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Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat 5 A 1523/10 Urteil Anschluss an Wasserversorgung WVS der Stadt Rüdesheim

Obsah (7)§ 39§ 20§ 7§ 3§ 10§ 2§ 132

Anschluss an Wasserversorgung Leitsatz Bestände für ein bereits angeschlossenes Grundstück bei fehlendem Anschluss ein Anspruch des Grundeigentümers auf Neuanschluss, ist eine Kündigung des bestehende

§ 39Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Hess

WassG die Versorgungspflicht bei Verbrauchern mit hohem oder stark schwankendem Wasserbedarf nicht bestehe, wie es in Wochenendhausgebieten der Fall sei. Ein Anspruch auf Wiederaufnahme der Trinkwasserversorgung ergebe sich auch nicht daraus, dass die Rechtsvorgängerin der Beklagten die Errichtung des Hauses genehmigt und den Bezug von Wasser aus der gemeindeeigenen Wasserleitung gestattet habe. Randnummer 9 Nachdem das Verfahren über den Antrag auf Zulassung der Berufung der Klägerin wegen Durchführung eines Mediationsverfahrens geruht hatte (Beschluss vom 18. Oktober 2009 - 5 A 2161/09.Z -), hat der Senat nach Wiederaufruf der Sache mit Beschluss vom 16. Juli 2010 - 5 A 1152/10.Z - die Berufung zugelassen. Randnummer 10 Zur Begründung trägt der Bevollmächtigte der Klägerin vor, das Verwaltungsgericht habe übersehen, dass der Klägerin ein Anspruch aus dem bestehenden öffentlich-rechtlichen Benutzungsverhältnis

§ 20Abs.

2 Hessische Gemeindeordnung in Verbindung mit § 7 a Allgemeine Wasserversorgungssatzung der Beklagten - AWS - zustehe.

§ 7

a AWS sei die Beklagte verpflichtet, das Wasser jederzeit am Ende der Anschlussleitung zur Verfügung zu stellen. Das Grundstück der Klägerin besitze eine Anschlussleitung. Im Hinblick auf § 3 AWS bestehe diese Verpflichtung jedoch nur, wenn die Anschlussleitung von der Stadt genehmigt oder gestattet worden sei. Die Anschlussleitung der Klägerin sei am

  1. Februar 1955 von der Gemeindevertretung der Gemeinde D., der Rechtsvorgängerin der Beklagten, durch Gemeindevertretungsbeschluss gestattet worden. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts folge aus der Formulierung "gestatten" in dem Beschluss vom
  2. Februar 1955, dass sich die damalige Gemeinde habe verpflichten wollen, dem jeweiligen Eigentümer des Wochenendhauses die Trinkwasserversorgung sicherzustellen. Der Gemeindevertretungsbeschluss stelle einen Verwaltungsakt im Sinne von § 35 VwVfG gegenüber dem Rechtsvorgänger der Klägerin dar. Nach dem objektiven Sinngehalt sei der Gemeindevertretungsbeschluss auf unmittelbare Außenwirkung gerichtet gewesen. Der Rechtsvorgänger der Klägerin sei bei der Sitzung der Gemeindevertretung anwesend gewesen und sei auf die Bedingungen der Gestattung hingewiesen worden. Somit sei kein nachgeschalteter Verwaltungsakt mit weiteren Erklärungen notwendig gewesen. Dafür spreche auch, dass er keinen entsprechenden Verwaltungsakt erhalten habe, sondern einen beglaubigten Auszug des Protokolls der Gemeindevertretung. Rechtliche Gründe gegen die Wiederaufnahme der Wasserversorgung beständen nicht. Diese sei möglich, ohne dass das Wochenendhausgebiet als solches mit Trinkwasser versorgt werden müsse. Randnummer 11 Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom
  3. Juni 2009 die Beklagte verpflichten, die Trinkwasserversorgung des mit einem Wochenendhaus bebauten Grundstücks Gemarkung D. Flur 8, Flurstück 131 wieder aufzunehmen. Randnummer 12 Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 13 Sie hat sich im Wesentlichen auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung berufen. Randnummer 14 Die Beteiligten haben sich schriftlich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter anstelle des Senats einverstanden erklärt. Randnummer 15 Im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte (1 Band) und der Verwaltungsvorgänge der Beklagten (2 Ordner, 1 Bebauungsplan) verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Entscheidungsgründe Randnummer 16 Die vom Senat zugelassene Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom
  4. Juni 2009, über die der Berichterstatter mit Zustimmung der Beteiligten allein anstelle des Senats entscheidet (§ 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -), ist auch im übrigen zulässig, insbesondere frist- und formgerecht begründet worden. Randnummer 17 Die Berufung ist auch begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf Verpflichtung der Beklagten zur Wiederaufnahme der Trinkwasserversorgung des Grundstücks der Klägerin zu Unrecht als unbegründet abgewiesen. Randnummer 18 Rechtsgrundlage für den Anspruch der Klägerin auf Wiederaufnahme der Wasserversorgung - und Vornahme der dafür erforderlichen Reparatur - ist das im Rahmen der öffentlichen Wasserversorgung bestehende öffentlich-rechtliche Schuldverhältnis zwischen den Beteiligten sowie die Regelungen der Allgemeinen Wasserversorgungssatzung - AWS - der Beklagten vom
  5. Dezember 1981 in der Fassung der
  6. Änderungssatzung vom
  7. Juni
  8. Randnummer 19 Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist entscheidungserheblich nicht die Frage, ob die Klägerin zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung einen Anspruch auf (Neu) Anschluss an das Versorgungsnetz der Beklagten hätte. Das klägerische Grundstück ist vielmehr aufgrund der Gestattung vom
  9. Februar 1955 der damals noch selbstständigen Gemeinde D. als Rechtsvorgängerin der Beklagten in die öffentliche Wasserversorgung bereits einbezogen worden. Dementsprechend hat auch die Gemeinde D. und nach deren Eingemeindung zum
  10. Januar 1977 die Beklagte das Grundstück fortlaufend mit Wasser versorgt und dafür dem jeweiligen Grundstückseigentümer Wassergebühren in Rechnung gestellt, mit denen unter anderem die Finanzierung der Unterhaltung des öffentlichen Wasserversorgungsnetzes bestritten wird. Insofern war und ist der jeweilige Grundstückseigentümer auch

§ 3der Wasserbeitrags- und -gebührensatzung der Beklagten vom 18.

Dezember 1981 (heute in der Fassung vom 6. Dezember 2006) beitragspflichtig, wenn die Beklagte zur Deckung des Aufwandes für die Schaffung, Erweiterung und Erneuerung der öffentlichen Wasserversorgungsanlagen Wasserbeiträge erhoben hätte oder erhebt. Randnummer 20

§ 7

a AWS ist die Beklagte - bei Bestehen eines Wasserversorgungsverhältnisses - verpflichtet, das Wasser jederzeit am Ende der Anschlussleitung zur Verfügung zu stellen. Bei der vorhandenen Anschlussleitung, die das Wochenendhaus der Klägerin mit der Stichleitung in der Straße zum Forsthaus kurz nach deren Abzweig von der Hauptversorgungsleitung dürfte es sich insgesamt um die Wasseranschlussleitung im Sinne der Definition des § 2 Abs. 6

  1. b)AWS handeln, da sie die Wasserverbrauchsanlage auf dem Grundstück mit der Versorgungsleitung (§ 2 Abs. 6
  2. a)AWS) verbindet. An ihrem Ende hat die Beklagte deshalb das Wasser zur Verfügung zu stellen. Besteht der Rohrbruch im Bereich der Anschlussleitung hat auch insofern die Beklagte die Reparatur vorzunehmen. Nur sie ist

§ 10Abs.

2 WVS dazu berechtigt. Randnummer 21 Entgegen der seitens ihrer Vertreter in der mündlichen Verhandlung geäußerten Auffassung kann die Weigerung der Beklagten, die Wasserversorgung des Grundstücks der Klägerin wieder aufzunehmen, auch nicht als zulässige Kündigung des bestehenden Wasserversorgungsverhältnisses aus dem Grund gewertet werden, dass die Klägerin zum jetzigen Zeitpunkt keinen Anspruch auf (Neu)Anschluss des Grundstücks hätte. Zum einen bestehen bereits Zweifel, ob ein aufgrund einer Gestattung der Kommune - oder ihrer Rechtsvorgängerin – zustande gekommenes und über 50 Jahre praktiziertes Wasserversorgungsverhältnis allein aus dem Grund gekündigt werden könnte, dass die für die Aufrechterhaltung erforderlichen Aufwendungen der Kommune zu kostspielig werden und weil ein Anspruch auf einen Anschluss nach heutiger Rechtslage nicht bestände. Jedenfalls trifft die Annahme der Beklagten, für das Grundstück der Klägerin bestehe nach heutiger Rechtslage kein Anspruch auf Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsleitung, bereits nicht zu, so dass schon aus diesem Grund eine Kündigung des Wasserversorgungsverhältnisses unzulässig ist.

§ 3Abs.

1 und 2 AWS ist der Eigentümer eines im Gemarkungsgebiet der Beklagten liegenden Grundstücks berechtigt, den Anschluss dieses Grundstücks an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und damit die Belieferung mit Frischwasser zu beantragen und genehmigt zu erhalten, wenn das Grundstück an eine Straße (Straßenteil, Weg, Platz) mit einer betriebsfertigen Wasserversorgungsleitung (Sammelleitung

§ 2Abs.

6a WVS) unmittelbar angrenzt. Diese Voraussetzungen liegen für das Grundstück der Klägerin vor. Dabei geht das Gericht davon aus, dass die von der Hauptversorgungsleitung abzweigende, in der Straße zum Forsthaus verlegte Versorgungsstichleitung Teil der öffentlichen Wasserversorgungsleitungen ist. Dafür spricht bereits die Versorgung des Forsthauses über diese Stichleitung. An diese Straße, in der die Stichleitung verlegt ist, grenzt auch das Grundstück der Klägerin. Dabei geht die Allgemeine Wasserversorgungssatzung der Beklagten vom so genannten wirtschaftlichen Grundstücksbegriff aus.

§ 2Abs.

2 AWS gilt als Grundstück ohne Rücksicht auf die Eintragung im Liegenschaftsregister oder im Grundbuch jeder zusammenhängende angeschlossene oder anschließbare Grundbesitz, der eine selbstständige wirtschaftliche Einheit bildet. Damit gelten alle drei zusammenhängenden Parzellen der Klägerin als ein Grundstück im Sinne der Satzung. Somit stände der Klägerin auch derzeit ein Anspruch auf Anschluss an die bestehende Versorgungsleitung zu. Randnummer 22 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten auf § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708, 711 Zivilprozessordnung. Randnummer 23 Gründe für die Zulassung der Revision

§ 132Abs. 2 Vw

GO sind nicht ersichtlich. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190029015

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