1 Satz 1 WVG ist eine interne Mitwirkungshandlung der Aufsichtsbehörde im Errichtungsverfahren, der mangels Außenwirkung keine Verwaltungsaktqualität zukommt.
der als rechtsfähig gegründete, wenn auch fehlerhafte Verbände, die ihre Tätigkeit aufgenommen haben, grundsätzlich nur mit Wirkung für die Zukunft aufgelöst werden können, ist nicht in der Weise auf das Recht der Wasser- und Bodenverbände übertragbar, dass ein Wasser- und Bodenverband, dessen Errichtung und/oder Entstehung fehlerhaft ist, bis zur Feststellung des Fehlers als Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Hoheitsbefugnissen behandelt wird. Verfahrensgang vorgehend VG Gießen,
2 des Wasserverbandsgesetzes - WVG -. Randnummer 4 Mit weiterem Schreiben unter dem Briefkopf „Maschinenring Lahn-Dill/Gießen e. V.“ vom „11.02.1995“ (richtig:
den hier eingereichten Gründungsunterlagen haben Sie Antrag auf Mitgliedschaft in dem zu gründenden „Wasser- und Bodenverband Lahn-Dill“ gestellt und sind somit Beteiligter im Sinne des Wasserverbandsgesetzes.“ Randnummer 8 Ein weiteres Schreiben des Landrates des Lahn-Dill-Kreises vom
1 Satz 1 WVG hat die Aufsichtsbehörde das Errichtungsverfahren sowie Zeit und Ort der Auslegung der Errichtungsunterlagen öffentlich bekannt zu machen. Die öffentliche Bekanntmachung eines Errichtungsvorhabens sowie der Zeit und des Ortes der Auslegung der Errichtungsunterlagen
1 WVG erfolgt gemäß § 67 Satz 2 WVG i. V. m. § 5 Abs. 3 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Wasserverbandsgesetz vom
der im Satzungsentwurf als Bestandteil der Errichtungsunterlagen enthaltenen und in § 1 Nr. 4 der Gründungssatzung übernommenen Regelung, wonach sich das Verbandsgebiet flächenmäßig auf das Gebiet des Lahn-Dill-Kreises sowie der Umgebung erstreckt, sollte sich der Verband nicht auf den Lahn-Dill-Kreis beschränken, sondern auch ein nicht näher bestimmtes Gebiet („Umgebung“) außerhalb des Lahn-Dill-Kreises erfassen, wozu
dem Antrag vom
1 Satz 1 HWVG erfolgen öffentliche Bekanntmachungen der Aufsichtsbehörde
den Vorschriften des Wasserverbandsgesetzes durch Bekanntmachung in einem amtlichen Veröffentlichungsblatt der Aufsichtsbehörde oder im Staatsanzeiger für das Land Hessen oder in örtlichen Tageszeitungen, die in dem Bereich verbreitet sind, auf den sich das Verbandsgebiet erstreckt. Randnummer 29 cc) Die Bekanntmachungsfehler der Aufsichtsbehörde bei der öffentlichen Bekanntmachung des Errichtungsvorhabens sowie der Zeit und des Ortes der Auslegung der Errichtungsunterlagen
1 Satz 1 WVG sowie bei der Ladung zur Gründungsverhandlung
5 Satz 1 und 3 WVG führen zur Unwirksamkeit der in der Gründungsverhandlung am 24. Mai 1996 getroffenen Beschlüsse und damit mangels wirksamen Satzungsbeschlusses auch zur Unwirksamkeit der Gründungssatzung. Die spezialgesetzliche Unbeachtlichkeitsregelung des § 13 Abs. 3 WVG, wonach es auf die Wirksamkeit von Beschlüssen der Beteiligten im Errichtungsverfahren sowie auf die Errichtung des Verbands keinen Einfluss hat, wenn die Aufsichtsbehörde zu Unrecht Personen als Beteiligte feststellt oder zu Unrecht eine solche Feststellung unterlässt, erfasst die bezeichneten Verstöße gegen § 67 Satz 2 WVG i. V. m. § 5 Abs. 1, Abs. 3 HWVG 1995 nicht. Eine allgemeine Regelung,
der Verfahrens- oder Formfehler im Errichtungsverfahren unter bestimmten Voraussetzungen unerheblich sind oder durch Zeitablauf geheilt werden, enthält das Wasserverbandsgesetz nicht. Die bezeichneten Bekanntmachungsfehler im Errichtungsverfahren stellen darüber hinaus auch keine unwesentlichen Verfahrens- oder Formmängel dar, bei denen auch ohne ausdrückliche gesetzliche Bestimmung im Hinblick auf eine nur dienende Funktion des Verfahrensrechts eine Unerheblichkeit für Errichtung und Entstehung des Verbands als Körperschaft des öffentlichen Rechts zu erwägen sein könnte. Randnummer 30 Die öffentliche Bekanntmachungen vorsehenden Regelungen des § 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 3 WVG wie auch die Regelungen von deren Durchführung in § 5 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 HWVG 1995 sind weder bloße Ordnungsvorschriften, noch fehlt Verstößen gegen sie die potenzielle Entscheidungserheblichkeit für Beschlüsse im Errichtungsverfahren. Im Hinblick auf die mit ihr bezweckte Anstoßwirkung ist die in § 14 Abs. 1 Satz 1 WVG angeordnete öffentliche Bekanntmachung des Errichtungsvorhabens sowie der Zeit und des Ortes der Auslegung der Errichtungsunterlagen wesentlicher Bestandteil des Errichtungsverfahrens eines Wasser- und Bodenverbandes als einer mit hoheitlichen Befugnissen ausgestatteten Körperschaft des öffentlichen Rechts (vgl. Reinhardt/Hasche, WVG, 2011, § 14 Rdnr. 5 - 7). Gleiches gilt für die gemäß § 14 Abs. 5 Satz 3 WVG durch öffentliche Bekanntmachung vorzunehmende Ladung zu den Verhandlungsterminen bei mehr als 50 Beteiligten. Fehlerhaften öffentlichen Bekanntmachungen
1 Satz 1, Abs. 5 Satz 3 WVG ist auch eine potenzielle Entscheidungserheblichkeit für Beschlussfassungen im Verhandlungstermin nicht abzusprechen. Insbesondere das Eingreifen der Zustimmungsfiktion des § 15 Abs. 3 Satz 2 WVG, wonach ordnungsgemäß geladene Beteiligte, die an der Abstimmung nicht teilnehmen, so behandelt werden, als hätten sie der Errichtung zugestimmt, sofern sie dem nicht vor dem Termin schriftlich widersprochen haben, hängt bei Verhandlungsterminen mit mehr als 50 Beteiligten von der Ordnungsgemäßheit der öffentlichen Bekanntgabe ab. Das Eingreifen der Zustimmungsfiktion wiederum bestimmt regelmäßig darüber, ob ein einstimmiger Beschluss oder ein Mehrheitsbeschluss der Beteiligten vorliegt und steuert so den weiteren Ablauf des Errichtungsverfahrens (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 WVG). Randnummer 31 dd) Die Mängel im Errichtungsverfahren und die auf ihnen beruhende Fehlerhaftigkeit der Gründungssatzung sind auch nicht durch die aufsichtsbehördliche Genehmigung der Errichtung und der Satzung des Beklagten geheilt worden. Die aufsichtsbehördliche Genehmigung
1 Satz 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2 WVG ist lediglich staatsorganisationsrechtlich notwendiger hoheitlicher Mitwirkungsakt bei der Errichtung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, die auf Initiative der Beteiligten und nicht von Amts wegen gemäß §§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 10 WVG erfolgt (vgl. Rapsch, Wasserverbandsrecht, 1993, Rdnr. 79 mit Fn. 7; Reinhardt/Hasche, a. a. O., § 7 Rdnr. 9, 10). Randnummer 32 ee) Das Errichtungsverfahren leidet dagegen nicht an dem Fehler einer unterbliebenen Feststellung der Beteiligten im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 1 WVG. Denn die Feststellung der Beteiligten für das Errichtungsverfahren durch die Aufsichtsbehörde
1 Satz 1 WVG, die gemäß § 8 Abs. 1 WVG eine Voraussetzung der Beteiligteneigenschaft
dem Wasserverbandsgesetz ist, wurde von der Aufsichtsbehörde vorgenommen. Die Feststellung ergibt sich jedenfalls aus dem Einleitungssatz des Schreibens des Landrates des Lahn-Dill-Kreises vom
1 Satz 1 WVG ist dabei unerheblich, ob die Einladung vom 7. Mai 1996 den auf der vorläufigen Mitgliederliste aufgeführten Personen zugegangen oder sonst bekannt gegeben worden ist. Denn die Beteiligtenfeststellung im Errichtungsverfahren kann als unselbstständige Verfahrenshandlung formfrei erfolgen und bedarf zu ihrer Wirksamkeit keiner Bekanntgabe. Die Feststellung
1 Satz 1 WVG ist eine interne Mitwirkungshandlung der Aufsichtsbehörde im Errichtungsverfahren, der mangels Außenwirkung keine Verwaltungsaktqualität zukommt. Die Feststellung
1 Satz 1 WVG und die sich anschließende Stimmenzahlfestlegung
1 Satz 2 WVG sind im Wesentlichen Vorbereitungshandlungen der Aufsichtsbehörde für die Beschlussfassung der Beteiligten über die Errichtung des Verbands
2 bis 6, 15 WVG. Eine unmittelbare Rechtsfolge für die Personen, die im Beteiligtenverzeichnis als Bestandteil der Errichtungsunterlagen aufgeführt sind (vgl. § 11 Abs. 2 Satz WVG) wird allein durch die Feststellung
Mitgliedschaft dieser Personen im Verband erfordert vielmehr, dass sie als Beteiligte im Sinne des § 8 Abs. 1 WVG entweder der Errichtung des Verbands zugestimmt haben (§ 22
1 WVG verlangt - neben ihrer verfahrensrechtlichen Feststellung durch die Aufsichtsbehörde - materiell die Zugehörigkeit zu den
WVG als Verbandsmitglieder in Betracht kommenden Personen, die entweder aus der Durchführung der Verbandsaufgabe einen Vorteil haben oder zu erwarten haben (Nr. 1) oder von deren Anlagen oder Grundstücken
teilige Einwirkungen auf das Verbandsunternehmen ausgehen oder zu erwarten sind (Nr. 2) oder die voraussichtlich Maßnahmen des Verbands zu dulden haben (Nr. 3). § 13 Abs. 3 WVG, wonach es auf die Wirksamkeit von Beschlüssen der Beteiligten im Errichtungsverfahren sowie auf die Errichtung des Verbands keinen Einfluss hat, wenn die Aufsichtsbehörde zu Unrecht Personen als Beteiligte feststellt oder sie zu Unrecht eine solche Feststellung unterlassen hat, bewirkt lediglich die rechtliche Unerheblichkeit der bezeichneten Verfahrensverstöße der Aufsichtsbehörde für im Errichtungsverfahren gefasste Beschlüsse bis hin zur Verbandserrichtung. Randnummer 34 Vor diesem Hintergrund resultieren aus der Qualifizierung der Beteiligtenfeststellung im Errichtungsverfahren
1 Satz 1 WVG als unselbstständige Verfahrenshandlung auch keine mit der Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG unvereinbaren Rechtsschutzdefizite für (vermeintliche) Gründungsmitglieder: Gegen eine (zwangsweise) Heranziehung
WVG stehen dem jeweiligen Verfügungsadressaten Widerspruch und Anfechtungsklage offen. Gegen eine vom Verband zu Unrecht angenommene freiwillige Mitgliedschaft besteht unmittelbarer Rechtsschutz durch eine negative Feststellungsklage. Randnummer 35 b) Für die rechtliche Existenz des Beklagten als Körperschaft des öffentlichen Rechts fehlt es weiterhin an einer wirksamen Gründungssatzung, deren öffentliche Bekanntmachung
1 Satz 2, Abs. 3 WVG Voraussetzung der Entstehung des Verbandes ist. Denn die am
4 Gründungssatzung erstreckt sich das Verbandsgebiet flächenmäßig auf das Gebiet des Lahn-Dill-Kreises sowie der Umgebung. Durch diese Satzungsregelung wird der verbandliche Wirkungskreis nicht - wie es § 6 Abs. 2 Nr. 3 WVG erfordert - eindeutig und klar in der Satzung selbst festgelegt (vgl. zum Erfordernis der Bestimmung des Verbandsgebiets in der Satzung: BVerwG, Urteil vom 29. Mai 1964 - BVerwG IV C 22.63 - BVerwGE 18, 318 [322]; Rapsch, a. a. O., Rdnr. 72 m. Fn. 59; Reinhardt/Hasche, a. a. O., § 6 Rdnr. 18). § 3 Nr. 1 der Gründungssatzung, wonach Mitglieder des Verbandes u. a. die jeweiligen Berechtigten der im Mitgliederverzeichnis aufgeführten Grundstücke und Anlagen (dingliche Verbandsmitglieder) sind, kann die mangelnde Bestimmtheit des Verbandsgebiets in § 1 Nr. 4 der Gründungssatzung nicht kompensieren. Zum einen ist das Mitgliederverzeichnis nicht Bestandteil der Gründungssatzung, zum anderen hat auch kein Mitgliederverzeichnis existiert, in dem Grundstücke und Anlagen der dinglichen Verbandsmitglieder aufgeführt gewesen sind. Randnummer 36
der als rechtsfähig gegründete, wenn auch fehlerhafte Verbände, die ihre Tätigkeit aufgenommen haben, grundsätzlich nur mit Wirkung für die Zukunft aufgelöst werden können, ist nicht in der Weise auf das Recht der Wasser- und Bodenverbände übertragbar, dass ein Wasser- und Bodenverband, dessen Errichtung und/oder Entstehung fehlerhaft ist, bis zur Feststellung des Fehlers als Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Hoheitsbefugnissen
dem Wasserverbandsgesetz behandelt wird. Dies folgt schon daraus, dass gewichtige Interessen der Allgemeinheit, die im Übrigen auch im Zivilrecht die Anwendung der Rechtsfigur der fehlerhaften Gesellschaft begrenzen, eine Anerkennung des fehlerhaft errichteten bzw. fehlerhaft entstandenen Wasser- und Bodenverbandes als Körperschaft des öffentlichen Rechts nicht zulassen. Als Körperschaft des öffentlichen Rechts wird der Wasser- und Bodenverband durch das Wasserverbandsgesetz mit Hoheitsbefugnissen bis hin zur Berechtigung, Beamte zu haben, ausgestattet. Die Berechtigung eines mit Gründungsmängeln behafteten Verbandes, Hoheitsbefugnisse für einen unbestimmten Zeitraum bis zur Feststellung der Gründungsmängel auszuüben, stellt eine wesentliche Frage dar, die
dem im Rechtsstaats- und Demokratieprinzip wurzelnden Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes ausschließlich der parlamentarische Gesetzgeber regeln darf. Besteht - wie im Recht der Wasser- und Bodenverbände - keine eine solche Berechtigung vorsehende Regelung, bewendet es dabei, dass nur der wirksam entstandene Wasser- und Bodenverband als Körperschaft des öffentlichen Rechts existiert und über Hoheitsrechte verfügt (vgl. OVG Thüringen, Urteil vom 25. Februar 2004 - 4 KO 703/01 - juris Rdnr. 55; Kollhosser, NJW 1997, 3265, 3266, 3270). Randnummer 38 Die vergleichbare Rechtslage bei Zweckverbänden ist im Übrigen in den neuen Bundesländern Anlass gewesen, Fehler bei der Gründung von Zweckverbänden in den ersten Jahren
der deutschen Wiedervereinigung, die die Nichtexistenz zahlreicher Zweckverbände zur Folge gehabt hätten, durch Gesetz rückwirkend für unbeachtlich zu erklären. Selbst eine solche durch den Gesetzgeber angeordnete Heilung wird nur vor dem Hintergrund der besonderen Umstände der
wendezeit für mit der Verfassung vereinbar erachtet (vgl. zu Vorstehendem: Wolff/Bachof/Stober, Verwaltungsrecht Band 3, 5. Aufl. 2004, § 96 Rdnr. 53 - 59 [S. 747 - 749]). Randnummer 39 Hinzu tritt, dass auch Gesichtspunkte des Verkehrsschutzes für Dritte und des Bestandsschutzes für die Gesellschafter (Mitglieder), die im Zivilrecht die Rechtsfigur der fehlerhaften Gesellschaft legitimieren, keine Anerkennung des fehlerhaft gegründeten Verbandes als Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Hoheitsbefugnissen fordern. Der Schutz von deren Interessen wird durch die Heranziehung der im Zivilrecht entwickelten allgemeinen Grundsätze des Verbandsrechts gewährleistet. Bei der Errichtung eines Wasser- und Bodenverbandes auf Initiative mehrerer Beteiligter schließen sich die Initiatoren zum Zwecke der Errichtung des Verbandes zusammen. Vereinbaren die Initiatoren zur Verfolgung des gemeinsamen Zwecks Förderpflichten, so bilden sie eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (sog. Vorgründungsverband). Innen- und Außenrechtsbeziehungen dieser Personenmehrheit bestimmen sich grundsätzlich
Zivilrecht. Öffentliches Recht als Sonderrecht beansprucht für den Vorgründungsverband keine Geltung; die öffentlich-rechtlichen Regelungen der §§ 11 ff. WVG über das Errichtungsverfahren bis zum Beschluss über die Verbandserrichtung und -satzung richten sich an die Beteiligten sowie an Grundstückseigentümer und -besitzer (§ 12 WVG). Mit dem Beschluss über die Verbandserrichtung und -satzung im Errichtungsverfahren entsteht - allgemeinen Grundsätzen des Verbandsrechts entsprechend - ein Vorverband. Dieser Vorverband zum Wasser- und Bodenverband ist ein Rechtssubjekt des öffentlichen Rechts, das zwar nicht über Hoheitsbefugnisse verfügt, das aber schon Träger von Rechten und Pflichten sein und demgemäß am Rechtsverkehr teilnehmen kann. Für die Innenrechtsbeziehungen des Vorverbandes ist, unabhängig von deren aufsichtsbehördlicher Genehmigung (vgl. § 7 WVG), die beschlossene Satzung als Organisationsstatut maßgeblich. Außenrechtsbeziehungen sind rechtlich danach zu beurteilen, ob sich der Vorverband zivilrechtlicher oder ihm eröffneter konsensualer öffentlich-rechtlicher Handlungsformen (§§ 54 ff. HVwVG) bedient. Mit der Entstehung des Wasser- und Bodenverbandes, die
1 Satz 2 WVG grundsätzlich mit der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung eintritt, wird der Vorverband identitätswahrend zur Körperschaft des öffentlichen Rechts (§ 1 Abs. 1 WVG), auf die die vom Vorverband begründeten Rechte und Pflichten übergehen (vgl. zu Vorstehendem: OVG Thüringen, a.a.O., Rdnr. 47 ff.; Kollhosser, a.a.O.; Reinhardt/Hasche, a.a.O., § 7 Rdnr. 21, jeweils m.w.N.). Randnummer 40
dem Wortlaut dieser Bestimmungen erst für den bestehenden Wasser- und Bodenverband vorgesehen. Diese Beschränkung einer möglichen
träglichen Begründung der Mitgliedschaft auf den bereits bestehenden Wasser- und Bodenverband entspricht der Systematik des Wasserverbandsgesetzes und dem Gesetzeszweck. Auch der auf Eigeninitiative der Beteiligten geschaffene Wasser- und Bodenverband ist erst
aufsichtsbehördlicher Genehmigung der Errichtung sowie der Satzung und seiner grundsätzlich durch öffentliche Bekanntmachung der Satzung herbeigeführten Entstehung als Körperschaft des öffentlichen Rechts befugt, die in § 2 WVG, § 1 HWVG aufgeführten Verwaltungsaufgaben wahrzunehmen. Vor der Entstehung als Körperschaft des öffentlichen Rechts fehlt es mithin an
1 Satz 1 WVG, § 34 Nr. 1 Satz 1 Gründungssatzung anspruchsberechtigten Personen, die einen Vorteil aus der Durchführung der Verbandsaufgabe zu erwarten oder Maßnahmen des Verbandes zu dulden haben. Randnummer 43 3. Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob der Kläger überhaupt zum Kreis möglicher Verbandsmitglieder
1 WVG zählt. Gleiches gilt für die Frage, ob die vom Beklagten als „ursprünglich einziger Hintergrund“ der Verbandsgründung bezeichnete Beschaffung und Zurverfügungstellung von landwirtschaftlichen Maschinen, um diese weniger vermögenden Landwirten kostengünstig zur Verfügung zu stellen, zulässige Aufgabe eines Wasser- und Bodenverbandes sein kann. Zu den
In Betracht kommende zulässige Aufgaben
3 und 4 HWVG 1995 sind Beschaffung, Betrieb und Unterhaltung von Maschinen zur überbetrieblichen Bewirtschaftung von landwirtschaftlichen Flächen der Verbandsmitglieder (Nr. 3) sowie Vermittlung von Maschinen von und an Verbandsmitglieder zur Bewirtschaftung von landwirtschaftlichen Flächen und zur Landschaftspflege (Nr. 4). Ob der vom Beklagten zumindest ursprünglich zentral verfolgte Zweck eine überbetriebliche Bewirtschaftung im Sinne des § 1 Nr. 3 HWVG 1995 bzw. eine Vermittlung im Sinne des § 1 Nr. 4 HWVG 1995 betrifft, ist zumindest Zweifeln ausgesetzt. Randnummer 44 Jenseits der Frage der Begründung einer Mitgliedschaft beim Beklagten sind der Rechtscharakter des durch die Willenserklärung des Klägers vom 1. Januar 1997 konstituierten Schuldverhältnisses und die Feststellung der für den Kläger daraus resultierenden rechtlichen Verpflichtungen nicht Streitgegenstand dieses Berufungsverfahrens. Randnummer 45 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Dem Beigeladenen können weder selbst Kosten auferlegt noch kann die unterliegende Partei aus Billigkeit mit seinen Kosten belastet werden. Denn der Beigeladene hat weder Anträge gestellt noch ein Rechtsmittel eingelegt. Randnummer 46 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Randnummer 47 Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision
GO liegen nicht vor. Randnummer 48 Beschluss Randnummer 49 Der Wert des Streitgegenstandes wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung erster Instanz sowohl für das verwaltungsgerichtliche Verfahren als auch für das Berufungsverfahren auf jeweils 5.000,00 € festgesetzt. Randnummer 50 Gründe Randnummer 51 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 2 GKG.
2 GKG ist ein Streitwert von 5.000,00 € anzunehmen, wenn - wie hier im Hinblick auf eine Mitgliedschaft beim Beklagten - der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte bietet. Die Befugnis des Berufungsgerichts zur Abänderung der Streitwertfestsetzung erster Instanz ergibt sich aus § 63 Abs. 3 GKG. Randnummer 52 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190029037
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