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Hessischer Verwaltungsgerichtshof 7. Senat 7 A 203/11 Urteil Der Kläger wendet sich gegen ihn als Verbandsmitglied gerichtete Beitragsbescheide des Be

Obsah (12)§ 11§ 14§ 5§ 7§ 13§ 8§ 4§ 9§ 1§ 22§ 23§ 132

Verfahrensgang vorgehend VG Gießen, 16. Oktober 2010, 8 K 4470/08.GI, Urteil Tenor Die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 16. Oktober 2010 - 8 K 4470/08.GI wird zurückgewiese

§ 11Abs.

2 des Wasserverbandsgesetzes - WVG -. Randnummer 4 Mit weiterem Schreiben unter dem Briefkopf „Maschinenring Lahn-Dill/Gießen e. V.“ vom „11.02.1995“ (richtig:

  1. Februar 1996) wurden der Aufsichtsbehörde ein Plan des Unternehmens sowie eine Liste von Beitrittswilligen (Bl. 86 - 102 der Gründungsakte) übersandt. In dem Schreiben wird darauf hingewiesen, dass jedes der Mitglieder Flächen im Lahn-Dill-Kreis und im Landkreis Gießen bewirtschaftet. Als Beitragssatz sollten danach 2,50 DM pro Hektar Mitgliedsfläche erhoben werden, wobei ein Höchstbeitragssatz von 300,00 DM vorzusehen sei. Mitglieder des Verbandes könnten Landbewirtschafter werden, wobei jeder Bewirtschafter seine bewirtschaftete Fläche mit einer Stimme vertreten solle. Randnummer 5 Der Landrat des Lahn-Dill-Kreises ordnete am
  2. April 1996 die öffentliche Bekanntmachung des Vorhabens der Errichtung eines Wasser- und Bodenverbandes sowie der Zeit und des Ortes der Auslegung der Errichtungsunterlagen (Satzung, Plan, vorläufige Mitgliederliste) „am 24.03.1996 (richtig: 24.04.1996) in allen im Lahn-Dill-Kreis erscheinenden Ausgaben“ der Dill-Zeitung sowie der Wetzlarer Neuen Zeitung an. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgte entsprechend der Anordnung am
  3. April 1996 in den im Lahn-Dill-Kreis erscheinenden Ausgaben der Dill-Zeitung sowie der Wetzlarer Neuen Zeitung. Die Errichtungsunterlagen wurden vom
  4. April 1996 bis zum
  5. Mai 1996 beim Landrat des Lahn-Dill-Kreises ausgelegt. Randnummer 6 Mit Schreiben vom
  6. Mai 1996, die jeweils an die auf der vorläufigen Mitgliederliste aufgeführten Personen (Bl. 86 - 102 der Gründungsakte) gerichtet waren, lud der Landrat des Lahn-Dill-Kreises zur Gründungsverhandlung am
  7. Mai 1996 ein. Diese Schreiben lauten im Einleitungssatz: Randnummer 7 „…

den hier eingereichten Gründungsunterlagen haben Sie Antrag auf Mitgliedschaft in dem zu gründenden „Wasser- und Bodenverband Lahn-Dill“ gestellt und sind somit Beteiligter im Sinne des Wasserverbandsgesetzes.“ Randnummer 8 Ein weiteres Schreiben des Landrates des Lahn-Dill-Kreises vom

  1. Mai 1996 „Einladung zur Gründungsverhandlung“ wurde in den im Lahn-Dill-Kreis erscheinenden Ausgaben der Dill-Post, der Dill-Zeitung und der Wetzlarer Neuen Zeitung vom
  2. Mai 1996 öffentlich bekannt gemacht. Sowohl in den persönlichen Schreiben als auch dem öffentlich bekannt gemachten unpersönlichen Schreiben vom
  3. Mai 1996 weist der Landrat des Lahn-Dill-Kreises darauf hin, dass ordnungsgemäß geladene Beteiligte, die an der Abstimmung nicht teilnähmen, so behandelt würden, als hätten sie der Errichtung des Verbandes zugestimmt, sofern sie nicht vor dem Termin schriftlich widersprochen hätten. Anträge sowie Einwendungen seien spätestens bei der Gründungsverhandlung vorzubringen. Randnummer 9 Am
  4. Mai 1996 fand die Gründungsverhandlung des Beklagten statt. Die Anwesenheitsliste zur Gründungsverhandlung des Wasser- und Bodenverbandes Lahn-Dill am
  5. Mai 1996 führte 112 Gründungsmitglieder auf, von denen 57 anwesend waren. Der Plan, der veränderte Satzungsentwurf und die Errichtung des Verbandes wurden laut der Niederschrift über die Gründungsverhandlung des Wasser- und Bodenverbandes Lahn-Dill am
  6. Mai 1996 einstimmig beschlossen. Wegen der Einzelheiten des Ablaufs der Gründungsverhandlung vom
  7. Mai 1996 wird auf diese Niederschrift Bezug genommen. Randnummer 10 Der Landrat des Lahn-Dill-Kreises genehmigte mit Verfügungen vom
  8. Mai 1996 die Satzung des Beklagten und dessen Errichtung. Die Satzung des Beklagten und die Genehmigungen wurden im Staatsanzeiger 1996, S. 1886, öffentlich bekannt gemacht. Randnummer 11 Der Kläger ist sowohl in der vorläufigen Mitgliederliste als auch in der Anwesenheitsliste zur Gründungsverhandlung des Beklagten namentlich benannt. An der Gründungsverhandlung nahm der Kläger nicht teil. In dem vom Beklagten geführten Mitgliederverzeichnis ist der Kläger gleichfalls als Mitglied aufgeführt. Der Kläger zahlte seit 1996 auch Verbandsbeiträge an den Beklagten. Randnummer 12 Der Beklagte erließ folgende, hier streitgegenständliche Beitragsbescheide gegenüber dem Kläger: - Beitragsbescheid vom
  9. Februar 2008 (WBV-RE-2008/3550) über 697,39 €, - Beitragsbescheid vom
  10. Februar 2008 (WBV-RE-2008/3648) über 1.230,06 € sowie - Beitragsbescheid vom
  11. Februar 2008 (WBV-RE-2008/3671) über 341,49 €. Randnummer 13 Die Widersprüche des Klägers wies der Beklagte jeweils mit Widerspruchsbescheiden vom
  12. Oktober 2008 zurück. Randnummer 14 Am
  13. November 2008 hat der Kläger Klage erhoben. Randnummer 15 Der Kläger hat beantragt, die Bescheide vom
  14. Februar 2008, vom
  15. Februar 2008 und vom
  16. Februar 2008 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom
  17. Oktober 2008 aufzuheben. Randnummer 16 Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 17 Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Randnummer 18 Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom
  18. Dezember 2010 - 8 K 4470/08.GI - der Klage stattgegeben und die Berufung gegen sein Urteil wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Die Beitragsbescheide des Beklagten seien rechtswidrig und verletzten den Kläger in seinen Rechten, da dieser nicht Mitglied des Beklagten sei. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen. Randnummer 19 Der Beklagte hat gegen das ihm am
  19. Januar 2011 zugestellte Urteil mit am
  20. Januar 2011 beim Verwaltungsgericht Gießen eingegangenem Schriftsatz vom
  21. Januar 2011 Berufung eingelegt und mit diesem Schriftsatz sowie den Schriftsätzen vom
  22. März 2011 und
  23. Mai 2011 die Berufung begründet. Randnummer 20 Der Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom
  24. Dezember 2010 - 8 K 4470/08.GI - abzuändern und die Klage abzuweisen. Randnummer 21 Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 22 Er verteidigt das mit der Berufung angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts. Randnummer 23 Der Beigeladene stellt keinen Antrag. Randnummer 24 Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten im gesamten Verwaltungsstreitverfahren, den den Kläger betreffenden Behördenvorgang des Beigeladenen sowie die Gründungsakte des Beklagten (zwei Ordner) Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Entscheidungsgründe Randnummer 25 Die gemäß §§ 124 Abs. 1, 124a Abs. 1 Sätze 1 und 2 VwGO infolge der Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Beklagten ist unbegründet. Randnummer 26 Das der Anfechtungsklage des Klägers stattgebende Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom
  25. Dezember 2010 - 8 K 4470/08.GI - weist im Ergebnis keine Rechtsfehler auf. Der Beklagte ist kein Rechtssubjekt des öffentlichen Rechts, das zur Geltendmachung von Ansprüchen durch Verwaltungsakt (sog. Verwaltungsaktbefugnis) berechtigt ist. Bei unterstellter Existenz des Beklagten als Körperschaft des öffentlichen Rechts ist der Kläger jedenfalls nicht dessen Verbandsmitglied, das durch Leistungsbescheid zur Zahlung von Mitgliedsbeiträgen herangezogen werden kann. Randnummer 27
  26. Der Beklagte ist infolge von Fehlern im Errichtungsverfahren und der Unwirksamkeit seiner im Staatsanzeiger 1996, S. 1886, öffentlich bekanntgemachten Satzung - im Folgenden: Gründungssatzung -, die auf diesen Fehlern und darüber hinaus auf einem die Bestimmung des Verbandsgebiets betreffenden inhaltlichen Defizit beruht, als Körperschaft des öffentlichen Rechts rechtlich nicht existent. Randnummer 28 a) Die Fehler im Errichtungsverfahren, die die Unwirksamkeit der in der Gründungsverhandlung am
  27. Mai 1996 getroffenen Beschlüsse bewirken, resultieren aus mangelhaften öffentlichen Bekanntmachungen der Aufsichtsbehörde. Randnummer 29 aa) Das im Jahr 1996 durchgeführte Errichtungsverfahren weist zunächst einen Mangel bei der öffentlichen Bekanntmachung des Errichtungsvorhabens sowie der Zeit und des Ortes der Auslegung der Errichtungsunterlagen auf.

§ 14Abs.

1 Satz 1 WVG hat die Aufsichtsbehörde das Errichtungsverfahren sowie Zeit und Ort der Auslegung der Errichtungsunterlagen öffentlich bekannt zu machen. Die öffentliche Bekanntmachung eines Errichtungsvorhabens sowie der Zeit und des Ortes der Auslegung der Errichtungsunterlagen

§ 14Abs.

1 WVG erfolgt gemäß § 67 Satz 2 WVG i. V. m. § 5 Abs. 3 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Wasserverbandsgesetz vom

  1. November 1995 (GVBl. I S. 503) - HWVG 1995 - in den Gemeinden, Landkreisen oder kreisfreien Städten, auf die sich der Verband erstrecken soll, in einer örtlich oder im Kreisgebiet verbreiteten, mindestens einmal wöchentlich erscheinenden Zeitung oder in einem Amtsblatt. Die vom Landrat des Lahn-Dill-Kreises am
  2. April 1996 angeordnete und am
  3. April 1996 erfolgte öffentliche Bekanntmachung des Vorhabens der Errichtung eines Wasser- und Bodenverbandes sowie der Zeit und des Ortes der Auslegung der Errichtungsunterlagen allein in den im Lahn-Dill-Kreis erscheinenden Ausgaben der Dill-Zeitung sowie der Wetzlarer Neuen Zeitung wird diesen Vorgaben nicht gerecht. Denn

der im Satzungsentwurf als Bestandteil der Errichtungsunterlagen enthaltenen und in § 1 Nr. 4 der Gründungssatzung übernommenen Regelung, wonach sich das Verbandsgebiet flächenmäßig auf das Gebiet des Lahn-Dill-Kreises sowie der Umgebung erstreckt, sollte sich der Verband nicht auf den Lahn-Dill-Kreis beschränken, sondern auch ein nicht näher bestimmtes Gebiet („Umgebung“) außerhalb des Lahn-Dill-Kreises erfassen, wozu

dem Antrag vom

  1. Februar 1996 zumindest Flächen im Landkreis Gießen zählen. Randnummer 30 bb) Ein entsprechender Bekanntmachungsmangel haftet der durch öffentliche Bekanntmachung vorzunehmenden Ladung der Beteiligten zur Gründungsverhandlung am
  2. Mai 1996 an. Zu den Verhandlungsterminen sind gemäß § 14 Abs. 5 Satz 1 WVG die Beteiligten von der Aufsichtsbehörde unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen sowie unter Hinweis auf den Gegenstand der Verhandlung zu laden. Bei mehr als 50 Beteiligten - wie im Fall des Beklagten - wird die Ladung durch öffentliche Bekanntmachung vorgenommen (§ 14 Abs. 5 Satz 3 WVG). Die Ladung zur Gründungsverhandlung vom
  3. Mai 1996 wurde auf Anordnung des Landrats des Lahn-Dill-Kreises vom
  4. Mai 1996 wiederum nur in den im Lahn-Dill-Kreis erscheinenden Ausgaben der Dill-Post, der Dill-Zeitung und der Wetzlarer Neuen Zeitung vom
  5. Mai 1996 öffentlich bekannt gegeben und verfehlte wegen der Erstreckung des geplanten Verbandsgebietes auf außerhalb des Lahn-Dill-Kreises gelegene Flächen die Anforderungen des § 67 Satz 2 WVG i. V. m. § 5 Abs. 1 HWVG 1995.

§ 5Abs.

1 Satz 1 HWVG erfolgen öffentliche Bekanntmachungen der Aufsichtsbehörde

den Vorschriften des Wasserverbandsgesetzes durch Bekanntmachung in einem amtlichen Veröffentlichungsblatt der Aufsichtsbehörde oder im Staatsanzeiger für das Land Hessen oder in örtlichen Tageszeitungen, die in dem Bereich verbreitet sind, auf den sich das Verbandsgebiet erstreckt. Randnummer 31 cc) Die Bekanntmachungsfehler der Aufsichtsbehörde bei der öffentlichen Bekanntmachung des Errichtungsvorhabens sowie der Zeit und des Ortes der Auslegung der Errichtungsunterlagen

§ 14Abs.

1 Satz 1 WVG sowie bei der Ladung zur Gründungsverhandlung

§ 14Abs.

5 Satz 1 und 3 WVG führen zur Unwirksamkeit der in der Gründungsverhandlung am 24. Mai 1996 getroffenen Beschlüsse und damit mangels wirksamen Satzungsbeschlusses auch zur Unwirksamkeit der Gründungssatzung. Die spezialgesetzliche Unbeachtlichkeitsregelung des § 13 Abs. 3 WVG, wonach es auf die Wirksamkeit von Beschlüssen der Beteiligten im Errichtungsverfahren sowie auf die Errichtung des Verbands keinen Einfluss hat, wenn die Aufsichtsbehörde zu Unrecht Personen als Beteiligte feststellt oder zu Unrecht eine solche Feststellung unterlässt, erfasst die bezeichneten Verstöße gegen § 67 Satz 2 WVG i. V. m. § 5 Abs. 1, Abs. 3 HWVG 1995 nicht. Eine allgemeine Regelung,

der Verfahrens- oder Formfehler im Errichtungsverfahren unter bestimmten Voraussetzungen unerheblich sind oder durch Zeitablauf geheilt werden, enthält das Wasserverbandsgesetz nicht. Die bezeichneten Bekanntmachungsfehler im Errichtungsverfahren stellen darüber hinaus auch keine unwesentlichen Verfahrens- oder Formmängel dar, bei denen auch ohne ausdrückliche gesetzliche Bestimmung im Hinblick auf eine nur dienende Funktion des Verfahrensrechts eine Unerheblichkeit für Errichtung und Entstehung des Verbands als Körperschaft des öffentlichen Rechts zu erwägen sein könnte. Randnummer 32 Die öffentliche Bekanntmachungen vorsehenden Regelungen des § 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 3 WVG wie auch die Regelungen von deren Durchführung in § 5 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 HWVG 1995 sind weder bloße Ordnungsvorschriften, noch fehlt Verstößen gegen sie die potenzielle Entscheidungserheblichkeit für Beschlüsse im Errichtungsverfahren. Im Hinblick auf die mit ihr bezweckte Anstoßwirkung ist die in § 14 Abs. 1 Satz 1 WVG angeordnete öffentliche Bekanntmachung des Errichtungsvorhabens sowie der Zeit und des Ortes der Auslegung der Errichtungsunterlagen wesentlicher Bestandteil des Errichtungsverfahrens eines Wasser- und Bodenverbandes als einer mit hoheitlichen Befugnissen ausgestatteten Körperschaft des öffentlichen Rechts (vgl. Reinhardt/Hasche, WVG, 2011, § 14 Rdnr. 5 - 7). Gleiches gilt für die gemäß § 14 Abs. 5 Satz 3 WVG durch öffentliche Bekanntmachung vorzunehmende Ladung zu den Verhandlungsterminen bei mehr als 50 Beteiligten. Fehlerhaften öffentlichen Bekanntmachungen

§ 14Abs.

1 Satz 1, Abs. 5 Satz 3 WVG ist auch eine potenzielle Entscheidungserheblichkeit für Beschlussfassungen im Verhandlungstermin nicht abzusprechen. Insbesondere das Eingreifen der Zustimmungsfiktion des § 15 Abs. 3 Satz 2 WVG, wonach ordnungsgemäß geladene Beteiligte, die an der Abstimmung nicht teilnehmen, so behandelt werden, als hätten sie der Errichtung zugestimmt, sofern sie dem nicht vor dem Termin schriftlich widersprochen haben, hängt bei Verhandlungsterminen mit mehr als 50 Beteiligten von der Ordnungsgemäßheit der öffentlichen Bekanntgabe ab. Das Eingreifen der Zustimmungsfiktion wiederum bestimmt regelmäßig darüber, ob ein einstimmiger Beschluss oder ein Mehrheitsbeschluss der Beteiligten vorliegt und steuert so den weiteren Ablauf des Errichtungsverfahrens (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 WVG). Randnummer 33 dd) Die Mängel im Errichtungsverfahren und die auf ihnen beruhende Fehlerhaftigkeit der Gründungssatzung sind schließlich auch nicht durch die aufsichtsbehördliche Genehmigung der Errichtung und der Satzung des Beklagten geheilt worden. Die aufsichtsbehördliche Genehmigung

§ 7Abs.

1 Satz 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2 WVG ist lediglich staatsorganisationsrechtlich notwendiger hoheitlicher Mitwirkungsakt bei der Errichtung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, die auf Initiative der Beteiligten und nicht von Amts wegen gemäß §§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 10 WVG erfolgt (vgl. Rapsch, Wasserverbandsrecht, 1993, Rdnr. 79 mit Fn. 7; Reinhardt/Hasche, a. a. O., § 7 Rdnr. 9, 10). Randnummer 34 ee) Das Errichtungsverfahren leidet dagegen nicht an dem vom Verwaltungsgericht angenommenen Fehler einer unterbliebenen Feststellung der Beteiligten im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 1 WVG. Denn die Feststellung der Beteiligten für das Errichtungsverfahren durch die Aufsichtsbehörde

§ 13Abs.

1 Satz 1 WVG, die gemäß § 8 Abs. 1 WVG eine Voraussetzung der Beteiligteneigenschaft

dem Wasserverbandsgesetz ist, wurde von der Aufsichtsbehörde vorgenommen. Die Feststellung ergibt sich jedenfalls aus dem Einleitungssatz des Schreibens des Landrates des Lahn-Dill-Kreises vom

  1. Mai 1996 an die in der vorläufigen Mitgliederliste aufgeführten Personen, mit denen diese zur Gründungsverhandlung am
  2. Mai 1996 eingeladen wurden. Die in diesem Schreiben getroffene Aussage „… Sie … sind somit Beteiligter im Sinne des Wasserverbandsgesetzes“ belegt eine (vorangegangene) Feststellung dieser Personen als Beteiligte für das Errichtungsverfahren. Randnummer 35 Für das Vorliegen der Beteiligtenfeststellung

§ 13Abs.

1 Satz 1 WVG ist dabei unerheblich, ob die Einladung vom 7. Mai 1996 den auf der vorläufigen Mitgliederliste aufgeführten Personen zugegangen oder sonst bekannt gegeben worden ist. Denn die Beteiligtenfeststellung im Errichtungsverfahren kann als unselbstständige Verfahrenshandlung formfrei erfolgen und bedarf zu ihrer Wirksamkeit keiner Bekanntgabe. Die Feststellung

§ 13Abs.

1 Satz 1 WVG ist eine interne Mitwirkungshandlung der Aufsichtsbehörde im Errichtungsverfahren, der mangels Außenwirkung keine Verwaltungsaktqualität zukommt. Die Feststellung

§ 13Abs.

1 Satz 1 WVG und die sich anschließende Stimmenzahlfestlegung

§ 13Abs.

1 Satz 2 WVG sind im Wesentlichen Vorbereitungshandlungen der Aufsichtsbehörde für die Beschlussfassung der Beteiligten über die Errichtung des Verbands

§§ 14Abs.

2 bis 6, 15 WVG. Eine unmittelbare Rechtsfolge für die Personen, die im Beteiligtenverzeichnis als Bestandteil der Errichtungsunterlagen aufgeführt sind (vgl. § 11 Abs. 2 Satz WVG) wird allein durch die Feststellung

§ 13Abs. 1 Satz 1 WVG nicht gesetzt. Die (Gründungs-)

Mitgliedschaft dieser Personen im Verband erfordert vielmehr, dass sie als Beteiligte im Sinne des § 8 Abs. 1 WVG entweder der Errichtung des Verbands zugestimmt haben (§ 22

  1. Alt. WVG i. V. m. § 15 WVG) oder zur Mitgliedschaft herangezogen worden sind (§ 22
  2. Alt. WVG i. V. m. § 9 WVG). Die Beteiligtenstellung

§ 8Abs.

1 WVG verlangt - neben ihrer verfahrensrechtlichen Feststellung durch die Aufsichtsbehörde - materiell die Zugehörigkeit zu den

§ 4

WVG als Verbandsmitglieder in Betracht kommenden Personen, die entweder aus der Durchführung der Verbandsaufgabe einen Vorteil haben oder zu erwarten haben (Nr. 1) oder von deren Anlagen oder Grundstücken

teilige Einwirkungen auf das Verbandsunternehmen ausgehen oder zu erwarten sind (Nr. 2) oder die voraussichtlich Maßnahmen des Verbands zu dulden haben (Nr. 3). § 13 Abs. 3 WVG, wonach es auf die Wirksamkeit von Beschlüssen der Beteiligten im Errichtungsverfahren sowie auf die Errichtung des Verbands keinen Einfluss hat, wenn die Aufsichtsbehörde zu Unrecht Personen als Beteiligte feststellt oder sie zu Unrecht eine solche Feststellung unterlassen hat, bewirkt lediglich die rechtliche Unerheblichkeit der bezeichneten Verfahrensverstöße der Aufsichtsbehörde für im Errichtungsverfahren gefasste Beschlüsse bis hin zur Verbandserrichtung. Randnummer 36 Vor diesem Hintergrund resultieren aus der Qualifizierung der Beteiligtenfeststellung im Errichtungsverfahren

§ 13Abs.

1 Satz 1 WVG als unselbstständige Verfahrenshandlung auch keine mit der Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG unvereinbaren Rechtsschutzdefizite für (vermeintliche) Gründungsmitglieder: Gegen eine (zwangsweise) Heranziehung

§ 9

WVG stehen dem jeweiligen Verfügungsadressaten Widerspruch und Anfechtungsklage offen. Gegen eine vom Verband zu Unrecht angenommene freiwillige Mitgliedschaft besteht unmittelbarer Rechtsschutz durch eine negative Feststellungsklage. Randnummer 37 b) Für die rechtliche Existenz des Beklagten als Körperschaft des öffentlichen Rechts fehlt es weiterhin an einer wirksamen Gründungssatzung, deren öffentliche Bekanntmachung

§ 7Abs.

1 Satz 2, Abs. 3 WVG Voraussetzung der Entstehung des Verbandes ist. Denn die am

  1. Juni 1996 im Staatsanzeiger 1996, S. 1886, gemäß § 67 Satz 2 WVG i. V. m. § 5 Abs. 1 Satz 1 HWVG ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemachte Gründungssatzung ist unwirksam. Die Unwirksamkeit der Gründungssatzung folgt zum einen formell aus der auf den vorbezeichneten Fehlern im Errichtungsverfahren beruhenden Unwirksamkeit des Satzungsbeschlusses in der Gründungsverhandlung am
  2. Mai
  3. Darüber hinaus ist die Gründungssatzung wegen eines Verstoßes gegen höherrangiges Recht auch materiell unwirksam. Die Bestimmung des Verbandsgebiets in § 1 Nr. 4 der Gründungssatzung verletzt mangels Bestimmtheit § 6 Abs. 2 Nr. 3 WVG, wonach zum Mindestinhalt der Satzung die Bestimmung des Verbandsgebiets zählt.

§ 1Nr.

4 Gründungssatzung erstreckt sich das Verbandsgebiet flächenmäßig auf das Gebiet des Lahn-Dill-Kreises sowie der Umgebung. Durch diese Satzungsregelung wird der verbandliche Wirkungskreis nicht - wie es § 6 Abs. 2 Nr. 3 WVG erfordert - eindeutig und klar in der Satzung selbst festgelegt (vgl. zum Erfordernis der Bestimmung des Verbandsgebiets in der Satzung: BVerwG, Urteil vom 29. Mai 1964 - BVerwG IV C 22.63 - BVerwGE 18, 318 [322]; Rapsch, a. a. O., Rdnr. 72 m. Fn. 59; Reinhardt/Hasche, a. a. O., § 6 Rdnr. 18). § 3 Nr. 1 der Gründungssatzung, wonach Mitglieder des Verbandes u. a. die jeweiligen Berechtigten der im Mitgliederverzeichnis aufgeführten Grundstücke und Anlagen (dingliche Verbandsmitglieder) sind, kann die mangelnde Bestimmtheit des Verbandsgebiets in § 1 Nr. 4 der Gründungssatzung nicht kompensieren. Zum einen ist das Mitgliederverzeichnis nicht Bestandteil der Gründungssatzung, zum anderen hat auch kein Mitgliederverzeichnis existiert, in dem Grundstücke und Anlagen der dinglichen Verbandsmitglieder aufgeführt gewesen sind. Randnummer 38

  1. c)Der Beklagte ist schließlich auch nicht durch die im Staatsanzeiger 2007, S. 1575, vom Regierungspräsidium Gießen als Aufsichtsbehörde öffentlich bekannt gemachte und genehmigte Neufassung der Satzung des Wasser- und Bodenverbandes „Lahn-Dill und Umgebung“ in 35606 Solms im Lahn-Dill-Kreis, die rückwirkend zum 1. Januar 2005 in Kraft getreten ist - Satzung 2005 -, als Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Hoheitsbefugnissen entstanden. Dies folgt schon daraus, dass die Satzung 2005 des Beklagten im Wege der Satzungsänderung (§ 58 WVG, § 9 Nr. 3 Gründungssatzung) und damit ohne Durchführung eines (weiteren) Errichtungsverfahrens erlassen wurde. Die rechtliche Existenz eines Wasser- und Bodenverbandes als Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Hoheitsbefugnissen aber setzt ein wirksames Errichtungsverfahren voraus, an dem es im Fall des Beklagten - wie dargelegt - fehlt. Randnummer 39
  2. d)Die berufungsgerichtliche Feststellung, wonach der Beklagte mangels wirksamer Errichtung und Entstehung im Jahr 1996 von Anfang an als Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Verwaltungsaktbefugnis nicht bestanden hat, ist auch im Hinblick auf dessen Auftreten und Wirken als Wasser- und Bodenverband seit diesem Zeitpunkt mit der Rechtsordnung vereinbar. Die im Zivilrecht entwickelte Rechtsfigur der fehlerhaften Gesellschaft,

der als rechtsfähig gegründete, wenn auch fehlerhafte Verbände, die ihre Tätigkeit aufgenommen haben, grundsätzlich nur mit Wirkung für die Zukunft aufgelöst werden können, ist nicht in der Weise auf das Recht der Wasser- und Bodenverbände übertragbar, dass ein Wasser- und Bodenverband, dessen Errichtung und/oder Entstehung fehlerhaft ist, bis zur Feststellung des Fehlers als Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Hoheitsbefugnissen

dem Wasserverbandsgesetz behandelt wird. Dies folgt schon daraus, dass gewichtige Interessen der Allgemeinheit, die im Übrigen auch im Zivilrecht die Anwendung der Rechtsfigur der fehlerhaften Gesellschaft begrenzen, eine Anerkennung des fehlerhaft errichteten bzw. fehlerhaft entstandenen Wasser- und Bodenverbandes als Körperschaft des öffentlichen Rechts nicht zulassen. Als Körperschaft des öffentlichen Rechts wird der Wasser- und Bodenverband durch das Wasserverbandsgesetz mit Hoheitsbefugnissen bis hin zur Berechtigung, Beamte zu haben, ausgestattet. Die Berechtigung eines mit Gründungsmängeln behafteten Verbandes, Hoheitsbefugnisse für einen unbestimmten Zeitraum bis zur Feststellung der Gründungsmängel auszuüben, stellt eine wesentliche Frage dar, die

dem im Rechtsstaats- und Demokratieprinzip wurzelnden Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes ausschließlich der parlamentarische Gesetzgeber regeln darf. Besteht - wie im Recht der Wasser- und Bodenverbände - keine eine solche Berechtigung vorsehende Regelung, bewendet es dabei, dass nur der wirksam entstandene Wasser- und Bodenverband als Körperschaft des öffentlichen Rechts existiert und über Hoheitsrechte verfügt (vgl. OVG Thüringen, Urteil vom 25. Februar 2004 - 4 KO 703/01 - juris Rdnr. 55; Kollhosser, NJW 1997, 3265, 3266, 3270). Randnummer 40 Die vergleichbare Rechtslage bei Zweckverbänden ist im Übrigen in den neuen Bundesländern Anlass gewesen, Fehler bei der Gründung von Zweckverbänden in den ersten Jahren

der deutschen Wiedervereinigung, die die Nichtexistenz zahlreicher Zweckverbände zur Folge gehabt hätten, durch Gesetz rückwirkend für unbeachtlich zu erklären. Selbst eine solche durch den Gesetzgeber angeordnete Heilung wird nur vor dem Hintergrund der besonderen Umstände der

wendezeit für mit der Verfassung vereinbar erachtet (vgl. zu Vorstehendem: Wolff/Bachof/Stober, Verwaltungsrecht Band 3, 5. Aufl. 2004, § 96 Rdnr. 53 - 59 [S. 747 - 749]). Randnummer 41 Hinzu tritt, dass auch Gesichtspunkte des Verkehrsschutzes für Dritte und des Bestandsschutzes für die Gesellschafter (Mitglieder), die im Zivilrecht die Rechtsfigur der fehlerhaften Gesellschaft legitimieren, keine Anerkennung des fehlerhaft gegründeten Verbandes als Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Hoheitsbefugnissen fordern. Der Schutz von deren Interessen wird durch die Heranziehung der im Zivilrecht entwickelten allgemeinen Grundsätze des Verbandsrechts gewährleistet. Bei der Errichtung eines Wasser- und Bodenverbandes auf Initiative mehrerer Beteiligter schließen sich die Initiatoren zum Zwecke der Errichtung des Verbandes zusammen. Vereinbaren die Initiatoren zur Verfolgung des gemeinsamen Zwecks Förderpflichten, so bilden sie eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (sog. Vorgründungsverband). Innen- und Außenrechtsbeziehungen dieser Personenmehrheit bestimmen sich grundsätzlich

Zivilrecht. Öffentliches Recht als Sonderrecht beansprucht für den Vorgründungsverband keine Geltung; die öffentlich-rechtlichen Regelungen der §§ 11 ff. WVG über das Errichtungsverfahren bis zum Beschluss über die Verbandserrichtung und -satzung richten sich an die Beteiligten sowie an Grundstückseigentümer und -besitzer (§ 12 WVG). Mit dem Beschluss über die Verbandserrichtung und -satzung im Errichtungsverfahren entsteht - allgemeinen Grundsätzen des Verbandsrechts entsprechend - ein Vorverband. Dieser Vorverband zum Wasser- und Bodenverband ist ein Rechtssubjekt des öffentlichen Rechts, das zwar nicht über Hoheitsbefugnisse verfügt, das aber schon Träger von Rechten und Pflichten sein und demgemäß am Rechtsverkehr teilnehmen kann. Für die Innenrechtsbeziehungen des Vorverbandes ist, unabhängig von deren aufsichtsbehördlicher Genehmigung (vgl. § 7 WVG), die beschlossene Satzung als Organisationsstatut maßgeblich. Außenrechtsbeziehungen sind rechtlich danach zu beurteilen, ob sich der Vorverband zivilrechtlicher oder ihm eröffneter konsensualer öffentlich-rechtlicher Handlungsformen (§§ 54 ff. HVwVG) bedient. Mit der Entstehung des Wasser- und Bodenverbandes, die

§ 7Abs.

1 Satz 2 WVG grundsätzlich mit der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung eintritt, wird der Vorverband identitätswahrend zur Körperschaft des öffentlichen Rechts (§ 1 Abs. 1 WVG), auf die die vom Vorverband begründeten Rechte und Pflichten übergehen (vgl. zu Vorstehendem: OVG Thüringen, a. a. O., Rdnr. 47 ff.; Kollhosser, a. a. O.; Reinhardt/Hasche, a. a. O., § 7 Rdnr. 21, jeweils m. w. N.). Randnummer 42 2. Selbst bei unterstellter Existenz des Beklagten als Körperschaft des öffentlichen Rechts ist der Kläger nicht dessen Mitglied, das durch Leistungsbescheid zur Zahlung von Mitgliedsbeiträgen herangezogen werden kann. Randnummer 43 a)

§ 22Abs.

1 Satz 1 WVG sind Verbandsmitglieder die Beteiligten (§ 8 WVG), die der Errichtung des Verbands zugestimmt haben (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, § 15 WVG) oder die zur Mitgliedschaft herangezogen worden sind (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 9 WVG), sowie deren jeweilige Rechtsnachfolger. Der Kläger hat der Errichtung des Beklagten in der Gründungsverhandlung am 24. Mai 1996 nicht zugestimmt. Persönlich hat der Kläger an der Gründungsverhandlung nicht teilgenommen. Die Zustimmungsfiktion des § 15 Abs. 3 Satz 2 WVG, wonach ordnungsgemäß geladene Beteiligte, die an der Abstimmung nicht teilnehmen, so behandelt werden, als hätten sie der Errichtung zugestimmt, sofern sie dem nicht vor dem Termin schriftlich widersprochen haben, scheitert daran, dass - wie dargelegt - die gemäß § 14 Abs. 5 Satz 1 und 3 WVG erforderliche Ladung zur Gründungsverhandlung durch öffentliche Bekanntmachung nicht ordnungsgemäß erfolgt ist. Randnummer 44 Eine Heranziehung des Klägers zur Mitgliedschaft bei Errichtung des Verbandes gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 9 WVG (sog. Zwangsmitgliedschaft) durch die Aufsichtsbehörde wurde nicht vorgenommen. Randnummer 45 b) Eine

Errichtung und Entstehung des Verbandes auf Antrag mögliche Aufnahme als Verbandsmitglied

§ 23Abs.

1 WVG oder eine aufsichtsbehördliche Heranziehung zur Mitgliedschaft

§ 23Abs.

2 WVG ist im Fall des Klägers gleichfalls nicht erfolgt. Randnummer 46 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Dem Beigeladenen können weder selbst Kosten auferlegt noch kann eine unterliegende Partei aus Billigkeit mit seinen Kosten belastet werden. Denn der Beigeladene hat weder Anträge gestellt noch ein Rechtsmittel eingelegt. Randnummer 47 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Randnummer 48 Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision

§ 132Abs. 2 Vw

GO liegen nicht vor. Randnummer 49 Beschluss Randnummer 50 Der Wert des Streitgegenstandes wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung erster Instanz sowohl für das verwaltungsgerichtliche Verfahren als auch für das Berufungsverfahren auf jeweils 2.268,94 € festgesetzt. Randnummer 51 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 GKG. Die Befugnis des Berufungsgerichts zur Abänderung der Streitwertabänderung erster Instanz ergibt sich aus § 63 Abs. 3 GKG. Randnummer 52 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190029036

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