Verwaltungsgerichts Gießen vom
Verwaltungsgerichts Gießen ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Klageverfahren abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg i. S.
GO bietet. Randnummer 2 Der Bevollmächtigte
Klägers hat auf die ausdrückliche Aufforderung
Gerichts, die Beschwerde zu begründen, nur auf die Klageschrift und sein Vorbringen im verwaltungsgerichtlichen Vorverfahren Bezug genommen. Zudem hat er im Schriftsatz vom
21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FeV, nach dem dem Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis „ein amtlicher Nachweis über Ort und Tag der Geburt“ beizufügen ist, nicht erfüllen kann. Der Beklagte und das Verwaltungsgericht sind zu Recht davon ausgegangen, dass die von dem Kläger vorgelegte Bescheinigung über seine Duldung in Deutschland keinen „amtlichen Nachweis“ i. S. dieser Vorschrift darstellt. Dies gilt jedenfalls
halb, weil auf der Duldung selbst vermerkt ist, dass die Daten zur Identität
Klägers „auf eigenen Angaben“
Klägers beruhten. Mit einer solchen Duldungsbescheinigung kann die Identität
Klägers nicht objektiv nachgewiesen werden. Randnummer 4 Entsprechend den sachgerechten Feststellungen in dem von dem Beklagten in Bezug genommenen Erlass
Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung vom 17. Dezember 2001 (- VI 6 A-66 I 14.03.06.05 - in der Fassung
Änderungs-/Ergänzungserlasses vom 14. März 2002) ist ein solcher amtlicher Nachweis i. S.
V eine Geburtsurkunde, eine beglaubigte Abschrift aus dem Familienstammbuch, der Personalausweis oder der Nationalpass. Der nach der genannten Vorschrift erforderliche Identitätsnachweis
Führerscheinbewerbers kann auch nicht gemäß § 27 HVwVfG durch eine Versicherung an Eides statt geführt werden, da diese Form
Nachweises weder in dem Straßenverkehrsgesetz noch in der Fahrerlaubnis-Verordnung vorgesehen ist. Die Prüfung der Identität eines Ausländers obliegt grundsätzlich der Ausländerbehörde. Wird dieser gegenüber die Identität nicht nachgewiesen, wird in dem von ihr auszustellenden Papier der Zusatz „beruht auf eigenen Angaben“ beigefügt. Aufgrund der so dokumentierten Identitätszweifel wird einem solchen Führerscheinbewerber regelmäßig keine Fahrerlaubnis erteilt bzw. der Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis ist zurückzuweisen (1.3
Erlasses). Dokumente, die nur aufgrund der Angaben
Betroffenen erstellt werden, stellen regelmäßig keinen ausreichenden Identitätsnachweis dar. Mit einer Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nach § 60a Abs. 4
Aufenthaltsgesetzes wird das Erfordernis der Vorlage eines amtlichen Nachweises über Ort und Tag der Geburt nicht erfüllt (2.5.1
Erlasses). Nur wenn dem Betroffenen die Erlangung von amtlichen Dokumenten zum Nachweis seiner Identität nicht zumutbar oder aber nicht möglich ist, kann ausnahmsweise seine Identität auf andere Weise als ausreichend nachgewiesen bewertet werden. Randnummer 5 Dazu hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass diese Voraussetzung für den Kläger nicht vorliege, da es ihm grundsätzlich möglich sei, entsprechende Nachweise über seine Identität zu beschaffen, auch wenn er entgegen der Wertung der Ausländerbehörde kein armenischer, sondern aserbaidschanischer Staatsangehöriger sei. Für seine Behauptung, eine Geburtsurkunde oder andere Nachweise über seine Identität könne er infolge von Krieg und Unruhen an seinem Geburtsort nicht beschaffen, fehle jeglicher Nachweis. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass der Kläger dann, wenn - wie in der von ihm vorgelegten Bescheinigung über den Verlust der Staatsangehörigkeit der Russischen Föderation vom 6. Oktober 2010 dargelegt, in dem ausdrücklich auf ein Schreiben
Informationszentrums
Innenministeriums der Republik Aserbaidschan Bezug genommen wird - bis zum Jahre 2002 dort gelebt habe, noch Eintragungen über den Kläger in amtlichen Registern vorhanden sein müssen. Der Kläger ist dem mit der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten, sondern hat mit der Beschwerdebegründung vom
Klägers beziehen soll, stellt keinen amtlichen Nachweis über Ort und Tag der Geburt
Klägers im Sinne
V dar. Randnummer 6 Da somit kein Ausnahmefall i. S.
V vorliegt, fehlt es schon an der Tatbestandsvoraussetzung für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach dieser Vorschrift. Die darauf gerichtete Klage hat
halb keine Aussicht auf Erfolg. Randnummer 7 Der Kläger hat die Kosten
Beschwerdeverfahrens zu tragen, da sein Rechtsmittel ohne Erfolg bleibt (§ 154 Abs. 2 VwGO). Außergerichtliche Kosten werden gemäß §§ 127 Abs. 4 ZPO, 166 VwGO nicht erstattet. Randnummer 8 Der Festsetzung eines Streitwertes bedarf es nicht, da bei Erfolglosigkeit der Beschwerde im Verfahren über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe eine vom Streitwert unabhängige Gerichtsgebühr in Höhe von 50,00 € anfällt (Nr. 5502 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2
Gerichtskostengesetzes - GKG -). Randnummer 9 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190028953
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