1 WHG als Ausdruck des für Gewässerbenutzungen geltenden repressiven Verbots mit Befreiungsvorbehalt besteht allein im öffentlichen Interesse.
Schädlichkeit des Abwassers so gering gehalten wird, wie dies bei Einhaltung der jeweils in Betracht kommendenden Verfahren nach dem Stand der Technik möglich ist, dient als Vorsorgeregelung grundsätzlich nur dem Allgemeininteresse
entfaltet auch unter Berücksichtigung der Umweltziele des Art. 4 WRRL keinen Drittschutz. 5. Das subjektivierte wasserrechtliche Gebot der Rücksichtnahme kann ein Abwehrrecht des Dritten gegen eine Gewässerbenutzung begründen, für die zwischen dem Dritten auf der einen, der Wasserbehörde
dem Erlaubnisinhaber auf der anderen Seite in Streit steht, ob sie durch eine bestehende Erlaubnis legalisiert ist. Da das wasserhaushaltsrechtliche Zulassungserfordernis als solches nicht drittschützend ist, ist für ein öffentlich-rechtliches Abwehrrecht des Dritten maßgeblich, dass der Dritte zu einem von der Allgemeinheit abgrenzbaren Personenkreis zählt
die mangels Erlaubnis illegale Gewässerbenutzung gerade im Hinblick auf Belange des Dritten rücksichtslos ist.
zwar die Klägerinnen zu
Thüringen werden seit Beginn des 20. Jahrhunderts Kalisalze abgebaut
vorwiegend zu Düngemitteln verarbeitet. Seit 1901 leitet die Kaliindustrie Salzabwässer in die Werra ein. Um die hierdurch eintretende Belastung oberirdischer Gewässer zu verringern, werden seit etwa 1925 Salzabwässer auch in tiefere Gesteinsschichten (poröser Plattendolomit als Speicherstein) versenkt. Die Versenkung gründet(e) auf der Erwartung, dass der Plattendolomit grundsätzlich durch abschließende Gesteinsschichten überlagert wird
von Süßwasser führenden Grundwasserleitern getrennt ist. In geologischen Störungszonen kommt es allerdings zu Salzwasseraustritten in Süßwasser führende Grundwasserstockwerke
oberirdische Gewässer. Randnummer 3 Die Klägerinnen sind eine thüringische
zwei hessische Gemeinden sowie eine thüringische Fischereigenossenschaft. Randnummer 4 Die Beigeladene betreibt u. a. das Werk Neuhof-Ellers bei Fulda sowie das Werk Werra. Das Werk Werra besteht aus den beiden hessischen Standorten Hattorf (Gemeinde Philippstal)
Wintershall (Gemeinde Heringen) sowie dem thüringischen Standort Unterbreizbach. Im Werk Werra fielen bis zum Jahr 2007 jährlich rund 14 Mio. m³ Salzabwässer an, deren Entsorgung durch Versenkung in den Plattendolomit
durch Einleitung in die Werra erfolgte. Etwa 90 % dieser Salzabwässer entstammten der Kaliproduktion (Produktionsabwässer), ca. 10 % rührten von den Rückstandshalden des Werkes Werra her (Haldenabwässer). Der Beigeladenen ist es in der Folgezeit durch technische Maßnahmen gelungen, den Salzabwasseranfall um rund 2 Mio. m³ zu reduzieren. Eine Verringerung von Salzabwässern wird namentlich durch das Flotationsverfahren
das ESTA (Elektro-Statische Aufbereitung)-Verfahren erreicht. Randnummer 5 Infolge der Verringerung der im Werk Werra anfallenden Salzabwässer ab 2007 hat die streitgegenständliche, ab Ende Mai 2007 am Standort Hattorf des Werkes Werra erfolgende Einleitung von Haldenabwässern des Werkes Neuhof-Ellers nicht zu einer Erhöhung der jährlichen Gesamtmenge eingeleiteter Salzabwässer geführt. Je nach Wasserführung der Werra werden (weiterhin) im jährlichen Durchschnitt ca. 7 Mio. m³ Salzabwässer in die Werra eingeleitet. Der Anteil der ab Mai 2007 eingeleiteten Haldenabwässer des Werkes Neuhof-Ellers beläuft sich mit jährlich rund 0,7 Mio. m³ auf ca. 10 % der Gesamtmenge. Randnummer 6 Die überwiegend aus Produktionsabwässern bestehenden Salzabwässer des Werkes Werra
die Haldenabwässer des Werkes Neuhof-Ellers enthalten mit Kalium-, Magnesium-
Natriumchloriden sowie Magnesiumsulfat die gleichen gelösten Salze. Die Konzentration der gelösten Salze im Haldenabwasser des Werkes Neuhof-Ellers halten sich dabei im Rahmen der Schwankungsbreite der gelösten Salze im Salzabwasser des Werkes Werra. Neben den nach einer Untersuchung des Niedersächsischen Landesbetriebs für Wasserwirtschaft, Küsten-
Naturschutz ökotoxikologisch allein relevanten Salzkonzentrationen enthalten sowohl die genannten Salzabwässer als auch die Haldenabwässer andere Stoffe
Verbindungen (Nährstoffe, Metalle, Aufbereitungshilfsstoffe
deren Reaktionsprodukte) in sehr geringen Konzentrationen. Wegen der Einzelheiten der stofflichen Zusammensetzung der vornehmlich aus Produktionsabwässern bestehenden Salzabwässer des Werkes Werra
der Haldenabwässer des Werkes Neuhof-Ellers wird Bezug genommen auf den Erläuterungsbericht des Dipl.-Ing. xxx vom Mai 2003 (Anhang 1 des Antrags der Beigeladenen vom 20. Mai 2003), die Abschätzung der Auswirkungen in der Werra bei Übernahme
Einleitung der Salzwässer des Werkes Neuhof-Ellers zum Werk Werra - Auswirkungsprognose - (Anlage 1 des Antrags der Beigeladenen vom
im Schriftsatz der Beigeladenen vom 17. August 2011 verwiesen. Die Beteiligten streiten über die Umweltschädlichkeit der Haldenabwässer des Werkes Neuhof-Ellers sowie darüber, ob die Haldenabwässer weitere - geheim gehaltene - Salze, Aufbereitungshilfsstoffe sowie deren Verbindungen enthalten. Randnummer 7 Am Standort des Werkes Neuhof-Ellers befindet sich auf einer Grundfläche von etwa 65 ha eine ca. 120 m hohe Kalirückstandshalde, auf der rund 100 Mio. Tonnen Abraum aufgeschüttet sind. Die im Werk Neuhof-Ellers anfallenden Salzabwässer, bei denen es sich zu mehr als 90 % um Haldenabwässer handelt, wurden in der Vergangenheit nahezu vollständig in den Untergrund versenkt. Im Hinblick auf hydrogeologisch nicht geklärte Fragen wurde eine Fortsetzung dieser Versenkung für nicht mehr vertretbar angesehen. Ab dem Jahr 2005 wurde die Versenkung eingeschränkt
im Lauf des Jahres 2008 schließlich vollständig eingestellt. Vor diesem Hintergrund erfolgt seit dem
an welcher Einleitstelle die Haldenwässer eingeleitet werden können. Die hierfür erforderlichen Unterlagen sind der Planfeststellungsbehörde bis Mitte 2004 vorzulegen. Die in den Antragsunterlagen dargestellten Varianten an den Main
an die Werra sind auf jeden Fall zu untersuchen
zum Gegenstand der einzureichenden Unterlagen zu machen. Randnummer 14 4.2.3.4 Die für die Rohrleitung zu einem geeigneten Vorfluter erforderliche fachgesetzliche Genehmigung ist zu beantragen, wenn die nachgewiesene sichere Versenkzeit den Wert kleiner gleich 10 Jahre erreicht. Nach Erteilung der Genehmigung ist mit dem Bau der Rohrleitung spätestens dann zu beginnen, wenn die nachgewiesene sichere Versenkzeit den Wert kleiner gleich 5 Jahre erreicht. Die Antragstellerin hat sicherzustellen, dass die Rohrleitung spätestens 3 Jahre vor dem Ende der nachgewiesenen sicheren Versenkzeit betriebsbereit ist, wobei für diese Berechnung die zum Zeitpunkt des Baubeginns nachgewiesene sichere Versenkzeit maßgebend ist. Randnummer 15 4.2.3.5 Alle 2,5 Jahre ist die noch sichere Versenkzeit anhand des sicheren Versenkvolumens
der Entwicklung des jährlichen gesamten Salzwasseranfalls zu prognostizieren. Der in die Berechnung eingehende gesamte Salzwasseranfall darf nur um den Anteil verringert werden, der in die Fliede abgestoßen werden kann. Die Prognose ist der Planfeststellungsbehörde erstmalig spätestens im März 2006
dann alle 2,5 Jahre vorzulegen. Die der Prognose zugrunde liegenden Parameter (z.B. Mächtigkeit, Verbreitung
Porosität des Plattendolomits, erreichbarer Füllungsgrad, Aufnahmefähigkeit
flächige Erreichbarkeit durch Nachweis der Druckkommunikation von mindestens 2 Bohrungen sind anzugeben. Randnummer 16 4.2.3.6 Kommt die Planfeststellungsbehörde bei der Überprüfung der Prognose zu abweichenden Ergebnissen, wird die Planfeststellungsbehörde die sichere Versenkzeit (eventuell unter Einholung von externen Gutachten) festlegen
der Antragstellerin schriftlich mitteilen. Randnummer 17 4.2.3.7 Der Planfeststellungsbehörde sind umgehend alle Sachverhalte zu melden, die negative Auswirkungen auf die sichere Versenkzeit haben können. Die Planfeststellungsbehörde behält sich vor, bei Sachverhalten mit gravierenden negativen Auswirkungen auf die sichere Versenkzeit eine umgehende Überarbeitung
Vorlage der Prognose zu fordern. Randnummer 18 4.2.3.8 Bei kurzfristig auftretenden Entsorgungsengpässen ist das überschüssige Salzwasser zum Werk Werra zu transportieren
im Rahmen der dort geltenden Einleiteerlaubnis ordnungsgemäß zu entsorgen. Randnummer 19 4.2.3.9 Für den Transport zum Werk Werra ist ein Sonderbetriebsplan aufzustellen, der die wesentlichen Aussagen zu Transportmitteln, Be-
Entladung, Transportwege, Transportmengen pro Zeiteinheit sowie die hierfür anfallenden Entsorgungskosten enthalten soll Der Sonderbetriebsplan ist bis zum 31.12.2003 vorzulegen. Randnummer 20 4.2.3.10 Die Anpassung der wasserrechtlichen Einleiteerlaubnis des Werkes Werra zur Einleitung von Salzwasser in die Werra ist bezüglich des Salzwassers des Werkes Neuhof-Ellers bis zum 01.06.2003 zu beantragen. Randnummer 21 4.2.3.11 Im Werk Werra ist dafür Sorge zu tragen, dass die Salzwässer der Halde Neuhof bei Bedarf vorrangig vor den Salzwässern des Werkes Werra in die Werra eingeleitet werden.“ Randnummer 22 Die Beigeladene hatte in diesem Planfeststellungsverfahren angegeben, dass nach ihren Untersuchungen im Plattendolomit noch ein sicheres Versenkvolumen von 11 Mio. m³
ein wahrscheinliches Versenkvolumen von weiteren 19 Mio. m³ zur Verfügung stehe. Nach Einschätzung der Beigeladenen sollte durch das nachgewiesene sichere Versenkvolumen eine Versenkung für die nächsten 14 Jahre, unter Berücksichtigung des wahrscheinlichen Versenkvolumens noch 37 bis 42 Jahre erfolgen können. Randnummer 23 Der Beklagte ging im Planfeststellungsverfahren demgegenüber davon aus, dass nur bei Teilflächen von einem sicheren Versenkvolumen ausgegangen werden könnte. In der Begründung des Planfeststellungsbeschlusses Kalirückstandshalde Neuhof wird im Rahmen der Darstellung der Umweltauswirkungen ohne Vermeidungs-, Verminderungs-, Ausgleich-
Ersatzmaßnahmen unter Nr. II. 3.1.2.1.1.4. auf den Seiten 41,42 ausgeführt: Randnummer 24 „Aus diesen Gründen kann nur ein sicheres Versenkvolumen
damit zusammenhängend auch nur ein als sicher geltender Versenkzeitraum angenommen werden, der deutlich kürzer als der von der Antragstellerin angegebene Zeitraum von 14 Jahren ist. Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass die Versenkung während dieser prognostizierten Zeiträume zusätzlich davon abhängig ist, dass Verunreinigungen des Grundwassers nicht zu besorgen sind
damit die Versenkerlaubnisse nach § 7 WHG i. V m. § 34 Abs. 1 WHG erteilt werden können. Demzufolge ist für die Verfügbarkeit dieses Entsorgungsweges das Versenkvolumen ein zu berücksichtigendes Kriterium. Letztendlich entscheidendes Kriterium für die Verfügbarkeit ist aber immer die befristete Versenkerlaubnis. Randnummer 25 Im Hinblick auf die Eigenart der Versenkung kann es im Laufe der Zeit zu Erkenntnissen kommen, die zu einer Reduzierung des Versenkzeitraums führen, weil den Anforderungen des § 34 Abs. 1 WHG nicht mehr Rechnung getragen werden kann. Dadurch, dass in diesen Fällen ein ganz oder teilweiser Widerruf der jeweils bestehenden Versenkerlaubnis möglich bzw. neue Versenkerlaubnisse möglicherweise gar nicht oder nur eingeschränkt erteilt werden könnten, ist nicht auszuschließen, dass es auch kurz- oder mittelfristig zu Entsorgungsengpassen kommen könnte. Ein kurz- oder mittelfristig auftretender Entsorgungsengpass könnte nicht sicher damit gelöst werden, dass die Aufhaldung gestoppt oder der Anfall der in den Aufbereitungsanlagen des Werks anfallenden salzhaltigen Wässer durch Drosselung oder Abschalten dieser Anlagen reduziert wird. Denn das Haldenwasser würde auch unabhängig von einer weiteren Aufhaldung anfallen
könnte über den vorhandenen Vorfluter Fliede nicht vollständig entsorgt werden, weil die gegenwärtige Einleitmenge nicht erhöht werden kann. Ein kurzfristiger Entsorgungsengpass ist allerdings bis jetzt noch nicht eingetreten. Auch konnten die erforderlichen Versenkerlaubnisse bis zum jetzigen Zeitpunkt jeweils befristet - zuletzt für fünf Jahre - erteilt werden. Ein ganz oder teilweiser Widerruf der Erlaubnis war bis jetzt nicht erforderlich.“ Randnummer 26 Bei der Darstellung der Umweltauswirkungen unter Berücksichtigung der Vermeidungs-, Minderungs-, Ausgleich-
Ersatzmaßnahmen wird bezogen auf die Nebenbestimmungen in Nr. I. 4.2.3.4 (Genehmigung Rohrleitung), I. 4.2.3.8 (kurzfristig auftretende Entsorgungsengpässe)
I. 4.2.3.10 (Einleiteerlaubnis für Salzwässer des Werkes Neuhof-Ellers) in der Begründung des Planfeststellungsbeschlusses Kalirückstandshalde Neuhof unter Nr. II. 3.1.2.2.1.4. auf den Seiten 56, 57 ausgeführt: Randnummer 27 „Die Antragstellerin hat im Erörterungstermin beantragt, mit Planung
Bau der Rohrleitung erst dann beginnen zu müssen, wenn das sichere Versenkvolumen für einen Zeitraum von weniger als 10 Jahren ausreicht. Diesem Antrag folgt die Planfeststellungsbehörde nur teilweise. Sie hält es für erforderlich, dass bereits unmittelbar im Anschluss an diesen Planfeststellungsbeschluss in einem raumordnerischen Verfahren die raumordnerische Zulässigkeit der Rohrleitungsanlage, insbesondere die Trassenführung, geklärt
abgesichert wird, während das erforderliche fachgesetzliche Genehmigungsverfahren für die Rohrleitung
der Bau der Rohrleitung erst dann durchgefühlt werden muss, wenn die sichere Versenkzeit (sicheres Versenkvolumen) für einen Zeitraum von weniger als 10 Jahren ausreicht. Damit soll sichergestellt werden, dass auch bei dann mittelfristig möglichen Entsorgungsengpässen die Trasse für die Rohrleitung geklärt ist
das fachgesetzliche Genehmigungsverfahren für die Rohrleitung ohne Verzögerung durchgeführt werden kann. Randnummer 28 Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass es aus rechtlichen (vgl. Ausführungen unter Punkt 3.1.2.1.1.4) sowie aus technischen Gründen (vgl. die Ausführungen unter Punkt 3.1.2.2.5) auch zu kurzfristigen Entsorgungsengpässen in dem Zeitraum kommen kann, in dem die Rohrleitung noch nicht betriebsbereit zur Verfügung steht. Nach Ausführung der Antragstellerin im Erörterungstermin (S. 33 der Niederschrift zum Erörterungstermin) gäbe es die Möglichkeit, bei kurzfristig entstehenden Entsorgungsengpässen die Salzwässer über die Straße zum Werk Werra zu transportieren. Durch Nebenbestimmung ist der Antragstellerin aufgegeben, die hierfür erforderlichen technischen Sachverhalte in einem Sonderbetriebsplan darzustellen
die rechtlichen Voraussetzungen für die Einleitung in die Werra zu erwirken.“ Randnummer 29 Zu den genannten Nebenbestimmungen Nr. I. 4.2.3.4, 4.2.3.8
4.2.3.10 heißt es in der Begründung des Planfeststellungsbeschlusses Kalirückstandshalde Neuhof unter Nr. II. 3.1.3.5 auf den Seiten 88 bis 90 weiterhin: Randnummer 30 „Wie oben unter Punkt 3.1.2.1.1.4 ausgeführt, ist nach Auffassung der Planfeststellungsbehörde während der Bergbauphase nicht auszuschließen, dass es im Hinblick auf die Eigenart der Versenkung im Laufe der Zeit auch zu Erkenntnissen kommen kann, die zu einer Reduzierung des Versenkzeitraums fuhren. Die dadurch kurz- oder mittelfristig nicht auszuschließenden Entsorgungsengpässe könnten nicht sicher damit gelöst werden, dass die Aufhaldung gestoppt oder der Anfall der in den Aufbereitungsanlagen anfallenden salzhaltigen Wässer durch Drosselung oder Abschalten dieser Anlagen reduziert wird. Denn das anfallende Haldenwasser würde auch unabhängig von einer weiteren Aufhaldung anfallen
könnte über den vorhandenen Vorfluter Fliede nicht vollständig entsorgt werden, weil die gegenwärtige Einleitmenge nach Aussage der Oberen Wasserbehörde nicht erhöht werden könnte. In diesen Fällen ist den o. g. rechtlichen Anforderungen an eine ordnungsgemäße Abfallbeseitigung nur dann Genüge getan, wenn kurz-
mittelfristig andere zulässige Entsorgungsmöglichkeiten für das anfallende Haldenwasser zur Verfügung stehen. Randnummer 31 In den Antragsunterlagen
im Rahmen der Erörterung konnte die Antragstellerin darlegen, dass im Werk Werra
der dort geltenden Einleiterechte eine Einleitung in die Werra kapazitätsmäßig möglich ist. Da für die Halde Neuhof nach derzeitigem Erkenntnisstand der Entsorgungsweg über die Einleitung in die Werra der maßgebende Entsorgungsweg sein könnte, muss im Werk Werra sichergestellt sein, dass die Haldenwassermengen von der Halde Neuhof auf jeden Fall im Rahmen der Salzlaststeuerung in die Werra eingeleitet werden können. Zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Beseitigung der Haldenwässer bei kurzfristig möglichen Entsorgungsengpässen ist die Antragstellerin daher verpflichtet worden, die erforderliche Anpassung der Einleiteerlaubnis in die Werra zu veranlassen
sicherzustellen, dass die Haldenwässer aus Neuhof über die Einleitung in die Werra ordnungsgemäß beseitigt werden können. Anhaltspunkte dafür, dass diese Randbedingungen seitens der Antragstellerin nicht erfüllt werden können, haben sich in diesem Verfahren nicht ergeben. … Randnummer 32 Im Hinblick auf mittelfristig mögliche Entsorgungsengpässe während der Bergbauphase hat die Antragstellerin im Erörterungstermin den Antrag gestellt, erst dann mit Planung
Bau der Rohrleitung beginnen zu müssen, wenn das sichere Versenkvolumen für einen Zeitraum von weniger als 10 Jahren ausreicht. Nach Auffassung der Planfeststellungsbehörde ist es zur Sicherstellung der Zulassungsvoraussetzung des § 55 Abs. 1 Nr. 6 BBergG aber erforderlich, dass bereits unmittelbar im Anschluss an diesen Planfeststellungsbeschluss in einem raumordnerischen Verfahren die raumordnerische Zulässigkeit der Rohrleitungsanlage, insbesondere die Trassenführung, geklärt
abgesichert wird. Damit soll sichergestellt werden, dass das fachgesetzliche Genehmigungsverfahren für die Rohrleitung ohne Verzögerung durchgeführt werden kann. Die Verpflichtung der Antragstellerin, im Rahmen einer Variantenprüfung neben der Trasse an die Werra auch die Trasse an den Main einer Prüfung unterziehen zu lassen, ergibt sich daraus, dass die Antragstellerin diese Möglichkeit in den Antragsunterlagen selbst als mögliche Variante dargestellt
sogar als vorzugswürdig angesehen hat (vgl. Niederschrift über den Erörterungstermin, S. 35). Randnummer 33 Nach Auffassung der Planfeststellungsbehörde ist es unter Berücksichtigung des Antrages der Antragstellerin
des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes erforderlich aber auch ausreichend, dass das erforderliche fachgesetzliche Genehmigungsverfahren für die Rohrleitung erst dann durchgeführt werden muss, wenn die sichere Versenkzeit für einen Zeitraum von weniger als 10 Jahren ausreicht. Die Festlegung der Zeitpunkte für Baubeginn (kleiner gleich 5 Jahre nachgewiesene sichere Versenkzeit)
die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft (spätestens 3 Jahre vor Ende der nachgewiesenen sicheren Versenkzeit) der Rohrleitungsanlage wurden so gewählt, dass ausgehend von einer als Mindestdauer angesehenen Bauzeit von 2 Jahren letztendlich noch eine sichere Versenkzeit von 3 Jahren verbleibt. Diese verbleibende sichere Versenkzeit soll nicht ausgeschöpft werden, sondern als Reservespeicherraum für die Zeiten verbleiben, in welchen die Rohrleitung aus Wartungs- oder sonstigen Gründen nicht zur Verfügung steht. Randnummer 34 Die Zeiträume sind so bemessen, dass das fachgesetzliche Genehmigungsverfahren
der Bau der Rohrleitung so erfolgen, dass die Rohrleitung bei Wegfall der Versenkmöglichkeit rechtzeitig zur Verfügung steht.“ Randnummer 35 Die Beigeladene beantragte mit Schreiben vom 20. Mai 2003 wasserrechtliche Erlaubnisse für die Einleitung von Salzabwasser aus den Standorten Hattorf (Gemeinde Philippstal)
Wintershall (Stadt Heringen) in die Werra
Ulster in einer Mengenkonzentration, durch die der Chloridgehalt
die Härte - überwacht an der Gütemessstelle Gerstungen - Werte von 2.500 mg/l
90 ° d. H. (deutsche Härte) im Tagesmittel (24 h-Mischprobe) nicht übersteigen (Nr. 1). Ferner beantragte die Beigeladene unter Bezugnahme auf die Nebenbestimmungen Nr. I. 4.2.3.8 bis 4.2.3.11 des Planfeststellungsbeschlusses Kalirückstandshalde Neuhof die wasserrechtliche Erlaubnis, im Rahmen der genannten Grenzwerte Haldenwasser aus dem Werk Neuhof einzuleiten, das bei auftretenden Entsorgungsengpässen zum Werk Werra transportiert werden solle (Nr. 2). Randnummer 36 Mit Schreiben vom 6. Juni 2003 ergänzte die Beigeladene ihre Angaben zur Einleitung von Haldenabwasser aus dem Standort Neuhof-Ellers
führte u. a. aus, der Transport von Haldenabwasser aus Neuhof zum Werk Werra erfolge bei Entsorgungsengpässen (anhaltende Regenfälle, Störungen im Versenkbetrieb etc.). Randnummer 37 Der Beklagte erteilte der Beigeladenen mit Bescheid vom 26. November 2003 die Erlaubnis für folgende Gewässerbenutzungen: Randnummer 38 „I. … Randnummer 39 1. Salzabwasser in die Ulster
Werra einzuleiten. Dabei ist nach Menge
Konzentration so zu steuern, dass unter Berücksichtigung der Vorbelastungen
diffusen Einträge sowie der Einleitungen des Standortes Unterbreizbach, im Wasser der Werra am Pegel Gerstungen die Grenzwerte von Randnummer 40 90 ° d. H. Gesamthärte 2.500 mg/l Chlorid Randnummer 41 nicht überschritten werden (24 h-Mischprobe). Randnummer 42
eventuell anzupassen. Die Festsetzung des Härtegrenzwertes ist rechtzeitig mit den in Nebenbestimmungen III Nr. 5.1
5.3 geforderten Unterlagen von der Unternehmerin spätestens bis zum
Hattorf erfolgen. …“ Randnummer 50 Im Übrigen verhält sich der Änderungsbescheid des Beklagten vom
Neudorf-Ellers in Ulster
Werra ist so vorzunehmen, dass unter Berücksichtigung der diffusen Einträge, der natürlichen Vorbelastung
der Einleitungen des Standortes Unterbreizbach (Thüringen), die Gesamthärte der Werra am Pegel Gerstungen ab dem 01.12.2009 den Wert von Randnummer 53 90 ° d. H. (gemessen in der 24 h-Mischprobe) Randnummer 54 nicht überschreitet (Grenzwert). Randnummer 55 Die Erlaubnis vom 26.11.2003 gilt im Übrigen in allen anderen Bestandteilen fort.“ Randnummer 56 Gegen den Bescheid vom 27. November 2009 ist beim Verwaltungsgericht Kassel unter der Geschäftsnummer 7 K 597/10.KS eine Anfechtungsklage der Klägerin zu 1.
der Klägerin zu
europäisches Recht. Randnummer 65 Eine nach nationalem deutschen Recht gemäß § 42 Abs. 2 VwGO grundsätzlich erforderliche mögliche Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte ergebe sich für die Klägerinnen zu
damit rechtswidrige Einleitung von Haldenabwässern nicht dulden. Die Klägerinnen zu 1.
3. seien ferner als Trägerinnen der (Trink-)Wasserversorgung klagebefugt, die durch die streitgegenständliche Einleitung gefährdet sei. Die Klagebefugnis der Klägerin zu 2., die die Aufgabe der öffentlichen Wasserversorgung auf den Wasser-
Abwasserverband Landkreis Hersfeld-Rotenburg übertragen habe, ergebe sich auch daraus, dass die ordnungsgemäße Wahrnehmung der ihr verbliebenen Berechtigung
Verpflichtung, die ortsnahe Wasserversorgung zu sichern, durch die Einleitung gefährdet sei. Eine Klagebefugnis der Klägerin zu 2. folge überdies daraus, dass sie zur Verwirklichung der Schutzziele der in ihrem Gebiet gelegenen F(auna)-F(lora)-H(abitat)-Schutzgebiete
eines Vogelschutzgebietes rechtlich verpflichtet sei
die Erfolgsaussichten ihres entsprechenden Einsatzes durch die streitgegenständliche Einleitung beeinträchtigt würden. Eine Klagebefugnis der Klägerinnen zu 2.
4. resultiere aus deren Fischereirechten, da die zu der bisherigen Werraversalzung hinzutretende Einleitung der Haldenabwässer in quantitativer
qualitativer Hinsicht die Salzbelastung der Werra steigere
so zur Schädigung der Fischbestände beitrage. In qualitativer Hinsicht werde sich die Fischschädlichkeit der Salzfracht erhöhen, weil die Haldenabwässer neben den bekannten Salzen „auch bislang geheim gehaltene, wesentlich aggressivere Salze“ enthielten, die aus den jüngeren Produktionsverfahren der Beigeladenen, insbesondere aus dem ESTA-Verfahren, hervorgegangen seien. Randnummer 66 Die wasserbehördliche Hinnahme der streitgegenständlichen Einleitung verstoße ferner gegen die emissionsseitigen Anforderungen des § 57 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG -) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I, 2585). Diese Vorschrift verlange, dass beim Einleiten von Abwasser in Gewässer die Menge
Schädlichkeit des Abwassers so gering gehalten werde, wie dies bei Einhaltung der jeweils in Betracht kommenden Verfahren nach dem Stand der Technik möglich sei. Der Beklagte
die Beigeladene orientierten sich ausschließlich an immissions-
gewässerseitigen Einleitungsanforderungen
blendeten rechtsfehlerhaft die zwingenden emissionsseitigen Anforderungen des § 57 Abs. 1 Nr. 1 WHG aus. Randnummer 67 Ihre Klagebefugnis leiten die Klägerinnen ferner aus Regelungen der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments
des Rates vom
den zu ihrer Umsetzung ergangenen Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes ab. Randnummer 68 In formeller (organisatorischer
verfahrensrechtlicher) Hinsicht verlangten Art. 3 WRRL sowie § 7 Abs. 2
3 WHG eine koordinierte
effektive Verwaltung der jeweiligen Flussgebietseinheit, um die (materiellen) Umweltziele des Art. 4 WRRL i. V. m. Anhang V WRRL sowie die Bewirtschaftungsziele der §§ 27 ff. WHG zu erreichen. Gegen dieses zwingende Gebot verstoße der Beklagte, indem er ohne Abstimmung aller beteiligten Bundesländer die streitgegenständliche Einleitung als von der Erlaubnis vom 26. November 2003 gedeckt ansehe
hinnehme. Randnummer 69 In materieller Hinsicht verstoße die vom Beklagten geduldete Einleitung der Haldenabwässer gegen die Umweltziele des Art. 4 WRRL i. V. m. Anhang V WRRL sowie deren Umsetzung als Bewirtschaftungsziele nach §§ 27 bis 31 WHG. Auch soweit es - wie derzeit für die Flussgebietseinheit Weser im Hinblick auf Salzbelastung
Salzeinleitungen - an einem hinreichenden Maßnahmenprogramm
einem Bewirtschaftungsplan (Art. 11, 13 WRRL / §§ 82, 83 WHG) fehle, hätten die zuständigen Wasserbehörden den Umweltzielen der Wasserrahmenrichtlinie
den entsprechenden Bewirtschaftungszielen des Wasserhaushaltsgesetzes Rechnung zu tragen. Neben dem Verschlechterungsverbot (Art. 4 Abs. 1 lit. a) i) WRRL / § 27 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 WHG) sei insoweit das Schutz-
Verbesserungsgebot (Art. 4 Abs. 1 lit. a) ii), iii) WRRL / § 27 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2 WHG) zu beachten. Diesem zwingenden Gebot werde der Beklagte nicht gerecht, da er die streitgegenständliche Einleitung der Beigeladenen dulde, die lediglich die aus Kriegs-
Notzeiten überkommenen Belastungsgrenzwerte von 2.500 mg/l Chlorid
90 º d. H. im Wasser der Werra am Pegel Gerstungen wahre. In diesem Zusammenhang sei zu beachten, dass oberirdische Gewässer normalerweise einen Chloridgehalt unter 20 mg/l aufwiesen, im naturwissenschaftlichen Schrifttum ein äußerster Referenzwert von 38 mg/l Chlorid diskutiert werde, selbst das Regierungspräsidium Kassel als zuständige Wasserbehörde des Beklagten eine natürliche Belastung der Werra von 100 mg/l Chlorid zugrunde lege
die Deutsche Länderarbeitsgemeinschaft Wasser ab 200 mg/l Chlorid die gebotene Zielerreichung für unwahrscheinlich
Sanierungsmaßnahmen für erforderlich halte. Das Umwelt- bzw. Bewirtschaftungsziel der Erhaltung oder Erreichung eines guten chemischen Zustands (Art. 4 Abs. 1 lit. a) ii), iii) WRRL / § 27 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2 WHG) gelte dabei auch für oberirdische Gewässer, die - wie die Werra - als erheblich veränderte Gewässer eingestuft worden seien. Bei sinn-
sachgerechter, am europarechtlichen Grundsatz des effet utile ausgerichteter Auslegung seien die Umweltziele nach Art. 4 WRRL i. V. m. Anhang V WRRL dahin zu verstehen, dass die Mitgliedstaaten jedenfalls nach dem 22. Dezember 2009 (Zeitpunkt, in dem die Fristen der Wasserrahmenrichtlinie zur Aufstellung von Maßnahmenprogrammen
zur Veröffentlichung von Bewirtschaftungsplänen abgelaufen sind), im Interesse der praktischen Wirksamkeit überdies spätestens ab dem 22. Dezember 2006 (Zeitpunkt, in dem nach der Wasserrahmenrichtlinie Programme zur Überwachung des Zustands der Gewässer grundsätzlich anwendungsbereit gewesen sein müssen), keine gewässerbezogenen Maßnahmen
Einzelfallentscheidungen treffen dürften, welche die Erreichung der bezeichneten Umweltziele unmöglich machten oder gefährdeten. Hiergegen verstoße die von der Wasserbehörde des Beklagten zu verantwortende Hinnahme der streitgegenständlichen Einleitung von Haldenabwässern durch die Beigeladene. Randnummer 70 Die streitgegenständliche Einleitung von Haldenabwässern unter Verstoß gegen die genannten Regelungen der Wasserrahmenrichtlinie
des Wasserhaushaltsgesetzes verletze das auch im Interesse der Klägerinnen bestehende wasserrechtliche Gebot der Rücksichtnahme. Im zwischen den Beteiligten bestehenden Umwelt-Nachbarrechtsverhältnis begründe das Gebot der Rücksichtnahme einen Anspruch der Klägerinnen auf Beachtung deren Nutzungsinteressen, den die von der Beigeladenen vorgenommene Einleitung
deren Duldung durch den Beklagten beeinträchtige. Randnummer 71 Unabhängig hiervon beträfen die Verstöße gegen die Wasserrahmenrichtlinie aufgrund Unionsrechts einklagbare Rechte der Klägerinnen. Denn als Gewässerbenutzerinnen, Gewässeranliegerinnen
Wasserbetroffene am Gemeingut Wasser im Flussgebiet der Werra hätten diese ein „unmittelbares Interesse“ an der Einhaltung der Schutzanforderungen
Umweltziele der Wasserrahmenrichtlinie. Materiell reiche dies zur Begründung einklagbarer individueller Rechtspositionen nach Unionsrecht aus. Das nationale Prozessrecht habe dieser unionsrechtlichen Rechtslage Rechnung zu tragen, so dass eine Klagebefugnis der Klägerinnen nach § 42 Abs. 2 VwGO auch im Hinblick auf eine mögliche Verletzung unionsrechtlicher Rechtspositionen zu bejahen sei. Randnummer 72 Der Zulässigkeit der Feststellungsklage stehe auch nicht deren Subsidiarität nach § 43 Abs. 2 VwGO entgegen. Die begehrte Feststellung des Inhalts
der Reichweite der Erlaubnis vom 26. November 2003 stelle einen Streitgegenstand dar, den die Klägerinnen nicht durch Anfechtungs- oder Leistungsklage verfolgen könnten oder hätten können. Die Erhebung einer auf eine wasseraufsichtsbehördliche Untersagungsverfügung gerichteten Verpflichtungsklage könne den Klägerinnen nicht angesonnen werden, da eine an die Beigeladene gerichtete Untersagungsverfügung des Beklagten im Hinblick auf dessen Bewirtschaftungs-
Eingriffsermessen kaum in Betracht komme. Die Entsorgung der streitgegenständlichen Haldenabwässer könne nur im größeren Raum des Werra-Weser-Flussgebiets sowie der sanierungsbedürften Kali-Industrieregion einer Lösung zugeführt werden. Hierzu seien eine adäquate Bewirtschaftungs-
Sanierungsplanung sowie entsprechende Ausführungsmaßnahmen der zuständigen Wasserbehörden nach europäischem
deutschem Recht erforderlich. Im Hinblick auf die unterschiedlichen Streitgegenstände der erhobenen Feststellungsklage
einer auf ein wasseraufsichtsbehördliches Einschreiten gerichteten Verpflichtungsklage würden durch die Wahl der Feststellungsklage auch nicht in unzulässiger Weise die besonderen Sachurteilsvoraussetzungen der Verpflichtungsklage umgangen. Im Übrigen sei grundsätzlich davon auszugehen, dass ein beklagter Hoheitsträger ein gerichtliches Erkenntnis auch ohne den Vollstreckungsdruck eines Leistungsurteils beachten werde. Randnummer 73 Das nach § 43 Abs. 1 VwGO erforderliche berechtigte Interesse der Klägerinnen an der begehrten Feststellung folge daraus, dass sowohl für die Vergangenheit als auch für die Gegenwart die Unerlaubtheit der streitgegenständlichen Einleitung der Haldenabwässer die maßgebliche Rechtsfrage sei, von der im Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten sämtliche verwaltungs-, zivil-
strafrechtlichen Folgefragen abhingen. Randnummer 74 Die sonach zulässige Feststellungsklage sei auch begründet. Randnummer 75 Nr. I.2 des Erlaubnisbescheides vom
situative Zwischenentscheidung darstelle. Als solche gestatte diese Erlaubnis lediglich übergangsweise in Fällen situativer Entsorgungsengpässe den vorübergehenden
mobilen Transport der Haldenabwässer zur Werra
die zeitweilige Einleitung dieser Abwässer in die Werra. Schon ihrem Wortlaut nach handele es sich bei der Erlaubnis nach Nr. I.2. um eine Regelung für Entsorgungsengpässe. Unter einem Engpass sei sowohl nach allgemeinem Sprachgebrauch als auch im Hinblick auf die Erfordernisse der Abwasserentsorgung eine vorübergehende
behebbare Not- oder Problemlage zu verstehen. Der im Frühjahr 2007 eingetretene Wegfall der Möglichkeit, die Haldenabwässer aus Neuhof-Ellers im Wege der Versenkung in den Untergrund zu entsorgen, werde vom Begriff des Entsorgungsengpasses im Erlaubnisbescheid vom
situative Entsorgungsengpässe beschränkten Einleitung der Haldenabwässer spreche weiterhin, dass die dauerhafte Einleitung einen neuen
zusätzlichen Benutzungstatbestand darstelle. Die streitgegenständlichen Haldenabwässer fielen außerhalb des Werkes Werra sowie der dortigen Produktions-
Entsorgungsvorgänge an. Sie unterschieden sich nach Herkunft, Entstehung
Zusammensetzung von den im Werk Werra anfallenden Salzabwässern. Vor diesem Hintergrund stoff-, anlagen-
vorgangsbedingter Unterschiede widerspreche die Annahme einer durch Nr. I.
vom
festzustellen, dass zwischen dem Beklagten
der Beigeladenen aufgrund des Erlaubnisbescheides vom
besteht, das die Beigeladene dazu berechtigt, an den Standorten Hattorf (Philippstal) oder Wintershall Haldenabwässer aus ihrem Werk Neuhof-Ellers in die Werra einzuleiten, die seit dem 29. Mai 2007 dauerhaft in mobiler Weise (mittels LKW, Eisenbahn oder anderen Transportmitteln) zu den genannten Standorten transportiert worden sind oder werden. Randnummer 78 Der Beklagte
die Beigeladene beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 79 Die Feststellungsklage der Klägerinnen sei bereits unzulässig. Es fehle an einem konkreten, feststellungsfähigen Rechtsverhältnis im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO. Zudem stehe der Zulässigkeit der Feststellungsklage deren Subsidiarität gemäß § 43 Abs. 2 VwGO entgegen. Die Klägerinnen hätten es zum einen versäumt, Anfechtungsklage gegen die die Einleitung von Haldenabwässern betreffende Erlaubnis im Bescheid vom 26. November 2003 zu erheben. Zum anderen begehrten sie in der Sache ein wasserbehördliches Einschreiten des Beklagten gegen die Beigeladene, das mit einer der erhobenen Feststellungsklage vorgehenden Verpflichtungsklage zu verfolgen sei. Schließlich seien die Klägerinnen nicht klagebefugt im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO. Für eine Rücksichtslosigkeit der Einleitung von Haldenabwässern des Werkes Neuhof-Ellers im Hinblick auf die von den Klägerinnen angeführten Belange - (Trink-)Wasserversorgung, Eigentum an im Überschwemmungsgebiet der Werra gelegenen Grundstücken, Fischereirechte - fehlten greifbare Anhaltspunkte. Aufgrund der fortschreitenden Reduzierung des Salzwasseranfalls durch technische Maßnahmen in den Werken der Beigeladenen habe die Einleitung der Haldenabwässer aus dem Werk Neuhof-Ellers nicht zu einer Erhöhung der Gesamtmenge in die Werra eingeleiteter Salzabwässer geführt. Wegen der nur geringfügigen Unterschiede in der Zusammensetzung von Haldenabwässern des Werkes Neuhof-Ellers
von Salzabwässern des Werkes Werra habe die streitgegenständliche Einleitung zudem qualitativ keine nachteiligen Veränderungen für die von den Klägerinnen bezeichneten Belange bewirkt. Auch aus der Wasserrahmenrichtlinie, namentlich deren Umweltzielen, resultierten keine einklagbaren Rechtspositionen, die zu Gunsten der Klägerinnen im Wege richtlinienkonformer Auslegung der zur Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie ergangenen Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes zu berücksichtigen seien. Randnummer 80 Die Feststellungsklage der Klägerinnen sei darüber hinaus unbegründet. Die streitgegenständliche Einleitung von Haldenabwässern des Werkes Neuhof-Ellers sei durch die unter Nr. I.2 des Bescheides vom 26. November 2003 verfügte Erlaubnis gedeckt. Diese Erlaubnis lasse die Einleitung von Haldenabwässern des Werkes Neuhof-Ellers in die Werra an den Standorten Hattorf
Wintershall des Werkes Werra auch für den Fall zu, dass die Versenkung der Haldenabwässer in den Untergrund als Entsorgungsweg vollständig entfällt. Randnummer 81 Wegen der Einzelheiten ihres jeweiligen Vorbringens wird auf die Schriftsätze des Beklagten vom 17. März 2011
vom
vom 17. August 2011 Bezug genommen. Randnummer 82 Im Übrigen wird wegen der Einzelheiten des Sach-
Streitstandes auf den Inhalt der Gerichtsakte (fünf Bände) sowie den Verwaltungsvorgang des Beklagten (ein Ordner) verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Entscheidungsgründe Randnummer 83 Die gemäß §§ 124 Abs. 1, 124a Abs. 5 VwGO infolge der Zulassung durch das Berufungsgericht statthafte
auch im Übrigen zulässige Berufung der Klägerinnen ist unbegründet. Randnummer 84 I. Das Prozessurteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom
den Änderungsbescheid vom
vom 28. November 2007 - BVerwG 9 C 10.07 - BVerwGE 130, 52). Randnummer 86 Die Klagebefugnis eines Klägers analog § 42 Abs. 1 VwGO ist bei der Feststellungsklage zu bejahen, wenn das Rechtsverhältnis, dessen Bestehen oder Nichtbestehen gerichtlich festgestellt werden soll, subjektiv-öffentliche Rechte des Klägers betrifft, sie ist zu verneinen, wenn der Kläger ohne eigene Betroffenheit in subjektiv-öffentlichen Rechten die objektive Vereinbarkeit eines Verhaltens mit öffentlich-rechtlichen Vorschriften zur gerichtlichen Überprüfung stellt. Randnummer 87 Das Berufungsgericht kann nicht erkennen, dass eine - von den Klägerinnen geltend gemachte - Einleitung von Haldenabwässern des Werkes Neuhof-Ellers in die Werra, die nicht von einer der Beigeladenen erteilten Erlaubnis gedeckt ist, in subjektiv-öffentliche Rechte der Klägerinnen eingreift
diese Rechtspositionen möglicherweise verletzt. Randnummer 88 1. Die von den Klägerinnen in diesem Zusammenhang angeführten einfachgesetzlichen Eigentumspositionen des Privatrechts begründen unmittelbar keine Klagebefugnis der Klägerinnen. Denn diese Rechtspositionen sind keine subjektiv-öffentlichen Rechte im hier streitgegenständlichen Verhältnis zwischen dem Beklagten als Träger der Wasserbehörde, der Beigeladenen als Gewässerbenutzerin
den Klägerinnen als sonstigen wasserwirtschaftlichen Interessentinnen, in die eine von einer wasserrechtlichen Erlaubnis nicht gedeckte Einleitung eingreifen könnte, sondern private Rechte im zivilrechtlichen Verhältnis zwischen den Klägerinnen
der Beigeladenen. Die der Beigeladenen erteilte einfache wasserrechtliche Erlaubnis nach § 7 des Wasserhaushaltsgesetzes in der Fassung vom 19. August 2002 (BGBl. I S. 3246) - WHG a. F. -, die gemäß § 104 Abs. 1 Satz 1 WHG als Erlaubnis nach § 10 Abs. 1 WHG fortgilt, verhält sich zu diesen privaten Rechten nicht
hat - wie § 11 WHG a. F.
zur Bedeutung wasserrechtlicher Genehmigungen für das private Wasserrecht: Guckelberger, VerwArch 101 [2010], 139). Randnummer 89 2. Eine Klagebefugnis der Klägerinnen ergibt sich auch nicht schon daraus, dass nach ihrem Vorbringen die streitgegenständliche Einleitung nicht von der der Beigeladenen erteilten Erlaubnis gedeckt ist
damit gegen den wasserrechtlichen Grundsatz verstößt, nach dem die Benutzung eines Gewässers der behördlichen Zulassung bedarf. Das Zulassungserfordernis nach § 2 Abs. 1 WHG a. F.
1 WHG als Ausdruck des für Gewässerbenutzungen geltenden repressiven Verbots mit Befreiungsvorbehalt besteht allein im öffentlichen Interesse (sog. Bewirtschaftungsauftrag des Staates). Einzelnen Gewässerbenutzern
wasserwirtschaftlichen Interessenten kann dieses Zulassungserfordernis lediglich als objektiv-rechtlicher Rechtsreflex zu Gute kommen. Ein subjektiv-öffentliches Recht auf seine Beachtung besteht hingegen nicht (vgl. Czychowski/Reinhardt, WHG, 10. Aufl. 2010, § 8 Rdnr. 20; Sieder-Zeitler-Dahme-Knopp, Wasserhaushaltsgesetz, § 2 WHG Rdnr. 6c, 6d [Bearbeitungsstand: Dezember 2004]). Grund hierfür ist, dass keine Anhaltspunkte bestehen, wonach dieses wasserhaushaltsrechtliche Zulassungserfordernis dem Schutz der Interessen eines von der Allgemeinheit abgrenzbaren bestimmten Kreises Dritter zu dienen bestimmt ist. Dies gilt auch, soweit im Rahmen der systematischen Auslegung die unionsrechtlichen Vorgaben der Wasserrahmenrichtlinie zu berücksichtigen sind. Denn im Hinblick auf ein wasserrechtliches Zulassungserfordernis enthält die Wasserrahmenrichtlinie keine eine entsprechende Verhaltenspflicht inhaltlich unbedingt
hinreichend genau regelnde Bestimmung, die Voraussetzung einer durch Unionsrecht gewährten Klageberechtigung zur Interessendurchsetzung ist (vgl. zu den Voraussetzungen klagefähiger Rechtspositionen des Unionsrechts: Frenz, VerwArch 102 [2011], 134 ff.; Rengeling/Middecke/Gellermann, Handbuch des Rechtsschutzes in der Europäischen Union,
seine systematische Stellung im Normgefüge des Wasserhaushaltsgesetzes bieten ebenso wenig wie die Entstehungsgeschichte
der Normzweck Anhaltspunkte dafür, dass die in der Vorschrift enthaltenen Vorgaben für die Gewässerbewirtschaftung über ihren objektiv-rechtlichen Gehalt hinaus drittschützenden Charakter haben. Eine subjektiv-rechtliche Komponente ergibt sich in systematischer Hinsicht auch nicht im Wege richtlinienkonformer Auslegung. Art. 4 WRRL gibt der Bundesrepublik Deutschland als zur Umsetzung verpflichtetem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht ausdrücklich auf, einem bestimmten Personenkreis ein auf die rechtliche Durchsetzung der Umweltziele angelegtes subjektiv-öffentliches Recht einzuräumen. Der Regelung über die Umweltziele mangelt es ferner an der Unbedingtheit
Bestimmtheit, die Voraussetzung der Annahme einer individualrechtsverleihenden Unionsnorm auch ohne ausdrückliche Anordnung deren Klagbarkeit ist. Randnummer 91 In der Wasserrahmenrichtlinie kommt die für unionsrechtliche Umweltrichtlinien charakteristische finale Rechtsetzung beispielhaft zum Ausdruck. Finale Rechtsetzung ist dadurch gekennzeichnet, dass sie - anders als die das deutsche Recht prägende konditionale Rechtsetzung, die auf rechtsbegriffliche
subsumtionsfähige Tatbestände setzt - abwägungsoffene Zielvorgaben statuiert
die Zielerreichung programmatischer
planerischer Steuerung überantwortet. Demgemäß hat die Wasserrahmenrichtlinie den Mitgliedstaaten eine Bestandsaufnahme aufgegeben (Art. 5 ff. WRRL)
sie zur anschließenden Aufstellung von Maßnahmeprogrammen für jede Flussgebietseinheit (Art. 11 WRRL)
Bewirtschaftungsplänen für die Einzugsgebiete (Art. 13 WRRL) verpflichtet. Die Umweltziele des Art. 4 WRRL einschließlich der Vermeidungs-
Erhaltungsgebote sowie Verschlechterungsverbote stellen dagegen (lediglich) Zielvorgaben dar, auf die die in Pflicht genommenen Mitgliedstaaten prozedural hinzuarbeiten haben (vgl. zu Vorstehendem: Breuer, NuR 2007, 503 [505 ff.]; Durner, NuR 2010, 452; Köck, ZUR 2009, 227 [229]). Dieser programmatische Charakter der Umweltziele des Art. 4 WRRL, der für die Mitgliedstaaten eine bestimmte Flexibilität auf dem Weg zu den angestrebten Umweltzielen begründet, bewirkt indes zugleich prinzipiell deren mangelnde Eignung zur unionsrechtlichen Begründung einklagbarer Rechtspositionen (vgl. zur fehlenden Klagbarkeit der Umweltziele des Art. 4 WRRL: Czychowski/Reinhardt, a. a. O., § 27 Rdnr. 6; Faßbender, NVwZ 2001, 241 [246 f.]; Knopp, ZUR 2001, 368 [373]; Sieder-Zeitler-Dahme-Knopp, a. a. O., § 25b WHG Rdnr. 25 [Bearbeitungsstand: September 2009]). Randnummer 92 4. Eine Klagebefugnis der Klägerinnen resultiert ferner nicht aus der Regelung des § 57 Abs. 1 Nr. 1 WHG. Diese Vorschrift, nach der eine Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Direkteinleitung) nur erteilt werden darf, wenn die Menge
Schädlichkeit des Abwassers so gering gehalten wird, wie dies bei Einhaltung der jeweils in Betracht kommenden Verfahren nach dem Stand der Technik möglich ist, ist eine Ausprägung des allgemeinen umweltrechtlichen Vorsorgegrundsatzes
konkretisiert in Bezug auf Abwassereinleitungen das Gebot des § 5 Abs. 1 Nr. 1 WHG, eine nachteilige Veränderung der Gewässereigenschaften zu vermeiden. Als Vorsorgeregelung dient § 57 Abs. 1 Nr. 1 WHG grundsätzlich nur dem Allgemeininteresse
entfaltet auch unter Berücksichtigung der Umweltziele des Art. 4 WRRL keinen Drittschutz (vgl. Czychowski/Reinhardt, a. a. O., § 55 Rdnr. 13). Randnummer 93
Pflanzen (ABl. Nr. L 206 vom 22. Juli 1992, S. 7) - F(auna)-F(lora)-H(abitat)-Richtlinie -
der ab dem 15. Februar 2010 gültigen Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments
des Rates vom
Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse einschließlich der europäischen Vogelarten. Hingegen lassen sie keinen Bezug zu den Interessen des einzelnen Bürgers erkennen (vgl. BVerwG, Urteil vom
auch im Interesse Einzelner zu koordinieren
einen haushalterischen Umgang mit Wasser
Gewässern zu gewährleisten. Das der Wasserbehörde zustehende Bewirtschaftungsermessen ist dabei seit jeher durch einen planerischen Gestaltungsfreiraum gekennzeichnet, der insbesondere durch die von der Wasserrahmenrichtlinie vorgesehenen Maßnahmeprogramme (Art. 11 WRRL, § 82 WHG) konkretisiert (werden) wird. Der objektiven Pflicht, im Rahmen der die Zuteilung betreffenden Ermessensentscheidung auf die Belange Dritter Rücksicht zu nehmen, korrespondiert ein subjektiv-öffentliches Recht auf Rücksichtnahme allerdings erst bei individualisierter
qualifizierter Betroffenheit des Dritten. Eine solche individualisierte
qualifizierte Betroffenheit des Dritten ist gegeben, wenn er zu einem von der Allgemeinheit abgrenzbaren Personenkreis zählt,
seine Belange durch die Gewässerbenutzung, für die die Gestattung begehrt wird, in gravierender Weise betroffen sein werden. Gegenüber wasserrechtlichen Gestattungen ergibt sich sonach ein Abwehrrecht aus dem Gebot der Rücksichtnahme, wenn sich die erteilte Gestattung als Ermessensentscheidung im Hinblick auf Belange des Dritten nicht nur als objektiv defizitär, sondern darüber hinaus als rücksichtslos darstellt (vgl. zu Vorstehendem: BVerwG, Urteil vom
dem Erlaubnisinhaber auf der anderen Seite in Streit steht, ob sie durch eine bestehende Erlaubnis legalisiert ist. Ein öffentlich-rechtliches Abwehrrecht des Dritten ergibt sich allerdings auch in einer solchen Fallgestaltung nicht schon dann, wenn eine Gewässerbenutzung des Erlaubnisinhabers von einer diesem erteilten Erlaubnis nicht gedeckt ist. Da das wasserhaushaltsrechtliche Zulassungserfordernis als solches nicht drittschützend ist, ist für ein öffentlich-rechtliches Abwehrrecht des Dritten vielmehr maßgeblich, dass der Dritte zu einem von der Allgemeinheit abgrenzbaren Personenkreis zählt
die mangels Erlaubnis illegale Gewässerbenutzung gerade im Hinblick auf Belange des Dritten rücksichtslos ist. Randnummer 97 Für das Bestehen einer Klagebefugnis analog § 42 Abs. 2 VwGO genügt dabei die Möglichkeit einer in diesem Sinne sowohl unerlaubten als auch rücksichtslosen Gewässerbenutzung. Randnummer 98 Nach diesem Maßstab ergibt sich aus dem wasserrechtlichen Gebot der Rücksichtnahme keine Klagebefugnis der Klägerinnen. Zwar zählen die Klägerinnen zu 1. bis 3. als Eigentümerinnen von im Überschwemmungsgebiet der Werra gelegenen Grundstücken, die Klägerinnen zu 2.
zu 4. im Hinblick auf ihre Fischereirechte
die Klägerin zu 1. darüber hinaus als Trägerin der öffentlichen Wasserversorgung in ihrem Gebiet zu von der Allgemeinheit abgrenzbaren Personenkreisen. Auch lässt sich die von den Klägerinnen geltend gemachte Illegalität der streitgegenständlichen Einleitung von Haldenabwässern des Werkes Neuhof-Ellers in die Werra aufgrund der gegebenen Sach-
Rechtslage nicht von vornherein ausschließen. Es fehlen indes hinreichende (tatsächliche) Anhaltspunkte für die Möglichkeit einer Rücksichtslosigkeit der streitgegenständlichen Gewässerbenutzung der Beigeladenen im Hinblick auf Belange der Klägerinnen. Randnummer 99 aa) Eine von den Klägerinnen zu
die so gegenüber den Klägerinnen zu
der Haldenabwässer des Werkes Neuhof-Ellers nur äußerst geringe Unterschiede bestehen
die ökotoxikologischen Wirkungen der Einleitung von Salz-
Haldenabwässern einander entsprechen. Die Überzeugung des Berufungsgerichts gründet auf dem Erläuterungsbericht des Dipl.-Ing. M. Strube vom Mai 2003, der Auswirkungsprognose vom
im Schriftsatz der Beigeladenen vom 17. August 2011, die die von der Beigeladenen verwendeten Hilfsstoffe bei der Kalisalzaufbereitung betreffen. Randnummer 101 Vor dem Hintergrund der bezeichneten Informationsquellen
den darin enthaltenen Messdaten fehlt für die Behauptung der Klägerinnen, die Haldenabwässer aus dem Werk Neuhof-Ellers enthielten neben den bekannten Salzen (wie Chloriden) auch bislang geheim gehaltene, wesentlich aggressivere Salze, die aus den jüngeren Produktionsverfahren der Beigeladenen (insbesondere aus dem ESTA-Verfahren) hervorgegangen seien, ein greifbarer Anhaltspunkt. Im Hinblick auf das weitere Vorbringen der Klägerinnen, die Haldenabwässer aus dem Werk Neuhof-Ellers enthielten - neben den Salzen - andere Stoffe (wie chlororganische Stoffe
Säuren), die aus den jüngeren Produktionsverfahren der Beigeladenen (insbesondere aus dem ESTA-Verfahren) hervorgegangen seien, steht fest, dass in den Haldenabwässern neben den gelösten Salzen Nährstoffe, Metalle, Aufbereitungshilfsstoffe
deren Reaktionsprodukte nachweisbar sind. Die Konzentration dieser Stoffe in den Haldenabwässern ist indes nach den dem Berufungsgericht vorliegenden Messdaten so gering, dass ihnen keine ökotoxikologische Wirkung zukommt, vielmehr die gleichartige ökotoxikologische Wirkung der Salzabwässer des Werkes Werra
der Haldenabwässer des Werkes Neuhof-Ellers ausschließlich auf den vergleichbar hohen Salzkonzentrationen beider Abwässer beruht. Randnummer 102 Bei dieser Sachlage hat für den Senat im Rahmen der gerichtlichen Amtsermittlungspflicht kein Anlass bestanden, den von den Klägerinnen aufgestellten Behauptungen zur Zusammensetzung der Haldenabwässer nachzugehen. Der in der mündlichen Verhandlung gestellte Antrag der Klägerinnen, zum Beweis darüber, dass die streitgegenständlichen Haldenabwässer aus dem Werk Neuhof-Ellers der Beigeladenen neben den bekannten Salzen (wie Chloriden) auch bislang geheim gehaltene, wesentlich aggressivere Salze
andere Stoffe (wie chlororganische Stoffe
Säuren) enthalten, die aus den jüngeren Produktionsverfahren der Beigeladenen (insbesondere aus den ESTA-Verfahren) hervorgegangen
im Werk Neuhof-Ellers aufgehaldet worden sind, ein Sachverständigengutachten einzuholen, war gleichfalls abzulehnen. Dieser Beweisantrag ist nicht hinreichend substantiiert. Es handelt sich um einen Ausforschungsbeweisantrag, der keine Beweiserhebungspflicht des Gerichts auslöst. Für den Ausforschungsbeweisantrag ist kennzeichnend, dass unter formellem Beweisantritt Behauptungen aufgestellt werden, deren Wahrheitsgehalt nicht eine gewisse (Anfangs-)Wahrscheinlichkeit für sich hat. Ob hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine (Anfangs-)Wahrscheinlichkeit einer unter Beweis gestellten Behauptung vorliegen, hängt dabei auch vom zu beweisenden Sachverhalt ab. Je ungewöhnlicher dieser vor dem Hintergrund einer bestehenden Sachlage ist, desto mehr bedarf es vom Antragsteller darzulegender Indiztatsachen für eine gewisse Wahrscheinlichkeit der dem Gericht mit dem Beweisgesuch unterbreiteten Tatsachenbehauptung (vgl. Senatsbeschluss vom 26. März 2007 - 7 UZ 3020/06.A - NVwZ-RR 2008, 135 m. w. N.). Randnummer 103 Für die von den Klägerinnen mit dem Beweisantrag unter Beweis gestellten Behauptungen finden sich keinerlei tatsächliche Anhaltspunkte. Umstände, die eine Geheimhaltung von Inhaltsstoffen der Haldenabwässer aus dem Werk Neuhof-Ellers durch den Beklagten oder die Beigeladene möglich erscheinen lassen, haben die Klägerinnen nicht aufgezeigt. Ihrer Behauptung, die streitgegenständlichen Haldenabwässer enthielten wesentlich aggressivere Salze
andere Stoffe, die aus den jüngeren Produktionsverfahren der Beigeladenen hervorgegangen
im Werk Neuhof-Ellers aufgehaldet worden seien, fehlt gleichfalls eine Grundlage, die sich auf Fakten oder argumentativ erschlossene tatsächliche Zusammenhänge stützt, die nicht jeder Plausibilität entbehren. Angesichts der vorliegenden umfassenden Untersuchungen der stofflichen Zusammensetzung der Haldenabwässer
deren Umweltschädlichkeit ist die Behauptung der Klägerinnen, es existierten weitere geheim gehaltene wesentlich aggressivere Salze
andere Inhaltsstoffe, aufs Geratewohl aufgestellt. Es mangelt der Behauptung zudem an der Plausibilität: Sind den Klägerinnen weitere Salze
Stoffe infolge deren Geheimhaltung unbekannt, ist - jedenfalls ohne nähere Begründung, die die Klägerinnen nicht gegeben haben - nicht nachvollziehbar, wie die Klägerinnen um die gesteigerte Aggressivität dieser Salze
Stoffe wissen können bzw. aus welchen Umständen die Klägerinnen auf deren gesteigerte Aggressivität schließen. Randnummer 104
damit zu einer nachteiligen Veränderung einer für die (Trink)Wasserversorgung bestehenden Gefahrenlage geführt. Randnummer 105 Die Rechtsauffassung der Klägerinnen zu 1. bis 3., trotz ausgebliebener Erhöhung der Gesamtmenge in die Werra eingeleiteter Salzabwässer stelle sich - bezogen auf die (Trink)Wasserversorgung - die Einleitung von Haldenabwässern des Werkes Neuhof-Ellers in die Werra als rücksichtslos dar, weil diese illegal erfolge
die an anderer Stelle erzielte Reduzierung der Salzabwässereinleitung aufzehre, wird vom Berufungsgericht nicht geteilt. Die - eine Klagebefugnis für Dritte eröffnende - mögliche Rücksichtslosigkeit einer Gewässerbenutzung ist unabhängig von deren etwaiger objektiver Rechtswidrigkeit zu beurteilen. Auch der Umstand, dass eine durch die Reduzierung der Einleitung anderer Salzabwässer potenziell eintretende Verbesserung der Gewässerqualität der Werra durch die Einleitung von Haldenabwässern des Werkes Neuhof-Ellers verzögert wird, kann keine Rücksichtslosigkeit dieser streitgegenständlichen Gewässerbenutzung der Beigeladenen begründen. Denn eine qualifizierte Betroffenheit eines Dritten durch eine Gewässerbenutzung als Voraussetzung deren Rücksichtslosigkeit diesem gegenüber verlangt jedenfalls eine Veränderung der Sachlage, die sich nachteilig auf die Belange des Dritten auswirkt. An einer solchen nachteiligen Auswirkung fehlt es, wenn lediglich eine Verbesserung der Gewässerqualität durch eine Gewässerbenutzung verzögert wird. Randnummer 106
Abwasserzweckverband Landkreis Hersfeld-Rotenburg übertragen, der sich zur Aufgabenerfüllung eines Privatrechtssubjekts - der E.ON Mitte AG - bedient, die Eigentümerin der Wassergewinnungsanlagen im Gebiet der Klägerin zu 2. ist (vgl. zu einer fehlenden gemeindlichen Klagebefugnis infolge der Übertragung der Aufgabe der Wasserversorgung auf eine von der Gemeinde nicht beherrschte juristische Person: OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 3. Juni 1986 - 7 A II 285 - NVwZ 1987, 71 ; Hess. VGH, Beschluss vom 7. Februar 1991 - 7 TH 3215/89 - NVwZ-RR 1991, 537). Randnummer 108
4. keine hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte. Einer nachhaltigen Beeinträchtigung von Belangen der Klägerinnen zu 2.
4. als Fischereiberechtigte durch die streitgegenständliche Einleitung von Haldenabwässern des Werkes Neuhof-Ellers in die Werra steht bereits entgegen, dass diese Einleitung weder in qualitativer noch in quantitativer Hinsicht zu einer Mehrbelastung der Werra geführt hat. Die im Rahmen des Gewässermonitoring vorgenommenen Untersuchungen der Werra ergeben demgemäß auch in jüngerer Zeit Verbesserungen, nicht Verschlechterungen der dortigen aquatischen Flora
Fauna. Wegen der die aquatische Flora
Fauna betreffenden Einzelheiten wird auf die Ausführungen des Beklagten auf den Seiten 8
9 dessen Schriftsatzes vom 20. Juni 2011
die dort bezeichneten Untersuchungsberichte Bezug genommen. Randnummer 110 II. Die sonach auf der fehlenden Klagebefugnis der Klägerinnen beruhende Unzulässigkeit der Klage ergibt sich entgegen der Auffassung des Beklagten
der Beigeladenen nicht auch noch aus dem Fehlen eines feststellungsfähigen Rechtsverhältnisses
/oder dem Grundsatz der Subsidiarität der Feststellungsklage. Randnummer 111
der Gegenwart aufgrund der bezeichneten Erlaubnisbescheide ist jedenfalls Gegenstand einer nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften des Wasserrechts zu beurteilenden Beziehung zwischen ihr
dem Beklagten. Ob im Hinblick auf ein bei jeder Entscheidung über eine Gewässerbenutzung zu beachtendes wasserrechtliches Gebot der Rücksichtnahme darüber hinaus ein dreiseitiges „Umwelt-Nachbarrechtsverhältnis“ besteht, kann dahinstehen, da das festzustellende Rechtsverhältnis im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO nicht zwischen Kläger
Beklagtem bestehen muss, sondern auch zwischen dem Beklagten
einem Dritten bestehen kann (vgl. zum Drittrechtsverhältnis als zulässigem Streitgegenstand der Feststellungsklage: BVerwG, Urteil vom
damit konkreten Lebenssachverhalt, für den zwischen den Beteiligten eine Meinungsverschiedenheit über die Reichweite wasserrechtlicher Erlaubnisse besteht. Randnummer 112 2. Auch die Subsidiarität der Feststellungsklage nach § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist kein weiteres, neben die fehlende Klagebefugnis der Klägerinnen tretendes Zulässigkeitshindernis für die von diesen erhobene Feststellungsklage. Nach § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann die Feststellung nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Randnummer 113 a) Eine Subsidiarität der Feststellungsklage der Klägerinnen besteht zunächst nicht im Hinblick auf versäumte Anfechtungsklagen der Klägerinnen gegen die der Beigeladenen erteilten Erlaubnisse. Denn die Klägerinnen haben die erteilten Erlaubnisse für die Einleitung von Haldenabwässern aus dem Werk Neuhof-Ellers stets als bloße Regelungen einer vorübergehenden
behebbaren Notlage verstanden, die nicht in Rechte der Klägerinnen eingreifen würden. Für einen Kläger, der einem Verwaltungsakt vertretbar einen Regelungsgehalt beimisst, der nicht in den Rechtskreis des Klägers eingreift, besteht kein Anlass, sich mit der Anfechtungsklage gegen diesen Verwaltungsakt zur Wehr zu setzen. Kommt es im Nachhinein zum Streit über die Reichweite der im Verwaltungsakt getroffenen Regelung, scheitert die Zulässigkeit der Feststellungsklage nicht daran, dass der Kläger eine seinem Verständnis vom Inhalt der getroffenen Regelung entgegengesetzte Position hätte einnehmen
gegen den so verstandenen Verwaltungsakt hätte Anfechtungsklage erheben können. Randnummer 114 b) Die von den Klägerinnen zu 1.
der auf Feststellung des Inhalts der in ihm getroffenen Regelung(
gleich effektive Rechtsschutzmöglichkeit bestanden hat oder besteht. § 43 Abs. 2 VwGO steht demgemäß der Feststellungsklage nicht entgegen, wenn diese den effektiven Rechtsschutz bietet. Kann eine zwischen den Beteiligten streitige Frage sachgerecht
dem Rechtsschutzinteresse des Klägers Rechnung tragend durch Feststellungsurteil geklärt werden
droht keine Umgehung der besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen von Anfechtungs- bzw. Verpflichtungsklage (Fristen, Vorverfahren), verbietet es sich, den Kläger auf eine Verpflichtungs- oder allgemeine Leistungsklage zu verweisen, in deren Rahmen das Rechtsverhältnis, dessen selbstständige Feststellung er klageweise begeht, zum einen nur Vorfrage wäre, zum anderen die weiteren Elemente des geltend zu machenden Anspruchs nur untergeordnete Bedeutung hätten (vgl. insbesondere Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. April 1997 - BVerwG 1 C 2.95 - NJW 1997, 2534). Randnummer 117 Diese Voraussetzungen für ein Nichteingreifen des Grundsatzes der Subsidiarität der Feststellungsklage liegen vor. Eine Umgehung der besonderen Sachurteilsvoraussetzungen einer auf wasserbehördliches Einschreiten zur Gefahrenabwehr gerichteten Verpflichtungsklage steht nicht in Rede. Die Berechtigung der Beigeladenen zur Einleitung von Haldenabwässern aus Neuhof-Ellers, die Gegenstand dieser Feststellungsklage ist, wäre zentrale Vorfrage eines Anspruchs der Klägerinnen auf wasserbehördliches Einschreiten zur Gefahrenabwehr. Ein dem Feststellungsbegehren der Klägerinnen entsprechendes Urteil würde dem Rechtsschutzinteresse der Klägerinnen in vollem Umfang Rechnung tragen: Wegen der Bindung des Beklagten als Hoheitsträger an Recht
Gesetz kann davon ausgegangen werden, dass er auch ohne Verpflichtungsausspruch die rechtlichen Konsequenzen aus einem Feststellungstenor ziehen wird. Randnummer 118 d) Eine Subsidiarität der Feststellungsklage der Klägerinnen folgt schließlich auch nicht daraus, dass diesen bei Illegalität der streitgegenständlichen Einleitung von Haldenabwässern ein zivilrechtlicher Abwehranspruch im Verhältnis zur Beigeladenen zustehen kann. Zwar gilt der Grundsatz der Subsidiarität der Feststellungsklage rechtswegübergreifend (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2000 - BVerwG 7 C 3.00 - BVerwGE 111, 306, 308 f.), sein Eingreifen setzt jedoch voraus, dass in beiden Rechtswegen identische Rechtspositionen in Streit stehen. Dies ist hier nicht der Fall: Im Verwaltungsstreitverfahren zwischen den Klägerinnen
dem Beklagten als Hauptbeteiligten geht es um die Frage, ob die streitgegenständliche Gewässerbenutzung der Beigeladenen gegen Vorschriften des öffentlichen Wasserrechts verstößt, deren Einhaltung die Klägerinnen verlangen können. In einem zwischen den Klägerinnen
der Beigeladenen als Parteien geführten Zivilrechtsstreit stünden privatrechtliche Abwehransprüche der Klägerinnen gegen diese Gewässerbenutzung der Beigeladenen in Rede. Randnummer 119 III. Zur Herstellung von Rechtssicherheit
Rechtsfrieden zwischen den Beteiligten weist der Senat darauf hin, dass die Feststellungsklage der Klägerinnen bei Zulässigkeit unbegründet wäre. Die Einleitung von Haldenabwässern des Werkes Neuhof-Ellers in die Werra ist der Beigeladenen für den Zeitraum bis zum 30. November 2009 durch die Regelung in Nr. I.2 des Erlaubnisbescheides vom 26. November 2003
des Änderungsbescheides vom
sonstiger Begleitumstände - bei Erlaubnissen namentlich des Antrags
der diesem beigefügten Unterlagen - zu bestimmen ist (vgl. zu Vorstehendem: BVerwG, Urteil vom
dem diesem beigefügten Erläuterungsbericht wird entsprechend von Haldenabwässern aus dem Werk Neuhof-Ellers gesprochen, die bei kurzfristig auftretenden Entsorgungsengpässen zum Werk Werra transportiert werden sollen. Zugleich wird im Antrag vom
im Rahmen der dort geltenden Einleiteerlaubnis ordnungsgemäß zu entsorgen. Nach Nr. I. 4.2.3.10 des Planfeststellungsbeschlusses Kalirückstandshalde Neuhof ist die Anpassung der wasserrechtlichen Einleiteerlaubnis des Werkes Werra zur Einleitung von Salzwasser in die Werra bezüglich des Salzwassers des Werkes Neuhof-Ellers bis zum 1. Juni 2003 zu beantragen. Randnummer 124 Zur Bestimmung des Erklärungsinhalts der sonach eine Einleitung von Haldenabwässern des Werkes Neuhof-Ellers bei kurzfristig auftretenden Entsorgungsengpässen zulassenden Regelung in Nr. I.2 des Erlaubnisbescheides sind als maßgebliche Begleitumstände die unter Nr. I. 4.2.3 des Planfeststellungsbeschlusses Kalirückstandshalde Neuhof hinsichtlich der Entsorgung des Haldenabwassers getroffenen Nebenbestimmungen in ihrer Gesamtheit sowie die sie betreffenden Ausführungen in der Begründung des Planfeststellungsbeschlusses Kalirückstandshalde Neuhof zu berücksichtigen. Die dort geprägten Begrifflichkeiten haben der Regelung in Nr. I.2 des Erlaubnisbescheides erkennbar zu Grunde gelegen
steuern deren objektiven Erklärungsgehalt. Randnummer 125 Ein Entsorgungsengpass ist danach (jedenfalls) gegeben, wenn der Entsorgungsweg über die Versenkung der Haldenabwässer des Werkes Neuhof-Ellers in den Untergrund aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht mehr
der Entsorgungsweg über eine Rohrleitung zu einem geeigneten Vorfluter noch nicht zur Verfügung steht. Regulär sollte nach dem Planfeststellungsbeschluss Kalirückstandshalde Neuhof die ordnungsgemäße Entsorgung der Haldenabwässer des Werkes Neuhof-Ellers nämlich für einen sicheren Versenkzeitraum, welcher nach der Prognose der Planfeststellungsbehörde allerdings deutlich unter 14 Jahren lag, durch Versenkung in den Untergrund erfolgen. Sobald der sichere Versenkzeitraum auf weniger als zehn Jahre gesunken war, sollte die Beigeladene die Genehmigung für eine Rohrleitung zu einem geeigneten Vorfluter beantragen. Die langfristige Entsorgung der Haldenabwässer sollte sodann über eine solche Rohrleitung erfolgen. Durch die Entsorgungsengpassregelung in der Nebenbestimmung Nr. I. 4.2.3.8 des Planfeststellungsbeschlusses Kalirückstandshalde Neuhof sollte Vorsorge für etwaige Störungen dieses beabsichtigten regulären Entsorgungsverlaufs getroffen werden. Namentlich für den Fall, dass in einem Zeitpunkt, zu dem die Entsorgung über die Rohrleitung noch nicht zur Verfügung steht, auch der Entsorgungsweg über die Versenkung in den Untergrund aufgrund im Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses nicht absehbarer tatsächlicher oder rechtlicher Gründe nicht oder nicht mehr in hinreichendem Umfang möglich ist, sollte eine Entsorgung der Haldenabwässer über einen weiteren Entsorgungsweg gewährleistet sein. Randnummer 126 Der im Planfeststellungsbeschluss Kalirückstandshalde Neuhof
in der Folge im Antrag der Beigeladenen vom 20. Mai 2003 verwendete Begriff der kurzfristig auftretenden Entsorgungsengpässe verdeutlicht lediglich die zeitliche Dimension des Eintritts derartiger Störungsfälle. Nach der für die Beigeladene erkennbaren Prognose des Beklagten stand der Entsorgungsweg der Versenkung zwar nicht unbegrenzt, jedoch noch für einen längeren Zeitraum zur Verfügung („… kann … ein als sicher geltender Versenkzeitraum angenommen werden, der deutlich kürzer als der … Zeitraum von 14 Jahren ist.“). Eine vor Ablauf dieses prognostizierten „sicheren Versenkzeitraums“ eintretende Beschränkung bzw. ein Wegfall des Entsorgungswegs der Versorgung wurde danach zwar für möglich, aber - auch in zeitlicher Hinsicht - für nicht vorhersehbar erachtet. Das Adverb „kurzfristig“ bedeutet im Kontext der kurzfristig auftretenden Entsorgungsengpässe sonach, dass die jeweilige Störung vor dem Hintergrund des behördlich prognostizierten sicheren Versenkzeitraums unvorhergesehen
plötzlich erfolgt. Randnummer 127 Diesem Begriffsverständnis des Beklagten
der Beigeladenen im Zeitpunkt des Erlasses der Erlaubnis können die Klägerinnen nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass unter einem Entsorgungsengpass nur eine vorübergehende Störung, nicht aber der endgültige Ausfall („Kollaps“) des Entsorgungsweges der Versenkung in den Untergrund zu verstehen ist. Der Planfeststellungsbeschluss Kalirückstandshalde Neuhof, der die Beigeladene zur Antragstellung veranlasste, verhielt sich vielmehr gerade auch zu einem Szenario des vollständigen Wegfalls des Entsorgungsweges der Versenkung. So wird in der Begründung des Planfeststellungsbeschlusses Kalirückstandshalde Neuhof das Erfordernis einer Entsorgung von Haldenabwässern des Werkes Neuhof-Ellers über die Einleitung in die Werra gerade auch damit begründet, dass der Entsorgungsweg der Versenkung durch einen Widerruf der bestehenden Versenkerlaubnis kurz- oder mittelfristig entfällt. Soweit die Klägerinnen die unter Nr. I.2 erteilte Erlaubnis nur bei einem Verständnis als Regelung eines vorübergehenden
situativen Entsorgungsengpasses für rechtlich zulässig erachten, betrifft dies die Frage der Rechtmäßigkeit der Erlaubnis, nicht die hier in Rede stehende Frage deren Inhalts. Randnummer 128 IV. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 2 ZPO, § 162 Abs. 3 VwGO. Die geringere Kostenbelastung der Klägerin zu
somit auch ein Kostenrisiko nach § 154 Abs. 3 VwGO getragen hat. Randnummer 129 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Randnummer 130 Die Revision wird gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache besteht im Hinblick auf die Frage einer unionsrechtlich begründeten Klagbarkeit der Bewirtschaftungsziele des § 27 WHG. Randnummer 131 Beschluss Randnummer 132 Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 195.000,00 € festgesetzt. Randnummer 133 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG. Der Senat orientiert sich bei der Bemessung des Interesses der Klägerinnen an der Streitwertfestsetzung erster Instanz, wonach die Bedeutung der Sache für die Klägerinnen zu 1. bis 3. als Kommunen mit jeweils 60.000,00 €, die Bedeutung der Sache für die Klägerin zu 4. als Fischereigenossenschaft mit 15.000,00 € zu bewerten ist. Randnummer 134 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren
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