Verfahrensgang vorgehend VG Frankfurt,
- März 2011, 7 K 2426/09.F Tenor Auf die Beschwerde der Beigeladenen zu
- wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom
- März 2011 - 7 K 2426/09.F - aufgehoben. Gründe Der Senat entscheidet über die Beschwerde in der Besetzung mit drei Berufsrichtern (§ 9 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO), da die Voraussetzungen für die Zuständigkeit der Berichterstatterin anstelle des Senats nicht vorliegen. Im erstinstanzlichen Verfahren hat der Vorsitzende der
- Kammer die Entscheidung über die Aussetzung des Verfahrens zwar gem. § 87a Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 VwGO als Berichterstatter getroffen. Die Entscheidung über die Beschwerde gegen den Aussetzungsbeschluss ist jedoch keine Entscheidung im vorbereitenden Verfahren i. S. d. § 87a VwGO, sondern eine Sachentscheidung im Rechtsmittelverfahren (Beschluss des Senats vom
- Juli 2009 - 6 E 856/09 -, DÖV 2009, 827). Die Beschwerde ist gem. § 146 Abs. 1 VwGO statthaft und sie ist fristgemäß i. S. v. § 147 Abs. 1 VwGO bei dem Verwaltungsgericht eingelegt worden. Die Beschwerde ist auch begründet. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom
- März 2011, mit dem das Verfahren bis zu einer abschließenden Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs über den Antrag der Kläger nach § 99 Abs. 2 VwGO im Verfahren 27 F 2544/10 ausgesetzt wurde, ist rechtswidrig. Der Senat vertritt die Auffassung, dass die Aussetzung des Hauptsacheverfahrens - sei es in direkter oder analoger Anwendung des § 94 VwGO - für die Dauer des Zwischenverfahrens nach § 99 Abs. 2 VwGO grundsätzlich zulässig ist. Es mag zwar sein, dass das Hauptsacheverfahren auch ohne förmliche Aussetzung gem. § 94 VwGO während des Zwischenverfahrens faktisch stillsteht (Posser/Wolff, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 2008, § 99 VwGO Rdnr. 33) und dass es einer Aussetzung des Verfahrens nach § 94 VwGO nicht unbedingt bedarf (Eyermann, VwGO, Kommentar,
- Aufl., 2010, § 99 Rdnr. 16 a. E., unter Hinweis auf Redeker/Kothe, Die Neuregelung zur Überprüfung verweigerter Aktenvorlage im Verwaltungsprozess in: NVwZ 2002, 313 [314]). Daraus folgt aber nicht zwangsläufig, dass eine förmliche Aussetzung gem. § 94 VwGO zur Dokumentation des Stillstandes unzulässig wäre. Auch die Argumente, dass weder das in § 94 VwGO eingeräumte Ermessen noch die Beschwerdemöglichkeit passend sei und dass es sich im Rahmen des § 99 Abs. 2 VwGO um einen zwingenden Verfahrensstillstand sui generis handele, wie er in ähnlicher Weise auch als Folge von Vorlageentscheidungen an das Bundesverfassungsgericht oder den EuGH vorkomme (Rudisile in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, Band II, Stand: Mai 2010, § 99 Rdnr. 31c), sind dagegen nicht stichhaltig. Denn in der gerichtlichen Praxis wird § 94 VwGO unter anderem entsprechend angewendet bei einer anhängigen Verfassungsbeschwerde gegen die entscheidungserhebliche Norm sowie bei Einholung einer Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (Wysk, Verwaltungsgerichtsordnung, Beck'scher Kompakt-Kommentar, 2011, § 94 Rdnr. 9 ff.). Gleichwohl ist die mit Beschluss vom
- März 2011 ausgesprochene Aussetzung des Verfahrens ermessensfehlerhaft und damit rechtswidrig. Das Verwaltungsgericht hätte zunächst über den Beiladungsantrag des Herrn Dr. Bernhard Termühlen vom
- Februar 2011 entscheiden müssen, bevor eine Aussetzung des Verfahrens in Betracht kam. Der Senat steht auf dem Standpunkt, dass eine Beiladung Dritter im Verfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO nicht in Betracht kommt (a. A.: Posser/Wolff, a.a.O., § 99 VwGO Rdnr. 41). Beteiligte des Verfahrens nach § 99 Abs. 2 VwGO sind vielmehr lediglich die Beteiligten des Hauptsacheverfahrens und die gem. § 99 Abs. 2 Satz 6 VwGO beizuladende oberste Aufsichtsbehörde. Diese Auffassung wird auch von dem Fachsenat für Entscheidungen nach § 99 Abs. 2 VwGO bei dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof geteilt, der dem Verwaltungsgericht in dem anhängigen Verfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO - 27 F 2544/10 - die Akte mit der Bitte zurückgesandt hat, über den Beiladungsantrag des Herrn Dr. Termühlen vom
- Februar 2011 zu entscheiden. Ein Aufschieben der Entscheidung über den Beiladungsantrag bis zum Abschluss des Zwischenverfahrens und die gleichzeitige Aussetzung ist nicht ermessensgerecht i. S. d. § 94 VwGO, da sie einem eventuell Beizuladenden die Möglichkeit nimmt, sich an dem Zwischenverfahren zu beteiligen. Selbst bei rechtmäßig erfolgter Aussetzung des Verfahrens nach § 94 VwGO ist das Gericht u. U. verpflichtet, den Aussetzungsbeschluss aufzuheben und das Verfahren fortzusetzen, sofern ein Stillstand für einen der Beteiligten - oder zu Beteiligenden - mit der Gefahr der Rechtsvereitelung verbunden wäre (Wysk, a.a.O., § 94 Rdnr. 20). Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, da es im vorliegenden Verfahren keinen unterliegenden Beteiligten gibt und Gerichtskosten nicht entstanden sind (vgl. Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses, Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VWGO). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190028951
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