Verfahrensgang vorgehend VG Frankfurt,
1 Satz 4 KHG seien Zu- und Abschläge für solche Krankenhausleistungen zu vereinbaren, deren Finanzierungstatbestand nicht in allen Krankenhäusern vorlägen. Aus den in § 2 Abs. 1 der Vereinbarung der Vertragsparteien auf Bundesebene vom 15. Dezember 2000 niedergelegten Anforderungen sei zu schließen, dass sowohl der Gesetzgeber als auch die Vertragsparteien die Teilnahme an einer unabdingbaren (und damit umfassenden) Notfallversorgung vor Augen gehabt hätten. Hinsichtlich des Erfordernisses der Zulassung zur stationären Notfallversorgung werde erkennbar auf landesrechtliche Bestimmungen des Krankenhausplanungsrechts abgestellt. Eine Zulassung speziell zur Notfallversorgung sei bis zum Jahr 2005
den gesetzlichen Bestimmungen in Hessen nicht vorgesehen gewesen, jedoch mit der Novellierung des Hessischen Krankenhausgesetzes (HKHG) im Jahre 2006 durch § 19 Abs. 2 HKHG eingeführt worden.
dem Konzept der hessischen Krankenhausplanung sei das Krankenhaus der Beigeladenen nicht als unabdingbarer Standort für die Notfallversorgung angesehen worden; der Feststellungsbescheid vom 29. September 2005 enthalte keine Zuweisung von Aufgaben der Notfallversorgung. Die
dem Konzept der Krankenhausplanung für die Teilnahme an einer ergänzenden Notfallversorgung im Krankenhausrahmenplan definierten Anforderungen - Fachabteilung Frauenheilkunde und Geburtshilfe - erfülle das Krankenhaus der Beigeladenen ebenfalls nicht. Sie sei - gemessen an den Anforderungen des § 2 Abs. 1 der Vereinbarung der Vertragsparteien auf Bundesebene - deshalb nicht zur Teilnahme an der stationären Notfallversorgung zugelassen. Die Beigeladene verfüge darüber hinaus nicht über die vierte der kumulativ erforderlichen Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 der Vereinbarung der Vertragsparteien auf Bundesebene vom 15. Dezember 2000, nämlich die Möglichkeit der Intensivüberwachung sowie der Intensivbeatmung.
dem für den hier streitigen Zeitraum maßgeblichen Krankenhausrahmenplan 2005 - Allgemeiner Teil - sei eine mindestens interdisziplinär betriebene intensivmedizinische Abteilung unabdingbare Voraussetzung für die Teilnahme eines Krankenhauses an der Notfallversorgung. Als wesentliche strukturelle Voraussetzung seien eine Intensiveinheit mit mindestens sechs Betten sowie die entsprechenden technischen Vorhaltungen und die personelle Besetzung (24 h) zwingend vonnöten. Über derartige planerisch ausgewiesene Intensivkapazitäten verfüge das Krankenhaus der Beigeladenen nicht. Randnummer 6 Die Klägerin hat beantragt, den Genehmigungsbescheid des Regierungspräsidiums Gießen vom 20. März 2008 aufzuheben und dieses zu verpflichten, dem Schiedsspruch der Schiedsstelle für die Festsetzung der Krankenhauspflegesätze in Hessen vom 21. November 2007 [Sch. 16/2007
der vorgenannten Vereinbarung zugelassen. Einer Zuweisung von Aufgaben der Notfallversorgung entsprechend § 19 Abs. 2 HKHG durch einen Feststellungsbescheid bedürfe es nicht. Dementsprechend habe das Hessische Sozialministerium in seinem Schreiben vom 25. Juni 2006 darauf hingewiesen, dass der krankenhausplanerische Begriff der Notfallversorgung zu unterscheiden sei von dem in § 17b Abs. 1 Satz 4 KHG enthaltenen Begriff, der maßgebend sei für die budgetrechtliche Vereinbarung/Festsetzung von Zu- oder Abschlägen. Deshalb sei es nicht vertretbar, Krankenhäusern, die nicht per Feststellungsbescheid in die Notfallversorgung eingebunden seien, automatisch und ohne weitere Prüfung mit einem Notfallabschlag zu belegen. Darüber hinaus erfülle das Krankenhaus der Beigeladenen auch die weiteren Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 der vorgenannten Vereinbarung, so dass das Regierungspräsidium Gießen die Festsetzung der Schiedsstelle zu Recht genehmigt habe. Randnummer 9 Die Beigeladene hat beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 10 Sie ist in Übereinstimmung mit der Auffassung des Beklagten der Meinung, dass die Festsetzung der Schiedsstelle und auch der Genehmigungsbescheid des Regierungspräsidiums Gießen rechtmäßig seien. Ihr Krankenhaus sei im Bereichsplan des Rheingau-Taunus-Kreises als ein Krankenhaus der Notfallversorgung aufgenommen worden und zudem auch in den MANV(Massenanfall von Verletzten und Erkrankten)-Notfallplan. Neben der gewährleisteten Aufnahmebereitschaft und der Meldung gegenüber der Rettungsdienststelle erfülle sie auch das weitere Kriterium der Möglichkeit der Intensivüberwachung und der Intensivbeatmung. Zwar enthalte der Feststellungsbescheid insoweit nicht die Ausweisung einer Intensivabteilung, dennoch seien die
1 der Vereinbarung vorausgesetzten Erfordernisse im Hinblick auf die Intensivüberwachung und -beatmung de facto vorhanden. Die für die Teilnahme an der „unabdingbaren“ Notfallversorgung
dem hessischen Krankenhausplanungsrecht definierten Anforderungen könnten nicht den Auslegungsmaßstab für die in § 2 Abs. 1 der Vereinbarung geregelten Erfordernisse bilden. Randnummer 11 Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die zulässige Verpflichtungsklage sei nicht begründet, denn die Klägerin habe keinen Anspruch darauf, dass der Bescheid des Regierungspräsidiums Gießen vom
Maßgabe des § 14 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit §§ 5 Abs. 1 Satz 1, 9 Abs. 1 Nr. 3, 4 Abs. 5 Satz 2 KHEntgG und § 17b Abs. 1 Satz 4 KHG festzusetzen. Ein solcher Abschlag sei nur vorzunehmen, wenn ein Krankenhaus nicht an der stationären Notfallversorgung teilnehme.
G seien die
G vereinbarten Regelungen für bundeseinheitliche Zu- und Abschläge
1 Satz 4 und 5 KHG für die Vertragsparteien und damit auch für die Schiedsstelle verbindlich. Die auf dieser Grundlage in § 2 Abs. 1 Satz 2 der Vereinbarung der Spitzenverbände des Bundes der Krankenkassen und des Verbandes der privaten Krankenversicherung mit der Deutschen Krankenhausgesellschaft geregelten Anforderungen an die Teilnahme an der stationären Notfallversorgung erfülle das Krankenhaus der Beigeladenen. Dafür sei ohne Bedeutung, dass der Klinik der Beigeladenen nicht durch Feststellungsbescheid Aufgaben der Notfallversorgung zugewiesen worden seien, denn der krankenhausplanungsrechtliche Begriff der Notfallversorgung unterscheide sich von dem des § 17b Abs. 1 Satz 4 KHG, der für die budgetrechtliche Vereinbarung/Festsetzung von Zu- und Abschlägen maßgebend sei. Im Hinblick auf den Vorrang bundesrechtlicher Regelungen könne die Teilnahme an der Notfallversorgung im Sinne von § 17b Abs. 1 Satz 4 KHG nicht von der Einbindung in die Notfallversorgung
dem landesrechtlichen Krankenhausplan abhängig gemacht werden. Die fehlende krankenhausplanungsrechtliche Einbindung schließe es danach nicht aus, dass ein Krankenhaus in Abstimmung mit dem Träger der Rettungsdienste auf örtlicher Ebene im Rahmen der organisatorischen und fachlichen Voraussetzungen in die dienstlichen Strukturen eingebunden bleibe; dies sei bei dem Krankenhaus der Beigeladenen der Fall. Auch die weiteren Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 der Vereinbarung der Vertragsparteien auf Bundesebene erfülle das Krankenhaus der Beigeladenen, insbesondere würden intensivmedizinische Kapazitäten in Form von Beatmungs- und Überwachungsmöglichkeiten vorgehalten. Randnummer 13 Mit Beschluss vom 6. August 2010 - 5 A 2311/09.Z - hat der Senat auf Antrag der Klägerin die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen. Randnummer 14 Zur Begründung der Berufung führt die Klägerin aus, das Urteil des Verwaltungsgerichts halte einer Überprüfung nicht stand. Sie ist unter Bezugnahme auf ihren Vortrag erster Instanz und des Vortrages im Zulassungsverfahren der Auffassung, dass das Krankenhaus der Beigeladenen nicht die Voraussetzungen erfülle,
denen
1 Satz 2 der Vereinbarung der Vertragsparteien auf Bundesebene ein Krankenhaus an der Notfallversorgung teilnehme. Die Zulassung zur stationären Notfallversorgung setze voraus, dass diese Aufgabe im Feststellungsbescheid
2 KHG übertragen worden sei. Diese Auffassung werde bestätigt durch die Urteile des Verwaltungsgerichts Gießen vom
dem Krankenhausplan des Landes Hessen gebe es drei Kategorien der Notfallversorgung, nämlich die unabdingbare, die spezielle sowie die sogenannte ergänzende Notfallversorgung. Der dritten Kategorie seien alle Krankenhäuser zugeordnet worden, die zum Zeitpunkt der Umsetzung des Hessischen Krankenhausrahmenplans 2005 formal die Mindestvoraussetzungen für die Teilnahme an der Notfallversorgung erfüllt hätten, allerdings im Rahmen der Auswahlentscheidungen zur unabdingbaren Notfallversorgung nicht hätten berücksichtigt werden können. Die Mindestvoraussetzungen für die ergänzende Notfallversorgung eines Krankenhauses definiere der Hessische Krankenhausrahmenplan 2005 - Besonderer Teil - dahingehend, dass es
t und an den Wochenenden sei auch die Möglichkeit der Intensivüberwachung und -beatmung gewährleistet. Randnummer 20 Mit Schriftsätzen vom
G erteilt die zuständige Landesbehörde die Genehmigung, wenn die Festsetzung der Schiedsstelle den Vorschriften dieses Gesetzes sowie sonstigem Recht entspricht. Bei dieser Genehmigung handelt es sich um eine gebundene Entscheidung, auf die beim Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ein Rechtsanspruch besteht, wie umgekehrt die Genehmigung zu versagen ist, wenn die Schiedsstellenfestsetzung rechtlichen Vorgaben widerspricht (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 21. Januar 1993 - 3 C 66.90 -, BVerwGE 91, 363 [366]). Randnummer 26 Der Schiedsspruch der Schiedsstelle vom 21. November 2007 [Sch. 16/2007
Maßgabe des § 14 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit §§ 5 Abs. 1 Satz 1, 9 Abs. 1 Nr. 3, 4 Abs. 5 Satz 2 KHEntgG, § 17b Abs. 1 Satz 4 KHG einen Abschlag für die Nichtteilnahme des Krankenhauses an der stationären Notfallversorgung festzusetzen. Randnummer 27 Ausgangspunkt der Betrachtung ist § 17b Abs. 1 KHG.
Satz 1 dieser Vorschrift ist für die Vergütung der allgemeinen Krankenhausleistungen ein durchgängiges, leistungsorientiertes und pauschales Vergütungssystem einzuführen. Mit den Entgelten
Satz 1 werden die allgemeinen vollstationären und teilstationären Krankenhausleistungen für einen Behandlungsfall vergütet (Satz 3). Soweit allgemeine Krankenhausleistungen nicht in die Entgelte
Satz 1 einbezogen werden können, weil der Finanzierungstatbestand nicht in allen Krankenhäusern vorliegt, sind bundeseinheitliche Regelungen für Zu- und Abschläge - unter anderem für die Notfallversorgung - zu vereinbaren.
G vereinbaren der Spitzenverband der Krankenkassen und der Verband der privaten Krankenversicherung gemeinsam mit der Deutschen Krankenhausgesellschaft (Vertragsparteien auf Bundesebene) mit bindender Wirkung für die Vertragsparteien gemäß § 11 KHEntgG Regelungen über Zu- und Abschläge. Eine solche Vereinbarung haben die Vertragsparteien am 15. Dezember 2000 getroffen.
Ziffer 1 Satz 1 der Vereinbarung erhalten Krankenhäuser, die nicht an der stationären Notfallversorgung teilnehmen, einen Abschlag vom Basisfallwert. Ein Krankenhaus nimmt an der stationären Notfallversorgung teil, sofern es dafür zugelassen ist, eine Aufnahmebereitschaft Tag und
t sowie an Wochenenden (gegebenenfalls auch in Zusammenarbeit mit mehreren Krankenhäusern) gewährleistet ist, eine Meldung gegenüber der Rettungsleitstelle oder einer anderweitig benannten stationären Notfallstelle abgegeben wurde und die Möglichkeit der Intensivüberwachung sowie der Intensivbeatmung besteht (Satz 2). Diese kumulativ erforderlichen Voraussetzungen erfüllt das Krankenhaus der Beigeladenen. Randnummer 28 Das Krankenhaus der Beigeladenen ist im Sinne der vorstehenden Vereinbarung zur Teilnahme an der stationären Notfallversorgung zugelassen. In diesem Zusammenhang ist zunächst festzustellen, dass weder die Vereinbarung der Vertragsparteien auf Bundesebene vom 15. Dezember 2000 noch das Krankenhausentgeltgesetz oder das Krankenhausfinanzierungsgesetz konkretere Anforderungen an die Zulassung von Krankenhäusern zur Teilnahme an der stationären Notfallversorgung formulieren. Entgegen der Auffassung der Klägerin lässt sich auch aus der Tatsache, dass dem Krankenhaus der Beigeladenen nicht durch Feststellungsbescheid
1 Hessisches Krankenhausgesetz - HKHG - Aufgaben der Notfallversorgung zugewiesen worden sind, nicht der Schluss ziehen, sie sei nicht zur Teilnahme an der stationären Notfallversorgung zugelassen. Randnummer 29 § 6 KHG normiert, dass die Länder zur Verwirklichung der in § 1 KHG genannten Ziele (wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser, um eine bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen, eigenverantwortlich wirtschaftenden Krankenhäusern zu gewährleisten und zu sozial tragbaren Pflegesätzen beizutragen) Krankenhauspläne aufstellen. § 17 HKHG regelt Vorgaben für die Landeskrankenhausplanung, auf deren Grundlage die Ziele der §§ 1 KHG und HKHG verwirklicht werden sollen.
der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kommt dem Krankenhausplan selbst keine Rechtsnormqualität zu. Er ist aufgrund fehlender unmittelbarer Rechtswirkung
außen vielmehr als eine innerdienstliche Weisung zu qualifizieren, die im Sinne einer ministeriellen Verwaltungsvorschrift die Entscheidungen der
geordneten Behörden
landesweit einheitlichen Gesichtspunkten steuert (BVerwG, Urteile vom
Abs. 1 auch die Zuweisung von Aufgaben der Notfallversorgung zum Gegenstand hat. Aus einer fehlenden Z u -w e i s u n g von Aufgaben der Notfallversorgung lässt sich jedoch nicht der Schluss ziehen, dass betreffende Krankenhaus sei nicht zur Teilnahme an der stationären Notfallversorgung z u g e l a s s e n . Randnummer 31
Hessisches Rettungsdienstgesetz - HRDG - ist der Rettungsdienst eine öffentliche Aufgabe der Gefahrenabwehr und der Gesundheitsvorsorge. Er hat die bedarfsgerechte, wirtschaftliche und dem aktuellen Stand der Medizin und Technik entsprechende Versorgung der Bevölkerung mit Leistungen der Notfallversorgung und des Krankentransports sicherzustellen. Vor diesem Hintergrund sieht der Hessische Krankenhausrahmenplan 2005, Ziffer 4.
haltig infrage stellen. Von der Einbindung in die unabdingbare Notfallversorgung geht eine Schutzfunktion für die betreffenden Krankenhäuser aus. Das Konzept der unabdingbaren Notfallversorgung, wie es im Allgemeinen Teil des Krankenhausrahmenplans beschrieben ist und mit dessen Umsetzung implementiert wird, geht (…) von einem unteren Sicherungsnetz aus, das nicht unterschritten werden darf, das es aber unbenommen lässt, weitere Krankenhäuser in die Notfallversorgung einzubinden, wenn dies sachlich und wirtschaftlich geboten ist. Es dient nicht dazu, bestehende, mit den Rettungsdienstträgern und untereinander abgestimmte und funktionale Strukturen vor Ort zu untergraben. Bewährte und leistungsfähige Versorgungsarrangements sind in diesem Sinne beizubehalten, soweit die beschriebene Koordination vor Ort stattgefunden hat und die Mindestanforderungen erfüllt sind. Neben den im Allgemeinen Teil des Krankenhausrahmenplans definierten Kategorien der unabdingbaren und der speziellen Notfallversorgung wurde in den geprüften und genehmigten Planungskonzepten (…) zusätzlich eine dritte Kategorie eingeführt, in der alle Krankenhäuser gekennzeichnet sind, die die Mindestanforderungen für die Teilnahme an einer ergänzenden Notfallversorgung erfüllen. Diese Mindestanforderungen sind für ein Krankenhaus dann gegeben, wenn es: - bisher in die Notfallversorgung eingebunden war, - eine Rund-um-die-Uhr-Bereitschaft an allen Tagen gewährleisten kann, - intensivmedizinische Kapazitäten vorhält und - mindestens die Fachabteilungen Chirurgie und Innere Medizin vorhanden sind, sowie die Fachabteilung Frauenheilkunde und Geburtshilfe, soweit nicht mindestens ein Krankenhaus im entsprechenden Landkreis beziehungsweise der kreisfreien Stadt diese Fachabteilung vorhält. Die in dieser Kategorie aufgeführten Krankenhäuser können damit weiterhin ergänzend an der Notfallversorgung teilnehmen.“ Randnummer 32 Mit dieser Konzeption verfolgt die Landeskrankenhausplanung einen auf die Gefahrenabwehr beziehungsweise die Daseinsfürsorge bezogenen Ansatz zur Sicherstellung der Notfallversorgung. Dies wird auch durch die Begründung der Novellierung des §§ 19 Abs. 2 HKHG durch das Gesetz zur Weiterentwicklung des Krankenhauswesens in Hessen (Hessisches Krankenhausgesetz 2002) verdeutlicht, in der darauf hingewiesen wird, dass durch die besondere Erwähnung der Aufgaben der Notfallversorgung im Feststellungsbescheid klargestellt werden soll, dass das Krankenhaus in diesem Bereich besondere, die Gestaltungsfreiheit einschränkende Verpflichtungen für die Versorgung der Bevölkerung hat (LT-Drs. 15/3989 zu § 19 Abs. 2). Mit der Zuweisung von Aufgaben der Notfallversorgung im Feststellungsbescheid wird das betreffende Krankenhaus verpflichtend in das Konzept der gefahrenabwehrrechtlich unabdingbaren Notfallversorgung einbezogen. Gegenüber denjenigen Krankenhäusern, die im Rahmen der Auswahlentscheidungen zu unabdingbaren Notfallversorgung nicht berücksichtigt werden, jedoch die Mindestvoraussetzungen für die ergänzende Notfallversorgung erfüllen, ergeht
der unwidersprochenen Berufungsbegründung des Beklagten dagegen kein gesonderter Feststellungsbeschluss. Randnummer 33 Diese gefahrenabwehrrechtliche Konzeption der Zuweisung von Aufgaben der Notfallversorgung unterscheidet sich damit sowohl von der Zielsetzung als auch von den normativen Bezügen grundlegend von der krankenhausvergütungsrechtlichen Z u l a s s u n g zur stationären Notfallversorgung. Mit den durch Feststellungsbescheide - und damit mit der Verbindlichkeitsfolge des § 19 Abs. 1 Satz 3 HKHG - in den Krankenhausplan aufgenommenen Krankenhäusern will das Krankenhausplanungsrecht nur ein gefahrenabwehrrechtlich als zwingend notwendig erachtetes unteres Sicherungsnetz schaffen, ohne mit den Rettungsdienstträgern und untereinander abgestimmte und funktionale Strukturen vor Ort zu untergraben. Für die in den Krankenhausplan aufgenommenen Krankenhäusern, die die Voraussetzungen für die ergänzende Notfallversorgung erfüllen (Hessischer Krankenhausrahmenplan 2005 - Besonderer Teil: Regionale Versorgungskonzepte -, Ziffer 2.2), fehlt - wegen der oben dargestellten fehlenden Rechtsnormqualität des Krankenhausplans - bereits die Verbindlichkeitsfolge im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 3 HKHG . Eine Aussage über die krankenhausvergütungsrechtliche Zulassung zur stationären Notfallversorgung im Sinne des § 2 Abs. 1 der Vereinbarung der Vertragsparteien auf Bundesebene lässt sich
allem aus den Bestimmungen der Landeskrankenhausplanung nicht herleiten. Randnummer 34 Maßgeblich für die vergütungsrechtliche Zulassung zur Teilnahme an der stationären Notfallversorgung ist daher die Einbindung des Krankenhauses in den Rettungsdienst
den landesrechtlichen Vorschriften.
2 HRDG umfasst die Notfallversorgung die medizinische Versorgung von Notfallpatientinnen und Patienten durch dafür besonders qualifiziertes Personal und die Beförderung in dafür besonders ausgestalteten Rettungsmitteln unter notfallmedizinischen Bedingungen. Träger des bodengebundenen Rettungsdienstes sind die Landkreise und kreisfreien Städte, die diese Aufgabe als Selbstverwaltungsangelegenheit wahrnehmen ( § 5 Abs. 1 HRDG ). Die notärztliche Versorgung umfasst auch die p r ä k l i n i s c h e Versorgung von Notfallpatientinnen und Notfallpatienten, bei denen unverzüglich lebensrettende Maßnahmen durchzuführen sind, die Transportfähigkeit herzustellen ist und die gegebenenfalls in dafür ausgestatteten Rettungsmitteln in eine für die weitere Versorgung und Behandlung g e e i g n e t e Einrichtung zu befördern sind ( § 3 Abs. 5 Satz 2 HRDG ). Die in diesem Sinne geeigneten Einrichtungen sind - da das hessische Rettungsdienstgesetz kein formalisiertes Zulassungsverfahren kennt - diejenigen, die von den Trägern der Rettungsdienste
den erforderlichen Maßgaben der Notfallversorgung in den Rettungsdienst eingebunden sind. Soweit und solange die krankenhausvergütungsrechtlichen Regelungen - insbesondere die Vereinbarung der Vertragsparteien auf Bundesebene auf der Grundlage des § 17 Abs. 1 Satz 4 KHG in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Nr. 3 KHEntgG - keine konkreteren normativen Anforderungen an die Zulassung zur stationären Notfallversorgung festlegen, ist von einer Z u l a s s u n g im Sinne des § 2 Abs. 1 der Vereinbarung dann auszugehen, wenn das betreffende Krankenhaus durch den Rettungsdienstträger in die regionale Rettungsdienststruktur eingebunden ist. Dies ist bei dem Krankenhaus Idstein der Beigeladenen der Fall. Ausweislich des Schreibens des Trägers des Rettungsdienstes vom
t sowie an Wochenenden (gegebenenfalls auch in Zusammenarbeit mit mehreren Krankenhäusern) gewährleistet ist, und eine Meldung gegenüber der Rettungsleitstelle oder einer anderweitig benannten stationären Notfallstelle abgegeben wurde - erfüllt das Krankenhaus der Beigeladenen; dies ist im Übrigen zwischen den Beteiligten unstreitig. Randnummer 36 Schließlich werden im Krankenhaus der Beigeladenen die Möglichkeiten der Intensivüberwachung sowie der Intensivbeatmung vorgehalten, so dass auch die vierte in § 2 Abs. 1 Satz 2 der vorgenannten Vereinbarung formulierte Voraussetzung erfüllt wird. Auch zu diesem Merkmal enthält weder die Vereinbarung selbst noch die krankenhausvergütungsrechtlichen Vorschriften des KHG oder des KHEntgG konkreter bestimmte Qualitätsmindeststandards. Die in diesem Zusammenhang im hessischen Krankenhausplanungsrecht festgelegten Mindestkriterien zur Teilnahme an der unabdingbaren beziehungsweise ergänzenden Notfallversorgung (vgl. Hessischer Krankenhausrahmenplan 2005, Ziffer 4.5.
allem ist die Berufung mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die außergerichtlichen Auslagen der Beigeladenen sind erstattungsfähig, denn sie hat im Berufungsverfahren einen Antrag gestellt und sich damit auch einem Kostenrisiko ausgesetzt. Randnummer 38 Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit hinsichtlich des Ausspruchs folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 ZPO in entsprechender Anwendung. Randnummer 39 Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO). Randnummer 40 Beschluss: Randnummer 41 Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Berufungsverfahren auf 136.750,-- € festgesetzt. Randnummer 42 Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 52 Abs. 1, 47 Gerichtskostengesetz -GKG -. Randnummer 43 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs.1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190029019
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