rückgewiesen. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens
tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der Kläger
vor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Revision wird
gelassen. Tatbestand Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Reisekostenvergütung in Gestalt des Tagesgeldes gemäß § 7 HRKG . Der Kläger versieht seinen Dienst als Polizeioberkommissar in der Fahndungsgruppe der Polizeiautobahnstation Baunatal. Seinen Dienst verrichtet er hauptsächlich bei Fahndungsfahrten auf Bundesautobahnen und Bundesstraßen. Der
ständigkeitsbereich der Polizeiautobahnstation Baunatal erstreckt sich auf die Autobahn und Bundesstraßenabschnitte im Bezirk des Polizeipräsidiums Nordhessen. Der Kläger stellte mit Datum vom 1. Dezember 2010 einen sog. Sammelantrag, mit dem er Tagegeld für insgesamt 19 Einsätze in der Zeit vom 1. Oktober 2010 bis
m
m
r Begründung wurde ausgeführt, die geltend gemachten Aufwendungen seien keine Dienstreisen gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 HKRG . Der Kläger begehre die Erstattung von Reisekosten für die im Rahmen seines üblichen Dienstablaufes durchgeführten immer wiederkehrenden Fahrten auf den Bundesautobahnen und damit am Ort seiner Dienstverrichtung. Der Kläger erhalte eine Stellenzulage nach der Vorbemerkung Nr. 9 der Anlage I
m Bundesbesoldungsgesetz (sog. Polizeizulage). Diese
lage verfolge den Zweck, die besondere Funktion und Verantwortung sowie auch die besonderen Aufwendungen im Rahmen der üblichen Dienstgestaltung für bestimmte Berufsgruppen pauschaliert abzugelten. Demgegenüber erstatte das HRKG nur solche Mehraufwendungen, die im Rahmen einer Dienstreise, die außerhalb des üblichen Dienstes durchgeführt werde, entstünden. Mit Widerspruchsbescheid vom 4. November 2011 wies das Polizeipräsidium Nordhessen den hiergegen gerichteten Widerspruch des Klägers
rück.
r Begründung wurde ausgeführt, dass der Anwendungsbereich des Hessischen Reisekostenrechts nicht in Betracht komme. Es liege schon keine Dienstreise im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 HRKG vor. Dienstreisen seien nur solche Reisen, die von der
ständigen Behörde
r Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb der Dienststätte angeordnet seien. Unter Dienstgeschäft seien alle Dienstleistungen
verstehen, die üblicherweise mit dem Amt im funktionellen Sinn verbunden seien. Die Wahrnehmung eines bestimmten Dienstgeschäftes bedürfe jedoch nach Sinn und Zweck der reisekostenrechtlichen Regelungen der
rücklegung einer gewissen Wegstrecke. Nicht umfasst seien daher solche Fälle, bei denen das
rücklegen von Wegstrecken bereits
r Dienstausübung gehöre. Die in Frage stehenden Fahndungsfahrten stellten jedoch gerade den planmäßigen Einsatz des Klägers dar. Seine Tätigkeit sei mit dienstplanmäßigen Streifenfahrten gleichzusetzen, da die Fahndungstätigkeit über Einsatzpläne vorab festgelegt sei, das Einsatzgebiet feststehe und die Möglichkeit
r freien Auswahl des konkreten Verpflegungsortes und der Verpflegungszeiten bestehe. Diese Bewertung entspreche auch der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 3. Juni 2011 - 2 B 13.11 - zit. n. juris). Die Möglichkeit einer kostengünstigen Verpflegung etwa durch einen Kantinenbesuch stehe den Beamten in der Polizeiautobahnstation Baunatal ebenso wenig wie etwa den Beamten der Polizeidirektionen "in der Fläche"
r Verfügung. Auch bestehe für die Mitglieder der Fahndungsgruppe vergleichbar etwa mit den Beamten des normalen Streifendienstes durchaus die Möglichkeit, den täglichen Verpflegungsaufwand vergleichsweise gering
halten. Die Annahme von Dienstreisen sei zwar für den Tätigkeitsbereich des Klägers nicht per se ausgeschlossen, wie sich an der
erkennung von Erstattungsansprüchen im Einzelfall zeige. Es müsse sich jedoch um vom regulären Dienst qualitativ abgrenzbare konkrete dienstliche Geschäfte oder außerplanmäßige Einsatzaufträge handeln. Auch sei die
rücklegung einer Wegstrecke bei Fahndungsfahrten nicht bloß das notwendige Mittel, um einen vorab bestimmten Ort eines Dienstgeschäftes
erreichen, sondern dies sei bereits die originäre Dienstausübung. Selbst bei Öffnung des Anwendungsbereichs des Hessischen Reisekostenrechts bestehe kein Anspruch auf Tagesgeld gemäß § 7 HRKG , da es an einer reisekostenrechtlichen Mehraufwendung fehle. Die dem Kläger gewährte Polizeizulage trage der pauschalen Abgeltung der besonderen Funktion und Verantwortung wie auch der besonderen Aufwendungen im Rahmen des Polizeivollzugsdiensts umfänglich Rechnung. Gegen den dem Bevollmächtigten des Klägers am 8. November 2011
gestellten Widerspruchsbescheid hat dieser mit am 28. November 2011 beim Verwaltungsgericht Kassel eingegangenem Schriftsatz Klage erhoben.
r Begründung hat er wie folgt ausgeführt: In der Vergangenheit sei ihm stets antragsgemäß eine Reisekostenerstattung in Gestalt von Tagegeld gewährt worden. Er habe gem. § 7 Satz 2 HRKG einen Anspruch auf hälftiges Tagegeld für die beantragten Tage. Nach dieser Vorschrift werde ein hälftiges Tagegeld für Dienstreisen am Ort der Dienststätte oder am Wohnort gewährt, wenn der Bedienstete regelmäßig im Außendienst tätig sei und die Dauer der Abwesenheit mindestens acht Stunden betrage. Bei den Fahrten im Rahmen des Fahndungsdienstes handele es sich um Dienstreisen im Sinne von § 2 Abs. 1 HRKG , d. h. um schriftlich oder elektronisch angeordnete oder genehmigte Reisen
r Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb der Dienststätte. Als Dienstort im Sinne des Reisekostenrechts sei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 21. Dezember 1999, 10 B 7/98, juris) grundsätzlich die politische Gemeinde anzusehen, in der die Behörde oder Dienststelle, der der Beamte
gwiesen sei, ihren Sitz habe. Als Dienstgeschäft seien die dem Beamten in seinem konkreten Amt
r unmittelbaren Erledigung übertragenen Dienstaufgaben anzusehen. In diesem Sinne erledige der Kläger während seiner Fahndungsfahrten Dienstgeschäfte außerhalb der Dienststelle. Allerdings sei das
rücklegen der Dienststrecken für sich genommen nicht schon die Dienstausübung. Auch ergebe sich aus dem Umstand, dass der Kläger die Fahndungsfahrten innerhalb eines geltenden Dienstplanes durchführe, nicht, dass keine Dienstreise vorliege. § 7 HRKG stelle nicht darauf ab, dass es sich um eine außerplanmäßige Dienstreise handele, entscheidend sei vielmehr, dass der Bedienstete regelmäßig im Außendienst tätig sei, was üblicherweise im Rahmen eines entsprechenden Dienstplanes
bejahen sei. Auch die Gewährung der Polizeizulage nach Nr. 9 der Vorbemerkung
den Bundesbesoldungsordnungen stehe der Gewährung des Tagegeldes nicht entgegen. Die Polizeizulage diene der Abgeltung der mit dem Polizeivollzugsdienst verbundenen Anforderungen, sie schließe aber die Geltendmachung von Erstattungsansprüchen, die für alle Beamten vorgesehen seien, nicht aus (BVerwG, Urteil vom
verpflichten, dem Kläger Reisekosten in Form von Tagegeld gemäß § 7 HRKG
gewähren. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
r Begründung hat er sich auf den Widerspruchsbescheid vom 4. November 2011 bezogen und im Übrigen wie folgt vorgetragen: Eine Fahndungsfahrt stelle keine Dienstreise im Sinne des HRKG dar. Eine Dienstreise liege nur dann vor, wenn sich an deren Abschluss ein Dienstgeschäft anschließe. Vorliegend sei aber bereits die Fahrt an sich das Dienstgeschäft. Die Fahndungsfahrten bildeten den planmäßigen Einsatz der Polizeivollzugsbeamten und seien daher keine besondere, sondern vielmehr die regelmäßige Form der Dienstausübung. Darüber hinaus entstünde dem Kläger auch schon kein Verpflegungsmehraufwand im Vergleich
seinen Kollegen im Innendienst, da auch diese nicht die Möglichkeit hätten, eine hauseigene Kantine
besuchen. Letztlich seien Mehraufwendungen durch die dem Kläger gewährte Polizeizulage gedeckt. Mit Urteil vom
gewähren.
r Begründung hat das Verwaltungsgericht wie folgt ausgeführt: Die Fahndungsfahrten seien als Dienstreisen im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 HRKG anzusehen. Dienstreisen lägen auch dann vor, wenn die Ausübung des Dienstgeschäfts bereits mit dem
rücklegen einer bestimmten Wegstrecke begonnen werde. Eine Identität zwischen Dienstgeschäft und Fahrt sei deshalb noch nicht gegeben. Der Schwerpunkt der dienstlichen Tätigkeit sei nicht das bloße Fahren, sondern weiterhin der Fahndungseinsatz und der verfolgte Fahndungszweck. Die dem Kläger entstandenen Mehraufwendungen seien auch nicht durch die Polizeizulage abgegolten. Mit dieser würden nur typische, üblicherweise anfallende Aufwendungen ausgeglichen, nicht jedoch die individuellen Besonderheiten des Dienstes des Klägers. Gegen das dem Beklagten am 20. Juni 2012
gestellte Urteil hat dieser mit am
r Erledigung des Dienstgeschäftes erfolgen. Nach dem Wortlaut von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HRKG schieden daher solche Fälle aus, bei denen die Dienstreise selbst das Dienstgeschäft sei. Auch müsse das konkrete Dienstgeschäft vor Beginn der Reise feststehen, was sich aus dem Erfordernis einer Anordnung oder Genehmigung der Dienstreise ergebe. Dies ergebe sich auch aus der allgemeinen beamtenrechtlichen Pflicht, auswärtige dienstliche Geschäfte vorher
beantragen und konkret und individualisierbar
umschreiben. Bei den in Frage stehenden Fahndungsfahrten stehe ein solches Dienstgeschäft jedoch gerade nicht fest. Konkretes Dienstgeschäft sei nicht die Streifenfahrt als solche, sondern nur die sich daraus ergebende einzelne polizeiliche Maßnahme. Diese stehe
Beginn der Fahndungsfahrt jedoch nicht näher fest. Auch seien Zeit und Ort des Dienstgeschäftes nicht hinreichend bestimmt. Die Fahndungsfahrten dienten dabei jedoch lediglich der Wahrnehmung der allgemeinen Verpflichtung von Polizeivollzugsbeamten, Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
verfolgen. Die Fahndungsfahrten dienten dabei jedoch lediglich der Wahrnehmung solcher Taten und stellten für sich genommen keine direkte Diensthandlung dar. In Verkennung dieser Tatsachen nehme das Verwaltungsgericht an, Schwerpunkt der Fahndungsfahrten sei das Fahren und nicht die eigentliche polizeiliche Tätigkeit. Auch sei die Annahme des Verwaltungsgerichts nicht
treffend, es müsse einheitlich von einer Dienstreise auszugehen sein, weil die Reisezeit nicht genau vom Dienstgeschäft
trennen sei. Demgegenüber ergebe sich aus Sinn und Zweck von § 2 HRKG , dass grundsätzlich die Reise und das Dienstgeschäft
trennen seien. Das Verwaltungsgericht stelle zwar
treffend fest, dass in jedem Einzelfall eine reisekostenrechtliche Beurteilung erforderlich sei. Es setze sich jedoch nicht mit den Besonderheiten der Fahndungsfahrten der Fahndungsgruppe der Polizeiautobahnstation auseinander. Das Gericht habe vielmehr in jedem Einzelfall prüfen müssen, welcher Dienst in welcher Form und aufgrund welcher Anordnung verrichtet worden sei. Letztlich würde der geltend gemachte Anspruch auch daran scheitern, dass im konkreten Fall kein Mehraufwand entstanden sei. Das Verwaltungsgericht folge dem klägerischen Vortrag, wonach sich der Kläger an Autobahnraststätten und Autobahnrestaurants verpflegen müsse, ohne jede kritische Würdigung. Dies entspreche jedoch nicht der Lebenserfahrung. Auch habe er als Mitglied der Fahndungsgruppe die Möglichkeit, innerhalb des ihm bekannten Einsatzgebietes auszuwählen, wo er sich verpflege. Daher bestehe gegenüber der normalen Lebensführung der übrigen Beamten der Polizeiautobahnstation kein Verpflegungsmehraufwand. Letztlich verkenne das Verwaltungsgericht, dass etwaige Mehraufwendungen jedenfalls durch die Gewährung der Polizeizulage abgegolten seien. Diese Stellenzulage diene nach Nr. 9 Abs. 3 der Vorbemerkungen
Anlage IX des Bundesbesoldungsgesetzes dazu, die durch die Besonderheiten des jeweiligen Dienstes, insbesondere der mit dem Posten- und Streifendienst verbundenen Aufwand, abzugelten. Die Fahndungsfahrten des Klägers stellten aber gerade eine dem Polizeidienst eigene und immanente Form der Dienstverrichtung dar und seien für Polizeivollzugsbeamte eine übliche und alltägliche Dienstverrichtung. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 12. Juni 2012 (1 K 1459/11.KS) aufzuheben und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung des Beklagten
rückzuweisen.
r Begründung bezieht er sich auf das angefochtene Urteil. Das Verwaltungsgericht habe
Recht entschieden, dass die Fahndungsfahrten des Klägers als Mitglied der Fahndungsgruppe der Autobahnpolizeistation Baunatal Dienstreisen im reisekostenrechtlichen Sinne seien. Nicht das eigentliche Fahren, sondern der Fahndungseinsatz und der Fahndungszweck stellten den Schwerpunkt der Tätigkeit dar. Das Verwaltungsgericht habe auch nicht behauptet, dass jede Dienstausübung außerhalb der Dienststelle eine Dienstreise darstelle Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie des Verwaltungsvorgangs des Beklagten (ein Heft) Bezug genommen, die Gegenstand der Beratung gewesen sind. Entscheidungsgründe Über die
lässige Berufung konnte der Senat ohne mündliche Verhandlung entscheiden, nachdem sowohl das beklagte Land mit Schriftsatz vom
Recht stattgegeben. Die Bescheide des Polizeipräsidiums Nordhessen vom
bringen. Beträgt die Dauer der Abwesenheit weniger als 14 Stunden, aber mindestens 8 Stunden, beträgt der Pauschbetrag 6.- Euro. Dienstreisen im Sinne von § 2 Abs. 1 HRKG sind die von der
ständigen Behörde schriftlich oder elektronisch angeordneten oder genehmigten Reisen, die
r Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb des Dienstortes durchgeführt werden. Ohne die Erledigung eines Dienstgeschäftes liegt keine Dienstreise vor. In diesem Sinne ist auch in der Verwaltungsvorschrift
HRKG ausgeführt, dass Dienstreisen das Dienstgeschäft und die
seiner Erledigung notwendigen Reisen, Fahrten und Gänge umfassen (VV
1 HRKG Nr. 1.1). Dabei ergibt sich aus dem Amt im konkret-funktionellen Sinne des Beamten, welches die Dienstgeschäfte sind, die für ihn Anlass für eine Dienstreise sein können (BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1979 - 6 C 23/78 - juris - Rn. 15). Die Verwaltungsvorschrift
HRKG umschreibt als Dienstgeschäft die unmittelbare selbstständige Erledigung der sich aus dem Amt im konkret-funktionellen Sinn ergebenden Aufgaben des Dienstreisenden (VV
2). Die Häufigkeit und Regelmäßigkeit der dienstlich veranlassten Reisen stellt deren Qualifikation als Dienstreisen nicht in Frage, wie sich schon aus § 15 HRKG ergibt (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. April 1992 - 10 C 9/91 - juris - Rn. 19). Der Dienstort eines Beamten ist die politische Gemeinde, in der sich die Dienststätte befindet, der die Planstelle des Beamten
geordnet ist oder an die er abgeordnet ist. Der Beamte kann nur einen Dienstort haben, selbst wenn er regelmäßig in mehreren Gemeinden seinen Dienstgeschäften nachgehen muss (
G, Urteil vom
r Erledigung von Dienstgeschäften und sind demgemäß als Dienstreise
bewerten. Die Auffassung des Beklagten, dass nach dem Wortlaut von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HRKG solche Fälle auszuscheiden seien, bei denen die Dienstreise selbst das Geschäft sei, wird vom Wortlaut der Vorschrift nicht getragen. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HRKG sind Dienstreisen Reisen
r Erledigung von Dienstgeschäften. Danach ist eine Zweckbindung zwischen der Reise und dem vorzunehmenden Dienstgeschäft wesentliches Merkmal der Dienstreise. Somit ist ein kausaler
sammenhang in dem Sinne
fordern, dass das Dienstgeschäft ohne die Durchführung der Reise nicht verrichtet werden kann. Der Wortlaut lässt demgegenüber jedoch offen, ob das Dienstgeschäft erst nach Beendigung der eigentlichen Fahrt bzw. im Anschluss an diese vorgenommen werden kann oder ob es schon während der Reise verrichtet werden kann. Selbst der Inhalt der Verwaltungsvorschrift
1 HKRG (Nr. 1.1) steht, ungeachtet des Umstandes, dass diesen aufgrund ihrer untergesetzlichen Normqualität keine entscheidende Bedeutung bei der Auslegung der Norm
kommen kann, dem nicht entgegen. Aus der darin enthaltenen Formulierung, dass "Dienstreisen das Dienstgeschäft und die
seiner Erledigung notwendigen Reisen, Fahrten und Gänge" umfassen, kann nicht gefolgert werden, dass die Erledigung des Dienstgeschäfts und die Fahrt nicht
gleich stattfinden können. Letztlich bestätigt das weitere Vorbringen des Beklagten, dass die Fahrt als solche bereits die Wahrnehmung des Dienstgeschäfts darstelle, die Auffassung des Senats und stellt sie nicht in Frage. Die Auffassung des Beklagten, es müsse ein weitergehender, über die eigentliche Reise hinausgehender Zweck verfolgt werden und es seien von vornherein die Fälle auszuscheiden, in denen die Reise selbst wesensmäßiger Kernbestandteil der Dienstreise sei, ist mit dem Wortlaut der Vorschrift nicht
begründen. Letztlich entscheidend ist danach, dass das Dienstgeschäft außerhalb der Dienststelle bzw. des Dienstortes
erledigen ist und dass es
r Durchführung des Dienstgeschäftes der Fahrt bzw. Reise bedarf. Maßgebliche Bedeutung kommt daher dem aus dem jeweiligen konkret-funktionellen Amt des Beamten folgende Inhalt seiner Dienstgeschäfte
. So ist beispielsweise für einen als Kraftfahrer tätigen Beamten die Durchführung der Fahrt selbst das Dienstgeschäft (Meyer/Fricke, Reisekosten im öffentlichen Dienst, Stand März 2013, § 2 BRKG Rn. 10). Mit der Annahme des Beklagten, bei den Fahndungsfahrten stehe
dem ein konkretes Dienstgeschäft nicht fest und die Fahrt als solche sei kein Dienstgeschäft, verkennt er
nächst Inhalt und Umfang der dem Kläger obliegenden Dienstgeschäfte, die anhand des konkret-funktionellen Amtes des Beamten
ermitteln sind. Inhalt und Umfang der Dienstgeschäfte des Klägers ergeben sich aus seinem Amt als Polizeioberkommissar im Dienst der mobilen Fahndungsgruppe der Polizeiautobahnstation Baunatal. Danach gehört
seinen Dienstgeschäften, im Rahmen der Strafverfolgung wie auch der Gefahrenabwehr vollzugspolizeiliche Aufgaben
übernehmen, die im konkreten Fall im Rahmen der Verkehrsüberwachung auf den in Frage stehenden Autobahnabschnitten anfallen. Entgegen der Auffassung des Beklagten steht dieses konkrete Dienstgeschäft vor Beginn jeder Fahndungsfahrt fest. Es ist auch unabhängig davon, ob im konkreten Fall, d. h. bei der einzelnen Fahndungsfahrt tatsächlich Straftaten registriert werden, sie verfolgt werden oder ob etwa im Rahmen eines Einsatzes im
sammenhang mit einem Verkehrsunfall Maßnahmen der Gefahrenabwehr
treffen sind. Dass das eigentliche Dienstgeschäft dabei (auch) während der jeweiligen Fahrt erfolgt und nicht zwingend erst im Anschluss an die Dienstreise, nimmt den Einsatzfahrten nicht ihre Qualität als Dienstreise. Denn auch insoweit erfolgt die Reise
r Erledigung des Dienstgeschäfts. Ohne die Reise wiederum ist die Erledigung des Dienstgeschäfts nicht möglich. Die vom Beklagten vertretene Betrachtungsweise würde die dienstliche Tätigkeit des Klägers letztlich darauf reduzieren, nur bei Gelegenheit einer
fällig festgestellten Straftat bzw. Ordnungswidrigkeit oder bei einer konkreten Gefahrenlage vollzugspolizeiliche Maßnahmen vornehmen
müssen. Dies würde aber dem Sinn und Zweck der Fahndungsfahrten und der dem Kläger dabei obliegenden dienstlichen Tätigkeiten nicht gerecht werden. Auch ist der Einwand des Beklagten nicht durchgreifend, das konkrete Dienstgeschäft sei nach Zeit und Ort nicht hinreichend bestimmt. Das konkrete Dienstgeschäft, nämlich die Verkehrsüberwachung auf dem konkret
geordneten Autobahnteilstück vorzunehmen, steht von Anbeginn jeder Dienstfahrt durch dementsprechende Festlegung in Dienstplänen fest. Auch das weitere Vorbringen des Beklagten, Schwerpunkt der Fahndungsfahrten sei nicht eine polizeiliche Tätigkeit, sondern die Verkehrsbeobachtung erfolge nur bei Gelegenheit der Fortbewegung, ist nicht geeignet, die Annahme
begründen, die Fahndungsfahrten seien keine Dienstreise. Sollte der Beklagte mit dem Vorbringen in der Berufungsbegründung, der Schwerpunkt der Streifen- und Fahndungstätigkeit sei gerade die auf Ortsveränderung gestützte eigentliche polizeiliche Tätigkeit, gemeint haben, dass die eigentliche polizeiliche Tätigkeit erst nach Erreichen bestimmter Kontrollstellen erfolgt, so würde damit den Fahndungsfahrten der Charakter als Dienstreisen nicht genommen, denn damit stünde fest, dass jedenfalls nach Erreichen dieser Stellen ein Dienstgeschäft, nämlich die "eigentliche polizeiliche Tätigkeit", erledigt wird.
Unrecht bringt der Beklagte vor, das Verwaltungsgericht habe sich eine pauschale Betrachtung
Eigen gemacht und nicht im Einzelfall nachgeprüft, ob ein Mehraufwand durch die Dienstreisen entstanden ist. § 7 enthält eine vom Gesetzgeber vorgenommene Pauschalierung der erstattungsfähigen Mehraufwendungen für die Verpflegung bei Dienstreisen (vgl.
G, Urteil vom 21. September 2010 - 2 C 54/09 - juris - Rn. 10). Mit der Pauschalierung erübrigt sich jedoch der Nachweis tatsächlicher Verpflegungskosten während der Dienstreise (vgl. Meyer/Fricke, Reisekosten im öffentlichen Dienst, Stand März 2013, § 6 BRKG Rn. 1). Soweit der Beklagte im Weiteren vorträgt, dem Kläger entstünden bei seinen Fahndungsfahrten im Vergleich mit den in der Dienstelle in Baunatal tätigen Beamten niedrigere Aufwendungen für Verpflegung, einerseits weil ihm die Gegebenheiten bei den Fahrten auf den gleichen Autobahnabschnitten bekannt sein dürften, andererseits weil seinen Kollegen im Innendienst auch keine günstige Kantinenverpflegung
r Verfügung stehe, könnte er zwar bei Vorliegen der Voraussetzungen von § 15 HRKG anstelle des Tagegeldes eine demgegenüber geringere Aufwandsentschädigung vorsehen. Hierbei kann jedoch offenbleiben, ob die vom Beklagten vorgetragenen Umstände es rechtfertigen könnten, diese Aufwandsentschädigung auf 0 Euro festzusetzen (vgl. Nitze, Hessisches Reise- und Umzugskostenrecht, § 15 Rn. 11). Denn es ist nicht erkennbar, dass eine solche Bestimmung durch die oberste Dienstbehörde erfolgt ist, sodass der Anwendungsbereich dieser Vorschrift nicht eröffnet ist (vgl.
G, Urteil vom 21. September 2010 - 2 C 54/09 - juris - Rn. 10). Letztlich überzeugt auch der Einwand des Beklagten nicht, eine Reisekostenerstattung sei schon deshalb ausgeschlossen, weil die Belastungen des Klägers durch die Gewährung der sog. Polizeizulage abgegolten seien. Die Polizeizulage gemäß Nr. 9 der Vorbemerkungen
den Bundesbesoldungsordnungen A und B dient dazu, den Beamten des Polizeivollzugsdienstes eine
sätzliche pauschalisierte Besoldungsleistung für die besonderen Anforderungen des Vollzugsdienstes
kommen
lassen, die von der allgemeinen Ämterbewertung nicht erfasst sind.
diesen Anforderungen gehören etwa das Erfordernis, in schwierigen Situationen schnell verantwortliche Entscheidungen treffen
müssen, sowie die Bereitschaft, in Erfüllung der übertragenen Aufgaben auch Leib und Leben einsetzen
müssen (vgl. BVerwG, Urteil vom
lage werden jedoch nur die typischen
sätzlichen Anforderungen des Vollzugsdienstes abgegolten, nicht jedoch jedwede individuelle Besonderheiten des Dienstes abgedeckt. Das Reisekostenrecht deckt demgegenüber individuelle Bedarfslagen ab, die alle Beamten treffen können und die gerade nicht typischerweise mit der Wahrnehmung vollzugspolizeilicher Aufgaben verbunden sind. Auch wenn sich aus dem Wortlaut von Nr. 9 Abs. 3 der Vorbemerkungen
den Besoldungsordnungen A und B ergibt, dass mit der Polizeizulage der Aufwand für den Verzehr abgegolten wird, schließt die Gewährung dieser
lage die Inanspruchnahme des Tagegeldes für Mehraufwendungen für Verpflegung somit deshalb nicht aus, weil die sog. Polizeizulage nur den Aufwand abgilt, der typischerweise mit der Wahrnehmung vollzugspolizeilicher Aufgaben verbunden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1981 - 6 C 85/79 - juris - Rn. 26). Da der Beklagte unterlegen ist, hat er gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Berufungsverfahrens
tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Im Hinblick auf die divergierende Rechtsprechung (VG Weimar, Urteil vom 22. April 2003 - 4 K 1279/01.We - juris; VG Gießen, Urteil vom 8. Mai 2012 - 5 K 2475/11.GI - juris)
der Frage, ob der durch Dienstreisen von Polizeivollzugsbeamten anfallende Mehraufwand für Verpflegung durch die Stellenzulage nach Nr. 9 der Vorbemerkungen
den Besoldungsordnungen A und B (sog. Polizeizulage) mit abgegolten wird und ob daneben ein Anspruch auf Reisekostenerstattung noch gegeben sein kann, war die Revision gem. § 132 Nr. 1 VwGO
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