der rückwirkenden Anpassung des Begriffs des Großbetriebs in dem Kostenverzeichnis zur VwKostO MUELV 2009 durch die 3.ÄndVO an die Definition des Tarifvertrags Fleischuntersuchung 2008 bieten die Gebührensätze des Kostenverzeichnisses in den Nrn. 26011 ff keine ausreichende Ermächtigungsgrundlage für die Heranziehung zu Fleischuntersuchungsgebühren. Verfahrensgang vorgehend VG Darmstadt,
Schlachtgewicht der Schafe getroffen, obwohl dies
den Bestimmungen der VO (EG) Nr. 882/2004 erforderlich sei. Auch erhebe der Beklagte Gebühren, in einer die Kosten deckenden Höhe, ohne der Klägerin eine einzelbetriebliche Abrechnung über die Kosten erteilt zu haben. Eine derartige Abrechnung sei
der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs erforderlich. Der Beklagte berechne hingegen pauschale Gebührensätze. Zwar seien die Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs zur früheren Rechtslage ergangen. In ihren Grundsätzen seien sie aber ebenfalls auf die VO (EG) Nr. 882/2004 anwendbar. Ohne einheitliche Kriterien für die Kostenberechnung der Fleischuntersuchungen könne ein harmonisiertes Konzept innerhalb der Europäischen Union nicht gewährleistet werden. Zusätzlich fehle es an einer gemeinschaftsrechtskonformen Kalkulation der Gebührensätze. Zu Unrecht berechne der Beklagte auch Kosten für mittelbare Verwaltungstätigkeiten. Diese seien von ihm selbst zu tragen. Randnummer 5 Die Klägerin hat beantragt, den Abgabenbescheid des Beklagten vom
prüfbare Kalkulation der über die EG-Mindestsätze hinausgehenden Fleischuntersuchungsgebühren vorgelegt habe. Die insoweit vorgelegten Unterlagen seien nicht aktuell und es sei nicht auszuschließen, dass
Inkrafttreten des Tarifvertrags zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Beschäftigten in der Fleischuntersuchung zum
Verkündung der die gleichen Rechtsfragen aufwerfenden Urteile des Verwaltungsgerichts Gießen vom
der Verwaltungskostenordnung höchstens zu erheben seien. Damit belegten diese Daten, dass die oben aufgezeigten Annahmen des Verordnungsgebers hinsichtlich der nicht stattgefundenen Kostensenkung korrekt seien. Eine Kostenüberdeckung habe nicht vorgelegen und liege nicht vor. Vielmehr deckten die vereinnahmten Gebühren - basierend auf der Kalkulation 2009 - auch zurzeit die stetig steigenden Kosten bei weitem nicht. Eine umfangreiche und grundlegende landesweite Neukalkulation der Gebührenstruktur im Zusammenhang mit der tarifvertraglichen Umstellung sei nicht erforderlich gewesen, da diese Umstellung nicht zu einer Kostenüberdeckung geführt habe. Weil das Verwaltungsgericht in seinem Urteil davon ausgegangen sei, diese Ausarbeitung sei für sich genommen nicht geeignet, dem Gericht eine Prüfung der Kostendeckung durch das Gebührenaufkommen zu ermöglichen, habe sich der Beklagte nochmals an das Ministerium gewandt und von diesem die den Feststellungen zu Grunde liegenden Unterlagen erhalten und bereits im Zulassungsverfahren vorgelegt (Aktenordner Anlage 1). Diese seien aufgrund des Erlasses des Ministeriums vom
Inkrafttreten des Tarifvertrags Fleischuntersuchung vom
Inkrafttreten des Vergütungssystems
dem neuen Tarifvertrag, insbesondere die Umstellung von Stück- auf Stundenvergütung, dahingehend verstanden, dass die Personalkosten nicht nur wesentlich gesunken, sondern sogar unter den in den Gebühren einkalkulierten Teil der Personalkosten gefallen seien. Dies berücksichtige jedoch nicht, dass die Gebühren für die Schlachttieruntersuchung im Lauf der Jahre nicht den tatsächlichen Gegebenheiten angepasst worden seien, obwohl der Beklagte ausdrücklich darauf hingewiesen habe, dass die auf einer Kalkulation aus dem Jahr 1999 beruhenden Gebührensätze der Verwaltungskostenordnung aufgrund der allgemeinen Preissteigerung bei weitem keine Kostendeckung aufweisen könnten. Zum anderen sei aber auch tarifvertraglich gesichert worden, dass die Mitarbeiter
Inkrafttreten des neuen Tarifvertrags Bezüge in bisheriger Höhe erhielten. Da
dem neuen Tarifvertrag nur die in Großbetrieben tätigen Mitarbeiter eine Stunden- statt der bisherigen Stückvergütung erhielten, sei in § 25 des Tarifvertrags eine Besitzstandzulage vorgesehen worden. Bei allen anderen Mitarbeitern habe kein Bedürfnis an einer derartigen Regelung bestanden, weil sich ihr Gehalt
altem und neuem Tarifvertrag
der Anzahl der beschauten Tiere, nicht aber
dem hierfür benötigten Zeitaufwand bemessen habe. Diese Stückvergütung sei durch den neuen Tarifvertrag sogar angehoben worden. Die eigentliche Tarifumstellung habe folglich nur die Betriebe betroffen, in denen das Personal aufgrund der Überleitungsregelungen jedoch keine Lohneinbußen habe hinnehmen müssen. Hinzu komme, dass die Stückvergütung in Großbetrieben
altem Tarifrecht unter den eingesetzten Mitarbeitern
festgelegten Anteilen aufgeteilt worden sei, so dass die Lohnkosten unabhängig von der Menge des eingesetzten Personals gewesen seien. Mit der Umstellung auf Stundenvergütung seien auch die Personalkosten in Großbetrieben gestiegen, weil die Stundenvergütung nun an jede diensthabende Person ausgezahlt werden müsse. Auch seien
altem Tarifrecht mit der Stückvergütung sämtliche Arbeitsleistungen bezahlt gewesen, während mit der Stundenvergütung durch Einrechnung von Umkleidezeiten, Durchführung von Kontrollen bei der Anlieferung und Entladung von Tieren, Durchführung der Lebenduntersuchung, Kontrolle der Betäubung, der Hygiene, Probenentnahmen, Kontrolle der Beseitigung von Nebenprodukten und ähnliches
Zeitaufwand abgerechnet werden müssten. Im Übrigen seien bei Inkrafttreten des Tarifvertrags Erhöhungen der Tarifstruktur bereits ausgehandelt gewesen, was die weitere Lohnkostensteigerung beschleunigt habe. Überlegungen zu einem kostensenkenden Effekt durch die Umstellung des Tarifrechts könnten abstrakt betrachtet nur eine Gebietskörperschaft betreffen, deren Fleischuntersuchung schwerpunktmäßig in Großbetrieben stattfinde. Der Beklagte verfüge als einziger hessischer Landkreis über zwei für hessische Verhältnisse sehr große Betriebe und nehme somit eine Sonderstellung in Hessen ein. Auch bei ihm sei jedoch - wie die Unterlagen zeigten - eine Senkung in der Kostenstruktur nicht eingetreten. Somit könnte sie landesweit erst recht nicht gesunken sein. Im Übrigen habe der Senat in seinen Urteilen vom 30. Juni 2010 die Unterlagen zu der so genannten
kalkulation im Jahr 2001 unter Geltung der Richtlinie 85/73/EWG und der Verwaltungskostenordnung-MULV vom
vollziehbar seien. Randnummer 11 Soweit das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang Zweifel an einer ausreichenden Ermächtigungsgrundlage im Bereich des Veterinärwesens zur Erhebung von höheren als den gemeinschaftsrechtlichen Mindestgebühren habe, berufe es sich zu Unrecht auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 7. Juli 2011 - C-523/09 -,
der gerade keine nationale Durchführungsmaßnahme für die Erhebung der der Entscheidung zu Grunde liegenden Mindestgebühr erforderlich sei. Aus dem Umstand, dass der Europäische Gerichtshof in Bezug auf die Festlegung auf die Mindestgebühren keinen Wertungsspielraum auch bei niedrigeren tatsächlichen Kosten erkannt habe, lasse sich nicht automatisch im Umkehrschluss folgern, dass für an den tatsächlichen Kosten bis zur Kostendeckung orientierten höheren Gebühren eine nochmalige nationale Durchführungsmaßnahme erforderlich sei, wenn eine daran orientierte Gebührenregelung bereits existiere. Auch unter Geltung der Vorgängerregelungen des Art. 27 Abs. 4a) VO (EG) Nr. 882/2004 habe eine Obergrenze gegolten,
der Gebühren nicht hätten höher sein dürfen als die von den zuständigen Behörden in Verbindung mit den Kontrollen getragenen Kosten. Weshalb angesichts der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. April 2000 (- 1 C 7.99 -, BVerwGE 111, 143) vieles dafür sprechen solle, dass es
Inkrafttreten der VO (EG) Nr. 882/2004 einer gesetzgeberischen Entscheidung bedürfe, habe das Verwaltungsgericht nicht weiter ausgeführt. Angesichts der Regelung in § 3 Abs. 4 VetkontrKostG und der unmittelbaren Geltung der VO (EG) Nr. 882/2004 bedürfe es keiner gesonderten weiteren Eingriffsermächtigung. Die bereits erlassene Verwaltungskostenordnung beanspruche deshalb weiterhin Gültigkeit. Soweit seitens des Bevollmächtigten der Klägerin in diesem Zusammenhang gerügt werde, in die Gebühren seien auch Verwaltungskosten einbezogen, was
Anhang VI nicht vorgesehen sei, werde auf die Antwort auf die Frage 8 der Bundesrepublik Deutschland an die Kommission vom 8. Juni 2007 verwiesen, ob die Mitgliedstaaten auch die Kosten für Löhne und Gehälter des Verwaltungspersonals in die Gebührenkalkulation einbeziehen dürften, wenn dieses Personal im Zusammenhang mit der Abwicklung der Untersuchung eingesetzt werde. Die Kommission sei mit der Bundesrepublik davon ausgegangen, dass sich die in Anhang VI enthaltene Aufzählung nicht auf Personen beschränke, die bei der Untersuchung persönlich anwesend seien.
dem Wortlaut des Art. 27 Abs. 4a) VO (EG) Nr. 882/2004 dürften die zum Zweck von amtlichen Kontrollen erhobenen Gebühren lediglich nicht höher sein als die von den zuständigen Behörden getragenen Kosten in Bezug auf die Ausgaben gemäß Anhang VI der Verordnung. In diesem Rahmen stehe es den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sogar frei, die Gebühren und Kostenbeiträge auf der Grundlage der entstandenen Kosten und unter Berücksichtigung der betrieblichen Gegebenheiten als Pauschalbeträge festzulegen. Stehe aber von vornherein fest, dass das Kostenüberdeckungsverbot nicht verletzt sei, lasse sich der Verordnung jedenfalls nicht entnehmen, dass für die Erhebung der teilweise weit unter den tatsächlichen Kosten festgesetzten Gebühren ab Anwendbarkeit der Verordnung eine erneute Kostenkalkulation verlangt werde. Insoweit hätten sich im Übrigen die tatsächlichen Verhältnisse im Ergebnis nicht zum
teil der Gebührenschuldner, sondern auffällig zum
teil der Gebührengläubiger verändert. Der von Klägerseite vorgelegte Ergebnisbericht zur Analyse der Fleischuntersuchungsgebühren im Betrieb der Klägerin sei unter völlig unzutreffenden Prämissen erstellt worden. So habe das Verwaltungsgericht nicht entschieden, dass eine Überschreitung der gemeinschaftsrechtlichen Mindestgebühren eine betriebsbezogene Gebührenkalkulation voraussetze. Das Gegenteil sei vielmehr höchstrichterlich entschieden. Auf der gleichen Seite der Untersuchung werde referiert, dass die Gebührenhöhe - länderunterschiedlich - durch kommunale Satzung oder durch Landesverordnung festgelegt werden könne. Es könne aber nicht angenommen werden, dass solchen Gebührenvorgaben einzelbetriebliche Kalkulationen zu Grunde lägen. Vielmehr könne eine satzungs- oder verordnungsgemäße Kalkulation nur in Bezug auf den jeweiligen betroffenen Einzugsbereich (Kreis oder Land) erfolgen. Die Analyse greife zu kurz, wenn sie auf Seite 4 die erforderlichen Tätigkeiten in der Fleischuntersuchung umfassend beschreiben wolle. Hinsichtlich der bei der Berechnung der Gebühren zu berücksichtigenden Kriterien werde nochmals auf den Anhang VI der Verordnung hingewiesen. Wesentliche Grundlage für die zu zahlenden Personalkosten für die nebenberuflichen amtlichen Tierärzte und amtlichen Fachassistenten sei weiterhin der Tarifvertrag zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Beschäftigten in der Fleischuntersuchung. Randnummer 12 Der Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 29. Februar 2012 abzuändern und die Klage abzuweisen. Randnummer 13 Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 14 Ihr Bevollmächtigter rügt zum einen das Fehlen einer Ermächtigungsgrundlage für die Abweichung von den gemeinschaftsrechtlichen Mindestgebühren. Das Veterinärkontroll-Kostengesetz beziehe sich ersichtlich auf die Richtlinie 85/73/EWG. Die VO (EG) Nr. 882/2004 sei zum Zeitpunkt der Verkündung des Gesetzes noch gar nicht erlassen gewesen. Hinsichtlich der Verwaltungskostenordnung ergebe sich dasselbe. Auch hier werde die Verordnung nicht erwähnt. Somit bleibe der Beklagte auf die Erhebung der Mindestgebühren beschränkt. Er erhebe jedoch erhöhte pauschale Gebühren, ohne dass der Klägerin eine einzelbetriebliche Abrechnung bisher vorgelegt worden sei. Die Verpflichtung hierzu ergebe sich aufgrund der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 19. März 2009 (Rs C-309/07). Zwar sei damals Grundlage die Richtlinie 85/73/EWG gewesen, jedoch hätten sich
dem Erlass der VO (EG) Nr. 882/2004 keine grundsätzlichen Änderungen insofern ergeben, als der Beklagten die pauschale Anhebung der Mindestgebühren erlaubt wäre, ohne dass dem Schlacht- oder Zerlegebetrieb eine einzelbetriebliche Abrechnung der tatsächlichen Kosten
Ablauf einer Rechnungsperiode erteilt werde. Diese habe der Beklagte nicht vorgenommen, so dass schon aus diesem Grund der angegriffene Gebührenbescheid für den Monat April 2011 rechtswidrig sei. Auf eine unmittelbare Geltung der VO (EG) Nr. 882/2004 könne sich der Beklagte nur berufen, wenn er die Abrechnung aufgrund der Mindestgebühren erteilt hätte. Stattdessen habe er pauschal ermittelte Gebührensätze, die die Mindestgebühren erheblich überstiegen, zur Grundlage seiner Berechnung der Kosten der Fleischuntersuchungen auf Landesebene gemacht. Dies sei auch
der VO ( EG) Nr. 882/2004 nicht möglich, denn die Bestimmung des Art. 27 Abs. 4 regele zwar für einen gewissen Zeitraum, dass Pauschalbeträge zugrundegelegt werden könnten, ermächtige den Beklagten jedoch nicht, die einzelbetriebliche Abrechnung bei einem pauschalen Überschreiten der Mindestgebühren als Berechnungsgrundlage für die Kosten der Untersuchungen im Betrieb der Klägerin zu unterlassen, wenn die tatsächlichen Kosten der Untersuchungen für das Rechnungsjahr im
hinein genau feststünden. Wenn der Senat meine, der Beklagte sei zu einer einzelbetrieblichen Abrechnung bei einem pauschalen Überschreiten der Mindestgebühren nicht verpflichtet, müsse er im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens den Europäischen Gerichtshof anrufen und ihm diese Rechtsfrage zur Entscheidung vorlegen. Wie der Beklagte darlege, ermittele er Gesamtkosten für das Land Hessen, ohne dass im Einzelnen zu ersehen sei, welche Kosten tatsächlich dem Beklagten in seinem eigenen Hoheitsgebiet erwachsen seien und wie diese Kosten sich auf die einzelnen Schlacht- und Zerlegebetriebe aufteilten. Somit könne nicht
vollzogen werden, wie er auf die pauschale Abweichung von den Sätzen gekommen sei, abgesehen davon, dass er die
dem Anhang IV Abschnitt B Kap. I, Buchst. d VO (EG) Nr. 882/2004 notwendige Unterteilung
Gewichten (weniger als 12 kg/mindestens 12 kg) der Schlachttiere (Schafe) überhaupt nicht vorgenommen habe.
Umstellung des Vergütungssystems, insbesondere der Umstellung von einer Stück- auf eine Stundenvergütung, sei es nicht erklärbar, dass es bei einer Schlachtung von ca. 200.000 Schlachttieren im Jahr im Betrieb der Klägerin beim Beklagten angeblich nicht zu einer Kostensenkung gekommen sei. Dies könne nicht zutreffend sein, weil der Beklagte weit höhere Gebühren als die Mindestgebühren erhebe und im Einzelnen bei einer derartig hohen Schlachtzahl nicht zu erklären vermöge, warum bei einer Vergütung keine Degression der Kosten für die Untersuchungen im Betrieb der Klägerin eingetreten sein solle. Insoweit werde die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt. Dieses werde die fehlerhafte Kostenberechnung des Beklagten belegen können. Diesbezüglich trägt der Bevollmächtigte der Klägerin eigene Berechnungen zu den im Betrieb der Klägerin entstehenden Untersuchungskosten vor. Insoweit wird auf die Ausführungen im Schriftsatz vom
dem die Klägerin diesen Vorschlag angenommen hat, hat der Kreistag der Beklagten in der Sitzung vom
Stückzahlen auch bei der Gebührenerhebung innerhalb der Gruppe der Großbetriebe festgehalten werde, könne darin keine Ungleichbehandlung gesehen werden, da sie - wie es der Europäische Gerichtshof fordere - an tatsächliche Kostenfaktoren anknüpfe. Auch im Fall einer Stundenvergütung des amtlichen Personals fielen bezogen auf das einzelne Tier sowohl geringere Fixkostenanteile als auch geringere Stückkosten an, je höher die jeweilige Tagesschlachtzahl des Betriebes sei. Das ergebe sich insbesondere daraus, dass bei jedem Betrieb unabhängig von seiner Größe immer auch "Einmalzeiten" anfielen, wie etwa Anfahrt- und Umkleidezeiten. Hinzukämen bei jedem Betrieb unabhängig von der Betriebsgröße weitere Fixkosten und Kosten zur Erstellung der Abrechnung. Erhebe der Beklagte nun die ihm entstandenen Kosten in Form einer Festgebühr pro Stück, liege es in der Natur der Sache, dass diese Fixkostenanteile pro Tier höher ausfallen müssten, wenn an einem Tag weniger Tiere geschlachtet würden. Außerdem arbeiteten Betriebe, die täglich viele Tiere schlachteten, regelmäßig effizienter als kleine Betriebe. Auch deshalb falle der Gesamtpreis bei steigender Schlachtzahl. Weiterhin verweist der Beklagte auf seine früheren Ausführungen hierzu. Darüber hinaus weist er darauf hin, dass außerhalb der dynamischen Verweisung auf das direkt wirksame EU-Recht die verbliebenen Vorschriften des Veterinärkontroll-Kostengesetzes ins Leere liefen und deshalb nicht mehr anwendbar seien. Es sei vordergründig zur Umsetzung der bis Ende 2007 geltenden Richtlinie des Rates 85/73/EWG ergangen. Dementsprechend seien mittlerweile alle Vorschriften dieses Gesetzes, die auf diese Richtlinie Bezug nähmen, obsolet. Auch das Gesetz zur Kommunalisierung des Landrats sowie des Oberbürgermeisters als Behörden der Landesverwaltung und insbesondere dessen Art. 2, mit dem ab dem 1. April 2005 eine Kommunalisierung der hessischen Veterinärverwaltung verbunden gewesen sei, ließen zudem weitere große Teile des Gesetzes hinfällig werden. Dies betreffe insbesondere auch die Definition für Großbetriebe in § 4 Abs. 6. Da hierbei auf Betriebe Bezug genommen werde, die der Kontrolle und Überwachung durch Behörden der Landesverwaltung unterlägen, komme eine Anwendung dieser Definition nicht mehr in Betracht, denn die lebensmittelrechtliche Kontrolle und Überwachung aller Betriebe erfolge seit dem 1. April 2005 durch die kommunalisierten Veterinärbehörden. Randnummer 18 Der Bevollmächtigte der Klägerin tritt dem entgegen und zieht die Zulässigkeit der rückwirkenden Regelung durch die Änderungsverordnung vom 18. November 2013
europäischem und nationalem Recht in Zweifel. Randnummer 19 Im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten (4 Bände), 1 Heft "Ergebnisbericht - Analyse der Fleischuntersuchungsgebühren im Schlachtbetrieb der Firma A.", vorgelegt von der Klägerin, und die Verwaltungsvorgänge des Beklagten (3 Ordner, 1 Hefter, 1 Heftstreifen) verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung gewesen sind. Entscheidungsgründe Randnummer 20 Der Senat entscheidet über die Berufung des beklagten Kreises mit Einverständnis der Beteiligten ohne - weitere - mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2, § 125 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Randnummer 21 Die vom Senat zugelassene Berufung ist auch im Übrigen zulässig, sie ist jedoch - auch unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich in Kraft getretenen Dritten Verordnung zur Änderung der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Hessischen Ministeriums für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom
KontrKostG werden nämlich von den Behörden des Landes kostendeckende Gebühren und Auslagen aufgrund der Vorschriften des Hessischen Verwaltungskostengesetzes für Amtshandlungen
unmittelbar in den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft geltenden Rechtsakten auf den Gebieten des Veterinärrechtes und des Rechtes der Lebensmittel- und Bedarfsgegenstände in der jeweils geltenden Fassung erhoben. Zu diesen gemäß Art. 288 Abs. 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unmittelbar geltenden Rechtsakten gehört u.a. auch die in diesem Zusammenhang nunmehr maßgebliche VO (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
KostG bestimmt die Landesregierung in der Verwaltungskostenordnung die einzelnen Amtshandlungen, für die Kosten zu erheben sind, sowie für den Bereich der Landesverwaltung auch die Höhe der Gebühren. Diese Regelungen über die Verwaltungskostenordnung im Bereich der Landesverwaltung gelten auch für Amtshandlungen der Behörden der Gemeinden und Gemeindeverbände, soweit sie - wie hier für die Aufgaben der Veterinärverwaltung (Art. 1 und Art. 2 Gesetz zur Kommunalisierung des Landrats sowie des Oberbürgermeisters als Behörden der Landesverwaltung vom 21. März 2005, GVBl I S. 229 ff.) - Aufgaben
Hessische Gemeindeordnung - HGO - oder § 4 Hessische Landkreisordnung - HKO - als Auftragsangelegenheiten wahrnehmen. Allerdings können Landkreise und Gemeinden die Höhe der Gebühren auch durch Satzung bestimmen (§ 2 Satz 2 VetkontrKostG). Soweit der Beklagte im Rahmen der - später zu behandelnden - Problematik des § 4 Abs. 6 VetkontrKostG vorträgt,
der Kommunalisierung der Aufgaben der Veterinärverwaltung würden diese Aufgaben nicht mehr durch Behörden der Landesverwaltung vorgenommen, folgt dem der Senat - wie ausgeführt - nicht (vgl. auch Urteil vom 30. Juni 2010 - 5 A 1063/10 -). Folgte man allerdings dieser Auffassung des Beklagten, fehlte es bereits an der Regelungsbefugnis des Landes mittels Verwaltungskostenordnung für die Höhe der Gebühren. Diese müsste dann allein durch den beklagten Kreis durch Satzung festgelegt werden. Randnummer 23 Gemeinschaftsrechtlich ist maßgeblich für Fleischuntersuchungen in diesem Zeitraum die oben bereits genannte VO (EG) 882/2004.
dem allgemeinen Grundsatz des Art. 26 VO (EG) Nr. 882/2004 sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass angemessene finanzielle Mittel für die amtlichen Kontrollen verfügbar sind, und zwar aus beliebigen Mitteln, die sie für angemessen halten, einschließlich einer allgemeinen Besteuerung oder der Einführung von Gebühren oder Kostenbeiträgen, damit die erforderlichen personellen und sonstigen Mittel bereitgestellt werden können. Gemäß Art. 27 Abs. 1 steht es den Mitgliedstaaten frei, Gebühren oder Kostenbeiträge zur Deckung der Kosten zu erheben, die durch die amtlichen Kontrollen entstehen. Allerdings sorgen sie bezüglich der in Anhang IV Abschnitt A. genannten Tätigkeiten dafür, dass eine Gebühr erhoben wird (Art. 27 Abs. 2). Zu diesen Tätigkeiten gehören amtliche Schlachttier- und Fleischhygieneuntersuchungen (vgl. Art. 1, Art. 2 Nr. 1 VO (EG) Nr. 882/2004; Anhang IV Abschnitt B Kapitel I und II; ausführlich zu den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften, die den Kontrollen zu Grunde liegen: BVerwG, Urteil vom 26. April 2012 - 3 C 20.11 -, Buchholz 418.5 Fleischbeschau Nr. 31 = NVwZ 2012, 1467). Art. 27 Abs. 4 VO (EG) Nr. 882/2004 legt fest, dass die zum Zweck der amtlichen Kontrollen erhobenen Gebühren nicht höher sein dürfen als die von den zuständigen Behörden getragenen Kosten in Bezug auf die Ausgaben gemäß Anhang VI (Buchst. a) und dass sie auf der Grundlage der von den zuständigen Behörden während eines bestimmten Zeitraums getragenen Kosten als Pauschale festgesetzt werden können oder gegebenenfalls den in Anhang IV Abschnitt B bzw. Anhang V Abschnitt B festgelegten (Mindest-)Beträgen entsprechen (Buchst. b). Randnummer 24 Soweit sich die Klägerin darauf beruft, in der Bundesrepublik Deutschland dürften bereits deshalb nur die unmittelbar anwendbaren gemeinschaftsrechtlich bestimmten Mindestbeträge erhoben werden, weil es für eine weitergehende Kostenerhebung einer gesetzlichen Umsetzung in Landesrecht bedürfe, woran es hier fehle, folgt dem der Senat nicht. Wie oben bereits ausgeführt gilt die VO (EG) Nr. 882/2004 unmittelbar in der Bundesrepublik Deutschland mit den oben erläuterten Regelungen des Art. 27, die es den Mitgliedstaaten ausdrücklich erlauben, kostendeckende Gebühren zu erheben, die über die Mindestgebühren hinausgehen. Eine
nationalem Recht für die Gebührenbescheide erforderliche gesetzliche Grundlage, auf die sich die maßgebliche Verwaltungskostenordnung stützt, liegt - wie oben ebenfalls bereits erläutert - mit dem Veterinärkontroll-Kostengesetz in Verbindung mit dem Hessischen Verwaltungskostengesetz vor. Randnummer 25 In der oben genannten Verwaltungskostenordnung mit dem zugehörigen Kostenverzeichnis sind in der Fassung der rückwirkenden Änderung durch die 3. ÄndVO in der Nr. 26 die gebührenpflichtigen Amtshandlungen als solche
der Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung, der Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung und der BSE-Untersuchungsverordnung, soweit die Gewinnung von frischem Fleisch betroffen ist, bestimmt. Außerdem ist festgelegt, dass für die Gebühren, ausgenommen die Nrn. 2604 bis 26052, die Bestimmungen der VO (EG) 882/2004 gelten, insbesondere die Vorgaben des Art. 27 Abs. 2 in Verbindung mit Anhang IV, Abschnitt A und Anhang VI sowie Abs. 3 bis 6 in Verbindung mit Anhang IV Abschnitt B, Kapitel III. Vor der rückwirkenden Änderung war bestimmt, dass die Gebührentatbestände für Amtshandlungen
den Verordnungen (EG) Nr. 854/2004, (EG) Nr. 999/2001 und (EG) Nr. 2075/2005, dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) und den
Maßgabe des Art. 2 des Gesetzes zur Neuordnung des Lebensmittel- und Futtermittelrecht vom 1. September 2005 fortgeltenden Vorschriften, soweit Fleisch und Fleischerzeugnisse betroffen sind, in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 gelten sollten. Randnummer 26 Letztlich kann offen bleiben, ob die rückwirkende Änderung der Definition der gebührenpflichtigen Amtshandlungen wirksam ist oder nicht. Jedenfalls wird in beiden Fassungen der Nr. 26 des Kostenverzeichnisses in ausreichendem Umfang auf die in allen Mitgliedstaaten unmittelbar geltende VO (EG) 882/2004 Bezug genommen, so dass insofern Bedenken gegen die Bestimmung der gebührenpflichtigen Tatbestände nicht bestehen. Randnummer 27 Die
Gemeinschaftsrecht in den Gebühren umlegungsfähigen Kosten bestimmen sich
der Vorschrift des Art. 27 Abs. 4 a VO (EG) Nr. 882/2004 in Verbindung mit Anhang VI. Randnummer 28
Anhang VI sind die "Bei der Berechnung der Gebühren zu berücksichtigenden Kriterien"
folgeregelung keine Veränderung erfahren. Dazu enthält die VO (EG) Nr. 882/2004 keinen Anhaltspunkt. Auch Sozialabgaben für das eingesetzte Personal und allgemeine Verwaltungskosten sind somit Kosten, die im Sinne von Art. 27 Abs. 1 "durch die amtlichen Kontrollen entstehen" (ebenso mit umfassender Begründung: BVerwG, Urteil vom
ihrem Ermessen Gebrauch machen können (EuGH, Urteil vom
der Größe des Betriebes und der Zahl der geschlachteten Tiere innerhalb einer Tierart gestaffelt ist, wenn feststeht, dass diese Faktoren sich tatsächlich auf die Kosten auswirken, die für die Durchführung der vorgeschriebenen veterinär- und hygienerechtlichen Kontrollen tatsächlich anfallen. Entsprechendes gilt auch für die Gebührenerhebung unter der Geltung der VO (EG) Nr. 882/2004. Auch hier nennt Art. 27 Abs. 4 - wie oben erläutert - als Voraussetzung allein, dass die zum Zwecke von amtlichen Kontrollen erhobenen Gebühren nicht höher sein dürfen als die von den zuständigen Behörden getragenen Kosten gemäß Anhang VI. Randnummer 31 Eine derartige Kalkulation, die sämtliche abgeltungsfähigen Kosten einstellt, hatte das in früheren Fällen beklagte Land Hessen bereits in zurückliegenden Verfahren für frühere Jahre - auch Verfahren der Klägerin, in denen auch die Klägerbevollmächtigten tätig waren - vor dem Senat vorgelegt. Sie sind insofern auch der Klägerseite bekannt. Für die damals relevante Gebührenbemessung für die Untersuchung der geschlachteten Tiere waren die Kostenanteile im Einzelnen
vollziehbar. Die in der Verwaltungskostenordnung 2003 - ebenso wie in der Verwaltungskostenordnung 2009 vor der rückwirkenden Änderung - vorgenommene Differenzierung
„Großbetrieben“ (Betriebe, in denen im Durchschnitt des vergangenen Kalenderjahres mindestens 1500 Tiere im Kalendermonat geschlachtet worden sind) und
„sonstigen Betrieben“ (vgl. dazu auch: LT-Drs. 14/1018 S. 12 zum Veterinärkontroll-Kostengesetz zu § 4 Abs. 6) und die Staffelung innerhalb der Gebührenbemessung für „Großbetriebe“ und der „sonstigen Betriebe“
der Zahl der täglichen Schlachtungen fand sich
Auffassung des Senats erkennbar in den unterschiedlichen Kosten, die durch die jeweiligen Untersuchungen hervorgerufen wurden, wieder. Sie knüpfte für die Staffelgebühr an die Regelungen des „Tarifvertrages für die Rechtsverhältnisse der amtlichen Tierärzte und Fleischkontrolleure außerhalb öffentlicher Schlachthöfe“ vom 1. April 1969 mit den entsprechenden Änderungen an und folgte im Wesentlichen der dort für die Vergütung enthaltenen Staffelung
Stückzahlen (vgl. § 12 TVAngaöS 1969). Da die Vergütungen und Wegstreckenentschädigungen des Personals
dem Tarifvertrag ca. 90 % der Kosten der Fleischuntersuchung ausmachten, wurde durch die daran anknüpfende Staffelung gerade eine an den Gegebenheiten des betreffenden Betriebs orientierte kostenverursachungsgerechte Gebührenbelastung erreicht (vgl. zu einem "Großbetrieb" im Sinne der Verwaltungskostenordnung: Urteil des Senats vom
der Zahl der täglichen Schlachtungen vor, wobei in der Gruppe der „Großbetriebe" die Staffelung zu deutlich niedrigeren Stückgebühren führt als in der Gruppe der „sonstigen Betriebe". Wie oben bereits erläutert orientierte sich diese Differenzierung und degressive Staffelung an der Vergütungsregelung des Tarifvertrags 1969 (§ 12 TVAngaöS 1969) und damit für die Zeit seiner Geltung an den tatsächlichen Kosten der Untersuchungen. Der seit dem 1. September 2008 geltende TV-Fleischuntersuchung 2008 trifft dagegen eine deutlich abweichende Vergütungsregelung.
TV-Fleischuntersuchung 2008 sind „Großbetriebe“ in seinem Sinn „Schlachtbetriebe mit Schlachtungen, in denen im Durchschnitt des vorangegangenen Kalenderjahres mehr als 20 Großvieheinheiten wöchentlich geschlachtet worden sind“. 20 Großvieheinheiten sind dabei 20 Pferde oder andere Einhufer, 20 Rinder mit einem Lebendgewicht von mehr als 300 kg, 40 Rinder mit einem Lebendgewicht von bis zu 300 kg, 100 Schweine mit einem Lebendgewicht von über 100 kg, 133 Schweine mit einem Lebendgewicht von bis zu 100 kg, 200 Schafe oder Ziegen mit einem Lebendgewicht von über 15 kg oder 400 Schaf- oder Ziegenlämmer oder Ferkel mit einem Lebendgewicht von jeweils bis zu 15 kg. Das Entgelt für Tätigkeiten in Großbetrieben ist nunmehr ein Stundenentgelt für jede tatsächlich geleistete Arbeitsstunde (§ 7 TV-Fleischuntersuchung 2008). Das Entgelt für Tätigkeiten außerhalb von Großbetrieben ist weiterhin
Stückzahlen degressiv gestaffelt. Randnummer 34 Die im Kostenverzeichnis zur Verwaltungskostenordnung festgelegte Differenzierung
„Großbetrieb" und „sonstigem Betrieb" und auch die degressive Staffelung innerhalb beider Gruppen spiegelte demnach nicht mehr die Faktoren der tatsächlichen Kosten wieder. So war bereits der „Großbetrieb" im Sinne des Kostenverzeichnisses und
dem TV-Fleischuntersuchung 2008 völlig unterschiedlich definiert. Das hatte etwa zur Folge, dass Betriebe zwar
dem TV-Fleischuntersuchung 2008 "Großbetrieb" waren - und die Untersuchungen in ihnen
Zeitaufwand vergütet wurden -, sie aber
dem Kostenverzeichnis der Verwaltungskostenordnung noch als „sonstiger Betrieb" eingestuft sein konnten, während andere Betriebe sowohl
der Definition des TV-Fleischuntersuchung 2008 als auch
der des Kostenverzeichnisses als „Großbetrieb" eingestuft wurden. Das hatte zur Folge, dass zwar bei allen „Großbetrieben" im Sinne des TV-Fleischuntersuchung 2008 eine Zeitvergütung gezahlt wurde - also insofern gleiche Kosten anfielen -, ein Teil der Betriebe aber unter die Staffelung des Kostenverzeichnisses für „Großbetriebe" eingestuft wurde, ein Teil dagegen als „sonstiger Betrieb" mit jeweils deutlich unterschiedlichen Gebührensätzen innerhalb der jeweiligen Staffel. Daraus wurde deutlich, dass die Differenzierung und degressive Staffelung des Kostenverzeichnisses zur Verwaltungskostenordnung unter Geltung des neuen TV-Fleischuntersuchung 2008 nicht mehr die tatsächlichen Kosten widerspiegelte. Es genügte insofern nicht, dass das gesamte Gebührenaufkommen auf Seiten des Landes Hessen nicht die durch die Fleischuntersuchungen entstehenden tatsächlichen Kosten insgesamt überschreitet, woran der Senat - auch unter Berücksichtigung der Darlegungen des Beklagten im Berufungsverfahren - keinen Zweifel hat. Entscheidet sich der Verordnungsgeber für Differenzierungen und degressive Staffelung innerhalb der Gebührensatzregelung, müssen diese Kriterien - wie es der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs entspricht - sich auf die tatsächlichen Kosten auswirken. Randnummer 35 Ebenso wenig genügte die Gebührensatzungsregelung den Anforderungen des aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz abgeleiteten Grundsatzes der Abgabengerechtigkeit
nationalem Verfassungsrecht. Dieser Grundsatz verlangt, dass Gleiches grundsätzlich gleich und nur aus sachlichen Gründen ungleich behandelt werden darf. Randnummer 36 Wie im Vorhergehenden erläutert führte das Auseinanderfallen der Begriffsbestimmungen und Regelungen von Kostenverzeichnis zur Verwaltungskostenordnung einerseits und TV-Fleischuntersuchung 2008 andererseits dazu, dass Betriebe, die
dem TV-Fleischuntersuchung 2008 als „Großbetriebe" hinsichtlich des zu zahlenden Entgelts gleichbehandelt werden,
dem Kostenverzeichnis als „Großbetrieb" oder „sonstiger Betrieb" eingestuft werden können mit der Folge von in der Höhe deutlich unterschiedlichen Gebührensätzen. Ein sachlicher Grund war für diese Ungleichbehandlung nicht erkennbar. Randnummer 37 Diese Bedenken hat der Senat mit den Beteiligten bereits in der mündlichen Verhandlung am 5. September 2013 ausführlich erörtert. Den von den Beteiligten daraufhin erbetenen begründeten Vergleichsvorschlag des Senats hat der Beklagte nicht angenommen. Zwischenzeitlich hat allerdings der Verordnungsgeber - ersichtlich als Reaktion auf die geäußerten rechtlichen Bedenken des Senats - die bereits oben erwähnte 3.ÄndVO erlassen und mit dieser rückwirkend die Definition des "Großbetriebs" in Nr. 26011 des Kostenverzeichnisses zur Verwaltungskostenordnung 2009 der Definition des TV-Fleischuntersuchung 2008 angepasst, so dass die oben angesprochene Differenz zwischen dem Kostenverzeichnis zur Verwaltungskostenordnung 2009 einerseits und dem TV-Fleischuntersuchung 2008 nicht mehr besteht. Randnummer 38 Der Senat lässt offen, ob die seitens der Bevollmächtigten der Klägerin geäußerten Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit der rückwirkenden Änderung geäußerten Bedenken letztlich durchgreifen. Auch in der geänderten Fassung bietet die Verwaltungskostenordnung 2009 keine ausreichende Grundlage für den hier streitigen Gebührenbescheid. Randnummer 39
dem aus Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz abgeleiteten verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes dürfen untergesetzliche Normen nicht im Widerspruch zu geltenden Gesetzen stehen. § 4 Abs. 6 VetKontrKostG ermächtigt den Verordnungsgeber, für Betriebe mit mehr als 1500 Schlachtungen pro Monat im Jahresdurchschnitt (Großbetriebe), die der Kontrolle und Überwachung durch Behörden der Landesverwaltung unterliegen, aufgrund gesonderter gruppenbezogener Ermittlung der entstandenen Aufwendungen spezifische Gebühren zu bestimmen. Aufgrund dieser Ermächtigung war die ursprüngliche, nunmehr rückwirkend geänderte Regelung der Gebührentatbestände für "Großbetriebe" erlassen worden. Die nunmehr rückwirkend durch den Verordnungsgeber davon abweichende festgelegte Definition, die der Definition des TV-Fleischuntersuchung 2008 entspricht, widerspricht insofern der gesetzlichen Regelung und kann nicht durch den Verordnungsgeber geändert werden, auch wenn Motiv für die gesetzliche Regelung die Übereinstimmung mit dem damals gültigen Tarifvertrag war (vgl. LT-Drucks. 14/4018, S. 12, zu § 4 Abs. 6). Wie bereits oben erläutert, ist der Senat auch nicht der Auffassung des Vertreters des Beklagten, dass diese Regelung mit der Kommunalisierung der Veterinärverwaltung obsolet geworden ist. Vielmehr unterfallen
Auffassung des Senats die den Landräten und Oberbürgermeistern der kreisfreien Städte
HGO und § 4 HKO als Auftragsangelegenheit übertragenen Aufgaben in diesem Zusammenhang ebenfalls dem Begriff der "Landesverwaltung". Anderenfalls fehlte es insgesamt an einer ausreichenden Ermächtigungsgrundlage für den Bescheid (siehe die Ausführungen des Senats oben zu dieser Frage). Randnummer 40 Abgesehen von dem Konflikt der rückwirkend geänderten Definition des "Großbetriebs" zu der Regelung des § 4 Abs. 6 VetKontrKostG genügt die Gebührenregelung aber auch unter anderen Gesichtspunkten nicht den Rechtmäßigkeitsanforderungen. Wie oben dargelegt, ist es
der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ausreichend, aber auch erforderlich, dass eine Differenzierung
der Größe der Betriebe sowie eine Staffelung der Gebührensätze innerhalb der Gruppen auf Faktoren zurückzuführen sind, die sich tatsächlich auf die Kosten auswirken. Dass dies unter dem TV-Fleischuntersuchung 2008 bei der nunmehr gültigen Gebührenregelung gegeben ist, lässt sich aus den Darlegungen des Beklagten nicht feststellen. Der Senat hat keinen Zweifel, dass insgesamt das Gebührenaufkommen nicht die auf Seiten des Landes Hessen durch die Fleischuntersuchungen entstehenden tatsächlichen Kosten überschreitet. Dies allein genügt allerdings nicht. Entscheidet sich der Verordnungsgeber für Differenzierungen und degressive Staffelung innerhalb der Gebührensatzregelung, müssen sich diese Kriterien
der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs entsprechend auf die tatsächlichen Kosten auswirken. Ob dem die Gebührensatzstaffelung
Stückzahlen geschlachteter Tiere pro Tag innerhalb der Gruppe der "Großbetriebe" konkret noch entspricht, kann der Senat nicht verifizieren.
dem TV-Fleischuntersuchung 2008 findet innerhalb der Gruppe der "Großbetriebe" eine Abrechnung
aufgewendeter Zeit statt, nicht mehr
der Stückzahl der pro Tag geschlachteten Tiere, wie sie in der Gebührensatzregelung des Kostenverzeichnisses zur Verwaltungskostenordnung 2009 zu Grunde gelegt wird. Auch die Zahl der "Großbetriebe" und der durch sie verursachte Aufwand hat sich durch die veränderte Definition des "Großbetriebs" gegenüber der den Gebührensätzen zugrunde liegenden Kalkulation verändert. Ob deshalb die vorgesehene Staffelung den Kosten entspricht, ist letztlich nicht erkennbar. Allein das Vorbringen, höhere Schlachtzahlen brächten automatisch auch Kostenersparnis mit sich, kann die konkrete Gebührensatzstaffel nicht rechtfertigen. Randnummer 41 Letztlich verlangt auch der aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz abgeleitete Grundsatz der Abgabengerechtigkeit sowie das Äquivalenzprinzip, dass Leistung und Gegenleistung, das heißt Amtshandlung und Gebühr, in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen. Um dies zu gewährleisten, ist es erforderlich, anhand einer
vollziehbaren Kalkulation unter Einbeziehung der umlagefähigen Kosten sowie der gebührenpflichtigen Tatbestände die Höhe der einzelnen Gebührensätze zu rechtfertigen. Dazu reicht die in früheren Verfahren vorgelegte Kalkulation, die auf den Regelungen des alten Tarifvertrags basierte, sowie der Vortrag die Gesamtkosten seien nicht gesunken, sondern gestiegen, nicht aus. Bei der Bemessung der Gebühr ist von dem mit der Amtshandlung verbundenen Verwaltungsaufwand auszugehen ( § 3 Abs. 1 Satz 1 HVwKostG ). Randnummer 42 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Randnummer 43 Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit der festzusetzenden Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 Zivilprozessordnung - ZPO -. Randnummer 44 Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO). Randnummer 45 Beschluss Randnummer 46 Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 25.893,18 € festgesetzt. Randnummer 47 Gründe: Randnummer 48 Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 3, § 47 Gerichtskostengesetz - GKG - Randnummer 49 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190029390
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.