stanz bleibt ohne Erfolg. Der
der Begründung des Zulassungsantrages (allein) geltend gemachten Tatbestand
VfG kann die angestrebte Zulassung des Rechtsmittels nicht herbeiführen. Der vorliegenden Rechtssache kommt die ihr von dem Kläger beigelegte grundsätzliche Bedeutung nicht zu. Randnummer 2 Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG hat ein Asylstreitverfahren nur dann, wenn es eine tatsächliche oder rechtliche Frage aufwirft, die für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich ist und die über den Einzelfall hinaus im
teresse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung einer Klärung bedarf. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Falle nicht erfüllt. Randnummer 3 Der Kläger möchte folgende Fragen
grundsätzlicher Weise geklärt wissen: "1. Erfasst das Tatbestandsmerkmal 'neue Staatsangehörigkeit'
VfG auch den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit? Und wenn ja, 2. Ist das Merkmal 'Erlöschen'
VfG auch auf Fälle anwendbar,
denen die Asylberechtigung des Stammberechtigung (gemeint ist: Stammberechtigten) wegen der Annahme der deutschen Staatsangehörigkeit erlischt - bzw. umgekehrt formuliert: hat die Auslegung nicht vielmehr
der Weise zu erfolgen, dass sie das Erlöschen durch Annahme der deutschen Staatsangehörigkeit beim Stammberechtigten ausklammert?" Randnummer 4 Für die Beantwortung dieser Rechtsfragen bedarf es der Durchführung eines Berufungsverfahrens nicht. Diese Fragen lassen sich nämlich schon im vorliegenden Verfahren auf Zulassung der Berufung eindeutig
dem - auch vor dem Verwaltungsgericht
seinem Urteil angenommenen - Sinne beantworten, dass die Annahme der deutschen Staatsangehörigkeit durch einen nach Art. 16a Abs. 1 GG als asylberechtigt anerkannten Ausländer zum Erlöschen seines Rechtsstatus der Asylberechtigung führt und dies zur Folge hat, dass die von dieser Rechtstellung im Wege des Familienasyls nach § 26 Abs. 1 oder 2 AsylVfG abgeleitete Asylberechtigung des Ehegatten oder Kindes des Stammberechtigten nach § 73 Abs. 2b Satz 1 oder Satz 2 AsylVfG unter der Voraussetzung zu widerrufen ist, dass der Ausländer nicht aus anderen Gründen als Asylberechtigter anerkannt werden kann. Randnummer 5 Es entspricht allgemeiner Auffassung und ist auch durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass mit der Einbürgerung die einem Ausländer zuvor zuerkannte Rechtstellung eines Asylberechtigten nach Art. 16 a Abs. 1 GG - endgültig - verloren geht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 2008 - BVerwG 10 B 12.08 -, Jurisdokument Rn. 6), und zwar unabhängig davon, ob man mit der überwiegend vertretenen Auffassung davon ausgeht, dass die Annahme der deutschen Staatsbürgerschaft als Erwerb einer "neuen Staatsangehörigkeit" im Sinne des Erlöschenstatbestands
VfG aufzufassen ist (so etwa Niedersächsisches OVG, Urteil vom
1 Nr. 3 und
VfG oder außerhalb dieser Vorschriften verwendete Begriff "erlöschen" sei nicht im Sinne eines endgültigen Wegfalls der Asylberechtigung zu verstehen; vielmehr führe die Einbürgerung nur dazu, dass die - fortbestehende - Asylberechtigung zurücktrete und beim Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit wieder auflebe. Diese von der dargestellten allgemeinen Rechtsauffassung abweichende Ansicht ist weder mit dem Wortsinn des Begriffs "erlöschen" vereinbar, der auf den vollständigen und endgültigen Fortfall der Asylberechtigung hinweist, noch mit dem rechtlichen Charakter des nach Art. 16a Abs. 1 GG gewährten Asylrechts. Dieses kann ausschließlich Ausländern eingeräumt werden (vgl. § 1 Abs. 1 AsylVfG) und kann Deutschen nicht - auch nicht
der Form eines subsidiären Rechtsstatus - zustehen (vgl. Bergmann
Renner, Ausländerrecht, 9. Aufl., 2011, Rn. 19 zu Art. 16a GG). Da sich die Asylberechtigung nach Art. 16a Abs. 1 GG und die Rechtsstellung als Deutscher nach Art. 116 Abs. 1 GG gegenseitig ausschließen, führt die Einbürgerung des asylberechtigten Ausländers notwendig zum Erlöschen der Asylanerkennung im Sinne eines endgültigen Verlusts dieses Rechtsstatus. Für die weitergehenden Überlegungen des Klägers
der Begründung des Zulassungsantrags (rechtssystematischer Unterschied zur Annahme der Staatsangehörigkeit eines anderen Staats im Sinne von § 72 Abs. 1 Nr. 3 AsylVfG, weil sich der Stammberechtigte bewusst dem Schutz dieses Staates unterstellt habe, ungerechtfertigtes Einbürgerungshindernis bei Wegfall der Vorteile aus der Asylberechtigung nach Annahme der deutschen Staatsangehörigkeit) ist deshalb von vornherein kein Raum. Randnummer 7 Es ist auch nicht geboten, den Begriff "erlischt"
VfG durch restriktive Auslegung oder teleologische Reduktion
der Weise einzugrenzen, dass das Erlöschen der Asylanerkennung durch Einbürgerung des Stammberechtigten aus dem Anwendungsbereich der Vorschrift "ausgeklammert" wird. Eine solche Einschränkung des Anwendungsbereichs von § 73 Abs. 2b Satz 2 AsylVfG ist weder mit Rücksicht auf die Belange des eingebürgerten (früheren) Asylberechtigten noch mit Blick auf die Rechtsstellung seiner Familienangehörigen erforderlich, deren Asylberechtigung von dem Rechtsstatus des Ehegatten oder Elternteils nach § 26 Abs. 1 AsylVfG abgeleitet wurde. Randnummer 8 Der ehemalige Asylberechtigte erhält durch den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit eine nicht mehr erweiterungsfähige, grundsätzlich unantastbare (vgl. Art. 16 Abs. 1 GG) Rechtsstellung, die ihn
umfassender Weise vor Auslieferung schützt (vgl. Art. 16 Abs. 2 GG). Der mit diesem Status einhergehende Verlust des Asylrechts, auf das der Betreffende nicht mehr angewiesen ist, kann folglich keine Rechtsnachteile mit sich bringen und damit im Übrigen auch kein Hindernis für die Einbürgerung darstellen. Randnummer 9 Das Erlöschen der Asylberechtigung des Stammberechtigten
Folge der Annahme der deutschen Staatsangehörigkeit ist im Rahmen des § 73 Abs. 2b Satz 2 AsylVfG auch nicht wegen schützenswerter Belange der Familienangehörigen des Eingebürgerten außer Betracht zu lassen. Es ist verfassungsrechtlich schon nicht geboten, Familienangehörigen eines Asylberechtigten ohne den Nachweis eigener Verfolgungsgründe eine eigene Asylberechtigung oder eine damit vergleichbare Rechtsstellung einzuräumen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom
Bezug auf den Flüchtling selbst geltende Verpflichtung auf seine Familienangehörigen ausdehnen wollte, jedenfalls durch die Privilegierungen Genüge getan, die
AG) für die Einbürgerung des Ehegatten und der minderjährigen Kinder des Ausländers vorgesehen sind. Randnummer 10 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylVfG. Randnummer 11 Dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren zweiter
stanz kann wegen der fehlenden Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung nicht entsprochen werden (§ 166 VwGO, § 114 Satz 1 ZPO). Randnummer 12 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG, § 152 Abs. 1 VwGO). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190028981
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