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Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat 5 A 1883/12 Beschluss

Verfahrensgang vorgehend VG Wiesbaden, 20. Januar 2012, 1 K 1337/10.WI, Urteil Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 20. Januar 2012 - 1 K 1337/10.

§ 123Abs. 2 Bau

GB nicht verbunden. Das Verwaltungsgericht verkenne, dass die Widmung des „Alten Schulhofs“ als Dorf- und Festplatz formlos durch die über 30jährige Zurverfügungstellung der Fläche erfolgt sei. Da es bei kommunalen Einrichtungen keines förmlichen Widmungsaktes bedürfe, müsse bei den hier gegebenen tatsächlichen Umständen von einer konkludenten Widmung ausgegangen werden. Der dauerhafte Ausschluss der Bebaubarkeit der Fläche ergebe sich aus dieser konkludenten Widmung über die Jahrzehnte und hänge nicht von der Häufigkeit der tatsächlichen Inanspruchnahme ab. Wenn - wie hier - der „Alte Schulhof“ durch die Widmung einer baulichen Nutzung dauerhaft entzogen sei, so könne der Fläche auch kein straßenbaubeitragsrechtlicher Vorteil zukommen. Die Fläche sei bei der Verteilung des umlagefähigen Aufwands deshalb nicht zu berücksichtigen. Randnummer 6 Die Beklagte beantragt, Randnummer 7 das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 20. Januar 2012 - 1 K 1337/10.WI – abzuändern und die Klage abzuweisen. Randnummer 8 Die Klägerin stellt keinen Antrag. Randnummer 9 Im Übrigen wird auf die Gerichtsakten (ein Band) und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten (drei Hefter) verwiesen, die insgesamt Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind. Randnummer 10 II. Der Senat entscheidet gemäß § 130a VwGO durch Beschluss, da er die Berufung der Beklagten einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind dazu gehört worden. Randnummer 11 Die Berufung der Beklagten ist zulässig, insbesondere fristgerecht begründet worden. Die Berufung ist auch begründet. Randnummer 12 Der Heranziehungsbescheid der Beklagten gegenüber der Klägerin über einen Straßenbeitrag für den Um- und Ausbau der A...straße in der Fassung des Widerspruchsbescheides ist rechtmäßig. Das Verwaltungsgericht hat den Bescheid zu Unrecht teilweise aufgehoben. Randnummer 13 Grundlage für die Heranziehung ist § 11 Hessisches Kommunalabgabengesetz - Hess KAG - in Verbindung mit der Straßenbeitragssatzung - StrBS - der Beklagten. Mit dem Um- und Ausbau der A...straße durch die Beklagte ist für die jeweiligen Anlieger der Beitragstatbestand nach § 11 Abs. 1 und Abs. 3 HessKAG in Verbindung mit § 1 StrBS der Beklagten erfüllt. Gemäß § 6 Abs. 1 StrBS unterliegen grundsätzlich alle durch die Verkehrsanlage erschlossenen Grundstücke der Beitragspflicht. Unter Berücksichtigung der genannten satzungsrechtlichen Bestimmungen ist das Grundstück der Klägerin mit dem errechneten Beitrag in Höhe von 1.510,87 € ordnungsgemäß veranlagt worden. Dabei hat die Beklagte zu Recht das in ihrem Eigentum stehende, als Parkfläche sowie als Dorfplatz genutzte Grundstück „Alter Schulhof“ von der Beitragspflicht ausgenommen und deshalb nicht in die Umlegungsfläche einbezogen. Es handelt sich nämlich um eine

§ 123Abs. 2 Bau

GB. Nach der Rechtsprechung des Senats bleiben alle öffentlichen Erschließungsanlagen, die aufgrund einer Festsetzung im Bebauungsplan oder einer förmlichen oder auch konkludenten Widmung für eine öffentliche Zweckbestimmung selbst der Erschließung dienen, bei der Verteilung des beitragsfähigen Aufwands unberücksichtigt (vgl. Senatsbeschluss vom

  1. Dezember 2004 – 5 TG 528/04 -, Juris; Urteil vom
  2. Mai 1996 – 5 UE 1593/95 –; Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: März 2013, § 8 Rdnr. 407; derselbe in: Erschließungs- und Ausbaubeiträge,
  3. Auflage, § 35, Rdnr. 32). Entscheidend ist insofern allein die dem Grundstück zugewiesene Zweckbestimmung. Dabei beurteilt sich die Frage der Einbeziehung oder Nichteinbeziehung eines Grundstücks in die Verteilung in erster Linie nicht nach der tatsächlichen Nutzung oder deren Umfang, sondern allein danach, was rechtlich im Bebauungsplan festgesetzt ist oder aber durch die Widmung an Zweckbestimmung vorgegeben worden ist. In welchem Umfang die Erschließungsanlage tatsächlich genutzt wird, ist dabei unerheblich, da sich die tatsächliche Nutzung jederzeit ändern kann. Insoweit kann es für die Beurteilung der Frage, ob der „Alte Schulhof“ eine

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GB ist und damit bei der Verteilung des beitragsfähigen Aufwands zu berücksichtigen ist, nicht auf den Umfang der tatsächlichen Nutzung durch die Allgemeinheit ankommen. Entscheidend ist also nicht, wie häufig das Grundstück tatsächlich als Dorfplatz genutzt worden ist, sondern dass es durch diese tatsächliche Widmung dem allgemeinen Gebrauch zur Verfügung gestellt worden ist und damit auch zukünftig eine straßenbeitragsrechtlich relevante Inanspruchnahme ausscheidet. Randnummer 14 Insgesamt ist deshalb die Berufung der Beklagten begründet und die Klage in vollem Umfang unbegründet. Sie ist somit abzuweisen. Randnummer 15 Die Kostenentscheidung zuungunsten der Klägerin beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, da sie unterliegt. Randnummer 16 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 Zivilprozessordnung– ZPO -. Randnummer 17 Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich (§ 132 Abs. 2 VwGO). Randnummer 18 Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 3, § 47 Gerichtskostengesetz - GKG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190029268

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