Ausschlussfrist für den Antrag nach § 16 Abs. 1 EEG 2004 Leitsatz Gegen die Ausschlussfrist nach § 16 Abs. 6 Satz 1 EEG 2004 bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Ausschlussfrist des § 1
§ 92Vw
GO Nr. 17 und vom 6. Juli 2007 - BVerwG 8 B 51.07 -,
§ 92Vw
GO Nr. 19; Urteile vom
- April 1985 - BVerwG 9 C 7.85 - Buchholz 402.25 § 33 AsylVfG Nr. 4 und vom
- Januar 1991 - BVerwG 9 C 96.89 -, Buchholz 402.25 § 33 AsylVfG Nr. 11). Für den Bereich des materiellen Rechts wurde eine Ausnahme für den Fall höherer Gewalt bzw. ein Ausschluss der Berufung auf die Fristversäumung unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs etwa für das Subventionsrecht (vgl. BVerwG, Urteile vom
- Mai 1966 - BVerwG 7 C 139.64 -,BVerwGE 24, 154 [156] und vom
- Februar 1974 - BVerwG 7 C 35.73 -, DÖV 1975, 135 [138]), für das Vermögensrecht (vgl. BVerwG, Urteil vom
- März 1996 - BVerwG 7 C 28.95 -, BVerwGE 101, 39 [45]), und für die Geltendmachung von Beihilfeansprüchen (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom
- Februar 2007 - 14 C
- 3.4.2007 - Juris -, bezüglich der Ausschlussfrist in § 17 Abs. 9 der bayerischen Beihilfeverordnung) bejaht. Diese Ausnahmen lassen sich nicht allgemeingültig, sondern nur im Einklang mit dem Regelungsbereich, in dem die Ausschlussfrist wirkt, und im Blick auf die ihr dort zugemessene Funktion bestimmen (vgl. BVerwG, Urteil vom
- März 1996, a.a.O.). Danach kann es geboten sein, etwa zum Schutze überragend wichtiger Rechtsgüter oder aus besonderen Gründen der Rechtssicherheit keine Ausnahmen von der gesetzlich bestimmten Ausnahmefrist zuzulassen oder diese Ausnahmen auf einen bestimmten Ausnahmebereich, etwa den der Verursachung einer Fristversäumung durch ein fehlerhaftes oder missverständliches Verhalten der Behörde oder des Gerichts zu beschränken (vgl. bezüglich der Ausschlussfrist in § 234 Abs. 3 ZPO: BGH, Beschluss vom
- Februar 2008 - XII ZB 179/07 -, NJW-RR 2008,878). Randnummer 40 Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze sind die dargestellten Ausnahmen, in denen von der Anwendung der Ausschlussfrist abzusehen ist, auch auf die Frist in § 16 Abs. 1 Satz 1 EEG 2004 anzuwenden (so in Bezug auf § 43 Abs. 1 Satz 1 EG 2008 auch Schäfermeister in Reshöft, EEG,
- Aufl., 2009, Rdnr. 8 zu § 43 EEG; Frenz/Müggenborg, EEG, 2009, Rdnr. 30 zu § 43 EEG). Gründe, die es geboten erscheinen lassen könnten, die Ausschlussfrist in § 16 Abs. 1 Satz 1 EG 2004 aus den vom Gesetzgeber für die Normierung dieser Ausschlussfrist genannten Erwägungen ohne jegliche Ausnahme durchzusetzen oder etwa auf die Fälle zu beschränken, in denen das Bundesamt selbst zur Fristversäumung durch das antragstellende Unternehmen durch vorwerfbares Verhalten beigetragen hat, sind nicht ersichtlich. Die Notwendigkeit, die wenigen in Betracht kommenden Fälle daraufhin überprüfen zu müssen, ob die Überschreitung der Ausschlussfrist auf höherer Gewalt beruht oder durch einen von dem Bundesamt selbst zu vertretenden Umstand mitverursacht worden ist, bedeutet keine außergewöhnliche Mehrbelastung der Behörde, die eine von jeglicher Ausnahme freigestellte Anwendung der Ausschlussfrist in § 16 Abs. 1 Satz 1 EEG 2004 erfordern würde. Randnummer 41 Der im vorliegenden Fall erst nach Ablauf der Frist gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 EEG 2004 erfolgte Zugang der Bescheinigung der Beigeladenen zu
- gemäß § 16 Abs. 2 Satz 2 EEG 2004 beruht auf höherer Gewalt und kann folglich der Klägerin in Bezug auf die Versäumung der Ausschlussfrist nicht entgegengehalten werden. Randnummer 42 Den Begriff der höheren Gewalt hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom
- Oktober 2007 - 2 BvR 51/05 -, NJW 2008, 429 - in Bezug auf § 60 Abs. 3 VwGO - wie folgt definiert (ebenso BVerwG, Urteil vom
- April 1997 - BVerwG 8 C 38.95 -, Buchholz 454.71 § 27 WoGG Nr. 2, und Beschluss vom
- Juli 2007 - BVerwG 8 B 51.07 -,
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GO Nr. 19): Randnummer 43 "Der Begriff der höheren Gewalt in § 60 Abs. 3 VwGO ist zwar enger als der Begriff 'ohne Verschulden' in § 60 Abs. 1 VwGO. Er erfasst jedoch nicht nur Ereignisse, die menschlicher Steuerung völlig entzogen sind. Vielmehr entspricht er im Wesentlichen dem Begriff der 'unabwendbaren Zufälle' in der bis zum
- Juni 1977 geltenden Fassung des § 233 ZPO. Unter höherer Gewalt ist danach ein Ereignis zu verstehen, das unter den gegebenen Umständen auch durch die größte nach den Umständen des gegebenen Falles vernünftigerweise von dem Betroffenen unter Anlegung subjektiver Maßstäbe - also unter Berücksichtigung seiner Lage, Erfahrung und Bildung - zu erwartende und zumutbare Sorgfalt nicht abgewendet werden konnte...." Randnummer 44 Ein auf höherer Gewalt beruhender Hinderungsgrund für die rechtzeitige Vorlage des Begrenzungsanspruchs lag für die Klägerin zunächst nicht allein darin begründet, dass die im vorliegenden Fall allein für die Fristversäumung verantwortliche Bescheinigung gemäß § 16 Abs. 2 Satz 2 GG 2004 nicht von ihr selbst, sondern von der Beigeladenen zu
- aufgrund der ihr durch die vorgenannte Bestimmung auferlegten eigenständigen Verpflichtung zum Nachweis der anteilig weitergereichten Strommenge und der Differenzkosten einschließlich der für die Berechnung der Differenzkosten zugrundegelegten Daten gegenüber dem Bundesamt und damit außerhalb des organisatorischen Bereichs der Klägerin übersandt worden ist. Es entspricht gerade dem Charakter der Ausschlussfrist, dass der Verlust des Anspruchs auf Vornahme der fristgebundenen Rechtshandlung und gegebenenfalls der Geltendmachung des zu Grunde liegenden materiellen Rechtsanspruchs bei Nichteinhaltung der Frist unabhängig davon eintritt, wodurch die Fristversäumung eingetreten ist und ob der Antragsteller selbst oder ein Dritter die Gründe für die Säumnis zu vertreten hat. Randnummer 45 Der verspätete Zugang der Bescheinigung der Beigeladenen zu
- bei dem Bundesamt beruht aber deshalb auf höherer Gewalt, weil sich die Beförderung dieser Bescheinigung auf dem Postweg in außergewöhnlicher, weder von den Beigeladenen noch von der Klägerin selbst vorhersehbarer und auch bei Aufbietung größtmöglicher Sorgfalt vermeidbarer Weise hinausgezögert hat. Wie von der Beigeladenen zu
- in der mündlichen Verhandlung belegt wurde und von der Beklagten nicht (mehr) bezweifelt wird, ist die Bescheinigung vom
- Juni 2008 am gleichen Tag vor der 18 Uhr-Leerung des Briefkastens der Deutschen Post AG in der Sportstraße in Düsseldorf zur Beförderung aufgegeben worden. Dass diese Postsendung erst am
- Juli 2008 bei dem Bundesamt eingehen würde, war für die Klägerin und die Beigeladenen selbst bei Anlegung eines strengen Sorgfaltsmaßstabs nicht vorhersehbar und vermeidbar. Randnummer 46 Dass ungewöhnliche Verzögerungen bei der Briefbeförderung - ebenso wie der Verlust von Briefsendungen - als unabwendbarer Zufall im Sinne von § 233 ZPO a.F. und damit als höhere Gewalt zu betrachten sein können, war unter Geltung des staatlichen Postmonopols (der damaligen Deutschen Bundespost) und der der Deutschen Post AG nach der Privatisierung bis zum
- Dezember 2005 zukommenden gesetzlichen Exklusivlizenz zur Beförderung von Briefsendungen bis 100 g mit Blick auf die hieraus folgende Beförderungsverpflichtung der Deutschen Bundespost bzw. der Deutschen Post AG allgemein anerkannt. Danach sollte der Bürger darauf vertrauen können, dass die für den Regelfall festgelegten Postlaufzeiten tatsächlich eingehalten werden. In seinem Verantwortungsbereich liegt es danach allein, das zu befördernde Schriftstück so rechtzeitig zur Post zu geben, dass es nach deren Vorkehrungen bei normalem Verlauf der Dinge den Empfänger fristgerecht erreichen kann. Die nach § 233 ZPO a.F. von dem Vorliegen eines unabwendbaren Zufalls und damit einem Vorgang höherer Gewalt abhängige Wiedereinsetzung in den vorigen Stand durfte auch nicht mit der Begründung versagt werden, der Betroffene habe wegen einer zeitweise besonders starken Beanspruchung der Leistungsfähigkeit der Post, etwa vor Feiertagen, erfahrungsgemäß mit postalischen Verzögerungen rechnen müssen. Ebenso wenig wurde von dem Absender gefordert, dem drohenden Ablauf der Ausschlussfrist durch besondere Maßnahmen, etwa der Aufgabe einer Eilsendung, zu begegnen (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom
- Dezember 1979 - 2 BvR 376/77 -, NJW 1980,769; BGH, Urteil vom
- März 1953 - II ZR 182/52, BGHZ 9, 118; BVerwG, Urteil vom
- Mai 1973 - BVerwG IV C 3.73 -,
§ 60Vw
GO Nr. 73). Randnummer 47 Diesen Grundsätzen will die Beklagte mit Rücksicht auf den Wegfall des Briefmonopols bzw. der Exklusivlizenz der Deutschen Post AG keine Bedeutung mehr beimessen. Unter den heutigen veränderten Bedingungen stelle - so die Beklagte - die Verzögerung der Beförderung eines der Deutschen Post AG als normale Postsendung übergebenen Briefes keinen Tatbestand höherer Gewalt mehr dar. Kein Bürger sei nämlich mehr darauf angewiesen, seine Briefsendungen in dieser Form gerade mit der Deutschen Post AG befördern zu lassen. Geschehe dies gleichwohl, habe er nach den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Deutschen Post AG "Brief National" keinen Anspruch darauf, dass die Sendung zu einem besonderen Termin zugehe. Bei dieser Art des Postversandes habe der Verordnungsgeber der Deutschen Post AG wie allen anderen Post-Universaldienstleistern durch die Post-Universaldienstleistungsverordnung lediglich die Verpflichtung auferlegt, mindestens 80 vom 100 an dem ersten auf den Einlieferungstag folgenden Werktag und 95 vom 100 bis zum zweiten auf den Einlieferungstag folgenden Werktag auszuliefern. Unter solchen Voraussetzungen sei eine Postlaufverzögerung von zwei Werktagen nicht unvorhersehbar. Gerade für am Wirtschaftsverkehr regelmäßig tätige Unternehmen, denn aufgrund ihrer Erfahrungen und Kapazitäten erhöhte Sorgfaltspflichten aufzuerlegen seien, könne die Möglichkeit einer Auslieferung mit einfacher Post versendeter Briefe erst am dritten Werktag nicht als ungewöhnlich gelten. Der Beigeladenen zu
- sei es deshalb ohne weiteres möglich und auch finanziell zumutbar gewesen, die besonderen Angebote der Postdienstleister für die Express-Zustellung mit der Garantie einer Zustellung am folgenden Werktag in Anspruch zu nehmen. Randnummer 48 Dem kann der Senat nicht zustimmen. Randnummer 49 Anders als die Beklagte annimmt, hat die Privatisierung und die nachfolgende Liberalisierung der Postdienstleistungen und der Briefbeförderung nicht dazu geführt oder dazu beigetragen, dass den nach den rechtlichen Bestimmungen für die Postbeförderung geltenden vertraglichen Regelungen und den nach den innerorganisatorischen Gegebenheiten der Dienstleister anzunehmenden Beförderungszeiten kein grundsätzliches Vertrauen mehr entgegengebracht werden könnte. Diese Schlussfolgerung rechtfertigt sich insbesondere nicht daraus, dass nach den der Postbeförderung durch die Deutsche Post AG zu Grunde liegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen von dieser die Einhaltung eines bestimmten Liefertermins für normale Postsendungen nicht garantiert wird. Eine derartige Zugangsgarantie war auch unter Geltung des staatlichen Monopols und der nachfolgenden Bevorrechtigung der Deutschen Post AG bei der Briefbeförderung nicht gegeben. Das der Deutschen Bundespost bzw. der Deutschen Post AG entgegengebrachte Vertrauen beruhte vielmehr, wie bereits erwähnt, allein auf der sich aus der jeweiligen Monopolstellung ergebenden Beförderungsverpflichtung. An dieser Verpflichtung hat sich indessen auch nach Ende des Briefbeförderungsmonopols nichts geändert (vgl. BVerwG, Urteil vom
- April 2004 - BVerwG 3 C 27.03 -, BVerwGE 121, 10). Alle Universaldienstleister, die Dienstleistungen im Bereich der Briefbeförderung erbringen, sind nach § 2 Nr. 4 der Post-Universaldienstleistungsverordnung - PUDLV - (geltende Fassung vom
- Januar 2002) zur Zustellung der von ihnen angenommenen Briefsendungen verpflichtet, sofern nicht der Empfänger durch Einrichtung eines Postfaches oder in sonstiger Weise erklärt hat, dass er die Sendungen abholen will. Überdies wird den Dienstleistern durch § 2 Nr. 3 PUDLV die Verpflichtung auferlegt, von den an einem Werktag eingelieferten inländischen Briefsendungen - mit Ausnahme der Sendungen, die eine Mindesteinlieferungsmenge von 50 Stück je Einlieferungsvorgang voraussetzen - im Jahresdurchschnitt mindestens 80 vom 100 an dem ersten auf den Einlieferungstag folgenden Werktag und 95 vom 100 bis zum zweiten auf den Einlieferungstag folgenden Werktag auszuliefern. Damit wird von dem Verordnungsgeber vorausgesetzt, dass briefbefördernde Dienstleister letztlich alle von ihnen zur normalen Beförderung angenommenen Briefsendungen spätestens an dem zweiten auf den Einlieferungstag folgenden Werktag ausgeliefert haben. Die Einhaltung dieser Verpflichtung entspricht auch der tatsächlichen Praxis der Post-Universaldienstleistungs-unternehmen in dem hier maßgeblichen Zeitraum (vgl. den zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Tätigkeitsbericht 2008/2009 Post der Bundesnetzagentur, Seite 98). Randnummer 50 Dass in der Verpflichtung in § 2 Nr. 3 PUDLV ein Restbestand von 5% ausgenommen wurde, bedeutet nicht, dass es den Dienstleistungsunternehmen überlassen bliebe, diese Sendungen am darauffolgenden Werktag oder zu einem späteren Zeitpunkt zuzustellen. Diese Beschränkung ist vielmehr allein der Tatsache geschuldet, dass irreguläre, von dem Dienstleister trotz umfassender Beachtung organisatorischer Vorkehrungen nicht vorhersehbare und vermeidbare Verzögerungen des Postlaufs eintreten und ein gewisser Teil der Briefsendungen wegen nicht ordnungsgemäßer Adressierung und Frankierung nicht innerhalb der regulären Beförderungszeit übermittelt werden kann (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom
- April 1999 - IX ZB 57/98 -, NJW 1999, 2118). Randnummer 51 Hieraus folgt, dass der Absender (weiterhin) darauf vertrauen darf, dass ein von ihm ordnungsgemäß adressierter und frankierter, bei der Deutschen Post AG oder einem anderen Post-Universaldienstleistungsunternehmen als einfache Sendung aufgegebener Brief spätestens an dem zweiten auf den Einlieferungstag folgenden Werktag zugeht. Mit diesem berechtigten Vertrauen in die Einhaltung der regulären, durch § 2 Nr. 3 PUDLV rechtlich abgesicherten Beförderungsdauer bei normalen Briefsendungen hat das von der Beklagten ins Feld geführte Vertrauen in die Einhaltung der „üblichen“ Postlaufzeit nichts zu tun. Üblicherweise, nämlich zu 80%, werden normale Briefsendungen bereits an dem ersten auf den Einlieferungstag folgenden Werktag zugestellt. Auf die Einhaltung dieser üblichen oder gewöhnlichen (vgl. BVerwG, Urteil vom
- April 2004, a.a.O., Seite 15) Beförderungsdauer kann sich der Absender nur in Bezug auf einfache, der Wiedereinsetzung zugängliche Fristen verlassen. Falls im Einzelfall diese übliche Laufzeit überschritten wird, trifft ihn an der Nichteinhaltung der Frist kein Verschulden und ihm ist Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zu gewähren (vgl. etwa BGH, Beschluss vom
- April 1999, a.a.O.). Randnummer 52 Bei Wahrung einer der Wiedereinsetzung nicht zugänglichen Ausschlussfrist trifft den Absender indessen eine erhöhte Sorgfaltspflicht, die es gebietet, sich auch auf den Fall einer das Übliche überschreitenden Verzögerung der Beförderungsdauer einzustellen. Insoweit muss er bedenken, dass, wenn auch nur zu einem geringen Teil, Briefsendungen auch unter regulären Umständen erst am zweiten auf den Einlieferungstag folgenden Werktag zugestellt werden oder zugestellt werden können. Diesem Umstand muss er dadurch Rechnung tragen, dass er die Sendung spätestens an dem Tag zur Post aufgibt, der - unter regulären Bedingungen - den Zugang an dem zweiten auf diesen Tag folgenden Werktag sicherstellt, an dem die Ausschlussfrist abläuft. Ist dies geschehen, hat er die von ihm zu fordernde äußerste Sorgfalt walten lassen. Weitergehende Schritte, um auch der Möglichkeit einer irregulären, d.h. erst am dritten auf den Einlieferungstag folgenden Werktag oder zu einem noch späteren Zeitpunkt erfolgenden Zustellung zu begegnen, kann und braucht der Absender nicht zu unternehmen. Auch die Aufgabe der Briefsendung zu einem früheren Zeitpunkt, etwa an dem dem Tag des Fristablaufs vorangehenden vierten Tag, würde die Wahrscheinlichkeit, dass die Sendung jedenfalls an dem dritten auf den Absendetag folgenden Werktag zugeht, nicht erhöhen. Die für die Überschreitung der regulären Beförderungszeit verantwortlichen Umstände sind gerade dadurch gekennzeichnet, dass es sich um außergewöhnliche, auch von dem Dienstleister organisatorisch nicht einkalkulierbare und beherrschbare Umstände handelt, so dass bei ihrem Eintritt über die Möglichkeit oder den Zeitpunkt einer gleichwohl erfolgenden Zustellung keine verlässliche Aussage getroffen werden kann. Eine solche Überschreitung der regulären Postlaufzeit ist in gleicher Weise als unabwendbarer Zufall und damit als höhere Gewalt zu bewerten wie der Verlust der Sendung, die zweifelsfrei als höhere Gewalt einzustufen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom
- April 2004, a.a.O. Seite 15). Von dem Absender kann entgegen der Rechtsansicht der Beklagten zur Verhinderung der Versäumung einer alsbald ablaufenden Ausschlussfrist auch nicht verlangt werden, dass er den normalen Weg der Briefbeförderung verlässt und die Möglichkeiten einer Eil- oder Expresszustellung wählt oder etwa die Sendung selbst zum Empfänger bringt. Abgesehen davon, dass sich auch bei diesen Übermittlungswegen außergewöhnliche, nicht vorhersehbare Hindernisse bei der Beförderung ergeben können, würde eine solche Forderung bedeuten, dass die normale Briefsendung als Übermittlungsweg bei der Einhaltung von Ausschlussfristen letztlich ausscheiden würde. Eine solche einschneidende Folge, die auch die Legitimation der Ausschlussfrist als solche in Frage stellen könnte, könnte nur durch den Gesetzgeber durch Normierung eines bestimmten Beförderungswegs festgelegt werden. Randnummer 53 Im vorliegenden Fall konnten die Beigeladene zu
- und die Klägerin nach alledem von einem Zugang der am Freitag, dem
- Juni 2008, bei der Deutschen Post AG mit normaler Briefsendung zur Beförderung aufgegebenen Bescheinigung der Beigeladenen zu
- bei dem Bundesamt am
- Juni 2008, d.h. innerhalb der Ausschlussfrist gemäß § 16 Abs. 6 Satz 1 EEG 2004 ausgehen. Die erst am darauffolgenden Tag erfolgte Zustellung beruht auf höherer Gewalt und ist folglich in Bezug auf die Wahrung der Frist unbeachtlich. Randnummer 54 B. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens folgt aus § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu
- der Beklagten als unterliegendem Beteiligten aufzuerlegen, denn die Beigeladene zu
- hat sich dem Berufungsantrag der Klägerin angeschlossen und hat sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt (vgl. § 154 Abs. 3,
- Halbsatz VwGO). Dagegen hat sich die Beigeladene zu
- im Verfahren nicht geäußert und auch hat keine Anträge gestellt hat. Es besteht folglich kein Anlass, die ihr entstandenen außergerichtlichen Kosten gemäß § 162 Abs. 3 VwGO aus Billigkeitsgründen der Beklagten oder der Staatskasse aufzuerlegen. Randnummer 55 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten beruht auf § 708 Nr. 10 und § 711 Satz 1 ZPO in Verbindung mit § 167 VwGO. Randnummer 56 Die Entscheidung wirft grundsätzliche Fragen im Zusammenhang mit der Auslegung der Regelung über die Ausschlussfrist in § 16 Abs. 6 Satz 1 EEG 2004 auf, die sich unter Geltung der aktuellen Fassung in § 43 Abs. 1 Satz 1 EEG 2009 in gleicher Weise stellen. Deshalb ist die Revision gegen das Urteil wegen grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Randnummer 57 Beschluss: Randnummer 58 Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 292.740,00 Euro festgesetzt. Randnummer 59 Gründe: Randnummer 60 Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwerts für das Berufungsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 52 Abs. 1 VwGO. Der Senat legt hierbei die von den Beteiligten nicht beanstandete Streitwertfestsetzung erster Instanz zu Grunde. Randnummer 61 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 und § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190029137