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Hessischer Verwaltungsgerichtshof Fachsenat für Personalvertretungssachen 22 A 819/10.PV Beschluss

Obsah (4)§ 16§ 74§ 77§ 69

Verfahrensgang vorgehend VG Frankfurt, 1. März 2010, 23 K 4011/09.F.PV, Beschluss Tenor Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 1. März 2010 – 23 K 4011/09.F.PV – wird aufgehoben u

§ 16Abs. 2 Satz 3 TVö

D (VKA)] Grundsätze zur Stufenzuordnung zu erlassen, so muss er den Personalrat im Wege der Mitbestimmung bei der Lohngestaltung gemäß § 75 Abs. 3 Nr. 4 BPersVG [

§ 74Abs.

1 Nr. 13 HPVG ] beteiligen. Dem kann er sich nicht dadurch entziehen, dass er zusätzliche Stufen nur im Wege individueller Entscheidung berücksichtigt. Kommt es zur Aufstellung derartiger Grundsätze, so erstreckt sich die Mitbestimmung des Personalrats bei Eingruppierung nach § 75 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 3 BPersVG [

§ 77Abs.

1 Nr. 2 b) HPVG ] auf die Einhaltung dieser Grundsätze. Diese bilden zusammen mit der Ermächtigung in § 16 Abs. 3 Satz 4 TVöD-Bund und der tariflichen Entgeltordnung die Rechtsgrundlagen, für deren richtige Anwendung der Personalrat bei Neueinstellungen im Wege der Mitbeurteilung zu sorgen hat (vgl. Beschluss vom 13. Oktober 2009 a.a.O. Rn. 38). Randnummer 24 …§ 16 Abs. 3 Satz 4 TVöD-Bund stellt es - bei Bejahung der dort normierten tatbestandlichen Voraussetzungen - dem Arbeitgeber frei, ob er bei Neueinstellungen - über die zwingenden Regelungen in § 16 Abs. 3 Satz 1 bis 3 TVöD-Bund hinaus - zusätzliche Stufen gewähren will. Will er davon keinen Gebrauch machen, so kann er vom Personalrat auch im Wege des Initiativrechts nach § 70 Abs. 1 BPersVG [

§ 69Abs.

3 HPVG ] nicht zu einer entsprechenden Regelung gezwungen werden. Verbleibt es dabei, so ist für eine die Regelung in § 16 Abs. 3 Satz 4 TVöD-Bund einbeziehende Mitbestimmung des Personalrats bei der Eingruppierung kein Raum. In diesem Fall fehlt es an der Ausfüllung der tariflichen Ermessensvorschrift durch abstrakt-generelle Regelungen, deren Anwendung durch den Dienststellenleiter der Personalrat mitzubeurteilen hätte (vgl. Beschluss vom 13. Oktober 2009 a.a.O. Rn. 39). … Randnummer 25 Wie bereits oben in Abschnitt II 5 a [Rn. 47] der Gründe angesprochen, muss es der Personalrat nicht tatenlos hinnehmen, wenn der Dienststellenleiter von seinem Ermessen nach § 16 Abs. 3 Satz 4 TVöD-Bund in der Weise Gebrauch macht, dass er zusätzliche Stufen im Wege individueller Entscheidung berücksichtigt. In diesem Fall kann der Personalrat sein Mitbestimmungsrecht bei der Lohngestaltung nach § 75 Abs. 3 Nr. 4 BPersVG jedenfalls im Wege des Initiativrechts nach § 70 Abs. 1 Satz 1 BPersVG geltend machen. Lässt die Entscheidungspraxis des Dienststellenleiters bereits darauf schließen, dass Grundsätze zur Stufenzuordnung nach § 16 Abs. 3 Satz 4 TVöD-Bund (konkludent) aufgestellt wurden und angewandt werden, so kann der Personalrat sein - vom Dienststellenleiter missachtetes - Mitbestimmungsrecht nach § 75 Abs. 3 Nr. 4 BPersVG gerichtlich durchsetzen (vgl. Beschluss vom 28. Mai 2009 - BVerwG 6 PB 5.09 - Buchholz 251.0 § 79 BaWüPersVG Nr. 18 Rn. 9).“ Randnummer 26 Grundsätze zur Stufenordnung hat die Beteiligte bisher nicht förmlich erlassen, insbesondere ist dazu bislang kein Mitbestimmungsverfahren durchgeführt worden. Welche Konsequenzen die Beteiligten im Rahmen ihrer künftigen Zusammenarbeit aus dieser neuesten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu ziehen haben, kann letztlich dahingestellt bleiben, da der Antragsteller hier ein Mitbestimmungsrecht im Einzelfall nach § 77 Abs. 1 Nr. 2

  1. b)HPVG geltend macht, das ihm aber erst dann zustehen würde, wenn die Beteiligte nach ordnungsgemäßem Mitbestimmungsverfahren Grundsätze zur Anwendung des § 16 Abs. 2 Satz 3 TVöD (VKA) aufgestellt und diese bei einer Einstufung angewandt hätte, wie sich aus der oben zitieren Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. März 2011 ergibt. Solange der Antragsteller seine vom Bundesverwaltungsgericht angedeuteten Möglichkeiten einer außerprozessualen Durchsetzung des Mitbestimmungsrechts nach § 74 Abs. 1 Nr.13 HPVG im Wege eines Initiativantrags nicht genutzt hat, fehlt ihm das Feststellungsinteresse für eine gerichtliche Durchsetzung dieses Beteiligungsrechts. Randnummer 27 Auch das – im vorliegenden Einzelfall vom Antragsteller zuletzt zustimmend ausgeübte – Mitbestimmungsrecht des Personalrats bei Einstellungen ( § 77 Abs. 2
  2. a)HPVG ) rechtfertigt nicht, wie der Antragsteller meint, die Annahme, ein gleiches Mitbestimmungsrecht sei auch bei einer Einstufung auf der Grundlage des § 16 Abs. 2 Satz 3 TVöD (VKA) gegeben. Welche Mitbestimmungsrechte der Personalvertretung in anderen Beteiligungstatbeständen durch das HPVG eingeräumt werden, ist für die Reichweite des Mitbestimmungsrechts bei Eingruppierung unerheblich. Randnummer 28 Da das vorliegende Beschwerdeverfahren keine grundsätzlich bedeutsamen, noch nicht geklärten Rechtsfragen aufwirft, ist die Rechtsbeschwerde nicht zuzulassen ( § 111 Abs. 3 HPVG i.V.m. § 92 Abs. 1 und § 72 Abs. 2 ArbGG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190028943

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