Verfahrensgang vorgehend VG Gießen,
- Februar 2012, 8 L 204/12.GI, Beschluss Tenor Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom
- Februar 2012 – 8 L 204/12.GI – aufgehoben, soweit darin über die Zulässigkeit der Frage
- des streitigen Bürgerbegehrens entschieden worden ist. Der Antrag der Antragsteller und deren Hilfsanträge werden abgelehnt, soweit darüber nicht bereits durch Beschluss des Senats vom
- Februar 2012 – 8 B 426/12– entschieden worden ist. Die in zweiter Instanz entstandenen Kosten haben die Antragsteller als Gesamtschuldner zu tragen. Der Streitwert für die zweite Instanz wird auf 1.250,- € festgesetzt. Gründe Randnummer 1 I. Die Antragsgegnerin wendet sich gegen die Verpflichtung durch den angegriffenen Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen, vorläufig keine neuen Darlehen in Bezug auf die Durchführung der Landesgartenschau aufzunehmen und keine Sicherheiten zu bestellen, zu deren Erfüllung neue Verbindlichkeiten eingegangen werden müssten. Randnummer 2 Zur Vorbereitung der Durchführung der Landesgartenschau 2014 sind seitens der Antragsgegnerin mehrere Beschlüsse gefasst worden, es wurde außerdem die Landesgartenschau Gießen 2014 GmbH gegründet. Hinsichtlich der Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom
- Februar 2012 – 8 L 204/12.GI -. Randnummer 3 Die Antragsteller zu
- –
- sind Vertrauensleute eines Bürgerbegehrens, das sich gegen eine Neuverschuldung der Antragsgegnerin im Zusammenhang mit der Durchführung der Landesgartenschau im Jahre 2014 richtet. Die Antragstellerin zu
- ist Unterzeichnerin des Bürgerbegehrens. Randnummer 4 Das Bürgerbegehren, das nach Mitteilung der Antragsgegnerin die gemäß § 8b Abs. 3 HGO erforderliche Anzahl an unterstützenden Unterschriften der Einwohner der Antragsgegnerin aufweist, hat folgenden Wortlaut: Randnummer 5 An den Randnummer 6 Magistrat der Universitätsstadt Gießen Randnummer 7 Berliner Platz 1 Randnummer 8 35390 Gießen Randnummer 9 B ü r g e r b e g e h r e n Randnummer 10 Antrag auf Bürgerentscheid gemäß § 8b HG© Randnummer 11 (Hessische Gemeindeordnung) Randnummer 12 Mit meiner Unterschrift beantrage ich die D u r c h f ü h r u n g eines Bürgerentscheides Randnummer 13 gemäß § 8 b H G O zu folgender Frage: Randnummer 14 Sind Sie dafür, dass Randnummer 15
- im Bereich der Wieseckaue keine weiteren Bäume zur Vorbereitung Randnummer 16 und Durchführung der geplanten Landesgartenschau 2014 (LGS) Randnummer 17 gefällt werden dürfen und die vorhandenen Gewässerufer einschließlich Randnummer 18 ihrer Vegetation unverändert erhalten bleiben müssen, Randnummer 19 sowie dafür, dass Randnummer 20
- die Stadt Gießen zum Zwecke der Durchführung der LGS Randnummer 21 weder neue Darlehen aufnehmen noch solche Sicherheiten stellen darf, Randnummer 22 für deren Erfüllung neue Schulden gemacht werden müssten? Randnummer 23 Begründung: Randnummer 24 Die Wieseckaue (Bereich zwischen Waldbrunnenweg, Eichgärten- und Ringallee) gilt in Gießen als das wichtigste Naherholungsgebiet. Den vorhandenen ökologischen Bestand mit der hohen Artenvielfalt bei schützenswerter Flora und Fauna soll die Stadt nicht verändern und auch keinen der gesunden Bäume fällen, sofern er nicht der Wegeverkehrssicherung geopfert werden muss. Randnummer 25 Der aktuelle Schuldenstand ohne Landesgartenschau schränkt die Stadt schon jetzt massiv in ihren freiwilligen sozialen Leistungen ein. Durch die weitere starke Verschuldung für die LGS wird der Kostensenkungsdruck anwachsen und die notwendige soziale Infrastruktur in Gießen noch weniger durch die Stadt finanziert werden können. Randnummer 26 Kostendeckungsvorschlag: Randnummer 27 Das vorliegende Bürgerbegehren schafft keine neuen Kosten. Im Gegenteil führt es zu erheblichen Einsparungen, da der Stadt durch die Vermeidung neuer Darlehen Aufwendungen für Zinsen in enormer Höhe erspart bleiben. Durch Verzicht auf Einzelmaßnahmen werden weitere Ausgaben eingespart. Randnummer 28 Als Vertrauenspersonen gemäß § 8b HGO , die zur Entgegennahme von Mitteilungen und Entscheidungen der Stadt Gießen sowie zur Abgabe von Erklärungen gegenüber dem Magistrat ermächtigt Randnummer 29 sind, werden benannt: Randnummer 30
- … Randnummer 31
- … Randnummer 32
- … Randnummer 33 Das Bürgerbegehren wurde am
- Januar 2012 bei der Antragsgegnerin eingereicht. Mit Beschluss vom
- Februar 2012 wies die Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin das Bürgerbegehren als unzulässig zurück (STV/0692/2012). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, das Bürgerbegehren richte sich gegen Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung, ohne die Frist des § 8b Abs. 3 S. 1 HGO einzuhalten. Randnummer 34 Am
- Februar 2012 haben die Antragsteller bei dem Verwaltungsgericht Gießen den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. Randnummer 35 Soweit das Verwaltungsgericht den einstweiligen Rechtsschutzantrag bzgl. der Frage 1 des Bürgerbegehrens abgelehnt hat, haben die Antragsteller Beschwerde bei dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof eingelegt. Die Beschwerde ist mit Beschluss vom
- Februar 2012 – 8 B 426/12– zurückgewiesen worden. Auf diesen Beschluss wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen. Randnummer 36 Die vorliegende Beschwerde der Antragsgegnerin richtet sich gegen die vorläufige Verpflichtung, in Bezug auf die Vorbereitung und Durchführung der Landesgartenschau 2014 weder neue Darlehen aufzunehmen noch Sicherheiten zu stellen, für deren Erfüllung neue Verbindlichkeiten eingegangen werden müssten. Randnummer 37 Die Antragsgegnerin trägt zur Begründung vor, das Bürgerbegehren sei schon deshalb unzulässig, weil es sich nicht von dem unzulässigen ersten Teil trennen lasse. Das Bürgerbegehren habe nur als Einheit unterschrieben werden können, was schon daran erkennbar sei, dass beide Teilfragen schon äußerlich durch einen dicken schwarzen Rahmen verklammert seien. Randnummer 38 Zutreffend sei es zwar, dass der Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom
- Mai 2010 (STV/3008/2010) im Tenor keine Aussage zur Finanzierung der Investitionen und des Durchführungshaushalts enthalte. Dies sei aber auch nicht erforderlich, denn die Antragsgegnerin nehme Kredite gemäß § 93 Abs. 3 HGO nur auf, soweit eine andere Finanzierung nicht möglich oder unwirtschaftlich wäre. Die Antragsgegnerin finanziere ihre Ausgaben seit langem durch Kredite. Diese würden entsprechend § 103 Abs. 1 HGO zur Gesamtdeckung des Haushalts und nicht projektbezogen aufgenommen. Außerdem sei die Frage der Finanzierung der Landesgartenschau auch von dem Beschluss vom
- Mai 2010 umfasst gewesen. Dies ergebe sich aus der Begründung der Vorlage und den dazu gestellten Anträgen während der Beratung der Stadtverordnetenversammlung. Der Stadtverordnetenvorlage 3008/2010 habe als Anlage ein Vermerk der Kämmerei vom
- April 2010 als Anlage 2 beigelegen, der sich umfassend mit der Finanzierung befasst habe. Aus dem Vermerk ergebe sich, dass die Landesgartenschau so umfangreich durch Kredite finanziert werden müsse, dass die Neuverschuldung sich schon zum
- Dezember 2010 deutlich erhöhe. Insbesondere sei in der Stadtverordnetenversammlung auch ein Antrag abgelehnt worden, der zur Finanzierung der Landesgartenschau Einsparungen bei anderen Projekten vorgeschlagen habe. Randnummer 39 Schließlich enthalte das Bürgerbegehren auch keinen Kostendeckungsvorschlag. Dies sei aber schon deshalb erforderlich, weil sich die Initiatoren des Bürgerbegehrens nicht gegen die Durchführung der Landesgartenschau als solche wendeten. Sie müssten also darlegen, wie nunmehr die Durchführung finanziert werden solle. Im Übrigen fehle es auch an einem Kostendeckungsvorschlag hinsichtlich der Mehrkosten, die dadurch entstünden, dass eine nicht kreditfinanzierte Landesgartenschau nicht in der bisher geplanten und beschlossenen Gestalt durchgeführt werden könnte. Es seien bereits Planungskosten entstanden, die dann fruchtlos wären. Randnummer 40 Die Antragsgegnerin beantragt, Randnummer 41 den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom
- Februar 2012 – 8 L 204/12.GI – aufzuheben und den Antrag zurückzuweisen. Randnummer 42 Die Antragsteller beantragen, Randnummer 43 die Beschwerde zurückzuweisen. Randnummer 44 Zur Begründung wird ausgeführt, die beiden Teile des Bürgerbegehrens ließen sich trennen, da es sich um sachlich unterschiedliche Regelungsbereiche handele. Jede Frage lasse die andere unberührt und sei für sich genommen sinnvoll. Randnummer 45 Bei dem zweiten Teil des Bürgerbegehrens handele es sich um ein sog. initiatorisches Bürgerbegehren, denn vor dem
- Dezember 2011 habe es keinen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung über die Kreditfinanzierung der Landesgartenschau gegeben. Die Beschlussfassung vom
- Mai 2010 (STV/3008/2010) führe nicht zu einem anderen Ergebnis. In dieser Sitzung sei der Gesamtkostenplan lediglich „zur Kenntnis genommen“ worden, er sei aber zu keinem Zeitpunkt beschlossen worden. Auch wenn in der Sitzung über die Finanzierung der Landesgartenschau debattiert worden sei, so habe sich der Beschluss jedoch nur auf die geplanten Investitionskosten, also die Nr. 2 des Antrags der STV/3008/2010 bezogen. Kreditaufnahmen ausschließlich für die Landesgartenschau seien nicht beschlossen worden, eine konkrete Kenntnis über die Höhe der Kredite habe ebenfalls nicht vorgelegen. Randnummer 46 Das Bürgerbegehren sei aber auch dann zulässig, wenn man es als sog. kassatorisches Begehren ansehe, da die in diesem Fall geltende Ausschlussfrist des § 8 b Abs. 1 HGO gewahrt sei. Der Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom
- Mai 2010 (STV/3008/2010) enthalte unstreitig im Tenor keine Aussage zur Finanzierung der Investitionen und des Durchführungshaushalts. Daran ändere auch das vorgetragene Argument nichts, es entspreche nicht der Praxis der Antragsgegnerin, Kredite konkreten Investitionen zuzuordnen. Immerhin sei die Möglichkeit einer konkreten Zuordnung gegeben, nur sei sie von der Antragsgegnerin nicht genutzt worden. Dies könne ihr nun aber nicht zugute kommen, indem pauschal die Kredite anteilig auf die Landesgartenschau umgewälzt würden. Randnummer 47 Der Kostendeckungsvorschlag des Bürgerbegehrens sei ausreichend. Bereits entstandene Planungskosten würden durch das Bürgerbegehren nicht beanstandet. Etwaige neue Umplanungskosten könnten durch die Einsparungen der bislang zwar geplanten, von den Stadtverordneten aber noch nicht beschlossenen Maßnahmen zumindest kompensiert werden, so dass keine neuen Kosten entstünden. Auch hinsichtlich der Ausfallbürgschaft in Höhe von 9 Mio. Euro sei kein Kostendeckungsvorschlag erforderlich gewesen, denn der Beschluss vom
- Mai 2010 habe sich auf die „bisherigen“ Investitionskosten bezogen. Es sei also nicht bekannt, ob die Ausfallbürgschaft ausreichend sei oder nicht. Randnummer 48 Auf den angegriffenen Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen wird wegen des weiteren erstinstanzlichen Vorbringens der Beteiligten, der Antragstellung und zur Darstellung der Gründe Bezug genommen. Ebenso wird Bezug genommen auf die Behördenvorgänge der Antragsgegnerin (5 Ordner, 1Hefter), die bei der Beratung vorgelegen haben. Randnummer 49 II. Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 146 Abs. 4, 147 Abs. 1 VwGO). Die Beschwerde ist auch begründet. Das Bürgerbegehren ist unzulässig. Dabei versteht der Senat das Bürgerbegehren so, dass es keinen Einfluss auf die Haushaltssatzung der Antragsgegnerin nehmen will, weil es dann bereits gemäß § 8 b Abs. 2 Nr. 4 HGO unzulässig wäre. Randnummer 50 Offenbleiben kann, ob die Frage 2 des Bürgerbegehrens bereits deshalb als unzulässig anzusehen ist, weil der Senat in seinem Beschluss vom
- Februar 2012 – 8 B 426/12– die Frage 1 als unzulässig angesehen hat. Das könnte dann der Fall sein, wenn beide Fragen, wie die Antragsteller meinen, nicht unabhängig voneinander beantwortet werden könnten (vgl. dazu Hess. VGH, Beschluss vom 17.11.2008 – 8 B 1805/08 –). Dem muss jedoch nicht weiter nachgegangen werden, weil das Bürgerbegehren aus anderen Gründen unzulässig ist. Randnummer 51 Es handelt sich bei der Frage 2 des Bürgerbegehrens nicht, wie das Verwaltungsgericht Gießen ausgeführt hat, um ein initiatorisches Begehren. Vielmehr liegt ein kassatorisches Bürgerbegehren vor, weil es um eine Angelegenheit geht, über die die Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin bereits einen Beschluss gefasst hat. Die Stadtverordnetenversammlung hat am
- Mai 2010 (STV/3008/2010) einen Beschluss hinsichtlich der Finanzierung der Gartenschau gefasst. Dabei handelte es sich um einen projektbezogenen Beschluss, bei dem das Gremium haushaltsübergreifend für mehrere Jahre darüber entschieden hat, in welcher Form die Finanzierung der Landesgartenschau erfolgen soll. Randnummer 52 Die Beschlussvorlage (STV/3008/2010) hatte folgenden Tenor: Randnummer 53 „
- Der Gesamtkostenplan zur Landesgartenschau 2014 mit Investitionen im Bereich „Wieseckaue“, im Bereich „Lahnaue“ und „Korridore“ in Höhe von ca. 21,4 Mio. € wird zur Kenntnis genommen. Die Kosten für den Durchführungshaushalt und die „internen Kosten“ werden ebenfalls zur Kenntnis genommen. Randnummer 54
- Die Investitionskosten zur Landesgartenschau 2014 werden als gedeckeltes Budget mit einem max. Volumen von 21,4 Mio. € (brutto – d.h. ohne Anrechnung von Zuweisungen und Zuschüssen) beschlossen.“ Randnummer 55 Nach einer Aussprache in der Stadtverordnetenversammlung und verschiedenen Anträgen zu der Vorlage wurde der Beschluss mit folgenden Änderungen gefasst (Bl. 382 GA): Randnummer 56
- Der derzeitige Punkt
- der Vorlage wird Punkt 2.1 neu. Randnummer 57
- Es werden folgende Punkte neu hinzugefügt: Randnummer 58 2.2 Es werden – oberhalb einer Grenze von 500.000 € veranschlagter Kosten – nur solche Maßnahmen durchgeführt, für die Zuschüsse Dritter in Anspruch genommen werden können. Randnummer 59 2.3 Werden städtische Maßnahmen nicht durchgeführt, verringert sich das gedeckelte Budget gem. Punkt 2.
- um die für diese Maßnahmen veranschlagten Kosten. Randnummer 60 2.4 Für alle städtischen Maßnahmen – oberhalb einer Grenze von 500.000 € veranschlagter Kosten – werden der Stadtverordnetenversammlung Projektanträge zur Entscheidung vorgelegt.“ Randnummer 61 Mehrere andere Änderungsanträge, unter anderem ein Antrag der Antragstellerin zu
- des hier vorliegenden Verfahrens, wurden von der Stadtverordnetenversammlung abgelehnt. Zwar ist dort im Tenor des Beschlusses nicht ausdrücklich über eine Kreditaufnahme beschlossen worden. Dass die Gartenschau sich aber, abgesehen von Drittmitteln und Eintrittsgeldern, seitens der Antragsgegnerin nur über Kredite finanzieren lassen würde, ergibt sich aus einem Vermerk der Kämmerei der Antragsgegnerin, der der Beschlussvorlage beigefügt war. Unter der Überschrift „Vorlage an die Stadtverordnetenversammlung STV 3008/2010 vom 08.04.2010, ….., Stellungnahme der Kämmerei gem. Anweisungen und Bemerkungen zum Haushalt 2010, hier: Auswirkungen auf Finanzierung und Verschuldung“ ist dort ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass bereinigte Investitionskosten der Finanzplanung bis zum Jahre 2013 und 2014 in Höhe von rd. 13,24 Mio. Euro verblieben. Weiter heißt es unter dem Punkt Finanzierung: „Über den o.g. Aspekt hinaus sollte die jährliche Nettoneuverschuldung beachtet werden, da gem. den Leitlinien zur Konsolidierung der kommunalen Haushalte (Leitlinien) eine Nettoneuverschuldung in defizitären Kommunen nicht zulässig ist. Aus der derzeitigen Finanz- und Investitionsplanung bis zum Jahre 2013 ergibt sich eine kumulierte Nettoneuverschuldung von rd. 15 Mio. €. D.h. bereits ohne den o.g. Beschluss würde die Notwendigkeit einer Anpassung der Finanzplanung bestehen um die Genehmigungskriterien der Leitlinien einhalten zu können.“ Randnummer 62 Das demnach kassatorische Bürgerbegehren hätte innerhalb einer Frist von acht Wochen nach der ab
- Dezember 2011 gültigen Fassung der HGO schriftlich bei dem Gemeindevorstand, hier also dem Magistrat der Stadt Gießen, eingereicht werden müssen. Die Frist von acht Wochen gilt gemäß Art. 15 Abs. 4 des Gesetzes zur Änderung der Hessischen Gemeindeordnung und anderer Gesetze vom
- Dezember 2011 (GVBl. I S. 786) für Bürgerbegehren, die, wie hier, erst nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Neuregelung, also dem
- Dezember 2011, eingereicht werden. Das Bürgerbegehren ist am
- Januar 2012 eingereicht worden. Damit ist die maßgebliche Frist von acht Wochen seit der Beschlussfassung am
- Mai 2010 nicht eingehalten worden, das Bürgerbegehren ist unzulässig. Nicht abgestellt werden kann für die Fristberechnung auf den Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom
- Dezember 2011 (STV/0473/2011 oder STV/0464/2011), wie die Antragsteller meinen. Der Beschluss (STV/0473/2011) hat sich nicht auf die Finanzierung der Landesgartenschau durch Kredite bezogen. Diesem Beschluss lag der Antrag der Die Linke.Fraktion zugrunde, der wie folgt lautete: Randnummer 63 „Der Magistrat wird aufgefordert, Randnummer 64 a) die für das Jahr 2014 in unserer Stadt geplante Landesgartenschau abzusagen. Randnummer 65 b) dafür zu sorgen, dass alle Abgeordnete, die für die LaGa stimmen, eine Bürgschaft im Rahmen der zu erwartenden Schulden übernehmen und somit privat haftbar gemacht werden.“ Randnummer 66 Dieser Antrag ist von der Stadtverordnetenversammlung durch Beschluss abgelehnt worden. Eine Änderung des Projektbeschlusses vom
- Mai 2010 ist damit nicht erfolgt. Randnummer 67 Die Beschlussvorlage (STV/0464/2011) hatte folgenden Wortlaut: „Der Magistrat der Universitätsstadt Gießen wird gebeten zu prüfen und zu berichten, ob zum jetzigen Zeitpunkt noch eine tatsächliche Möglichkeit besteht, die Ausrichtung der Landesgartenschau 2014, aufgrund der enormen finanziellen Belastung für die Stadt Gießen, abzusagen. Randnummer 68 Die Auswirkungen rechtlicher und wirtschaftlicher Folgen sind darzustellen.“ Randnummer 69 Dieser Antrag wurde aufgrund der fortgeschrittenen Uhrzeit (nach Mitternacht) bis zur nächsten Sitzung der Stadtverordnetenversammlung zurückgestellt. Mehrere Änderungsanträge zu der Beschlussvorlage wurden abgelehnt. Auch damit ist eine Änderung des Projektbeschlusses vom
- Mai 2010 nicht erfolgt. Randnummer 70 Unabhängig davon ist das Bürgerbegehren auch deshalb unzulässig, weil es nicht den gemäß § 8 b Abs. 3 HGO erforderlichen Vorschlag für die Deckung der Kosten der verlangten Maßnahme enthält. Mit dem Kostendeckungsvorschlag soll den Initiatoren und später auch den abstimmenden Bürgern die Selbstverantwortung für die finanziellen Auswirkungen der begehrten Maßnahme deutlich gemacht werden (Bennemann in: Kommunalverfassungsrecht Hessen, HGO,
- Lfg. 2010, § 8b, Rn. 94). Randnummer 71 Der in Teil I der Gründe dieses Beschlusses wiedergegebene Kostendeckungsvorschlag ist nicht ausreichend. Zwar wird man auf einen detaillierten Kostendeckungsvorschlag verzichten können, wenn ein Bürgerbegehren eine bereits beschlossene und im Haushaltsplan finanzierte Maßnahme in ihren Kosten reduzieren soll, wobei auch dann dargestellt werden müsste, warum diese Voraussetzungen vorliegen. Das hier zur Abstimmung gestellte Bürgerbegehren wendet sich jedoch nicht gegen die Landesgartenschau als solche und schlägt auch keine Reduzierung der Gartenschau vor. Vielmehr wird der Verzicht auf neue Darlehen und solche Sicherheiten verlangt, für deren Erfüllung neue Schulden gemacht werden müssten. Damit ist aber nicht dargelegt, in welcher Form nunmehr die Landesgartenschau finanziert werden soll. Dies wäre aber angesichts der erfolgten Vorarbeiten für die Gartenschau und der inzwischen vorgenommenen Planungen, die bereits Kosten verursacht haben, erforderlich gewesen. Auch aus diesem Grund ist das Bürgerbegehren unzulässig. Randnummer 72 Die Hilfsanträge der Antragsteller waren abzulehnen, weil sie in Bezug auf die Frage 2 des Bürgerbegehrens mit dem Hauptantrag identisch sind. Randnummer 73 Die in zweiter Instanz entstandenen Kosten haben die Antragsteller als Gesamtschuldner zu tragen, weil sie letztlich unterliegen und das streitige Rechtsverhältnis ihnen gegenüber nur einheitlich entschieden werden kann (§§ 154 Abs. 1, 159 S. 2 VwGO). Randnummer 74 Den Streitwert setzt der Senat auf 1.250,- € fest (§§ 47 Abs. 1 und 2, 52, 53 GKG). Damit folgt der Senat der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung in Höhe von 2.500,- €, halbiert diesen Wert jedoch noch einmal, weil vorliegend nur noch über einen Teil des dem Verwaltungsgericht vorliegenden Streitgegenstands entschieden werden musste. Randnummer 75 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 S. 3, 68 Abs. 1 S. 5 GKG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190029111
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