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Hessischer Verwaltungsgerichtshof 8. Senat 8 A 2232/11 Urteil Die Klägerin begehrt die Änderung ihres Familiennamens durch Voranstellung des Geburtsna

Obsah (8)§ 124§ 87a§ 124a§ 113§ 3§ 132§ 47§ 66

Verfahrensgang vorgehend VG Frankfurt, 18. August 2010, 3 K 4116/09.F, Urteil Tenor Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 18. August 2010 – 3 K

§ 124Abs. 2 Nr. 1 Vw

GO zugelassen, weil es nicht (hinreichend) berücksichtigt habe, dass durch den von der Klägerin erstrebten Doppelnamen weder die soziale Ordnungsfunktion ihres Namens noch berechtigte Interessen ihres leiblichen Vaters berührt würden. Randnummer 20 Nach Zustellung dieses Beschlusses am

  1. November 2011 hat die Klägerin die Berufung am
  2. Dezember 2011, einem Montag, im Wesentlichen mit ihrem bisherigen Vorbringen begründet und ergänzend eine Stellungnahme des Jugendamtes der Stadt Hanau vom
  3. Oktober 2010 vorgelegt, wonach die Namensänderung für die Klägerin entwicklungsförderlich und persönlichkeitsbildend sei und deshalb als „erforderlich“ angesehen werde. Randnummer 21 Die Klägerin beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom
  4. August 2010 - 3 K 4116/09.F - und den Bescheid des Kreisausschusses des Beklagten vom
  5. September 2009 in Form des Widerspruchsbescheides dieser Behörde vom
  6. Dezember 2009 abzuändern und den Beklagten zu verpflichten, ihren Familiennamen von „A...“ in „B...-A...“ zu ändern. Randnummer 22 Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 23 Zur Begründung macht er im Wesentlichen noch geltend: Da es für die Entscheidung über die vorliegende Verpflichtungsklage auf die gegenwärtige Sach- und Rechtslage ankomme, sei zu berücksichtigen, dass die Klägerin zwischenzeitlich volljährig und eine reife und selbstverantwortliche Erwachsene sei. Es sei nicht ersichtlich, warum für ihre Entwicklung die begehrte Namensänderung noch erforderlich sein sollte. Auf das „Kindeswohl“ im Sinne des § 1618 BGB könne es nicht mehr ankommen, weil diese Vorschrift nur auf Minderjährige anwendbar sei. Sollte das Gericht die Frage der Persönlichkeitsentwicklung der Klägerin etwa unter Heranziehung der Wertung dieser Vorschrift für entscheidungserheblich halten, werde die Einholung einer neuen Stellungnahme oder eines Gutachtens angeregt, weil die Stellungnahmen des Jugendamtes der Stadt Hanau, die ohnehin wenig aussagekräftig seien, die Klägerin als Minderjährige beträfen und nicht mehr aktuell seien. Randnummer 24 Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter anstelle des Senats einverstanden erklärt. Anders als die Hauptbeteiligten hat der Beigeladene nicht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Er erachte eine solche als dringend notwendig, um dem Berichterstatter einen realistischen Eindruck über die wahren Beweggründe dieses Antrags zu vermitteln. Randnummer 25 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf den Inhalt der Streitakten und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 26 Der Berichterstatter entscheidet aufgrund der Einverständniserklärungen der Beteiligten

§ 87aAbs. 2 und 3 Vw

GO anstelle des Senats. Randnummer 27 Die vom Senat zugelassene und

§ 124aAbs. 6 Vw

GO form- und fristgerecht begründete Berufung der Klägerin ist auch im Übrigen zulässig. Randnummer 28 Sie ist auch begründet, weil das Verwaltungsgericht ihre Verpflichtungsklage

§ 113Abs. 5 Satz 1 Vw

GO zu Unrecht abgewiesen hat. Der Klägerin steht

§ 3Abs.

1 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen– NÄG – vom

  1. Januar 1938 (RGBl I S. 9), zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 2 Personenstandrechtsreformgesetz vom
  2. Februar 2007 (BGBl. I S. 122) und Art. 54 FGG – Reformgesetz vom
  3. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586), ein Anspruch auf die begehrte Änderung ihres Familiennamens durch Voranstellung des Geburtsnamens ihrer Mutter zu. Randnummer 29 Diese Änderung des Familiennamens der Klägerin wird durch einen „wichtigen Grund“

§ 3Abs.

1 NÄG gerechtfertigt, denn eine Abwägung aller für und gegen die von der Klägerin begehrte bloße Namensergänzung sprechenden Umstände ergibt ein deutliches Übergewicht der für die Änderung sprechenden Interessen. Der Behörde steht kein Ermessen zu, denn wenn ein die Namensänderung rechtfertigender wichtiger Grund vorliegt, der als unbestimmter Rechtsbegriff der uneingeschränkten gerichtlichen Abwägung unterliegt, besteht kein an Zweckmäßigkeitserwägungen orientierter behördlicher Entscheidungsspielraum mehr. Randnummer 30 Die für die Namensergänzung von der Klägerin geltend gemachten Belange der namentlichen Verbindung und Identifikation mit ihrer Mutter und deren Familie und die dadurch bewirkte Förderung ihrer Persönlichkeitsentwicklung überwiegt das öffentliche Interesse an der Ordnungsfunktion des Namens und das Interesse des Beigeladenen an der Erhaltung der völligen Namensgleichheit mit der Klägerin. Randnummer 31 Da das Namensergänzungsbegehren der Klägerin aus ihrer Stellung als sog. Scheidungshalbwaise herrührt und erstmals Ende 2007 gegenüber dem Beklagten geltend gemacht und ein entsprechender Antrag im Dezember 2008 gestellt worden ist, also im Alter der Klägerin von 14 bzw. 15 Jahren, ist für die Auslegung und Anwendung des „wichtigen Grundes“

§ 3Abs.

1 NÄG zunächst die gesetzliche Wertung des durch das Kindschaftsreformgesetz vom

  1. Dezember 1997 (BGBl. I. S. 2942) mit Wirkung zum
  2. Juli 1998 neu eingeführten § 1618 BGB heranzuziehen. Diese Vorschrift betrifft die „Einbenennung“ von sog. Stiefkindern in den neuen Ehenamen durch eine gegenüber dem Standesamt abzugebende Erklärung eines sorgeberechtigten Elternteils und seines neuen Ehegatten, der nicht leiblicher Elternteil des Kindes ist. Nur wenn der andere, nicht sorgeberechtigte Elternteil seine Einwilligung dazu nicht erteilt, setzt die „Einbenennung“ voraus, dass die fehlende Einwilligung durch das Familiengericht nach Satz 4 dieser Vorschrift ersetzt wird, wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Randnummer 32 Daraus ergibt sich, dass der Gesetzgeber dem öffentlichen Interesse an der Ordnungsfunktion des Namens in solchen Fällen kein abwägungserhebliches Gewicht zuerkennt, denn Zweck des Einwilligungserfordernisses ist ausschließlich der Schutz des Interesses des anderen Elternteils am Fortbestand des namentlichen Bandes zwischen ihm und dem Kind (vgl. BT-Ds. 13/4899 S. 92). Dabei ist allerdings zu unterscheiden zwischen der sog. exklusiven Einbenennung nach Satz 1 der Vorschrift, bei der der neue (Stief-)Elternname an die Stelle des Geburtsnamens des Kindes tritt, dieses namentliche Band zum anderen Elternteil also durchtrennt wird, und der sog. additiven Einbenennung nach Satz 2 der Vorschrift, bei der der bisherige Geburtsname dem Kind belassen und der neue Ehename lediglich als sog. Begleitname voran- oder nachgestellt wird (vgl. Palandt, BGB,
  3. Aufl. 2012, Rdnrn. 3 und 4 zu § 1618). Diese schwächere Form der Einbenennung unterliegt geringeren Anforderungen und setzt etwa nur einen „deutlichen Kindeswohlgewinn“ (vgl. Palandt a.a.O. Rdnrn. 4 und 19 zu § 1618) voraus, wie etwa auch für die vereinbarte Zuweisung eines Doppelnamens eine bloße „Förderlichkeit“ für das Wohl des Kindes ausreicht und keine „Erforderlichkeit“ voraussetzt (vgl. BVerwG, Urteil vom
  4. Februar 2002 - 6 C 18/01 - BVerwGE 116 S. 28 ff. = NJW 2002 S. 2406 ff. = DVBl. 2002 S. 1548 ff. = juris Rdnr. 33). Randnummer 33 Diese Grundsätze sind auf die in § 1618 BGB ausdrücklich nicht geregelten Fälle der sog. Scheidungshalbwaisen, bei denen der den früheren Ehenamen entsprechende Geburtsname des Kindes durch den wiederangenommenen Geburtsnamen des sorgeberechtigten Elternteils ersetzt werden soll, für die durch diese Vorschrift nicht ausgeschlossene Namensänderung

§ 3Abs. 1 NÄG entsprechend anwendbar (vgl. BVerw

G, Urteil vom

  1. Februar 2002 a.a.O.). Randnummer 34 Unter Berücksichtigung dieser gesetzgeberischen Wertungen war dem einer sog. additiven Einbenennung in einem Scheidungshalbwaisenfall vergleichbare Namensergänzungsbegehren der Klägerin stattzugeben, zumal sie dann letztlich den Familiennamen führen wird, den ihre Mutter schon seit der Eheschließung mit dem Beigeladenen als ihren „Ehenamen“ geführt und nach der Scheidung nicht auf ihren Geburtsnamen reduziert hat. Randnummer 35 Entgegen der vom Beklagten insbesondere in seinem Ablehnungsbescheid vom
  2. September 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  3. Dezember 2009 vertretenen Auffassung waren hier nicht die strengen Anforderungen einer „Erforderlichkeit“ zum Wohl des Kindes zu stellen, ein „deutlicher Kindeswohlgewinn“ war vielmehr ausreichend. Ein solcher war hier angesichts der nach jeweiligen Gesprächen mit der Klägerin abgegebenen befürwortenden Stellungnahmen des Jugendamtes der Stadt Hanau vom
  4. Mai 2009 und
  5. Oktober 2010 anzunehmen. Die damals fünf Jahre alte Klägerin ist seit der Trennung ihrer Eltern bei ihrer Mutter aufgewachsen und von dieser betreut worden, wobei ihre Kindheit nach Einschätzung des Familiengerichts beim Amtsgericht Hanau durch die jahrelangen, offenbar heftigen Auseinandersetzungen ihrer Mutter mit ihrem leiblichen, von ihrer Mutter getrennt lebenden Vater, dem Beigeladenen, mitgeprägt worden ist, bis das alleinige Sorgerecht auch entsprechend dem Willen der dann elf Jahre alten Klägerin auf ihre Mutter übertragen worden ist. Dass sie sich angesichts dieser Umstände und schließlich nach der Nichterwähnung in der Todesanzeige vom
  6. September 2007 für ihren Großvater väterlicherseits und dem Tod ihres Großvaters mütterlicherseits ihrer Mutter und deren Familie so zugehörig fühlte, dass sie im Interesse ihrer sozialen und emotionalen Persönlichkeitsentwicklung und ihrer Identitätsfindung auch ein namentliches Band zu dieser herstellen wollte und nach wie vor will, ist für das Gericht in Übereinstimmung mit der Einschätzung des Jugendamtes gut nachvollziehbar und überzeugend, auch wenn derartige innere Vorgänge nur einer eingeschränkten objektiven Beurteilung zugänglich sind. Dabei kann ergänzend einbezogen werden, dass sich die bei ihrer Mutter aufgewachsene und erzogene Klägerin dadurch auch einem Kulturkreis zugehörig fühlen dürfte, in dem familiären Zusammenhalt eine ganz erhebliche Bedeutung zukommt. Randnummer 36 Es erscheint deshalb mit einer sachgerechten Abwägung nicht vereinbar, ihrem Namenergänzungsbegehren entgegenzuhalten, ihr Fall entspreche nicht einer typischen Fallgruppe einer Verwaltungsvorschrift, die beantragte Namensergänzung werde zu Schreib- und Ausspracheschwierigkeiten, zur Erkennbarkeit ihrer ausländischen Herkunft und zur Umgehung der namensrechtlichen Regelungen des Bürgerlichen Rechts führen und sie müsse lernen, mit den aus der Scheidung ihrer Eltern resultierenden Problemen zu leben, sowie den Wert der Namenskontinuität berücksichtigen. Randnummer 37 Wie oben bereits ausgeführt, sind nach der gesetzgeberischen Wertung des § 1618 BGB bei einer begehrten Namensänderung von sog. Stiefkindern oder sog. Scheidungshalbwaisen öffentliche Belange der Ordnungsfunktion des Namens grundsätzlich von allenfalls geringem abwägungserheblichen Belang und hier angesichts der bloß „additiven Einbenennung“ nahezu bedeutungslos. Randnummer 38 Der begehrten Namensergänzung steht auch ein danach allein maßgebliches schutzwürdiges Interesse des Beigeladenen an der uneingeschränkten Beibehaltung der Namensidentität zwischen ihm und der Klägerin als seiner leiblichen Tochter nicht entgegen. Randnummer 39 Das wird schon für die stärkere Form der sog. exklusiven Einbenennung angenommen, wenn der Namensbindung keine tatsächliche Beziehung mehr zugrundeliegt, der andere Elternteil nur aus vorgeschobenen Gründen auf die Beibehaltung seines Namens besteht oder bei längerem unbekanntem Aufenthalt des leiblichen Vaters (vgl. Palandt a.a.O. Rdnr. 19 zu § 1618 BGB). Das muss dann erst recht im Fall der vorliegend begehrten, der schwächeren Form der sog. additiven Einbenennung vergleichbaren Namensergänzung gelten, weil einerseits das Namensband zum Beigeladenen erhalten bleiben soll und andererseits nach dem wiederholten und weder vom Beklagten noch vom Beigeladenen widersprochenen Vortrag der Klägerin seit 2004 kein Kontakt und keine Bindung mehr zu dem in diesem Jahr nach Österreich verzogenen Beigeladenen besteht, wie auch exemplarisch durch die Todesanzeige für seinen Vater mehr als verdeutlicht wird. Auch seine Stellungnahmen im vorliegenden Verfahren lassen - wie etwa die Bezugnahme auf Rechtsprechung bei der Verweigerung der Einwilligung - eine deutliche Distanz zur Klägerin und zu ihren persönlichen Interessen und Belangen erkennen. Ein schützenswertes Interesse des Beigeladenen für die Verweigerung seiner Einwilligung zu dem von seiner Tochter seit nunmehr über vier Jahren und trotz eines abweisenden verwaltungsgerichtlichen Urteils kontinuierlich verfolgten Wunsch einer bloßen Namensergänzung, das der Beklagte durch seine Ablehnung verteidigen müsste, ist deshalb von geringem, nicht abwägungsentscheidendem Gewicht. Randnummer 40 Für diese gerichtliche Einschätzung ist - entgegen dem nunmehrigen Vorbringen des Beklagten - auch nicht von wesentlicher Bedeutung, dass die Klägerin seit etwa einem Jahr volljährig und trotz der verweigerten Namensergänzung in der Lage ist, ihre Abiturprüfung abzulegen. Obwohl die Vorschrift des § 1618 BGB nur auf minderjährige sog. Stiefkinder direkt und auf sog. Scheidungshalbwaisen entsprechend anwendbar ist, bleiben die zugrundeliegenden gesetzgeberischen Wertungen berücksichtigungsfähig. Das Namensergänzungsbegehren der Klägerin rührt aus einer solchen Lebenssituation her, die nach wie vor auf ihre Persönlichkeitsentwicklung von Einfluss ist und deshalb im Rahmen des „wichtigen Grundes“

§ 3Abs.

1 NÄG weiter in die Abwägung einzubeziehen ist. Eine solche Entwicklung endet nicht abrupt mit Erreichen des Volljährigkeitsalters, wie etwa auch der Gesetzgeber in § 1 Abs. 2 JGG zum Ausdruck bringt, wonach Personen, die achtzehn, aber noch nicht einundzwanzig Jahre alt sind, als Heranwachsende noch dem Jugendstrafrecht unterworfen werden können. Es entspricht zudem den allgemeinen Lebenserfahrungen, dass Persönlichkeitsbelastungen von Scheidungskindern mit dem

  1. Geburtstag nicht beendet sind. Entgegen der Auffassung des Beklagten erscheint es deshalb auch nicht erforderlich, insoweit eine neue behördliche Stellungnahme oder gar ein fachpsychologisches Gutachten einzuholen, da die letzte Stellungnahme eines Sozialpädagogen des Jugendamtes der Stadt Hanau vom
  2. Oktober 2010 auf einem erst etwa eineinhalb Jahre zurückliegenden Gespräch am
  3. September 2010 mit der damals schon etwa 17 Jahre und 8 Monate alten Klägerin beruht und - entgegen der Beurteilung des Beklagten - auch hinreichend aussagekräftig ist, zumal den der begehrten Namensergänzung entgegenstehenden Belangen der Öffentlichkeit und des Beigeladenen kaum abwägungserhebliches Gewicht zukommt. Randnummer 41 Nach alledem ist der Berufung der Klägerin mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. Randnummer 42 Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten und über die Abwendungsbefugnis ergeben sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 und § 711 ZPO. Randnummer 43 Die Revision ist

§ 132Abs. 2 Vw

GO weder wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach Nr. 1 noch wegen einer Divergenz zu dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Februar 2002 (a.a.O.) nach Nr. 2 dieser Vorschrift zuzulassen, weil das vorliegende Urteil auf den dort aufgestellten Grundsätzen beruht und diese auf den vorliegenden Einzelfall anwendet. Die vom Bundesverwaltungsgericht noch offengelassene Frage des maßgeblichen Entscheidungszeitpunkts ist nach obigen Ausführungen auch hier nicht entscheidungserheblich. Randnummer 44 Beschluss Randnummer 45 Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren

§ 47i.V.m.

§ 52 Abs. 2 und § 63 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 auf 5.000,00 € festgesetzt. Randnummer 46 Dieser Beschluss ist

§ 66Abs.

3 Satz 3 i.V.m. § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190029109

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