WassG die Versorgungspflicht bei Verbrauchern mit hohem oder stark schwankendem Wasserbedarf nicht bestehe, wie es in Wochenendhausgebieten der Fall sei. Ein Anspruch auf Wiederaufnahme der Trinkwasserversorgung ergebe sich auch nicht daraus, dass die Rechtsvorgängerin der Beklagten die Errichtung des Hauses genehmigt und den Bezug von Wasser aus der gemeindeeigenen Wasserleitung gestattet habe. Randnummer 9 Nachdem das Verfahren über den Antrag auf Zulassung der Berufung der Klägerin wegen Durchführung eines Mediationsverfahrens geruht hatte (Beschluss vom 18. Oktober 2009 - 5 A 2161/09.Z -), hat der Senat nach Wiederaufruf der Sache mit Beschluss vom 16. Juli 2010 - 5 A 1152/10.Z - die Berufung zugelassen. Randnummer 10 Zur Begründung trägt der Bevollmächtigte der Klägerin vor, das Verwaltungsgericht habe übersehen, dass der Klägerin ein Anspruch aus dem bestehenden öffentlich-rechtlichen Benutzungsverhältnis
2 Hessische Gemeindeordnung in Verbindung mit § 7 a Allgemeine Wasserversorgungssatzung der Beklagten - AWS - zustehe.
a AWS sei die Beklagte verpflichtet, das Wasser jederzeit am Ende der Anschlussleitung zur Verfügung zu stellen. Das Grundstück der Klägerin besitze eine Anschlussleitung. Im Hinblick auf § 3 AWS bestehe diese Verpflichtung jedoch nur, wenn die Anschlussleitung von der Stadt genehmigt oder gestattet worden sei. Die Anschlussleitung der Klägerin sei am
Dezember 1981 (heute in der Fassung vom 6. Dezember 2006) beitragspflichtig, wenn die Beklagte zur Deckung des Aufwandes für die Schaffung, Erweiterung und Erneuerung der öffentlichen Wasserversorgungsanlagen Wasserbeiträge erhoben hätte oder erhebt. Randnummer 20
a AWS ist die Beklagte - bei Bestehen eines Wasserversorgungsverhältnisses - verpflichtet, das Wasser jederzeit am Ende der Anschlussleitung zur Verfügung zu stellen. Bei der vorhandenen Anschlussleitung, die das Wochenendhaus der Klägerin mit der Stichleitung in der Straße zum Forsthaus kurz nach deren Abzweig von der Hauptversorgungsleitung dürfte es sich insgesamt um die Wasseranschlussleitung im Sinne der Definition des § 2 Abs. 6
2 WVS dazu berechtigt. Randnummer 21 Entgegen der seitens ihrer Vertreter in der mündlichen Verhandlung geäußerten Auffassung kann die Weigerung der Beklagten, die Wasserversorgung des Grundstücks der Klägerin wieder aufzunehmen, auch nicht als zulässige Kündigung des bestehenden Wasserversorgungsverhältnisses aus dem Grund gewertet werden, dass die Klägerin zum jetzigen Zeitpunkt keinen Anspruch auf (Neu)Anschluss des Grundstücks hätte. Zum einen bestehen bereits Zweifel, ob ein aufgrund einer Gestattung der Kommune - oder ihrer Rechtsvorgängerin – zustande gekommenes und über 50 Jahre praktiziertes Wasserversorgungsverhältnis allein aus dem Grund gekündigt werden könnte, dass die für die Aufrechterhaltung erforderlichen Aufwendungen der Kommune zu kostspielig werden und weil ein Anspruch auf einen Anschluss nach heutiger Rechtslage nicht bestände. Jedenfalls trifft die Annahme der Beklagten, für das Grundstück der Klägerin bestehe nach heutiger Rechtslage kein Anspruch auf Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsleitung, bereits nicht zu, so dass schon aus diesem Grund eine Kündigung des Wasserversorgungsverhältnisses unzulässig ist.
1 und 2 AWS ist der Eigentümer eines im Gemarkungsgebiet der Beklagten liegenden Grundstücks berechtigt, den Anschluss dieses Grundstücks an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und damit die Belieferung mit Frischwasser zu beantragen und genehmigt zu erhalten, wenn das Grundstück an eine Straße (Straßenteil, Weg, Platz) mit einer betriebsfertigen Wasserversorgungsleitung (Sammelleitung
6a WVS) unmittelbar angrenzt. Diese Voraussetzungen liegen für das Grundstück der Klägerin vor. Dabei geht das Gericht davon aus, dass die von der Hauptversorgungsleitung abzweigende, in der Straße zum Forsthaus verlegte Versorgungsstichleitung Teil der öffentlichen Wasserversorgungsleitungen ist. Dafür spricht bereits die Versorgung des Forsthauses über diese Stichleitung. An diese Straße, in der die Stichleitung verlegt ist, grenzt auch das Grundstück der Klägerin. Dabei geht die Allgemeine Wasserversorgungssatzung der Beklagten vom so genannten wirtschaftlichen Grundstücksbegriff aus.
2 AWS gilt als Grundstück ohne Rücksicht auf die Eintragung im Liegenschaftsregister oder im Grundbuch jeder zusammenhängende angeschlossene oder anschließbare Grundbesitz, der eine selbstständige wirtschaftliche Einheit bildet. Damit gelten alle drei zusammenhängenden Parzellen der Klägerin als ein Grundstück im Sinne der Satzung. Somit stände der Klägerin auch derzeit ein Anspruch auf Anschluss an die bestehende Versorgungsleitung zu. Randnummer 22 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten auf § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708, 711 Zivilprozessordnung. Randnummer 23 Gründe für die Zulassung der Revision
GO sind nicht ersichtlich. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190029015
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.