(2011), 20 ff., 24 ff.). Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung sind die festgestellten Mängel regelmäßig beseitigt, sodass auch von einem konkreten gesundheitlichen Risiko nicht auszugehen sein dürfte (vgl. Wollenschläger, DÖV 2003, 7, 14). Deshalb bestehen mit Blick auf den gesetzlichen Ausschluss der Möglichkeit, die widerstreitenden Belange im Einzelfall abzuwägen, selbst bei Einbeziehung der generalpräventiven Wirkung der Information Bedenken, ob der wegen ihrer öffentlichen Prangerwirkung mit der Veröffentlichungspflicht verbundene schwerwiegende Grundrechtseingriff noch in einem angemessenen Verhältnis zu den mit der Regelung verfolgten Gemeinwohlinteressen steht (vgl. Joh/Krämer/Teufer/Unland, ZLR 2012, 420, 429 f., 444; Kühne/Preuß, ZLR 2012, 284, 307 f.; Schoch, NVwZ 2012, 1497, 1501 f.). Dies gilt umso mehr, als die Vorschrift nicht einmal Raum lässt, um besonderen Fallgestaltungen oder Härten Rechnung zu tragen und so ein bei der Preisgabe personen- und unternehmenbezogener Informationen im konkreten Einzelfall drohendes Übermaß abzuwehren (a.A. offenbar Niedersächs. OVG, Beschluss vom 18.01.2013, a.a.O., Juris Rn. 8).“ Randnummer 13 Dieser Auffassung hat sich – mit ebenfalls überzeugender Begründung – inzwischen auch der Bayer. VGH angeschlossen (Beschluss vom
- März 2013 – 9 CE 13.80 –, juris Rn 15 ff.; offengelassen wegen vorrangiger unionsrechtlicher Bedenken durch OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom
- Februar 2013 – 6 B 10035/13–, juris Rn. 13 f., 19). Dass sich der Antragsteller erst nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist auf diese Entscheidungen berufen und sich den darin vertretenen Rechtsauffassungen angeschlossen hat, hindert den Senat nicht, die aufgezeigten rechtlichen Aspekte bei seiner Entscheidung über die Beschwerde zu berücksichtigen (§ 146 Abs. 4 S. 1 , 2, 3 und 6 VwGO; vgl. dazu Kopp/Schenke, VwGO,
- Aufl. 2012, Rn. 43 zu § 146 m.w.N.). Randnummer 14 Da die aufgeworfenen schwierigen verfassungsrechtlichen Fragen zu § 40 Abs. 1a LFGB nicht im Eilverfahren gelöst, sondern nur in einem Hauptsacheverfahren – möglicherweise nach Vorlage an das Bundesverfassungsgericht (Art. 100 Abs. 1 S. 1 GG) – entschieden werden können, ist im Eilverfahren aufgrund einer Interessen- und Folgenabwägung zugunsten des Antragstellers zu entscheiden. Denn würde der von der Antragsgegnerin beabsichtigte Warnhinweis – auch in der durch das Verwaltungsgericht modifizierten Form – trotz der aufgezeigten rechtlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angekündigten Vorhabens einstweilen zugelassen, wären seine wirtschaftliche Existenz und die seiner Familie aus den in seiner eidesstattlichen Versicherung dargestellten Gründen möglicherweise irreparabel zerstört. Umgekehrt würde ein einstweilen zugelassener Warnhinweis der Antragsgegnerin an die Öffentlichkeit keine Gewähr dafür bieten, dass nicht erneut hygienische Missstände im Betrieb des Antragstellers entstehen, die weitere lebensmittelrechtliche oder letztlich gewerberechtliche Untersagungsmaßnahmen erforderlich machen würden. Dem kann nur durch eine verstärkte behördliche Überwachung des Betriebs entgegengewirkt werden, die durch einen Warnhinweis an die Bevölkerung nicht „erspart“ würde. Randnummer 15 Die Antragsgegnerin hat die in beiden Instanzen entstandenen Kosten zu tragen, weil sie letztlich unterliegt (§ 154 Abs. 1 VwGO). Randnummer 16 Den Streitwert setzt der Senat wie das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf dessen Begründung auf 5.000,- € fest). Randnummer 17 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 S. 3, 68 Abs. 1 S. 5 GKG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190029273