§ 27 Abs. 8 HBO werde die beantragte Fensteröffnung als F 90 – Brandschutz Drehflügel (Putzflügel) zugelassen, wenn die uneingeschränkte Funktionsfähigkeit des Selbstschließers eingehalten werde. Randnummer 7 Nach erfolglos durchgeführtem Widerspruchsverfahren haben die Kläger am 29. September 2008 Klage erhoben und geltend gemacht, der Abweichungsbescheid sei formell und materiell rechtswidrig. Die Abweichungsentscheidung sei, da nicht begründet,
4 Satz 1 HBO formell rechtswidrig. Sie sei auch materiell rechtswidrig, da sie gegen § 13 Abs. 1 i.V.m. § 27 Abs. 8 HBO vorstoße und sie, die Kläger, in ihren Eigentumsrechten aus Art. 14 Abs. 1 GG verletze. Die Voraussetzungen für eine Abweichung
1 HBO lägen nicht vor. § 27 Abs. 8 Satz 1 HBO bestimme eindeutig, dass Öffnungen in Brandwänden unzulässig seien. Die Selbstschließer der Brandschutzfenster könnten im Brandfall keinen ausreichenden Schutz gewährleisten. Die sich unterhalb der Fenster befindende harte Bedachung erschwere lediglich einen Brandüberschlag auf ihr Haus, schließe diesen jedoch nicht aus. Der Selbstschließer an den Fenstern gewährleiste nicht ausreichend, dass diese nicht über einen längeren Zeitraum, etwa zur Belüftung der Räumlichkeiten, offen gehalten würden, was etwa durch die Benutzung eines Keils geschehen könne. Randnummer 8 Die Kläger haben beantragt, 1. der Abweichungs-/Befreiungsbescheid des Beklagten vom 08.04.2008 in der Form des Widerspruchsbescheides vom 25.08.2008 wird aufgehoben. 2. Die Hinzuziehung der Prozessbevollmächtigten der Kläger für das Vorverfahren war
GO notwendig. Randnummer 9 Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 10 Ergänzend zum Inhalt der angegriffenen Bescheide ist er der Ansicht, von den Klägern seien innerhalb der gesetzlichen Frist keine begründeten Einwendungen gegen die Abweichung vorgetragen worden, so dass der Abweichungsbescheid nicht habe begründet werden müssen. Mit dem Einbau der F 90 Fenster sei die Standsicherheit der Brandwand nicht gefährdet und die geforderte Feuerwiderstandsdauer von 90 Minuten garantiert. Von den Klägern seien bislang keine Bauabsichten konkretisiert worden, die bei der Abweichungsentscheidung hätten berücksichtigt werden müssen. Die Anforderung der uneingeschränkten Funktionsfähigkeit des Selbstschließers gewährleiste, dass die Fenster verschlossen blieben. Randnummer 11 Das Verwaltungsgericht Gießen hat die Klage mir Urteil vom
GO für notwendig zu erklären. Randnummer 14 Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 15 Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, das Gebäude des Beigeladenen sei der Gebäudeklasse 4 zuzuordnen, so dass nach Anlage 1 zu § 13 Abs. 2 Satz 1 HBO 2002 auch eine andere Wand anstelle einer Brandwand als Gebäudeabschlusswand zulässig sei.
Nr. 4.3 der Anlage 1, dort Anmerkung 7, müsse nicht die gesamte Wand eine Brandwand sein. § 63 Abs. 1 HBO 2002 stelle im Übrigen einen „Systemwechsel“ dar, da anstelle der bisherigen Ausnahmen und Befreiungen der Abweichungstatbestand getreten sei. Durch die Neuregelung sei das Bauordnungsrecht in seiner Anwendung flexibler und offener gegenüber Innovationen geworden. Die bautechnische Abweichung sei mit dem zuständigen Brandschutzdezernat des Regierungspräsidiums Gießen abgeklärt worden (Bl. 20, 21, 25 Behördenakte - BA -). Am Markt seien bewegliche, selbstschließende Brandschutzverglasungen der Feuerwiderstandsklasse F 90 erhältlich, die über eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung des Deutschen Instituts für Bautechnik verfügten. Die angefochtene Abweichungsentscheidung vom
GO durch Beschluss, weil er die Berufung der Kläger einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind hierzu vorab gehört worden. Randnummer 20 Der Bescheid des Beklagten vom
1 der Hessischen Bauordnung in der insoweit anzuwendenden Fassung vom 18. Juni 2002 (- HBO 2002 – GVBl I S. 274 ff.) kann die Bauaufsichtsbehörde Abweichungen von Vorschriften dieses Gesetzes oder von Vorschriften aufgrund dieses Gesetzes zulassen, wenn sie unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderung und unter Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange mit den öffentlichen Belangen, insbesondere den Anforderungen des § 3 Abs. 1 HBO 2002 vereinbar sind. § 3 Abs. 3 Satz 3 HBO 2002 bleibt unberührt.
1 HBO 2002 sind bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 so anzuordnen, zur errichten, zu ändern und Instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit und die natürliche Lebensgrundlagen nicht gefährdet werden. Randnummer 22 Mit § 63 HBO 2002 sind die bisherigen tatbestandlichen Abweichungsvoraussetzungen des Bauordnungsrechts gestrafft und erleichtert worden. Die Regelung geht davon aus, dass die materiellen Vorschriften des Bauordnungsrechts bestimmte - namentlich in den Regelungen des Brandschutzes verstärkt verdeutlichte - Schutzziele verfolgen und zu deren Erreichung einen, aber auch nur einen Weg von mehreren möglichen Wegen weisen. Mit der neuen Abweichungsregelung wird die Erreichung des jeweiligen Schutzziels der Norm in den Vordergrund gerückt und so das Bauordnungsrecht vollzugsgerecht flexibilisiert. Dies gilt vor allem in Bezug auf bisherige Befreiungen, die im Einzelfall nur unter eng begrenzten Voraussetzungen, insbesondere unter dem Erfordernis der einzelfallbezogenen Atypik, erteilt werden konnten (vgl. Allgeier/Rickenberg, Die Bauordnung für Hessen, 8. Aufl., 2008, § 63 Rdnr. 6; Hornmann, Hessische Bauordnung (HBO) , 2. Aufl., 2011, § 63 Rdnr. 6, 34 m.w.N.). Randnummer 23 Daraus folgt, dass auch die Anforderungen des § 27 Abs. 8 HBO 2002, wonach Öffnungen in Brandwänden nicht zulässig sind, grundsätzlich einer Abweichung
1 HBO , wonach Brandwände so beschaffen sein müssen, dass sie bei einem Brand ausreichend lang standsicher bleiben und die Ausbreitung von Feuer und Rauch auf andere Gebäude oder Gebäudeabschnitte ausreichend lang verhindern, gewahrt sind. Randnummer 24 Die Genehmigungsfähigkeit der hier streitigen Abweichung folgt nicht bereits aus dem Hinweis des Beklagten, nach § 27 Abs. 3 HBO 2002 seien anstelle von Brandwänden auch Wände zulässig, die die Anforderungen der Nr. 4.2 und 4.3 der Anlage 1 HBO 2002 erfüllten. Der Beklagte hat weder substantiiert dargelegt, dass die Hauswand des Beigeladenen den Anforderungen der Nr. 4.3, dort Anmerkung 7 Anlage 1 zu § 13 Abs. 2 Satz 1 HBO 2002 entspricht, noch enthält der Bescheid des Beklagten vom 8. April 2008 Auflagen dahingehend, dass die Brandwand bei Einbau der Drehflügel Fenster entsprechend den Vorgaben der Anlage 1 HBO 2002, dort Nr. 4.3 auszuführen wäre. Hierauf kam es jedoch streitentscheidend bereits deshalb nicht an, da selbst wenn die Wand den Anforderungen der Nr. 4.3, dort Anmerkung 7 der Anlage 1 zu § 13 Abs. 2 Satz 1 HBO 2002 entspräche,
10 HBO 2002 auch für diese Wand die Absätze 4 bis 9 des § 27 HBO 2002 sinngemäß Geltung mit der Folge entfalten, dass auch in diesen Wänden Öffnungen wie in Brandwänden grundsätzlich unzulässig sind. Bei der Frage der Genehmigungsfähigkeit einer Abweichung haben mithin bei einer den Anforderungen der Anlage 1, dort Nr. 4.3 HBO 2002 entsprechenden Hauswand keine anderen (Sicherheits-) Kriterien zu gelten. Randnummer 25 Die Genehmigung der Abweichung von den Vorgaben des § 27 Abs. 8 HBO 2002 ist jedoch rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, da sie nach den eingereichten Unterlagen materiell gerechtfertigt ist, das Ziel des Brandschutzes gleichermaßen erfüllt wie eine geschlossene Brandwand und die Kläger nicht in ihren Rechten verletzt. Nach den von dem Beklagten eingereichten Unterlagen sowie der Stellungnahme des Regierungspräsidiums Gießen vom
1 HBO 2002 eingeräumtes Ermessen in dem Ausgangsbescheid vom
GO Ermessenserwägungen nachgeschoben werden können, die für und gegen eine Abweichung sprechenden Aspekte hinlänglich dargelegt und seine Entscheidung entsprechend begründet. Das Ermessen des Beklagten ist auch nicht dahingehend reduziert, dass nur die Versagung einer Abweichung als ermessensfehlerfrei angesehen werden kann und deshalb das Anfechtungsbegehren der Kläger Erfolg haben müsste. Aufgrund der Tatsache, dass sich sämtliche Fenster in der Brandwand oberhalb der Traufe des klägerischen Gebäudes befinden, ist im Brandfall das Gebäude der Kläger nicht unmittelbar gefährdet. Randnummer 28 Nach alledem ist die Berufung mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Randnummer 29 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision
GO liegen nicht vor. Randnummer 30 Die Streitwertfestsetzung für das Berufungsverfahren beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 47 Abs.1 GKG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190029095
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