NVO wird festgesetzt, dass die nach § 4 Abs. 2 BauNVO allgemein zulässigen Anlagen für sportliche Zwecke unzulässig sind.
NVO wird weiterhin festgesetzt, dass die nach § 4 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden. Die überbaubaren Flächen sind durch Baugrenzen bestimmt. Die zulässige Zahl der Wohnungen wird auf maximal zwei Wohnungen je abgeschlossenem Wohngebäude begrenzt. Für das im Geltungsbereich des Bebauungsplans befindliche Bestandsgebäude (Martinsheim) wird die Zahl der Wohnungen nicht begrenzt. Für das Plangebiet wird die offene Bauweise dahingehend eingeschränkt, dass nur Einzel- und Doppelhäuser zulässig sind. Die Mindestgröße der Wohnbaugrundstücke wird im Plan auf 500 m² festgesetzt. Randnummer 3 Das 1966 vom Orden der Dominikanerinnen zur Heiligen Maria Magdalena erworbene Martinsheim war zunächst als Erholungsstätte für Ordensangehörige gedacht, wurde dann aber über einen längeren Zeitraum im Rahmen der Arbeit des Caritasverbandes als Altenpflegeheim für Menschen mit katholischer Bindung genutzt. Die entsprechende Nutzung wurde seitens des Ordens vor einiger Zeit eingestellt und das Anwesen veräußert. Dies war Anlass für die vorliegende Planung. Im Zuge der Prüfung von Möglichkeiten der Folgenutzung wurde über Erhalt oder Abbruch der Immobilie nachgedacht. Man entschied sich für eine Sanierung und Umnutzung zu Wohnzwecken. Beabsichtigt ist eine angemessene Nachverdichtung der Bebauung im Sinne der Innenentwicklung. Randnummer 4 Die Antragsteller sind Eigentümer von je mit einem Wohnhaus bebauten, außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans gelegenen, Grundstücken Erzbergstraße … und …. Die Grundstücke grenzen - getrennt durch die Erzbergstraße - an den Planbereich an. Randnummer 5 Die Bauleitplanung der Antragsgegnerin für den vom Bebauungsplan umfassten Bereich stellt sich wie folgt dar: Randnummer 6 Im Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin ist das Plangebiet als „Sonderbaufläche-Altenerholung“ bzw. (im östlichen Bereich) als „Fläche für Wald“ dargestellt. Randnummer 7 Die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin beschloss in ihrer Sitzung am 1. Dezember 2008 die Aufstellung des Bebauungsplans FÜ 58 „Ehemaliges Schwesterwohnheim“ als Bebauungsplan der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren
GB i. V. m. § 13a BauGB. Der Aufstellungsbeschluss wurde am 11. Dezember 2008 ortsüblich bekannt gemacht.
GB wurde darauf hingewiesen, dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt werden soll. Ferner wurde
GB zugleich öffentlich bekannt gemacht, dass sich die Öffentlichkeit im Rahmen der öffentlichen Auslegung (vom
GB i. V. m. § 13 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB mit Schreiben vom
SchG in der Fassung vom
GB für einen ganz wesentlichen Teil des Plangebiets nicht vor. Gegen eine Zuordnung des Plangebiets zum Siedlungsbereich spreche, dass der ausgewiesene Bereich (abgesehen von dem im Plangebiet liegenden Schwesternwohnheim) keinerlei Bebauung aufweise. Es handele sich vielmehr um eine dicht bewachsene Waldfläche, die zudem topographisch einer Hanglage zuzuordnen sei. Von einer „Abrundung“ einer bestehenden Siedlungsstruktur könne nicht ausgegangen werden. Die Antragsgegnerin könne sich auch nicht
GB auf eine Unbeachtlichkeit der fehlerhaften Verfahrenswahl berufen. Ein bewusst unzutreffendes Beurteilen der Anwendungsvoraussetzungen des § 13a BauGB sei vom Schutzbereich des § 214 Abs. 2a BauGB gerade nicht umfasst. Insbesondere im Hinblick auf die von dem Kreisausschuss des Kreises Bergstraße in seiner Stellungnahme vom 29. Januar 2009 geäußerte ausdrückliche Rüge des fehlerhaften Verfahrens sei von einer bewusst fehlerhaften Anwendung des § 13a BauGB, die zur Beachtlichkeit des Verfahrensmangels führe, auszugehen. Folglich liege ein Verstoß gegen § 2 Abs. 4 Satz 1 i. V. m. § 2a BauGB vor, da dem Entwurf des Bebauungsplans kein Umweltbericht angefügt worden sei. Ferner liege ein Verstoß gegen das Entwicklungsgebot
GB vor. Der Flächennutzungsplan weise für das Plangebiet die Festsetzung einer „Sonderbaufläche-Altenerholung“ bzw. „Waldfläche“ vor. Die seitens der Antragsgegnerin beabsichtigte Planung eines allgemeinen Wohngebiets lasse sich damit nicht in Einklang bringen. Auch insoweit scheide eine Planerhaltung
GB angesichts der bewussten Verkennung der Anwendungsvoraussetzungen des § 13a BauGB aus. Der Bebauungsplan verstoße zudem in mehrfacher Hinsicht gegen das
GB zu beachtende Abwägungsgebot. Entgegen der tatsächlichen planungsrechtlichen Situation gehe die Antragsgegnerin fälschlicherweise davon aus, dass das Plangebiet nach dem bisherigen Bestand zum Innenbereich gehöre. Außerdem liege eine Abwägungsfehleinschätzung bezüglich der Immissionsbelastung vor. Nach den Angaben des Investors würden in dem Baugebiet insgesamt 57 neue Wohneinheiten entstehen. Die Antragsteller würden durch die im Plangebiet entstehende zusätzliche Verkehrsbelastung in erheblichem Maß betroffen, da sich ihr Grundstück in unmittelbarer Nähe zur geplanten Erschließungsstraße befinde. Die Erschließung des Plangebiets erfolge über die Erzbergstraße und die im Plangebiet befindliche Stichstraße. Diese Stichstraße zweige in einem spitzen Winkel von etwa 45° nach links ab und weise zudem eine erhebliche Steigung auf, die im Bebauungsplan mit 13,2 % angegeben werde. Es sei damit zu rechnen, dass der Zu- und Abgangsverkehr an der Einmündung der Erzbergstraße in das Plangebiet stark abbremsen und dann wieder in die steile Auffahrt in das Plangebiet hinein beschleunigen müsse. Dies werde ganz erhebliche Immissionen in Form von Lärm und Abgasen verursachen. Bei ihrer Bewertung der Verkehrssituation gehe die Antragsgegnerin von einem Gesamtverkehrsaufkommen von 149 Kraftfahrzeugen pro Tag aus. Die Spitzenstundenbelastung beziffere sie mit 38 Kraftfahrzeugen. Diese Annahmen seien unzutreffend. Insbesondere sei der Anteil des nichtmotorisierten Individualverkehrs mit 30 % zu hoch angesetzt worden. Angesichts der starken Hanglage sei ein nennenswerter Fahrradverkehr ebenso unrealistisch wie ein nennenswerter Fußgängerverkehr. Ebenfalls nicht nachvollziehbar sei, dass der Anteil der durch Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs erledigten Wege mit 5 % veranschlagt werde. In der Planbegründung (S. 8) führe die Antragsgegnerin selbst aus, dass das Gebiet nur schlecht an den öffentlichen Personennahverkehr angebunden sei. Fehlerhaft sei auch, dass im Hinblick auf das Schwesternwohnheim lediglich von einem gegenwärtig genehmigten Bestand von neun Wohnungen für 16 Bewohner ausgegangen werde. Auch bezüglich des Ortsbildes liege eine Abwägungsfehleinschätzung vor. Erhebliche Teile des Plangebiets lägen im Bereich des bewaldeten Hügels namens Scheppel. Die geplante Bebauung würde das Landschaftsbild zerstören und den Gesamteindruck nachteilig beeinflussen. Aufgrund der starken Hanglage und der zulässigen Gebäudehöhen sei mit einer deutlichen Überschreitung der Firsthöhe des vorhandenen Baukörpers des ehemaligen Schwesternwohnheims zu rechnen. Schließlich sei die Abwägung auch deshalb fehlerhaft, weil Alternativstandorte für die Planung eines Wohngebiets nicht erwogen worden seien. Vor dem Hintergrund, dass eine beträchtliche Waldfläche gerodet werden solle, hätte die Antragsgegnerin erwägen müssen, ob sie die Interessen des Investors nicht hätte zurückstellen müssen, weil andere Flächen in der Gemeinde vorhanden seien, deren Nutzung als Wohnfläche keine derart intensiven Eingriffe in Natur und Landschaft auslösen würden. Randnummer 15 Die Antragsteller beantragen, den Bebauungsplan FÜ 58 „Ehemaliges Schwesternwohnheim“ der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären. Randnummer 16 Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Randnummer 17 Der Normenkontrollantrag sei unbegründet. Der Bebauungsplan verstoße nicht gegen die Vorschrift des § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HGO . Hierbei könne dahinstehen, ob Herr X... unberechtigterweise an der Entscheidung mitgewirkt habe. Der Bebauungsplan sei jedenfalls nach § 25 Abs. 6 Satz 2 HGO als wirksam zu betrachten, da die Sechs-Monats-Frist seit Beschlussfassung bzw. seit öffentlicher Bekanntmachung abgelaufen sei. Auch sei das von der Antragsgegnerin gewählte Verfahren nach § 13a BauGB statthaft. Im vorliegenden Fall handele es sich um eine „andere Maßnahme der Innenentwicklung“ im Sinne von § 13a BauGB. Hierbei könne dahinstehen, ob der Bebauungsplan den Innen- oder Außenbereich betreffe, da der Begriff der Innenentwicklung nicht mit dem Innenbereich des § 34 BauGB gleichzusetzen sei. Für die Zuordnung eines Bebauungsplans zu § 13a BauGB sei nach der Zielsetzung des Gesetzgebers nicht allein der planungsrechtliche Status der Fläche, die überplant werden soll, maßgeblich. Entscheidend sei vielmehr, ob mit der Planung die gesetzliche Zielrichtung verfolgt werde. So würde auch die Überplanung einer Außenbereichsinsel im Innenbereich regelmäßig dem § 13a Abs. 1 BauGB unterfallen, weil keine gezielte Inanspruchnahme von Flächen außerhalb der Ortslage erfolge. Gleiches müsse für eine Konversionsfläche gelten, die außerhalb der Ortslage liege und die trotz vorhandener Bausubstanz wegen des Fortfalls der prägenden Wirkung der aufgegebenen Nutzung als Außenbereich im Sinne des § 35 BauGB eingestuft werden könnte. Auch unterfielen Flächen, die mittels einer Ergänzungssatzung nach § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB in den im Zusammenhang bebauten Ortsteil einbezogen werden dürften, dem Anwendungsbereich des § 13a BauGB. Hierbei komme es nicht auf eine „Abrundung“ an, sondern darauf, dass die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt seien. Wenn § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB die Einbeziehung von Außenbereichsflächen in den Innenbereich zulässt, könne nur eine Prägung minderer Art gemeint sein. Eine solche Prägung sei im vorliegenden Fall durch die räumliche Nähe zu der bereits vorhandenen Bebauung des Schwesternwohnheims sowie des Kinderheims gegeben. Selbst wenn die Anwendung des § 13a BauGB im vorliegenden Fall nicht statthaft wäre, sei dies
GB unbeachtlich. Ein bewusst unzutreffendes Urteil über die Anwendungsvoraussetzungen des § 13a BauGB liege nicht vor. Die Anfertigung eines Umweltberichts sei
GB nicht erforderlich. Selbst wenn die Anwendbarkeit des § 13a BauGB zu verneinen sei, sei das Absehen von einer Umweltprüfung
GB unbeachtlich. Auch das Entwicklungsgebot
GB sei nach § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB nicht zu beachten. Selbst wenn § 13a BauGB nicht einschlägig sein sollte, sei dieser Fehler
GB unbeachtlich. Schließlich liege auch kein Verstoß gegen das Abwägungsgebot vor. Die örtliche Lage sowie die bauplanungsrechtliche Situation sei durch die Antragsteller nicht richtig dargestellt worden. Die in der Antragsschrift genannte Zahl von 57 neuen Wohnungen im Plangebiet sei nicht zutreffend. Im Schwesternwohnheim seien neun Wohnungen genehmigt, davon einige Kleinwohnungen für nur eine Person. Aus den planungsrechtlichen Festsetzungen ergebe sich, dass lediglich eine zusätzliche Anzahl von 18 bis 20 Wohneinheiten realistisch sei; dies ergebe eine Summe von 27 bis 29 Wohneinheiten. Eine bedeutsame Veränderung des Orts- und Landschaftsbildes liege ebenfalls nicht vor. Durch die Planung werde die zulässige Bauhöhe gegenüber der üblichen und nach § 34 BauGB im vorderen Grundstücksbereich auch realisierbaren Gebäudehöhe begrenzt. Das durch die beiden Wohnheime ganz wesentlich geprägte Ortsbild werde durch die aufgelockerte Planung verbessert. Auch die Festsetzung von Bäumen verbessere die Einbindung in das Orts- und Landschaftsbild. Die geschlossene Waldfläche oberhalb des Plangebiets bleibe erhalten. Das in der Antragsschrift behauptete deutlich erhöhte Verkehrsaufkommen in der Erzbergstraße sei nicht zu erwarten. Das üblicherweise in Wohngebieten zu erwartende Verkehrsaufkommen werde nicht überstiegen. Randnummer 18 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die Verfahrensakten der Antragsgegnerin (4 Ordner) Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 19 Der Normenkontrollantrag ist zulässig, aber unbegründet. Randnummer 20 Der Antrag ist statthaft, denn die Antragsteller wenden sich im Wege der Normenkontrolle gegen einen Bebauungsplan und damit gegen eine Satzung nach dem Baugesetzbuch, deren Gültigkeit vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof
GO überprüft werden kann. Randnummer 21 Der Antrag ist auch im Übrigen zulässig. Randnummer 22 Die Antragsteller sind insbesondere antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Nach dieser Vorschrift kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, einen Normenkontrollantrag stellen. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO sind keine höheren Anforderungen zu stellen als nach § 42 Abs. 2 VwGO. Danach genügt ein Antragsteller seiner Darlegungspflicht, wenn er hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Rechtswirkungen eines Bebauungsplans in seinem Recht verletzt wird (BVerwG, Urteil vom 10.03.1998 - BVerwG 4 CN 6.07 - BRS 60 Nr. 44; BVerwG, Urteil vom 24.09.1998 - BVerwG 4 CN 2.98 - BRS 60 Nr. 46). Randnummer 23 Wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 24.09.1998 (a. a. O.) entschieden hat, kann die Verletzung eines derartigen subjektiven Rechts auch aus einem Verstoß gegen das in § 1 Abs. 7 BauGB enthaltene Abwägungsgebot folgen. Dieses Gebot hat hinsichtlich solcher privaten Belange drittschützenden Charakter, die für die Abwägung erheblich sind. Antragsbefugt ist also, wer sich auf einen abwägungserheblichen privaten Belang berufen kann; denn wenn es einen solchen Belang gibt, besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, dass die Gemeinde ihn bei ihrer Abwägung nicht korrekt berücksichtigt hat (BVerwG, Beschluss vom 22.08.2000 - BVerwG 4 BN 38.00 - BRS 63 Nr. 45). Randnummer 24 Nach diesem Maßstab ist die Antragsbefugnis gegeben. Das Vorbringen der Antragsteller lässt eine Verletzung des Abwägungsgebots zu ihren Lasten als möglich erscheinen. Das von ihnen geltend gemachte Interesse, von Mehrverkehr und dessen belästigenden Auswirkungen verschont zu bleiben, stellt einen abwägungserheblichen Belang dar. Zwar begründet nicht jede durch einen Bebauungsplan hervorgerufene Verkehrszunahme für jeden davon Betroffenen eine Antragsbefugnis. Ist der Lärmzuwachs nur geringfügig oder wirkt er sich nur unwesentlich auf das Nachbargrundstück aus, muss er nicht in die Abwägung eingestellt werden und die Antragsbefugnis entfällt (BVerwG, Beschluss vom 24.05.2007 - BVerwG 4 BN 16.07 und 4 VR 1.07 - BRS 71 Nr. 35; Hessischer VGH, Beschluss vom 28.03.2011 - 4 C 2708/09.N -). Randnummer 25 Der infolge der Bebauung des Plangebiets zu erwartende Mehrverkehr überschreitet diese Geringfügigkeitsgrenze. Durch den angegriffenen Bebauungsplan sollen ca. 29 weitere Wohneinheiten entstehen. Der gesamte Zu- und Abgangsverkehr des neuen Wohngebiets würde entlang der Grundstücke der Antragsteller über die Erzbergstraße geführt. Die Antragsteller haben darüber hinaus auch geltend gemacht, dass die durch den Mehrverkehr entstehenden Belastungen nicht zutreffend ermittelt und ihre Belange in unverhältnismäßiger Weise zurückgesetzt worden seien. Dieses Vorbringen genügt den Anforderungen an die Geltendmachung eines möglichen Abwägungsmangels (vgl. auch: BVerwG, Urteil vom 26.02.1999 - BVerwG 4 CN 6/98 - BRS 62 Nr. 48, zum Ziel- und Quellverkehr für maximal 32 Wohnungen). Randnummer 26 Der Antrag ist jedoch unbegründet. Randnummer 27 Der Bebauungsplan leidet nicht an Form- oder Verfahrensmängeln. Randnummer 28 Insbesondere ist der Satzungsbeschluss vom 1. Februar 2010 nicht
6 Satz 1 HGO unwirksam. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin folgt dies aber nicht bereits daraus, dass das Normenkontrollverfahren gegen den Bebauungsplan erst nach Ablauf der Sechs-Monats-Frist des § 25 Abs. 6 Satz 1 HGO anhängig gemacht worden wäre.
6 Satz 1 HGO sind Beschlüsse, die unter Verletzung der Absätze 1 bis 4 gefasst worden sind, unwirksam. Sie gelten jedoch sechs Monate nach der Beschlussfassung oder, wenn eine öffentliche Bekanntmachung erforderlich ist, sechs Monate nach dieser als von Anfang an wirksam zustande gekommen, wenn nicht vorher der Gemeindevorstand oder der Bürgermeister widersprochen oder die Aufsichtsbehörde sie beanstandet hat. Die Wirksamkeit tritt nicht gegenüber demjenigen ein, der vor Ablauf der Sechs-Monats-Frist ein Rechtsmittel eingelegt oder ein gerichtliches Verfahren anhängig gemacht hat, wenn in dem Verfahren der Mangel festgestellt wird. Die Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses erfolgte hier am
GB konnte auf die Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB und die Anfertigung eines Umweltberichts nach § 2a BauGB verzichtet werden. Selbst wenn die sachlichen Voraussetzungen des § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB nicht vorgelegen haben sollten und daher eine Umweltprüfung erforderlich gewesen wäre, wäre ein entsprechender Fehler
GB unbeachtlich. Randnummer 34 Der Bebauungsplan verstößt auch nicht gegen das in § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB festgelegte Entwicklungsgebot, wonach Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln sind. Nach § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB kann im beschleunigten Verfahren ein Bebauungsplan, der von den Darstellungen des Flächennutzungsplans abweicht, auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist (Halbsatz 1); die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets darf nicht beeinträchtigt werden (Halbsatz 2); der Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung anzupassen (Halbsatz 3). Anhaltspunkte dafür, dass durch die vorliegende Planung die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets beeinträchtigt werden könnte, sind nicht ersichtlich. Für die Frage, ob die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt wird, ist die planerische Konzeption des Flächennutzungsplans für das gesamte Gemeindegebiet oder einen über das Bebauungsplangebiet hinausgehenden Ortsteil in den Blick zu nehmen. Zu fragen ist, ob die über den Bereich des Bebauungsplans hinausgehenden, übergeordneten Darstellungen des Flächennutzungsplans beeinträchtigt werden. Eine solche Beeinträchtigung ist hier nicht erkennbar. Im Übrigen wäre auch bei Unanwendbarkeit des § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB ein dann möglicher Verstoß gegen § 8 Abs. 2 BauGB
GB unbeachtlich. Randnummer 35 Schließlich liegen auch die von den Antragstellern geltend gemachten Abwägungsmängel nicht vor. Randnummer 36 § 2 Abs. 3 BauGB und § 1 Abs. 7 BauGB verpflichten die Gemeinden, die von ihrer Planung berührten öffentlichen und privaten Belange vollständig zu ermitteln und sie gerecht gegeneinander und untereinander abzuwägen. Das Abwägungsgebot ist verletzt, wenn in die Abwägung nicht die Belange eingestellt worden sind, die nach Lage der Dinge berücksichtigt werden mussten, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt worden ist oder wenn der Ausgleich zwischen diesen Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die nicht in einem angemessenen Verhältnis zu deren objektivem Gewicht steht. Innerhalb des vorstehend beschriebenen Rahmens wird das Abwägungsgebot jedoch nicht verletzt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde bei einer Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - BVerwG IV C 105.66 - BVerwGE 34, 301). Randnummer 37 Die von der Antragsgegnerin vorgenommene Abwägung wird den vorgenannten Anforderungen gerecht. Randnummer 38 Dies gilt insbesondere bezüglich des für die Antragsteller entstehenden Mehrverkehrs, der aus der Ausweisung des neuen Wohngebiets resultiert. Die Antragsgegnerin hat das Interesse der Anwohner der Erzbergstraße, von einer planbedingten Zunahme des Verkehrs auf dieser Straße verschont zu bleiben, berücksichtigt und auch nicht unverhältnismäßig zurückgesetzt. Den bestehenden Ermittlungspflichten ist die Antragsgegnerin in Bezug auf die Auswirkungen der Planung auf die Verkehrsentwicklung dadurch nachgekommen, dass sie aufgrund der „Hinweise zur Schätzung des Verkehrsaufkommens von Gebietstypen“ der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen e. V. (Köln-Arbeitsgruppe Verkehrsplanung, Ausgabe 2006) eine Abschätzung der Verkehrserzeugung vorgenommen hat. Es handelt sich hierbei um ein von der Hessischen Straßenbauverwaltung entwickeltes und bundesweit angewandtes wissenschaftliches Verfahren zur Ermittlung des Verkehrsaufkommens aus Planungsvorhaben, das als Orientierungshilfe herangezogen werden kann (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23.10.2009 - 7 D 106/08.NE - NVwZ-RR 2010, 263 [LS]). Das Verkehrsaufkommen aus der genehmigten Umnutzung des ehemaligen Schwesternwohnheims wird hiernach auf 39 Kraftfahrzeuge pro Tag geschätzt; das Verkehrsaufkommen aus den (neben dem ehemaligen Schwesternwohnheim) zusätzlich geplanten Wohngebäuden wird auf 110 Kraftfahrzeuge geschätzt. Insgesamt ergibt sich somit ein durchschnittlicher täglicher Verkehr (DTV) von 149 Kraftfahrzeugen pro Tag. Dieser Abschätzung zufolge wird selbst bei einem sehr hoch angesetzten Spitzenstundenfaktor von 25 % des durchschnittlichen täglichen Verkehrs lediglich eine Spitzenstundenbelastung von 38 Kraftfahrzeugen auftreten und somit nur ca. alle 1,58 Minuten bzw. ca. alle 95 Sekunden ein Fahrzeug die neu geplante Stichstraße befahren. Die Spitzenstundenbelastung von 38 Kraftfahrzeugen/h bzw. die Tagesbelastung von 149 Kraftfahrzeugen/Tag liegt in einem Bereich, der für Wohngebiete eine übliche Verkehrsbelastung darstellt, und ist daher zu tolerieren. Soweit die Antragsteller rügen, dass der Anteil des nichtmotorisierten Individualverkehrs und der Anteil der durch Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs erledigten Wege zu hoch veranschlagt worden sei, ist dem entgegenzuhalten, dass der Verkehrsprognose eine worst-case-Betrachtung zugrundeliegt und jeweils der ungünstigste Grenzwert gewählt wurde. Auch ist zu berücksichtigen, dass in die Ermittlung die Gesamtzahl der Wege eingegangen ist, also auch diejenigen von Senioren, die überwiegend kein Kraftfahrzeug mehr führen werden, und diejenigen von Kindern, die noch kein Kraftfahrzeug führen dürfen und daher Wege zu Fuß, mit dem Fahrrad bzw. mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurücklegen. Randnummer 39 Soweit die Antragsteller der Auffassung sind, dass in dem Wohngebiet nicht, wie von der Antragsgegnerin angenommen, ca. 27 bis 29 Wohneinheiten, sondern 57 bzw. 66 Wohneinheiten entstehen würden, kann dies nicht nachvollzogen werden. Ausweislich der von der Antragsgegnerin vorgelegten Baugenehmigung vom 16. September 2010 (Bl. 92 Gerichtsakte) sind im ehemaligen Schwesternwohnheim neun Wohnungen genehmigt worden. Des Weiteren ergibt sich aus den planerischen Festsetzungen, dass lediglich eine zusätzliche Anzahl von 18 bis 22 Wohneinheiten realisierbar ist. Randnummer 40 Soweit die Antragsteller im Termin zur mündlichen Verhandlung „zum Beweis der Tatsache, dass
den Festsetzungen des angefochtenen Bebauungsplans zusätzlich zu dem Bestandsgebäude weitere 16 Doppelhäuser sowie ein Einzelhaus, jedenfalls aber weitere 66 Wohneinheiten planungsrechtlich zulässig sind und errichtet werden können“, die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt haben, handelt es sich um einen unzulässigen Beweisermittlungs- oder Ausforschungsantrag. Für die Behauptung der Antragsteller, es ließen sich nicht nur 20 Wohneinheiten, sondern 66 zusätzliche Wohneinheiten (16 Doppelhäuser sowie ein Einzelhaus) innerhalb der festgesetzten Baufenster realisieren, sprechen (unter Berücksichtigung der vom Planungsbüro auf der Grundlage der planerischen Festsetzungen angenommenen möglichen Bebauung) keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte. Vielmehr erweisen sich die Behauptungen der Antragsteller als reine Spekulation ohne genügenden tatsächlichen Hintergrund. Einem Beteiligten ist es indes nicht erlaubt, unter formalem Beweisantritt Behauptungen aufzustellen, für deren Wahrheitsgehalt nicht eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht (BVerwG, Beschluss vom 05.10.1990 - BVerwG 4 B 249/89 - NVwZ-RR 1991, 118). Es handelt sich bei dem entsprechenden Beweisantrag somit um einen Beweisermittlungs- oder Ausforschungsantrag, der derart unbestimmt ist, dass im Grunde erst die Beweiserhebung selbst die entscheidungserheblichen Tatsachen und Behauptungen aufdecken könnte. Durch die Behauptung einer nur vermuteten Tatsache, die von einer Partei ohne greifbare Anhaltspunkte willkürlich „aufs Geratewohl“ oder „ins Blaue hinein“ aufgestellt wird, kann eine gerichtliche Pflicht zur Sachaufklärung indes nicht ausgelöst werden (BVerwG, Beschluss vom 02.07.1998 - BVerwG 11 B 30/97 - NVwZ 1999, 654). Im Übrigen ergibt sich auch aus der mit Schriftsatz der Antragsgegnerin vom
GB müssen Standortalternativen aus dem Blickwinkel des Umweltschutzes nicht geprüft werden, denn eine Pflicht zur Prüfung von Alternativen ist beim Bebauungsplan in der Regel nur nach der Anlage 1 zum Baugesetzbuch Nr. 2.d) geboten, also im Rahmen der im vereinfachten Verfahren gerade ausgeschlossenen Umweltprüfung (vgl. Schrödter, ZfBR 2010, 422 <424>). Randnummer 45 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO. Randnummer 46 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708, 710 und 711 ZPO. Randnummer 47 Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision
GO liegen nicht vor. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190029053
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