Wechsel des beigeordneten Rechtsanwalts Leitsatz 1. Ein Anspruch auf Beiordnung eines neuen Prozessbevollmächtigten besteht grundsätzlich nur, wenn entweder der Staatskasse dadurch keine höheren Ausgaben entstehen oder der zunächst beigeordnete Prozessbevollmächtigte den Kläger ohne dessen Zutun aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht mehr vertreten kann oder der Kläger Veranlassung hatte, das Mandatsverhältnis aus einem Grund zu beenden, der auch einen vermögenden Kläger veranlasst hätte, sich von seinem Wahlanwalt zu trennen. 2. Die Erfolgsaussichten einer beabsichtigten Rechtsverfolgung sind sowohl für die nach einer erfolgten Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß § 121 Abs. 2 ZPO zu treffende Beiordnungsentscheidung als auch deren Abänderung in Bezug auf die Person des beigeordneten Rechtsanwalts grundsätzlich unerheblich. 3. Zum erstinstanzlichen Rechtszug, für den gemäß § 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, gehört auch ein auf Fortsetzung des Verfahrens gerichteter Antrag, zu dessen Begründung geltend gemacht wird, dass das Verfahren mangels wirksamer Klagerücknahme nicht beendet ist. Verfahrensgang vorgehend VG Darmstadt, 10. Oktober 2012, 6 K 1838/10.DA, Beschluss Tenor Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 10. Oktober 2012 - 6 K 1838/10.DA - abgeändert. Die Beiordnung von Rechtsanwalt xxx im Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 21. Juli 2011 - 6 K 1838/10.DA - wird mit Wirkung vom 21. September 2012 aufgehoben. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt zzz in B-Stadt ab dem 21. September 2012 wird abgelehnt. Die weitergehende Beschwerde des Klägers wird zurückgewiesen. Gründe Randnummer 1 I. Der Kläger begehrt nach erfolgter Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts erneut Prozesskostenhilfe und die Beiordnung eines anderen Rechtsanwalts. Randnummer 2 Das Verwaltungsgericht Darmstadt bewilligte dem Kläger mit Beschluss vom 21. Juli 2011 - 6 K 1838/10.DA - Prozesskostenhilfe und ordnete ihm Rechtsanwalt xxx zur Vertretung im gegen die Ausweisung des Klägers gerichteten Verwaltungsstreitverfahren erster Instanz bei. Am 16. August 2011 erteilte der Kläger in diesem Verwaltungsstreitverfahren den Rechtsanwälten yyy Vollmacht. In der den Wahlanwälten erteilten Vollmachtsurkunde vom 16. August 2011 heißt es „Die Vollmacht umfasst auch Prozessvollmacht, Zustellvollmacht und berechtigt zum Geldempfang. Der Auftrag ist nicht von einer Bedingung abhängig.“ Randnummer 3 Mit am 7. September 2012 beim Verwaltungsgericht Darmstadt eingegangenem Schreiben vom 6. September 2012 erklärte Rechtsanwalt yyy die Rücknahme der Klage. Das Verwaltungsgericht Darmstadt stellte daraufhin mit Beschluss vom 7. September 2012 - 6 K 1838/10.DA - das Verfahren ein. Randnummer 4 Am 21. September 2012 beantragte der Kläger, nunmehr vertreten durch den im Rubrum bezeichneten Prozessbevollmächtigten, Rechtsanwalt zzz, „1) Dass Gerichtsverfahren weiter durchzuführen, 2) Hilfsweise Wiedereinsetzung zu gewähren, 3) Dem Kläger PKH zu gewähren unter Beiordnung des UZ“ Randnummer 5 Zur Begründung führte der Kläger aus, die Klagerücknahme sei unwirksam. Der frühere Prozessbevollmächtigte habe sie ohne sein Einverständnis und ohne Absprache mit ihm abgegeben. Dieses prozessuale Verhalten sei durch die Vollmacht nicht gedeckt. Im Übrigen sei ein deliktisches Verhalten eines Vertreters dem Vertretenen sowieso nicht zurechenbar. Randnummer 6 Das Verwaltungsgericht Darmstadt hat mit dem angegriffenen Beschluss vom 10. Oktober 2012 den Prozesskostenhilfe- und den Beiordnungsantrag des Klägers abgelehnt. Da dem Kläger bereits Prozesskostenhilfe bewilligt worden sei, komme allenfalls eine Abänderung des Beschlusses vom 21. Juli 2011 im Hinblick auf den beigeordneten Rechtsanwalt in Betracht. Diese scheitere jedoch daran, dass das Verwaltungsstreitverfahren infolge der wirksamen Klagerücknahme vom 7. September 2012 beendet sei. Randnummer 7 Am 23. Oktober 2012 hat der Kläger Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 10. Oktober 2012 erhoben. Randnummer 8 II. Die Beschwerde hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg und ist im Übrigen unbegründet. Randnummer 9 1. Der vom anwaltlich vertretenen Kläger im Zusammenhang mit dem Antrag auf Fortsetzung des Verwaltungsstreitverfahrens ausdrücklich gestellte Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines jetzigen Prozessbevollmächtigten hat mangels Rechtsschutzbedürfnisses keinen Erfolg. Denn dem Kläger ist mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 21. Juli 2011 bereits Prozesskostenhilfe bewilligt worden, die sich nach § 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO i. V. m. § 166 VwGO auf den gesamten erstinstanzlichen Rechtszug erstreckt. Zum erstinstanzlichen Rechtszug, für den Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, gehört auch ein auf Fortsetzung des Verfahrens gerichteter Antrag, zu dessen Begründung geltend gemacht wird, dass das Verfahren mangels wirksamer Klagerücknahme nicht beendet ist. Randnummer 10 2. Der im Schreiben vom 21. September 2012 sinngemäß enthaltene Antrag, ab diesem Zeitpunkt die Beiordnung von Rechtsanwalt xxx im Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 21. Juli 2011 aufzuheben und den jetzigen Prozessbevollmächtigten beizuordnen, hat nur Erfolg, soweit die Entpflichtung des bislang beigeordneten Rechtsanwalts begehrt wird. Randnummer 11
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