3 Satz 2 Studienplatzvergabeverordnung Hessen will in einem solchen Fall offensichtlich die Möglichkeit geben, Studienbewerber für das 2. klinische Fachsemester zu diesem Fachsemester zuzulassen, obwohl in diesem Fachsemester eigentlich nur eine geringere Kapazität von freien Studienplätzen vorhanden wäre, indem freie Kapazitäten von anderen Semestern "mitgerechnet" werden. Randnummer 9 Diese Vorgehensweise steht jedoch ihrerseits unter dem Vorbehalt, dass die in § 16 Abs. 3 Satz 3 Studienplatzvergabeverordnung Hessen geregelte Situation nicht vorliegt, wonach die Gesamtzahl der eingeschriebenen Studierenden die Gesamtzahl der für diese Fachsemester festgesetzten Zulassungszahlen erreicht oder gar überschreitet. Die Anwendung der letztgenannten Bestimmung hat nicht zur Voraussetzung, dass die Hochschule zunächst unter Anwendung des vorhergehenden Satzes des § 16 Abs. 3 Studienplatzvergabeverordnung Hessen rechtmäßig und ermessensfehlerfrei eine Zusammenfassung dieser Semester vorgenommen hat. Dabei nimmt § 16 Abs. 3 Satz 3 Studienplatzvergabeverordnung Hessen ausdrücklich auch auf "Studienabschnitte" Bezug, so dass es nicht zu beanstanden ist, dass das Verwaltungsgericht insofern allein den klinischen Ausbildungsabschnitt des Medizinstudiums in den Blick genommen hat, zumal zum klinischen Ausbildungsabschnitt nur zugelassen ist, wer den vorklinischen Ausbildungsabschnitt durch Bestehen des Ersten Abschnitts der ärztlichen Prüfung (herkömmliche Bezeichnung: "Physikum") erfolgreich abgeschlossen hat (§ 2 Abs. 3 Studienordnung Humanmedizin der Antragsgegnerin).
3 Satz 3 Studienplatzvergabeverordnung Hessen enthält somit gegenüber den Regelungen in Satz 1 und Satz 2 des Abs. 3 eine vorrangig anzuwendende Sonderregelung, die bei Vorliegen ihrer normativen Voraussetzungen die Zuteilung von weiteren Studienplätzen i.S.v. § 16 Abs. 1 Studienplatzvergabeverordnung Hessen ausdrücklich ausschließt und damit auch die Anwendung der vorstehenden Sätze 1 und
3 Satz 3 Studienplatzvergabeverordnung Hessen erscheint auch sachgerecht. Sie geht offensichtlich von der Annahme aus, dass das Lehrpersonal eines Studiengangs oder eines Studienabschnitts bereits in ausreichendem Maße von der Lehrnachfrage eingeschriebener Studierender in Anspruch genommen wird, wenn die Gesamtzahl der Studierenden die Gesamtzahl der festgesetzten Studienplätze erreicht oder gar überschreitet. In diesem Fall ist davon auszugehen, dass eine Lehrkapazität zur Bedienung weiterer Lehrnachfrage von weiteren Studierenden durch das Lehrpersonal nicht mehr zur Verfügung steht, so dass es nicht gerechtfertigt erscheint, weitere Studierende zum Studium in einem höheren Semester zuzulassen. Zudem hat gerade im hier interessierenden klinischen Ausbildungsabschnitt des Studienganges Medizin der „Unterricht am Krankenbett“ besondere Bedeutung, der jedoch nur unter Beteiligung kleiner Gruppen durchgeführt werden darf (§ 2 Abs. 3 Satz 9 ÄApprO), was das Vorhandensein einer ausreichenden Zahl von geeigneten Patienten voraussetzt. Aus diesem Grunde bestimmt auch § 17 Abs. 1 KapVO , dass die Aufnahmekapazität für den klinischen Teil des Studiengangs Medizin nach der „patientenbezogenen jährlichen Aufnahmekapazität“ zu überprüfen ist. Ob diese ermittelte patientenbezogene Aufnahmekapazität durch einen Studierenden des 5. oder eines höheren Semesters „aufgebraucht“ wird, erscheint unerheblich. Jedenfalls kann sie nicht nach Belieben ausgeweitet werden, wenn für die „Ausbildung am Krankenbett“ nicht ausreichend Patienten zur Verfügung stehen.
3 Satz 3 Studienplatzvergabeverordnung Hessen trägt diesem Umstand Rechnung, indem es die Aufnahme weiterer Studierender für den Fall ausschließt, dass insgesamt die Ausbildungskapazität im klinischen Ausbildungsabschnitt ausgeschöpft ist. Dies liegt im Interesse einer geordneten und qualitätsvollen Ausbildung für den ärztlichen Beruf und ist daher nicht zu beanstanden. Randnummer 12 Da die Antragstellerin in ihrer Beschwerdebegründung allein dargelegt hat, aus welchen Gründen Sie die Auffassung des Verwaltungsgerichts zu § 16 Abs. 3 Satz 2 Studienplatzvergabeverordnung Hessen hinsichtlich der von der Antragsgegnerin zu fordernden Ermessensbetätigung für unzutreffend erachtet, können ihr diese Ausführungen nach dem oben Gesagten nicht zum Erfolg der Beschwerde verhelfen, weil es hierauf – wie dargelegt – nicht ankommt. Randnummer 13 Danach ist die Beschwerde der Antragstellerin gegen den angefochtenen Beschluss zurückzuweisen. Randnummer 14 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat nach § 154 Abs. 2 VwGO die Antragstellerin zu tragen, weil sie mit ihrem Rechtsmittel erfolglos geblieben ist. Randnummer 15 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 1 und § 52 Abs. 1 GKG und folgt der Festsetzung für das erstinstanzliche Verfahren, zumal die Beteiligten hiergegen keine Einwände erhoben haben. Randnummer 16 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190029413
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