AGVwGO entbehrlich. Randnummer 4 Danach entfällt ein Vorverfahren nach § 68 VwGO bei Entscheidungen im Aufenthaltsrecht; ausgenommen sind Entscheidungen über den Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt, die Verweigerung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis oder die Entfernung aus dem Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland, die in Bezug auf Bürger der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder türkische Staatsangehörige getroffen werden, in Bezug auf türkische Staatsangehörige nur, wenn diesen ein Anspruch nach dem Beschluss Nr. 1/80 (Amtliche Nachrichten der Bundesanstalt für Arbeit 1981 S. 4) des durch das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei errichteten Assoziationsrates vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation zusteht. Randnummer 5 Die in Nr. 2.
GO - HessAGVwGO - enthaltene Ausnahmeregelung hinsichtlich der Fälle, in denen weiterhin die Durchführung des Widerspruchsverfahrens erforderlich ist, greift nicht nur in Bezug auf aufenthaltsrechtliche Streitigkeiten von Bürgern der Mitgliedstaaten der Europäischen Union selbst, sondern auch für deren Familienangehörige. Randnummer 6 Der Wortlaut der Vorschrift stellt sich zwar als auf den ersten Blick nicht eindeutig und daher auslegungsbedürftig dar, da die Formulierung „in Bezug auf Bürger der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union“ sowohl ausschließlich bezogen auf die die Freizügigkeit genießenden Bürger der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, als auch auf diejenigen Personen (wie Familienangehörige), die sich „in Bezug“ auf den freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger auf ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht beziehen, verstanden werden kann. Stellt sich eine Vorschrift aber von ihrem Wortlaut her als nicht eindeutig und auslegungsfähig dar, ist der verfassungs- und europarechtskonformen Auslegung der Vorrang zu geben. Randnummer 7 Die in Nr. 2.
GO enthaltene Regelung „in Bezug auf Bürger der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union“ wurde eingeführt, um der Gefahr einer europarechtswidrigen Regelung durch einen vollständigen Ausschluss des Widerspruchsverfahrens im Aufenthaltsrecht entgegen zu treten, wie dies in anderen Bundesländern der Fall gewesen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.08.2007 - 1 C 47.06 - juris, hinsichtlich einer entsprechenden, das Widerspruchsverfahren vollständig ausschließenden Regelung im baden-württembergischen Landesrecht). Randnummer 8 Der Landesgesetzgeber wollte dabei europarechtskonform sicherstellen, dass in denjenigen Fällen, in denen europarechtlich aufgrund des aus Art. 9 der Richtlinie 64/221 - 64/221/EWG - (ABl. 56 vom 04.04.1964 S. 850, aufgehoben zum 30. April 2006 durch Art. 38 Abs. 2 Richtlinie 2004/38/EG) folgenden Vier-Augen-Prinzips ein Widerspruchsverfahren zwingend vorgeschrieben war, dieses auch weiterhin durchgeführt wird. Randnummer 9 In Anbetracht der Tatsache, dass das europarechtlich geforderte Vier-Augen-Prinzip nicht nur für den freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger selbst, sondern auch für dessen (nachzugswillige) Familienmitglieder Geltung beansprucht hat, hat eine europarechtskonforme Auslegung der Nr.2.
AGVwGO dies entsprechend zu berücksichtigen. Allerdings richtete sich die Richtlinie 64/221/EWG nach ihrem Art. 1 zunächst an die Staatsangehörigen eines Mitgliedsstaates, die sich in einem anderen Mitgliedsstaat der Gemeinschaft aufhalten oder dorthin begeben, um eine selbstständige oder unselbstständige Erwerbstätigkeit auszuüben oder um Dienstleistungen entgegen zu nehmen, mithin an den originär Freizügigkeitsberechtigten. Die Richtlinie 64/221/EWG ist jedoch in den Folgejahren ergänzt und erweitert worden und in dem hier interessierenden Zusammenhang mit der Richtlinie 72/194/EWG vom 18. Mai 1972 (ABl. L 121 vom 26.05.1972 S. 32) zu lesen, nach der die Richtlinie 64/221/EWG auch für die Angehörigen der Mitgliedsstaaten und deren Familienangehörigen gilt, die aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 von dem Recht Gebrauch machen, im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaates zu verbleiben. Die Richtlinie 1251/70/EWG (ABl. L 142 vom 30.06.1970 S. 24; bereinigt Amtsblatt 1975 L 324 S. 31) regelt wiederum das Recht der Arbeitnehmer, nach Beendigung einer Beschäftigung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaates zu verbleiben. Aus der Zusammenschau der genannten Richtlinien sowie der in diesem Zusammenhang ergangenen Rechtsprechung des EuGH ergibt sich, dass der Richtliniengeber das Vier-Augen-Prinzip nicht nur für den Unionsbürger selbst, sondern ebenso für dessen Familienangehörige zur Anwendung bringen wollte. Randnummer 10 Zwar ist mittlerweise das in Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 64/221/EWG vorgeschriebene Vier-Augen-Prinzip durch Art. 38 Abs. 2 und Art. 31 der Richtlinie 2004/38/EG (Unionsbürgerrichtlinie ABl. L 158 vom 30.04.2004, S. 77) dahingehend aufgehoben bzw. abgeändert worden, dass die Betroffenen gegen eine Entscheidung aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit einen Rechtsbehelf bei einem Gericht und gegebenenfalls bei einer Behörde des Aufnahmemitgliedsstaates einlegen können müssen. Dies ändert jedoch an dem gefundenen Auslegungsergebnis zu Nr. 2.
AGVwGO aus mehreren Gründen nichts. Zum einen ist bei historischer Betrachtung das aus dem Europarecht folgende Vier-Augen-Prinzip Grund für die gesetzliche Regelung gewesen, wobei hiervon, wie ausgeführt, auch die Familienangehörigen des freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgers erfasst sein sollten. Zum anderen hindert Art. 38 Abs. 2 und Art. 31 der Richtlinie 2004/38/EG die Beibehaltung des Vier-Augen-Prinzips im behördlichen Verfahren nicht, sondern stellt es den Mitgliedstaaten frei, es neben einer gerichtlichen Kontrolle beizubehalten. Europarecht steht mithin der Beibehaltung des Vier-Augen-Prinzips im behördlichen Verfahren nicht entgegen. Im Übrigen stellt nach der Rechtsprechung des BVerwG auch nach Aufhebung der Richtlinie 221/64/EWG durch die Unionsbürgerrichtlinie ein Verstoß gegen Art. 9 Abs. 1 der RL 221/64/EWG - soweit während der Geltungsdauer der Richtlinie verwirklicht - einen unheilbaren Verfahrensfehler dar (vgl. BVerwG, Urteil vom 9.8.2007 - 1 C 47/06 - juris). Randnummer 11 Ist mithin die Rechtsbehelfsbelehrung der Antragsgegnerin in dem Bescheid vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.