Obsah (10)
§ 18§ 74§ 47e§ 47c§ 20§ 9§ 73§§ 76§ 6Art. 2Viergleisiger Ausbau einer Eisenbahnstrecke Leitsatz 1. Für die Lärmprognose im Rahmen eines den Bau einer Eisenbahntrasse betreffenden Planfeststellungsbeschlusses ist bei einer voraussichtlichen Bau
Erlass des Planfeststellungsbeschlusses zu Grunde zu legen.
- Im Rahmen der Berechnung der Beurteilungspegel bei Schienenwegen gemäß Anlage 2 zu § 3 der
- BImSchV besteht keine Verpflichtung, zukünftig mögliche Zuglängen und Zuggeschwindigkeiten zu ermitteln.
- Bei der Abwägung
§ 18Abs.
1 Satz 1 AEG zur Verwendung von Sonderformen des Gleisoberbaus zur Minimierung der vorhabensbedingten Erschütterungsbelastungen (aktive Erschütterungsschutzmaßnahmen) kommt dem Umstand besonderes Gewicht zu, dass die
trägliche Ausstattung von Gebäuden mit passiven Erschütterungsschutzmaßnahmen regelmäßig mit vertretbarem Kostenaufwand nicht mehr möglich ist.
- Zum Schutz von Baulärm sind die Anforderungen aus der
- BImSchV zugunsten der Betroffenen zusätzlich zur AVV Baulärm heranzuziehen, ohne dass es einer ausdrücklichen dahingehenden Anordnung im Planfeststellungsbeschluss bedürfte.
- Für die Frage der Gewährung einer Entschädigung
§ 74Abs. 2 Satz 3 Vw
VfG wegen einer vorhabensbedingten erheblichen Verminderung der Besonnung von Wohnungen im Winter ist die Besonnungsdauer, nicht aber der "Tageslichtquotient" ein geeigneter Maßstab. Tenor Die Klagen werden abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtliche Kosten der Beigeladenen haben die Kläger zu tragen, und zwar als Gesamtschuldner zu je 1/9 jeweils die Kläger zu 1) und 2), zu 5) und 6), zu 7) und 8) sowie zu 9) und 10), sowie jeweils die Kläger zu 3), 4), 11), 12) und 13) zu je 1/
- Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweiligen Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Kläger wenden sich gegen Planfeststellungsbeschlüsse für den viergleisigen Ausbau der Eisenbahnstrecke 3900 auf dem Gebiet der Stadt Frankfurt am Main (Stadtteile Bockenheim, Ginnheim, Eschersheim und Berkersheim) im Zuge des Gesamtprojekts eines viergleisigen Ausbaus der Strecke zwischen Friedberg und Frankfurt-West. Die neuen Gleise sollen dabei teilweise beide rechts, teilweise beide links und teilweise je eines rechts und links der vorhandenen Gleise verlaufen. Randnummer 2 Mit Schreiben vom 5.Juni 1998 beantragte der Vorhabensträger, dieDeutsche Bahn AG, Geschäftsbereich Netz, Niederlassung Mitte beim Eisenbahn-Bundesamt die Planfeststellung. In der Zeit vom
- September 1998 bis einschließlich
- November 1998 lagen die Planunterlagen im Technischen Rathaus der Stadt Frankfurt am Main zur Einsichtnahme aus. Die Auslegung wurde im Amtsblatt der Stadt Frankfurt am Main am
- September 1998 (S. 673) bekannt gemacht. Am 6.,
- und
- Juni 2001 fanden Erörterungstermine mit Einwendern statt. Randnummer 3 Mit Schreiben vom
- Oktober 2001 beantragte der Vorhabensträger aufgrund von Änderungen der Planung eine zweite Offenlage. Die geänderten Planunterlagen lagen vom
- Februar 2002 bis einschließlich
- März 2002 an gleicher Stelle wie bei der ersten Offenlegung aus. Die Auslegung der geänderten Planunterlagen wurde am
- Februar 2002 im Amtsblatt der Stadt Frankfurt am Main (S. 173) bekannt gemacht. Randnummer 4 Die Kläger zu 1), 2), 4) bis 6) sowie 12) und 13) erhoben Einwendungen im Rahmen der ersten und der zweiten Auslegung, die Kläger zu 3), 7), 8) und die Rechtsvorgänger der Kläger zu 9) und zu 10) im Rahmen der zweiten Offenlage. Der Kläger zu 11) und sein Rechtsvorgänger erhoben keine Einwendungen. Randnummer 5 Mit Beschluss vom
- Mai 2004 stellte das Eisenbahn-Bundesamt den Plan zum viergleisigen Ausbau der Strecke 3900 im Planfeststellungsabschnitt Frankfurt am Main einschließlich von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen fest. Nicht berücksichtigte Einwendungen der Kläger gegen das Vorhaben wurden zurückgewiesen. Dem Vorhabensträger wurde gemäß § 74 Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes - VwVfG - aufgegeben, zur Vermeidung
teiliger Folgen für die Natur bis zum
- Juni 2005 planergänzende Unterlagen für die Umflut des Praunheimer Wehres im Rahmen der Renaturierung der Nidda vorzulegen (Planfeststellungsbeschluss - PFB -, S. 43). Randnummer 6 Der festgestellte Plan lag vom
- Juni bis zum
- Juni 2004 im Technischen Rathaus der Stadt Frankfurt am Main aus. Der Textteil des Beschlusses wurde den Klägern zu 1) und zu 2) am
- Mai 2004, den Klägern zu 3) und zu 8) am
- Mai 2004 und den Klägern zu 4) bis 6) sowie den Rechtsvorgängern der Kläger zu 9) und 10) am
- Mai 2004 zugestellt. Der Klägerin zu 12) wurde der Textteil des Beschlusses am
- Mai 2004 zugestellt und dem Kläger zu 13) am
- Mai
- Den Klägern zu 11) und zu 7) wurde der Beschluss nicht individuell übermittelt. Randnummer 7 Am
- Juni 2004, einem Montag, haben die Kläger zu 1) bis 8), sowie die Rechtsvorgänger der Kläger zu 9) und 10) und am
- Juni 2004 die Kläger zu 11) bis 13) Klage erhoben. Randnummer 8 Mit Schreiben vom
- Juni 2006 beantragte der Vorhabensträger eine Änderung des festgestellten Plans gemäß § 76 Abs. 1 VwVfG im Hinblick auf eine neue, nunmehr vorliegende Verkehrsprognose und sich hieraus ergebende Änderungen für die Lärmprognose und das Lärmschutzkonzept des planfestgestellten Vorhabens. Die Planänderungsunterlagen lagen in der Zeit vom
- September 2006 bis einschließlich
- Oktober 2006 im Technischen Rathaus der Stadt Frankfurt am Main zur Einsichtnahme aus. Die Auslegung wurde im Amtsblatt der Stadt Frankfurt am Main am
- September 2006 (S. 1001) bekannt gemacht. Alle Kläger erhoben hierzu Einwendungen. Randnummer 9 Mit Beschluss vom
- Juni 2009 stellte das Eisenbahn-Bundesamt die Planänderung betreffend die Anpassung der Schallschutzmaßnahmen sowie die Auflösung des Vorbehaltes aus dem Planfeststellungsbeschluss vom
- Mai 2004 zur vollständigen Kompensation des naturschutzrechtlichen Defizits fest. Die Einwendungen der Kläger wurden zurückgewiesen, soweit ihnen nicht entsprochen wurde. Der Änderungsbeschluss lag im Zeitraum vom
- Juli 2009 bis einschließlich
- August 2009 im Technischen Rathaus der Stadt Frankfurt am Main zur allgemeinen Einsichtnahme aus. Randnummer 10 Im Hinblick auf die beabsichtigte Änderung des Planes vom
- Mai 2004 hatte die Beklagte beim Gericht das Ruhen des anhängigen gerichtlichen Verfahrens beantragt.
dem die Kläger dieser Verfahrensweise nicht zugestimmt hatten, wurde durch Beschluss des Berichterstatters des Senats vom
- Mai 2006 das Verfahren ausgesetzt. Mit Schriftsatz vom
- Juli 2009, bei Gericht eingegangen am
- Juli 2009, haben die Kläger das ausgesetzte Verfahren im Hinblick auf den ergangenen Planänderungsbeschluss vom
- Juni 2009 wieder aufgerufen. Sie haben ferner mitgeteilt, dass hinsichtlich der Kläger zu 9) und zu 10) ein Eigentumswechsel stattgefunden habe und die neuen Eigentümer in die Klageposition eingetreten seien. Randnummer 11 Mit Schriftsatz vom
- September 2009, bei Gericht eingegangen am
- September 2009, haben die Kläger die Klage ausdrücklich auch auf den Planänderungsbeschluss vom
- Juni 2009 erstreckt. Zusammengefasst tragen sie vor: Präklusionsvorschriften dürften zu ihren Lasten nicht angewendet werden. Die erste Auslegung im Jahre 1998 habe keine hinreichende Anstoßfunktion hinsichtlich der Gleiserweiterung entfaltet. Der Kläger zu 11) als Eigentümer eines im Außenbereich gelegenen Grundstücks habe erstmals im Wege der Auslegung des Planfeststellungsbeschlusses am
- Juni 2004 Kenntnis von seiner Grundstücksbetroffenheit erlangt. Die nicht in Frankfurt am Main ansässigen Voreigentümer des Klägers zu 3) hätten individuell von der Planauslegung im Jahre 1998 benachrichtigt werden müssen. Randnummer 12 Verfahrensfehlerhaft seien die Planunterlagen nicht erneut ausgelegt worden,
dem sich
der zweiten Offenlage erhebliche Änderungen und Ergänzungen ergeben hätten. Die veränderten Regelungen zum Schallschutz im Planfeststellungsbeschluss vom 23. Juni 2009 seien ebenfalls verfahrensfehlerhaft zustande gekommen. Die Auslegung des festgestellten Plans während der Sommerferien habe zu einer Verletzung des rechtlichen Gehörs geführt. Außerdem hätten neu eingeführte Unterlagen vor Ergehen des Beschlusses ausgelegt und erörtert werden müssen. Die Vorgaben der Richtlinie 2002/49/EG („Umgebungslärmrichtlinie“) seien nicht eingehalten worden. Randnummer 13 En Raumordnungsverfahren hätte durchgeführt werden müssen. Die Entscheidung zur Abschnittsbildung sei rechtswidrig. Es bleibe unklar, ob der Planfeststellungsabschnitt Frankfurt oder der Planungsabschnitt bis Bad Vilbel gemeint sei. Es gebe gewichtige Sonderprobleme im Abschnitt bis Bad Vilbel, die für sich gesehen den viergleisigen Ausbau zum Scheitern bringen könnten. Randnummer 14 Die Planrechtfertigung sei zweifelhaft. Für die Einführung eines 15-Minuten-Taktes bei der S-Bahn sei der Ausbau nicht erforderlich, weil ein solcher Takt bereits jetzt bestehe. Auch der Gesichtspunkt der Unpünktlichkeit des jetzigen Betriebes trage die Planrechtfertigung nicht. Es sei in keiner Weise belegt, ob und wenn überhaupt in welchem Ausmaß der Mischbetrieb auf der Strecke zwischen Friedberg und Frankfurt für Verspätungen der S-Bahn verantwortlich sei. Fragen der Wirtschaftlichkeit hätten in die Prüfung der Planrechtfertigung einbezogen werden müssen. Das tatsächliche Ausbauziel, nämlich eine Verbesserung für den Fernverkehr und den Güterverkehr, werde nicht angegeben. Für diesen Zweck dürften Mittel des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes - GVFG - nicht zweckentfremdet werden. Trassenalternativen seien nicht geprüft worden. Randnummer 15 Der Planfeststellungsbeschluss verstoße gegen wasserrechtliche und naturschutzrechtliche Vorschriften. Ein Abschlag der Oberflächenwässer in die Nidda bringe für den Fluss neue Gefahren. Die Direktversickerung in das Grundwasser mittels Rohrrigolen sei wassergefährdend. Der Trinkwasserschutz im Bereich des Wasserwerkes Bad Vilbel sei nicht gewährleistet. Eine Untersuchung der Auswirkungen auf Natura 2000-Gebiete habe nicht stattgefunden. Die Grundlagen der 2009 erstmals ausgelegten artenschutzrechtlichen Prüfung seien nicht offengelegt worden. Die Datenbasis der Untersuchung sei unzureichend. Für das Habitat des Abendseglers sei keine Lösung gefunden worden. Rückzugsgebiete für die Zauneidechse hätten über die gesamte Strecke verteilt werden müssen. Biotope auf Bahnbetriebsgelände seien nicht erfasst worden. Randnummer 16 Das Gutachten zu elektrischen und magnetischen Feldern sei nicht
vollziehbar. Es liege ein Ermittlungs- und Abwägungsdefizit vor. Der
weis, dass die Grenzwerte der
- BImSchV eingehalten seien, sei nicht erbracht. Die betroffenen Grundstücke seien nicht dargestellt worden, so dass Betroffenheiten nicht erkannt werden könnten. Im Übrigen sei durch die Grenzwerte des Anhangs 2 zu § 3 der
- BImSchV keineswegs sichergestellt, dass Beeinträchtigungen und Gesundheitsgefährdungen nicht zu befürchten seien. Randnummer 17 Die Planung verstoße gegen § 2 Abs. 1 der Eisenbahnbetriebsordnung, weil sich begegnende Züge nicht den notwendigen Mindestabstand einhielten. Es fehlten Aussagen zum Notfallmanagement. Die Lärmschutzwände behinderten den Brandschutz, ebenso die Flucht- und Rettungswege; hiervon seien die trassenanliegenden Kläger betroffen. Randnummer 18 Die Behandlung des Lärmschutzes leide zunächst unter dem grundlegenden Mangel, dass die Verkehrsprognose unzureichend sei. Der auf das Jahr 2015 beschränkte Prognosehorizont sei zu kurz. Zum Zeitpunkt des Ergehens des Änderungsbeschlusses hätten bereits Prognosen vorgelegen,
denen der Güterverkehr
dem Jahre 2015 weiter zunehmen werde. Randnummer 19 Die Anwendung der Vorschriften der
- BImSchV sei nicht mehr sachgerecht. Die Berechnungsvorschrift sei veraltet und genüge nicht dem verfassungsrechtlich gewährleisteten Gesundheitsschutz. Der sog. „Schienenbonus“ dürfe nicht mehr angewendet werden. Es dürfe nicht allein auf Mittelungspegel abgestellt werden, vielmehr seien auch Maximalpegel heranzuziehen. Es handele sich um einen Neubau im Sinne der
- BImSchV. Das Lärmschutzkonzept müsse sich an der technisch möglichen Spitzenauslastung der Strecke ausrichten. Insbesondere sei die zunehmende Liberalisierung des Schienengüterverkehrs zu berücksichtigen. Durchschnittliche Zuglängen und Zuggeschwindigkeiten insbesondere der Güterzüge seien zu niedrig angesetzt worden. Schallreflexionen insbesondere durch die Lärmschutzwände seien bei der Lärmberechnung nicht hinreichend berücksichtigt worden. Randnummer 20 Bei der Abwägung zwischen aktiven und passiven Schallschutzmaßnahmen habe das Verfahren des „Besonders überwachten Gleises“ nicht mit einem Korrekturwert von 3 dB(A) eingestellt werden dürfen. Die Annahme der Schalltechnischen Untersuchung von einer Wohneinheit pro Geschoss eines Gebäudes sei zu ungenau und teilweise unzutreffend. Für die Abwägung zwischen aktiven und passiven Schallschutzmaßnahmen dürfe das einzige Kriterium nicht die Zahl der gelösten Schutzfälle sein. Einige Wohngebiete seien im Lärmschutzkonzept mit einem falschen Gebietscharakter bewertet worden. Randnummer 21 Die vorgesehenen Maßnahmen zum Schutz vor Erschütterungen durch den Verkehr auf der ausgebauten Strecke seien unzureichend. Es hätten aktive Erschütterungsschutzmaßnahmen am Gleisoberbau vorgesehen werden müssen. Die für die Erschütterungsbegutachtung zugrunde gelegten Stadtkarten seien veraltet. Die Stichprobe von 15 ausgewählten Gebäuden sei zu klein für das Plangebiet. Außerdem seien nicht die trassennächsten Gebäude ausgewählt worden. Die geologischen Randbedingungen seien für die Erschütterungsberechnungen nicht beachtet worden. Das Prognosemodell für die Erschütterungen beruhe auf den bisherigen Abständen von Gebäuden zum Gleis, die Gleise rückten aber durch den Ausbau näher an Gebäude heran. Erschütterungen während der Bauphase seien nicht berücksichtigt worden. Erschütterungsschutz dürfe nicht erst bei einer erheblichen Steigerung der Belastung im Vergleich zum jetzigen Zustand gewährt werden. Es hätten Anordnungen zum Schutz vor sekundärem Luftschall vorgesehen werden müssen. Hierfür sei eine entsprechende Anwendung der TA Lärm geboten. Es hätte zusätzlich eine „Gesamtuntersuchung Lärm und Erschütterung“ erstellt werden müssen. Randnummer 22 Die durch heranrückende Bahndämme und hohe Schallschutzwände eintretende Verschattung und die die damit verbundenen Erdrückungs- sowie Zerschneidungswirkungen seien nicht hinreichend berücksichtigt. Die Richtlinien für die Mindestbesonnung von Wohnungen seien nicht eingehalten. Das Gutachten zu Auswirkungen auf das Lokalklima berücksichtige wesentliche Gesichtspunkte nicht. Auf Überschreitungen der Grenzwerte der
- BImSchV hätte gutachterlich eingegangen werden müssen. Kaltluftschneisen seien durch Bahndämme und Schallschutzwände beeinträchtigt. Randnummer 23 Die Belastungen in der Bauphase durch Staub, Lärm, Erschütterungen, Sperrungen und erhöhte Unfallgefahren seien nicht hinreichend bewertet worden. Zum Schutze der Anwohner hätten um etwa 5 dB(A) strengere Richtwerte als
der AVV Baulärm festgelegt werden müssen. Randnummer 24 Die Kläger beantragen, den Planfeststellungsbeschluss vom
- Mai 2004 in der Fassung des Änderungsbeschlusses vom
- Juni 2009 aufzuheben, hilfsweise eine Planergänzung bzw. ein ergänzendes Verfahren
Maßgabe der Rechtsauffassung des Gerichts und unter Beachtung der Forderungen aus dem Klageantrag zu
- durchzuführen; hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, dass bezüglich des Schutzes vor erheblichen Belästigungen durch Immissionen gemäß §§ 41 Abs. 1, 3 Abs. 1, 3 Abs. 3 BImSchG strikt das Vermeidungsgebot beachtet wird und als Schutzmaßnahmen ausschließlich trassenbezogene bauliche Schutzmaßnahmen oder betriebsregelnde Maßnahmen ergriffen bzw. festgesetzt werden; soweit es Immissionen betrifft, bei den Berechnungen den Schienenbonus nicht in Ansatz zu bringen; höchst hilfsweise, die Beklagte zu Entschädigungsleistungen zu verpflichten, wobei für die Kläger A... und B... nur Verpflichtungsanträge gestellt werden (siehe Anträge zu
- und 3.). Randnummer 25 Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 26 Diejenigen Kläger, die anlässlich der ersten Offenlage keinerlei Einwendungen erhoben hätten, seien mit ihrem gesamten Vortrag gegen den Planfeststellungsbeschluss vom
- Mai 2004 präkludiert. Die anderen Kläger könnten nur mit den von ihnen damals geltend gemachten Argumenten gegen den Planfeststellungsbeschluss gehört werden. Die Anstoßfunktion der ersten Bekanntmachung des Vorhabens im Jahre 1998 sei nicht zu beanstanden. Die zweite Offenlage habe für alle Kläger keine neuen oder stärkeren Betroffenheiten ausgelöst. In der Sache verteidigt die Beklagte den Planfeststellungsbeschluss als formell und materiell rechtmäßig. Randnummer 27 Die Beigeladene beantragt ebenfalls, die Klage abzuweisen. Randnummer 28 Der Kläger zu 3) sei mit seinem Vortrag zur Planaufhebung ausgeschlossen. Er könne sich nicht darauf berufen, dass sein Rechtsvorgänger von der Auslegung der Pläne gemäß § 73 Abs. 5 VwVfG hätte unterrichtet werden müssen. Die Kläger zu 1), 2), 4), 5), 6), 12) und 13) seien mit allen Einwendungen zum Planaufhebungsanspruch ebenfalls ausgeschlossen, da sie dahin führende Einwendungen nicht rechtzeitig erhoben hätten. Der Planfeststellungsbeschluss sei rechtmäßig. Zur Frage, ob durch Optimierung der Signaltechnik auf der vorhandenen Strecke der Ausbau erübrigt werden könne, legt sie eine gutachterliche Stellungnahme vor. Randnummer 29 Die Beklagte hat sich in der mündlichen Verhandlung zur Vornahme einer Planergänzung zum Erschütterungsschutz unter Aufhebung bisheriger Regelungen dazu verpflichtet. Randnummer 30 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbingens der Beteiligten wird auf die eingereichten Schriftsätze und den Inhalt der von der Beklagten und der Beigeladenen vorgelegten Verwaltungsvorgänge zu den streitgegenständlichen Planfeststellungsbeschlüssen vom
- Mai 2004 und
- Juni 2009 (50 Ordner) Bezug genommen, die beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind. Entscheidungsgründe Randnummer 31 A Die Klagen sämtlicher Kläger sind zulässig. Die Kläger zu 9) und 10) waren gemäß §§ 173 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -, 266 Abs. 1 der Zivilprozessordnung - ZPO - berechtigt,
Erwerb der Liegenschaft Lindenring … von den vormaligen Klägern den Rechtsstreit in der Lage zu übernehmen, in der er sich zum Zeitpunkt des Eigentumsübergangs befand. Randnummer 32 Die Kläger sind allesamt als von dem Vorhaben durch Immissionen Betroffene klagebefugt (§ 42 Abs.2 VwGO). Die nicht durch unmittelbaren Zugriff auf ihr Eigentum bzw. Erbbaurecht betroffenen Kläger zu 3) und 7) bis 10) können lediglich die Verletzung sie schützender Normen sowie solcher Rechtsfehler rügen, die das subjektive Recht auf gerechte Abwägung ihrer eigenen Belange mit den öffentlichen Belangen betreffen. Randnummer 33 B Die Klagen sind aber insgesamt unbegründet. Die Kläger zu 1) bis 6) sowie 11) bis 13) können die von ihnen beantragte Planaufhebung nicht beanspruchen. Auch die auf Planergänzung gerichteten Anträge aller Kläger können keinen Erfolg haben, soweit nicht die Beklagte bereits zu Protokoll des Gerichts in der mündlichen Verhandlung Planergänzung zugesagt hat. Randnummer 34 I. Ein zur Planaufhebung führender Verfahrensfehler liegt nicht vor. Mit der als Verfahrensfehler erhobenen Rüge, die Bekanntmachung der ersten Offenlage im Jahre 1998 habe nicht die erforderliche Anstoßfunktion für die Geltendmachung von Betroffenheiten erfüllt, wird bereits im Ansatz nicht dargetan, dass der Planfeststellungsbeschluss aufgehoben werden müsste. Ein derartiger - einmal unterstellter - Verfahrensfehler wäre jedenfalls durch die erfolgte tatsächliche Einsichtnahme in die ausgelegten Unterlagen geheilt (§ 20 Abs. 7 Satz 2 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes in der in den Jahren 2002 bis 2004 noch geltenden Fassung vom 27. Dezember 1993 - AEG a. F. - i. V. m. § 45 Abs. 1 Nr. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes - VwVfG -). Im Übrigen überzeugt der Vortrag auch in der Sache nicht, dies ist bei der Frage der Präklusion von Einwendungen (siehe unten bei II.1.) abzuhandeln. Randnummer 35 Soweit die Kläger zudem einen Verfahrensfehler in der Tatsache sehen, dass Ergänzungen der Planunterlagen
der zweiten Planoffenlage im Jahre 2002 nicht zu einer weiteren Planauslegung geführt haben, trifft dies ebenfalls nicht zu. Randnummer 36 Gemäß § 73 Abs. 8 VwVfG ist bei Änderung des „ausgelegten Plans“, wenn dadurch Belange Dritter erstmalig oder stärker als bisher berührt werden, der Kreis dieser Betroffenen über die Änderung zu unterrichten und es ist ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, ohne dass dies mit einer weiteren Offenlage der Pläne verbunden werden muss. Eine neue Offenlage ist nur dann erforderlich, wenn das Gesamtkonzept der Planung berührt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juni 2010 - 9 A 25.09 -, juris, Rn. 27 m. w. N.). Randnummer 37 Vorliegend wurden
der zweiten Offenlage der Plan selbst, nämlich die Regelung der Flächeninanspruchnahme und auch die Grundkonzeption der Planung nicht verändert. Vielmehr wurden lediglich die Planungsgrundlagen und das Abwägungsmaterial ergänzt. Gegen eine entsprechende Anwendung von § 73 Abs. 8 VwVfG auf die Situation der Ergänzung des Abwägungsmaterials spricht entscheidend, dass die gesetzliche Regelung des Planfeststellungsverfahrens gerade nicht vorsieht, dass
Durchführung des Erörterungstermins alle Einwender über die ergänzende Sachaufklärungstätigkeit der Planfeststellungsbehörde auf dem Laufenden zu halten und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ist (Hess. VGH, Urteil vom 21. August 2008 - 11 C 227/08.T -, Urteilsabdruck S. 41). Aber selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass Ergänzungen des Abwägungsmaterials wie eine Planänderung behandelt werden sollen, läge kein Verfahrensfehler zu Lasten der Kläger vor. Denn dann konnte auf eine erneute Anhörung deshalb verzichtet werden, weil durch die
träglich in die Planung einbezogenen Unterlagen die Belange der Kläger nicht stärker als bisher berührt worden sind. Dies gilt auch für die erst im Jahre 2003 eingeholte gutachterliche Stellungnahme zu den elektromagnetischen Feldern. Unabhängig von alledem wäre ein unterstellter Anhörungsmangel durch die Möglichkeit der Einsichtnahme in die Planungsunterlagen im gerichtlichen Verfahren geheilt worden (§ 20 Abs. 7 Satz 2 AEG a. F. i. V. m. § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG). Randnummer 38 Entgegen der Auffassung der Kläger stellt auch die unterbliebene Durchführung eines Raumordnungsverfahrens für den viergleisigen Ausbau keinen Verfahrensfehler im Rahmen der Planfeststellung dar. Das gilt auch unter Berücksichtigung des von den Klägern betonten Umstandes, dass der Güterverkehr
den Verkehrsprognosen in der
t zunehmen wird. Ein Raumordnungsverfahren musste nicht durchgeführt werden, weil das Vorhaben einem festgelegten Ziel der Landesplanung entspricht. Gemäß § 15 Abs. 2 des Raumordnungsgesetzes (in der zum Zeitpunkt des Ergehens des Planfeststellungsbeschlusses vom
- Mai 2004 anzuwendenden Fassung vom
- August 1997, BGBl. I, 2081 - ROG a. F. -) können die Länder regeln, dass unter bestimmten Voraussetzungen von der Durchführung eines Raumordnungsverfahrens für raumbedeutsame Planungen abgesehen werden kann. In § 18 Abs. 1 des Hessischen Landesplanungsgesetzes (in der Fassung vom
- September 2002, GVBl. I, S. 548 - HLPG -) ist vorgesehen, dass dann ein Raumordnungsverfahren durchgeführt werden soll, wenn der Raumordnungsplan für eine raumbedeutsame Maßnahme kein räumlich oder sachlich hinreichend konkretes Ziel der Raumordnung enthält. In Ziffer 7.1 des hier heranzuziehenden Landesentwicklungsplans Hessen 2000 (vom
- Dezember 2000, GVBl. 2001, S. 1 - LEP Hessen 2000 -) ist jedoch zielförmig und damit hinreichend konkret für die Main-Weser-Strecke die Realisierung der „Planung zur Trennung von Nah- und Fernverkehr … in der Rhein-Main-Region durch viergleisigen Ausbau“ festgelegt (LEP Hessen 2000, S. 27 rechte Spalte). Unter diesen Umständen ist es unerheblich, dass der Regionalplan Südhessen 2000 (vom
- November 2000, Staatsanzeiger 2001, S. 614) in Ziffer 7.1 - 10 die Aussage enthält, für den viergleisigen Ausbau der Strecke Frankfurt - Friedberg sei noch ein landesplanerisches Verfahren durchzuführen. Denn der Regionalplan Südhessen 2000 steht in der Planungshierarchie unter dem LEP Hessen
- Randnummer 39 Unabhängig von alledem verleiht das Raumordnungsrecht privaten Dritten nicht die Rechtsposition, die Durchführung eines Raumordnungsverfahrens zu verlangen (s. BVerwG, Urteil vom
- November 2006 - 4 A 2001.06 -, juris, Rn. 29); und im Planfeststellungsverfahren findet eine inzidente Überprüfung der behördlichen Entscheidung, auf die Durchführung eines Raumordnungsverfahrens zu verzichten, nicht statt (BVerwG, Beschluss vom
- September 1995 - 11 VR 16/95 -, juris, Rn. 33; Hess. VGH, Urteil vom
- Juni 2005 - 12 A 8/05 -, UA S. 86). Randnummer 40 Ferner liegt auch kein Verfahrensfehler unter dem Gesichtspunkt der Abschnittsbildung vor (s. zur Einordnung der Abschnittsbildung in dem Bereich des Verwaltungsverfahrens BVerwG, Beschluss vom
- Dezember 1996 - 11 VR 25/95 -, juris; Urteil vom
- April 2000 - 11 A 18/98 -, juris, Rn. 77). Entgegen der Auffassung der Kläger ist der Abschnitt hinreichend bestimmt bezeichnet (§ 37 Abs. 1 VwVfG). Der im Planfeststellungsbeschluss benannte „Planungsabschnitt Frankfurt am Main von Bahn-km 186,630 bis Bahn-km 195, 369 im Bereich der Stadt Frankfurt am Main Stadtteile Bockenheim, Ginnheim, Eschersheim und Berkersheim“ ist deutlich als Gegenstand der Planfeststellung herausgestellt. Es kann keinen Zweifel daran geben, dass der Abschnitt auf dem Gebiet der Stadt Bad Vilbel nicht umfasst ist. Im Übrigen bestand eine ebenso deutliche Bezeichnung des Planfeststellungsabschnitts auch schon in der Bekanntmachung der ersten Auslegung vom
- September 1998 (a.a.O.). Randnummer 41 Auch in der Sache ist die Abschnittsbildung nicht zu beanstanden. Der Planungsabschnitt Frankfurt/Main-West
Bad Vilbel wurde in zwei Planfeststellungsabschnitte unterteilt, die sich
den Gemeindegrenzen richten (Stadtgebiet Bad Vilbel einerseits, Stadtgebiet Frankfurt am Main andererseits). Eine Abschnittsbildung kann im Eisenbahnrecht planbetroffene Dritte nur dann in ihren Rechten verletzen, wenn sie den durch Art. 19 Abs. 4 GG gewährleisteten Rechtsschutz faktisch unmöglich macht oder dazu führt, dass dem Grundsatz umfassender Problembewältigung nicht genügt wird (BVerwG, Urteil vom
- April 2000, a.a.O.). Es ist weder von den Klägern, auch nicht in dem Schriftsatz vom
- Oktober 2011, dargetan noch sonst wie erkennbar, dass eine derartige Situation hier vorliegt. Dem Vorbringen der Kläger ist lediglich zu entnehmen, dass sie der Auffassung sind, die längerfristig geplante Erstreckung des viergleisigen Ausbaus über Bad Vilbel hinaus bis Friedberg hätte bereits jetzt mit untersucht werden müssen. Es gibt aber keine Anhaltspunkte dafür, dass ein eventuell später beabsichtigter viergleisiger Ausbau der Strecke bis Friedberg Konflikte aufwerfen könnte, die sich notwendig auf den jetzt planfestgestellten Abschnitt auswirken und bereits jetzt gelöst werden müssen. Soweit die Kläger weiter behaupten, es gäbe schon im räumlich anschließenden Abschnitt Bad Vilbel „gewichtige Sonderprobleme“, ist dem deshalb nicht
zugehen, weil dieser Abschnitt inzwischen bestandskräftig planfestgestellt ist. Randnummer 42 Schließlich bietet auch die als Verfahrensfehler erhobene Rüge der Kläger, eine Prüfung von Trassenalternativen im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung sei unterblieben, keinen Ansatzpunkt für eine Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses.
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (etwa Urteil vom
- Januar 1996 - 4 C 5.95 -, juris, Rn. 27) und des erkennenden Senats (Urteil vom
- Juni 2010 - 2 C 2344/09.T -, UA S. 15) setzt nämlich die gerichtliche Aufhebung eines Planfeststellungsbeschlusses im Hinblick auf Fehler bei der Umweltverträglichkeitsprüfung voraus, dass abwägungserhebliche Umweltbelange außer Acht gelassen oder fehlgewichtet worden sind. Die Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (in der zum Zeitpunkt des Ergehens des Planfeststellungsbeschlusses geltenden Fassung des Gesetzes vom
- Juni 2002 - BGBl. I, S. 1914 - UVPG -) begründen keine eigenständige verfahrensrechtliche Position Dritter. Eine Planaufhebung kommt nur in Betracht, wenn Fehler bei der Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung zu einer Verletzung materiell-rechtlicher Vorschriften führen (vgl. auch Kirchberg in: Ziekow, Praxis des Fachplanungsrechts, 2004, S. 38). Das Abwägungsgebot ist aber bei der Prüfung von Trassenalternativen nicht verletzt worden, wie unten ausgeführt wird. Randnummer 43 Auch der Planänderungsbeschluss vom
- Juni 2009 ist nicht verfahrensfehlerhaft zustande gekommen. Die Auslegung des festgestellten Plans (§ 74 Abs. 4 Satz 2 VwVfG i. V. m. § 18b AEG in der insoweit anzuwendenden Fassung des Gesetzes vom
- Dezember 2006 - AEG -) während der Sommerferien im Zeitraum vom
- Juli bis zum
- August 2009 stellt entgegen der Auffassung der Kläger keine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs dar. Die Anwendung der einschlägigen Rechtsgrundlagen für die Bekanntgabe und Auslegung des festgestellten Plans führte nicht dazu, dass sie keine hinreichende Gelegenheit hatten, sich durch Anfechtung des Änderungsbeschlusses und Einreichung einer Klagebegründung rechtliches Gehör zu verschaffen. Randnummer 44 Die an sich notwendige individuelle Zustellung des Beschlusses an diejenigen, über deren Einwendungen entschieden werden muss (§ 74 Abs. 4 Satz 1 VwVfG) ist gemäß § 74 Abs. 5 VwVfG durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt worden. Dies erfolgte gemäß § 74 Abs. 5 Satz 2 VwVfG dadurch, dass der verfügende Teil des Änderungsbeschlusses, die Rechtsbehelfsbelehrung sowie ein Hinweis auf die Auslegung des Plans im amtlichen Veröffentlichungsblatt des Bundesministers für Verkehr (Verkehrsblatt vom
- Juli 2009, S. 373 ff., s. Planfeststellungsunterlagen Bl. 7813 ff.) sowie in örtlichen Tageszeitungen, u.a. in der Frankfurter Allgemeinen Zeitung vom
- Juli 2009, bekanntgemacht worden ist (siehe Schriftsatz der Kläger vom
- Juli 2009, S. 2). Somit galt der Beschluss mit Ende der Auslegungsfrist am
- August 2009 gegenüber denjenigen, die Einwendungen erhoben hatten, als zugestellt (§ 74 Abs. 5 Satz 3 VwVfG). Die Klagefrist lief hiernach bis zum
- September 2009 und an den Zeitpunkt der Klageerhebung knüpfte die Klagebegründungsfrist gemäß § 18e Abs. 5 AEG an. Randnummer 45 Auch wenn ein Teil dieses Fristenlaufs, nämlich die Zeit bis zum
- August 2009, in die hessischen Sommerferien diesen Jahres fiel und in jener Zeit verstärkt mit urlaubsbedingter Abwesenheit von Verfahrensbeteiligten zu rechnen war, blieb es trotzdem zumutbar, sich unter Beachtung der vorgegebenen Fristen hinreichend Gehör zu verschaffen. Unabhängig davon war der den Klägern zustehende Zeitraum für ihre Entscheidung, ob und mit welcher Begründung Klage gegen den Änderungsbeschluss erhoben werden soll, durch ein Entgegenkommen der Beklagten noch vergrößert worden. Denn sie erhielten bereits mit Schreiben der Beklagten vom
- Juli 2009 formlos 15 Exemplare des Textteils der Planänderung übermittelt (siehe Schreiben der Kläger vom
- Juli 2009, GA III/440) und durch ein weiteres Schreiben der Beklagten vom
- Juli 2009 wurde ihnen ausdrücklich bestätigt, dass hierdurch eine Fristenläufe verkürzende individuelle Zustellung des Änderungsbeschlusses nicht bewirkt werden sollte. Somit stand den Klägern für ihre Entscheidung über die Frage der Klageerhebung der Zeitraum vom
- Juli 2009 bis zum
- September 2009 zur Verfügung, obwohl die gesetzlich vorgeschriebene Klagefrist nur einen Monat beträgt. Randnummer 46 Nicht als verfahrensfehlerhaft erweist sich entgegen der Auffassung der Kläger ferner der Umstand, dass noch im Jahre 2009 in das Planfeststellungsverfahren eingeführte neue Unterlagen nicht ausgelegt und erörtert worden sind. Hierzu kann auf die entsprechenden Ausführungen zur gleichgelagerten Verfahrensweise der Behörde im ersten Verwaltungsverfahren, das zum Planfeststellungsbeschluss vom
- Mai 2004 führte, Bezug genommen werden. Dort ist ausgeführt worden, dass gemäß § 73 Abs. 8 VwVfG i. V. m. § 18a AEG Ergänzungen des Abwägungsmaterials
der Auslegung zu keiner weiteren Offenlage führen müssen, solange nicht das Grundkonzept der Planung berührt wird. Das war bei den hier im Jahre 2009 noch hinzugekommenen Unterlagen offenkundig nicht der Fall. Es handelte sich um die Verkehrsprognosezahlen 2015 der DB Netz AG (Anlage 16f zum Planänderungsbeschluss), weiter um eine „Schalltechnische Stellungnahme zur Bewertung der Schienenverkehrslärmsituation im neuen Baugebiet Taunside“ des Ingenieurbüros C... vom
- September 2008 (Anlage 17f, a.a.O.), ferner um ein „Klimagutachten zu lokalklimatischen Auswirkungen der Lärmschutzwände“ des Ingenieurbüros D... von Mai 2009 (Anlage 18f) sowie um einen Plan der Feuerwehrangriffspunkte von DB Netz AG vom
- Februar 2009 (Anlage 19f). Alle diese Unterlagen betrafen nicht Änderungen des Planes selbst und wurden ausweislich der Anordnung der Planfeststellungsbehörde nicht planfestgestellt, sondern lediglich informationshalber beigefügt. Auch eine zusätzliche Anhörung war hier nicht geboten, weil die Belange der Kläger nicht stärker als vorher berührt wurden. Der Inhalt der Verkehrsprognosezahlen war bereits in der ausgelegten Schalltechnischen Untersuchung (Anlage 10d, dort S. 33 f.) enthalten. Unabhängig davon wäre auch ein unterstellter Anhörungsmangel spätestens durch die Möglichkeit der Einsichtnahme in die Planungsunterlagen im gerichtlichen Verfahren geheilt, wie ebenfalls bereits oben zum Planfeststellungsbeschluss vom
- Mai 2004 ausgeführt worden ist. Randnummer 47 Der Umstand, dass das Protokoll des Erörterungstermins vom
- März 2008 in den planfestgestellten Unterlagen fehlt (Schriftsatz der Kläger vom
- Oktober 2011), bedeutet nicht, dass Einwendungen unberücksichtigt geblieben sind. Denn der Termin diente der Erörterung bereits vorher zu erhebender Einwendungen (§§ 18a AEG, 73 Abs. 4, Abs. 6 Satz 1 VwVfG). Randnummer 48 Entgegen der Auffassung der Kläger würde es schließlich auch keinen Verfahrensfehler darstellen, wenn eine aufgrund der Richtlinie 2002/49/EG („Umgebungslärmrichtlinie“) geboten gewesene Aufstellung von Lärmkarten und Lärmaktionsplänen unterblieben wäre. Der nationale Gesetzgeber hat die genannte Richtlinie mit den Vorschriften der §§ 47a bis 47e BImSchG umgesetzt (siehe Jarass, Bundesimmissionsschutzgesetz,
- Auflage, § 47a Rn. 1).
diesen Vorschriften hatte zwar das Eisenbahn-Bundesamt - und damit eine Behörde der hiesigen Beklagten - als die zuständige Behörde
§ 47eAbs. 3 BIm
SchG Lärmkarten für die Schienenwege des Bundes
§ 47cBIm
SchG aufzustellen und die hier streitgegenständliche Strecke zählt zu den Haupteisenbahnstrecken mit einem Verkehrsaufkommen von über 60.000 Zügen pro Jahr, für die gemäß § 47c Abs. 1 BImSchG Lärmkarten bis zum
- Juni 2007 auszuarbeiten waren (vgl. die Zugzahlen in Anlage 16f der planfestgestellten Unterlagen, a.a.O.: danach beträgt das Gesamtverkehrsaufkommen pro Tag auf der Strecke 355 Züge, das entspricht rund 130.000 Zügen pro Jahr). Ferner war für die hiesige Strecke gemäß § 47d Abs. 1 BImSchG bis zum
- Juli 2008 ein Lärmaktionsplan durch die zuständige Behörde, in diesem Fall nicht das Eisenbahn-Bundesamt, aufzustellen. Randnummer 49 Es bedarf jedoch keiner Aufklärung, ob diesen Vorgaben entsprochen worden ist. Denn eine Untätigkeit der zuständigen Behörden würde zu keinem Verfahrensfehler des Planfeststellungsbeschlusses vom
- Juni 2009 führen. Das Verfahren bis zum Ergehen dieses Beschlusses hatte sich
den hierfür einschlägigen gesetzlichen Vorgaben der §§ 18a AEG, 73 VwVfG zu richten und diese Vorschriften stellen keine Verknüpfung mit der Aufstellung von Lärmkarten oder Lärmaktionsplänen her. Vielmehr steht das Planfeststellungsverfahren unabhängig neben dem Verfahren zur Aufstellung von Lärmaktionsplänen und Lärmkarten (BVerwG, Urteil vom
- April 2010 - 9 A 43.08 -, juris Rn. 46). Für die Kartierung von Umgebungslärm hat der Verordnungsgeber in der Verordnung über die Lärmkartierung (vom
- März 2006, BGBl. I, S. 516 -
- BImSchV -) bestimmte Lärmindizes definiert und es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass diese Lärmindizes auch im Planfeststellungsverfahren zu benutzen sind (BVerwG, Beschluss vom
- Mai 2008 - 4 B 43.07 -, juris Rn. 5). Randnummer 50 II. Der Planfeststellungsbeschluss ist nicht wegen fehlender Planrechtfertigung aufzuheben. Randnummer 51
- Bis auf den Kläger zu 11) sind alle Planaufhebung beantragenden Kläger mit ihrem Vortrag, der sich gegen das Vorhaben an sich und insbesondere gegen die Planrechtfertigung richtet, von Gesetzes wegen ausgeschlossen (§ 20 Abs. 2 Satz 1 AEG a. F.). Die Ausschlussfrist für Einwendungen hinsichtlich der Planrechtfertigung lief gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 AEG a. F. i.V.m. § 73 Abs. 4 Satz 1 VwVfG zwei Wochen
Ende der Auslegungsfrist bei der ersten Offenlage ab. Vorliegend war dies mithin am
- November
- Die später erhobenen Einwendungen der Kläger - bis auf die des Klägers zu 11) - zu diesem Thema sind präkludiert. Die zweite Offenlage im Jahre 2002 betraf, wie sich auch aus der Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Frankfurt am Main vom
- Februar 2002 (S. 173) ergab, lediglich noch einzelne Veränderungen der Planungen etwa hinsichtlich der Beseitigung von Bahnübergängen, der Veränderung von Stützwänden und der Umplanung von Zuwegungen. Nur für Einwendungen gegen diese Änderungen der Planung und damit nicht gegen die Planrechtfertigung wurde das Anhörungsverfahren gemäß § 73 Abs. 8 VwVfG neu eröffnet (vgl. BVerwG, Beschluss vom
- Oktober 1997 - 11 VR 4.97 -, juris). Randnummer 52 Die Kläger zu 3) und 11) haben überhaupt keine Einwendungen im Rahmen der ersten Offenlage erhoben. Die Kläger zu 1), 2) und 4) bis 6) sowie zu 12) und 13) haben in ihren Einwendungen zur ersten Offenlage keinen Vortrag zur Planrechtfertigung gehalten. Sie haben überhaupt nicht zur Verwirklichung des Vorhabens an sich Stellung genommen (Kläger zu 4) bis 6) sowie zu 12) und 13)) bzw. sich auf allgemein gehaltene Kritik beschränkt (so der Kläger zu 2), Band Einwendungen zur ersten Offenlage, Bl. 12, 13, 63). Dies bot der Planfeststellungsbehörde keinen Anlass, einzelnen Aspekten der Planrechtfertigung durch weitere Sachverhaltsaufklärung
zugehen. Randnummer 53 Die Voraussetzungen für den Eintritt der Präklusion lagen gegenüber allen diesen Klägern vor. Die gesetzlichen Bestimmungen über die Präklusion verstoßen entgegen der Auffassung der Kläger nicht gegen den verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz (siehe BVerfG, Beschluss vom 27. Dezember 1999 - 1 BvR 1746/97 -, juris). Entgegen der Meinung der Kläger war auch der Umfang der hier auszulegenden Pläne genügend bestimmt. Auszulegen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 2 AEG a. F. waren nämlich die vom Vorhabens-träger vorgelegten Unterlagen (siehe dazu Kipp/Schütz, in: Beck'scher AEG-Kommentar, § 20 AEG Rn. 31). Es ist weder dargetan noch sonst wie erkennbar, dass vorliegend Unklarheiten darüber bestanden haben, was zu den vorgelegten Unterlagen gehört. Randnummer 54 Der Eintritt der Präklusionswirkung wurde entgegen der Auffassung der Kläger nicht deshalb verhindert, weil der Hinweis auf den Einwendungsausschluss gemäß § 20 Abs. 2 Satz 2 AEG a. F. in der Bekanntmachung der Auslegung 1998 nicht hinreichend klar gewesen ist.
§ 20Abs.
2 Satz 2 AEG a. F. ist in der Bekanntmachung der Auslegung auf den Einwendungsausschluss hinzuweisen. In der Bekanntmachung zur Auslegung 1998 heißt es: Randnummer 55 „Einwendungen die
Ablauf dieser Frist erhoben werden, können gemäß § 20 Abs. 2 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) nicht mehr berücksichtigt werden.“ Randnummer 56 Diese Formulierung genügt, um den Planbetroffenen hinreichend deutlich zu machen, dass es notwendig ist, zur Vermeidung eines späteren Einwendungsausschlusses innerhalb der in der Bekanntmachung bezeichneten Frist Einwendungen zu erheben. Nicht überzeugend ist die Annahme, die Formulierung „können“ hätte die Planbetroffenen zu der Schlussfolgerung verleitet, die rechtzeitige Erhebung von Einwendungen dürfe vernachlässigt werden, weil auch spätere Einwendungen
Ermessen der Behörde noch berücksichtigt werden „könnten“. Eine solche Schlussfolgerung lässt der Text der Bekanntmachung nicht zu. Vielmehr macht die Formulierung „können … nicht mehr berücksichtigt werden“ deutlich, dass eine Berücksichtigung verspäteter Einwendungen ausgeschlossen ist. Randnummer 57 Weiter wenden die Kläger ein, der Einwendungsausschluss könne deshalb nicht eingetreten sein, weil die Bekanntmachung der Auslegung nicht ortsüblich im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 2 AEG a. F. gewesen sei. Dem kann nicht gefolgt werden. Die Anforderungen an die ortsübliche Bekanntmachung richten sich primär
Landes- und Ortsrecht (BVerwG, Urteil vom 23. April 1997 - 11 A 7.97 -, BVerwGE 104, 337). Danach kann die Bekanntmachung etwa durch Veröffentlichung im amtlichen Veröffentlichungsblatt vorgeschrieben sein und dem ortsansässigen Betroffenen wird von der Rechtsordnung zugemutet, diese verschiedenen Publikationsformen regelmäßig zur Kenntnis zu nehmen, um ihre Betroffenheit zu erkennen (BVerwG, a.a.O.). Vorliegend erfolgte die Bekanntmachung der Auslegung entsprechend diesen Maßgaben und ortsrechtlich vorgesehen
§ 9der Hauptsatzung der Stadt Frankfurt am Main (vom 19.
Oktober 1978, www.frankfurt.de - Frankfurter Stadtrecht) im Amtsblatt der Stadt Frankfurt am Main vom
- September 1998, Seite
- Ein Anspruch auf ergänzende Bekanntmachung über Tageszeitungen besteht
der zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat folgt, nicht. Randnummer 58 Die Kläger vertreten ferner die Auffassung, die im Jahr 1998 bekannt gemachten Auslegungsfristen seien unzureichend gewesen. Sie deckten sich nicht mit § 9 der Hauptsatzung der Stadt Frankfurt am Main, dort seien für die Einsichtnahme die Zeiten von 7.10 Uhr bis 15.40 Uhr bzw. von 7.10 Uhr bis 19.00 Uhr am Mittwoch benannt. In der Bekanntmachung dagegen ende die Auslegung
mittags zwischen 14.30 Uhr und 15.30 Uhr, außerdem sei eine halbstündige Mittagspause ausgenommen. Hierdurch würden vor allem Berufstätige erheblich an der Einsichtnahme gehindert; dies verhindere den Eintritt einer Präklusion. Auch dieser Vortrag überzeugt nicht. Rechtsgrundlage für die Dauer der Auslegung war § 20 Abs. 1 AEG a. F. i. V. m. § 73 Abs. 3 Satz 1 HVwVfG und nicht § 9 der Hauptsatzung der Stadt Frankfurt am Main.
§ 73Abs. 3 Satz 1 HVw
VfG ist der Plan für die Dauer eines Monats zur Einsicht auszulegen. Damit wird die Dauer der Auslegung insgesamt bundesrechtlich geregelt. Durch die Norm festgelegt ist allerdings noch nicht, an welchen Tagen und zu welchen Tageszeiten die Planunterlagen bei der auslegenden Behörde eingesehen werden können (siehe BVerwG, Urteil vom 13. September 1985 - 4 C 64.80 -, NVwZ 1986, 740). Der maßgeblichen bundesrechtlichen Vorgabe ist aber entsprochen, wenn die Auslegung auf die Stunden des Publikumsverkehrs beschränkt ist, sofern diese Zeiten so bemessen sind, dass die Einsichtsmöglichkeiten nicht unzumutbar beschränkt werden (BVerwG, a.a.O.). Diesen Anforderungen wird entsprochen, wenn - wie hier - die Auslegungszeiten die allgemeinen Dienst- und Amtsstunden sind und nicht noch eine weitere Einschränkung etwa auf bestimmte Wochentage oder allein auf Vormittage bzw.
mittage erfolgt. Randnummer 59 Gegen die gesetzliche Rechtsfolge der Präklusion wenden die Kläger ferner ein, die erste Auslegung im Jahre 1998 habe keine hinreichende Anstoßfunktion hinsichtlich der Gleiserweiterung entfaltet. Im Text der amtlichen Bekanntmachung sei „immer nur vom Ausbau der S-Bahn Rhein-Main“ die Rede gewesen und es sei nicht erkennbar geworden, dass es sich um den „viergleisigen Ausbau der Strecke 3900 Gießen - Frankfurt/West, Planungsabschnitt Frankfurt/West
Bad Vilbel“ handele. Wäre dies bei der amtlichen Bekanntmachung offengelegt worden, hätten sie die tatsächlichen
teiligen Auswirkungen des Vorhabens deutlich erkannt und dies hätte zur Einsicht in die Planfeststellungsunterlagen veranlasst. Randnummer 60 Diese Argumentation greift nicht durch.
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (etwa Urteil vom
- August 1995 - 11 A 2.95 -, NVwZ 1996, 267) und der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (siehe etwa Urteil vom
- Juni 2010 - 2 C 2343/09 -, Urteil vom
- Januar 1986 - 2 UE 2855/84 -, NVwZ 1986, 680) muss die Bekanntmachung so abgefasst sein, dass für die ansässigen Betroffenen die durch die Bekanntmachung bezweckte „Anstoßwirkung“ erreicht wird und sie veranlasst sind, sich für das Planungsvorhaben zu interessieren und
Bedarf als Einwender an der Planung mitzuwirken. Die Kenntnisnahme der Bekanntmachung soll auf mögliche Betroffenheiten aufmerksam machen. Die Bekanntmachung verfehlt deshalb dann ihren Sinn, wenn sie in ihrer „Anstoßwirkung“ nicht geeignet ist, den möglicherweise von dem Planvorhaben Betroffenen ihre Situation zu vermitteln und sie zum Zwecke der Wahrnehmung ihrer Interessen zu einem weiteren Schritt, nämlich zur Einsicht in die ausgelegten Unterlagen, zu veranlassen (vgl. hierzu auch BVerfG, Beschluss vom 27. Dezember 1999 - 1 BvR 1746/97 -, NVwZ 2000, 446; BVerwG, Urteil vom 9. November 2006 - 4 A 2001.06 -, BVerwGE 127, 95). Randnummer 61
Maßgabe dieser Grundsätze hat die Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Frankfurt am Main vom 21. September 1998 die bezweckte Anstoßwirkung erreicht. Der Text der Bekanntmachung lautet: Randnummer 62 „Planfeststellung
§§ 18ff.
Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) für die S-Bahn Rhein-Main; Randnummer 63 Viergleisiger Ausbau zwischen Frankfurt (M)/West und Bad Vilbel - Abschnitt Frankfurt am Main, Gemarkungen Berkersheim, Bonames, Eschersheim, Ginnheim und Bockenheim - incl. BÜ-Ersatzmaßnahmen BÜ 102 - Lachweg - BÜ 101 - Am Lachgraben - und BÜ 99 - Berkersheimer Bahnstraße - Randnummer 64 Anhörungsverfahren
§ 20Abs. 1 AEG i. V. m. § 73 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz (HVw
VfG)“. Randnummer 65 Hierdurch wurde darauf aufmerksam gemacht, dass in den bezeichneten an der Bahnlinie gelegenen Gebieten der Gemarkungen Berkersheim, Bonames, Eschersheim, Ginnheim und Bockenheim ein Ausbau der Bahnstrecke auf vier Gleise beabsichtigt ist. Auf diese Weise wurde den Planbetroffenen deutlich vermittelt, dass es zur Wahrung ihrer Belange geboten ist, sich durch Einsicht in die ausgelegten Unterlagen eine nähere Vorstellung von ihrer Betroffenheit zu verschaffen. Randnummer 66 Die jetzige Argumentation, es sei „immer“ nur vom Ausbau der S-Bahn Rhein-Main die Rede und es sei nicht erkennbar gewesen, dass es sich um den viergleisigen Ausbau der Strecke handele, kann angesichts des unmissverständlichen Wortlauts der Bekanntmachung, es gehe um den „viergleisigen Ausbau zwischen Frankfurt (M)/West und Bad Vilbel“ nicht überzeugen. Auch wenn die Kläger, was allerdings schon schwer
vollziehbar ist, die irrige Vorstellung gehabt haben sollten, die S-Bahn solle alle vier Gleise benutzen und ansonsten alles bleiben wie es ist, würde dies nichts an der erreichten Anstoßwirkung zur Einsichtnahme in die ausgelegten Unterlagen ändern. Denn dann hätte Anlass bestanden, sich durch Einsicht in die Unterlagen nähere Kenntnis davon zu verschaffen, wie sich der Bau von zusätzlichen Gleisen für die S-Bahn auf die eigene Betroffenheit auswirkt. Dazu hätte für alle Kläger, zusätzlich verstärkt aber noch für diejenigen, die direkt am Bahnkörper der Strecke wohnen, Anlass bestanden. Auch bei Annahme der von den Klägern behaupteten irrigen Vorstellung wäre es sehr naheliegend und geradezu unvermeidlich gewesen, sich zu fragen, was mit dem - den Klägern aus gegenwärtiger eigener Lärmbetroffenheit ja bekannten - übrigen Bahnverkehr geschehen soll, wenn alle Gleise zukünftig allein von der S-Bahn benutzt würden. Das war auch unabhängig davon, ob damals bereits Details der Planung wie „objektbezogene Beurteilungspegel“ in den Planungsunterlagen ausgewiesen worden waren oder nicht. Randnummer 67 Ohne dass es noch darauf ankäme, kann aber zusätzlich darauf hingewiesen werden, dass die parallel geführte Argumentation der Kläger zur Bekanntmachung der zweiten Offenlage geradezu bestätigt, dass die erste Bekanntmachung richtig verstanden worden ist. In dem Schreiben der „Bürgerinitiative 2 statt 4“ vom 14. Mai 2003 (Verfahrensakte, Bl. 3564) heißt es nämlich, „die Ankündigung in der zweiten Offenlegung“ im Amtsblatt der Stadt Frankfurt weiche von der ersten Offenlegung im Jahre 1998 ab, weil die „zweite Ankündigung“ nur einen „viergleisigen S-Bahn-Ausbau“ erwähne. Dies zeigt, dass die erste Bekanntmachung zutreffend dahin verstanden worden ist, dass es um einen Ausbau der Strecke auf vier Gleise geht, wobei die S-Bahn nicht alle vier Gleise beansprucht. Randnummer 68 Schließlich ist auch die Auffassung der Kläger unzutreffend, bei dem im Jahre 2006 eingeleiteten Planänderungsverfahren, das zum Beschluss vom 23. Juni 2009 geführt hat, habe es sich um völlig neues Planungsverfahren gehandelt und deshalb seien Einwendungsfristen neu eröffnet worden. Randnummer 69 Eine Planänderung im Sinne des § 76 VwVfG liegt vor, wenn die Identität des Vorhabens gewahrt bleibt und das Vorhaben nicht
Art, Größe, Gegenstand und Betriebsweise durch ein wesentlich anderes Vorhaben ersetzt wird (BVerwG, Urteil vom
- Dezember 1986 - 4 C 13.85 -, BVerwGE 75, 214, 219; Beschluss vom
- Oktober 1991 - 7 B 65.91 -, juris; Fischer, in: Ziekow u. a., Praxis des Fachplanungsrechts, 2004, S. 156). In diesem Fall ist kein neues, alle Belange erfassendes Planfeststellungsverfahren erforderlich, sondern das Planänderungsverfahren beschränkt sich auf diejenigen Bereiche, die einer Änderung unterzogen werden sollen (BVerwG, Urteil vom
- Dezember 1986, a.a.O.). Randnummer 70 So liegt es hier. Das Vorhaben eines viergleisigen Ausbaus der Eisenbahnstrecke 3900 auf dem Stadtgebiet Frankfurt am Main wird durch die Planänderung 2009 in seiner Grundkonzeption nicht berührt. Das durch den Änderungsantrag der DB Netz AG vom Juni 2006 eingeleitete Planänderungsverfahren betraf weder die Linienführung noch die Zahl der herzustellenden Gleise, sondern beschränkte sich im Wesentlichen auf das Immissionsschutzkonzept, die Ergänzung zum Artenschutz und die Auflösung eines naturschutzrechtlichen Vorbehalts. Die Behauptung der Kläger, die ursprünglichen Planunterlagen im Planänderungsverfahren seien komplett durch neue Unterlagen ersetzt worden, trifft nicht zu. Vielmehr sind in den Planungsunterlagen 2006, die Grundlage des Beschlusses vom
- Juni 2009 geworden sind, ausdrücklich die unverändert bleibenden Anlagen in Bezug genommen worden mit dem Vermerk, dass sie nicht erneut beigelegen haben (siehe Band I der Unterlagen zum Planänderungsbeschluss, Inhaltsverzeichnis im Ordnerdeckel innen). Im Übrigen könnte auch allein die formelle Ersetzung von Unterlagen durch inhaltlich gleichartige neue Unterlagen nichts an der tatsächlichen Gestalt eines Vorhabens ändern. Es kommt nicht darauf an, ob die Unterlagen geändert worden sind, sondern darauf, ob das Vorhaben
Art, Größe, Gegenstand und Betriebsweise durch ein anderes Vorhaben ersetzt wird (BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 1986, a.a.O.). Randnummer 71 Auch der Kläger zu 3) ist mit seinen Einwendungen zum Gegenstand der ersten Offenlage präkludiert. Er hat das Eigentum an dem betroffenen Grundstück zwar erst
der Offenlage im Jahre 1998, jedoch „präklusionsbelastet“ erworben. Der neue Eigentümer eines Grundstücks ist nämlich mit den auf das Grundstück bezogenen Einwendungen ausgeschlossen, wenn sein Rechtsvorgänger keine fristgerechten Einwendungen erhoben hat (BVerwG, Beschluss vom
- Oktober 1997 - 11 VR 4.97 -, juris, Rn. 11, Beschluss vom
- Februar 1996 - 4 A 38.95 -, juris, Rn. 33; OVG Nordrhein-Westfalen, a.a.O., juris, Rn. 93). Er muss sich den Einwendungsausschluss entgegenhalten lassen, weil er den Rechtsstreit in der Lage übernimmt, in der er sich zum Zeitpunkt des Eigentumsübergangs befindet. Randnummer 72 Der Kläger zu 3) hat Eigentum an der Liegenschaft Niedwiesenstraße … durch Grundstückskaufvertrag vom
- Februar 1999 von der Erbengemeinschaft E..., Bad Vilbel, erworben. Es kann offen bleiben, ob seine Auffassung zutrifft, er habe somit sein Eigentum von einem nicht ortsansässigen Eigentümer erworben, der entgegen § 73 Abs. 5 Satz 3 VwVfG von der ersten Auslegung der Pläne nicht individuell schriftlich benachrichtigt worden sei. Denn selbst wenn dies zuträfe, müsste er sich den Einwendungsausschluss des Voreigentümers zurechnen lassen. Randnummer 73
§ 73Abs. 5 Satz 3 Vw
VfG, auf den § 20 AEG a. F. verweist, sollen zwar nicht ortsansässige Betroffene, deren Person und Aufenthalt bekannt sind oder sich innerhalb angemessener Frist ermitteln lassen, auf Veranlassung der Anhörungsbehörde von der Auslegung benachrichtigt werden. Ein Verstoß gegen diese Vorschrift führt dazu, dass hinsichtlich der Grundstücke von nicht benachrichtigten ortsfremden Personen keine Präklusion eintritt (Bonk/Neumann in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Auflage, § 73 VwVfG Rn. 57 a. E. m. w. N.). Im Fall des Klägers zu 3) ist aber auch bei Zugrundlegung seines Vortrags nicht gegen § 73 Abs. 5 Satz 3 VwVfG verstoßen worden. Denn das seine Einwendungsbefugnis vermittelnde Grundstück Niedwiesenstraße … wird von dem planfestgestellten Vorhaben nicht mit enteignender Vorwirkung betroffen. Die lediglich mittelbar lärmbetroffenen Anwohner gehören aber nicht zum Kreis derjenigen, die als Ortsfremde individuell benachrichtigt werden sollen. Diese Auslegung des § 73 Abs. 5 Satz 3 VwVfG ergibt sich daraus, dass der Kreis der „Betroffenen“ eines Vorhabens außerhalb des engeren Kreises der Grundstücksbetroffenen nicht mit angemessenem Aufwand und damit nicht „innerhalb angemessener Frist“ ermittelt werden kann. Insbesondere können bei einem Verkehrsvorhaben eine große Zahl von Grundstücken lärmbetroffen sein, deren Eigentümer nicht innerhalb angemessener Frist zuverlässig ermittelt werden können. Demgegenüber muss bei mit enteignender Vorwirkung Betroffenen deren Name und Anschrift von der Planfeststellungsbehörde grundsätzlich zur Aufstellung des Grunderwerbsverzeichnisses festgestellt werden (s. Bonk/Neumann, a.a.O., Rn. 58; Kämper in: Bader/Ronellenfitsch, Verwaltungsverfahrensgesetz, § 73 Rn. 43) und ist deshalb ohne zusätzlichen unangemessenen Aufwand zu ermitteln. Randnummer 74 Lediglich gegenüber dem Kläger zu 11) konnte die erste Offenlage
Maßgabe dieser Grundsätze keine Anstoßwirkung entfalten. Er war zu diesem Zeitpunkt im Jahre 1998 noch nicht Eigentümer des von der Planung enteignend betroffenen Grundstücks Gemarkung Ginnheim, Grundbuch Ginnheim, Bl. …, Gemarkung …, Flur … Flurstück …. Vielmehr hat er dieses Grundstück
seinen eigenen und von den übrigen Beteiligten nicht in Frage gestellten Angaben im August 2003 erworben. Er muss sich anders als der Kläger zu 3) keinen Einwendungsausschluss des Voreigentümers entgegenhalten lassen, weil sein Voreigentümer entgegen § 73 Abs. 5 Satz 3 VwVfG als nicht ortsansässiger von der Planung mit enteignender Vorwirkung betroffener Eigentümer nicht von der Auslegung benachrichtigt worden war (vgl. ähnlich OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom
- Januar 2009 - 11 D 41/06.K -, juris Rn. 42 ff.; unklar allerdings BVerwG, Beschluss vom
- Juni 2003 - 4 VR 3.03 -, juris Rn. 6, möglicherweise ist mit dem dort genannten „Autohaus“ die juristische Person gemeint, die in Eisenach „ortsansässig“ und grundstücksbetroffen war). Randnummer 75 Die Rechtsfolge des Ausschlusses von Einwendungen bei Versäumung der Einwendungsfrist ist gesetzlich vorgegeben. Die Planfeststellungsbehörde kann sich darüber nicht hinwegsetzen. Daher kann es entgegen der Auffassung der Kläger von vornherein keinen Verstoß gegen die Amtsermittlungspflicht (§ 24 VwVfG) oder die Neutralitätspflicht des Eisenbahn-Bundesamtes als Planfeststellungsbehörde darstellen, wenn das Eisenbahn-Bundesamt präkludierten Rügen der Kläger nicht
gegangen ist. Randnummer 76
- Unabhängig von der Frage der Präklusion ist die Planrechtfertigung für das Vorhaben gegeben. Ihr Vorliegen wird durch die Kritik der Kläger nicht in Frage gestellt. Die Planrechtfertigung ist eine ungeschriebene Voraussetzung für jede Fachplanung und zugleich eine Ausprägung des Prinzips der Verhältnismäßigkeit staatlichen Handelns, das mit Eingriffen in private Rechte verbunden ist. Das Erfordernis ist erfüllt, wenn für das beabsichtigte Vorhaben gemessen an den Zielsetzungen des jeweiligen Fachplanungsgesetzes ein Bedarf besteht, die geplante Maßnahme unter diesem Blickwinkel also erforderlich ist. Das ist nicht erst bei Unausweichlichkeit des Vorhabens der Fall, sondern wenn es vernünftigerweise geboten ist (BVerwG, Urteil vom
- März 2006 - 4 A 1073.04 -, juris Rn. 182, Urteil vom
- April 2007 - 4 C 12.05 -, juris Rn. 45). Randnummer 77 Der Planfeststellungsbeschluss vom
- Mai 2004 konstatiert als Planungsziel, durch den Bau von zwei neuen Gleisen zwischen Frankfurt/West und Bad Vilbel einen Engpass im Netz der S-Bahn Rhein-Main zu beseitigen. Durch die Entmischung des S-Bahn-Verkehrs von allen anderen Zuggattungen soll ein gleichmäßiger 15-Minuten-Takt der S-Bahn erreicht und die Pünktlichkeit der S-Bahn verbessert werden (PFB, S. 65). Zur Erläuterung wird ausgeführt, seit der Einführung des 15-Minuten-Taktes bei der S-Bahn komme es auf dem Streckenabschnitt zwischen Frankfurt/West und Bad Vilbel zu erheblichen Beeinträchtigungen in der Betriebsqualität des öffentlichen Personennahverkehrs. Dies resultiere zum einen aus der sehr hohen Zahl von Zugfahrten, vor allem aber aus der Tatsache, dass Züge des Fern-, Regional- und des Güterverkehrs zusammen mit der S-Bahn dieselben Gleise benutzten, wobei die unterschiedlichen Geschwindigkeiten und Haltekonzeptionen zu zahlreichen Trassenkonflikten führten. Bisher seien zur Lösung dieser Konflikte u. a. Überholungen in den Fahrplänen eingearbeitet. Die hierbei entstehenden Wartezeiten verlängerten unnötig die Reisezeiten. Ferner entstehe ein unregelmäßiger Taktfahrplan der S-Bahn („Rütteltakt“), der dem Ziel der Regelmäßigkeit des Fahrplans entgegenstehe. Weiter komme es zu Verspätungsübertragungen und zu einer insgesamt unbefriedigenden Pünktlichkeit. Mit den planfestgestellten separaten S-Bahn-Gleisen werde die Entmischung der Verkehrsarten und die Harmonisierung der Geschwindigkeits- und Haltekonzeptionen ermöglicht. Wegen des dann möglichen Verzichts auf Haltezeitzuschläge in Verbindung mit dem Wegfall von Überholungen durch andere Zuggattungen führe die Ausbaumaßnahme zu einem Reisezeitgewinn bei der S-Bahn von mehr als fünf Minuten. Ein gleichmäßiger und funktionsfähiger Taktfahrplan sei dann möglich. In Verbindung mit einem späteren Ausbau der Strecke bis Friedberg ebne dies den Weg zu einem 15-Minuten-Takt der S-Bahn bis
Friedberg. Außerdem habe die bessere Betriebsqualität und Taktstabilität auf der ausgebauten S-Bahn-Linie 6 eine positive Netzwirkung für das gesamte S-Bahn-Netz Rhein-Main. Da auf der Tunnelstammstrecke in der Frankfurter Innenstadt alle S-Bahn-Linien gebündelt verkehrten, werde die Verringerung von Verspätungen der S-Bahn-Linie 6 den Verkehr insgesamt dort stabilisieren. Randnummer 78 Die so umschriebenen Planungsziele entsprechen den Zielsetzungen des § 1 Abs. 1 AEG a. F. zur Herstellung eines attraktiven Verkehrsangebots im Sinne bester Verkehrsbedienung auf der Schiene (§ 1 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 AEG a. F.; vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2009 - 7 A 7.09 -, juris Rn. 29). Die Kläger meinen dagegen, der Ausbau sei nicht erforderlich. Es sei nicht durch eine Verspätungsanalyse dargetan, dass die Verspätungssituation auf der S-Bahn-Strecke
Bad Vilbel tatsächlich unbefriedigend sei und ferner sei ein gleichmäßiger Takt bereits jetzt weitgehend verwirklicht. Randnummer 79 Diesem Vortrag ist die Beklagte durch Vorlage einer Analyse der DB Netz AG zur Verspätungssituation (vom
- Dezember 2004, Gerichtsakte - GA - Band II/346) überzeugend entgegengetreten. Die DB Netz AG beschreibt darin zunächst die Betriebssituation des Jahres
- Zu den Taktzeiten heißt es, die Abfahrt der S6 im Bahnhof Bad Vilbel im Grundtakt Friedberg - Frankfurt erfolge zur Minute 03 und 33 und im Grundtakt Groß Karben - Frankfurt zur Minute 14 und
- Randnummer 80 Hieraus ergibt sich bereits, dass entgegen der Behauptung der Kläger zum rechtlich maßgeblichen Zeitpunkt des Ergehens des Planfeststellungsbeschlusses vom
- Mai 2004 kein annähernd gleichmäßiger Taktfahrplan bestanden hat. Während in Bad Vilbel zwischen der Minute 03 und der Minute 14 ein Abstand von lediglich 11 Minuten besteht, tritt bis zur nächsten Abfahrt zur Minute 33 eine Lücke von 19 Minuten auf. Entsprechend verhält es sich bei den Ankunftszeiten der S6 im Bahnhof Bad Vilbel aus Richtung Frankfurt am Main/West (Verspätungsanalyse, a.a.O.). Randnummer 81 Zur Verspätungssituation wird in der Analyse ausgeführt, dass im Zeitraum vom
- Juli 2003 bis zum
- Juni 2004 ca. 28.000 Minuten Folgeverspätungen, d. h. aufgrund Behinderungen durch andere Züge entstandene Verspätungen, bei den S-Bahnen der Linie S6 aufgetreten sind. Dies seien etwa 50 % aller entstandenen Verspätungsminuten in diesem Abschnitt bei den S-Bahnen. Zur unnötigen Verlängerung der Reisezeiten heißt es in der Analyse, diese würden dadurch verursacht, dass ein Teil der S-Bahnen im Fahrplan durch schnellere Reisezüge überholt werde. Die S-Bahnen des Grundtaktes Groß Karben - Frankfurt würden an der Station Frankfurt-Frankfurter Berg von Reisezügen überholt, die in Friedberg zur Minute 11 und zur Minute 41 abfahren müssten. Dies verlängere die Reisezeit der S-Bahn um ca. 5 Minuten. Die S-Bahnen der Gegenrichtung Frankfurt - Groß Karben würden vor der Einfädelung in die Main-Weser-Bahn bei Frankfurt/West von den Reisezügen überholt, die in Frankfurt zur Minute 22 bzw. 50 abfahren. Randnummer 82 Hieraus ergibt sich, dass entgegen der Auffassung der Kläger nicht die Einfahrt in den S-Bahn-Tunnel in der Frankfurter Innenstadt das maßgebliche Nadelöhr darstellt. Denn diese Wartezeiten am Bahnhof Frankfurt/West entstehen planmäßig in der Gegenrichtung stadtauswärts. Dazu kommt allerdings, dass die planmäßige Haltezeit der S-Bahnen in Frankfurt/West laut der Verspätungsanalyse bei allen Zügen in Richtung Frankfurt Innenstadt deutlich länger als die Regelhaltezeit ist, um eventuelle Verspätungen vor Einfahrt in den Tunnelabschnitt abzufangen. Die Regelhaltezeit in Frankfurt/West betrage 0,5 Minuten. Beim Grundtakt Friedberg - Frankfurt sei die Haltezeit in Frankfurt/West um 3,3 auf 3,8 Minuten verlängert. Bei einigen Zügen in der Hauptverkehrszeit sei sie noch größer. Randnummer 83 Weiter heißt es in der Verspätungsanalyse, eine Betriebssimulation mit dem EDV-Programm STRESI habe zu dem Ergebnis geführt, dass bei der derzeitigen Infrastruktur mit Mischverkehr auf zwei Gleisen bei den S-Bahnen pro Tag ca. 155 Minuten Zugfolgeverspätungen in beiden Richtungen zusammen entstünden. Die Simulationen wiesen
, dass diese Verspätungen bei einem viergleisigen Ausbau nicht mehr aufträten. Außerdem würden die Zeitverluste durch Überholungen an der Station Frankfurt-Frankfurter Berg und durch verlängerte Halte in Frankfurt/West dann wegfallen. Randnummer 84 Insgesamt wird durch diese Analyse zur Überzeugung des Senats dargelegt, dass die im Planfeststellungsbeschluss genannten Planungsziele auch tatsächlich durch die planfestgestellte Maßnahme erreicht werden. Ferner können die angestrebten Planungsziele auch ohne Berücksichtigung einer erst späteren Verlängerung des viergleisigen Ausbaus bis Friedberg erreicht werden. Randnummer 85 Es ist unerheblich und bedarf deshalb keiner weiteren Aufklärung, ob sich die Verspätungssituation
Ergehen des Beschlusses vom
- Mai 2004 entspannt hat. Denn maßgeblich für die gerichtliche Beurteilung der Planrechtfertigung ist der Zeitpunkt des Ergehens dieses Beschlusses. Die Frage der Planrechtfertigung wurde auch durch den Änderungsbeschluss vom
- Juni 2009 nicht erneut aufgeworfen. Die Änderungen am ursprünglichen Beschluss beschränken sich vielmehr - wie bereits ausgeführt - auf die Bereiche des Immissionsschutzes, des Artenschutzes und die Auflösung eines naturschutzrechtlichen Vorbehalts. Deshalb sind alle Umstände, die aus der Zeit
2004 herrühren, aber von den Klägern auch unter dem Gesichtspunkt der Planrechtfertigung wiederholt angesprochen worden sind, für das Bestehen der Planrechtfertigung unerheblich. So kommt es nicht darauf an, ob es zutrifft, dass die Beklagte und die Beigeladene - wie die Kläger meinen (s. Schriftsatz vom 10. Mai 2011, S. 18) - ihre Argumentation zur Reduzierung von Verspätungen als Planungsziel aufgegeben haben und ebenso unerheblich ist es - um nur eines der zahlreichen Argumente der Kläger hierzu aufzugreifen -, ob es zutrifft, dass Verantwortliche des Zweckverbandes Oberhessische Versorgungsbetriebe erklärt haben, dass
Veränderungen der Fahrplanstruktur eine bessere Vertaktung auf der S-Bahn-Linie 6 bestehe und „das Problem mit der S 6 gelöst sei“. Randnummer 86 Auch die rechtliche Argumentation der Kläger insbesondere im Schriftsatz vom 23. September 2011 führt nicht dazu, dass der Senat Umstände, die
Ergehen des Planfeststellungsbeschlusses hinzutreten, entgegen der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (aus neuester Zeit etwa Urteil vom 24. März 2011 - 7 A 3.10 -, juris Rn. 37), als maßgeblich für die rechtliche Beurteilung des Beschlusses ansehen könnte. Entscheidend für die Auffassung der Rechtsprechung ist, dass die Gerichte eine vorher ergangene Entscheidung der Planfeststellungsbehörde überprüfen, ohne selbst eine Planungsentscheidung zu treffen. Zu überprüfen sind daher die Erwägungen der Behörde und es sind nicht an ihre Stelle eigene planende Erwägungen des Gerichts zu setzen. Umstände, die die Planfeststellungsbehörde nicht kennen und berücksichtigen konnte, können deshalb nicht Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung sein. Dies gilt nicht nur hier für die Frage der Planrechtfertigung, sondern auch - worauf im Einzelnen zurückzukommen sein wird - durchgängig für alle Aspekte der Planungsentscheidung und insbesondere auch für Fragen der Verkehrsprognose (dazu siehe unten bei VI.1). Randnummer 87 Soweit die Kläger für ihre gegenteilige Auffassung Verfahrensökonomie geltend machen wollen und darauf hinweisen, dass sie beabsichtigen, Anträge auf Planänderung gemäß § 76 VwVfG zu stellen, spricht die Verfahrensökonomie gerade für die Sichtweise der Rechtsprechung. Bei einer Einbeziehung immer wieder neuer Umstände würde der ursprüngliche Planungsprozess perpetuiert, ohne dass in angemessener Zeit Rechtssicherheit erreicht werden könnte. Demgegenüber wird durch die gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten
§§ 76und 75 Abs. 2 Satz 2 Vw
VfG bewirkt, dass Anträge auf Änderung der Planung
träglich gestellt werden können und Planbetroffene nicht rechtsschutzlos Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse
Ergehen eines Planfeststellungsbeschlusses ausgeliefert sind. Gleichzeitig wird durch das vorgesehene gesetzliche Instrumentarium aber auch erreicht, dass diese Prüfung grundsätzlich unabhängig vom rechtlichen Schicksal der ursprünglichen Planungsentscheidung erfolgen kann. Randnummer 88 Die weitere gegen die Planrechtfertigung gerichtete Behauptung, der Ausbau diene in Wirklichkeit der Verbesserung des Fernverkehrs und der vermehrten Führung von Güterzügen über die Strecke 3900, trifft nicht zu. Eine solche Zielsetzung des Ausbaus kann insbesondere nicht aus raumordnerischen Aussagen hergeleitet werden. Die von der Klägerseite zitierte zielförmige Aussage aus Ziffer 7.1 des LEP Hessen 2000 ( a.a.O., S. 27 rechte Spalte), wonach die „Planungen zur Trennung von Nah- und Fernverkehr auf dieser Nord-Süd-Verbindung“ - gemeint ist die Main-Weser-Strecke von Frankfurt über Friedberg
Kassel - „in der Rhein-Main-Region durch viergleisigen Ausbau“ fortzusetzen und zu realisieren sind, legt nicht fest, dass der viergleisige Ausbau zwischen Frankfurt/West und Bad Vilbel in erster Linie dem Fernverkehr dienen soll. Die Aussage ist vielmehr eingebettet in die planerische Forderung, die Main-Weser-Strecke im großräumigen Streckenkorridor zwischen Frankfurt und Kassel „für höhere Geschwindigkeiten auszubauen, um die Oberzentren Gießen, Marburg und auch Wetzlar besser in die Schienenfernverkehrslinien einzubinden“. Entsprechendes gilt für Aussagen im Regionalplan Mittelhessen 2001, mit denen der Bau eines dritten bzw. vierten Gleises auf der Main-Weser-Strecke gefordert wird (Aussage C.4.5-8 (Z) des Regionalplan Mittelhessen 2001, Staatsanzeiger Nr. 25 vom 18. Juni 2001). Demgegenüber ist der oben in Bezug genommenen Verspätungsanalyse der DB Netz AG zur unzureichenden derzeitigen Betriebsqualität auf der Strecke 3900 im planfestgestellten Abschnitt zu entnehmen, dass der Personen fern verkehr derzeit im Grundsatz Vorrang genießt und die derzeitigen Restriktionen im Wesentlichen die S-Bahn betreffen. Daher dient der Ausbau und die Beseitigung der Restriktionen in erster Linie der S-Bahn und nicht dem Regional- und Fernverkehr. Randnummer 89 Eine Verbesserung für den Güterverkehr als angebliches vorrangiges Planungsziel kann entgegen der Auffassung der Kläger nicht aus Verkehrsprognosen oder Hinweisen darauf abgeleitet werden, dass der Umfang des Güterverkehrs auf der Strecke 3900 in Zukunft steigen wird. Die Planungsziele werden vom Vorhabensträger gesetzt und dann von der Planfeststellungsbehörde und gegebenenfalls dem Gericht auf ihre Tragfähigkeit überprüft, was hier wie dargelegt ohne rechtliche Beanstandung bleibt. Eine unabhängig davon zu erwartende Zunahme des Güterverkehrs hat mit der Frage der vom Vorhabensträger gesetzten Planungsziele nichts zu tun. Insofern kann es tatsächlich zutreffend sein, dass die ausgebaute Strecke in Zukunft vermehrt vom Güterverkehr genutzt wird, für die Planrechtfertigung ist dies indes unerheblich. Darüber hinaus spricht gegen die Annahme, der Ausbau diene in erster Linie dem Güterverkehr, die Tatsache, dass derzeit kaum Trassenkonflikte zwischen S-Bahn und Güterverkehr auf der Strecke bestehen, weil die Güterzüge in erster Linie
ts verkehren, wenn kaum S-Bahn-Züge unterwegs sind. Randnummer 90 Dem in der mündlichen Verhandlung hilfsweise gestellten Beweisantrag aus dem Schriftsatz vom
- September 2011 (S. 1 f.) brauchte nicht entsprochen werden. Soweit dort Beiladung beantragt wird, handelt es sich schon um keinen Beweisantrag. Soweit beantragt wird, die mit einer Übereinkunft zwischen dem Land Hessen und dem Rhein-Main-Verkehrsverbund zusammenhängenden Schriftstücke zur angeblichen Notwendigkeit des viergleisigen Ausbaus und der Finanzierungsvoraussetzungen anzufordern, handelt es sich um einen unzulässigen Beweisermittlungsantrag. Es fehlt bereits an der Bezeichnung eines bestimmten Beweismittels, etwa eines bestimmten Schriftstücks oder einer bestimmten Urkunde, aus der sich Entscheidungserhebliches ergeben soll. Soweit schließlich die Einholung einer Auskunft dazu beantragt wird, seit wann eine „verbesserte Betriebsqualität der S-Bahn Rhein-Main“ besteht, wie sich diese darstellt, wie sich diese bis zum Zeitpunkt des Planänderungsbeschlusses und bis heute entwickelt hat und welche Optimierungen/Verbesserungen zukünftig auch ohne viergleisigen Ausbau denkbar sind, ist dieses Thema für die gerichtliche Entscheidung unerheblich. Maßgeblich für das Bestehen der Planrechtfertigung sind - wie ausgeführt - die Verhältnisse zum Zeitpunkt des Ergehens des Planfeststellungsbeschlusses am
- Mai
- Spätere Entwicklungen wie die Verbesserung der Betriebsqualität bis zum Zeitpunkt des Planänderungsbeschlusses und bis zum heutigen Zeitpunkt sind nicht maßgeblich. Randnummer 91 Bei dem weiteren Antrag, der Beklagten und Beigeladenen aufzugeben, Unterlagen über die Erstellung der Betriebsprogramme und Fahrpläne für die Main-Weser-Bahn (Frankfurt - Bad Vilbel) und deren Entwicklung seit 2006 vorzulegen und ebenso
vollziehbare Unterlagen darüber vorzulegen, inwieweit
fragen auf Zulassung zu Eisenbahninfrastruktur auf der bestehenden Strecke seit 2006 vorgelegen haben sowie und in welchem Umfang diese erfüllt bzw. nicht erfüllt worden sind (Schriftsatz vom 20. Oktober 2011, S. 11), handelt es sich ebenfalls um einen bloßen Beweisermittlungsantrag, dem nicht entsprochen werden muss. Auch insoweit fehlt es bereits an der Bezeichnung eines bestimmten Beweismittels. Unabhängig davon gilt auch hier, dass das Beweisthema unerheblich für die Entscheidung des Senats ist, weil es Umstände betrifft, die aus der Zeit
Ergehen des Planfeststellungsbeschlusses vom 6. Mai 2004 datieren. Randnummer 92 Auch den Beweisanträgen aus der am Ende der mündlichen Verhandlung überreichten Ausarbeitung (S. 1 bis 16) brauchte nicht entsprochen zu werden. Für alle diese Anträge gilt zunächst, dass es sich bereits um keine „Beweisanträge“ handelt, soweit Prozessbeteiligte zu einer Darlegung aufgefordert werden. Mit einer derartigen Darlegungsaufforderung wird geltend gemacht, dass
Auffassung des die Darlegung fordernden Beteiligten andere Beteiligte ihre Auffassung nicht substantiiert genug belegt hätten. Hierdurch wird aber kein Beweismittel bezeichnet, durch das Beweis geführt werden soll. Randnummer 93 Im Übrigen und im Einzelnen gilt für die auf die Planrechtfertigung bezogenen Anträge Folgendes: Soweit die Vorlage von Unterlagen zur Pünktlichkeit der S 6 verlangt wird (S. 1 der Ausführungen), wird kein bestimmtes Beweismittel bezeichnet, es handelt sich um Beweisermittlung. Unabhängig davon liegt zu dem Beweisthema der Verspätungssituation der S 6 eine sachverständige Aussage vor (Verspätungsanalyse der DB Netz AG vom 10. September 2004), die nicht erschüttert worden ist. Soweit Unterlagen verlangt werden, die Zeiträume ab Ergehen des Planfeststellungsbeschlusses im Jahre 2004 betreffen, ist deren Vorlage darüber hinaus von vornherein rechtlich unerheblich, weil das Planungsziel der Verbesserung der Pünktlichkeit der S 6 - wie oben ausführlich dargestellt - bezogen auf den Zeitpunkt des Ergehens des Planfeststellungsbeschlusses im Jahre 2004 beurteilt werden muss. Im Übrigen ist die Verbesserung der Pünktlichkeit der S 6 nicht das allein maßgebliche Planungsziel, vielmehr ist mit gleichem Gewicht auch die Entmischung des S-Bahn-Verkehrs von anderen Zuggattungen und damit auch die Verbesserung der Betriebsqualität des Regionalverkehrs mit der Planung bezweckt, und durch die Planung soll ein gleichmäßiger 15-Minuten-Takt der S-Bahn erreicht werden. Die Planrechtfertigung würde also selbst dann nicht entfallen, wenn die Pünktlichkeitsproblematik hinweg gedacht wird. Randnummer 94 Die Vorlage einer „Nutzen-Kosten-Untersuchung“ (NKU, S. 4 der Ausführungen, a.a.O.) ist für das Bestehen der Planrechtfertigung nicht maßgeblich und es ist auch nicht erkennbar, dass es in anderer Hinsicht für die Rechtmäßigkeit der Planungsentscheidung auf eine derartige „NKU“ ankommen könnte. Die Planrechtfertigung wird insgesamt nicht in Frage gestellt durch den Vortrag, der Kosten-Nutzen-Faktor liege geringer als vom Vorhabenträger angegeben, möglicherweise unterschreite er gar den Wert von 1,0, wodurch das Vorhaben aus einer möglichen Förderung
dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz - GVFG - herausfalle und ferner auch nicht durch den ähnlich gerichteten Vortrag, der planfestgestellte Ausbau sei zu teuer im Verhältnis zum damit erzielbaren Nutzen. Für die Frage der Eignung eines planfestgestellten Vorhabens zur Erreichung des Planungszieles, also für die Frage der Planrechtfertigung, ist nämlich das Vorliegen einer Kosten-Nutzen-Analyse unerheblich (BVerwG, Urteil vom
- Juli 1990 - 4 C 26.87 -, juris Rn. 20; Hess. VGH, Urteil vom
- März 2008 - 2 C 1092/06.T -, juris Rn. 101 ). Deshalb musste dem Antrag auf Vorlage einer Nutzen-Kosten-Untersuchung nicht entsprochen werden. Randnummer 95 Die Planfeststellungsbehörde hat im Rahmen der Planrechtfertigung auch nicht zu überprüfen, ob im Einzelnen die Annahme gerechtfertigt ist, der Ausbau der Strecke werde
dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz tatsächlich finanziert werden oder finanziert werden dürfen. Diesbezügliche Einwendungen sind ebenfalls unerheblich (Hess. VGH, Urteil vom
- März 2008, a.a.O.). Die Prüfung der Planfeststellungsbehörde hinsichtlich der Finanzierung eines Vorhabens ist vielmehr beschränkt auf die Fragestellung, ob dem Vorhaben deshalb die Planrechtfertigung fehlt, weil seine tatsächliche Finanzierung auf absehbare Zeit ausgeschlossen erscheint. Allein diese Prüfung zur Finanzierung hat im Planfeststellungsverfahren zu erfolgen; sie folgt daraus, dass die enteignungsrechtliche Vorwirkung des Planfeststellungsbeschlusses nicht dem Wohl der Allgemeinheit im Sinne des Art. 14 Abs. 3 GG dienen würde, wenn die Verwirklichung des Vorhabens mangels Bereitstellung finanzieller Mittel auf absehbare Zeit nicht möglich ist. Für das Vorliegen eines solchen Falles ist nichts erkennbar. Die Planfeststellungsbehörde durfte den Finanzierungswillen der zuständigen Körperschaften vielmehr dem Umstand entnehmen, dass für das Projekt ein Bau- und Finanzierungsvertrag zwischen der DB AG, dem Land Hessen, der Stadt Frankfurt am Main, dem Wetteraukreis und dem Rhein-Main-Verkehrsverbund abgeschlossen worden ist (PFB, S. 67). Weitergehend ist die Art der Finanzierung nicht Regelung des Planfeststellungsbeschlusses. Das Haushaltsrecht und die Vorschriften des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes binden die mit der Haushalts- und Wirtschaftsführung sowie deren Kontrolle befassten Stellen des Staates; diese Rechtsmaterien entfalten aber grundsätzlich keine Außenwirkung zwischen Verwaltung und Bürger, die im Rahmen der den Fachplanungsbehörden überantworteten Planungsaufgaben zu beachten wäre (vgl. BVerwG, Beschluss vom
- Januar 2008 - 9 B 7.07 -, juris Rn. 24). Randnummer 96 III. Der Planfeststellungsbeschluss ist nicht wegen Verstoßes gegen zwingende wasserrechtliche Vorschriften aufzuheben. Randnummer 97
- Der durch den Planfeststellungsbeschluss mit enteignender Vorwirkung betroffene Kläger zu
- kann die Überprüfung verlangen, ob die zwingenden, nicht der Abwägung unterliegenden wasserrechtlichen Vorschriften eingehalten worden sind. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen (s. dazu insgesamt BVerwG, Urteil vom
- März 2006 - 4 A 1073.04 - Rn. 449 ff.): Die Konzentrationswirkung des Planfeststellungsbeschlusses ( § 75 Abs. 1 Satz 1 HVwVfG ) umfasst nicht die Erteilung von wasserrechtlichen Erlaubnissen. Trotz der Normierung in § 75 Abs. 1 Satz 1 HVwVfG , wonach durch die Planfeststellung die Zulässigkeit des Vorhabens im Hinblick auf alle von ihm berührten öffentlichen Belangen festgestellt wird und daneben andere behördliche Entscheidungen, insbesondere auch Erlaubnisse nicht erforderlich sind, ergibt sich dies aus dem Gesetzeswortlaut des § 14 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes (in der hier anzuwendenden Fassung der Bekanntmachung vom
- August 2002, BGBl. I S. 3245 - WHG a. F. -).
dieser Norm entscheidet bei planfeststellungspflichtigen Vorhaben die Planfeststellungsbehörde auch über die Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis. Das bedeutet, dass die Erteilung der Erlaubnis zwar im Zuge des Planfeststellungsverfahrens durch die dafür zuständige Behörde, aber außerhalb der Konzentrationswirkung des Planfeststellungsbeschlusses erfolgt (BVerwG, a.a.O., Rn. 454) und gegenüber der Planfeststellung ein „rechtliches Eigenleben“ (BVerwG, a.a.O.) führt. Dies wiederum hat zur Folge, dass die enteignungsrechtliche Vorwirkung des Planfeststellungsbeschlusses sich nicht auf wasserrechtliche Erlaubnisse erstreckt (BVerwG, a.a.O., Rn. 458). Gleichwohl kommt dem durch die enteignungsrechtliche Vorwirkung des Planfeststellungsbeschlusses Betroffenen die Befugnis zu, objektiv-rechtlich die Einhaltung der zwingenden wasserrechtlichen Vorschriften überprüfen zu lassen. Denn seine Enteignung aufgrund des Planfeststellungsbeschlusses würde nicht dem Wohl der Allgemeinheit (Art. 14 Abs. 3 GG) dienen, wenn das Vorhaben deshalb insgesamt nicht durchgeführt werden dürfte, weil eine erforderliche wasserrechtliche Erlaubnis nicht erteilt werden kann. Dieser Kausalzusammenhang genügt für das Wasserrecht zur Eröffnung des umfassenden Abwehrrechts (BVerwG, a.a.O., Rn. 458). Randnummer 98 Die ebenfalls eigentumsbetroffenen Kläger zu 1) und 2), 4), 5) und 6) sowie 12) und 13) sind dagegen mit Einwendungen, die die Einhaltung zwingender wasserrechtlicher Vorschriften betreffen, gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 AEG a. F. von Gesetzes wegen ausgeschlossen. Wegen des Vorliegens der allgemeinen Voraussetzungen der Präklusion kann auf die Ausführungen oben unter II.1 Bezug genommen werden. Aus den ausgelegten Unterlagen war die Durchquerung der Schutzzone des Wasserschutzgebiets Praunheim III durch die Vorhabenstrasse erkennbar. Die genannten Kläger haben zwar, wie ausgeführt, im Rahmen der ersten Offenlage teilweise Einwendungen erhoben, sich aber nicht - auch nicht sinngemäß - auf die Einhaltung wasserrechtlicher Vorschriften bezogen. Randnummer 99 2. Die von der Planfeststellungsbehörde erteilten wasserrechtlichen Erlaubnisse (PFB, S. 40) waren nicht wegen einer Gefährdung der öffentlichen Wasserversorgung zu versagen.
§ 6Abs.
1 WHG a. F. ist die Erlaubnis zu versagen, soweit von der beabsichtigten Gewässerbenutzung eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere eine Gefährdung der öffentlichen Wasserversorgung zu erwarten ist, die nicht durch Auflagen oder durch Maßnahmen einer Körperschaft des öffentlichen Rechts verhütet oder ausgeglichen wird. Randnummer 100 Der Kläger zu 11) wendet ein, Bahnanlagen seien vom Grundsatz her mit dem Grundwasserschutz der Zone II von Wasserschutzgebieten nicht vereinbar, die geplante Trasse durchkreuze mehrere Wasserschutz- und Heilquellenschutzgebiete, die mit der Umweltverträglichkeitsstudie vorgenommene Risikoabschätzung sei grob fehlerhaft und die Vorschläge für Kompensationsmaßnahmen seien unzureichend. Ein Abschlag der Oberflächenwässer in die Nidda bringe Gefahren für den Fluss und die Direktversickerung in das Grundwasser mittels Rohrrigolen sei wassergefährdend. Der Trinkwasserschutz im Bereich des Wasserwerkes Bad Vilbel sei nicht gewährleistet. Randnummer 101 Der Vorhabensträger hat sich eingehend insbesondere mit der Durchquerung der Schutzzone des Wasserschutzgebietes Praunheim III durch die Vorhabenstrasse befasst (s. Unterlage zum Planfeststellungsbeschluss, Band 3, Anlage Nr. 8 insbesondere 8.11 und 8.12). Die Befürchtung einer Kontamination des Grundwassers bei der Versickerung des mit Rückständen von Pflanzenbehandlungs- und Schädlingsbekämpfungsmitteln verschmutzten und vom Bahnkörper ablaufenden Niederschlagswassers konnte ausgeräumt werden. Die gutachterliche Stellungnahme der Firma CDM Amann Infutec Consult vom 10. Oktober 2003 (a.a.O., Anlage Nr. 8.12, Bl. 959 ff.) kommt zu dem gut
vollziehbaren und mit dem Klagevorbringen nicht substantiiert in Zweifel gezogenen Ergebnis, dass aufgrund der Fließrichtung des Grundwassers und der Entfernung des Wasserwerksbrunnens der Hessenwasser GmbH durch die Versickerung des Niederschlagswassers keine veränderte Beeinflussung gegenüber dem derzeitigen Zustand und insbesondere keine Kontamination des Grundwassers zu besorgen ist. Unerheblich ist, ob - was der Kläger zu 11) bemängelt (Schriftsatz vom
- August 2004, S. 5) - die Bemessung der Versickerungsanlage auf Extremereignisse nicht ausgelegt ist. Denn der für diesen Fall vorgesehene Notüberlauf führt aus dem Wasserschutzgebiet weg (Anlage 8.12, a.a.O., S. 19 f., Bl. 977 f.). Randnummer 102 Die weiter gerügte Direktversickerung in das Grundwasser mittels Rohrrigolen war im ursprünglichen Entwässerungskonzept des Vorhabenträgers auch im Bereich des Wasserschutzgebiets Praunheim III enthalten. Aufgrund von Einwendungen der Hessenwasser GmbH (siehe PFB, S. 100) ist der Planfeststellungsbeschluss aber in dem dortigen kritischen Bereich von dieser Art der Entwässerung abgerückt und sieht nunmehr dort eine Versickerung über die belebte Bodenzone mit einer Kombination von Gräben und Mulden vor (s. Gutachten der Firma CDM, a.a.O., Bl. 979; Erläuterungsbericht wasserrechtlicher Belange, Band 3 der Unterlagen zum PFB, Anlage 8.0, S. 7, - Bl. 774 -). Die Unterstellung der Klägerseite (Schriftsatz vom
- August 2004, S. 3), die Verlegung von Rohrrigolen dort, wo sie noch vorgesehen seien, werde nicht fachgerecht sein, erfolgt ins Blaue hinein und ist anhaltslos. Es kann ferner davon ausgegangen werden, dass die Entwässerung über Versickerung in die belebte Bodenzone das Grundwasser nicht über den derzeitigen Zustand hinaus gefährdet. Das ist durch die bereits erwähnte Studie der Firma CDM vom
- Oktober 2003 (a.a.O.) belegt, die gegenteilige Behauptung der Klägerseite (a.a.O., S. 3) ist substanzlos. Soweit weiter unter Bezugnahme auf den Erläuterungsbericht (a.a.O., S. 11 f.) vorgetragen wird, eine Versickerung sei gemäß der Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebiets Praunheim III der Stadt Frankfurt am Main verboten (Schriftsatz vom
- August 2004, S. 3 f.), ist dem entgegenzuhalten, dass die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zur Versickerung möglich und beantragt ist (Erläuterungsbericht, a.a.O.). Es ist nicht erkennbar, dass eine Erteilung von vornherein ausgeschlossen ist. Nicht erforderlich ist, dass bereits eine Genehmigung vorliegt. Unabhängig davon geht es bei der Frage, ob eine Versickerung durch eine kommunale Wasserschutzgebietsverordnung ausgeschlossen wird, nicht mehr um die hier allein erhebliche Frage, ob gesetzliche Verbote der Planfeststellung von vornherein entgegenstehen und deshalb die wasserrechtliche Erlaubnis zwingend zu versagen war. Randnummer 103 Auch die für die Einleitung des Niederschlagswassers direkt in die Nidda im Bereich des Wasserwerks Bad Vilbel (siehe PFB, S. 414 unten) erforderliche wasserrechtliche Erlaubnis musste nicht versagt werden mit der Folge, dass das Vorhaben deshalb insgesamt nicht durchgeführt werden könnte. Die vorgesehene Errichtung einer Winkelstützwand auf Bohrpfählen hat weder Einfluss auf die Trinkwasserförderung noch auf den Zustrom des Heilquellenwassers (PFB, S. 414). Die ursprünglichen wasserrechtlichen Bedenken (Anlage 8.11 zum PFB, a.a.O.) und die hieraus abgeleitete Kritik der Klägerseite (Schriftsatz vom
- August 2004, S. 4) sind überholt. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Frage des Brunnenschutzes in Bad Vilbel allerdings Gegenstand des vorliegenden Planfeststellungsbeschlusses für das Gebiet der Stadt Frankfurt am Main. Denn der Planfeststellungsabschnitt Frankfurt beginnt bereits bei Bahn-km 186,63 und die planfestgestellte Strecke 3900 verläuft zwischen Bahn-km 186,2 und 186,7 durch die Trinkwasserschutzzone II für mehrere Trinkwasserbrunnen in Bad Vilbel (siehe planfestgestellte Unterlagen, Band 3,
richtliche Unterlage 8.0, Bl. 780). Randnummer 104 Soweit die Behandlung des Wasserrechts nicht die zwingende Versagung einer erforderlichen wasserrechtlichen Erlaubnis betrifft, sondern sich im Bereich der planerischen Abwägung bewegt, sind die Rügen der Kläger
den hierfür geltenden Maßstäben zu behandeln (s. zur Umweltverträglichkeit unten bei V.3). Randnummer 105 IV. Der Planfeststellungsbeschluss ist nicht wegen Verstoßes gegen zwingende naturschutzrechtliche Vorschriften aufzuheben. Randnummer 106
- Bis auf den Kläger zu 11) sind die Kläger mit ihrem dahingehenden Vorbringen entsprechend den Ausführungen zur Einhaltung zwingender wasserrechtlicher Vorschriften präkludiert. Die Umweltverträglichkeitsstudie (Anlage 13 der planfestgestellten Unterlagen - UVS -) war Gegenstand der ersten Offenlegung und enthielt eine Kartierung der Tiere und Pflanzen (Anlage 13.2.2.1, Bl. 1923, a.a.O.). Hiergegen haben die Kläger keine substantiierten Einwendungen erhoben. Die nicht mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung betroffenen Kläger sind darüber hinaus von vornherein nicht befugt, die Einhaltung naturschutzrechtlicher Vorschriften zu rügen. Randnummer 107
- In der Sache verstößt es nicht gegen zwingende rechtliche Vorschriften, dass die Beklagte in Ziffer A.2.7 des Planfeststellungsbeschlusses vom
- Mai 2004 die naturschutzrechtliche Eingriffsgenehmigung
§ 6des Hessischen Naturschutzgesetzes (in der hier anzuwendenden Fassung vom 16.
April 1996, GVBl. I, S. 145) erteilt hat. Die europarechtlichen Vorschriften der Vogelschutzrichtlinie und der FFH-Richtlinie waren hierbei nicht anzuwenden, weil das Vorhaben kein
diesen Vorschriften besonders zu schützendes Gebiet berührt (siehe PFB, S. 43 und S. 412). Daran hat sich auch bis zum Zeitpunkt des ergänzenden Beschlusses vom
- Juni 2009, der einen naturschutzrechtlichen Vorbehalt auflöst und das Artenschutzrecht abarbeitet, nichts geändert (siehe Änderungsbeschluss - ÄPFB -, S. 61). Es lässt sich ferner nicht feststellen, dass die Erteilung der Eingriffsgenehmigung auf veralteter oder unzureichender tatsächlicher Grundlage erfolgt ist. Die Kritik, Biotope seien bei der Kartierung nicht erfasst worden, überzeugt nicht. Die hierzu angesprochene Sumpfdotterblume wurde deshalb bei der Kartierung nicht erwähnt, weil sie nicht betroffen ist. Die Kritik, Biotope auf Bahngelände sei nicht erfasst worden, geht fehl. Vielmehr sind etwa die Bahnböschungen als Bestandteil der Kartierung ausdrücklich erwähnt (UVS, a.a.O., S. 6, Bl. 1775) und bei der Abgrenzung des Untersuchungsraumes (a.a.O., S. 103, Bl. 1871) wird dargestellt, dass die Untersuchung „je 50 m beidseitig der Bahnstrecke“ als Untersuchungsraum festlegt. Somit werden auch Biotope auf Bahngelände erfasst. Randnummer 108 Der Untersuchungsraum für die Biotopkartierung war ausreichend. Er umfasste die Bahnböschungen und einen mindestens auf jeder Seite der Böschung 50 m breiten Korridor entlang der Bahnstrecke auf einer Länge von mindestens 12,6 Kilometern (siehe auch den Übersichtsplan zur Umweltverträglichkeitsstudie, a.a.O., Anlage 13.1.1, Bl. 1903, in den die Grenzen des Untersuchungsraums beidseits des Bahnkörpers eingezeichnet sind). Diese fachliche Einschätzung der notwendigen Korridorbreite ist nicht zu beanstanden. Die Behauptung (Schriftsatz vom
- Mai 2011, S. 91, GA VII/1459), es wäre ein 20-fach größerer Betrachtungsraum, beidseitig 1000 m, erforderlich, hat keine substanzielle Grundlage. Randnummer 109 V. Keine Planaufhebung wegen Abwägungsmängeln Randnummer 110 Der Planfeststellungsbeschluss vom
- Mai 2004 in Gestalt des Änderungsbeschlusses vom
- Juni 2009 leidet nicht an einem zur Planaufhebung führenden Abwägungsmangel. Vielmehr genügt er dem in § 18 Abs. 1 Satz 2 AEG a. F. normierten Gebot, die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen (fachplanerisches Abwägungsgebot). Die von den Klägern geltend gemachten privaten und öffentlichen Belange sind rechtsfehlerfrei mit den gegenläufigen öffentlichen Belangen, die für die Verwirklichung des Vorhabens streiten, abgewogen worden. Die Planfeststellungsbehörde ist hierbei in nicht zu beanstandender Weise zu dem Ergebnis gekommen, dass die für das Vorhaben sprechenden Gründe die gegen die Verwirklichung des Vorhabens sprechenden Belange überwiegen. Gegen das Vorhaben sprechen Umwelteingriffe, weiter insbesondere die Interessen der Eigentumsbetroffenen an der Erhaltung ihres Eigentums, ferner eine voraus-sichtliche zusätzliche Belästigung durch Erschütterungen für nahe an der Strecke wohnende Betroffene, ästhetische Beeinträchtigungen für viele Betroffene durch den Bau von Lärmschutzwänden und eine Belastung mit mehrjährigem Baulärm für alle Anlieger. Für das Vorhaben spricht entscheidend insbesondere die Verbesserung der derzeit unbefriedigenden Betriebsqualität auf der Eisenbahnstrecke
- Die Verspätungsanfälligkeit der S-Bahn und des Regionalverkehrs kann verringert und deren Taktfrequenz gleichmäßig gestaltet werden. Die Fahrtzeiten der S-Bahn zwischen Bad Vilbel und Frankfurt können sich verkürzen, weil der mehrminütige Aufenthalt vieler Züge in Frankfurt/West bei ausreichender Streckenkapazität entfallen kann. Daneben konnte für die Abwägung berücksichtigt werden, dass innerhalb der geschlossenen Siedlungsbereiche die Lärmbelastung für alle Anlieger aufgrund der Verpflichtung zur Lärmsanierung bei Durchführung des Vorhabens deutlich geringer sein wird als derzeit (s. Beschluss vom
- Juni 2009, S. 58). Randnummer 111
- Abwägungsfehlerfrei ist zunächst die Prüfung von Planungsalternativen. Das Abwägungsgebot verlangt insoweit, ernsthaft in Betracht kommende Alternativen zu ermitteln, zu bewerten und untereinander im Hinblick auf die berührten öffentlichen und privaten Belange abzuwägen (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts etwa Urteil vom
- März 2009 - 9 A 39.07 - juris, Rn. 131). Randnummer 112 Die Kläger rügen hierzu, es fehlten Informationen zum Variantenvergleich gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 UVPG, die es Dritten ermöglicht hätten, die Betroffenheit von Umweltauswirkungen des Vorhabens zu erkennen. Die sehr kurz gehaltene Darstellung der Nullvariante in der Umweltverträglichkeitsstudie von März 2004 erfülle diese Anforderungen nicht. Dieser Einwand ist rechtlich unerheblich. Die Alternativenprüfung richtet sich allein
den Vorgaben des Abwägungsgebotes, zusätzliche Anforderungen hierzu aus dem UVP-Recht, wie sie die Kläger der genannten Vorschrift des § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 UVPG entnehmen wollen, bestehen nicht (BVerwG, Beschluss vom
- Mai 1996 - 7 NB 3.95 -, juris; BVerwG, Beschluss vom
- Juni 1998 - 7 B 25.98 -, juris; Vallendar in: Beck’scher AEG-Kommentar zum Allgemeinen Eisenbahngesetz, § 18 AEG Rn. 85; Haneklaus in: Hoppe (Herausgeber), UVPG, § 6 Rn. 20). Die Pflicht zur förmlichen UVP setzt nämlich erst ein, wenn sich der Vorhabenträger für ein bestimmtes Projekt entschieden hat und deshalb ist es der Planfeststellungsbehörde nicht verwehrt, die UVP auf diejenige Variante zu beschränken, die
dem aktuellen Planungsstand noch ernstlich in Betracht kommt (BVerwG, Beschluss vom 14. Mai 1996, a.a.O.). Den Vorgaben des Abwägungsgebots ist die Planfeststellungsbehörde gerecht geworden, wie sich aus den folgenden Ausführungen ergibt. Randnummer 113 Die Kläger sehen weiter einen Abwägungsfehler bei der Behandlung des „Planungsnullfalls“ in der Annahme der Behörde, dass der Verzicht auf das Vorhaben für das „Schutzgut Mensch die Beibehaltung des Status quo bedeute“. Diese Annahme sei falsch, weil die bestehende Strecke bereits im August 2002 in die Dringlichkeitsliste zum Lärmsanierungsprogramm der Bundesregierung aufgenommen worden sei und deshalb aktiver Schallschutz auch ohne das Ausbauvorhaben installiert worden wäre. Es bedarf keiner weiteren Aufklärung, ob diese Behauptung zutrifft, ob also aktiver Schallschutz auch ohne das Ausbauvorhaben in absehbarer Zeit an der Main-Weser-Bahn zwischen Frankfurt/West und Bad Vilbel installiert worden wäre. Hieran bestehen aufgrund allgemein bekannter Tatsachen allerdings erhebliche Zweifel. Wegen fehlender finanzieller Mittel werden Lärmsanierungsmaßnahmen an Bestandsstrecken der Eisenbahn höchstens schleppend verwirklicht, das Mittelrheintal ist nur ein Beispiel dafür. Randnummer 114 Aber selbst wenn die Annahme der Kläger zuträfe, würde sich hieraus kein Abwägungsfehler bei der Behandlung der Nullvariante ergeben. Die Entscheidung der Planfeststellungsbehörde zugunsten der Verwirklichung des Vorhabens und gegen die „Nullvariante“ beruht nicht tragend auf der Überlegung, auf diese Weise eine sonst nicht zu erreichende Lärmsanierung der bestehenden Strecke zu bewirken. Vielmehr hält die Planfeststellungsbehörde die mit der Verwirklichung des Vorhabens verbundenen Vorteile für die Verkehrsverhältnisse im Rhein-Main-Gebiet schon für bedeutend genug, um die
teile bei Verwirklichung des Vorhabens aufzuwiegen (siehe PFB vom 6. Mai 2004, S. 405 und 406 ff.). Die Maßnahme soll in erster Linie wegen der oben näher beschriebenen Vorteile für die Betriebsführung auf der S6 verwirklicht werden. Die zu erreichende Lärmsanierung ist für die Planfeststellungsbehörde lediglich ein zusätzliches Argument. Randnummer 115 Die von den Klägern im Einzelnen erhobenen Rügen zur Alternativenprüfung erweisen sich als unberechtigt, weil weder eine Vernachlässigung erheblicher Belange noch eine Abwägungsfehlgewichtung aufgezeigt werden kann. Die Kläger beanstanden die Prüfung von möglichen Alternativrouten, insbesondere hinsichtlich der Nutzung der Strecke Hanau - Friedberg. Es sei widersprüchlich, einerseits auszuführen, der Knoten Hanau sei überlastet und andererseits von einer relativ geringen Güterzugbelastung dort zu sprechen. Ferner hätte eine alternative Streckenführung von Friedberg über Roßbach, Bad Homburg, Oberursel
Frankfurt-Rödelheim näher geprüft werden müssen, ebenso eine Streckenführung entlang der Bundesautobahn 5. Auch die Idee einer „Light-Rail-Straßenbahn“ bis Bad Vilbel hätte den viergleisigen Ausbau erübrigt. Randnummer 116 Bis auf den Kläger zu 11) sind alle Kläger mit diesem Vorbringen präkludiert. Dies ergibt sich aus den gleichen Gründen wie oben bei der Abhandlung der Planrechtfertigung. Die dort genannten Kläger haben nicht fristgerecht zur ersten Offenlage die angeblich fehlende Prüfung von Alternativen zum Ausbauvorhaben gerügt. Unabhängig davon ist nicht zu beanstanden, dass die Planfeststellungsbehörde in keine nähere Prüfung der in der Klage vorgeschlagenen Varianten eingetreten ist. Keine der erwähnten Varianten drängt sich auf, sie scheiden vielmehr bereits bei überschlägiger Betrachtung aus. Die Führung von Güterzügen über die Strecke Friedberg - Hanau statt über die Strecke 3900 stellt schon deshalb keine Planungsalternative dar, weil Planungsanlass und Planungsziel mit diesem Vorschlag verfehlt werden. Planungsziel ist es - wie ausgeführt - die Trassenkonflikte des übrigen Personen verkehrs mit dem S-Bahn-Verkehr zu lösen. Mit dem Güterverkehr bestehen demgegenüber keine wesentlichen Trassenkonflikte. Daher kann eine veränderte Führung der Güterzüge den oben ausführlich dargestellten Engpass auf der Strecke Bad Vilbel - Frankfurt/Main-West nicht beheben. Die Führung von Personenverkehr über die Strecke Friedberg - Hanau scheitert an der bereits jetzt gegebenen Überlastung des Knotens Hanau im Personen verkehr und wäre unabhängig davon wegen der massiven damit verbundenen Fahrzeitverlängerungen nicht hinnehmbar. Randnummer 117 Die weiteren
Auffassung der Kläger zu untersuchenden Alternativen zum planfestgestellten Streckenausbau wie eine Gleisführung entlang der Bundesautobahn 5 oder den Bau einer straßenbahnähnlichen Verbindung bis Bad Vilbel werden lediglich sozusagen ins Blaue hinein in den Raum gestellt, ohne auch nur im Ansatz aufzuzeigen, dass diese Vorschläge eine ernsthaft zu prüfende Alternative zum Streckenausbau darstellen könnten. Das gleiche gilt für den Vorschlag des Baus einer „Westumgehung Frankfurts“ über Bad Homburg oder die „Neuerrichtung eines Eisenbahnringes nördlich von Frankfurt“ ebenso wie für die Forderung
einer viergleisigen Führung nur im Bereich der Haltepunkte oder einer „Einhausung“ im Bereich Eschersheim. Soweit mit dem Stichwort „Westumgehung Frankfurts“ über Bad Homburg der Bau einer tatsächlich in Planung befindlichen tangentialen Stadtbahnstrecke gemeint sein sollte, würde dies keine Alternative zum hier planfestgestellten Ausbau darstellen, weil das Zentrum Frankfurts mit der Tangentialverbindung nicht erreicht wird. Randnummer 118 Entgegen der Auffassung der Klägerseite lässt sich der Ausbau der Strecke auch nicht durch eine verbesserte Signaltechnik erübrigen. Diese zutreffende Feststellung der Behörde ist durch die von der Beigeladenen vorgelegte Stellungnahme ihrer Abteilung Eisenbahnbetriebswirtschaft vom
- April 2005 (GA II/352 ff.) überzeugend bestätigt worden. Hiernach kann durch Ausrüstung des Streckenabschnitts mit moderner Signaltechnik die Mindestzugfolgezeit auf der Strecke lediglich um 0,6 Minuten verringert werden. Dies bedeutet, dass so die Überholungen der S-Bahn durch andere Personenzüge an der Station Frankfurt-Frankfurter Berg nicht entfallen können. In der Gegenrichtung ließe sich die Mindestzugfolgezeit um ca. 1,6 Minuten durch Einbau moderner Signaltechnik verringern. Aber auch diese Verringerung würde nicht ausreichen, um in dieser Richtung auf Überholungen der S-Bahn in Frankfurt/West verzichten zu können. Die Betriebssimulation mit dem EDV-Programm STRESI hat ferner ergeben, dass sich Folgeverspätungen der S-Bahn bei Verspätung anderer Züge mit verbesserter Signaltechnik nur unwesentlich verringern ließen. Insgesamt würde die Betriebsqualität deshalb auch bei Einsatz moderner Signaltechnik unbefriedigend bleiben. Randnummer 119
- Ein Ermittlungs- und Abwägungsdefizit liegt entgegen der Auffassung der Kläger auch nicht im Hinblick auf elektrische und magnetische Felder vor. Eine Präklusion kommt insoweit mangels Auslegung der maßgeblichen Unterlage allerdings nicht in Betracht. Die Planfeststellungsbehörde hat mit Schreiben vom
- November 1998 (Ordner 7 der Planfeststellungsunterlagen, Bl. 1945) die Beigeladene aufgefordert, die Einhaltung der Grenzwerte der Verordnung über Elektromagnetische Felder -
- Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes vom
- Dezember 1996, BGBl. I S. 1966 (
- BImSchV) - darzulegen. Mit den Anlagen zum Schreiben vom
- März 2003 (Unterlagen a.a.O., Bl. 1940 ff.) hat die Beigeladene diesen
weis geführt. Die vorgelegte gutachterliche Stellungnahme ist
vollziehbar und lässt entgegen der Auffassung der Kläger keine Ermittlungsdefizite zurück. Die Stellungnahme führt aus, dass sich um eine unter Spannung stehende Oberleitung ein elektrisches Feld aufbaut; dieses könne direkt unter der mit 15 kV unter Spannung stehender Oberleitung der Deutschen Bahn (DB) bis zu etwa 2 kV/m betragen, der Wert nehme jedoch quadratisch mit der Entfernung ab. Randnummer 120 Der hier anzuwendende Grenzwert
Anhang 2 zu § 3 der
- BImSchV für die elektrische Feldstärke beträgt 10 kV/m. Schon daraus ergibt sich ohne weitere Ermittlungen, dass der Grenzwert bereits unmittelbar unter der Oberleitung und erst recht auf den anliegenden Grundstücken weit unterschritten ist. Auch für besondere Personengruppen wie Menschen mit Herzschrittmachern ist keine Beeinträchtigung zu befürchten. Ergänzend heißt es in den weiteren Ausführungen, dass in einer Entfernung von etwa 10 m, gemessen von der Gleismitte, bei einer viergleisigen Strecke und bei dazuhin angenommenen, am Bahnkörper außenliegenden Speise- und Verstärkungsleitungen, die Stärke des elektrischen Feldes ca. 0,35 kV/m beträgt (a.a.O., Bl. 1943). Unter diesen Umständen bedurfte es keiner einzelnen Darstellung der betroffenen Grundstücke der Kläger, die allesamt weiter als 10 m von der Gleismitte entfernt liegen, und es kommt auch entgegen des Einwandes der Kläger auf die „genauen Standorte“ der Bahnstromleitungen nicht an. Randnummer 121 Entsprechendes gilt für die Aussagen zu magnetischen Feldern. Die Behauptung der Kläger, Aussagen zur magnetischen Flussdichte und zur Ausbreitung seien im Gutachten nicht zu finden, trifft nicht zu. Die magnetische Flussdichte ist die Messgröße für die im Gutachten (a.a.O., Bl. 1941) angesprochenen magnetischen Wechselfelder (siehe Anhang 2 zu § 3 der
- BImSchV, rechte Spalte, sowie Gutachten, a.a.O., Bl. 1943). Der Vorsorgegrenzwert der
- BImSchV für die magnetische Flussdichte bei den hier vorliegenden Bahnstromleitungen mit einer Frequenz von 16 2/3 Hertz beträgt 300 μ/T. Bei einem Abstand von 7 bis 8 m zur Gleismitte erreicht der Spitzenwert hier aber höchstens 20 μ/T (Gutachten, a.a.O., Bl. 1940, 1943) und liegt damit weit unter dem Vorsorgegrenzwert der Verordnung. Auch eine kurzzeitige und kleinräumige Überschreitung des Wertes (siehe § 3 Satz 2, § 4 der
- BImSchV) ist damit bei weitem nicht zu besorgen. Selbst wenn es zutrifft, dass eine bewohnte Liegenschaft in den Bereich eines Abstandes von weniger als 7 bis 8 m von der Gleismitte hineinragt, würde sich nichts anderes ergeben.
Aussage des Planfeststellungsbeschlusses (S. 411) wird in einem Abstand von 5 m zur Gleismitte ein Wert von weniger als 50 μT erreicht. Randnummer 122 Nicht gefolgt werden kann schließlich dem Vortrag der Kläger, durch die Grenzwerte des Anhangs 2 zu § 3 der
- BImSchV sei nicht sichergestellt, dass Beeinträchtigungen und Gesundheitsgefährdungen ausgeschlossen seien. Die Grenzwerte der auf Grundlage des § 23 des Bundesimmissionsschutzgesetzes (in der hier anzuwendenden Fassung vom
- September 2002 - BGBl. I S. 3830) erlassenen
- BImSchV entsprechen den Grenzwertempfehlungen der Internationalen Kommission zum Schutz vor nichtionisierenden Strahlungen (siehe BVerwG, Gerichtsbescheid vom
- September 2010 - 7 A 7.10 -, juris Rn. 17). Auch die Strahlenschutzkommission des Bundes hält diese Werte weiterhin nicht für überholt (siehe BVerwG, a.a.O.). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in einer Entscheidung vom
- Juli 2007 (- 32015/02 -, NVwZ 2008, 1215 ) eine Verletzung von Grundrechten der Konvention durch die Anwendung der Grenzwerte der
- BImSchV nicht erkennen können. Das Bundesverfassungsgericht hat zu dem ähnlich gelagerten Problem der Belastung durch Hochfrequenzanlagen festgestellt, aus der staatlichen Schutzpflicht
Art. 2Abs. 2 Satz 1 GG ergäben sich keine über die in der 26. BIm
SchV festgesetzten Werte hinausgehenden Anforderungen (Beschluss vom
- Januar 2007 - 1 BvR 382/05 -, juris; BVerwG, a.a.O.). Daher geht auch der erkennende Senat davon aus, dass die Einhaltung der Grenzwerte der
- BImSchV hinreichende Sicherheit vor Gesundheitsbeeinträchtigungen bietet. Dem lediglich pauschalen Hinweis der Kläger auf „wissenschaftliche Erkenntnisse und Grenzwerte anderer Länder“ kann kein konkreter Anhaltspunkt dafür entnommen werden, dass die Zugrundelegung dieser Werte hier fehlerhaft wäre, weil sie dem Gesundheitsgrundrecht der Kläger nicht hinreichend Rechnung trüge. Randnummer 123
- Aus dem Vorbringen der Kläger ergibt sich ferner nicht, dass die zusammenfassende Darstellung der Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß § 11 UVPG durch die Planfeststellungsbehörde entscheidungserhebliche Abwägungsmängel aufweist. Randnummer 124 Soweit die Kläger die Abwägung der Planfeststellungsbehörde zu den Auswirkungen des Vorhabens auf das Schutzgut Wasser beanstanden, ist dem nur im Hinblick auf die Einwendungen des Klägers zu 11)
zugehen, da alle übrigen Kläger mit jenem Vorbringen gemäß § 20 Abs. 2 AEG a. F. ausgeschlossen sind. Auf die Ausführungen oben (unter II.1, III.1 und IV.1) zum Vorliegen der Voraussetzungen der Präklusion kann Bezug genommen werden. Die Umweltverträglichkeitsstudie hat bei der ersten Offenlegung ausgelegen. Randnummer 125 Auch in der Sache ist die Abwägung zum Schutzgut Wasser nicht zu beanstanden. Die Planfeststellungsbehörde stellt zu Belangen der Wasserwirtschaft und zum Schutzgut Wasser im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung einen Verlust von Infiltrationsflächen, eine Verringerung der Versickerungsmöglichkeiten, eine Beeinträchtigung des Heilschutzquellengebiets und die Gefahr von Schadstoffeintrag in die Abwägung ein (PFB vom
- Mai 2004, S. 407). Die im Bereich des Wasserwerkes Bad Vilbel denkbaren Auswirkungen auf die Qualität des geförderten Grundwassers bei der Errichtung einer auf Bohrpfählen ruhenden Stützwand seien zumindest erheblich zu verringern, wenn die Baubetonarbeiten während Zeiten geringer Förderleistung der Brunnen durchgeführt würden (a.a.O., S. 421). Das Niederschlagswasser der Neubaugleise werde schadlos versickert. Für die Dimensionierung der Entwässerungsanlagen werde eine 10-jährige Regenspende zu Grunde gelegt und dadurch werde auch für die Wasserschutzzone IIIa des Wasserwerks Praunheim III das Risiko einer Grundwasserverunreinigung vermieden (a.a.O.). Im Bereich des Wasserwerks Bad Vilbel sei eine schadlose Versickerung aufgrund der ungünstigen Platzverhältnisse nicht möglich und daher erfolge der direkte Abschlag der Entwässerung in die Nidda. Insgesamt folge die Planung so den Grundsätzen des § 1 WHG. Diese Überlegungen werden nicht durch substantiierten Vortrag erschüttert (s. bereits oben zu III.2) Randnummer 126
- Der Planfeststellungsbeschluss kann von den Klägern auch im Hinblick auf die Behandlung der Belange des Naturschutzes, des Landschaftsschutzes und der Erholungsfunktion der Landschaft nicht mit Erfolg beanstandet werden. Auch insoweit gilt zunächst, dass alle Kläger bis auf den Kläger zu 11) mit dahingehenden Einwendungen gemäß § 20 Abs. 2 AEG a. F. ausgeschlossen sind. Sie haben Belange des Naturschutzes nicht im Rahmen der ersten Planoffenlage substantiiert gerügt. Wegen der Einzelheiten zur Präklusion wird auf die Ausführungen oben (II.1 und IV.1) Bezug genommen. Randnummer 127 Unabhängig davon sind die Einwendungen der Kläger gegen die Behandlung dieser Belange teilweise auch aus einem anderen Grund nicht entscheidungserheblich. Der nicht in seinem Grundeigentum betroffene Kläger zu 3) kann Defizite des Planfeststellungsbeschlusses im Hinblick auf die Abwägung der Naturschutzbelange bereits deshalb nicht rügen, weil insoweit nicht seine eigene Rechtspositionen betroffen ist (siehe dazu oben unter A.). Die übrigen grundeigentumsbetroffenen Kläger können zwar grundsätzlich geltend machen, von einer Eigentumsentziehung verschont zu bleiben, die nicht dem Wohl der Allgemeinheit dient, insbesondere nicht gesetzmäßig im Sinne des Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG ist (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, siehe etwa Urteil vom
- August 2009 - 9 A 64.07 -, juris Rn. 23). Ihr Anspruch auf umfassende gerichtliche Überprüfung des Planfeststellungsbeschlusses auf seine objektive Rechtmäßigkeit ist jedoch dahingehend eingeschränkt, dass sie eine Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses dann nicht verlangen können, wenn der geltend gemachte Rechtsfehler für die jeweilige Eigentumsbetroffenheit aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht erheblich, insbesondere nicht kausal ist (vgl. BVerwG, a.a.O., juris Rn. 24). Das ist etwa dann der Fall, wenn ein als verletzt geltend gemachter öffentlicher Belang nur von örtlicher Bedeutung ist und auch die fehlerfreie Beachtung dieses Belangs nicht zu einer Veränderung der Planung im Bereich eines klägerischen Grundstücks führen würde (BVerwG, a.a.O.) oder wenn einem geltend gemachten Abwägungsfehler durch Planergänzung abgeholfen werden kann (BVerwG, a.a.O.). Randnummer 128 Hiernach sind alle Einwendungen der grundeigentumsbetroffenen Kläger, die eine fehlende Bilanzierung und Kompensation von Eingriffen in den Naturhaushalt beanstanden (siehe etwa Schriftsatz vom
- September 2009, S. 31, Schriftsatz vom
- Mai 2011), im Hinblick auf den geltend gemachten Planaufhebungsanspruch unerheblich. Denn mit derartigen Einwendungen werden Planergänzungsansprüche geltend gemacht, die im Wege der Verpflichtungsklage zu verfolgen wären. Randnummer 129 Aus dem Vorbringen der Kläger ergibt sich aber auch unabhängig davon in der Sache nicht, dass die zusammenfassende Darstellung der Umweltverträglichkeitsprüfung (§ 11 UVPG) hinsichtlich des Naturschutzes und Landschaftsschutzes einschließlich der Erholungsfunktion der Landschaft entscheidungserhebliche Abwägungsmängel aufweist. Die Flächeninanspruchnahme beträgt
der Planänderung vom 23. Juni 2009 175.450 m² gegenüber 176.010 m² im ursprünglichen Planfeststellungsbeschluss (siehe ÄPFB, S. 59). Die Forderung der Kläger
einer „Bestandsaufname“ zu den Auswirkungen von Altlasten im Boden auf die Planung hat keine tatsächliche Grundlage. Es handelt sich um eine bloße Spekulation ohne tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorhandensein von Altlasten. Derartiger Vortrag hätte im Planfeststellungsverfahren keinen Anlass zu weiterer Sachverhaltsaufklärung gegeben. Ein Sachverhaltserfassungsdefizit liegt nicht vor. Das gleiche gilt für die Forderung
Erstellung einer „Raumwiderstandskarte“. Die Schutzgüter der Umweltverträglichkeitsprüfung wurden in der Darstellung im Planfeststellungsbeschluss umfassend und auch zusammenfassend bewertet. Eine weitergehende Notwendigkeit zur Prüfung von „Raumwiderständen“ in Bezug auf die Umweltverträglichkeit ist nicht erkennbar. Randnummer 130 Entgegen der Auffassung der Kläger ist im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung bei der Behandlung des „Schutzgutes Mensch“ auch die Einschränkung der Erholungsfunktion der Landschaft vor allem durch die Errichtung der Lärmschutzwände abwägend gewürdigt worden (PFB, S. 411 und ÄPFB, S. 58). Hiernach verläuft die Trasse der Main-Weser-Bahn im Planfeststellungsabschnitt Frankfurt/Main bereits heute überwiegend durch Teile des Landschaftsschutzgebietes Frankfurter Grüngürtel. Die Zerschneidung der Erholungsgebiete durch die Bahn wird durch Bahnunterführungen, Fußgängerbrücken und schienengleiche Bahnübergänge teilweise überwunden. Durch die im Änderungsverfahren erfolgte Erhöhung der vorgesehenen Lärmschutzwände entsteht gegenüber der vorigen Planung eine noch stärkere Einschränkung der Erholungsfunktion durch die visuell landschaftszerschneidende Wirkung dieser nun bis zu 6 m hohen Wände (ÄPFB, S. 58). Auf der anderen Seite der Abwägung stehen demgegenüber erhebliche Verbesserungen der Lärmsituation gegenüber dem Ist-Zustand (ÄPFB, a.a.O.). Eine Abwägungsfehlgewichtung ist in dieser Bewertung nicht zu erkennen. Randnummer 131 Auch die weiteren Rügen zur Behandlung der Naturschutzbelange bleiben erfolglos. Die Umweltverträglichkeitsstudie (Anlage 13 zum PFB vom 6. Mai 2004) ist nicht veraltet. Der Studie lässt sich an den für die umweltfachliche Bewertung wesentlichen Stellen, etwa bei der Betrachtung der verschiedenen erwogenen Varianten zur Beseitigung des Bahnübergangs 99 in Berkersheim, entnehmen, dass eine aktuelle Bewertungsgrundlage genutzt worden ist (siehe die Ergänzung der Studie von Dezember 2001, Anlage 13, a.a.O., Bl. 1894 ff.). Zusätzliche Aktualisierungen wurden noch kurz vor Ergehen des Beschlusses vorgenommen (etwa die Verwertung der gutachterlichen Stellungnahme von Brandt-Gerdes-Sitzmann aus dem Jahr 2003 zum Einfluss einer Bohrpfahlgründung auf die Grundwasserströmung (a.a.O., Bl. 1866). Randnummer 132 5. Die Einwendungen zur Behandlung der Belange des Artenschutzes im Beschluss vom 23. Juni 2009 können dem Planaufhebungsantrag nicht zum Erfolg verhelfen. Maßgeblich ist insoweit die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Ergehens des Änderungsbeschlusses, weil die artenschutzrechtliche Prüfung im Änderungsbeschluss
geholt worden ist. Eine Anwendung der Präklusionsvorschriften kommt insoweit nicht in Betracht, weil die Planungsunterlagen zum Artenschutz nicht ausgelegt worden sind. Ein Verstoß gegen die maßgebliche Vorschrift des § 42 des Bundesnaturschutzgesetzes (in der hier anzuwendenden Fassung vom 12. Dezember 2007, BGBl. I, S. 2873 - BNatSchG -) in der Sache ist jedoch nicht gegeben. Die Verbotstatbestände des § 42 Abs. 1 Nr. 1 und 3 BNatSchG hinsichtlich wild lebender Tiere der besonders bzw. streng geschützten Arten sind nicht erfüllt. Die Grundlage der Abwägung ist damit fehlerfrei. Randnummer 133
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (aus neuester Zeit etwa zusammenfassend: Urteil vom
- August 2009 - 9 A 64.07 -, juris, Rn. 37 f.) und der Rechtsprechung des erkennenden Senats (Urteil vom
- Juni 2010 - 2 C 2344/09.T -, Urteilsabdruck S. 27 f.) setzt die Prüfung, ob ein Vorhaben gegen artenschutzrechtliche Verbote verstößt, eine ausreichende Bestandsaufnahme der im Trassenbereich vorhandenen Arten, die in den Anwendungsbereich der Verbote fallen, und ihrer Lebensräume voraus. Die Behörde ist aber nicht verpflichtet, ein lückenloses Arteninventar zu fertigen. Die Anforderungen an Art, Umfang und Tiefe der Untersuchungen hängen von den naturräumlichen Gegebenheiten im Einzelfall sowie von Art und Ausgestaltung des Vorhabens ab. Erforderlich, aber auch ausreichend ist eine am Maßstab praktischer Vernunft ausgerichtete Prüfung. Für die Bestandserfassung und die daran anschließende Beurteilung, ob relevante Betroffenheiten vorliegen, steht der Planfeststellungsbehörde eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zu. Die in diesem Rahmen getroffene, auf fachgutachtliche Stellungnahme gestützte Bewertung der Behörde unterliegt gerichtlicher Prüfung nur dahin, ob sie im Einzelfall naturschutzfachlich vertretbar ist (BVerwG, a.a.O., Rn. 38). Randnummer 134 Zur Erfüllung der im Jahre 2007 geänderten Vorgaben des Artenschutzrechts hat die Planfeststellungsbehörde ergänzend zur Umweltverträglichkeitsstudie für den Beschluss vom
- Mai 2004 (a.a.O.) im Rahmen des Planänderungsverfahrens eine artenschutzrechtliche Untersuchung eingeholt (Artenschutzrechtliche Prüfung gemäß §§ 19 und 42 BNatSchG der Planungsgesellschaft Umwelt, Stadt und Verkehr - Cochet Consult, Anlage 9e zum Planänderungsbeschluss vom
- Juni 2009, Band 3, Ordner 10 der planfestgestellten Unterlagen). Randnummer 135 Im Anschluss an diese Artenschutzrechtliche Untersuchung kommt der Änderungsbeschluss für den Senat überzeugend zu dem Ergebnis, dass für die im Planungsraum vorkommenden besonders bzw. streng geschützten Arten kein Verstoß gegen das Beeinträchtigungsverbot für Fortpflanzungs- und Ruhestätten vorliegt, da diese ökologischen Funktionen für jene Arten jedenfalls im räumlichen Zusammenhang des Planungsgebiets weiterhin erfüllt werden können. Der Erhaltungszustand der lokalen Populationen der geschützten Arten wird durch das Vorhaben insgesamt nicht verschlechtert. Im Zuge der Ausführungsplanung sind
den Festlegungen des Planfeststellungsbeschlusses gegebenenfalls zusätzliche dem Artenschutz dienende Maßnahmen wie z. B. das Aufhängen von Nist- bzw. Fledermauskästen mit der Oberen Naturschutzbehörde abzustimmen. Die Bereitstellung der Rückzugsfläche für die Zauneidechse muss
der Festlegung des Beschlusses in den betreffenden Trassenabschnitten vor der Baufeldfreimachung zwischen Mitte März und Ende Mai ebenfalls in Abstimmung mit der Oberen Naturschutzbehörde erfolgen.
alledem hält der Planfeststellungsbeschluss eine Befreiung im Sinne des § 62 BNatSchG nicht für erforderlich. Randnummer 136 Die Einwendungen der Kläger gegen diese Behandlung des Artenschutzrechts und auch die gegen das Artenschutzgutachten erhobene Kritik ist teilweise nicht entscheidungserheblich und kann im Übrig