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Hessischer Verwaltungsgerichtshof 8. Senat 8 B 1157/12, 8 B 1159/12 Beschluss

Verfahrensgang vorgehend VG Frankfurt,

  1. Mai 2012, 5 L 1685/12.F, Beschluss vorgehend VG Frankfurt,
  2. Mai 2012, 5 L 1684/12.F, Beschluss Tenor Die Beschwerdeverfahren werden zu gemeinsamer Entscheidung verbunden. Auf die Beschwerden der Antragsgegnerin werden die angefochtenen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom
  3. Mai 2012 – 5 L 1684/12.F und 5 L 1685/12.F – abgeändert. Die Anträge beider Antragsteller auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Widersprüche gegen die an sie gerichteten Verbotsverfügungen der Antragsgegnerin vom
  4. bzw.
  5. Mai 2012 werden abgelehnt. Die Kosten des gesamten Verfahrens haben die Antragstellerin und der Antragsteller je zur Hälfte zu tragen. Der Streitwert für die zweite Instanz wird auf 10.000 € festgesetzt, wovon je 5.000 € auf jedes der verbundenen Beschwerdeverfahren entfallen. Gründe Randnummer 1 Die zulässigen, insbesondere form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Beschwerden der Antragsgegnerin haben Erfolg, weil das Verwaltungsgericht nach Auffassung des Senats aus den von der Antragsgegnerin dargelegten Gründen die sofortige Vollziehung der an die Antragsteller gerichteten Versammlungsverbote zu Unrecht unter Auflagen ausgesetzt hat. Randnummer 2 Bei den von beiden Antragstellern angemeldeten Veranstaltungen handelt es sich nach dem Konzept der Veranstalter des „Blockupy Frankfurt“-Projekts um die Auftaktveranstaltungen der von ihnen als „Gesamtkunstwerk“ angesehenen Aktionstage. Sowohl die vom Antragsteller zu
  6. für den Nachmittag des
  7. Mai 2012 angemeldeten Veranstaltungen (Infostand und Kundgebung) als auch die von der Antragstellerin zu
  8. angemeldete Rave-Demonstration am Abend des selben Tages sollen offensichtlich dazu dienen, potentielle Teilnehmer aus ganz Europa auch mit kulturellen Angeboten nach Frankfurt zu locken und auf die Blockadeaktionen am
  9. Mai 2012 einzustimmen, bezüglich derer das Verwaltungsgericht zu Recht die sofortige Vollziehbarkeit der erteilten Versammlungsverbote bestätigt hat. Insoweit kann zur weiteren Begründung auf den der Bevollmächtigten der Antragsteller bekanntgegebenen heutigen Senatsbeschluss im Beschwerdeverfahren 8 B 1150/12 Bezug genommen werden. Randnummer 3 Die geplanten Auftaktveranstaltungen können versammlungsrechtlich nicht isoliert von den am Folgetag geplanten Blockadeaktionen beurteilt werden, weil sie Teil desselben Veranstaltungskonzepts sind und im Wesentlichen dieselben Teilnehmer hätten wie die Blockadeaktionen. Deshalb ist auch für die Beurteilung ihrer Zulässigkeit von Bedeutung, dass die Organisatoren der „Blockupy Frankfurt“-Tage offenbar gar nicht daran denken, sich an gerichtlich bestätigte Versammlungsverbote zu halten, wie die im heutigen Senatsbeschluss in der Sache 8 B 1150/12 zitierten Äußerungen zeigen. Würden also die Auftaktveranstaltungen am
  10. Mai – und sei es unter Auflagen – stattfinden, würden die Teilnehmer – darunter wohl mehrere tausend „Gewaltbereite“– nach der Rave-Demonstration in der Innenstadt bleiben und sich im Laufe der Nacht mit hoher Wahrscheinlichkeit zu den für den
  11. Mai vorgesehenen Aktionsplätzen begeben, so dass eine polizeiliche Durchsetzung des Verbots dieser Aktionen dann aus den im heutigen Senatsbeschluss im Verfahren 8 B 1150/12 dargestellten Gründen nicht mehr oder nur mit unverhältnismäßigem Risiko für Leben und Gesundheit der eingesetzten Polizeibeamten möglich wäre. Deswegen muss der Polizei nach Auffassung des Senats durch eine Bestätigung der sofortigen Vollziehung der angegriffenen Versammlungsverbote die Möglichkeit gegeben werden, mit vertretbarem Aufwand und Risiko schon die Auftaktveranstaltungen unterbinden zu können. Randnummer 4 Die Kosten des gesamten Verfahrens haben die Antragsteller zu gleichen Teilen zu tragen, weil sie letztlich unterliegen (§§ 154 Abs.1, 159 S. 1 VwGO, 100 ZPO). Randnummer 5 Bei der Streitwertfestsetzung schließt sich der Senat der Entscheidung des Verwaltungsgerichts und dessen Begründung an. Randnummer 6 Der Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 66 Abs. 3 S. 3, 68 Abs. 1 S. 5 GKG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190029131

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