primärem Unionsrecht Leitsatz
Bosnien-Herzegowina an. Randnummer 3 Die Antragstellerin hat am
gesucht. Randnummer 4 Das Verwaltungsgericht Darmstadt hat mit der Antragstellerin am
G - für die begehrte Aufenthaltserlaubnis lägen nicht vor. Die Antragstellerin sei nicht mit dem für einen Daueraufenthalt erforderlichen Visum eingereist, und der Antragsgegner habe ohne Rechtsfehler keinen Gebrauch von der Möglichkeit gemacht, von den das Visumverfahren betreffenden Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG abzusehen. Die Antragstellerin gehöre nicht zu dem Personenkreis, der
G i. V. m. dem hier allein in Betracht kommenden § 39 Nr. 3 Aufenthaltsverordnung - AufenthV - den Aufenthaltstitel
der Einreise im Bundesgebiet einholen dürfe und der damit von dem Visumerfordernis befreit sei. Einem Absehen von der Einhaltung des Visumverfahrens
G stehe entgegen, dass der Antragstellerin wegen der Einreise ohne das erforderliche Visum kein (gebundener) Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zustehe, und es für sie auch nicht unzumutbar sei, das Bundesgebiet vorübergehend zur
holung des Visumverfahrens zu verlassen. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung verwiesen. Randnummer 5 Am
der die Unionsbürgerschaft
des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) auch das Aufenthaltsrecht von aus Drittstaaten stammenden Familienangehörigen von Deutschen steuere. Da auch der Deutsche Unionsbürger sei, sei das Aufenthaltsrecht seiner Familienangehörigen aus Drittstaaten europarechtlich determiniert. Insbesondere dürfe ein solches Aufenthaltsrecht nicht von einem Aufenthaltsvisum zum Zweck der Familienzusammenführung abhängig gemacht werden. Das Freizügigkeitsgesetz/EU - FreizügG/EU - finde zugunsten der Antragstellerin Anwendung. Wegen der Einzelheiten des Beschwerdevorbringens wird auf den Schriftsatz vom 20. Juni 2011 Bezug genommen. Randnummer 6 II. Die gemäß § 146 Abs. 1 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde gegen den im Tenor bezeichneten Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt, über die analog § 87a Abs. 2 und 3 VwGO der Berichterstatter im Einverständnis der Beteiligten anstelle des Senats entscheiden kann, ist unbegründet. Die von der Antragstellerin dargelegten Gründe, die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO grundsätzlich den Umfang der Prüfung des Beschwerdegerichts bestimmen, lassen nicht die Feststellung zu, das Verwaltungsgericht habe die Anträge der Antragstellerin auf Gewährung vorläufigen Rechtschutzes zu Unrecht abgelehnt. Randnummer 7 Die Unionsbürgerschaft ihres deutschen Ehegatten und dessen damit verbundenes Freizügigkeitsrecht aus Art. 20, Art. 21 Abs. 1 AEUV wie auch andere Vorgaben des primären Unionsrechts begründen keine Fehlerhaftigkeit der auf § 5 Abs. 2 AufenthG gestützten Versagung einer Aufenthaltserlaubnis
G sowie des Erlasses einer Abschiebungsandrohung gegenüber der Antragstellerin. Randnummer 8 1.
2, 21 Abs. 1 AEUV haben Unionsbürger das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vorbehaltlich der in den Verträgen und Durchführungsvorschriften vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen frei zu bewegen und aufzuhalten. Zum Aufenthaltsrecht Familienangehöriger von Unionsbürgern aus Drittstaaten treffen die primärrechtlichen Regelungen der Art. 20, 21 AEUV unmittelbar keine Aussage. Randnummer 9
ziehen. Zu den Familienangehörigen zählt
RL der Ehegatte. § 1 FreizügG/EU bestimmt dementsprechend den Anwendungsbereich des Freizügigkeitsgesetzes/EU dahin, dass dieses Gesetz die Einreise und den Aufenthalt von Staatsangehörigen anderer Mitgliedsstaaten der Europäischen Union und ihrer Familienangehörigen regelt. Das sekundärrechtliche Freizügigkeitsrecht eines aus einem Drittstaat stammenden Familienangehörigen eines Unionsbürgers erfordert hiernach prinzipiell einen grenzüberschreitenden Bezug und besteht im Verhältnis zu einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, dessen Staatsangehörigkeit der Unionsbürger, von dem der Familienangehörige sein Freizügigkeitsrecht ableitet, nicht hat. Randnummer 11 3. Ein ein Recht zum Aufenthalt einschließendes Freizügigkeitsrecht des aus einem Drittstaat stammenden Familienangehörigen eines Unionsbürgers gegenüber dem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der Unionsbürger besitzt, kann allerdings unter bestimmten Voraussetzungen als abgeleitete Rechtsposition aus einem primärrechtlichen Freizügigkeitsrecht des Unionsbürgers aus dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union resultieren. Randnummer 12 a) Anerkannt ist dies zunächst im Hinblick auf sich aus den Grundfreiheiten des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union ergebende Freizügigkeitsrechte des Unionsbürgers. Deren praktische Wirksamkeit (sog. effet utile) kann ein Freizügigkeitsrecht des Familienangehörigen aus einem Drittstaat und als notwendige Voraussetzung dieser abgeleiteten Rechtsposition ein Freizügigkeitsrecht des Unionsbürgers gegenüber dem Mitgliedstaat seiner Staatsangehörigkeit begründen. Randnummer 13 Die Grundfreiheiten der Arbeitnehmerfreizügigkeit
AEUV, der Niederlassungsfreiheit
AEUV und der Dienstleistungsfreiheit
18 AEUV vorgehende Spezialregelungen im Bereich wirtschaftlicher Betätigung und untersagen in ihrem jeweiligen Anwendungsbereich den Mitgliedstaaten grundsätzlich, die Staatsangehörigen anderer Mitgliedsstaaten aus Gründen deren Staatsangehörigkeit zu diskriminieren. Um die praktische Wirksamkeit des Unionsrechts zu gewährleisten, erfassen die genannten Grundfreiheiten ferner auch unterschiedslos geltende - also nicht an die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates anknüpfende - Regelungen eines Mitgliedstaates, die geeignet sind, die Wahrnehmung der jeweiligen Grundfreiheit durch die Unionsbürger eines anderen Mitgliedstaates zu behindern. Der Gesichtspunkt der praktischen Wirksamkeit der in den Grundfreiheiten primärrechtlich verankerten Freizügigkeitsrechte der Unionsbürger gebietet darüber hinaus sogar die Anerkennung eines unionsrechtlichen Freizügigkeitsrechts des Unionsbürgers im Verhältnis zu seinem eigenen Mitgliedstaat, wenn der Unionsbürger von seinem Freizügigkeitsrecht Gebrauch gemacht hat und sich demgemäß bei seiner Rückkehr in seinen Heimatstaat aus unionsrechtlicher Perspektive in einer vergleichbaren Situation wie ein Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaates befindet (sog. Rückkehrerfälle). Grund hierfür ist, dass durch die Ausdehnung der speziellen Freizügigkeitsrechte aus den Grundfreiheiten auf das Verhältnis des Unionsbürgers zu seinem eigenen Mitgliedstaat ein privilegiertes Einreise- und Aufenthaltsrecht der Familienangehörigen des Unionsbürgers im Verhältnis zu dessen Heimatstaat entsteht. Ohne die Einräumung eines solchen unionsrechtlich begründeten Freizügigkeitsrechts der Familienangehörigen aus einem Drittstaat auch im Verhältnis zum Herkunftsstaat des Unionsbürgers würde dessen Freizügigkeitsrecht in unionsrechtlich nicht hinnehmbarer Weise mittelbar beeinträchtigt, da der Unionsbürger im Hinblick auf die Verschlechterung der Rechtsstellung seiner Familienangehörigen von einer Rückkehr in sein Heimatland absehen könnte. Auf sekundärrechtlicher Ebene hat dies zur Folge, dass in diesen Rückkehrerfällen die Unionsbürgerrichtlinie und das Freizügigkeitsgesetz/EU trotz deren entgegenstehenden Wortlauts zur Anwendung gelangen (vgl. zu Vorstehendem: Urteile des EuGH vom 7. Juli 1992 - C-370/90 [Singh] -, vom 11. Juli 2002 - C-60/00 [Carpenter] -, vom 25. Juli 2002 - C-459/99 [MRAX] -, vom 23. September 2003 - C-109/01 [Akrich] -, vom 19. Oktober 2004 - C-200/02 [Zhu und Chen] - und vom 25. Juli 2008 - C-127/08 [Metock u. a.] -, sämtliche vorstehend und
folgend bezeichneten Urteile des EuGH abrufbar unter www.curia.europa.eu; Hailbronner, JZ 2010, 398; Renner, Ausländerrecht, 9. Aufl.. 2011, § 1 FreizügG/EU Rdnr. 16 ff.; § 2 FreizügG/EU Rdnr. 17 ff.). Randnummer 14
haltig beeinträchtigt (vgl. EuGH, Urteil vom 5. Mai 2011 - C-434/09 [McCarthy] - zu einer gleich gelagerten Situation von Eheleuten). Hinzu tritt, dass der Antragstellerin als Ehefrau des deutschen Unionsbürgers die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Familiennachzugs nicht endgültig versagt worden ist, sondern sie
Ausreise unter Einhaltung der Vorschriften über ein ordnungsgemäßes Visumverfahren einen entsprechenden Aufenthaltstitel erlangen kann. Randnummer 17 4. Für ein weiter gehendes, von der Antragstellerin als drittstaatsangehörige Ehefrau eines Deutschen für sich in Anspruch genommenes Recht auf Aufenthalt in Deutschland, das - wie beim
zug drittstaatsangehöriger Ehegatten von Unionsbürgern aus anderen Mitgliedstaaten
Deutschland - von der Wahrung der deutschen Visumvorschriften unabhängig ist, bietet das primäre Unionsrecht keine Grundlage. Randnummer 18 a) Eine bezogen auf das Aufenthaltsrecht des drittstaatsangehörigen Ehegatten bestehende Ungleichbehandlung des Deutschen gegenüber Unionsbürgern anderer Mitgliederstaaten durch den deutschen Staat (sog. Inländerdiskriminierung oder umgekehrte Diskriminierung) verletzt zunächst im Grundsatz nicht das allgemeine Diskriminierungsverbot des Art. 18 Abs. 1 AEUV.
1 AEUV ist unbeschadet besonderer Bestimmungen der Verträge in ihrem Anwendungsbereich jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verboten. Es verbleibt den Mitgliedstaaten sonach eine Sphäre außerhalb des Anwendungsbereichs der Verträge, für die Art. 18 Abs. 1 AEUV keine Geltung beansprucht. In diese Sphäre der sog. rein innerstaatlichen Sachverhalte fällt
gefestigter Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs der - im Fall der Antragstellerin in Rede stehende - erstmalige Familiennachzug eines Drittstaatsangehörigen zu einem Unionsbürger in den Mitgliedstaat dessen Staatsangehörigkeit (vgl. EuGH, Urteile vom
nationalem Recht kein mindestens gleichwertiger Schutz zur Verfügung steht. Der Europäische Gerichtshof hat sich zu diesem Vorschlag in seinem Urteil vom
ständiger Rechtsprechung die Vertragsbestimmungen über die Freizügigkeit und die zur Durchführung dieser Bestimmungen erlassenen Maßnahmen nicht auf Sachverhalte anwendbar sind, die keine Berührung mit irgendeinem der Sachverhalte aufweisen, auf die das Unionsrecht abstellt, und die mit keinem relevanten Element über die Grenzen eines Mitgliedstaats hinausweisen. Einen derartigen rein innerstaatlichen Sachverhalt hat der Europäische Gerichtshof in der Rechtssache McCarthy bejaht. Dieses Urteil des Europäischen Gerichtshofs betrifft dabei eine dem Fall der Antragstellerin ähnliche Konstellation. Denn das Urteil des Europäischen Gerichtshofs erging auf ein Vorabentscheidungsgesuchen eines englischen Gerichts in einem Rechtsstreit, dessen Streitgegenstand zwar die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis
Unionsrecht an Frau McCarthy als englische und irische Staatsangehörige, dessen Ziel indes - wie der Europäische Gerichtshof (Urteil vom 5. Mai 2011) ausdrücklich angemerkt hat - die Erlangung einer Aufenthaltserlaubnis durch den drittstaatsangehörigen Ehegatten von Frau McCarthy (gewesen) ist. Vor diesem Hintergrund sieht das Beschwerdegericht keinen greifbaren Anhaltspunkt für eine sich anbahnende Änderung der Auslegung des Geltungsbereichs des allgemeinen Diskriminierungsverbots durch den Europäischen Gerichtshof. Randnummer 20 Unabhängig hiervon änderte sich zu Gunsten der Antragstellerin auch nichts, wenn sich der Europäische Gerichtshof unter Aufgabe seiner bisherigen ständigen Rechtsprechung dem Vorschlag der Generalanwältin Sharpston anschlösse. Denn die grundsätzliche Abhängigkeit eines Aufenthaltsrechts drittstaatsangehöriger Ehegatten von Deutschen beim erstmaligen Familiennachzug von der vorherigen ordnungsgemäßen Durchführung eines
nationalem deutschen Recht vorgesehenen Visumverfahrens verletzt im Hinblick auf das öffentliche Interesse an einer kontrollierten Zuwanderung (auch) von Ehegatten aus Drittstaaten weder Art. 6 GG als nationales Verfassungsrecht noch Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention - EMRK - noch Art. 7 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union - EU-Grundrechte-Charta -, der
3 Satz 1 EU-Grundrechte-Charta die gleiche Bedeutung und Tragweite wie die konventionsrechtliche Gewährleistung hat. Randnummer 21 b) Schließlich verletzt die in den Fällen eines erstmaligen Familiennachzugs eines drittstaatsangehörigen Ehegatten zu einem Deutschen bestehende Inländerdiskriminierung auch nicht Grundrechte des deutschen Unionsbürgers aus der EU-Grundrechte-Charta. Randnummer 22 Es sprechen bereits gewichtige Gesichtspunkte gegen die Eröffnung des Anwendungsbereichs der EU-Grundrechte-Charta in diesen Fällen. Denn gemäß Art. 51 Abs. 1 Satz 1 EU-Grundrechte-Charta gilt diese für die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union unter Wahrung des Subsidiaritätsprinzips und für die Mitgliedstaaten ausschließlich bei der Durchführung des Rechts der Union.
2 EU-Grundrechte-Charta dehnt diese den Geltungsbereich des Unionsrechts nicht über die Zuständigkeiten der Union hinaus aus und begründet weder neue Zuständigkeiten noch neue Aufgaben für die Union, noch ändert sie die in den Verträgen festgelegten Zuständigkeiten und Aufgaben. Wortlaut und Entstehungsgeschichte des Art. 51 EU-Grundrechte-Charta legen eine restriktive Interpretation deren Anwendungsbereichs nahe (vgl. von Danwitz, BDVR-Rundschreiben 2010, 172, 176; ferner Urteil des EuGH vom 5. Oktober 2010 - C-400/10 [McB.] - Rdnr. 51 ff. mit Anmerkung Thym, JZ 2011, 148 ff.; Sauer, EuGRZ 2011, 195, 196), ebenso die systematische Erwägung, wonach nationale Grundrechte prinzipiell nur (rein) nationaler Hoheitsgewalt Schranken setzen, EU-Grundrechte hingegen der Hoheitsgewalt der Union sowie unionsrechtlich veranlassten Rechtsakten der Mitgliedstaaten. Ein gemäß § 28 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG zu beurteilender Fall eines erstmaligen Familiennachzugs eines drittstaatsangehörigen Ausländers zu seinem deutschen Ehegatten
Deutschland stellt
diesem restriktiven Verständnis keine Durchführung des Rechts der Union durch einen Mitgliedstaat im Sinne des Art. 51 Abs. 1 Satz 1 EU-Grundrechte-Charta dar. Randnummer 23 Ob gleichwohl entsprechend der Vorlagefrage B.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.