2.500,00 €. Mit am
Personenkraftwagen für ein am
2.500,00 €. Die Auszahlung erfolgte unter dem 30. Juni 2009 durch Überweisung auf das
der Klägerin in ihrem Antrag angegebene Bankkonto ihres Sohnes. Mit Bescheid vom
der Klägerin erworbene Kraftfahrzeug zweimal zuvor zugelassen gewesen sei. Auch eine sogenannte "Registrierungszulassung" sei als Zulassung im Sinne dieser Regelung anzusehen. Die fragliche Zuwendung habe daher nicht gewährt werden dürfen. Das Interesse der Klägerin am Behaltendürfen der Zuwendung müsse nach pflichtgemäßem Ermessen gegenüber dem öffentlichen Interesse an einer gleichmäßigen Anwendung der Richtlinie zurücktreten. Die Klägerin könne sich demgegenüber nicht auf Vertrauensschutz berufen, weil sie die Rechtswidrigkeit der Bewilligung hätte erkennen müssen. Die Zuwendung sei nach § 49a Abs. 1 Satz 1 VwVfG zu erstatten. Nach Abs. 3 Satz 1 der Regelung sei der Erstattungsanspruch vom Eintritt der Unwirksamkeit des Zuwendungsbescheides an zu verzinsen. Mit am
einem Wegfall der Bereicherung bei der Klägerin nicht ausgegangen werden. Die Beklagte beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie ist der Auffassung, das Verwaltungsgericht habe zutreffend festgestellt, dass sie - die Klägerin - zu Recht davon ausgegangen sei, das fragliche Neufahrzeug sei zuvor nur einmal auf einen anderen Halter zugelassen gewesen. Selbst die Fachbehörde der Beklagten habe trotz Vorlage sämtlicher Unterlagen zunächst die fehlende Förderfähigkeit nicht erkannt. Unstreitig sei die streitgegenständliche Prämie nicht der Klägerin selbst, sondern ihrem Sohn zugeflossen. Würde sie zur Rückzahlung verpflichtet, würde sie anders als andere Zuwendungsempfänger nicht "auf Null gestellt", sondern müsse den fraglichen Betrag aus ihrem sonstigen Vermögen aufbringen. Eine Bereicherung auf ihrer Seite liege nicht vor. Der fragliche Betrag sei ihrem Sohn im Wege einer Schenkung zugewandt worden. Ihr Sohn habe einen Anspruch auf die Prämie nicht gehabt. Sie selbst sei daher nicht mehr bereichert. Der notariellen Beurkundung nach § 518 Abs. 2 BGB bedürfe lediglich ein Schenkungsversprechen. Im Gegensatz hierzu werde die sogenannte "Handschenkung", die im täglichen Leben regelmäßig vorkomme, durch Vollzug wirksam. Die Schenkung sei durch Eingang des Geldes beim Sohn vollzogen worden und durch die Annahme wirksam. Wegen des Sach- und Streitstandes im einzelnen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den einschlägigen Behördenvorgang der Beklagten, der zum vorliegenden Verfahren beigezogen worden und Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen ist. Die Beteiligten haben sich mit Schriftsatz vom 25. Juli 2012 (Klägerin) bzw. 26. Juli 2012 (Beklagte) mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter einverstanden erklärt und auf mündliche Verhandlung verzichtet. Entscheidungsgründe Die Entscheidung über die Berufung kann nach § 87a Abs. 2 und 3 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - durch den Berichterstatter ergehen, weil sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben. Das Gericht entscheidet nach § 101 Abs. 2 VwGO mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung, weil es eine solche für entbehrlich hält. Die Berufung ist zulässig. Sie ist insbesondere nach Zulassung durch den Senat statthaft sowie innerhalb der Begründungsfrist
einem Monat nach § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO begründet worden. Die Berufung der Beklagten ist auch begründet. Das Verwaltungsgericht hätte der Klage der Klägerin nicht stattgeben dürfen. Die Klage der Klägerin ist zwar zulässig aber nicht begründet. Der Aufhebungs- und Rücknahmebescheid der Beklagten vom
2.500,00 € erstattet begehrt. Rechtsgrundlage für den Rücknahmebescheid ist § 48 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG -. Danach kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass der ursprüngliche Zuwendungsbescheid an die Klägerin im Sinne der genannten Regelung rechtswidrig gewesen ist. Rechtsgrundlage für die mit Zuwendungsbescheid vom
Personenkraftwagen" - RL - vom
einer generellen Vergabepraxis zulasten eines einzelnen Antragstellers nicht ohne gewichtige Umstände des Einzelfalles abzuweichen (vgl. BVerwG, Urteil vom
sogenannten Jahreswagen in die Förderfähigkeit nach der genannten Richtlinie (vgl. auch Hess. VGH, Beschluss vom 20. September 2011 - 10 A 1259/12.Z -, n.v.). Das
der Klägerin erworbene Kraftfahrzeug war jedoch zuvor bereits zweimal auf einen Vorhalter zugelassen gewesen, so dass es die Voraussetzungen der Förderfähigkeit nach dieser ständigen Vergabepraxis der Beklagten nicht erfüllte. Wie die Beklagte im Widerspruchsbescheid vom 3. Januar 2011 zutreffend ausgeführt hat, ergibt sich die zweifache Vorzulassung aus der
der Klägerin vorgelegten Zulassungsbescheinigung Teil II, die als Tag der Erstzulassung den
Anfang an verweigert worden. Da anderen Antragstellern in vergleichbarer Situation die Gewährung der Umweltprämie versagt worden ist, erweist sich die Gewährung dieser Prämie an die Klägerin als Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 23. April 2003 - 3 C 25.02 -, NVwZ 2003, 1384; Senatsbeschluss vom 28. Juni 2011 - 10 A 1058/11.Z -). Der ursprüngliche Bewilligungsbescheid war somit i.S.
VfG rechtswidrig. Da es sich hierbei um einen begünstigenden Verwaltungsakt i.S.
VfG gehandelt hat, darf eine Rücknahme nach dieser Regelung nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 des § 48 VwVfG erfolgen. Nach § 48 Abs. 3 Satz 1 VwVfG darf ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Nach Satz 2 der Regelung ist das Vertrauen in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Nach Satz 3 kann sich hingegen der Begünstigte auf Vertrauen nicht berufen, wenn er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat (Nr. 1), den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren (Nr. 2) oder die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte (Nr. 3). Mit dem Verwaltungsgericht ist zunächst davon auszugehen, dass die Voraussetzungen der Nummern 1 bis 3 des § 48 Abs. 2 Satz 3 VwVfG nicht erfüllt sind, so dass der Klägerin die Berufung auf schutzwürdiges Vertrauen nicht grundsätzlich versagt werden kann. Die Klägerin hat den ursprünglichen Bewilligungsbescheid weder durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt im Sinne
VfG noch durch Angaben, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren, im Sinne
VfG. Auch wenn für die Annahme der letztgenannten Voraussetzung die allein objektive Unrichtigkeit etwaiger Angaben ausreichen würde, ohne dass es auf ein etwaiges Verschulden der Klägerin ankäme (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 13. Aufl. 2012, § 48, Rn. 119), hat die Klägerin bei Antragstellung keine unzutreffenden Angaben gemacht. Sie hat lediglich den Formantrag ausgefüllt bzw. ausfüllen lassen und unterschrieben sowie eine Reihe
Unterlagen beigefügt. Sie hat weder in dem Formantrag noch sonst eine ausdrückliche Erklärung dahingehend abgegeben, dass das Kraftfahrzeug, das sie erworben hat und das auf sie zugelassen worden ist, zuvor höchstens einmal zugelassen gewesen sei. Ihre Angaben waren daher nicht unrichtig. Aus den beigefügten Unterlagen war bereits erkennbar, dass das Fahrzeug zuvor zweimal zugelassen gewesen ist, was allerdings zunächst die Beklagte nicht erkannt hat und - davon ist zu ihren Gunsten auszugehen - auch die Klägerin nicht. Es kann daher auch nicht angenommen werden, dass der Klägerin i.S.
VfG die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt gewesen ist. Für sie als mit der Materie nicht vertrauten Laien war der Umstand, dass das fragliche Neufahrzeug vor der Zulassung auf die Klägerin bereits zweimal zugelassen gewesen ist, nur mit allergrößter Mühe aus der oben genannten Zulassungsbescheinigung zu entnehmen. So war in der Zulassungsbescheinigung Teil II in der Rubrik "Zahl der Vorhalter" ein Strich eingetragen bzw. eine "1". Erst aus dem weiteren Zusammenhang konnte sich erschließen, dass es bereits zwei Vorzulassungen gegeben hatte. Auch der Beklagten als Fachbehörde war dieser Umstand aufgrund der vorgelegten Unterlagen zunächst nicht aufgefallen.
der Klägerin als mit der Materie nicht vertrauter Person kann hier kein größeres Fachwissen hinsichtlich der Deutung solcher Bescheinigungen verlangt werden. Es kann auch nicht angenommen werden, dass die Klägerin zumindest in Laienform die Rechtswidrigkeit des ihr zunächst zuteil gewordenen Zuwendungsbescheides hätte erkennen müssen, da hierfür zusätzlich zur Kenntnis
der zweimaligen Vorzulassung des
ihr erworbenen Kraftfahrzeuges die Wertung hätte treten müssen, das diese zwei Zulassungen auch (förderungsschädlich) zu berücksichtigen gewesen wären. Auch diese Erkenntnis konnte
ihr nicht verlangt werden. Dem Verwaltungsgericht ist daher in der rechtlichen Bewertung zu folgen, dass der Klägerin die Berufung auf ein schutzwürdiges Vertrauen nicht nach den Regelungen des § 48 Abs. 2 Satz 3 VwVfG versagt ist. Allerdings kann der Klägerin auch die Regelvermutung des § 48 Abs. 2 Satz 2 VwVfG nicht zugutekommen, wonach das Vertrauen in der Regel schutzwürdig ist, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Der erkennende Berichterstatter teilt die Ansicht des Verwaltungsgerichts, dass bei der Beurteilung der Frage, ob ein Verbrauch in diesem Sinne vorliegt, die Grundsätze zum Umfang des zivilrechtlichen Bereicherungsanspruchs nach § 818 Abs. 3 BGB entsprechend heranzuziehen sind (vgl. Seite 4, unten, des Entscheidungsumdrucks unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom
dem später als rechtswidrig erkannten ursprünglichen Bewilligungsbescheid Begünstigte gerade aufgrund des durch die Bewilligung hervorgerufenen Vertrauens in das Behaltendürfen getroffen hat. Dieses Erfordernis gilt unzweifelhaft für den Fall des "Verbrauchs", da ein solcher vor Erhalt der fraglichen Leistung denknotwendig ausgeschlossen ist. Nichts anderes kann nach dem gesetzgeberischen Anliegen für die Alternative der irreversiblen Vermögensdispositionen gelten. Etwaige Vermögensdispositionen, die auch ohne dieses Vertrauen getroffen worden wären, sind demnach nicht in gleichem Maße schutzwürdig. Dies gilt insbesondere für solche Dispositionen, die bereits vor Ergehen des fraglichen Bewilligungsbescheides getroffen worden sind (so auch Bay. VGH, Urteil vom
dem Vortrag der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom
2500,00 € an ihren Sohn diesem gegenüber ein Schenkungsversprechen abgegeben hatte. Sie hatte nämlich - nach ihrem Vortrag aufgrund dieses Schenkungsversprechens - bereits in ihrem Antrag auf Gewährung einer Umweltprämie als Bankverbindung für die Auszahlung der beantragten Prämie das Konto ihres Sohnes bei der Sparkasse Leer Wittmund angegeben. Dies kann nur so verstanden werden, dass sie bereits seinerzeit die etwaige Gewährung der Prämie zur Erfüllung dieses Schenkungsversprechens an ihren Sohn einzusetzen beabsichtigte. Zwar dürfte dieses Schenkungsversprechen an ihren Sohn nach § 518 Abs. 1Satz 1 BGB seinerzeit nicht formgültig gewesen sein. Jedoch sah sich die Klägerin offenbar ihrem Sohn gegenüber aufgrund dieses Versprechens in der Pflicht und ist dieser Verpflichtung freiwillig dadurch nachgekommen, dass sie den Bewilligungsbetrag an ihren Sohn auszuzahlen veranlasste. Durch die Auszahlung ist die Formungültigkeit durch Bewirkung der versprochenen Leistung geheilt worden (§ 518 Abs. 2 BGB). Hieraus folgt, dass die Klägerin zu der Schenkung an ihren Sohn nicht erst durch die Bewilligung der fraglichen Umweltprämie und das hierdurch hervorgerufene Vertrauen in das Behaltendürfen veranlasst worden ist. Die Schutzregelung des § 48 Abs. 2 Satz 2 VwVfG kann ihr daher nicht zugutekommen, da es an der Kausalität zwischen Bewilligungsbescheid und Vermögensdisposition fehlt. Die Klägerin hat nicht vorgetragen, dass die Schenkung unter dem Vorbehalt der Bewilligung der fraglichen Prämie durch die Beklagte gestanden hätte. Außerdem ist die Klägerin aufgrund der Auszahlung der fraglichen Prämie an ihren Sohn diesem gegenüber
ihrer Schuldverpflichtung aus dem Schenkungsversprechen befreit worden. Da die Klägerin somit die Verbindlichkeit ihrem Sohn gegenüber "verloren" hat, ist auch der Vermögenswert insofern noch in ihrem Vermögen vorhanden, als sie ansonsten gehalten gewesen wäre, aus ihrem sonstigen Vermögen das zum Zeitpunkt der Bewilligung der Umweltprämie bereits eingegangene Schenkungsversprechen ihrem Sohn gegenüber zu erfüllen. Nach der so genannten Saldotheorie (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 1993, a.a.O.; Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 49a, Rn. 13a), nach der die wirtschaftliche Betrachtungsweise maßgeblich ist, ist somit
einem Fortbestand der Bereicherung der Klägerin durch die fragliche Prämie auszugehen. Da nach den obigen Ausführungen weder die Regelung in § 48 Abs. 2 Satz 3 VwVfG zu Ungunsten der Klägerin noch die Regelung in Satz 2 der Bestimmung zu ihren Gunsten in Anwendung gebracht werden kann, richtet sich somit die Rücknehmbarkeit des ursprünglichen Bewilligungsbescheides nach der allgemeinen Regelung in § 48 Abs. 2 Satz 1 VwVfG. Danach darf ein Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Die hiernach durchzuführende Abwägung führt zu einem überwiegenden öffentlichen Interesse an der Rücknahme der ursprünglichen Bewilligung. Hierbei sind zum einen das öffentliche Interesse an einer gleichmäßigen Anwendung der Vergabekriterien hinsichtlich der fraglichen Umweltprämie zu berücksichtigen sowie der Umstand, dass ohnehin auf die Gewährung der Umweltprämie kein Anspruch besteht (Nr. 1.2 RL). Zudem liegt eine sparsame Verwendung öffentlicher Mittel ebenso im öffentlichen Interesse wie der effektive Einsatz dieser Mittel. Das rein private Interesse der Klägerin an einem Behaltendürfen der fraglichen Prämie muss demgegenüber weit zurücktreten. Zutreffend hat die Beklagte angenommen, dass das Interesse der Klägerin an einem Behaltendürfen der Umweltprämie in Abwägung mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen nicht schutzwürdig im Sinne
VfG ist. Zu Recht hat daher die Beklagte den ursprünglichen Bewilligungsbescheid zurückgenommen. Der mit dem Bescheid gleichzeitig geltend gemachte Erstattungsanspruch der Beklagten rechtfertigt sich aus § 49a Abs. 1 Satz 1 VwVfG. Danach sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden ist. Die nach Satz 2 der Regelung vorgesehene Festsetzung der zu erstattenden Leistung durch schriftlichen Verwaltungsakt konnte mit der Entscheidung über die Rücknahme nach § 48 VwVfG verbunden werden. Aus den obigen Ausführungen ergibt sich gleichzeitig, dass sich die Klägerin nicht auf einen Wegfall der Bereicherung nach § 818 Abs. 3 BGB i.V.m. § 49a Abs. 2 Satz 1 VwVfG berufen kann, so dass auch dieser Umstand der Rückforderung nicht entgegensteht. Obwohl die Prämie
der Beklagten auf das Konto des Sohnes der Klägerin überwiesen worden ist, handelte es sich insoweit um eine Leistung der Beklagten an die Klägerin. Diese ist Adressatin des Bewilligungsbescheides gewesen und die Beklagte wollte mit der Auszahlung den sich aus dem Bescheid ergebenden Anspruch der Klägerin erfüllen. Die Klägerin ist daher Leistungsempfängerin, so dass sich auch ein Rückforderungsanspruch nur gegen sie richten kann (vgl. BFH, Urteil vom 27. Oktober 1992 - VII R 49/92 -, NJW 1993, 2263; Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 49a, Rn. 10). Die Verzinsungspflicht ergibt sich aus § 49a Abs. 3 Satz 1 VwVfG. Nach alledem erweisen sich die angefochtenen Bescheide als rechtmäßig. Sie verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten im Sinne
GO. Die hiergegen gerichtete Klage ist daher abzuweisen. Der Berufung der Beklagten ist somit zu entsprechen und das entgegenstehende Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben. Die Kosten des gesamten Verfahrens hat nach § 154 Abs. 1 VwGO die Klägerin als unterliegender Teil zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Insbesondere kommt der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne
GO zu, da es sich um eine Einzelfallentscheidung handelt. Eine Divergenz zu einer Entscheidung eines in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genannten Gerichts liegt nicht vor. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190029209
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