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Hessischer Verwaltungsgerichtshof 8. Senat 8 B 440/12 Beschluss

Verfahrensgang vorgehend VG Wiesbaden,

  1. Februar 2012, 7 L 144/12.WI Tenor Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin zu
  2. wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom
  3. Februar 2012 – 7 L 144/12.WI – auch insoweit abgelehnt, als das Verwaltungsgericht ihm stattgegeben hat. Die in beiden Instanzen entstandenen Kosten hat insgesamt der Antragsteller zu tragen, auch soweit sie ihm nicht bereits durch das Verwaltungsgericht auferlegt worden sind. Der Streitwert für die zweite Instanz wird auf 2.500,00 € festgesetzt. Gründe Randnummer 1 Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Beschwerde hat Erfolg, denn das Verwaltungsgericht hat dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Unrecht teilweise stattgegeben. Es fehlt dem Antragsteller im Verhältnis zur Antragsgegnerin zu
  4. am erforderlichen Anordnungsanspruch. Randnummer 2 Wie die Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren hinreichend dargelegt hat, ist das vom Antragsteller und weiteren Personen beabsichtigte Bürgerbegehren verfristet und daher unzulässig, soweit es den vom Antragsteller angestrebten generellen Stopp der Veräußerung von Anteilen der sog. HSK-Gesellschaften an Dritte angeht. Randnummer 3 Die hier einzuhaltende Frist zur Einreichung des beabsichtigten Bürgerbegehrens von acht Wochen nach Bekanntgabe des maßgebenden Beschlusses der Stadtverordnetenversammlung vom
  5. November 2011 (vgl. zur am
  6. Dezember 2011 in Kraft getretenen Neufassung des § 8 Abs. 3 S. 1 HGO und ihrer Anwendung auf „Altfälle“ Art. 1 Nr. 4 b) aa), Art. 14 Abs. 4, Art. 17 des Gesetzes zur Änderung der Hessischen Gemeindeordnung und anderer Gesetze vom
  7. Dezember 2011, GVBl. I S. 786) ist insoweit spätestens am
  8. Januar 2012 abgelaufen (§§ 31 Abs. 1 HVwVfG, 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB). Randnummer 4 Dabei kann offenbleiben, ob die Frist schon früher – acht Wochen nach Bekanntgabe des Beschlusses der Stadtverordnetenversammlung vom
  9. Juni 2011 („Zukunft der HSK sichern“, Abdruck Bd. I Bl. 120 f. GA) – abgelaufen war. Ohne dies hier entscheiden zu müssen, neigt der Senat allerdings in diesem Punkt der Auffassung des Verwaltungsgerichts zu, dass die Stadtverordnetenversammlung mit diesem Beschluss noch nicht endgültig über die Frage einer Teilprivatisierung der Dr. Horst Schmidt Kliniken (HSK) entscheiden wollte. Denn in Nr. 8 dieses Beschlusses heißt es: Randnummer 5 „Die abschließende Entscheidung über die Frage, ‚ob‘ ein strategischer Partner beteiligt wird und – bejahendenfalls – mit wem eine Partnerschaft begründet werden soll, bleibt der Stadtverordnetenversammlung vorbehalten.“ Randnummer 6 Mit dieser Formulierung hat die Stadtverordnetenversammlung offenbar, soweit dies bei summarischer Prüfung festgestellt werden kann, die Entscheidung in der Schwebe halten wollen, ob überhaupt und an wen gegebenenfalls HSK-Geschäftsanteile veräußert werden sollen. Randnummer 7 Diesen Vorbehalt hat die Stadtverordnetenversammlung jedoch in einem fortgeschrittenen Stadium des auf ihren Beschluss vom
  10. Juni 2011 veranlassten Bieterverfahrens mit ihrem weiteren Beschluss vom
  11. November 2011 („Wirtschaftliche Entwicklung der Dr. Horst Schmidt Kliniken") teilweise fallen lassen, indem sie den Antrag der Fraktion LINKE&PIRATEN Wiesbaden ausdrücklich abgelehnt hat, den Magistrat aufzufordern, „auf die (Teil-) Privatisierung der HSK zu verzichten“ (Nr. 3 des Antrags, Bd. I Bl. 145). Damit hatte die Stadtverordnetenversammlung schon zwölf Wochen vor ihrem weiteren Beschluss vom
  12. Februar 2012 zum gleichen Thema eine abschließende Entscheidung darüber getroffen, dass überhaupt HSK-Anteile an Dritte veräußert werden sollen. Dass dies so gemeint war, ergibt sich nach Ansicht des Senats aus der ausdrücklichen Bezugnahme auf die am
  13. November 2011 veröffentlichte „Wiesbadener Erklärung zur kommunalen Trägerschaft der HSK“ von Beschäftigten der Klinik in der Begründung und in Nr. 1 des abgelehnten Antrags der Fraktion LINKE&PIRATEN Wiesbaden vom
  14. November
  15. In dieser Erklärung (Abdruck Bd. I Bl. 53 GA) wurde dazu aufgerufen, „den (Teil-) Verkauf der HSK zu stoppen und der HSK die für die oben beschriebenen Ziele notwendigen Betriebs- und Investitionsmittel zur Verfügung zu stellen. Unterstützen Sie den Erhalt der HSK als kommunales Krankenhaus der Stadt Wiesbaden“. Mit der Ablehnung des so begründeten Antrags am
  16. November 2012 hat die Stadtverordnetenversammlung ihren Entscheidungsvorbehalt aus dem Beschluss vom
  17. Juni 2011 darauf beschränkt, mit wem eine „strategische Partnerschaft" eingegangen werden soll. Nur noch diese Frage bedurfte bei der Beschlussfassung in der Sitzung am
  18. Februar 2012 einer abschließenden Entscheidung. Dass in Nr.
  19. dieses Beschlusses (Abdruck Bd. I Bl.160 GA) noch einmal die Grundsatzfrage der Beteiligung eines strategischen Partners angesprochen wurde, hat nach Auffassung des Senats lediglich deklaratorische Bedeutung. Randnummer 8 Zwar sind Ausnahmefälle denkbar, in denen eine Gemeindevertretung durch erneute inhaltliche Befassung mit einer bereits früher entschiedenen Frage im Rahmen sog. wiederholender Grundsatzbeschlüsse die Ausschlussfrist für ein kassatorisches Bürgerbegehren in Bezug auf die entschiedene Frage erneut in Lauf setzen und damit den Weg für eine plebiszitäre Entscheidung dieser Grundsatzfrage trotz Fristablaufs freimachen kann (Hess. VGH, Beschluss vom
  20. Juli 2004 – 8 TG 1067/04–, HGZ 2004, 418 = juris Rn.
  21. f. m.w.N.). Davon kann hier jedoch bei der erneuten Befassung der Stadtverordnetenversammlung mit der Beteiligung eines „strategischen Partners" an den Dr. Horst Schmidt Kliniken in ihrer Sitzung am
  22. Februar 2012 keine Rede sein. Denn durch den mit dem Antrag der Fraktion LINKE&PIRATEN Wiesbaden („Wirtschaftliche Entwicklung der Dr. Horst Schmidt Kliniken") veranlassten Beschluss vom
  23. November 2011 hatte es das Gremium abgelehnt, den Magistrat aufzufordern, „auf die (Teil-) Privatisierung der HSK zu verzichten“. Damit hatte die Stadtverordnetenversammlung schon zwölf Wochen vor ihrem weiteren Beschluss vom
  24. Februar 2012 zum gleichen Thema eine abschließende Entscheidung darüber getroffen, dass überhaupt HSK-Anteile an Dritte veräußert werden sollen. Die Berichterstattung der örtlichen Presse über die Debatte zur Teilprivatisierung der Kliniken (Wiesbadener Kurier vom
  25. Februar 2012, Bd. I Bl.163 GA) lässt klar erkennen, dass zwar Sprecher der Oppositionsparteien nochmals die Grundsatzfrage angesprochen haben, ob überhaupt Anteile an den bisher rein kommunalen Kliniken veräußert werden sollen. Dass sich aber die Mehrheit der Stadtverordnetenversammlung nochmals ernsthaft mit dieser bereits entschiedenen Grundsatzfrage befasst hätte, lässt sich dem Artikel nicht entnehmen. Vielmehr lag der Schwerpunkt der Diskussion nach diesem Pressebericht eindeutig bei Einzelheiten von Maß und Konditionen der Beteiligung der RHÖN-KLINIKUM AG an den Gesellschaften der HSK-Gruppe. Randnummer 9 Das beabsichtigte Bürgerbegehren kann auch im Übrigen nicht als zulässig angesehen werden. Randnummer 10 Bezüglich der Auswahl der RHÖN-KLINIKUM AG als „strategische Partnerin“ ist der Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom
  26. Februar 2012 zwar grundsätzlich geeignet, Gegenstand eines (neuen) eigenständigen Bürgerbegehrens zu sein, denn die Stadtverordnetenversammlung hat diese Frage seinerzeit erstmals abschließend beantwortet und damit insoweit die nunmehr auf acht Wochen verlängerte Frist für die Einreichung eines kassatorischen Bürgerbegehrens in Lauf gesetzt. Es besteht auch kein Zweifel, dass die Auswahl der Vertragspartnerin für die vorgesehene Teilprivatisierung der Kliniken eine wichtige Angelegenheit der Gemeinde im Sinne des § 8b Abs. 1 HGO ist, wie sich schon daraus ergibt, dass die Veräußerung von öffentlichen Einrichtungen und wirtschaftlichen Unternehmen zu den der Gemeindevertretung in ausschließlicher Zuständigkeit vorbehaltenen Angelegenheiten gehört ( § 51 Nr. 11 HGO ); die Auswahl der Vertragspartnerin der Kommune ist ein wesentliches Element einer solchen Veräußerung. Der Senat hat jedoch durchgreifende Zweifel an der Zulässigkeit einer Weiterverfolgung dieses Teilaspekts im Rahmen des streitgegenständlichen Bürgerbegehrens, das sich in erster Linie mit der grundsätzlichen Frage einer Teilprivatisierung der Kliniken befasst und zur Frage der Auswahl der Vertragspartnerin nur nebenbei Stellung nimmt, ohne dass der angekündigte Text des Bürgerbegehrens (Bd. I Bl. 202 GA) in der Begründung irgendwelche Zweifel an der Bonität und Sachkunde oder sonstigen Eignungsmerkmalen der ausgewählten „strategischen Partnerin“ erkennen lässt. Die insoweit mitgeteilten Vorbehalte der Initiatoren des Bürgerbegehrens erschöpfen sich bislang in der Ablehnung jeglicher Übertragung von HSK-Anteilen an Dritte; insoweit ist indessen aus den bereits dargestellten Gründen die Einhaltung der maßgebenden Frist für die Einreichung des Bürgerbegehrens versäumt worden. Randnummer 11 Der von der Verfristung nicht betroffene Teil des Begehrens könnte deshalb von den Initiatoren im Rahmen des streitgegenständlichen Bürgerbegehren nur weiterverfolgt werden, wenn es sich bei beiden Bestandteilen des Begehrens um selbstständige, voneinander inhaltlich unabhängige Anliegen handeln würde. Der Senat hat hierzu in seinem Beschluss vom
  27. November 2008 – 8 B 1806/08– (HGZ 2009, 91 = juris Rn. 42 11.) Folgendes ausgeführt: Randnummer 12 „Durch die Zahlung der in dem anderen Beschluss der Gemeindevertretung … vorgesehenen Zuschüsse … hat sich das Bürgerbegehren auch nicht insgesamt, sondern nur teilweise in Bezug auf diesen ersten angegriffenen Beschluss erledigt. Die Streichung des darauf bezogenen Teils der zur Abstimmung des beantragten Bürgerentscheids gestellten Fragestellung ist zulässig, weil der verbleibende … Teil des Bürgerbegehrens auch ohne den gestrichenen Teil für sich allein noch sinnvoll bleibt und dem mutmaßlichen Willen der Unterzeichner des Bürgerbegehrens entspricht (vgl. Bay. VGH, Urteile vom
  28. Juni 2007 - 4 B 06.1224 - BayVBl. 2008 S. 241 ff. = juris Rdnrn. 41 ff. und vom
  29. März 2001 - 4 B 99.318 - GewArch 2001 S. 390 ff. = BayVBl. 2001 S. 565 f. = juris Rdnrn. 29 f.). Anders als in dem vom Senat mit Beschluss vom
  30. Oktober 2007 (a.a.O. juris Rdnrn. 49 ff.) entschiedenen Fall stellt die Streichung des gegenstandslos gewordenen Teils der Fragestellung des vorliegenden Bürgerbegehrens keine unzulässige inhaltliche Veränderung im Sinne einer relativierenden Abschwächung der zur Abstimmung gestellten Frage dar, denn das Gesamtgefüge des mit dem Bürgerbegehren verfolgten Ziels wird dadurch nicht quasi qualitativ verändert. Darin liegt vielmehr nur eine isolierte, quasi quantitative Reduzierung des Begehrens um eine selbständige Teilfrage, die das verfolgte Ziel des Begehrens inhaltlich unberührt lässt (vgl. etwa auch Bay. VGH, Urteil vom
  31. Juni 2007 a.a.O. juris Rdnr. 45 f.). Randnummer 13 Die Teilbarkeit der Fragestellung zeigt sich hier schon darin, dass sie sich gegen zwei eigenständige Beschlüsse der Gemeindevertretung vom
  32. Mai 2007 richtet, die sich jeweils auf ein anderes Bauvorhaben eines anderen örtlichen Sportvereins und auf deren Finanzierung aus offensichtlich unterschiedlichen Anspardarlehen … [beziehen] … Randnummer 14 Anders als etwa bei der Zielsetzung eines Bürgerbegehrens, eine ‚gesamte‘ genau beschriebene Fläche als Grünfläche zu erhalten, die durch den wirksamen Verkauf von drei Grundstücken aus dieser Fläche nicht mehr erreicht werden kann, weil die Relativierung der Fragestellung auf den Erhalt der ‚größtmöglichen‘ Fläche eine unzulässige inhaltliche Veränderung wäre (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 05.10.2007 a.a.O.), kann vorliegend das letztlich angestrebte Ziel … nach wie vor noch erreicht werden …“ Randnummer 15 Die Fragestellung des im vorliegenden Fall beabsichtigten Bürgerbegehrens ist aus der maßgeblichen Sicht potentieller Unterzeichner nicht in dieser Weise teilbar. Denn die Frage einer Veräußerung von HSK-Anteilen an die RHÖN-KLINIKUM AG wird nur im Zusammenhang mit der Frage nach der generellen Zustimmung zu einer Teilprivatisierung die Kliniken gestellt und ist in der Begründung des Begehrens auch nicht mit einer eigenständigen Argumentation versehen worden. Würde die bei einer Veräußerung von HSK-Anteilen an die RHÖN-KLINIKUM AG isoliert ohne die durch teilweise Verfristung des Begehrens unzulässig gewordene Frage einer grundsätzlichen Zustimmung zur Teilprivatisierung der Kliniken gestellt, wäre sie für Unterzeichner des Begehrens in dieser Form nicht verständlich, weil keine auf die (fehlende) Eignung der vorgesehenen Vertragspartnerin bezogenen Informationen gegeben werden. Potentielle Unterzeichner des Bürgerbegehrens können aufgrund dieser gegebenen Begründung die Frage nach ihrer Zustimmung zur Übertragung der Anteile an einen bestimmten Erwerber nur dann im Sinne der Initiatoren beantworten, wenn sie auch generell gegen die von Stadtverordnetenversammlung bereits endgültig beschlossene Veräußerung von HSK-Anteilen an Dritte sind. Deshalb würde es auch nicht weiterführen, wenn die Initiatoren den von der Verfristung betroffenen Teil des Bürgerbegehrens streichen würden. Denn eine künftig auf die Auswahl der Vertragspartnerin beschränkte isolierte Fragestellung würde nicht mehr dem mutmaßlichen Willen der (bisherigen) Unterzeichner des Bürgerbegehrens entsprechen. Randnummer 16 Dem Antragsteller sind auch die im Beschwerdeverfahren entstandenen weiteren Kosten aufzuerlegen, weil er insgesamt unterliegt (§ 154 Abs. 1 VwGO). Randnummer 17 Bei der Streitwertfestsetzung schließt sich der Senat unter Bezugnahme auf die Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327; Nrn. 1.5 und 22.6) der Entscheidung des Verwaltungsgerichts über den Streitwert an. Randnummer 18 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 66 Abs. 3 S. 3, 68 Abs. 1 S. 5 GKG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190029112

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