(2009)nur minimale Überschreitungen der Einkommensgrenze vorgekommen seien. Abgesehen davon, dass eine derartige Grenzziehung vergleichbar einer Stichtagsregelung unvermeidbar Härten mit sich bringt, ohne deshalb unverhältnismäßig zu sein, hat die Beklagte diesem Aspekt Rechnung getragen, indem erst eine dreimalige Überschreitung zum Verlust des Anpassungsgeldes führt. Der Anpassungsgeldempfänger erhält so nach einer unbeabsichtigten Einkommensüberschreitung ausreichend Zeit, um weiteren Überschreitungen entgegenzuwirken. Randnummer 35 1.2 Einer Rücknahme nach den in § 48 VwVfG niedergelegten Grundsätzen über die Behandlung rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakte steht nicht entgegen, dass die Zuwendungsentscheidung erst nachträglich infolge der Aufnahme einer mehr als geringfügigen Beschäftigung in den erwähnten Zeiträumen rechtswidrig geworden ist (vgl. BVerwG, Urteile vom
- Juni 2012 - 2 C 13/11 -, vom
- Oktober 2004 - 2 C 13/03 -, vom
- September 1993 - 2 C 34/91 -, vom
- November 1989 - 2 C 43/87 - und vom
- Juni 1982 - 6 C 92/78 -, juris). Dauerverwaltungsakte, wie der Bescheid über die Gewährung von Anpassungsgeld für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren, bringen auf Dauer angelegte Rechtsverhältnisse zum Entstehen und aktualisieren sie ständig. Sie können als eine Summierung einzelner Verwaltungsakte verstanden werden, die aus verwaltungsökonomischen Gründen in einem Verwaltungsakt gebündelt sind (Kopp/Schenke, VwGO,
- Aufl., § 113 Rdnr. 43). Deshalb wirken sich nachträgliche Änderungen der Sachlage auf die Rechtmäßigkeit des Bewilligungsbescheids in den vom ihm umfassten maximal 60 Monatszeiträumen insoweit aus, als sie von der Änderung betroffen sind. Randnummer 36
- Eine teilweise Rücknahme der Bewilligung ist auch nicht im Hinblick auf die in § 48 Abs. 2 VwVfG geregelten Vertrauensschutzgesichtspunkte ausgeschlossen, die bei Verwaltungsakten, die laufende Geldleistungen gewähren, zu beachten sind. Diese Anforderungen tragen dem Anliegen des Klägers Rechnung, den Entzug einer bewilligten Leistung nicht an eine für den Leistungsempfänger undurchschaubare interne Verwaltungspraxis zu binden, sondern an gesetzlich geregelte Voraussetzungen, die Raum lassen für die Berücksichtigung schutzwürdiger Belange des Begünstigten. Randnummer 37 Möglicherweise hat der Kläger zwar auf die – nach der Verwaltungspraxis des BAFA rechtswidrige – Zahlung bzw. Belassung des Anpassungsgeldes für die streitbefangenen Monate vertraut, doch ist sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme nicht schutzwürdig (§ 48 Abs. 2 Satz 1 VwVfG). Der Kläger hat bei der Berufung auf Vertrauensschutz keinen Verbrauch der gewährten Leistungen oder getroffene Vermögensdispositionen dargelegt, die er nicht oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann, so dass die Vertrauensschutzregel des § 48 Abs. 2 Satz 2 VwVfG nicht zu seinen Gunsten eingreifen kann. Sein etwaiges Vertrauen auf den Bestand der Zuwendung für die fraglichen Monate ist auch nicht aus anderen Gründen schutzwürdig. Randnummer 38 Denn der Kläger war mehrfach darauf hingewiesen worden, dass er verpflichtet sei, dem BAFA jede Veränderung der leistungsrelevanten Umstände bzw. der Höhe seines Einkommens umgehend mitzuteilen, damit eine Überprüfung seiner Bezugsberechtigung für das Anpassungsgeld erfolgen könne, die - wie er wusste - von der Einhaltung der Geringfügigkeitsgrenze abhing. Er wusste auch, dass das BAFA aufgrund der Arbeitgeberbescheinigung, die er ihm vorgelegt hatte, davon ausging, dass sein Einkommen 400 € brutto monatlich nicht übersteigen würde. Folglich traf ihn die Anzeigepflicht insbesondere nach jeder Überschreitung der 400 €-Grenze in einem Monat. Dass er dem BAFA diese Information sechs Mal pflichtwidrig vorenthielt, vermag kein schutzwürdiges Vertrauen darin zu begründen, das Anpassungsgeld gleichwohl behalten zu dürfen. Randnummer 39 Der Auffassung des Klägers, er habe davon ausgehen dürfen, dass für die Bewertung einer Beschäftigung als geringfügig wie im Sozialversicherungsrecht ein Jahreseinkommen von höchstens 4.800 € und somit ein gemitteltes Monatseinkommen von 400 € maßgeblich sei, kann nicht gefolgt werden. Er stützt sich zwar zur Begründung seines Rechtsstandpunkts auf die missverständliche Formulierung in Nr. 5.7 der Richtlinien, wonach das Arbeitseinkommen durchschnittlich im Monat die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschreiten darf, die in ähnlicher Form auch in dem Merkblatt zum Leistungsantrag enthalten war. Doch hätte er ohne weiteres erkennen können, dass diese Formulierung unklar ist und verschiedene Deutungsmöglichkeiten zulässt. Ein Durchschnitt kann aus einem einzigen Monatsverdienst nicht gebildet werden, so dass eine Durchschnittsbetrachtung über einen längeren Zeitraum nahe liegen könnte. Jedoch ist die Bezugsgröße nicht genannt. Denkbar wären etwa ein Kalenderjahr - die Interpretation des Klägers - oder ein bestimmter Zeitraum gerechnet ab der Arbeitsaufnahme. Gemeint sein kann aber statt des Durchschnitts auch die Summe der in einem Monat erzielten Vergütungen. Angesichts dieses unklaren Befundes hätte der Kläger nicht auf die für ihn günstigste Auslegung vertrauen dürfen, sondern hätte - um sich abzusichern - beim BAFA eine Auskunft dazu einholen müssen, wie es das ihm ausgehändigte Merkblatt unter Ziffer 8e nahe legt. Randnummer 40 Hinzu kommt, dass er bei der Arbeitsaufnahme im Februar 2008 vom BAFA darauf hingewiesen wurde, dass die maßgebliche Einkommensgrenze 400 € brutto monatlich sei und er darüber eine Arbeitgeberbescheinigung beibringen müsse. Hier war von einer Durchschnittsbetrachtung nicht die Rede. Dass in dem Schreiben vom
- Februar 2008 auch kein Hinweis auf die Handhabung von Überschreitungen analog § 34 SGB VI erfolgte, unterstreicht entgegen der Auffassung des Klägers nicht seine Gutgläubigkeit. Vielmehr hätte er daraus den Schluss ziehen können, dass bereits eine einmalige monatliche Überschreitung zum Wegfall des diesbezüglichen Anpassungsgeldes führen könnte. Er hätte also schon nach Erhalt der ersten Lohnabrechnung, die einen Verdienst über 400 € auswies, damit rechnen müssen, dass er das ungefähr zeitgleich ausgezahlte Anpassungsgeld für den Vormonat würde zurückzahlen müssen, sobald das BAFA Kenntnis von der Überschreitung erlangen würde. Auch in § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV, der vom BAFA sowohl in dem Merkblatt zum Leistungsantrag als auch in den Schreiben an den Kläger vom
- April 2007 und
- Februar 2008 zur Definierung der Geringfügigkeitsgrenze in Bezug genommen worden war, findet sich kein Hinweis auf den Jahresdurchschnitt als Berechnungsgrundlage. Diese Bestimmung zitiert der Kläger im Vorverfahren im Wortlaut, was darauf hindeutet, dass er wohlinformiert war und auch zu anderen Schlussfolgerungen hätte kommen können. Außerdem wurde er mehrfach darauf aufmerksam gemacht, dass er Änderungen der Höhe seines erzielten Einkommens bzw. die Aufnahme einer - auch geringfügigen - Beschäftigung oder sonstige leistungsrelevante Änderungen umgehend anzuzeigen habe und die Unterlassung dieser Meldepflicht einen Widerruf bzw. die Einstellung der Leistungen zur Folge haben könne. All dies hätte ihm vor Augen führen müssen, dass die Hinzuverdienstgrenze ein zentrales Leistungskriterium ist und ihn zur Vorsicht bei diesbezüglichen Annahmen mahnen müssen. Randnummer 41 Die vom Kläger vorgelegten Bescheinigungen der Knappschaft vom
- April und
- Mai 2010 (Bl. 82 und 148 d. BA), die seinen Rechtsstandpunkt zu stützen scheinen, weil er dort 2008 und 2009 durchgehend als geringfügig Beschäftigter geführt wurde, beziehen sich auf die sozialversicherungsrechtliche Sichtweise. Der Kläger wurde bereits mit Schreiben des BAFA vom
- März 2008 (Bl. 57 d. BA) darauf hingewiesen, dass diese nicht mit den Kriterien des BAFA identisch ist. Diese Bescheinigungen hat der Kläger auch nicht zu Beginn seiner Beschäftigung, sondern erst im Nachhinein eingeholt. Sie sind also zumindest für seine Vorstellungen hinsichtlich des Begriffs der geringfügigen Beschäftigung im Jahre 2008 nicht ursächlich geworden. Aber auch seine Korrespondenz mit der Minijobzentrale im Juni 2009 vermittelt ihm keinen Vertrauensschutz. Im Schriftsatz vom
- Februar 2014 erläutert der Kläger, er habe damals bei der Minijobzentrale angefragt, ob gelegentliche Überschreitungen zum Verlust seines Status führen könnten oder ob der Jahresdurchschnitt maßgeblich sei, weil sein Verdienst gewissen Schwankungen unterworfen gewesen sei und er seinen Status als geringfügig Beschäftigter im Hinblick auf das Anpassungsgeld und seine Rente nicht habe gefährden wollen. Der Kläger hat folglich gegenüber der Minijobzentrale nicht hinreichend differenziert zum Ausdruck gebracht, dass er um eine Auskunft zur Definition der geringfügigen Beschäftigung für den Bezug von Anpassungsgeld bzw. von Rente bitte. Als Folge erhielt er die pauschale Antwort, in seinem Fall bleibe es ein Minijob, was lediglich für den Bereich der Sozialversicherung zutreffend war. Diese Anfrage zeigt allerdings deutlich, dass es der Kläger für möglich hielt, dass es beim Anpassungsgeld nicht auf den Jahresdurchschnitt ankommt. Da er wusste, dass die Sozialversicherungsträger und das BAFA unterschiedliche Maßstäbe anlegen (vgl. dazu auch Schreiben der Knappschaft vom
- März 2010, Bl. 132 d. BA), hätte erwartet werden müssen, dass er sich beim BAFA als zuständiger Behörde kundig macht und sich nicht mit einer undifferenzierten Auskunft der Minijobzentrale zufrieden gibt. Randnummer 42
- Das BAFA war daher nicht gehindert, die Zuwendungsentscheidung hinsichtlich der genannten sechs Monate der Jahre 2008 und 2009 nach § 48 Abs. 1 und 2 VwVfG zurückzunehmen; diese Entscheidung war im vorliegenden Fall sogar geboten. Ist wie hier das Vertrauen des Zuwendungsempfängers in den Bestand der Zuwendung nicht schutzwürdig, so ist die Behörde regelmäßig dazu verpflichtet, ihr Ermessen dahingehend auszuüben, den Zuwendungsbescheid aufzuheben, sofern keine atypischen Umstände vorliegen (vgl. BVerwG, Urteil vom
- Juni 2012, a. a. O.). In diesen Fällen ist stets den öffentlichen Interessen, insbesondere an einer sparsamen Wirtschaftsführung der Verwaltung und der Gleichbehandlung von Subventionsempfängern, die darauf angewiesen sind, dass sich die für das Anpassungsgeld vorgesehenen Haushaltsmittel nicht durch ihre unberechtigte Inanspruchnahme vorzeitig erschöpfen, der Vorzug zu geben vor dem Interesse des Begünstigten, die rechtswidrig erlangten Zuwendungen behalten zu dürfen. Das BAFA hat sich im Widerspruchsbescheid ausführlich und nachvollziehbar mit den für und gegen die Rücknahme sprechenden Gründen auseinandergesetzt und zu Recht keine atypischen Umstände festgestellt. Die getroffene Ermessensentscheidung begegnet deshalb keinen rechtlichen Bedenken (§ 114 VwGO), zumal auch keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das BAFA in vergleichbaren Fällen sein Ermessen abweichend davon zugunsten des Zuwendungsempfängers ausübt. Randnummer 43
- Es kann deshalb dahinstehen, ob die Rücknahme ins Leere geht, weil der Zuwendungsbescheid, wie in der Berufungsschrift dargetan, zuvor bereits infolge des Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden war, da Ziffer 5.7 der APG-Richtlinien als auflösende Bedingung wirksam in die Zuwendungsbescheide implementiert worden war. Der angefochtene Rückforderungsbescheid erweist sich nach dem Vorstehenden in jedem Fall als rechtmäßig, da Rechtsfolge der rechtmäßigen Rücknahme eines Verwaltungsakts mit Wirkung für die Vergangenheit wie auch der Unwirksamkeit eines Verwaltungsakts wegen des Eintritts einer auflösenden Bedingung nach § 49a Abs. 1 Satz 1 VwVfG gleichermaßen ist, dass bereits erbrachte Leistungen zu erstatten sind. Die Rückforderung ist somit dem Grunde nach ebenso wenig zu beanstanden wie der Höhe nach. Der Rückforderungsbetrag berücksichtigt für den Monat Februar 2008 noch das Anpassungsgeld in Höhe von 1.061,36 €; für die Monate November und Dezember 2008 sowie April, Mai und Juni 2009 war das auf 1.073,07 € erhöhte Anpassungsgeld - wie geschehen - in Ansatz zu bringen. Randnummer 44 II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Randnummer 45 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Randnummer 46 Gründe für die Zulassung der Revision ( § 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor. Randnummer 47 Die Abweichung einer Entscheidung des Berufungsgerichts von einem erstinstanzlichen Urteil stellt keinen Revisionsgrund dar; eine Divergenzrüge im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO kann nur auf die Abweichung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts gestützt werden. Randnummer 48 Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist längst geklärt, dass ein Zuwendungsbescheid zurückgenommen werden kann, wenn eine Behörde in Anwendung der einschlägigen Richtlinien unter denselben Voraussetzungen in anderen Fällen regelmäßig die Gewährung einer Zuwendung versagt (BVerwG, Urteil vom
- April 2003, a. a. O.). Auch ist bei der Frage, ob der Kläger Vertrauensschutz genießt, entgegen seiner Ansicht nicht grundsätzlich klärungsbedürftig, „ob den Empfänger von Anpassungsgeld eine Erkundigungspflicht trifft, ohne dass ihm Anhaltspunkte für eine vom Wortlaut des Gesetzes nicht zwingend gebotene abweichende Verwaltungspraxis gegeben worden sind oder sich ihm solche aufdrängen mussten.“ Da es sich bei den APG-Richtlinien gerade nicht um eine gesetzliche Regelung handelt, ist nicht deren Auslegung, sondern allein die Verwaltungspraxis maßgeblich. Wie oben dargelegt, hatte der Kläger zudem sehr wohl Anhaltspunkte dafür, dass seine Auslegung der Richtlinien nicht mit der darauf gegründeten Verwaltungspraxis des BAFA übereinstimmt, so dass er sich an kompetenter Stelle danach hätte erkundigen müssen, um sich auf Vertrauen berufen zu können. Somit stellt sich die als klärungsbedürftig bezeichnete Frage für das Revisionsgericht nicht. Davon abgesehen ist für das Berufungsgericht nicht erkennbar, dass sie in ihrer Bedeutung über den Einzelfall des Klägers hinausreichen könnte. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190029425