G - Waffenliste Abschnitt 1 - Verbotene Waffen handelt. Der - mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehene - Feststellungsbescheid wurde am 21.10.2009 im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Randnummer 5 Mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 16.11.2009 legte der Kläger Widerspruch gegen diesen Bescheid ein. Zur Begründung führte der Kläger aus, schon die Übersetzung des Wortes Kyoketsu-Shogei, nämlich „distanzüberwindendes Frauen- oder Tierhaar“ deute darauf hin, dass die Waffe früher als Schleuderwaffe oder Kletterhilfe bzw. als Enterhaken, aber nicht zum Würgen bestimmt gewesen sei. Würgen könne man in mittlerer Distanz nicht. Die Waffe habe zur Verteidigung in mittlerer Distanz gedient. Ihr Hauptzweck liege im Schlagen mit dem Metallring durch Wirbeln mit dem Seil. In Kampfkunstsporteinrichtungen werde die Verwendung des Kyoketsu-Shogei als Verteidigungswaffe, aber nicht als Drosselwaffe gelehrt. Randnummer 6 Mit Widerspruchsbescheid vom 01.02.2010 wies das BKA den Widerspruch zurück. Zur Begründung wird ausgeführt, der Kyoketsu-Shogei sei ein kombiniertes Waffen-Werkzeug, das verschiedene Angriffs- und Abwehrtechniken erlaube. In der Literatur seien auch Würge- und Drosseltechniken beschrieben, z.B. das Schleudern um den Hals des Kontrahenten. Der Hess. VGH und das Bundesverwaltungsgericht hätten zum Waffengesetz 1976 festgestellt, dass ein Gegenstand verboten sei, der nach seiner Beschaffenheit und Handhabung jedenfalls auch dazu bestimmt sei, durch Würgen die Gesundheit zu beschädigen. Das Umschlingen des Halses mit einer zusätzlich mit einem Metallring beschwerten Metallkette und das anschließende Ziehen an der Kette oder das Schleudern der beschwerten Kette, um eine Umschlingung des Halses zu erreichen, seien zweifelsfrei geeignet, durch Drosseln die Gesundheit zu schädigen. Wie ein rechtsmedizinisches Gutachten aus einem anderen verwaltungsgerichtlichen Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Wiesbaden belege, könnten bereits relativ geringe Kräfte, die auf die Halsschlagader auch nur für kurze Zeit einwirkten, erhebliche gesundheitliche Schädigungen verursachen. Ohne rechtliche Bedeutung sei, dass der Kläger (oder andere Personen) nicht beabsichtigten, derartige Techniken anzuwenden. Randnummer 7 Gegen den ihm am 08.02.2010 zugestellten Widerspruchsbescheid erhob der Kläger am 08.03.2010 Klage vor dem Verwaltungsgericht Wiesbaden. Zu deren Begründung trug er im Wesentlichen vor, er sei klagebefugt, weil er in der Vergangenheit ein baugleiches Sportgerät besessen habe, welches allerdings durch die Polizei beschlagnahmt worden sei. Der Kyoketsu-Shogei mit abgestumpfter Klinge sei eine Nachbildung, deswegen liege schon die Zweckbestimmung als Waffe nicht vor. Für die Einstufung als verbotener Gegenstand genüge nicht die Eignung, das Gerät zum Würgen einzusetzen, andernfalls wären jedes Seil oder jede Kette ebenfalls verbotene Waffen. Der Kläger wolle den Kyoketsu-Shogei zu sportlichen Zwecken benutzen, deswegen könne es sich nicht um eine verbotene Waffe handeln. Randnummer 8 Der Kläger beantragte, den Feststellungsbescheid SO 11-5164.01-Z-115 der Beklagten vom 13.10.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.02.2010 aufzuheben. Randnummer 9 Die Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen. Randnummer 10 Zur Begründung vertiefte sie ihre Ausführungen im Widerspruchsbescheid. Randnummer 11 Durch Urteil vom 08.06.2010 hob das Verwaltungsgericht den Feststellungsbescheid vom 13.10.2009 und den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 01.02.2010 auf. Randnummer 12 Bei dem streitgegenständlichen Kyoketsu-Shogei handele es sich nicht um einen verbotenen Gegenstand nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.3.8 zu § 2 Abs. 2 - 4 WaffG. Zwar sei der zu beurteilende Kyoketsu-Shogei bei bestimmter Handhabung dazu geeignet, durch Drosseln die Gesundheit zu schädigen, aber nach seiner Beschaffenheit nicht dazu bestimmt. Dies ergebe sich vorliegend jedenfalls daraus, dass der Kyoketsu-Shogei eine etwa 2,5 m lange Kette habe. Er unterscheide sich dadurch von Abbildungen in den Mitteilungen des Hessischen Landeskriminalamtes (HLKA) oder in dem Buch von Ettig „Ninja, Die Schattenkrieger“. Die dort abgebildeten Gegenstände hätten jeweils eine so kurze Verbindung zwischen Eisenring und Sichelmesser, dass das Griffstück des Sicheldolches und der Eisenring an der anderen Seit der Kette so eng beieinander lägen, dass die Kette gespannt werden könne und ein Einsatz des Kyoketsu-Shogei in seiner Gesamtheit zum Zwecke des Würgens tatsächlich denkbar erscheine. Das treffe auf den vorliegend zu beurteilenden Kyoketsu-Shogei wegen der Größe des Sicheldolches und der Länge der Kette eher nicht zu. Gerade die Länge der Kette deute auf eine ursprüngliche Bestimmung als Distanzwaffe hin. Drosseln auf Distanz dürfte kaum möglich sein. Auch aus der Beschreibung eines Kyoketsu-Shogei durch das HLKA ergebe sich, dass der Kyoketsu-Shogei vorrangig Wurf-, Stich- und Schnittwaffe sei. Dass mit einem Kyoketsu-Shogei mit gespannter kurzer Kette auch gewürgt werden könne, sei in der Beschreibung des HLKA nur eine Nebensächlichkeit. Wenn Ettig in dem zitierten Buch die Stockabwehr mit einer Kette beschreibe, und am Ende der Angreifer durch Würgen kampfunfähig gemacht werde, beträfen diese Ausführungen keinen Kyoketsu-Shogei, sondern bezögen sich auf den Einsatz einer schlichten Kette. Randnummer 13 Gegen das ihr am 21.06.2010 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 07.07.2010 die Zulassung der Berufung beantragt. Mit Beschluss vom 12.05.2011 hat der 2. Senat des Hess. VGH die Berufung zugelassen, weil die Frage, ob der Gegenstand nach seiner Beschaffenheit und Handhabung auch dann dazu bestimmt ist, durch Drosseln die Gesundheit zu schädigen, wenn der Gegenstand so hergestellt ist, dass er seine ursprüngliche Bestimmung als Multifunktionswaffe nicht mehr haben kann, weil Sichel und Messer abgestumpft ausgebildet sind, vom Verwaltungsgericht nicht überzeugend abgehandelt worden sei. Der 2. Senat hielt es vom Ergebnis her derzeit für offen, wie die aufgeworfene Frage zu beantworten sei. Eine Klärung der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Feststellungsbescheides erscheine auch im Hinblick darauf geboten, dass die im Rahmen des Verwaltungsverfahrens angehörten Landeskriminalämter unterschiedliche Auffassungen zu dieser Frage vertreten hätten. Randnummer 14 Die zugelassene Berufung ist von der Beklagten im Wesentlichen damit begründet worden, dass das Verwaltungsgericht sich mit der eigentlichen Rechtsfrage des Feststellungsbescheides, nämlich, ob der Umstand, dass ein Teil des Gegenstandes, nämlich das Sichelmesser, nicht als Hieb- und Stoßwaffe, sondern eher nach Art eines Dekorationsstückes ausgeführt sei, der gesamten Waffe den Charakter eines Ziergegenstandes verleihe, nicht erkennbar auseinandergesetzt habe. Die ostasiatische Kettenwaffe Kyoketsu-Shogei sei von jeher als verbotene Waffe nach Nr. 1.3.
G (bzw. vor dem Jahr 2003 nach § 8 der 1. WaffV) angesehen worden. Gegenstand des angegriffenen Feststellungsbescheides sei daher allein die genannte abstrakte Rechtsfrage. Festgestanden habe insoweit für das BKA, dass bei der zu beurteilenden Bauart des Kyoketsu-Shogei lediglich der Klingenteil nach Art einer Dekorationswaffe ausgeführt sei, die anderen Teile (Kette, Beschwerungsring, Handgriff) aber durchaus die Ausführung der beschriebenen und zitierten Kampftechniken erlaubten. Bei dem Kyoketsu-Shogei handele es sich um eine Waffe, die nach § 1 Abs. 2 Nr. 2a WaffG als tragbarer Gegenstand ihrem Wesen nach dazu bestimmt sei, die Angriffs-oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen. Für diese Waffe läge durch die Zweckbestimmung als Drosselwerkzeug auch eine eigenständige Verbotsnorm vor. Von daher sei bei der Beurteilung der waffenrechtlichen Qualität eines Kyoketsu-Shogei im Hinblick auf ein Verbot auf die Handhabung und Beschaffenheit (mit anderen Worten auf die Bestimmung und die Eignung) als Drosselwerkzeug abzustellen. Aus Sicht der Beklagten bestehe diese Zweckbestimmung auch fort, wenn Klinge und Sichel des Kyoketsu-Shogei abgestumpft seien und deshalb die Waffeneigenschaft dieser Teile verneint werde, aber - wie bei der zu beurteilenden Bauart - die anderen Teile (Kette, Beschwerungsring, Handgriff )die Ausführung der beschriebenen Kampftechniken erlaubten. Die Zweckbestimmung eines Kyoketsu-Shogei ergebe sich aus den genannten und mit Literaturstellen belegten Kampftechniken. Nach der Verkehrsanschauung würden diese Gegenstände allgemein als Waffen gelten, die in der asiatischen Kampfkunst für verschiedenste Angriffs-und Abwehrtechniken verwendet würden, darunter auch zum Würgen bzw. zum Drosseln. So sei auch der Kyoketsu-Shogei nach seiner Beschaffenheit (ausreichend dimensioniertes Seil oder Kette mit Gewicht und Handgriff) und Handhabung (Schleudern des beschwerten Endes Richtung Gegner, um eine Umschlingung des Halses zu erreichen) zumindest auch dazu bestimmt, durch Drosseln die Gesundheit zu schädigen. Aus einem anderen verwaltungsgerichtlichen Verfahren sei dem BKA ein rechtsmedizinisches Gutachten bekannt, wonach bereits relativ geringe Kräfte, die auf die Halsschlagader auch nur für kurze Zeit einwirkten, erhebliche gesundheitliche Schädigungen verursachen könnten. Soweit das Verwaltungsgericht darauf abgestellt habe, dass ein Drosseln auf Distanz kaum möglich sein dürfte, sei das fehlerhaft und lasse eine fehlende inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Sachvortrag, insbesondere mit den vorgelegten Literaturstellen, vermuten. Denn eine Umschlingung des Halses, auch auf Distanz, durch die Kampftechnik des Schleudern des beschwerten Kettenendes bei gleichzeitiger Zugspannung auf das lange Ketten- bzw. Seilende oder das beidseitige Ziehen an der Kette/Schnur unweit der Umschlingung bewirke die Unterbrechung des Blutstroms zum Gehirn. Die Kette oder das Seil des Kyoketsu-Shogei werde bei dieser Kampftechnik also bestimmungsgemäß als Drosselwerkzeug eingesetzt. Dabei sei es zum Spannen der Kette nach Umschlingung des Halses und damit zum Drosseln/Würgen keineswegs erforderlich, dass die Kette an den Enden oder gar am Handgriff bzw. an dem Sichelmessergriff und dem Beschwerungsring gefasst werde, da, wie ausgeführt, bereits eine kurze und relativ geringe Einwirkung auf die Halsschlagader eine Gesundheitsschädigung hervorrufen könne. Die Handhabung einer Dekorationswaffe bestehe hingegen nach der Verkehrsauffassung allein darin, als Ziergegenstand an die Wand gehängt zu werden. Solche Gegenstände sollten nach allgemeinem Verständnis nach Bauweise/Ausführung insgesamt auch keinerlei Waffenfunktion mehr haben. Randnummer 15 Die Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 08.06.2010 - 6 K 201/10.WI - aufzuheben und die Klage abzuweisen. Randnummer 16 Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 17 Er weist darauf hin, dass er Lehrer des Buijinkan-Dojo, einer traditionellen japanischen Kampfkunst, sei und im Training einen ca. 40 cm langen Stab aus Kunststoff, Holz oder Metall einsetze, der mit einem stumpfen Haken versehen sei. An diesem Stab sei eine etwa 4 m lange Schnur angebracht, an der sich ein Ring (Gummiring / Tauchring) befinde. In der historischen Handhabung sei der Kyoketsu-Shogei eingesetzt worden, um dem Gegner aus der Entfernung die Waffe aus der Hand zu schlagen. Sollte mit dem Schleuderwurf nicht getroffen werden, so habe durch das Seil der Ring wieder zurückgezogen und erneut eingesetzt werden können. Mit dem Haken habe ein Schwertstreich abgeblockt werden können und er sei auch als Enterhaken zum Überwinden von Hindernissen oder als Brecheisen einsetzbar gewesen. Mit dem Seil habe der Ninja klettern, fesseln und Gegenstände zusammenbinden können. In der Abbildung des Kyoketsu-Shogei bei Ettig sei die Schnur viel zu kurz dargestellt worden; aus dem dazugehörigen Text ergebe sich jedoch eindeutig, dass bei dem historischen Gerät eine Seillänge von ca. 4 m notwendig sei, um eine effektive Handhabung zu gewährleisten. Nach den Erläuterungen von Ettig in seinem Buch „Ninjitsu Nahkampf“ zum Umgang mit dem Kyoketsu-Shogei ergebe sich, dass es sich nicht um eine Würgewaffe handele; er sei in keiner Weise mit einer Nunchaku vergleichbar. Waffenrechtlich maßgeblich sei indes nur der übliche Gebrauch des Gegenstandes, also die heutige Handhabung als Sportgerät, und nicht die historische Nutzung. Randnummer 18 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Parteien wird auf die Gerichtsakte des Verfahrens sowie auf die beigezogene Behördenakte (1 Hefter) Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 19 Die mit Beschluss vom 12.05.2011 - 2 A 1527/10.Z - zugelassene Berufung ist zulässig; sie ist auch begründet. Der streitgegenständliche Bescheid des BKA ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die mit der Berufung angegriffene erstinstanzliche Entscheidung ist daher abzuändern und die Anfechtungsklage des Klägers abzuweisen. Randnummer 20 Die Abweisung der Klage ist aber nicht bereits wegen fehlender Klagebefugnis des Klägers geboten. Der Kläger ist klagebefugt, auch wenn der von ihm angegriffene Feststellungsbescheid des BKA nicht an ihn adressiert war. Durch die vom BKA in dem angegriffenen Bescheid in Form einer sachbezogenen Allgemeinverfügung (s. dazu BVerwG, Urt. vom 24.06.2009 - 6 C 21/08 - juris-Dokument) getroffenen Feststellung, dass der ihm vorgelegte Gegenstand (Kyoketsu-Shogei mit abgestumpfter Klinge) die tatbestandlichen Voraussetzungen des Abschnitts 1, Nr. 1.3.
G erfüllt, kommt eine Verletzung des Klägers in seinen Rechten (allgemeine Freiheitsgewährleistung, Art. 2 Abs. 1 GG) in Betracht. Denn der Kläger ist Besitzer eines baugleichen, wenn auch inzwischen sichergestellten Kyoketsu-Shogei und ferner kann davon ausgegangen werden, dass er als Lehrer einer traditionellen japanischen Kampfsportart diesen oder einen baugleichen Gegenstand auch weiterhin besitzen bzw. zu Trainingszwecken einsetzen will. Deshalb wird der Kläger durch eine Einstufung dieses Gegenstandes als verbotene Waffe wegen des damit verbundenen, mit Strafdrohung versehenen Umgangsverbots in seinen Rechten berührt (vgl. auch BVerwG, Urt. vom 24.06.2009, a.a.O.). Randnummer 21 Die Klage ist aber nicht begründet, denn der Bescheid des BKA vom 13.10.2009, in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid vom 01.02.2010 gefunden hat, ist rechtmäßig ist und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Randnummer 22 Auf den Antrag des Bay. LKA hin war das BKA gemäß §§ 2 Abs. 5, 48 Abs. 3 WaffG zu der Einstufung des ihm vorgelegten Gegenstandes nach Maßgabe der Begriffsbestimmungen der Anlage 2 zu § 2 Abs. 2 - 4 WaffG befugt. Nach den genannten Vorschriften entscheidet das BKA auf Antrag bestimmter Personen und Behörden bei Zweifeln darüber, ob ein Gegenstand vom Waffengesetz erfasst wird oder wie er nach Maßgabe der Begriffsbestim-mungen in Anlage 1 Abschnitt 1 und 3 und der Anlage 2 einzustufen ist (§ 2 Abs. 5 Satz 1 und 2 WaffG). Die Entscheidung ist für den Geltungsbereich des Gesetzes allgemein verbindlich (§ 2 Abs. 5 Satz 4 WaffG) und im Bundesanzeiger bekannt zu machen (§ 2 Abs. 5 Satz 5 WaffG). Randnummer 23 Die vom BKA in dem angegriffenen Bescheid getroffene Feststellung, dass der ihm vorgelegte Gegenstand (Kyoketsu-Shogei mit abgestumpfter Klinge) die tatbestandlichen Voraussetzungen des Abschnitts 1, Nr. 1.3.
G erfüllt, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Denn bei dem im Tatbestand näher beschriebenen, dem BKA zur Einstufung vorgelegten Kyoketsu-Shogei handelt es sich auch nach Auffassung des Senats um einen Gegenstand, der nach seiner Beschaffenheit und Handhabung dazu bestimmt ist, durch Drosseln die Gesundheit zu beschädigen. Damit handelt es sich nach den Begriffsbestimmungen in der Anlage 1 zu § 1 Abs. 4 WaffG, Unterabschnitt 2, Nr. 1.2.6 bei dem Kyoketsu-Shogei zum einen um einen tragbaren Gegenstand, der seinem Wesen nach dazu bestimmt ist, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, so dass er als Waffe gemäß der gesetzlichen Bestimmung in § 1 Abs. 2 Nr. 2 lit. a WaffG zu bewerten ist. Zugleich handelt es sich dabei - wie oben bereits ausgeführt - nach Abschnitt 1 Nr. 1.3.
G um eine verbotene Waffe. Randnummer 24 In Abschnitt 1 Nr. 1.3.8 der letztgenannten Anlage wird für die waffenrechtliche Bewertung, ob es sich bei dem in Betracht kommenden (tragbaren) Gegenstand um eine verbotene Waffe handelt, darauf abgestellt, ob dieser nach seiner Beschaffenheit und Handhabung dazu bestimmt ist, durch Drosseln die Gesundheit zu schädigen. Wie das Bundesver-waltungsgericht zu der nahezu wortgleichen Vorschrift des inzwischen außer Kraft getretenen § 8 Abs. 1 Nr. 3 der
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.