(1)- zurückgewiesen hat, ausgeführt, mit einer solchen Duldungsverfügung werde der Adressat gehindert, etwaige der Schließung des Heimes entgegenstehende zivilrechtliche Rechte welcher Art auch immer der Heimschließung entgegenzuhalten. Da auch diese gegen Frau XY... ergangene Duldungsverfügung vollziehbar ist, ist Frau XY... aufgrund dieser gegen sie ergangenen Verfügung gehindert, ihre etwaigen dinglichen Wohnrechte der Schließung des Heimes und damit auch der Befolgung der Untersagung durch die Antragstellerin entgegenzuhalten (vgl. auch Bay. VGH, Beschluss vom
- März 1998 – 12 CS 97.2024 -, juris-Ausdruck; Dahlem/Giese/Igl, Heimrecht des Bundes und der Länder, Stand Januar 2011, § 19, Rdnr. 9). Hieraus folgt, dass auch die Antragstellerin im vorliegenden Verfahren sich nicht mit Erfolg darauf berufen kann, das Recht der Frau XY... gehe der Befolgung der Einstellungsverfügung durch die Antragstellerin vor, denn insofern gehen die auf öffentlich-rechtlicher Grundlage ergangenen Bescheide gegen die Antragstellerin und gegen Frau XY... der Geltendmachung des zivilrechtlichen Anspruches der Frau XY... auf Wahrnehmung ihres Wohnrechts vor. Dies gilt, solange diese Bescheide vollziehbar sind. Randnummer 9 Es trifft daher auch nicht zu, wie die Antragstellerin meint, dass Frau XY... nur kurz auszuziehen bräuchte, damit die Untersagungs- und Einstellungsverfügung erfüllt wäre, und bereits einen Tag später aufgrund ihres Wohnrechtes erneut Wohnung in dem Anwesen nehmen könnte, so dass diese Vorgehensweise als reine Förmelei anzusehen sei. Solange die Verfügung gegen die Antragstellerin und die Duldungsverfügung gegen Frau XY... weiterhin vollziehbar sind, stehen diese auch einer neuen Wohnsitznahme der Frau XY... in dem Anwesen der Antragstellerin entgegen. Randnummer 10 Aufgrund der tatsächlichen Geschehnisse im Verlauf des Beschwerdeverfahrens ist außerdem anzunehmen, dass Frau XY... auf einer Erfüllung des ihr eingeräumten dinglichen Wohnrechtes durch die Antragstellerin (und ihren Ehemann als Miteigentümer am fraglichen Grundstück) jedenfalls dann nicht strikt beharren wird, wenn ihr eine anderweitige angemessene Unterkunft zur Verfügung steht, wobei die Antragstellerin schon aufgrund der Nr. 5 des Entscheidungsausspruchs im zu vollstreckenden Untersagungs- und Einstellungsbescheid vom
- Juli 2009 verpflichtet ist, den Bewohnerinnen und Bewohnern eine anderweitige angemessene Unterkunft und Betreuung zu angemessenen Bedingungen nachzuweisen. Mit Anschreiben vom
- März 2011 an das Hessische Amt für Versorgung und Soziales Darmstadt hat die Antragstellerin nämlich durch ihre Bevollmächtigten eine Frau XY... betreffende Ummeldebestätigung vom
- März 2011 vorlegen lassen, aus der zu entnehmen ist, dass Frau XY... sich in eine andere Wohnung in Mörlenbach (A…straße …) umgemeldet hat. Das Anschreiben und die Meldebestätigung sind sodann mit Schriftsatz vom
- März 2011 vom Antragsgegner dem Senat bekannt gegeben worden. Allerdings erscheint fraglich, ob Frau XY... tatsächlich ausgezogen ist. Der Antragsgegner hat nämlich mit Schriftsatz vom
- Mai 2011 vorgetragen, Ermittlungen am
- April 2011 hätten ergeben, dass Frau XY... in dem Anwesen A...straße ... tatsächlich nicht wohne, sondern weiter in dem Anwesen X...straße ..., wo sie auch gemeldet sei. Die Antragstellerin hat hierzu mit Schriftsatz vom
- Mai 2011 vortragen und durch eine eidesstattliche Versicherung ihres Enkels und der Frau XY... bestätigen lassen, Frau XY... habe sich mit dem Gedanken getragen, eine in dem Anwesen A...straße ... zum Verkauf stehende Eigentumswohnung zu erwerben. Sie habe sich zur Erkundung des Wohnumfeldes zunächst probeweise in die Wohnung begeben, die dort der Enkel der Antragstellerin bewohne, während dieser sich in das Haus der Antragstellerin begeben habe. Es habe sich jedoch herausgestellt, dass das Haus zu hellhörig sei, weshalb sie zum
- April 2011 in das Anwesen X...straße ... zurückgekehrt sei. Aus diesen Darlegungen der Antragstellerin ist zu entnehmen, dass Frau XY... - ob in Befolgung der Duldungsverfügung oder freiwillig – an ihrem Wohnrecht in dem Anwesen der Antragstellerin nicht unter allen Umständen festhält, sondern durchaus bereit ist, in eine andere zumutbare Unterkunft zu wechseln. Bereits aus den von der Antragstellerin geschilderten Geschehnissen ist somit die Schlussfolgerung gerechtfertigt, dass die Antragstellerin das dinglich gesicherte Wohnrecht der Frau XY... nur „vorschiebt“, um sich darauf berufen zu können, sie habe die zu vollziehende Verfügung so weitgehend erfüllt, wie es ihr möglich sei, so dass eine weitere Vollstreckung überflüssig und daher nicht mehr zulässig sei. Randnummer 11 Soweit die Antragstellerin in ihrem Schriftsatz vom
- Juni 2011 geltend macht, eine Beiladung der Frau XY... zum vorliegenden Verfahren nach § 65 Abs. 1 VwGO sei „unumgänglich“, folgt der Senat dem nicht. Es erscheint bereits zweifelhaft, ob die gesetzlichen Voraussetzungen der genannten Vorschrift, die grundsätzlich auch in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes anwendbar ist (vgl. Kopp/Schenke, VwGO,
- Aufl., § 65, Rdnr. 3; v. Albedyll, in Bader, VwGO,
- Aufl., § 65, Rdnr. 4), überhaupt vorliegen. Danach kann das Gericht andere Personen, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden, zum Verfahren beiladen. Durch die vorliegende Entscheidung wird allein über den gegenüber der Antragstellerin ergangenen Zwangsgeldfestsetzungs- und Androhungsbescheid entschieden und das auch nur unter der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtlage. Ein unmittelbarer Eingriff in die Rechte der Frau XY... kann sich hieraus nicht ergeben. Wie oben bereits ausgeführt, ist Frau XY... bereits durch den gegen sie ergangenen Duldungsbescheid verpflichtet worden, die Vollstreckung der an die Antragsgegnerin ergangenen Heimuntersagungs- und Einstellungsverfügung zu dulden. Allein durch diesen Bescheid kann in ihre (zivilrechtlichen) Rechte eingegriffen worden sein, nicht jedoch durch die hier streitgegenständliche Zwangsgeldfestsetzung, die sich allein gegen die Antragstellerin des vorliegenden Verfahrens richtet. Insofern kann sich durch die hier zu treffende Entscheidung eine Verbesserung oder Verschlechterung ihrer Rechtsposition nicht ergeben. Allenfalls kann sie durch die Begründung zur hiesigen Entscheidung mittelbar betroffen sein, was jedoch für eine Beiladung nach § 65 Abs. 1 VwGO nicht ausreichen dürfte (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., Rdnr. 8), zumal die Begründung nicht in Rechtskraft erwächst (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., Rdnr. 18). Selbst wenn jedoch die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Beiladung als gegeben angesehen werden könnten, sieht der Senat im Rahmen des ihm dann eingeräumten Ermessens (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., Rdnr. 13; v. Albedyll, in Bader, a.a.O., Rdnr. 9) keine Veranlassung Frau XY... zum Verfahren beizuladen. Diese hatte selbst ausreichend Rechtsschutzmöglichkeiten gegen den an sie ergangenen Duldungsbescheid und hat diese auch genutzt, wie sich aus den obigen Darlegungen ergibt. Sie war hierdurch in der Lage, ihre eigenen Interessen und Rechte ausreichend zur Geltung zu bringen, so dass es hierfür der Beiladung zum vorliegenden Verfahren nicht bedarf. Dass ein Fall der - zwingend vorzunehmenden - notwendigen Beiladung im Sinne von § 65 Abs. 2 VwGO vorliegt, macht die Antragstellerin selbst nicht geltend. Randnummer 12 Es muss nach alldem bei der Beurteilung bleiben, dass im hier maßgeblichen Zeitpunkt die Antragstellerin die ursprüngliche Untersagungs- und Einstellungsverfügung nicht abschließend und vollständig befolgt hatte, so dass die vom Verwaltungsgericht zutreffend dargestellten gesetzlichen Voraussetzungen für die Festsetzung eines (weiteren) Zwangsgeldes sowie die Androhung eines erneuten Zwangsgeldes durch den streitgegenständlichen Bescheid nach wie vor vorgelegen haben. Randnummer 13 Entgegen der Annahme der Antragstellerin erscheint die Zwangsgeldfestsetzung und erneute Zwangsgeldandrohung auch weder ermessensfehlerhaft noch unverhältnismäßig. Hierbei kann nicht unberücksichtigt gelassen werden, dass die Antragstellerin ihrer Verpflichtung aus dem Grundlagenbescheid bisher nicht vollständig nachgekommen ist, obwohl bereits geraume Zeit seit seinem Erlass und insbesondere seit seiner Vollziehbarkeit nach von der Antragstellerin erfolglos durchgeführten hiergegen gerichteten verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren vergangen ist. Die Antragstellerin handelt somit beharrlich der genannten Verfügung zuwider. Sie beruft sich erneut darauf, dass zumindest Frau XY... weiter in dem fraglichen Anwesen wohnen dürfe. Daraus wird erkennbar, dass die Antragstellerin nicht gewillt ist, der Verfügung Folge zu leisten, so dass sie durch Anwendung von Zwangsmitteln hierzu angehalten werden muss. Wie das Verwaltungsgericht ist auch der Senat der Auffassung, dass aufgrund der vorstehenden Erwägungen die Höhe des festgesetzten und angedrohten Zwangsgeldes ebenfalls nicht zu beanstanden ist. Insbesondere ist keine anteilige Reduzierung des festgesetzten oder angedrohten Zwangsgeldes im Hinblick darauf geboten, dass mittlerweile fünf von ursprünglich sechs Bewohnern die Einrichtung verlassen haben. Wie oben bereits ausgeführt, kann die Untersagungs- und Einstellungsverfügung nur vollständig erfüllt oder nicht erfüllt werden und nicht „anteilig“. Der von der Antragstellerin angenommene Rechtsfehler des Antragsgegners bei Auswahl und Höhe des Zwangsgeldes liegt daher nicht vor. Insgesamt vermag der Senat eine Verletzung der Grundsätze in § 70 HVwVfG nicht zu erkennen. Randnummer 14 Die Beschwerde ist daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Randnummer 15 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 GKG. Sie folgt der Festsetzung für das erstinstanzliche Verfahren und der Empfehlung des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 7./
- Juli 2004 und. Nach Nr. II. 1.6.1 der Empfehlungen entspricht der Streitwert im selbstständigen Vollstreckungsverfahren der Höhe des festgesetzten Zwangsgeldes (hier: 40.000,00 €) zuzüglich der Hälfte des angedrohten Zwangsgeldes (hier also die Hälfte von 45.000,00 €), so dass sich im Hauptsacheverfahren ein Streitwert von 62.500,00 € ergäbe. Dieser Betrag ist nach Nr. II.1.5 des Streitwertkataloges im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes um die Hälfte zu reduzieren, so dass der im Tenor genannte Betrag als Streitwert festzusetzen ist. Randnummer 16 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190028982