Verfahrensgang vorgehend VG Frankfurt,
- April 2013, 9 L 3804/12.F, Beschluss Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom
- April 2013 - 9 L 3804/12.F - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen im Beschwerdeverfahren sind nicht erstattungsfähig. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 14.999,55 € festgesetzt. Gründe Randnummer 1 Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg, denn dem Antragsteller fehlt das Rechtsschutzbedürfnis für den geltend gemachten Bewerbungsverfahrensanspruch. Randnummer 2 Da der Antragsteller gemäß § 7 Abs. 2 Satz 2 HRiG mit Ablauf des
- Juni 2015 in den Ruhestand tritt, steht seit dem
- Juli 2013 der Übertragung eines höheren Richteramtes an den Antragsteller das Verbot der Altersbeförderung entsprechend § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 HBG entgegen (vgl. Senatsbeschluss vom
- August 2002 - 1 TG 1229/02 - NVwZ 2003, 240 f.). Randnummer 3 Gegen das Verbot der Altersbeförderung bestehen auch keine Bedenken im Hinblick auf die gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben aus der Richtlinie 2000/78/EG. Zwar beinhaltet das Beförderungsverbot gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 HBG eine unmittelbare Diskriminierung im Sinne von Art. 2 Abs. 1a RL 2000/78/EG, da die Regelung dazu führt, dass der von ihr betroffene Beamte/Richter gegenüber jüngeren Beamten/Richtern allein seines Alters wegen von der Beförderung ausgeschlossen und damit vergleichsweise schlechter behandelt wird. Die Regelung ist jedoch hinreichend gerechtfertigt im Sinne von Art. 6 Abs. 1 der vorgenannten Richtlinie (Senatsbeschluss vom
- Januar 2011 - 1 B 1952/10 - NVwZ-RR 2011, 651 ff.). Randnummer 4 Der Antragsteller kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass in § 21 HBG in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung des Dienstrechts in Hessen vom
- Mai 2013 (GVBl. I S. 217) das Verbot der Altersbeförderung nicht mehr enthalten ist, denn diese Vorschrift tritt gemäß Art. 32 des Zweiten Dienstrechtsmodernisierungsgesetzes erst am
- März 2014 in Kraft und ist deshalb gegenwärtig nicht geltendes Recht. Randnummer 5 Entgegen dem Hinweis in der gerichtlichen Verfügung vom
- Juli 2013 hat der Antragsteller nicht den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Randnummer 6 Da die Beschwerde erfolglos bleibt, hat der Antragsteller gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Zu einer Billigkeitsentscheidung gemäß § 162 Abs. 3 VwGO hinsichtlich außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen besteht kein Anlass, da diese keinen Antrag gestellt und somit kein Kostenrisiko übernommen hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Randnummer 7 Die Festsetzung des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 5, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Der Senat berechnet den Streitwert ebenso wie das Verwaltungsgericht. Randnummer 8 Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190029326
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