Luftverkehrsrechts Leitsatz 1. Aus Art. 28 Abs. 2 GG werden auch dann keine weitergehenden Beteiligungs rechte für betroffene Kommunen im Verfahren zur Festsetzung von Flugverfahren begründet, wenn in dem einem Planfeststellungsverfahren zum Ausbau eines Flughafens nachfolgenden Verfahren zur Festsetzung der An und Ab flugverfahren von den zunächst im Planfeststellungsverfahren zugrunde gelegten Streckenführungen der Flugverfahren abgewichen wurde (Rn. 44 ff.). 2. Auch ein benachbarter Verkehrslandeplatz und die davon ausgehenden Lärmbelastungen erfordern keine besondere Betrachtung bei der Lärmermittlung für die Flugverfahrensfestsetzung, da es für eine Gesamtlärmbetrachtung auch bei gleichartigen Verkehrsanlagen nach wie vor an einer rechtlichen Grundlage fehlt. Nach der Systematik der gesetzlichen Bestimmungen über den Verkehrslärmschutz ist vielmehr weiterhin jedes Verkehrssegment für sich zu betrachten und zu bewerten (Rn. 78 ff.). Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte oder die Beigeladene vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin wendet sich gegen die Neufestlegung des als südlicher Gegenanflug bezeichneten Anflugverfahrens zu den Landebahnen des Flughafens Frankfurt Main sowohl in Richtung 25 (Westen) als auch in Richtung 07 (Osten). Ihr Gemeindegebiet liegt südlich des Flughafens und zusätzlich in der Nachbarschaft des Verkehrslandeplatzes Egelsbach. Randnummer 2 Sie beruft sich auf die Beeinträchtigung von im Einzelnen bezeichneten Wohn- und Betreuungseinrichtungen durch Fluglärm, der von den Anflugverfahren ausgeht und sieht sich außerdem gehindert, weitere Bebauungspläne für Wohngebiete zu erlassen . Randnummer 3 Das in § 2 Abs. 1 Nr. 2 der 212. Durchführungsverordnung zur Luftverkehrsordnung vom 13. November 2002 (BAnz. S. 25 489) – DVO/LuftVO – geregelte Anflugverfahren wurde durch die 34. Verordnung zur Änderung - ÄndVO - vom 25. Januar 2011, die am 10. März 2011 in Kraft getreten ist (BAnz. S. 557), und nachfolgende Änderungsverordnungen in der Weise geändert, dass die GPS/FMS-RNAV-Verbindungsstrecken zum Endanflug jeweils entgegen der Landerichtung 07 (Osten) oder 25 (Westen) gegenüber dem bisherigen Verlauf um etwa 2,15 km nach Süden verschoben wurden. Im Einzelnen handelt es sich dabei um folgende Strecken: Randnummer 4 KERAX 07S von PSA (Navigationsanlage Spessart NDB) über das Endanflugsegment DF635 - DF636 - DF654 zum Endanflugpunkt ROBSA 07R, Randnummer 5 ROLIS 07S von ROLIS über die Endanflugsegmente DF632 - DF623 - DF613 - DF636 - DF054 - DF644 - DF654 zum Endanflugpunkt ROBSA 07R, Randnummer 6 UNOKO 07S von RAMOB über die Segmente DF631 - DF623 - DF 613 - DF636 - DF644 - DF654 zum Endanflugpunkt ROBSA 07R, Randnummer 7 PSA 07S von PSA über das Segment DF635 - DF636 - DF644 - DF654 zum Endanflugpunkt ROBSA 07R, Randnummer 8 KERAX 25S von PSA über die Segmente DF607 - DF608 - DF609 - DF616 - DF626 zum Endanflugpunkt LEDKI 25L, Randnummer 9 ROLIS 25S von ROLIS unter anderem über die Segmente DF601 - DF609 - DF616 - DF626 zum Endanflugpunkt LEDKI 25L, Randnummer 10 UNOKO 25S von RAMOB unter anderem über die Segmente DF601 - DF609 - DF616 - DF626 zum Endanflugpunkt LEDKI 25L und Randnummer 11 PSA 25S von PSA über die Segmente DF607 - DF608 - DF609 - DF616 - DF626 zum Endanflugpunkt LEDKI 25L. Randnummer 12 Diese sollten danach in einer Höhe zwischen mindestens Flugfläche 080 (etwa 2.400
(25)bei Pfaffenhausen. Dagegen führte die frühere Anflugstrecke PSA 07 von Großwallstadt (NDB PSA) über Babenhausen, Münster, Dieburg und Egelsbach sowie im weiteren Verlauf über Mörfelden-Walldorf, Groß-Gerau nach Wörrstadt und dann in Richtung Großraum Mainz. Die übrigen früheren Anflugstrecken betrafen demgegenüber den nördlichen Gegenanflug (GED 07 und GED 25, I/0124 und I/0130 BA; OSMAX 07 und 25, I/0125 und I/0131 Behördenakte) oder führten direkt vom Streckennetz in den Endanflug (ROLIS 07 und 25, I/0126 und I/0132 Behördenakte, jeweils von Montabaur aus) und lösten keinerlei Betroffenheit bei der Klägerin aus. Schon daraus ergibt sich, dass die jeweiligen Grundlagen für die verschiedenen Ermittlungen kaum miteinander vergleichbar sind. Randnummer 96 Auch die von der Klägerin in ihrem nachgelassenen Schriftsatz vom 13. November 2013 angestellten Vergleichsberechnungen vermögen die von der Klägerin gezogene Schlussfolgerung, die Zahlen seien widersprüchlich und deshalb nicht belastbar, nicht zu belegen. Zunächst rügt die Klägerin dort selbst die mangelnde Vergleichbarkeit der jeweils zugrunde gelegten Strecken, und zeigt dazu die Abweichung von den Segmentierungen auf, die der Alternativenprüfung zugrunde gelegt wurden. Ihrem eigenen Vorbringen zufolge mangelt es an der Vergleichbarkeit der daraus ermittelten Zahlen von potenziell Betroffenen wegen der Überschneidungen einzelner Strecken, da daraus zumindest teilweise doppelte Bewertungen resultieren würden. Schon infolgedessen erscheinen diese Vergleichsberechnungen als nicht belastbar. Randnummer 97 Differenzen folgen aber auch aus den unterschiedlichen Berechnungsmethoden der Klägerin einerseits sowie der DFS und des Bundesaufsichtsamtes andererseits. Während den Ermittlungen der Beklagten die Berechnung der Betroffenenzahlen aufgrund eines Korridors zugrunde liegt (Beklagte vom 22. Oktober 2013, III/0550 Gerichtsakte), berücksichtigt die Klägerin in ihren Berechnungen nur direkt unter der Ideallinie befindliche Betroffene (Klägerin vom 13. November 2013, IV/0616 Gerichtsakte). Da die auf einer Korridorbreite basierende Ermittlungsmethode der Beklagten nicht zu beanstanden ist, wie im Folgenden (Rn. 94) noch dargestellt wird, ist dieses Vorbringen der Klägerin nicht geeignet, die von der Beklagten ermittelten Betroffenenzahlen zu widerlegen. Randnummer 98 Die Klägerin vermag aber auch die der Festsetzungsentscheidung zugrunde gelegte Berechnungsmethodik nicht in Zweifel zu ziehen. Ob die in der Behördenakte verwendete Methode auch bei der Ermittlung der Betroffenenzahlen für die Darstellung in der Anlage B 2 zum Schriftsatz der Beklagten vom 22. Oktober 2013 angewendet wurde, wie sonst die Beklagte auf die dort dargestellten Zahlen gekommen ist und welche Segmente genau die DFS dafür ausgezählt hat, ist für die hier zu treffende Entscheidung unerheblich. Maßgeblich für die Überprüfung der Flugverfahrensfestsetzung auf ihre Rechtmäßigkeit sind vielmehr der Abwägungsvermerk vom 10. Januar 2011, die dabei verwendete Ermittlungsmethode und deren Nachvollziehbarkeit. Auf die zur Ermittlung der mit Schriftsatz der Beklagten vom 22. Oktober 2013 vorgelegten Ergebnisse verwendete Methodik kommt es nicht entscheidungserheblich an, denn es steht der Beklagten frei, mit ihrem Beteiligtenvortrag den Versuch einer weiteren Erläuterung der im Rahmen der Flugverfahrensfestsetzung ermittelten Ergebnisse zu unternehmen oder dazu noch weitere oder zusätzliche Ermittlungen anzustellen. Diese vermögen allein nicht schon die Unrichtigkeit der früher für den Abwägungsvermerk ermittelten Ergebnisse zu belegen und lassen auch nicht zwingend auf Ermittlungs- oder Aufklärungsdefizite innerhalb des Festsetzungsverfahrens schließen, da sich hierfür aus den Verwaltungsvorgängen und dem Abschlussvermerk selbst keine Anhaltspunkte ergeben, wie oben dargestellt wurde. Randnummer 99 Da das Vorbringen der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 22. Oktober 2013 nach alledem nicht entscheidungserheblich ist, war der Senat auch nicht gehalten, auf die in dem nachgelassenen Schriftsatz der Klägerin vom 13. November 2013 angekündigten Beweisanträge hin erneut in die mündliche Verhandlung einzutreten und ein Sachverständigengutachten darüber einzuholen, dass die Auszählung der in Anlage B 2 der Beklagten zu ihrem Schriftsatz vom 22. Oktober 2013 aufgeführten Anflugstrecken nicht zur geringsten Betroffenenzahl bei einem Achsabstand von 5,0 NM führt. Randnummer 100 Für die Entscheidung unerheblich ist auch, dass die Beklagte in ihrem Abwägungsvermerk nur die beiden Varianten der Strecke PSA 07 zur Alternative 1 und der Alternative 2 herausgegriffen hat, und nicht sämtliche Radarführungsstrecken, die dem südlichen Gegenanflug entsprechen, noch einmal einander gegenüber gestellt wurden. Ein erheblicher Fehler und damit die Rechtswidrigkeit der Festsetzungsentscheidung ergeben sich daraus nicht. Eine solche Gegenüberstellung in dem Abwägungsvermerk selbst war schon deshalb entbehrlich, weil die Beklagte auf die entsprechenden Unterlagen, die Teil der Verwaltungsvorgänge sind, Bezug genommen hat und auch in zulässiger Weise Bezug nehmen durfte. Außerdem hat die Beklagte ihre Entscheidung den Ausführungen in ihrem Abwägungsvermerk zufolge in erster Linie auf Sicherheitsgründe gestützt (I/0293 BA). Der Gesichtspunkt einer geringeren Zahl von Lärmbetroffenen stellt nicht den allein tragenden, sondern nur einen von mehreren für die Auswahl der geeignetsten Alternative maßgeblichen Gesichtspunkten dar. Schon aus diesem Grund war die Darstellung weiterer Lärmbetroffenheiten entbehrlich. Schließlich ist nicht feststellbar, inwieweit sich durch eine solche Gegenüberstellung ein zusätzlicher Erkenntnisgewinn ergeben könnte, da sich die übrigen Strecken der als Alternative 1 geprüften früheren Flugverfahrensgestaltung - wie oben dargestellt - sehr stark von den Strecken der Alternative 2 unterscheiden. Neben den Strecken PSA 07 sind keine weiteren, mit der Alternative 1 vergleichbaren Streckenführungen ersichtlich, die hinsichtlich der jeweiligen Lärmbetroffenheiten noch verwertbare Erkenntnisse hätten ergeben können. Dies bestätigt zudem, dass die Zahl Lärmbetroffener bei der bisherigen Streckenführung nicht das die Abwägungsentscheidung allein oder hauptsächlich tragende Element dargestellt hat und nicht einzig entscheidungserheblich war. Randnummer 101 Entgegen der Ansicht der Klägerin hat die Beklagte nicht nur die Ostbetriebsrichtung ausgewertet und in den abwägenden Aktenvermerk aufgenommen, sondern auch die Betriebsrichtung Westen. Aus den Behördenakten, die Grundlage des Festsetzungsverfahrens waren, ergibt sich, dass die Beklagte auch die Lärmbelastung durch die GPS/RNAV-Verbindungsstrecken zur Betriebsrichtung 25 ermittelt und in ihre Abwägung eingestellt hat. Demzufolge wurden neben der Strecke KERAX 25S, die über die Segmente DF607 bis DF609 über Münster, Dieburg, Eppertshausen, Rödermark, Ober-Roden (I/0107 Behördenakte) und damit etwa 20 km östlich von Egelsbach verläuft, ebenfalls die Strecken ROLIS 25S und UNOKO 25S (jeweils Segmente DF601 bis 609) untersucht, die über Mörfelden, Langen und das benachbarte Dreieich nördlich von Egelsbach führen (I/0109 und I/0111 Behördenakte). Dazu wurden jeweils sowohl eine topografische Darstellung als auch die ermittelten Zahlen betroffener Bewohner dieser Bereiche wiedergegeben, und dies hat die Beklagte auch in ihre Abwägungsentscheidung eingestellt. Im Übrigen ergäbe sich daraus schon deshalb kein Abwägungsausfall gegenüber der Klägerin, da diese durch die Anflugstrecken zur Betriebsrichtung 25 gar nicht oder doch jedenfalls gegenüber den Anflugstrecken zur Betriebsrichtung 07 in weit geringerem Maß betroffen wird, wie im Folgenden noch darzustellen ist. Randnummer 102 Zu Recht hat die Beklagte ihren Ermittlungen eine Korridorbreite um die Ideallinie und nicht nur einen Bereich unmittelbar unterhalb der Ideallinie zugrunde gelegt. Die Auswertung eines sogenannten Toleranzgebietes (Stellungnahme der DFS vom 29. November 2010; I/0085 Behördenakte) mit einer Korridorbreite von 2 NM (ca. 4
- km)an Stelle eines nur von der Ideallinie betroffenen Gebietes ist nicht fachlich ungeeignet, um die Lärmbetroffenheiten zu ermitteln und führt ebenfalls nicht zu einem Ermittlungsdefizit oder zu einem erheblichen Abwägungsfehler. Flugverfahren stellen keine exakte Linie im Raum dar, sondern dreidimensionale Korridore, in denen sich die Luftfahrzeuge abhängig von meteorologischen Bedingungen und Einzelweisungen der Flugsicherung bewegen, und infolgedessen kann es aus zahlreichen Gründen zu Abweichungen von der mit einem Flugverfahren vorgegebenen Ideallinie kommen. Ein Abwägungsfehler folgt auch nicht daraus, dass die Beklagte ihren Ermittlungen nicht „tatsächliche“ Korridorbreiten anhand von Radarspuraufzeichnungen zugrunde gelegt hat, denn dabei handelt es sich nur um zufällig auftretende, im Einzelnen nicht vorhersehbare Abweichungen. Es ist aus diesen Gründen nicht zu beanstanden, dass die Beklagte sich zur Ermittlung der Lärmbetroffenheiten an den aus der Flugsicherungsausrüstungsverordnung (FSAV) folgenden Toleranzen orientiert hat. Diese Methode ist schon deshalb geeignet, weil darin Vorgaben für die Genauigkeit der RNAV-Ausrüstung von Luftfahrzeugen gemacht werden und somit bei der Ermittlung der Betroffenenzahlen der Bereich zugrunde gelegt werden kann, der nach diesen Vorgaben von potenziell regelkonformen Überflügen betroffen ist. Die Beklagte wendet deshalb auch überzeugend ein, dass sie unter Anwendung von § 3 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 FSAV i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 2 der 212. DVO und Verweis auf die Verwaltungsvorschrift TSO - C129, wonach im Bereich der Radarführungsstrecken von +/- einer Nautischen Meile Toleranz ausgegangen werden kann, in sachgerechter Weise den unter diesem Lärmband belegenen Anteil der Bevölkerung in die Betrachtung einbezogen hat. Dem ist die Klägerin auch nicht erfolgreich mit ihrem Hinweis auf die von der Beigeladenen in ihrem Hausübernahmeprogramm „CASA“ zugrunde gelegte Korridorbreite von nur 420 m begegnet, da dieses gänzlich anderen Zwecken dient und hiermit nicht vergleichbare Voraussetzungen und Lärmwerte Anwendung finden. Randnummer 103 Die mangelnde Geeignetheit dieser Methode vermag die Klägerin auch nicht damit darzutun, dass derjenige, der 1,8 km von der Ideallinie entfernt wohnt, wesentlich weniger häufig mit einem direkten Überflug seines Grundstücks zu rechnen habe, als dies bei demjenigen der Fall sei, der unterhalb der Ideallinie liege. Selbst wenn man wie die Klägerin daraus folgern wollte, dass infolgedessen in unterschiedlichem Maß von Lärm Betroffene mit gleichem Gewicht gezählt werden, folgt daraus weder ein rechtlich erheblicher Verstoß gegen die Grundsätze der Lärmermittlung nach dem Fluglärmschutzgesetz noch sonst ein Ermittlungsdefizit. Die bei der Lärmermittlung im Planfeststellungsverfahren anzuwendende Berechnungsmethodik des Fluglärmschutzgesetzes, der zufolge generell die auf den Ideallinien liegenden Flugstrecken zur Grundlage gemacht werden und eine Anpassung nur bei durch Radarspuren nachweisbaren Abweichungen vorgenommen wird, ist aus den oben mehrfach dargestellten Gründen im Fall der Festsetzung von Flugverfahren nicht anwendbar. Im Übrigen hat die Klägerin nicht dargelegt, dass hieraus überhaupt ein anderes Ergebnis folgen könnte. Denn auch die nach diesen Vorgaben erfolgte Festsetzung der Lärmschutzbereiche für das südlich des Flughafens gelegene Gebiet und damit für das Gemeindegebiet der Klägerin zeigt keine hohen oder gar unzumutbaren Lärmbelastungen für sie auf. Selbst wenn sich - wie in dem im nachgelassenen Schriftsatz der Klägerin vom 13. November 2013 angekündigten Beweisantrag dargestellt - ergeben sollte, dass sich bei Anwendung der Auszählungsmethode der DFS anhand einer Korridorbreite von 2 x 1,0 NM bei dem Achsabstand von 5,0 NM höhere Betroffenheitszahlen ergeben, als aufgrund des bisherigen Anflugverfahrens mit einem Achsabstand von 3,8 NM, würde sich dies deshalb nicht in rechtlich erheblicher Weise nachteilig auf die Rechtsposition der Klägerin auswirken. Schon aus diesem Grund war der Senat nicht gehalten, diesem Beweisantrag nachzugehen und ein Sachverständigengutachten dazu einzuholen. Auf die Zahl der Betroffenen im Fall der beiden Alternativen mit 3,8 und 5,0 NM Abstand kommt es außerdem auch deshalb nicht in entscheidungserheblichem Maß an, da - wie noch darzustellen ist - die Festsetzung des Gegenanflugs insbesondere mit dem höheren Abstand von 5,0 NM sachlich besonders gerechtfertigt ist. Randnummer 104 Entgegen der Ansicht der Klägerin stellt sich auch nicht der vom „Forum Flughafen und Region“ benannte sogenannte „Lärmindex“ als geeignetere Methode zur sachgerechten Ermittlung der Vorzugswürdigkeit einer Flugstrecke unter Lärmgesichtspunkten dar. Vielmehr räumt die Klägerin selbst ein, dass dieser ebenfalls und insbesondere bei - wie im Fall der Klägerin - moderaten Betroffenheiten aufgrund seiner Fokussierung auf „Hochbetroffene" Defizite aufweist. Die Klägerin hat schon aus diesem Grund nicht vermocht darzulegen, dass der Lärmindex in der Aussagekraft dem von DFS angewendeten Verfahren deutlich überlegen ist. Abgesehen davon, dass es keine Grundlage für eine Gewichtung der durch die Überflugereignisse ausgelösten Lärmwirkungen bei der Flugverfahrensfestsetzung gibt, ist aus den oben dargestellten Gründen die auf Flugspur-Auswertungen beruhende Ermittlungsmethode auch nicht gegenüber der von der Beklagten verwendeten Korridorbreite als Grundlage vorzuziehen. Randnummer 105 3.1.2 Das Bundesaufsichtsamt hat auch hinreichend geprüft, ob weniger lärmbelastende Alternativen zu den festgelegten Flugverfahren in Betracht kommen. Randnummer 106 Die DFS hat zu diesem Zweck neben der schlussendlich ausgewählten Alternative 2 mehrere infrage kommende Strecken auf ihre Lärmwirkungen hin untersucht. Außer der Beibehaltung des bisherigen Streckenverlaufs (Alternative 1) wurde mit der Alternative 3 auch eine Verlagerung der Gegenanflugstrecke weiter nach Süden geprüft, die teilweise zu einem größeren Abstand des Gegenanflugsegments zu der Grundanfluglinie von etwa 9,2 km verlaufen würde. Diese sollte zur Betriebsrichtung 07 mit den Strecken ROLIS 07S und UNOKO 07S (Segmente CHA - DF504) über Münster, Dieburg, Groß-Zimmern bis Darmstadt führen, sowie mit der Strecke PSA 07S deutlich im Süden bei Sprendlingen und Jugenheim verlaufen (Segment DF654 bis ROBSA; I/0138, 0140, 0142 Behördenakte). Zur Betriebsrichtung 25 wurde mit KERAX 25S (I/0149) ebenfalls eine deutlich südlich über Stockstadt und Seligenstadt verlaufende Strecke untersucht und schließlich mit den Strecken ROLIS 25S und UNOKO 25S (Segmente DF801 bis DF803; I/0151 und I/0153 Behördenakte) eine südöstlich über Dieburg, Münster und Gross-Umstadt bzw. Darmstadt Süd verlaufende Strecke in die Ermittlungen der Lärmbetroffenheiten einbezogen. Außerdem hat die DFS mit der Strecke PSA 25S eine weiter östlich verlaufende Strecke über Mainhausen, Seligenstadt, Kahl (Segmente DF803 bzw. 804 bis DF805; I/0155 Behördenakte) auf ihre Lärmwirkungen geprüft. Randnummer 107 Eine ähnliche Zielsetzung wurde mit der Alternative 4 verfolgt, jedoch für die Betriebsrichtung 07 mit einem noch größeren Abstand von etwa 24 km zum Endanflugsegment. Diese Strecke sollte ebenfalls im Großraum um Dieburg, Groß-Zimmern, Eberstadt, Pfungstadt und Seligenstadt verlaufen (I/0160 ff. Behördenakte). Für die Betriebsrichtung 25 wurde diese Alternative mit einem Verlauf deutlich östlich von Egelsbach im Großraum Waldaschaff/Hösbach (I/072 und I/0178 Behördenakte) und Niederrad/Neu-Isenburg (I/0174 und 0176 Behördenakte) untersucht und die jeweils Betroffenen ermittelt. Randnummer 108 Unerheblich ist, dass die Beklagte zur Ermittlung der Anzahl der Lärmbetroffenen für die verschiedenen Streckenvarianten nicht ihr Planungsinstrument NIROS - oder ein vergleichbares System - einzusetzen vermag. NIROS ist zum jetzigen Zeitpunkt nur für Abflugstrecken geeignet und vermag Lärmbelastungen bei Anflügen (noch) nicht zuverlässig abzubilden. Daraus folgt jedoch nicht, dass der Fluglärm bei der Betroffenheitsanalyse nicht hinreichend berücksichtigt wurde, wie die Klägerin meint. Vielmehr verkennt die Klägerin dabei, dass es derartiger Berechnungen nicht bedarf, sondern nach den vorgenannten Grundsätzen die - von der DFS durchgeführte - Ermittlung der Lärmbetroffenheiten auf der Grundlage verlässlichen Kartenmaterials ausreicht. Randnummer 109 3.2 Die Beklagte hat zu Recht zugrunde gelegt, dass die Klägerin nicht von unzumutbaremLärm betroffen wird, der durch die streitbefangene Festlegung der Flugverfahren bedingt ist. Die durch die Anflugverfahren hervorgerufenen Fluglärmauswirkungen für die Klägerin liegen vielmehr unterhalb der insoweit maßgeblichen Zumutbarkeitsschwelle. Randnummer 110 Den Anforderungen des hierfür maßgeblichen § 29b Abs. 2 LuftVG ist die Beklagte gerecht geworden. Danach haben die Luftfahrtbehörden und die für die Flugsicherung zuständigen Stellen Drittschutzinteressen dadurch zu wahren, dass sie auch auf den Schutz der Bevölkerung vor unzumutbarem Fluglärm hinwirken. Der hier einschlägige Begriff des unzumutbaren Lärms nach § 29b Abs. 2 LuftVG deckt sich mit dem immissionsschutzrechtlichen Begriff der erheblichen Lärmbelästigung. Während § 29b Abs. 2 LuftVG einerseits im Interesse des Lärmschutzes unterhalb der durch das Verfassungsrecht markierten äußersten Zumutbarkeitsgrenze ansetzt, sind andererseits bei der Festlegung von Flugverfahren nicht wie bei einer fachplanungsrechtlichen Abwägung sämtliche Lärmeinwirkungen bis hin zur Geringfügigkeitsgrenze uneingeschränkt abwägungsrelevant (BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2004, - 4 C 11.03 – juris Rn. 31). Da sich der Normgeber dabei an der schon zuvor anderweitig getroffenen Grundentscheidung über den zulässigen Umfang der Verkehrsmenge auszurichten hat und zum Lärmschutz nur insoweit beitragen kann, als Sicherheitsanforderungen dies zulassen, können Verteilungsmaßnahmen nur unter Ausschöpfung aller sicherheitsrechtlich vertretbaren Möglichkeiten Abhilfe versprechen. Randnummer 111 Für die Ermittlung der nach alledem maßgeblichen Zumutbarkeitsschwelle ist das Fluglärmschutzgesetz anwendbar. Da die letzte wesentliche bauliche Erweiterung in Form der Planfeststellung des Ausbauvorhabens im Jahr 2007 stattgefunden hat, handelt es sich um einen wesentlich baulich erweiterten Flugplatz im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 3 FluglärmG, so dass auf den Wert des § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1.
- a)FluglärmG und nicht auf die Regelung in § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1.
- b)FluglärmG abzustellen ist (zum Stand der Diskussion vgl. Ekhardt, Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm, Kommentar, § 2 Rn. 21). Bei neuen oder wesentlich erweiterten - zivilen - Flughäfen gehört zur Tag-Schutzzone 1 das Gebiet, in dem der fluglärmbedingte Dauerschallpegel 60 dB(A) überschreitet, und zur Tag-Schutzzone 2 das Gebiet, in dem der fluglärmbedingte Dauerschallpegel 55 dB(A) überschreitet (§ 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 FluglärmG). Bei neuen oder wesentlich erweiterten - zivilen - Flughäfen gehörte zur Nacht-Schutzzone bis zum 31. Dezember 2010 das Gebiet, in dem der Dauerschallpegel 53 dB(A) überschreitet oder mehr als 6 Spitzenpegel von über 57 dB(A) auftreten; nach dem 1. Januar 2011 gehört zur Nachtschutzzone für diese Flughäfen das Gebiet, in dem der Dauerschallpegel 50 dB(A) überschreitet oder mehr als 6 Maximalpegel von über 53 dB(A) auftreten. Dabei handelt es sich um Innenpegel; der Außenpegel ist jeweils um 15 dB(A) höher (arg. § 3 FluglärmG; Anlage 3 zu § 3 FluglärmG i. V. m. § 4 Abs. 1 S. 4 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Fluglärmgesetzes vom 27. Dezember 2008 - 1. FlugLSV (BGBl. I S. 2980). Randnummer 112 Selbst wenn man den strengeren Wert des § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1.
- b)FluglärmG mit einem Pegelhäufigkeitskriterium von 6 mal 68 dB(A) nachts (außen; bei 6 mal 53 dB(A) Innenpegel) als den die Zumutbarkeitsschwelle konkretisierenden Wert zugrunde legt, sind aus dem Anflugverfahren für den südlichen Gegenanflug folgende unzumutbare Belastungen für die kommunalen Einrichtungen der Klägerin oder von ihr genutzte Grundstücke nicht festzustellen, denn auch die strengeren Werte werden nicht überschritten. Das Gemeindegebiet der Klägerin liegt unstreitig nicht innerhalb eines Tag- oder Nachtschutzgebietes nach den mittlerweile festgesetzten Lärmschutzzonen (Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den Verkehrsflughafen Frankfurt Main vom 30. September 2011, GVBl. I S. 438 – LärmschutzbereichsVO -; kartografische Darstelllung Bl. 092 ff. der Gerichtsakte). Die von der Beklagten getroffene Feststellung, dass die durch den südlichen Gegenanflug hervorgerufenen Fluglärmauswirkungen für die Klägerin unterhalb der insoweit maßgeblichen Zumutbarkeitsschwelle liegen, ist schon deshalb zu nicht zu beanstanden. Randnummer 113 Die flugbedingten Lärmimmissionen bei neuen oder baulich wesentlich erweiterten zivilen Flughäfen sind für die von Fluglärm Betroffenen nämlich jedenfalls dann zumutbar, wenn der Dauerschallpegel innen am Tag 55 dB(A) und in der Nacht 50 dB(A) nicht überschreitet und auch in der Nacht nicht mehr als 6 Maximalpegel (außen) über 68 dB(A) auftreten. Randnummer 114 Anders als die Klägerin meint besteht keine rechtliche Verpflichtung, für besonders schutzbedürftige Bereiche wie Kindergärten Innenpegel als Dauerschallpegel von 36 dB(A), für Schulen von 40 dB(A) innen und für Pflegeheime tagsüber von 36 dB(A) innen sowie Maximalpegel von 51 dB(A) und nachts von jeweils 32 dB(A) bzw. 45 dB(A) einzuhalten. Diese von der Klägerin vorgetragenen Werte beruhen vielmehr sämtlich auf der seit Inkrafttreten des Fluglärmschutzgesetzes 2007 nicht weiter maßgeblichen Lärmsynopse von Griefahn et al. und sind wegen der oben (Rn. 77) schon dargestellten Regelungsfreiheit des Gesetzgebers hier nicht entscheidungserheblich. Die Beigeladene wendet deshalb zu Recht ein, dass sich die Klägerin darauf nicht mit Erfolg berufen kann. Randnummer 115 In Anwendung dieser Grundsätze erweisen sich die in dem Abwägungsvermerk des Bundesaufsichtsamts vom 10. Januar 2011 getroffenen Feststellungen zu den von den festgesetzten Flugverfahren ausgehenden Lärmwirkungen für die Klägerin weder als fehlerhaft, noch lassen sie deren Belange unberücksichtigt. Das Bundesaufsichtsamt hat danach in den Gegenanflugsegmenten das Entstehen abwägungserheblichen Fluglärms nicht von vornherein ausgeschlossen, sondern höchst vorsorglich unterstellt, dass Luftfahrzeuge niedriger als in Flugfläche 080 (8.000 Fuß) auf den Gegenanflugsegmenten geführt werden und die davon ausgehenden Fluglärmauswirkungen bereits die Schwelle der Abwägungserheblichkeit erreichen. Dies wurde beanstandungsfrei darauf gestützt, dass nach dem besonderen Charakter dieser als Radarführungsstrecken gestalteten Anflugverfahren anders als bei konventionellen Flugverfahren den Lotsen vor allem hinsichtlich des „Eindrehens" von Luftfahrzeugen in den Endanflug und der Zuweisung von Flughöhen ein besonders großer Spielraum belassen bleibt . Die Radarführungsstrecken sind deshalb in Bezug auf die Streckenführung in den Gegenanflugsegmenten im Hinblick auf ihre Fluglärmauswirkungen abgewogen worden. Randnummer 116 Die Lärmbelange der Klägerin wurden mit den ihrem Abwägungsvermerk zugrunde gelegten Ermittlungen der Beklagten zu den Lärmbetroffenheiten durch die die Klägerin betreffenden Gegenanflugsegmente, die unmittelbar über Egelsbach führen, in nicht zu beanstandender Weise berücksichtigt. Diese Feststellungen des Bundesaufsichtsamtes hat die Klägerin auch nicht erfolgreich zu erschüttern vermocht. Randnummer 117 Ein Abwägungsfehler liegt nicht schon darin, dass die Beklagte die Fluglärmauswirkungen in den Endanflugsegmenten unter Beachtung des oben dargestellten Maßstabes möglichst nahe an den zunächst festgelegten Endanflugpunkten LOMPO und ROBSA (Betriebsrichtung 07, westlich von Mainz-Hechtsheim) bzw. REDGO und LEDKI (Betriebsrichtung 25, östlich der Ortslage Lämmerspiel) prognostiziert hat. Sie hat dazu überzeugend dargestellt, dass die Flughöhe in den zuvor zu durchfliegenden Gegen- und Queranflugsegmenten keinesfalls geringer sein kann als die Flughöhe an den Endanflugpunkten, weil für diese nach der 34. ÄndVO eine Mindestreiseflughöhe von 4.000 Fuß vorgesehen war (Abwägungsvermerk vom 10. Januar 2011, I/0289 Behördenakte). Diese Mindestflughöhe kann aber schon innerhalb der Gegenanflugsegmente erreicht werden. Die Auswahl dieser Referenzpunkte für die Ermittlung der Lärmbelastungen ist auch deshalb nicht zu beanstanden, weil die Beklagte zutreffend zugrunde gelegt hat, dass - abgesehen von der Flughöhe - die Fluglärmbelastung an diesen von ihr gewählten Punkten auch deshalb am höchsten ist, weil dort sämtliche über die Radarführungsstrecken anfliegenden Flugzeuge verkehren. Demgegenüber werden die jeweiligen südlichen Gegenanflugsegmente jeweils nur von einem Teil der Gegenanflüge frequentiert, ein anderer Teil benutzt die nördlichen Gegenanflugstrecken. Dies räumt zunächst auch die Klägerin ein, ihrem dann daraus gezogenen Schluss, das Bundesaufsichtsamt hätte aus diesem Grund denklogisch auch für die Klägerin von einer unzumutbaren Lärmbelastung ausgehen müssen, kann jedoch aus den zuvor dargestellten Gründen nicht gefolgt werden. Dieser Schluss drängt sich auch nicht deshalb auf, weil - wie die Klägerin vorbringt - die Lärmbelastung an dem Referenzpunkt nördlich der Ortslage von Mühlheim-Lämmerspiel im Jahr 2010 einen Dauerschallpegel von 55 dB(A) (Leq 3 ) aufweist und innerhalb der Tag-Schutzzone 2 liegt. Die Klägerin lässt nämlich unberücksichtigt, dass die Mindestflughöhe dort am niedrigsten ist und dieser Bereich von allen Flugzeugen benutzt wird, die sowohl vom nördlichen als auch vom südlichen Gegenanflug kommen. Das ist mit dem Flugaufkommen auf den südlichen Gegenanflugsegmenten aber nicht vergleichbar. Randnummer 118 Die Klägerin lässt bei ihrem Einwand zudem völlig außer Acht, dass die Streckenführung der Anflugstrecken des südlichen Gegenanflugs zur Betriebsrichtung 25 und damit ein erheblicher Teil des anfliegenden Verkehrs entweder nördlich ihres Gemeindegebiets oder etwa 20 km östlich davon verläuft und sie von diesen Strecken nicht unmittelbar betroffen wird. Schließlich bleibt unberücksichtigt, dass sie durch die unmittelbar über ihr Gebiet führenden Strecken zur Betriebsrichtung 07 nur zu 25 bis 30% des Jahres mit Fluglärm durch den südlichen Gegenanflug belastet wird, da an etwa 70 bis 75% des Jahres und damit überwiegend Westbetrieb besteht (vgl. Hess.VGH, Urteil vom 21. August 2009 - 9 C 227/08.T u.a. -, juris Rn. 1148). Schon aus diesen Gründen vermag der Senat dem diesbezüglichen Vorbringen der Klägerin nicht zu folgen. Randnummer 119 Entgegen der Ansicht der Klägerin folgt aus der Anwendung von § 2 Abs. 2 S. 2 FluglärmG zur Bestimmung der Unzumutbarkeitsschwelle nicht, dass bei der Festsetzung von Flugverfahren auch das „zugehörige“ Verfahren zur Lärmberechnung anzuwenden ist. Dieses Verfahren findet vielmehr nur bei der Festsetzung der Lärmschutzbereiche sowie bei der Abwägung der Lärmbetroffenheiten im Planfeststellungsverfahren Anwendung, nicht jedoch für die Flugverfahrensfestsetzung. Die Klägerin kann sich demgegenüber auch nicht mit Erfolg auf die Rechtsprechung des 12. Senats des Hess. VGH (Urteil vom 07.06.2004 - 12 A 1521/01 u.a.) berufen, denn diese Entscheidung befasst sich mit einem Sachverhalt vor Inkrafttreten des Fluglärmschutzgesetzes 2007. Aus diesem Grund setzt - anders als die Klägerin meint - die Anwendung der Grenzwerte des Fluglärmschutzgesetzes auch nicht voraus, dass die Lärmbelastung unter Berücksichtigung sämtlicher An- und Abflugstrecken ermittelt worden ist. Im Übrigen würde selbst die von der Klägerin verlangte Anwendung des entsprechenden Verfahrens zur Lärmberechnung nicht zum Erfolg ihrer Klage führen, da auch nach dieser Berechnungsmethode keine unzumutbare Lärmbelastung durch den südlichen Gegenanflug festzustellen wäre. Dies zeigt schon der Umstand, dass das Gebiet der Klägerin gerade nicht innerhalb einer der Tag- oder Nachtschutzzonen nach der auf diesen Berechnungsgrundlagen erlassenen Lärmschutzbereichsverordnung liegt. Randnummer 120 Schon infolgedessen stellt es keinen Abwägungsfehler dar, dass das Bundesaufsichtsamt die für die Abwägung maßgeblichen Lärmwerte für diese Punkte auf der Grundlage von früher durchgeführten Lärmkartierungen ermittelt hat. Dies vermag die Klägerin auch nicht mit ihrem Hinweis in Zweifel zu ziehen, die Beklagte habe fehlerhaft nur auf den Ist-Zustand 2006 in der Darstellung des „Umwelt- und Nachbarschaftshauses“ abgestellt. Vielmehr hat die Beklagte ihren Ermittlungen die Lärmkartierungen des ehemaligen Regionalen Dialogforums zugrunde gelegt, die auf der Grundlage des im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens entwickelten Datenerfassungssystems - DES - 2006 erstellt wurden. Dies ist nicht zu beanstanden, wie der Senat schon für das Verfahren betreffend den nördlichen Gegenanflug festgestellt hat (Urteil vom 17.04.2013 - 9 C 147/12.T -, juris). Diese Lärmprognose ist vor allem nicht deshalb fehlerhaft, weil sie nicht die zu erwartende Verkehrszunahme im Jahr 2020 aufgrund des Ausbaus des Flughafens Frankfurt Main umfasst. Die Beklagte gelangt nämlich schon anhand der oben dargestellten Bewertungsgrundlagen zu einer Überschätzung des für die Endanflugpunkte ermittelten Lärms, denn diese gehen von einer 100/100-Betrachtung aus, bei der für jede Betriebsrichtung und damit die Belegung des entsprechenden Gegenanflugs ein Durchschnittstag der sechs verkehrsreichsten Monate mit 100%-iger Nutzung jeder Betriebsrichtung zugrunde gelegt wird. Deren Aussagegehalt zielt mithin auf die maximal denkbare Belastung in diesem Zeitrahmen, während die tatsächliche Betriebsrichtungsverteilung bei etwa 25 bis 30% bei der Betriebsrichtung 07 und 70 bis 75% bei der Betriebsrichtung 25 liegt. Randnummer 121 Dies hat die Klägerin auch nicht mit den von ihr vorgelegten vier Lärmkarten des „Umwelt- und Nachbarschaftshauses“ (Anlagenordner der Klägerin, Anlagenkonvolut K6) in Zweifel ziehen können. Daraus, dass sich in der von der Klägerin betrachteten Übersicht über die Unterlagen der Beklagten keine Darstellung von Lärmkarten findet, die anhand der 100/100-Regel gerechnet sind, sondern überwiegend neuere, unter Anwendung der „3-Sigma-Regel" oder eine - noch aus den Zeiten des Regionalen Dialogforums stammende -Betrachtung für das Prognosejahr 2020 getrennt nach Betriebsrichtungen, lässt sich ebenfalls kein erheblicher Abwägungsfehler herleiten. Denn auch nach der - von der Klägerin im Übrigen an anderer Stelle selbst verlangten - Berechnung auf der Grundlage der AzB unter Berücksichtigung der 3-Sigma-Regel, die auch bei der Festsetzung der Lärmschutzbereiche Anwendung findet, können sich keine unzumutbaren Lärmwerte für das Gemeindegebiet der Klägerin ergeben, da sie sonst innerhalb einer der Lärmschutzzonen liegen müsste. Außerdem ließen sich daraus allenfalls Rückschlüsse auf die vom „Umwelt- und Nachbarschaftshaus“ durchgeführten Berechnungen ziehen, nicht jedoch in Bezug auf die von der Beklagten im Einzelnen angestellten Berechnungen. Randnummer 122 Schließlich gehen die von der Beklagten zugrunde gelegten Lärmkartierungen von 259.698 Flugbewegungen während der sechs verkehrsreichsten Monate aus, obwohl im Jahr 2010 tatsächlich nur 250.445 Flugbewegungen zu verzeichnen waren (I/0290 Behördenakte). Auch insoweit ist festzustellen, dass die Beklagte eine auch in Bezug auf das Verkehrsaufkommen taugliche Grundlage für die Ermittlung von Lärmbelastungen verwendet hat. Randnummer 123 Aus diesen Gründen und weil außerdem die jeweils zu 100% beflogenen Endanflugpunkte zugrunde gelegt wurden, ist der Senat nach wie vor davon überzeugt, dass die so ermittelten Werte die Lärmbelastung insgesamt überschätzen und damit auch als Prognose tauglich sind (Seite 10 des Abwägungsvermerks vom 10. Januar 2011, I/0290 Behördenakte). Dies gilt umso mehr, als die Kapazität des Jahres 2020 bei weitem noch nicht erreicht wird und noch nicht die später mit der 36. ÄndVO erfolgte Anhebung der Mindestflughöhen auf 5.000 Fuß berücksichtigt wurde. Hinzu kommt, dass die Klägerin vor allem durch den Gegenanflug zur Betriebsrichtung 07 belastet ist, der zwar jeweils mehr oder weniger unmittelbar über ihrem Gemeindegebiet verläuft, sie aber nur in etwa 30 % der Fälle betrifft. Demgegenüber berühren sie die Gegenanflugstrecken bei Betriebsrichtung 25 - wie oben (Rn. 110) dargestellt - in deutlich geringerem Umfang. Die von der Beklagten vorgelegten Aufzeichnungen von „Stanly Track“ bestätigen zudem, dass Überflüge über Egelsbach bei Westbetrieb in insgesamt eher überschaubarem Umfang stattfinden. Danach wurde das Gebiet der Klägerin beispielsweise am 19. Juni 2013 in der Zeit von 16:00 Uhr bis 23:00 Uhr in Höhen von 6.000 bis 11.000 Fuß zwar fast 100 Mal überflogen, am 20. Juni innerhalb desselben Zeitraums ebenfalls bei Westbetrieb aber kein einziges Mal. Randnummer 124 Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass gerade die Strecken des südlichen Gegenanflugverfahrens durch die großen Flugzeuge (sogenannte „Heavys") genutzt werden, wie die Klägerin vorbringt. Für die Luftfahrzeuge der Klasse „Heavy“ sind die - von ihr insoweit auch angeführten - Flugverfahren UNOKO 25S und UNOKO 07S vorgesehen. Davon führt das Flugverfahren UNOKO 25S - wie oben dargestellt - östlich an ihrem Gemeindegebiet vorbei und belastet die Klägerin mithin kaum. Selbst wenn man aber unterstellen wollte, dass das korrespondierende Anflugverfahren UNOKO 07S zur Betriebsrichtung 07 einzelne höhere Maximalpegel im Vergleich zum nördlichen Gegenanflug verursachen mag und außer Acht gelassen wird, dass es bei der Lärmbewertung nicht auf einzelne Maximalpegel, sondern auf Dauerschallpegel ankommt - folgt daraus nicht, dass damit die Schwelle der Unzumutbarkeit überschritten werden könnte. Bei den von der Beklagten ihren Ermittlungen zugrunde gelegten Lärmkartierungen sind auch diese schweren Flugzeuge eingeflossen, die ebenfalls - wie alle anderen Luftfahrzeuge - die Endanflugpunkte überfliegen müssen. Die Klägerin hat weder Anhaltspunkte dafür vorgetragen noch ist sonst ersichtlich, dass dieser Anteil zwischenzeitlich erhöht wurde. Auch dieser Gesichtspunkt findet in der Abwägung der Beklagten mithin in genügender Weise Berücksichtigung. Schließlich spricht auch der Umstand, dass das Gemeindegebiet der Klägerin deutlich entfernt von den Grenzen der Tag- und Nachtschutzzonen der Lärmbereichsschutzverordnung liegt, dafür, dass selbst eine unterstellte erhöhte Frequenz von Luftfahrzeugen der Klasse „Heavy“ nicht zu unzumutbaren Fluglärmbelastungen führt. Randnummer 125 Nach alledem ist zu Recht nur für die in der 34. ÄndVO noch vorgesehenen Punkte LOMPO und ROBSA (Betriebsrichtung 07) und für die jetzt geltenden Wegpunkte REDGO und LEDKI (Betriebsrichtung 25) jeweils ein Mittelungspegel von 55 dB(A) tags und von 50 dB(A) nachts prognostiziert worden. Da die von den Radarführungsstrecken betroffenen Ortslagen wie das Gemeindegebiet der Klägerin aufgrund der größeren Entfernung zu den Endanflugpunkten und Landebahnschwellen regelmäßig in deutlich größeren Flughöhen überflogen werden, ist die Beklagte zutreffend davon ausgegangen, dass mit dieser Berechnung der Lärmbelastungen für diese Gebiete der „worst case" abgebildet worden ist. Dies gilt umso mehr, als zwischenzeitlich die Mindestflughöhen um 1.000 Fuß (300
- m)angehoben wurden, und wird durch die oben schon dargestellten Aufzeichnungen einzelner Überflüge, die in Höhen zwischen 6.000 und 11.000 Fuß stattfanden, bestätigt. Randnummer 126 Erfolglos bleibt die Klägerin auch, soweit sie sich darauf beruft, die von den Anflugverfahren zum Flughafen Frankfurt Main sowie die vom Verkehrslandeplatz Egelsbach ausgehenden Lärmbelastungen führten gemeinsam zu einer unzumutbaren Lärmbelastung. Randnummer 127 Dies folgt zunächst schon daraus, dass es für die von der Klägerin vorgenommene Gesamtlärmbetrachtung keine rechtliche Grundlage gibt, wie oben (Rn. 78) schon dargestellt wird. Da eine Ermittlung der Lärmbeeinträchtigung nach Maßgabe eines Summenpegels allenfalls dann für geboten gehalten wird, wenn eine gesundheitsgefährdende Lärmbelastung oder ein Eingriff in die Substanz des Eigentums verbunden ist, und die Lärmbelastung der Klägerin nach den Feststellungen der Beklagten deutlich unterhalb der verfassungsrechtlichen Zumutbarkeitsschwelle liegt, ist die von ihr vorgebrachte Forderung nach einer Summenbetrachtung nach allem rechtlich unbegründet. Randnummer 128 Dass sich daraus, dass in dem Planfeststellungsbeschluss für den Ausbau des Flughafens Frankfurt Main 2007 gleichwohl eine derartige Gesamtlärmbetrachtung vorgenommen wurde, nichts anderes ergibt, wurde oben (Rn. 79) schon dargestellt. Randnummer 129 Ein anderes Ergebnis folgt auch nicht daraus, wenn - wie die Klägerin behauptet - der Verkehrslandeplatz Egelsbach durch den von den hier streitgegenständlichen Anflugverfahren ausgehenden Fluglärm deshalb beeinträchtigt wird, weil dieser das dem Betreiber des Verkehrslandeplatzes eingeräumte „Lärmkontingent“ von maximal 55 dB(A) gleichsam aufzehren würde. Dies führte selbst dann nicht zur Rechtswidrigkeit der Festsetzung des südlichen Gegenanfluges oder gar zu einer Rechtsverletzung der Klägerin, wenn man berücksichtigte, dass die Klägerin als Mitgesellschafterin der Flugplatz-GmbH auch Mit-Betreiberin des Verkehrslandeplatzes Egelsbach ist. Es läge dann nämlich zunächst nur eine Beeinträchtigung der Rechte des Verkehrslandeplatz-Betreibers vor, die dieser selbst gegenüber der für ihn zuständigen Planfeststellungsbehörde oder gegenüber der Beklagten geltend machen müsste. Es ist aber weder dargetan noch ersichtlich, dass sich die Klägerin etwa aus ihrer - in diesem Verfahren im Übrigen nicht vorgetragenen und vom Umfang her unbekannten - Stellung als Mitgesellschafterin der Flugplatz GmbH Egelsbach auf diese Rechtsposition berufen könnte. Randnummer 130 Dies ist auch dann nicht anders zu bewerten, wenn die Beklagte an dem Planfeststellungsverfahren für den Flugplatz Egelsbach beteiligt gewesen sein sollte, wie die Klägerin behauptet. Es ist nicht ersichtlich, dass davon eine rechtliche Bindungswirkung in Bezug auf spätere Festsetzungen von Flugverfahren für den Flughafen Frankfurt Main ausgehen könnte. Vielmehr sind in dem zeitlich nachfolgend durchgeführten Planfeststellungsverfahren zum Ausbau des Flughafens Frankfurt Main 2007 die Lärmbelastungen, die von beiden Flugplätzen ausgehen, gutachtlich ermittelt und berücksichtigt und damit die daraus resultierenden Konflikte bewältigt worden, wie die Klägerin selbst einräumt und wie sich auch aus dem Planfeststellungsbeschluss 2007 entnehmen lässt (PFB 2007, S. 688 und S. 1230). Der Betreiber des Flugplatzes Egelsbach hätte ebenso wie die Klägerin dem im Planfeststellungsverfahren zum Ausbau des Flughafens Frankfurt Main entgegentreten müssen und können, wie oben schon für die Klägerin dargestellt wurde. Im Übrigen ist eine Überschreitung des Dauerschallpegels von 55 dB(A) tagsüber an den fraglichen Immissionsorten auch nicht zu besorgen, wie im Folgenden noch dargestellt wird. Randnummer 131 Auch der von der Klägerin behauptete betriebliche Zusammenhang zwischen dem Gegenanflugverfahren zum Verkehrsflughafen Frankfurt Main und dem Anflugverfahren zum Verkehrslandeplatz Egelsbach führt zu keiner anderen Bewertung. Die Anflugverfahren zum Verkehrslandeplatz Egelsbach sind von der Beklagten und der DFS unter Berücksichtigung des dortigen Verkehrsaufkommens und dessen sicherer und wirtschaftlicher Abwicklung festzusetzen. Dass es insoweit zu Beeinträchtigungen kommt, ist weder vorgetragen worden noch sind sonst Anhaltspunkte dafür ersichtlich. Soweit die Klägerin sich darauf beruft, die Mindestflughöhe von 4.000 Fuß stehe den - im Übrigen bisher nur „angedachten“ - geplanten Lärmminderungsmaßnahmen für den Verkehrslandeplatz Egelsbach, bei dem eine Anhebung der Überflughöhen auf 4.000 Fuß erfolgen soll, entgegen, bleibt außer Acht, dass für den südlichen Gegenanflug nunmehr eine Mindestflughöhe von 5.000 Fuß festgesetzt ist. Randnummer 132 Aber auch der von der Klägerin vorgelegten „Neuberechnung“ ihrer sachverständigen Beistände (Dr. C... und Dr. D..., Institut E..., Fluglärm in Egelsbach und Erzhausen - Integrative Betrachtung des Fluglärms des Verkehrsflughafens Frankfurt und des Verkehrslandeplatzes Egelsbach - vom 11. Oktober 2013, Anlage K 17 der Klägerin, III/0490 ff. Gerichtsakte) lässt sich eine unzumutbare Lärmbelastung durch den vom südlichen Gegenanflug zusammen mit dem durch den Verkehrslandeplatz Egelsbach verursachten Fluglärm nicht entnehmen. Randnummer 133 Die von der Klägerin vorgelegte „Neuberechnung“ beruht auf einer Untersuchung der Gesamtlärmbelastung, die nach ihrer Ansicht durch den infolge der Südverschiebung des Gegenanflugverfahrens zusätzlich zu dem von dem Verkehrslandeplatz Egelsbach ausgehenden Fluglärm verursacht wird. Grundlage dafür ist zum einen eine gutachtliche Erhebung (B..., Verkehrslandeplatz Egelsbach Schalltechnischer Bericht 2011 vom 21. März 2012, Anlage K 15 der Klägerin, III/0422 ff. Gerichtsakte), die der Betreiber des Verkehrslandeplatzes vorlegen muss um nachzuweisen, dass der ihm mit Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 5. April 2002 (Anlage K14 der Klägerin, II/0293 Gerichtsakte) aufgegebene Lärmgrenzwert in Form eines äquivalenten Dauerschallpegels von 55 dB(A) (II/0375 Gerichtsakte) eingehalten wird. Des Weiteren wurde für die von dem südlichen Gegenanflug ausgehenden Lärmwirkungen ein in dem Planfeststellungsverfahren für den Ausbau des Flughafens Frankfurt Main erstelltes Gutachten herangezogen (Planungsgemeinschaft B..., Gutachten G 10.3, „Ausbau Flughafen Frankfurt Main - Anhang - Einfluss des Flugbetriebs am Flugplatz Egelsbach auf die Berechnungsergebnisse für den Flughafen Frankfurt Main“, Anlage K16 der Klägerin, III/0478 ff. Gerichtsakte). Randnummer 134 Soweit die Klägerin daraus für sich herleiten will, dass eine über die von dem Verkehrslandeplatz hinausgehende Belastung mit Fluglärm nicht nur unzumutbar ist, sondern sie auch deshalb beeinträchtigt, weil damit das dem Betreiber des Verkehrslandeplatzes zugebilligte „Lärmkontingent“ sonst von dem Anflugverfahren des südlichen Gegenanfluges zum Flughafen Frankfurt „aufgezehrt“ werde, lässt sie neben der fehlenden Rechtsgrundlage für eine Lärmsummation allerdings unberücksichtigt, dass auch der den Verkehrslandeplatz betreffende Planfeststellungsbeschluss keine Aussage zu einer Lärmsummation mit anderen, auch gleichartigen Lärmquellen trifft. Zweifelhaft ist auch, ob die Klägerin dadurch in eigenen, subjektiven Rechten auch nur betroffen sein könnte, würde dies doch immer noch zu einer absolut einzuhaltenden Lärmobergrenze von 55 dB(A) führen, die gegenüber dem Betreiber des Verkehrslandeplatzes Egelsbach durchgesetzt werden müsste, an dem die Klägerin - wie oben dargestellt - selbst als Mitgesellschafterin beteiligt ist. Randnummer 135 Dies kann jedoch dahingestellt bleiben, denn das vorgelegte Gutachten des sachverständigen Beistands der Klägerin vermag die von ihr behauptete unzumutbare Lärmbelastung auch nicht zu belegen. Zunächst unterliegt das Gutachten schon methodischen Zweifeln. Diese folgen unter anderem daraus, dass die für das Prognosejahr 2020 ermittelte Überschreitung der Unzumutbarkeitsschwelle allein auf Berechnungen beruht, denen eine nicht näher begründete energetische Addition von Lärmpegeln zugrunde liegt. Diese beruht auf den Ergebnissen des Schalltechnischen Berichts 2011 der B... für den Verkehrslandeplatz Egelsbach und den für die sechs verkehrsreichsten Monate am Flughafen Frankfurt Main berechneten Lärmpegeln aus dem Gutachten G 10.3 von A... und basiert auch nicht auf den Flugbewegungszahlen für die einzelnen Tage im Jahr 2012 für den Flughafen Frankfurt Main, sondern auf dem Dateneingabesystem - DES - aus dem Jahr 2011 für den Prognosefall 2020 (III/0495 Gerichtsakte). Außerdem wird eine über den Dauerschallpegel von 55 dB(A) hinausgehende Lärmbelastung durch den Verkehrslandeplatz Egelsbach im Berechnungsweg auf der Grundlage eines Zuschlags angenommen, für den es schon wegen der von dem Betreiber des Verkehrslandeplatzes Egelsbach bei Überschreitung von 55 dB(A) nach dem geltenden Planfeststellungsbeschluss zu ergreifenden Gegenmaßnahmen an einer Grundlage fehlt. Schlussendlich bleibt in der Lärmberechnung des sachverständigen Beistands der Klägerin unberücksichtigt, dass ein Teil der Flugverfahren (KERAX 25S und PSA 25S) das Gemeindegebiet der Klägerin nicht berührt. Randnummer 136 Auch wenn man die demzufolge anzunehmende Überschätzung des insgesamt zu erwartenden Fluglärms außer Acht lässt, sind dem Gutachten des sachverständigen Beistands der Klägerin keine unzumutbaren Gesamtlärmbelastungen im Gebiet der Klägerin zu entnehmen. So wurden methodisch ebenfalls zweifelhaft Abflüge berücksichtigt (z. B. III/0501 Gerichtsakte), so dass die Berechnung des Anstiegs dieser Lärmpegel mit 6,8 dB(A) schon deshalb zweifelhaft ist, weil dieser allein aus der mittleren Pegeldifferenz bei Landungen mit dem DES 2020 in nicht näher begründeter und damit auch nicht nachvollziehbarer Weise berechnet wurde. Außerdem lässt das Gutachten nicht nachvollziehbar erkennen, ob allein das Anfluggeschehen ermittelt und bewertet wurde, da nach eigenen Angaben des sachverständigen Beistands der Klägerin die Berechnungen auch nach der AzB für Starts durchgeführt wurden. Die in dem Gutachten zusätzlich vorgenommene Erhöhung