig prognostizieren lässt, dass über die gesamte Dauer des Genehmigungszeitraums eine „ausreichende Verkehrsbedienung“ im Sinne des § 8 Abs. 4 Satz 3 PBefG gewährleistet ist. Dies kann etwa auch dann der Fall sein, wenn der Unternehmer
vollziehbar darlegt, wirtschaftlich in der Lage zu sein, eine Linie über eine begrenzte Zeit mit Kostenunterdeckung zu betreiben, um sich beispielsweise erstmals Marktzutritt zu verschaffen (vgl. VG Freiburg, Urteil vom
Ermessen versagt werden, wenn der beantragte Verkehr mit einem einschlägigen Nahverkehrsplan nicht in Einklang steht. Dagegen sind als Maßstab für die behördliche Prüfung nicht eventuelle Ausschreibungsbedingungen von Aufgabenträgern, die über die Vorgaben der Nahverkehrspläne hinausgehen, heranzuziehen (Hess. VGH, Urteil vom 18. November 2008 - 2 UE 1476/07 -, a.a.O.). Randnummer 62 Entgegen der Auffassung der Klägerin führt die oben genannte Darlegungspflicht bei Zweifeln an der Eigenwirtschaftlichkeit auch nicht dazu, dass dann Konkurrenten im Rahmen von Akteneinsicht Einblick in die betriebsinterne Kalkulation und damit in Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse erhalten müssten. Die geforderte soeben umschriebene Darlegungspflicht geht nicht soweit, in jedem Fall die gesamte betriebsinterne Kalkulation offenzulegen, sondern beschränkt sich auf für die behördliche Prüfung relevante Unterlagen. Soweit diese bereits Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse enthalten, können sie gemäß §§ 29 Abs. 2, 30 HVwVfG von der Akteneinsicht durch Konkurrenten ausgenommen werden (s. Werner in: Barth u. a., a. a. O., Rn. 71 - 73). Randnummer 63 b.
Maßgabe dieser Grundsätze hat der Beklagte hier die Merkmale einer eigenwirtschaftlichen und ausreichenden Verkehrsbedienung zu Recht eigenständig einer Prüfung unterzogen und von der Klägerin eine Darlegung zur Aufwandsdeckung im Sinne des § 8 Abs. 4 Satz 2 PBefG verlangt. Der Genehmigungsbehörde standen zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung von den zuständigen Aufgabenträgern herrührende Informationen zur Verfügung, wonach die Linien des streitgegenständlichen Linienbündels in der Vergangenheit nicht eigenwirtschaftlich betrieben werden konnten.
Maßgabe der oben dargestellten Grundsätze bestehen keine rechtlichen Bedenken dagegen, dass die Genehmigungsbehörde derartige Informationen vom Aufgabenträger anfragt und dann - wie hier - eigenständig beurteilt. Vom Aufgabenträger, dem Beigeladenen zu 1), wurden im vorliegenden Fall betriebswirtschaftliche Kennziffern zum Erlös der Linien angegeben, die von den Angaben der Klägerin zum Erlös abwichen. Der Ertragswert des Linienbündels beträgt
Angaben der Aufgabenträger ohne Berücksichtigung des Umleitungsverkehrs 1,28 € pro Leistungskilometer (s. Schreiben der Genehmigungsbehörde an die Klägerin vom 7. April 2006, Behördenakte Bl. 100 ff). Es sind
unwidersprochener Angabe des Aufgabenträgers mindestens 12 Busse für das Linienbündel einzusetzen. Dazu kommt - was von der Klägerin ebenfalls nicht in Abrede gestellt wurde - die Notwendigkeit zum Einsatz von weiteren vier Bussen mit zusätzlichen Leistungskilometern im Hinblick auf eine Dauerbaustelle während des Genehmigungszeitraums (a. a. O.).
überschlägigen Rechnungen verringert dies den Ertragswert auf 1,03 € (s. Behördenakte Bl. 92). Die angenommenen Zusatzkosten betragen rund 104.000,00 € pro Jahr (a. a. O.). Demgegenüber geht die Erlösrechnung der Klägerin von einem Erlös von rund 1,53 € pro Nutzwagenkilometer aus (Schreiben der Klägerin vom 24. März 2006, Behördenakte Bl. 96). Dabei ist ein Umleitungsverkehr offenbar nicht berücksichtigt. Randnummer 64 Der Genehmigungsantrag der Klägerin wurde zu Recht abgelehnt, weil es die Klägerin entgegen der ihr
den obigen Ausführungen hier zukommenden Darlegungspflicht abgelehnt hat, Angaben zu den ihr für die Leistungserbringung entstehenden Kosten zu machen. Hierdurch hat die Klägerin ihre Mitwirkungspflicht bei der Feststellung aus ihrer Sphäre stammender und für die Genehmigungserteilung relevanter Umstände verletzt ( § 26 Abs. 2 HVwVfG , s. Werner in: Barth u. a., a. a. O., Rn. 63). Randnummer 65 Für den hier gemäß § 8 Abs. 4 Satz 2 PBefG anzustellenden Vergleich zwischen dem Aufwand, d. h. den für die Klägerin anfallenden Kosten einerseits und ihrer Erlösseite andererseits (s. oben), stand die Erlösseite weitgehend fest (s. etwa Schreiben der Klägerin vom 24. März 2006, Behördenakte Bl. 96), während die Klägerin es konsequent abgelehnt hat, überhaupt Angaben zu den ihr entstehenden Kosten zu machen. Dies ergibt sich aus dem in den Akten
vollziehbaren Verfahrensgang. Mit Schreiben vom
G und
G zählen (s. Schreiben vom
dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung heben Zuschüsse
G und
Dementsprechend hatte die Klägerin im Eilverfahren betreffend die Erteilung einer einstweiligen Erlaubnis für das streitbefangene Linienbündel (Az. VG Kassel 2 G 2016/06) vorgetragen,
inzwischen erfolgter obergerichtlicher Klärung sei zugrunde zu legen, dass Ausgleichsleistungen gemäß § 45a PBefG und
Dies sei von der Genehmigungsbehörde im Genehmigungsverfahren noch anders gesehen worden und deshalb sei ihr zu berücksichtigender Erlös aus den Verkehren des Linienbündels um rund 291.000 € zu erhöhen (Schriftsatz vom 7. Dezember 2006, S. 2). Dies stelle die geforderte Eigenwirtschaftlichkeit zumindest jetzt sicher. Randnummer 69 Diesem Vortrag kann aber deshalb nicht gefolgt werden, weil Ausgleichsansprüche der Klägerin tatsächlich nur in geringerer Höhe bestehen und das nicht genügt, um die vom Aufgabenträger
vollziehbar ermittelte und vom Beklagten deshalb zu Recht übernommene „Auskömmlichkeitsschwelle“ für das Jahr 2006 zu erreichen. Randnummer 70
der überzeugenden Darlegung des Beklagten beträgt der Ausgleichsanspruch der Klägerin
G für das Jahr 2006 hinsichtlich der streitbefangenen Linien lediglich 65.881,00 €. Diese Berechnung entspricht den normativen Vorgaben. Die Behauptung der Klägerin, der Beklagte könne den ihr zustehenden Ausgleichsanspruch
G nicht errechnen (Schriftsatz vom
2 dieser Verordnung ist die Zahl der Beförderungsfälle
der Zahl der verkauften Zeitfahrkarten im Ausbildungsverkehr zu errechnen und für die Ausnutzung der Zeitfahrausweise sind hierbei 2,3 Fahrten je Gültigkeitstag zugrunde zu legen. Das Jahr ist mit höchstens 240 Gültigkeitstagen anzusetzen (§ 3 Abs. 2 Satz 3 PBefAusglV).
1 der Verordnung werden die Zahl der Personenkilometer durch Multiplikation der Beförderungsfälle mit der mittleren Reiseweite ermittelt und die mittlere Reiseweite beträgt gemäß § 3 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung acht Kilometer, wenn überwiegend Überlandlinienverkehr - wie hier - betrieben wird. Unter Anwendung dieser Vorschriften hat der Beklagte die Zahl der Beförderungsfälle mit der mittleren Reiseweite von acht Kilomietern multipliziert und hieraus ergab sich die Zahl von 6.407.616 Personenkilometern. Randnummer 72
G werden als Ausgleich gewährt 50 % des Unterschiedsbetrages zwischen dem Ertrag aus der Beförderung von Personen mit Zeitfahrausweisen des Ausbildungsverkehrs und dem Produkt aus den in diesem Verkehr geleisteten Personenkilometern und den durchschnittlichen verkehrsspezifischen Kosten. Für die Ermittlung der durchschnittlichen verkehrsspezifischen Kosten wird in § 45a Abs. 2 Satz 2 PBefG auf Kostensätze je Personenkilometern verwiesen, die von den Ländern durch Rechtsverordnung
Durchschnittswerten einzelner repräsentativer Unternehmen, die sparsam wirtschaften und leistungsfähig sind, pauschal festzulegen sind. Dieser Kostensatz ist für Hessen durch die - im Jahre 2006 unverändert geltende - 6. Verordnung über die durchschnittlichen verkehrsspezifischen Kosten je Personenkilometer
G vom 14. September 1994 (GVBl. I, S. 431) auf 19,8 Pfennig je Personenkilometer bei Unternehmen mit überwiegendem Überlandlinienverkehr mit Bussen - wie hier - festgelegt worden. Der Beklagte hat hiernach die Zahl von 6.407.616 Personenkilometern multipliziert mit dem Kostensatz von 0,198 DM pro Personenkilometer und erhielt so die Summe von 1.268.708,00 DM, umgerechnet also 648.680,00 €. Die Differenz zum zu erzielenden Ertrag aus der Beförderung von Personen mit Zeitfahrausweisen des Ausbildungsverkehrs in Höhe von 516.918,75 € (
Angaben der Klägerin, vgl. Schreiben vom 24. März 2006, Verwaltungsvorgang Bl. 96) ergibt somit einen Kostenunterdeckungsbetrag in Höhe von 131.761,25 €. Der Ausgleichsbetrag
G beträgt hiervon 50 %, also 65.881,00 €. Die
G (in der Fassung des Haushaltsbegleitgesetzes 2004 vom 29. Dezember 2003 - BGBl. I, S. 3076, 3091) vorzunehmende prozentuale Kürzung des Ausgleichsbetrags ist nicht zu berücksichtigen, weil diese vom Vermittlungsausschuss des Deutschen Bundestages noch in den Gesetzentwurf eingefügte Normierung
der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Dezember 2009 (2 BvR 758/07, Entscheidungsformel in BGBl. I 2010, S. 68) formell verfassungswidrig ist. Randnummer 73 Die gegen die Ermittlung des Ausgleichsbetrags gerichtete Kritik der Klägerin geht fehl. Die Klägerin meint, der Beklagte könne nicht errechnen, in welcher Höhe ihr ein Anspruch
G zustehe, allein sie könne wissen, welche „§ 45a-Mittel“ sie einkalkulieren könne, weil die Höhe der Mittel über eine differenzierte Formel berechnet werde, von der ein maßgeblicher Faktor die sog. „mittlere Reiseweite“ sei, die unternehmensspezifisch und nicht linienspezifisch ermittelt werde. Randnummer 74 Das trifft nicht zu. Der Genehmigungsbehörde ist in § 45a Abs. 4 PBefG die Aufgabe zugewiesen, über den Ausgleich zu entscheiden. Die hierfür maßgeblichen Vorgaben enthalten die §§ 45a Abs. 1 und 2 PBefG sowie die benannten Rechtsverordnungen. Auf der Grundlage dieser Vorgaben kann und muss die Behörde - wie oben dargestellt - ihre Aufgabe wahrnehmen und den Ausgleich berechnen. Das den Ausgleich begehrende Unternehmen hat hierzu gemäß § 45a Abs. 1 PBefG einen Antrag zu stellen. Von den normativ pauschal vorgegebenen Berechnungsgrundlagen u. a. zur mittleren Reiseweite kann gemäß § 3 Abs. 5 PBefAusglV abgewichen werden, wenn
gewiesen wird, dass im konkreten Fall eine Abweichung von den Durchschnittswerten von mehr als 25 % vorliegt. Einen solchen
weis hat die Klägerin nicht im Ansatz erbracht. Die von der Klägerin in Bezug genommene Kommentierung (Bidinger, PBefG, PBefAusglV, Einführung Ziffer 1.4) setzt für die Anwendung der dort genannten „Formel“ demgegenüber voraus, dass eine Abweichung von den normativ festgelegten Durchschnittswerten
gewiesen wird. Der Ausgleich kann von der Behörde auch auf das Linienbündel bezogen ermittelt werden, weil die Zahl der Abo-Karten auf das Linienbündel bezogen feststeht und sich hieraus unter Verwendung der genannten normativen Durchschnittswerte die Zahl der Personenkilometer ermitteln lässt (s. Berechnung des Beklagten, Anlage zum Schriftsatz vom 4. Februar 2011, a. a. O.). Randnummer 75 Für den Ausgleichsanspruch
SGB IX für das Jahr 2006 legt der Senat dagegen den von der Klägerin angegebenen Betrag von 18.391,00 € zugrunde, weil der Beklagte hierzu trotz der gerichtlichen Aufforderung zur Überprüfung der Angaben der Klägerin nichts vorgetragen hat. Randnummer 76 Insgesamt ergibt sich hieraus auf der Grundlage der Angaben der Klägerin im Genehmigungsverfahren zu ihren Erlösen (Schreiben vom 24. März 2006, Bl. 97 Behördenakten) einschließlich der Berücksichtigung von Erlösen aus Ausgleichsansprüchen
G und
SGB IX für das Jahr 2006 folgende Berechnung der Einnahmenseite: Zu den Fahrkartenerlösen in Höhe von rund 685.345,00 € können die von der Klägerin angegebenen weiteren Erlöse aus Omnibuswerbung, „Anschlussfahrten Schule“, „Sport- und Badefahrten“ sowie „SEV/Zwischenzeiten“ in Höhe von zusammen 81.500,00 € (s. Schreiben vom 24. März 2006, Behördenakte Bl. 96) hinzugerechnet werden, weil die Erzielung dieser zusätzlichen Erlöse
vollziehbar erscheint und vom Beklagten nicht substantiiert in Abrede gestellt wird. Dazu kommen dann noch die Erlöse aus den Ausgleichsansprüchen in Höhe von 65.881,00 € sowie 18.391,00 €. Dies ergibt für das Jahr 2006 einen Gesamterlös in Höhe von rund 913.516,00 €. Geteilt durch die Fahrleistung (einschließlich Umleitungsverkehr) in Höhe von 554.592 km (siehe Behördenakte Bl. 92) ergibt sich ein Erlös von rund 1,64 € pro Linienkilometer. Randnummer 77 Dies erreicht nicht die vom Aufgabenträger angegebene „Auskömmlichkeitsschwelle“ von 1,72 € pro Linienkilometer (s. e-mail vom 24. April 2006, Behördenakte Bl. 112). Die vom Aufgabenträger der Genehmigungsbehörde benannte Schwelle kann hier zugrunde gelegt werden, weil sie
vollziehbar ermittelt und nicht durch eine gegenläufige Argumentation für den hiesigen Fall erschüttert worden ist. Es handelt sich um den
Nutzwagenkilometern gewichteten Durchschnitt der Angebote der Bieter, die in den Vorjahren im Wettbewerb regionale Busverkehrsleistungen gewonnen haben (siehe Schriftsatz der Beigeladenen zu
G Einleitungssatz „soll“ der Genehmigungsantrag die im Einzelnen aufgezählten Angaben enthalten. Hiernach ist die Benennung der Zahl und des Fassungsvermögens der zu verwendenden Fahrzeuge im Regelfall vorgeschrieben, sofern sich nicht aus der Natur des beantragten Verkehrs ergibt, dass einzelne Angaben hierfür nicht erforderlich sind (siehe Fielitz/Grätz, a.a.O., § 12 PBefG Rn. 2 auf S. 3). Im vorliegenden Fall ist gerade die Angabe der Zahl der einzusetzenden Fahrzeuge für die Prüfung des Genehmigungsantrags bedeutsam, da - wie bereits ausgeführt - festgestellt werden muss, ob insbesondere der hier geforderte Umleitungsverkehr mit den angegebenen Fahrzeugen abgewickelt werden kann. Im Übrigen ist auch im hiesigen Fall - wie regelmäßig - das Fassungsvermögen (Zahl der Sitz- und Stehplätze) der einzusetzenden Busse von Bedeutung. Randnummer 80 Der ursprünglich eingereichte Genehmigungsantrag der Klägerin enthielt zwar eine Fahrzeugliste (Bl. 53 Behördenakte), die neben den im Betrieb A-Stadt vorhandenen Fahrzeugen auch die im Betrieb München stationierten Busse auflistete (Behördenakte Bl. 54). Diese Aufstellung war aber bereits deshalb formal unzureichend, weil sie die Sitz- und Stehplatzzahl (§ 12 Abs. 1 Nr. 3c PBefG) der benannten Busse nicht aufführt. Randnummer 81 Darüber hinaus hat der Beklagte die Klägerin darauf hingewiesen, dass die Zahl der im Betrieb A-Stadt vorhandenen Busse (9 Fahrzeuge) nicht zur Verkehrsabwicklung auf dem Linienbündel genüge. Bereits für den Regelverkehr seien mindestens 12 Busse erforderlich und wegen des im Genehmigungszeitraum erforderlich werdenden Umleitungsverkehrs würden noch vier weitere Busse benötigt (Schreiben vom
weis über bereits beschaffte Busse gefordert werden durfte. Denn von einem Genehmigungsbewerber kann nicht verlangt werden, bereits vor Genehmigungserteilung in neue Fahrzeuge zu investieren (siehe Fielitz/Grätz, a. a. O., § 12 PBefG Rn. 6). Eine solche Verpflichtung ergibt sich aus § 12 Abs. 1 Nr. 3c PBefG nicht, der Beklagte hat einen solchen
weis auch nicht verlangt. Die Norm gebietet lediglich die Angabe der Zahl und des Fassungsvermögens derjenigen Busse, die der Unternehmer einzusetzen beabsichtigt . Diese Angaben sollen der Genehmigungsbehörde eine Überprüfung ermöglichen, ob
den Planungen des Unternehmers eine ausreichende Verkehrsbedienung gewährleistet ist. Den konkreten Anforderungen aus § 12 Abs. 1 Nr. 3c PBefG zur Angabe von Zahl und Fassungsvermögens der einzusetzenden Busse wird entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht durch die pauschale Erklärung genügt, die Anforderungen aus dem geltenden Nahverkehrsplan an die Fahrzeuge zu erfüllen. Randnummer 84 Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1) und zu 2) hat die Klägerin zu tragen, da ihre Berufung ohne Erfolg bleibt (§ 154 Abs. 2 VwGO) und die Beigeladenen zu 1) und zu 2) durch eigene Antragstellung ein eigenes Kostenrisiko eingegangen sind (§§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO). Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 3) sind nicht gemäß § 162 Abs. 3 und § 154 Abs. 3 VwGO erstattungsfähig, weil sie keinen Sachantrag gestellt und damit kein eigenes Kostenrisiko eingegangen ist. Randnummer 85 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10 und 711 der Zivilprozessordnung (ZPO). Randnummer 86 Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. Zwar kann die Frage, ob eine Genehmigungsfiktion
G auch dann entstehen kann, wenn mehrere konkurrierende Genehmigungsanträge vorliegen, grundsätzliche Bedeutung haben, sie ist hier aber nicht entscheidungstragend. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190028939
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.