seinem Ermessen festzulegen, allein unter der Voraussetzung, dass die tatsächlichen Kosten nicht überschritten werden. Gleiches gilt für die RL 85/73/EWG idF der Entscheidung des Rates 88/408/EWG. Diese
den tatsächlichen Kosten bestimmte Gebühr darf zwar nicht den Charakter einer Pauschale annehmen, erfordert aber keine auf den jeweiligen Einzelbetrieb abgestellte Kostenabrechnung. Die im Kostenverzeichnis zur VwKostO-MFAS vom 26.08.1999 rückwirkend für die Jahre 1991 bis 1998 festgelegten Gebührentatbestände unterliegen diesbezüglich keinen Bedenken. Verfahrensgang vorgehend VG Darmstadt,
Tierart und Schlachtgewicht in Ansatz gebracht worden. Die Kalkulationsgrundlage sei zudem rechtswidrig, da für die Berechnung der Gebührentatbestände des Veterinärkontroll-Kostengesetzes für die Jahre 1991 bis 1996 Schätzwerte aus dem Jahr 1997 zugrunde gelegt worden seien und nicht die tatsächlich angefallenen Kosten, obwohl diese hätten ermittelt werden können. Für die späteren Zeiträume sei eine Kostenkalkulation überhaupt nicht ersichtlich. Außerdem seien in die Kalkulation allgemeine Verwaltungskosten, wie Personal- und Sachkosten, eingestellt worden, was gegen europarechtliche Vorgaben verstoße. Auch die in Ansatz gebrachte Wegstreckenentschädigung sei nicht
vollziehbar. Randnummer 6 Die Klägerin hat beantragt, die Gebührenbescheide des Staatlichen Amtes für Lebensmittelüberwachung, Tierschutz und Veterinärwesen beim Landrat des Landkreises Darmstadt-Dieburg von September 1991 bis März 1992 und von November 1993 bis Dezember 1998 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 22. August 2002 aufzuheben. Randnummer 7 Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 8 Sie hat sich im Wesentlichen auf die bis dahin ergangene Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts sowie des Europäischen Gerichtshofs berufen und ausgeführt, die hessischen Vorschriften und die auf dieser Grundlage ergangenen Gebührenbescheide trügen deren Anforderungen Rechnung. Es sei nicht ausgeschlossen, dass Aufschläge für besondere zeitliche Situationen erhoben oder eine Staffelung
der Anzahl der Untersuchungen und Kontrollen vorgenommen werden dürften. So seien keine Vorgaben ersichtlich, die eine undifferenzierte Gesamtgebühr vorschrieben. Entfielen die
tzuschläge und die Gebührenstaffelung, entstünden Wettbewerbsvorteile der Wenig- und
tschlachter gegenüber den sogenannten Normalschlachtern, die dann eine ungerechtfertigte Privilegierung mitfinanzieren müssten. Randnummer 9 Mit Urteil vom
Eingang des Urteils des Europäischen Gerichtshofs ist das Verfahren wieder aufgenommen worden. Randnummer 12 Das beklagte Land hat zur Begründung der Berufung ausgeführt, entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts beruhten die angefochtenen Bescheide auf einer wirksamen Rechtsgrundlage. Weder verstießen die
tzuschläge gegen gemeinschaftsrechtliche Vorgaben, noch seien die Zweifel des Verwaltungsgerichts an der Gebührenstaffelung
Großbetrieben und sonstigen Betrieben berechtigt. Der Gebührenaufschlag für Untersuchungen außerhalb normaler Schlachtzeiten sei rechtmäßig und durch § 5 VetkontrKostG gedeckt. Die
tschlachtungen dienten einzig und allein dazu, die Produktivität und Effektivität des einzelnen Betriebes zu steigern. Insofern sei für den Zuschlag auch nicht die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu Gebühren für die bakteriologische oder Trichinenuntersuchung anwendbar. Auch sei die Einteilung in Großbetriebe und sonstige Betriebe zulässig. Mit der Alternative der betriebsbezogen erhöhten Gebühr werde den Gebietskörperschaften die Möglichkeit eröffnet, zur Deckung höherer Kosten die EG-Gebühr anzuheben. Dies geschehe für diese bei der Gebührenstaffelung gesondert. Rechtsgrundlage für die Einteilung
Großbetrieben und sonstigen Betrieben sei § 4 Abs. 6 VetkontrKostG. Danach könnten für Betriebe mit mehr als 1.500 Schlachtungen pro Monat im Jahresdurchschnitt (Großbetriebe), die der Kontrolle und Überwachung durch Behörden der Landesverwaltung unterlägen, aufgrund gesonderter gruppenbezogener Ermittlung der entstandenen Aufwendungen spezifische Gebühren bestimmt werden. Randnummer 13
Vorliegen der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs und auf besondere Aufforderung des Senats durch Beschluss vom
träglichen Ermittlungen sei damit ein plausibler Ansatz für die Überführung der Kosten in die einzelnen Gebührenziffern der Verwaltungskostenordnung hergeleitet worden. Soweit bei einzelnen Ziffern der
berechnung Abweichungen zwischen
berechnung und der Gebührenordnung ersichtlich seien, erklärten sich diese mit sogenannten Rundungsfehlern von 0,01 DM - einmal auch 0,02 DM -, da im Jahr 1998 offensichtlich auch Zwischenergebnisse auf wenige Kommastellen gerundet worden seien. In zwei anderen Fällen erklärten sich Abweichungen mit offensichtlichen "Zahlendrehern". Somit basiere die Gebührenkalkulation des Verordnungsgebers nicht auf - wie von Klägerseite vorgetragen - einer Ansetzung von prognostischen Werten, sondern auf tatsächlich angefallenen Kosten, deren weit überwiegender Teil sich aus den tarifvertraglich vorgegebenen Personalkosten ergebe. Auch die Rückwirkung der streitigen Verordnung für den Zeitraum vom 1. November 1991 bis zum 31. Dezember 1993 aufgrund der Richtlinie 85/73/EWG des Rates vom 29. Januar 1985
Maßgabe der Nr. 2 des Anhangs zur Entscheidung 88/408/EWG sei rechtmäßig. Die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen in seinem Urteil vom
2 der Entscheidung 88/408 EWG von den Pauschalbeträgen abzuweichen, die Art. 2 Abs. 1 der Entscheidung für die Gebührenerhebung bei Untersuchungen und Hygienekontrollen von frischem Fleisch vorgeschrieben habe, habe indes lediglich vorausgesetzt, dass die Lohnkosten, die Struktur der Betriebe und das Verhältnis zwischen Tierärzten und Fleischbeschauern
der Verwaltungskostenordnung vom
wie vor an einer ordnungsgemäßen Umsetzung der maßgeblichen Richtlinien sowohl für Bundesrecht wie für Landesrecht. Zu Recht weise das Verwaltungsgericht darauf hin, dass eine generelle Gebührenermäßigung für Betriebe, in denen mindestens 1500 Tiere in Kalendermonat geschlachtet würden, nicht zulässig sei. Zur weiteren Kostenkalkulation habe das Verwaltungsgericht keine Stellung genommen. Für vergangene Rechnungsperioden sei die Ansetzung von prognostischen Werten nicht zulässig, da die tatsächlichen Kosten der Fleischuntersuchung für die Vergangenheit vorlägen und vom Hoheitsträger genau, bezogen auf den einzelnen Betrieb, berechnet werden könnten. Insoweit werde auf Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen verwiesen. Hinsichtlich der Rückwirkung von gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen, die sich zulasten des Gemeinschaftsbürgers auswirkten, lägen die
der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs geforderten Voraussetzungen nicht vor. Eine ausdrückliche Rückwirkungsregelung sei in der maßgeblichen Richtlinie 85/73/EWG in ihren verschiedenen Fassungen nicht enthalten. Die Rückwirkungsregelung
KontrG, die sich auf einen Zeitraum bis zum 1. Januar 1991 erstrecke, sei aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht zu beanstanden. Der Rückwirkungszeitraum sei übermäßig lang und daher nicht zulässig, weil der Europäische Gerichtshof nur eine kurze Rückwirkung gemeinschaftsrechtlicher Bestimmungen als gemeinschaftsrechtskonform erachte.
der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen hätten rückwirkend für den Zeitraum
2 in Verbindung mit Anhang Nr. 2 der Entscheidung 88/408/EWG ausscheide. Der Senat verletze durch seine Entscheidung vom 30. Juni 2010 nicht nur höherrangiges Gemeinschaftsrecht und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, sondern auch das Recht der Klägerin aus Art. 101 Abs. 1 Grundgesetz auf den gesetzlichen Richter. Dies ergebe sich aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes zur Stellung des Europäischen Gerichtshofs, wonach auch dieser gesetzlicher Richter sei. Werde kein erneutes Vorlageverfahren durchgeführt, sei die Entscheidung demnach rechtswidrig. Bei einer
berechnung
der vom Beklagten mit Schriftsatz vom 18. August 2010 vorgelegten "Kostenermittlung" ergebe sich nicht der erhobene Betrag. Auch werde bestritten, dass das Land die tatsächlichen Kosten im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Auflagenbeschlusses des Senats festgestellt habe. Auch lasse sich nicht feststellen, dass die Kosten einzelbetrieblich ermittelt worden seien, was
der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom
2 mit dem Anhang der Entscheidung. Insoweit führe die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen dazu, dass das beklagte Land die vorgesehenen Kriterien für Aufschläge auf die europarechtlichen Pauschalgebühren nicht erfüllt habe. Somit erweise sich die Entscheidung des Verwaltungsgerichts als im Ergebnis richtig. Randnummer 18 Im Übrigen wird auf die Gerichtsakten (vier Bände) sowie die beigezogenen Behördenakten (acht Ordner und vier Hefter) verwiesen, die insgesamt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Entscheidungsgründe Randnummer 19 Die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung des beklagten Landes ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt und begründet worden. Randnummer 20 Soweit die Beteiligten
Aufhebung der streitigen Gebührenfestsetzungen in der Fassung des Widerspruchsbescheides in Höhe von 8.164,04 € durch den Beklagten das Verfahren übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, war es gemäß § 92 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - in entsprechender Anwendung einzustellen. Im Übrigen ist die Berufung begründet. Randnummer 21 Das Verwaltungsgericht hat die streitigen Bescheide des Beklagten über Fleischuntersuchungsgebühren in der Fassung seines Widerspruchsbescheides vom 22. August 2002 zu Unrecht insoweit aufgehoben, als darin höhere Gebühren als die europarechtlich vorgegebenen Pauschalgebühren festgesetzt worden sind. Die im vorliegenden Verfahren angefochtenen Bescheide in der Fassung des Widerspruchsbescheides sind jedenfalls in dem Umfang nicht zu beanstanden, der im Berufungsverfahren noch streitig ist,
dem der Beklagte mit Schriftsatz vom
KostG bestimmt die Landesregierung in der Verwaltungskostenordnung die einzelnen Amtshandlungen, für die Kosten zu erheben sind, sowie für den Bereich der Landesverwaltung auch die Höhe der Gebühren. Diese Verordnung ist hier die Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Frauen, Arbeit und Sozialordnung vom
dem Fleischhygienegesetz, der Fleischhygiene-Verordnung und dem Geflügelfleischhygienegesetz an. Unter Nr. 550 ist ausgeführt, dass die Bestimmung der
folgenden Gebührentatbestände aufgrund des Veterinärkontroll-Kostengesetzes und Erhöhungen der in der Richtlinie 85/73 EWG des Rates vom
Maßgabe von Anhang A, Kapitel I, Nr. 4b der Richtlinie erfolgen, für Amtshandlungen vom 1. Januar 1991 bis 31. Dezember 1993
Maßgabe von Nr. 2 des Anhangs zur Entscheidung 88/408/EWG vom
KostG ist in den Verwaltungskostenordnungen die Höhe der Gebühren für die veterinär- und hygienerechtlichen Kontrollen im Rahmen der gemeinschaftsrechtlich zulässigen Abweichungen von den durchschnittlichen Pauschalbeträgen und Gemeinschaftsgebühren den tatsächlichen Kosten entsprechend festzusetzen.
KostG wird die Gebührenhöhe der Schlachttier- und Fleischuntersuchung einschließlich der Hygienekontrollen in Schlachtbetrieben, der Untersuchungen auf Trichinen und der bakteriologischen Fleischuntersuchung je Tier bestimmt, unterschieden
Tierart. Für Betriebe mit mehr als 1.500 Schlachtungen pro Monat im Jahresdurchschnitt (Großbetrieben) können gemäß § 4 Abs. 6 VetkontrKostG aufgrund gesonderter gruppenbezogener Ermittlung der entstandenen Aufwendungen spezifische Gebühren bestimmt werden. Die in die Berechnung der Gebühren einzustellenden Kosten gibt § 4 Abs. 5 VetkontrKostG vor, nämlich Löhne und Sozialabgaben der Untersuchungsstellen und durch die Durchführung der Untersuchungen und Kontrollen entstehende Verwaltungskosten, denen die Kosten der Fortbildung des Untersuchungspersonals hinzugerechnet werden können. Randnummer 25 Diese Regelungen des Landesrechts sind auch mit europäischem Gemeinschaftsrecht vereinbar (vgl. dazu schon: Beschlüsse des Senats vom
der Richtlinie 85/73/EWG tragen die Mitgliedsstaaten
Maßgabe des Anhangs A dafür Sorge, dass für die Kosten, die durch die Untersuchungen und Kontrollen der Erzeugnisse im Sinne des Anhangs entstehen, eine Gemeinschaftsgebühr
dieser Richtlinie erhoben wird, wobei die Mitgliedsstaaten für diese Amtshandlungen weder auf die Erhebung einer Gebühr verzichten, noch neben der Gemeinschaftsgebühr zusätzliche Gebühren erheben dürfen (vgl. Art. 5 Abs. 4 RL 85/73/EWG). Gemäß Anhang A Kapitel I Nr. 1 RL 85/73/ EWG erheben die Mitgliedsstaaten für Untersuchungskosten in Zusammenhang mit Schlachttätigkeiten bestimmte Pauschalbeträge, die
Tierarten sowie
Schlachtgewicht differenziert sind. Sie beziehen sich auf durchschnittliche Kosten in der gesamten damaligen Gemeinschaft. Allerdings bieten Anhang A Kapitel I Nr. 4 (höhere Gebühren) und Nr. 5 (geringere Gebühren) den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen von den Pauschalbeträgen abzuweichen. Dabei gestattet Nr. 4a, zur Deckung höherer Kosten die in der Richtlinie festgelegten Pauschalbeträge für bestimmte Betriebe anzuheben, während Nr. 4b die Möglichkeit gibt, zur Deckung höherer Kosten eine Gebühr zu erheben, die die tatsächlichen Kosten deckt. Auf diese Abweichungsmöglichkeit stützt sich die hessische landesrechtliche Regelung für diesen Zeitraum (§ 3 Abs. 3 VetkontrKostG; Kostenverzeichnis Nr. 550 zur VwKostO-MFAS). Randnummer 28 Soweit sich die Klägerin darauf beruft, in der Bundesrepublik Deutschland dürften bereits deshalb nur die unmittelbar anwendbaren gemeinschaftsrechtlich bestimmten Pauschalbeträge erhoben werden, weil die RL 85/73/EWG nicht fristgerecht und vollständig umgesetzt worden sei, überzeugt dies nicht. Vielmehr ist die Richtlinie durch § 24 Abs. 2 Fleischhygienegesetz (ursprünglich § 23 Abs. 2) auf Bundesebene und durch das Veterinärkontroll-Kostengesetz auf hessischer Landesebene umgesetzt worden. Es ist bereits seit längerem in der Rechtsprechung geklärt, dass nationales Recht die Umsetzung einer Richtlinie des Gemeinschaftsrechts auch den Ländern oder auch den kommunalen Körperschaften jeweils für ihren Zuständigkeitsbereich überlassen darf (EuGH, Urteile vom 10. November 1992 - Rs C-156/91 - Hansa Fleisch Ernst Mundt -, Slg. I-5567, und vom 9. September 1999 - Rs C- 374/97 - Feyrer -, Slg. I-5153; BVerwG, Urteil vom 20. Dezem-ber 2007, a.a.O., mit ausführlichen
weisen der Rechtsprechung; Beschluss vom
ihrem Ermessen Gebrauch machen können. Dies hat der Europäische Gerichtshof in späteren Entscheidungen bestätigt, zuletzt in seinen Urteilen vom 19. März 2009 (Rs. C-309/07 - Baumann -, Slg. I-02077 [Vorabentscheidung auf die Vorlage des Senats] und Rs. C-270/07 -, Slg. I-01983). Daraus folgend hat der Europäische Gerichtshof auf das Vorlageersuchen des Senats festgestellt, dass ein Mitgliedstaat bei der Festlegung einer höheren Gebühr auf der Grundlage des Anhangs A, Kapitel I Nr. 4b RL 85/73/EWG als den in Anhang A, Kapitel I Nrn. 1 und 2a festgelegten Pauschalbeträgen eine Gebühr erheben kann, die
der Größe des Betriebs und der Zahl der geschlachteten Tiere innerhalb einer Tierart gestaffelt sein kann, wenn feststeht, dass diese Faktoren sich tatsächlich auf die Kosten auswirken, die für die Durchführung der vorgeschriebenen veterinär- und hygienerechtlichen Kontrollen tatsächlich anfallen. Randnummer 32 Nichts anderes gilt aber
Auffassung des Senats für Gebührenfestsetzungen für die Untersuchung von Schlachteinheiten in dem Zeitraum zwischen dem
folgebestimmungen. Wie aus Art. 2 Abs. 2 der RL 85/73/EWG und Art. 2 Unterabsatz 1 der Entscheidung 88/408/EWG hervorgeht, konnten bereits damals die Pauschalbeträge der in Art. 2 Abs. 1 der Entscheidung 88/408/EWG festgelegten Gebühren auf den Stand der tatsächlichen Untersuchungskosten angehoben werden, wenn diese über den festgesetzten Gebührenbeträgen lagen (vgl. EuGH, Urteil vom
2 der Entscheidung zur Deckung höherer Kosten die pauschale Leitgebühr anheben können, d.h. wenn die Lohnkosten, die Struktur der Betriebe und das Verhältnis zwischen Tierärzten und Fleischbeschauern von dem Gemeinschaftsdurchschnitt, der für die Berechnung der in Absatz 1 festgesetzten Pauschalbeträge festgelegt wurde, abweichen. Entsprechendes legte bereits Art. 2 Abs. 2 RL 85/73/EWG in ihrer ursprünglichen Fassung fest. Insofern besteht hinsichtlich der Erhöhungsmöglichkeit inhaltlich kein Unterschied zu den oben behandelten späteren Regelungen. Anknüpfungspunkt sind allein die "tatsächlichen Kosten" (vgl. EuGH, Urteil vom
"Großbetrieben" und "sonstigen Schlachtungen" nichts anderes gelten als bei den oben erörterten
folgeregelungen. Die vom OVG Nordrhein-Westfalen, allerdings in Bezug auf eine im einzelnen abweichend gestaltete Gebührenregelung, geäußerten Bedenken teilt der Senat insofern nicht (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16. September 2009 - 17 A 2539/03 -, KStZ 2009, 238). Randnummer 33 In der den hier streitigen Gebührenbescheiden zu Grunde liegenden Verwaltungskostenordnung hat sich der Verordnungsgeber bei der Festlegung der gegenüber den gemeinschaftsrechtlichen Pauschalbeträgen erhöhten Gebühren im Wesentlichen an deren Struktur orientiert, allerdings zwischen Großbetrieben, das sind Betriebe, in denen im Durchschnitt des vergangenen Kalenderjahres mindestens 1.500 Tiere im Kalendermonat geschlachtet worden sind, und "sonstigen Schlachtungen" differenziert. Der klägerische Betrieb unterfällt hier den Gebührentatbeständen für "Großbetriebe". Randnummer 34 Eine Kalkulation, die die tatsächlich angefallenen, abgeltungsfähigen Kosten
vollziehbar einstellt, hat das beklagte Land auf Aufforderung des Senats vorgelegt. Für die hier relevante Gebührenbemessung für die Untersuchung von geschlachteten Schweinen, Rindern, Einhufern, Schafen und Ziegen sind die Kostenanteile im Einzelnen
vollziehbar dargelegt. Bei der - im Jahr 1999 rückwirkend in Kraft gesetzten - Verwaltungskostenordnung ist der Verordnungsgeber bei der Kalkulation für das Jahr 1997 und für die zurückliegenden Jahre von den jeweiligen tatsächlich entstandenen Kosten in diesen Jahren ausgegangen, die er durch landesweite Abfrage bei den in diesen Zeiträumen zuständigen Staatlichen Ämtern für Tierschutz, Lebensmittelüberwachung und Veterinärwesen und den jeweiligen Haushaltsplänen ermittelt hat. Er hat dabei die Kosten gesondert in drei Blöcken ermittelt: Zum einen die Gesamtkosten ohne Wegstreckenentschädigung und Kosten der Trichinenuntersuchung, also Lohnkosten, Kosten für Schutzkleidung und Arbeitsmaterialien sowie auf die Untersuchung bezogene Verwaltungskosten und tarifliche Sozialleistungen, zum zweiten die Kosten der Digestion (Trichinenuntersuchung) bei Schweinen und Einhufern und letztlich zum dritten die Wegstreckenentschädigungen des Untersuchungspersonals. Die in der Verwaltungskostenordnung vorgenommene Differenzierung
Großbetrieben (Betriebe, in denen im Durchschnitt des vergangenen Kalenderjahres mindestens 1.500 Tiere im Kalendermonat geschlachtet worden sind), sowie
Hausschlachtungen und
sonstigen Schlachtungen (vgl. dazu auch: LT-Drs. 14/1018, Seite 12, zum Veterinärkontroll-Kostengesetz zu § 4 Abs. 6) findet sich erkennbar in den unterschiedlichen Kosten, die durch die jeweiligen Untersuchungen hervorgerufen werden, wieder. Sie knüpft für die Differenzierung der Gebühren an die Regelungen des Tarifvertrags über die Rechtsverhältnisse der amtlichen Tierärzte und Fleischkontrolleure außerhalb öffentlicher Schlachthöfe vom 1. April 1969 mit den entsprechenden Änderungen an und basiert auf der tarifvertraglichen Regelung, wonach ab dieser Betriebsgröße bundesweit eine abgesenkte Vergütung des Untersuchungspersonals erfolgt. Dabei handelt es sich auch nicht etwa - wie es der Bevollmächtigte der Klägerin im Laufe des Verfahrens vorgetragen hat - um einen "unzulässigen Vertrag zu Lasten Dritter". Vielmehr gehen in die Bemessung der "tatsächlichen" Kosten der Untersuchungen - wie oben erläutert - ausdrücklich die Löhne und Sozialabgaben der Untersuchungsstellen ein. Für diese Differenzierung spricht auch die Überlegung, dass bei größeren Betrieben der Fleischbeschauer mehr Tiere pro Zeiteinheit untersuchen kann, so dass der Kostenanteil pro Schlachttier sinkt. Randnummer 35 Entgegen dem Vorbringen der Klägerseite ergeben sich auch keine Bedenken gegen die Kostenfeststellung durch den Beklagten im Rahmen seiner Kalkulation unter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit der eingestellten Untersuchungskosten deshalb, weil der Beklagte - wie seine Vertreter in der mündlichen Verhandlung in einem anderen Verfahren vor dem Senat ausdrücklich eingeräumt haben - bei der Kostenfeststellung keine Vorgaben des Kapitels III. Nr. 1 ff der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über die Durchführung der amtlichen Überwachung
dem Fleischhygienegesetz und dem Geflügelfleischhygienegesetz - AVVFlH - vom
der Stückzahl der untersuchten Tiere bemessen wurde. Randnummer 36 Entgegen der Ansicht der Klägerseite unterliegt die Gebührenbemessung in der Verwaltungskostenordnung auch nicht etwa deshalb Bedenken, weil die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs eine "einzelbetriebsbezogene Abrechnung" der tatsächlichen Kosten verlangt, die über die den gemeinschaftsrechtlichen Pauschalbeträgen zugrundegelegten Kosten hinausgehen. Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. die oben genannten
weise) verlangt für die Erhebung einer Gebühr
Anhang A, Kapitel I Nr. 4b RL 85/73/EWG, die die tatsächlichen Kosten deckt, als einzige Voraussetzung, dass die Gebühr die tatsächlichen Kosten nicht überschreitet. Unter dieser Voraussetzung kann der Mitgliedstaat allgemein von dieser Möglichkeit
seinem Ermessen Gebrauch machen. Weitere Anforderungen bestehen somit nicht. Dies ergibt sich auch erneut aus den Ausführungen des Europäischen Gerichtshofs in seinem Urteil vom
berechnungen der Berechnung der Klägerseite gefolgt -, beeinflusst die im Vorhergehenden dargelegte Kalkulation der Gebührensätze des Kostenverzeichnisses und die dafür herangezogenen tatsächlichen Grundlagen nicht. Randnummer 38 Keine Bedenken ergeben sich auch daraus, dass der Verordnungsgeber die hier für einen Teil der streitigen Bescheide maßgeblichen Gebührensätze des Jahres 1998 im Jahr 1999 entsprechend § 7 VetKontrKostG rückwirkend in Kraft gesetzt hat. Randnummer 39 Zu Recht verweisen die Bevollmächtigten der Klägerin darauf, dass bei rückwirkender Inkraftsetzung einer Gebührenregelung der Kalkulation der Gebühren nicht mehr - wie bei Kalkulationen für zukünftige Zeiträume - Prognosen hinsichtlich der kalkulierten Zahlen, sondern die tatsächlich in der Vergangenheit angefallenen Zahlen zugrundezulegen sind. Randnummer 40 Das beklagte Land hat im Jahr 1999 rückwirkend bis zum Jahr 1991 die Verwaltungskostenordnung in Kraft gesetzt. Für die Jahre 1991 bis 1997 ist es bei der Kalkulation von den tatsächlichen Zahlen ausgegangen. Für die Jahre 1998 folgende hat es eine auf diesen Zahlen beruhende prognostische Kalkulation für die Zukunft angestellt. Dies ist auch für das hier streitige Jahr 1998 nicht zu beanstanden, auch wenn das Jahr 1998 zum Zeitpunkt des Inkraftsetzens der Gebührenregelung im Jahr 1999 bereits abgelaufen war. Dies ergibt sich aus folgenden praktischen Überlegungen: Die tatsächlichen Zahlen des Jahres 1997 konnten überhaupt erst im Jahr 1998 ermittelt und der Kalkulation für die Zukunft zugrundegelegt werden. Bezieht man den erforderlichen Zeitaufwand für die Ermittlung der Zahlen, für die Kalkulation und für die Prognose für zukünftige Jahre sowie für das Normgebungsverfahren ein, hielt es sich im Rahmen eines ordnungsgemäßen Zeitablaufs, für das Jahr 1998 rückwirkend bei der Kalkulation auf die Zahlen des Jahres 1997 zurückzugreifen. Dafür sprechen bereits Praktikabilitätserwägungen, da anderenfalls bei Abwarten auf die Ermittlung der tatsächlichen Zahlen für das Jahr 1998 wiederum ein entsprechender Zeitablauf eingetreten wäre, der es letztlich verhindern würde, jemals zu einer Kalkulation für die Zukunft zu gelangen. Insofern ist das Abstellen der Verwaltungskostenordnung für das erste zurückliegende Jahr vor dem Inkraftsetzen der rückwirkenden Gebührenregelung auf die tatsächlichen Zahlen des vorletzten Jahres sachgemäß und nicht zu beanstanden. Randnummer 41 Die Rückwirkung ist auch im Übrigen mit nationalem und Gemeinschaftsrecht vereinbar. Randnummer 42
den vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Maßstäben handelt es sich hier um eine sogenannte unechte (retrospektive) Rückwirkung, d.h. um die Einwirkung des Normgebers auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte. Hier waren die Gebührenforderungen des Beklagten bezüglich der vom Gemeinschaftsrecht beeinflussten Rechtslage
Landesrecht zumindest unklar, teilweise die gesetzliche Grundlage
Gerichtsentscheidungen nicht ausreichend (vgl. Beschluss des Senats vom
Gemeinschaftsrecht nicht zulässigen Rückwirkung. Europäisches Gemeinschaftsrecht hindert grundsätzlich nicht, seine erforderliche Umsetzung auch rückwirkend vorzunehmen. Dem entgegenstehende gemeinschaftsrechtliche Normen oder Rechtsgrundsätze hat auch die Klägerseite nicht benannt. Sie sind auch nicht ersichtlich. So darf sekundäres Gemeinschaftsrecht rückwirkend sogar noch zu einem Zeitraum umgesetzt werden, zu dem es bereits geändert oder außer Kraft gesetzt worden ist, wenn sich der Umsetzungsakt Rückwirkung für einen Zeitraum beimisst, zu dem die umgesetzte Richtlinie ihrerseits noch in Kraft war (BVerwG, Urteil vom
der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zustehendes subjektives Recht entzogen. Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 10. November 1992 - Rs C 156/91 - Hansa Fleisch Mundt -, a.a.O.) ausgeführt, dass sich ein einzelner gegenüber einem Mitgliedstaat auf Art. 2 Abs. 1 der Entscheidung 88/408/EWG des Rates berufen kann, um sich der Erhebung von Gebühren zu widersetzen, die höher sind als die in dieser Bestimmung vorgesehenen, wenn die Voraussetzungen, von denen Art. 2 Abs. 2 der Entscheidung die Möglichkeit abhängig macht, die in Art. 2 Abs. 1 festgesetzten Gebührenbeträge anzuheben, nicht erfüllt sind. Dieses - verfahrensrechtliche - Recht des Einzelnen, sich unmittelbar auf die Entscheidung berufen zu können, wird der Klägerin nicht - auch nicht
träglich rückwirkend - entzogen. Gerade davon macht sie auch im vorliegenden Verfahren gegenüber der rückwirkend in Kraft getretenen Regelung des streitigen Kostenverzeichnisses Gebrauch. Soweit die Bevollmächtigten der Klägerin allerdings davon ausgehen, die genannte Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 10. November 1992 statuiere ein Recht des Einzelnen auf Veranlagung allein
den gemeinschaftsrechtlichen Pauschalbeträgen, wenn der Mitgliedstaat die Regelung der Entscheidung 88/408/EWG nicht fristgerecht oder nicht zutreffend umgesetzt hatte, unabhängig davon, ob die Umsetzung
träglich - und rückwirkend - erfolgt ist, findet sich dafür in der genannten Entscheidung keine Grundlage. Randnummer 45 Keine Bedenken im Hinblick auf die Rechtmäßigkeit der festgesetzten Gebühren ergeben sich aus den Ausführungen des Bevollmächtigten der Klägerin und auch des Verwaltungsgerichts zu der - ihrer Auffassung
bestehenden - Unzulässigkeit von Zuschlägen für Untersuchungen außerhalb normaler Schlachtzeiten (Gebühren-Nr. 5509). Da dieser Gebührentatbestand erst ab dem
Anhang A Kapitel I Nr. 4b RL 85/73/EWG an die zu deckenden tatsächlichen Kosten angeknüpft (vgl. dazu: Urteil des Senats vom
bestehen gegen die von den Bescheiden in der Fassung des Widerspruchsbescheids geltend gemachten Gebühren keine Bedenken. In den Schlachtzahlen und der Berechnung
der Verwaltungskostenordnung entsprechen sich -
der teilweisen Aufhebung durch den Beklagten im Berufungsverfahren - die Aufstellung des Bevollmächtigten der Klägerin und die geltend gemachte Forderung des Beklagten. Randnummer 48 Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1, § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Hinsichtlich des beiderseits für erledigt erklärten Teils der streitigen Gebührenforderungen entspricht es billigem Ermessen, die Kosten dem Beklagten aufzuerlegen, da er insofern der Klageforderung
gekommen ist. Für die Kostenverteilung im Berufungsverfahren entspricht angesichts des dort noch streitigen Betrages von 79.994,29 € einem Kostenverhältnis von 9/10 und 1/10 zu Lasten der Klägerin. Angesichts des im erstinstanzlichen insgesamt streitigen Betrages von 388.494,33 € ist dort der Beklagte nur zu einem geringen Teil unterlegen, so dass die Kosten insoweit der Klägerin insgesamt auferlegt werden. Randnummer 49 Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit der festzusetzenden Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Randnummer 50 Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO). Randnummer 51 Auch der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist nicht erfüllt. Die Bevollmächtigten der Klägerin sehen dies in Bezug auf die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 16. September 2009 - 17 A 2539/03 - und der dort geäußerten Auffassung zur Auslegung der Entscheidung des Rates 88/408/EWG für erfüllt an. Insofern ist allerdings der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nicht gegeben. Zum einen handelt es sich in Bezug auf die anzuwendende und zu überprüfende Gebührenregelung um nichtrevisibles Landesrecht. Im Übrigen ist sowohl die landesrechtliche Gebührenregelung als auch die von den Bevollmächtigten der Klägerin angeführte Entscheidung des Rates 88/408/EWG bereits seit längerem außer Kraft getreten. An der Klärung von Rechtsfragen, die sich auf ausgelaufenes Recht beziehen, besteht jedoch grundsätzlich kein Klärungsinteresse für die Zukunft, die die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache begründen kann. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190028945
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