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Hessischer Verwaltungsgerichtshof 7. Senat 7 B 2113/11 Beschluss Bestimmung der zuständigen Schule bei sonderpädagogischem Förderbedarf § 54 Abs 4 S 1

Bestimmung der zuständigen Schule bei sonderpädagogischem Förderbedarf Leitsatz

  1. § 54 Abs. 4 Satz 1 des Hessischen Schulgesetzes in dessen bis zum
  2. Juli 2011 geltender Fassung vom
  3. Juni 2005 (GVBl. I S. 442), zuletzt geändert durch Gesetz vom
  4. November 2010 (GVBl. I S. 410), sowie § 21 Abs. 5 und 6 der Verordnung über die sonderpädagogische Förderung vom
  5. Mai 2006 (ABl. 2006, 412) ermächtigen das Staatliche Schulamt nur zur Bestimmung einer öffentlichen Förderschule als zuständige Förderschule.
  6. Eine Ermächtigungsgrundlage für die schulaufsichtsbehördliche Bestimmung einer Schule in freier Trägerschaft als Schule, an der ein bestehender sonderpädagogischer Förderbedarf zu decken ist, enthält das Hessische Schulgesetz in seiner bis zum
  7. Juli 2011 geltenden Fassung nicht.
  8. Kann ein sonderpädagogischer Förderbedarf auch bei Gewährung von Sonderunterricht weder an einer (öffentlichen) allgemeinen Schule noch an einer (öffentlichen) Förderschule innerhalb oder außerhalb des Zuständigkeitsbereichs des Staatlichen Schulamtes erfüllt werden, so kann zur Vermeidung des Ruhens der Schulpflicht ( § 65 Abs. 2 HSchG ) das Staatliche Schulamt in entsprechender Anwendung des § 60 Abs. 2 Satz 2 HSchG den Besuch einer vom Schüler bzw. dessen gesetzlichen Vertretern ausgewählten Unterrichtseinrichtung gestatten. Verfahrensgang vorgehend VG Frankfurt,
  9. Oktober 2011, 5 L 2830/11.F, Beschluss Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom
  10. Oktober 2011 - 5 L 2830/11.F - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung erster Instanz für das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sowie das Beschwerdeverfahren auf jeweils 5.000,- € festgesetzt. Gründe Randnummer 1 I. Der Antragsteller begehrt im Wege vorläufigen Rechtsschutzes die Bestimmung eines Internats durch die Schulaufsichtsbehörde, um seinen sonderpädagogischen Förderbedarf durch eine stationäre Unterbringung zu decken. Randnummer 2 Für den am … 1999 geborenen Antragsteller stellte das Staatliche Schulamt für den Main-Kinzig-Kreis mit Bescheid vom
  11. Mai 2011 einen sonderpädagogischen Förderbedarf im Bereich Erziehungshilfe fest und bestimmte als zuständige Förderschule die Berta-von-Suttner-Schule in Nidderau. Der sonderpädagogische Förderbedarf sollte dort durch ambulante Förderung erfüllt werden. Randnummer 3 Mit Schreiben vom
  12. Juli 2011 beantragte der Antragsteller beim Jugendamt des Main-Kinzig-Kreises Eingliederungshilfe nach § 35a Abs. 1 SGB VIII (Übernahme der Kosten für das Internatsschuljahr 2011/2012). Nach der in der Schulakte befindlichen Stellungnahme des Univ.-Prof. Dr. med. … vom
  13. September 2011 wurde dieser Antrag mit Schreiben des Main-Kinzig-Kreises vom
  14. August 2011 abgelehnt. Über ein die Gewährung von Eingliederungshilfe an den Antragsteller betreffendes Eilverfahren, das beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main anhängig ist, ist noch nicht entschieden. Randnummer 4 Bereits mit Schreiben vom
  15. August 2011 wandte sich der Antragsteller an den Antragsgegner und beantragte unter Berufung auf den ärztlichen Befundbericht des Univ.-Prof. Dr. med. … vom
  16. Juli 2011: Randnummer 5 „Der Bescheid des Staatlichen Schulamtes für den Main-Kinzig-Kreis vom 10.05.2011 betreffend die sonderpädagogische Förderung des Schülers A. wird hinsichtlich der Fördermaßnahme und des Ortes der Förderung dahingehend abgeändert, dass anstelle einer ambulanten Förderung die stationäre Förderung in Gestalt der Internatsunterbringung, vorzugsweise an der Internatsschule Institut Lucius, Echzell (Hessen), bestimmt wird; der diesbezügliche Bescheid wird um den Hinweis auf die Eingliederungshilfe nach § 35a Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII i.V.m. § 54 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII ergänzt“. Randnummer 6 Das Staatliche Schulamt für den Main-Kinzig-Kreis änderte daraufhin mit Bescheid vom
  17. September 2011 seinen Bescheid vom
  18. Mai 2011 dahin ab, dass Förderort für den Antragsteller die Auszeitklasse der Adolf-Diesterweg-Schule sei und bestimmte die Adolf-Diesterweg-Schule in Maintal als zuständigen Förderort. Der Antragsteller erhob hiergegen mit Schreiben vom
  19. Oktober 2011 Widerspruch. Aufgrund dieses Widerspruchs sieht der Antragsgegner derzeit faktisch von der Vollziehung der im Bescheid vom
  20. September 2011 verfügten Zuweisung des Antragstellers zur Adolf-Diesterweg-Schule in Maintal ab und sieht weiterhin die Berta-von-Suttner-Schule als die für den Antragsteller zuständige Schule an. Randnummer 7 Der Antragsteller hat bereits am
  21. September 2011 beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Randnummer 8 Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat mit dem im Tenor bezeichneten Beschluss vom
  22. Oktober 2011 den Antrag des Antragstellers, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, unter Aufhebung des Bescheides des Staatlichen Schulamtes für den Main-Kinzig-Kreis vom
  23. Mai 2011 betreffend die sonderpädagogische Förderung des Schülers A. anstelle einer ambulanten Förderung die stationäre Unterbringung in einem Internat, vorzugsweise an der Internatsschule Institut Lucius, Echzell (Hessen), zu bestimmen, Randnummer 9 abgelehnt. Randnummer 10 Es fehle an einem Anordnungsanspruch. Aus dem Vorbringen des Antragstellers, namentlich dem in Bezug genommenen ärztlichen Befundbericht des Univ.-Prof. Dr. med. … vom
  24. Juli 2011 lasse sich nicht mit der für den Erlass einer einstweiligen Anordnung notwendigen Gewissheit entnehmen, dass nur eine stationäre Unterbringung in einem Internat die für den Antragsteller allein richtige und zutreffende Entscheidung wäre. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Randnummer 11 Am
  25. Oktober 2011 hat der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main Beschwerde eingelegt, mit dem Antrag, unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses den Antragsgegner im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflichten, betreffend die sonderpädagogische Förderung des Schülers A. anstelle einer ambulanten Förderung die stationäre Unterbringung in einem geeigneten Internat zu bestimmen, und die Beschwerde mit Schriftsatz vom
  26. November 2011 begründet. Wegen der Einzelheiten wird auf die Beschwerdebegründung des Antragstellers vom
  27. November 2011 und deren Ergänzung in den Schriftsätzen vom
  28. sowie vom
  29. November 2011 Bezug genommen. Randnummer 12 II. Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet. Randnummer 13 Das Verwaltungsgericht hat mit dem im Tenor bezeichneten Beschluss den Antrag des Antragstellers auf Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt. Es fehlt an einem Anordnungsanspruch. Randnummer 14 Die eine Bestimmung der zuständigen Förderschule vorsehenden Regelungen in § 54 Abs. 4 Satz 1 des Hessischen Schulgesetzes in dessen bis zum
  30. Juli 2011 geltender Fassung vom
  31. Juni 2005 (GVBl. I S. 442), zuletzt geändert durch Gesetz vom
  32. November 2010 (GVBl. I S. 410) - HSchG -, sowie in § 21 Abs. 5 und 6 der Verordnung über die sonderpädagogische Förderung vom
  33. Mai 2006 (ABl. 2006, 412) - SoPädFV - ermächtigen das Staatliche Schulamt nur zur Bestimmung einer öffentlichen Förderschule als zuständige Förderschule, und eine öffentliche Förderschule in Form eines Internats mit vollstationärer Unterbringung existiert in Hessen nicht. Randnummer 15 Die Vorschriften über die sonderpädagogische Förderung in der bis zum
  34. Juli 2011 geltenden Fassung des Hessischen Schulgesetzes finden gemäß § 187 Abs. 5 des durch Gesetz vom
  35. Juni 2011 (GVBl. I S. 467) geänderten und am
  36. August 2011 in Kraft getretenen Hessischen Schulgesetzes - HSchG n.F. - Anwendung. § 187 Abs. 5 HSchG n.F. ordnet an, dass für Schülerinnen und Schüler - wie den Antragsteller -, die vor dem
  37. August 2011 bereits sonderpädagogische Förderung erhalten haben oder über deren Anspruch auf sonderpädagogischen Förderbedarf bereits entschieden wurde, die Bestimmungen über die sonderpädagogische Förderung des Schulgesetzes in der am
  38. Juli 2011 geltenden Fassung fortgelten, soweit nicht die Eltern eine Entscheidung nach § 54 HSchG n.F. über die inklusive Beschulung betragen. Randnummer 16 Die Geltung des § 54 Abs. 4 Satz 1 HSchG nur für öffentliche Förderschulen folgt aus § § 178 Abs. 1, § 179 HSchG . Nach § 178 Abs. 1 HSchG gilt das Hessische Schulgesetz mit Ausnahme des dreizehnten Teils (Schulen in freier Trägerschaft) für die Schulen in öffentlicher Trägerschaft im Lande Hessen, also Schulen, deren Träger das Land, eine Gemeinde, ein Gemeindeverband, ein Schulverband oder der Landeswohlfahrtsverband Hessen ist ( § 178 Abs. 2 HSchG ). Über den dreizehnten Teil des Hessischen Schulgesetzes hinaus finden dessen Bestimmungen auf Schulen in freier Trägerschaft (nur) Anwendung, wenn und soweit dies - anders als im Fall der Ermächtigungsgrundlage des § 54 Abs. 4 Satz 1 HSchG - ausdrücklich bestimmt ist. Gemäß § 179 Abs. 2 HSchG bleiben (lediglich) unberührt die Regelungen zur Schulpflicht, die Pflichten von Eltern sowie von Schülerinnen und Schülern betreffen. Randnummer 17 Ein als Anordnungsanspruch im Sinne des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO taugliches Recht des Antragstellers, der im Schuljahr 2011/2012 die Jahrgangsstufe 6 besucht, auf Zuweisung gemäß § 54 Abs. 4 Satz 1 HSchG an ein öffentliches Internat, an dem er stationär untergebracht wird, scheitert daran, dass im Land Hessen als öffentliches Internat lediglich die Internatsschule Schloss Hansenberg existiert. Bei dieser Versuchsschule in Trägerschaft des Landes Hessen handelt es sich um ein Oberstufengymnasium. Randnummer 18 Eine Ermächtigungsgrundlage für die schulaufsichtsbehördliche Bestimmung einer Schule in freier Trägerschaft als Schule, an der ein bestehender sonderpädagogischer Förderbedarf zu decken ist, enthält das Hessische Schulgesetz in seiner bis zum
  39. Juli 2011 geltenden Fassung nicht. Da durch eine derartige Zuweisungsentscheidung einerseits der Schüler berechtigt und verpflichtet würde, seinen sonderpädagogischen Förderbedarf an einer bestimmten Schule in freier Trägerschaft zu decken, andererseits die Schule in freier Trägerschaft zur Aufnahme des Schülers verpflichtet würde, bedarf eine entsprechende Befugnis des Staatlichen Schulamts nach dem im Rechtsstaats- und Demokratieprinzip wurzelnden Vorbehalt des Gesetzes einer gesetzlichen Grundlage. Ohne eine solche fehlt dem Staatlichen Schulamt die Rechtsmacht, eine Schule in freier Trägerschaft als zuständige Schule zu bestimmen. Randnummer 19 Zudem sieht § 61 Abs. 1 HSchG - korrespondierend zum in § 49 Abs. 2 HSchG geregelten Anspruch auf sonderpädagogische Förderung - vor, dass Kinder und Jugendliche mit sonderpädagogischem Förderbedarf die Vollzeitschulpflicht durch den Besuch öffentlicher Schulen, nämlich der allgemeinen Schule oder der Förderschule, gegebenenfalls einer Förderschule oder eines sonderpädagogischen Beratungs- und Förderzentrums außerhalb des Bereiches des Staatlichen Schulamts (§ 21 Abs. 6 SoPädFV) oder unter Inanspruchnahme von Sonderunterricht (§§ 21 Abs. 5, 26 SoPädFV), erfüllen. Für Kinder und Jugendliche, die auch in einer Förderschule oder durch Sonderunterricht nicht gefördert werden können, kann nach § 65 Abs. 2 Satz 1 HSchG die Schulpflicht auf Dauer oder vorübergehend ruhen. Randnummer 20 Soweit eine Förderschule in privater Trägerschaft als Ersatzschule genehmigt oder anerkannt ist - was in Betracht kommt, wenn sie als Förderschule mit einer der allgemeinen Schule entsprechenden Zielsetzung konzipiert ist (vgl. § 53 Abs. 4 HSchG ) -, könnte ein Schüler allerdings kraft Verfassungsrechts (Art. 7 Abs. 4 GG) nach seiner Wahl dort seinen sonderpädagogischen Förderbedarf decken und seine Vollzeitschulpflicht erfüllen, ohne dass es hierzu einer Erlaubnis oder Gestattung des Staatlichen Schulamts bedürfte (vgl. auch die wegen Art. 7 Abs. 4 GG nur deklaratorische Regelung des § 60 Abs. 2 Satz 1 HSchG für die Erfüllung der Vollzeitschulpflicht durch Schüler ohne sonderpädagogischen Förderbedarf). Randnummer 21 Kann im Übrigen ein sonderpädagogischer Förderbedarf auch bei Gewährung von Sonderunterricht weder an einer (öffentlichen) allgemeinen Schule noch an einer (öffentlichen) Förderschule innerhalb oder außerhalb des Zuständigkeitsbereiches des Staatlichen Schulamtes erfüllt werden, so kann zur Vermeidung des Ruhens der Schulpflicht ( § 65 Abs. 2 HSchG ) das Staatliche Schulamt in entsprechender Anwendung des § 60 Abs. 2 Satz 2 HSchG den Besuch einer vom Schüler bzw. dessen gesetzlichen Vertretern ausgewählten Unterrichtseinrichtung gestatten. Dabei ist es Sache der gesetzlichen Vertreter des Kindes mit sonderpädagogischem Förderbedarf, einen entsprechenden Antrag beim Staatlichen Schulamt zu stellen und in diesem insbesondere die Unterrichtseinrichtung zu benennen, deren Besuch zur Erfüllung der Vollzeitschulpflicht aus zwingenden Gründen gestattet werden soll. Randnummer 22 Unabhängig davon, dass ein solches Gestattungsbegehren nicht Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens ist, hat der anwaltlich vertretene Antragsteller einen entsprechenden Antrag auf Gestattung beim Antragsgegner jedenfalls nicht ausdrücklich gestellt. Bei Auslegung des an das Staatliche Schulamt für den Main-Kinzig-Kreis gerichteten Schreibens des Anwalts des Antragstellers vom
  40. August 2011 (auch) als Antrag auf Gestattung des Besuchs „der Internatsschule Institut Lucius, Echzell (Hessen)“, eines staatlich anerkannten Gymnasiums in freier Trägerschaft, erscheint es nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der sonderpädagogische Förderbedarf des Antragstellers im Bereich Erziehungshilfe gerade an dieser Schule erfüllt werden kann. Randnummer 23 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Randnummer 24 Bei der Festsetzung des Werts des Streitgegenstandes für das erst- und das zweitinstanzliche Verfahren berücksichtigt das Beschwerdegericht, dass der Antragsteller im Eilverfahren weitgehend die Vorwegnahme der Hauptsache anstrebt, und legt demgemäß den Auffangstreitwert zugrunde (§§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG). Die Befugnis zur Abänderung der Streitwertfestsetzung erster Instanz ergibt sich aus § 63 Abs. 3 GKG. Randnummer 25 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz GKG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190029049

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