im Widerspruchsverfahren die Bestimmung des Art. 9 RL 64/221/EWG, die nach wie vor auf türkische Assoziationsberechtigte Anwendung finde, missachtet worden sei, denn Ausgangsbescheid und Widerspruchsbescheid seien durch dieselbe Behörde erlassen worden. Randnummer 7 Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie Nr. 64/221 des Rats der EWG zur Koordinierung der Sondervorschriften für die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern, soweit sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind, vom 25. Februar 1964 - RL 64/221/EWG - bestimmt: Randnummer 8 „Sofern keine Rechtsmittel gegeben sind oder die Rechtsmittel nur die Gesetzmäßigkeit der Entscheidung betreffen oder keine aufschiebende Wirkung haben, trifft die Verwaltungsbehörde die Entscheidung über die Verweigerung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis oder über die Entfernung eines Inhabers einer Aufenthaltserlaubnis aus dem Hoheitsgebiet außer in dringenden Fällen erst nach Erhalt der Stellungnahme einer zuständigen Stelle des Aufnahmelandes, vor der sich der Betroffene entsprechend den innerstaatlichen Rechtsvorschriften verteidigen, unterstützen oder vertreten lassen kann. Diese Stelle muss eine andere sein als diejenige, welche für die Entscheidung über die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis oder über die Entfernung aus dem Hoheitsgebiet zuständig ist.“ Randnummer 9 Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils ergeben sich aus dem Vorbringen des Klägers nicht, denn in der Rechtsprechung ist mittlerweile geklärt,
1 RL 64/221/EWG auch auf assoziationsrechtlich begünstigte türkische Staatsangehörige nicht mehr anzuwenden ist (vgl. BVerwG, Urteile vom
er erst nach Aufhebung der Richtlinie 64/221/EWG erlassen wurde, da deren Aufhebung gemäß Art. 38 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
die Vorschrift entgegen der mittlerweile vorliegenden einhelligen Rechtsprechung dennoch hätte angewendet werden müssen. Randnummer 12 Soweit seitens des Klägers auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 3. Februar 2012 - 35 K 160.11 -, juris, Bezug genommen wird, hat bereits der Beklagte hierauf zutreffend erwidert,
das Verwaltungsgericht Berlin sich schon mit Urteil vom 3. April 2012 - 35 K 80.11 -, juris, der Auffassung angeschlossen hat,
1 RL 64/221/EWG auch im Fall der Ausweisung assoziationsrechtlich privilegierter türkischer Staatsangehöriger keine Wirkungen mehr entfaltet. Ebenso hat das OVG Berlin-Brandenburg, das mit dem seitens des Klägers angeführten Beschluss vom
1 ARB 1/80 dahin auszulegen ist,
der den türkischen Staatsangehörigen durch diese Vorschrift gewährte Ausweisungsschutz nicht denselben Umfang aufweist wie der Schutz, den die Unionsbürger nach Art. 28 Abs. 3 lit. a der Richtlinie 2004/38/EG genießen, so
die für Unionsbürger geltende Regelung des Ausweisungsschutzes nicht entsprechend auf türkische Staatsangehörige angewendet werden könne, um die Bedeutung und die Tragweite von Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 zu bestimmen. Zur Bestimmung von Bedeutung und Tragweite dieser Vorschrift habe der Gerichtshof traditionell auf die in der Richtlinie 64/221 festgeschriebenen Grundsätze abgestellt. Diese Richtlinie sei jedoch durch die Richtlinie 2004/38 aufgehoben worden, nach deren Art. 38 Abs. 3 Bezugnahmen auf die aufgehobenen Richtlinien als Bezugnahmen auf die Richtlinie 2004/38 gälten. In einem Fall wie demjenigen des Ausgangsverfahrens, in dem die maßgebliche Vorschrift der Richtlinie 2004/38 nicht entsprechend anwendbar sei, sei aber für die Anwendung von Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 ein anderer unionsrechtlicher Bezugsrahmen zu bestimmen. Dieser werde in jenem Fall durch Art. 12 der Richtlinie 2003/109 gebildet, der eine Vorschrift zum Mindestschutz vor Ausweisungen von Drittstaatsangehörigen darstelle, die in einem Mitgliedstaat die Rechtsstellung von langfristig Aufenthaltsberechtigten besäßen. Randnummer 15 Hieraus ergibt sich aber nichts anderes, als
die Richtlinie 64/221/EWG aufgrund ihrer Aufhebung nicht mehr als Bezugsrahmen zur Bestimmung von Bedeutung und Tragweite des Ausweisungsschutzes nach Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 herangezogen werden kann.
dies nur für die Anwendung des materiellen Ausweisungsrechts der Richtlinie, aber nicht für die in ihr enthaltenen Verfahrensgarantien gelten sollte, ist mit der Antragsbegründung nicht schlüssig dargetan und umso weniger anzunehmen, als andernfalls dem Ausweisungsschutz nach Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 unterschiedliche unionsrechtliche Bezugsrahmen zugrunde lägen, indem hinsichtlich der Verfahrensgarantien weiterhin an die Richtlinie 64/221/EWG und hinsichtlich des materiellen Ausweisungsrechts an neuere Richtlinien angeknüpft würde. Vor allem aber ist zu vergegenwärtigen,
der Gerichtshof vor Aufhebung der Richtlinie 64/221/EWG die Anwendung des Vier-Augen-Prinzips auf assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige damit begründet hat,
die im Rahmen von Art. 48 EG-Vertrag eingeräumten Rechtspositionen so weit wie möglich auf assoziationsberechtigte türkische Arbeitnehmer übertragen werden müssen. Um effektiv zu sein, müssten diese (materiellen) Rechte von den türkischen Staatsangehörigen vor den nationalen Gerichten geltend gemacht werden können. Zur Gewährleistung der Wirksamkeit des gerichtlichen Rechtsschutzes sei es unabdingbar, ihnen die Verfahrensgarantien zuzuerkennen, die den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten durch das Gemeinschaftsrecht gewährleistet werden. Daher müsse es ihnen ermöglicht werden, sich unter anderem auf Art. 9 der Richtlinie 64/221/EWG zu berufen, da die Verfahrensgarantien untrennbar mit den materiellen subjektiven Rechten verbunden seien, auf die sie sich beziehen (EuGH, Urteil vom 2. Juni 2005, a. a. O., Rdnr. 62, 67). Da Ausgangspunkt der Betrachtung des Gerichtshofs die Verfahrensgarantien sind, die den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten durch das Gemeinschaftsrecht gewährleistet werden, erweist sich seine Rechtsprechung zur Übertragung auf assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige mithin schon im Ansatz offen für Fälle von Rechtsänderungen, die die Stellung der Unionsbürger betreffen. Für diese gewährleistet Art. 31 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38/EG gegen Entscheidungen, die aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung getroffen werden, einen Rechts-behelf bei einem Gericht und gegebenenfalls bei einer Behörde. Im Rechtsbehelfsverfahren sind nach Art. 31 Abs. 3 Satz 1 RL 2004/38/EG die Rechtmäßigkeit der Entscheidung sowie die Tatsachen und Umstände zu überprüfen, auf denen die Entscheidung beruht; nach Satz 2 der Vorschrift gewährleistet das Rechtsbehelfsverfahren,
die Entscheidung insbesondere im Hinblick auf die Erfordernisse gemäß Art. 28 RL 2004/38/EG nicht unverhältnismäßig ist. In der Richtlinie 2003/109/EG (betreffend langfristig Aufenthaltsberechtigte) ist die Beteiligung einer unabhängigen Stelle im Ausweisungsverfahren zur Prüfung der Zweckmäßigkeit der Maßnahme gleichfalls nicht vorgeschrieben, sondern nach Art. 12 Abs. 4 der Richtlinie steht langfristig Aufenthaltsberechtigten zur Überprüfung einer Ausweisung der Rechtsweg offen und die Verfahrensgarantien aus Art. 10 der Richtlinie beschränken sich darauf,
die getroffene Entscheidung zu begründen, dem Betroffenen mitzuteilen und in der Mitteilung auf die möglichen Rechtsbehelfe und die entsprechenden Fristen hinzuweisen ist. Demzufolge gebietet Unionsrecht bei Ausweisungen von Unionsbürgern keine behördliche Kontrolle mehr nach dem Vier-Augen-Prinzip. Dann können assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige angesichts der beschriebenen dynamisch angelegten Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Übertragung von Rechten auf diese Gruppe keine bessere verfahrensrechtliche Rechtsstellung beanspruchen, sondern infolge der Abschaffung der behördlichen Kontrolle von Ausweisungsentscheidungen nach dem Vier-Augen-Prinzip, wie sie Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 64/221/EWG vorsah, steht auch den Inhabern eines aus dem ARB 1/80 abgeleiteten Aufenthaltsrechts kein solcher erweiterter behördlicher Rechtsschutz mehr zu (vgl. zu allem: BVerwG, Urteile vom
die Aufhebung der Richtlinie 64/221/EWG durch die Richtlinie 2004/38/EG auf die Auslegung des Assoziationsabkommens und der aufgrund des Abkommens erlassenen Rechtsakte wie Art. 14 ARB 1/80 keinen Einfluss haben könne, beruht diese Ansicht auf einer eigenen Interpretation der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs durch die Kommission, die der Europäische Gerichtshof gerade nicht aufgenommen hat und die mit dessen oben bereits beschriebener dynamisch angelegten Rechtsprechung auch nicht in Einklang steht. Gegen die Auslegung der Kommission wird im Übrigen zu Recht geltend gemacht, sie könnte zu dem Ergebnis führen,
unter Umständen notwendig werdende Änderungen des einschlägigen Unionsrechts zum Nachteil von Unionsbürgern überhaupt nicht mehr oder nur noch um den Preis einer Diskriminierung möglich wären (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom
assoziationsrechtlich privilegierten türkischen Staatsangehörigen kein erweiterter behördlicher Rechtsschutz, wie ihn Art. 9 Abs. 1 RL 64/221/EWG vorsah, mehr zusteht, mit seinem weiteren Urteil vom 13. Dezember 2012 nochmals bekräftigt. Randnummer 18 Mit dem Antragsvorbringen wird auch nicht dargetan,
mit Blick auf die Stillhalteklausel in Art. 13 ARB 1/80 eine andere Auffassung gerechtfertigt sein könnte. Randnummer 19 Nach dieser Vorschrift dürfen die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und die Türkei für Arbeitnehmer und ihre Familienangehörigen, deren Aufenthalt und Beschäftigung in ihrem Hoheitsgebiet ordnungsgemäß sind, keine neuen Beschränkungen der Bedingungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt einführen. Die Vorschrift verpflichtet mithin schon ihrem Wortlaut nach nicht die Europäische Union, sondern die Mitgliedstaaten (BVerwG, Urteile vom
ein Gesamtvergleich des Ausweisungsschutzes für Unionsbürger einerseits und für assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige andererseits, wie er in der Antragsbegründung für geboten erachtet und erwartet wird, dieser Rechtsansicht entgegensteht, ist nicht aufgezeigt. Es wäre aber auch nicht schlüssig, einerseits in der Aufhebung des Vier-Augen-Prinzips eine erhebliche Verschlechterung der Rechtsposition im Sinne einer neuen Beschränkung nach Art. 13 ARB 1/80 zu sehen, andererseits aber eine günstigere Behandlung im Sinne von Art. 59 des Zusatzprotokolls infolge des mit der weiteren Anwendung von Art. 9 RL 64/221/EWG einhergehenden Fortbestehens dieser Rechtsposition zu verneinen. Es gilt deshalb,
ein türkischer Staatsangehöriger nach Art. 59 des Zusatzprotokolls nicht in eine günstigere Lage gebracht werden darf als Unionsbürger (vgl. EuGH, Urteil vom 29. April 2010 - C-92/07 -, juris Rdnr. 55, 62 m. w. N.), dies aber gerade dann geschähe, wenn ihm - im Unterschied zu den Unionsbürgern - auch künftig der erweiterte behördliche Rechtsschutz nach Art. 9 Abs. 1 RL 64/221/EWG zustünde. Auf eben diese günstigere Lage kommt es dem Kläger an, um die Aufhebung der ausländerbehördlichen Verfügung wegen Missachtung des Vier-Augen-Prinzips zu erreichen. Randnummer 20 Soweit der Kläger eine neue Beschränkung im Sinne von Art. 13 ARB 1/80 in der Abschaffung des Widerspruchsverfahren sieht, ist anzumerken,
in Hessen - im Gegensatz etwa zu Baden-Württemberg - das Vorverfahren im Falle der Ausweisung assoziationsrechtlich privilegierter türkischer Staatsangehöriger nicht entfällt (vgl. Nummer 2.6 der Anlage zu § 16 a Abs. 1 HessAGVwGO) und dementsprechend vorliegend auch durchgeführt wurde. Ein nationaler Verstoß gegen die Stillhalteklausel könnte im Übrigen auch nicht aus der nach Inkrafttreten des ARB 1/80 eingeführten Vorschrift des § 16 a Abs. 4 Satz 1 HessAGVwGO abgeleitet werden. Danach ist, wenn - wie hier - das Vorverfahren nicht entfällt, die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder diesen abgelehnt hat, auch für die Entscheidung über den Widerspruch zuständig, wenn - wie hier - die nächsthöhere Behörde das Regierungspräsidium ist. Die Bestimmung betrifft türkische Assoziationsberechtigte und Unionsbürger in gleicher Weise. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs steht der Erlass von Regelungen, die in gleicher Weise auf türkische Staatsangehörige und auf Gemeinschaftsangehörige Anwendung finden, nicht in Widerspruch zu der Stillhalteklausel in Art. 13 ARB 1/80 (vgl. EuGH, Urteil vom 17. September 2009 - C-242/06 -, Sahin, juris Rdnr. 67). Demzufolge kann § 16 a Abs. 4 Satz 1 HessAGVwGO nicht gegen Art. 13 ARB 1/80 verstoßen, da die Regelung auch in Fällen der Verlustfeststellung des Rechts auf Einreise und Aufenthalt von Unionsbürgern gemäß § 6 FreizügG/EU gilt (vgl. Nummer 2.6 der Anlage zu § 16 a Abs. 1 HessAGVwGO; vgl. ferner BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2012, a. a. O., Rdnr. 34, bezüglich der Abschaffung des Vorverfahrens). Randnummer 21 Im Übrigen hat der Kläger mit seinem Zulassungsantrag nicht aufgezeigt,
selbst im Fall der weiteren Anwendbarkeit der Richtlinie 64/221/EWG die in deren Art. 9 Abs. 1 aufgeführten Voraussetzungen für die Notwendigkeit der Einholung einer Stellungnahme einer weiteren unabhängigen Stelle hier erfüllt sind. Randnummer 22 Eine Zulassung der Berufung kommt vorliegend auch nicht unter dem Aspekt einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) in Betracht. Randnummer 23 Um die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache darzulegen, muss der Rechtsmittelführer eine bestimmte, noch ungeklärte und für die Rechtsmittelentscheidung erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren und außerdem angeben, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung dieser Frage bestehen soll (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom
seitens des Klägers das Berufen auf Art. 9 RL 64/221/EWG nach Außer krafttreten der RL 64/221/EWG durch Art. 38 Abs. 2 RL 2004/38/EG gemeint war. Etwas anderes folgt auch nicht aus der vom Kläger insoweit angeführten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.