Tenor 1. Hinsichtlich der Antragsteller zu 1. und zu 2., zu 5., zu 7., 8. und 9., zu 11. und 12., zu 13., 14. und 15., zu 16., zu 19., zu 20. und 21. wird das Verfahren eingestellt. Hinsichtlich der übrigen Antragsteller wird der Normenkontrollantrag als unzulässig abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens haben die Antragsteller zu 1. und zu 2., die Antragsteller zu 3. und zu 4. und die Antragsteller zu 11. und zu 12. jeweils gesamtschuldnerisch zu 2/22, die Antragsteller zu 7., 8. und 9. und die Antragsteller zu 13., 14. und 15. jeweils gesamtschuldnerisch zu 3/22 und die Antragsteller zu 5., zu 6., zu 10., zu 16., zu 17., zu 18., zu 19., zu 20., zu 21. und zu 22. jeweils zu 1/22 zu tragen. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kostenschuldner dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, sofern nicht die Kostengläubigerin vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan „InNatura Eppstein 2020“, mit dem die Antragsgegenerin in ihrem Stadtteil Vockenhausen ein Baugebiet sowie in den Außenbereichen der Stadtteile Ehlhalten und Bremthal mehrere Ausgleichsflächen festgesetzt hat. Randnummer 2 Das geplante Baugebiet (Teilplan A) befindet sich im Südosten des Stadtteils Vockenhausen und erstreckt sich bis zum Stadtteil Alt-Eppstein. Dieses Plangebiet umfasst eine Fläche von ca.3,77 ha. Für diesen als „Oberes Bienroth“ bezeichneten Bereich bestand bisher kein Bebauungsplan. Randnummer 3 Das für eine neue Wohnbebauung vorgesehene Gelände befindet sich auf einer Kuppe, die nach Norden hin abfällt. Der Höhenunterschied beträgt knapp 40 m. Der Tiefpunkt liegt im Bereich der geplanten Verbindungsstraße zum Eppenhainer Weg. Bislang erscheint die Fläche als inselartige Grünlandvegetation. Sie wird überwiegend als Pferdekoppel genutzt. Im Südosten des Bereichs stehen einige hochstämmige Obstbäume, die eine Streuobstwiese bilden. Im nordwestlichen Bereich des Plangebiets befindet sich eine Waldfläche, die größtenteils aus Fichten sowie aus einigen Laubbäumen und etwas Mischwald besteht. Randnummer 4 Das festgesetzte Baugebiet schließt im Nordwesten mit der vorgesehenen Planstraße Nord an den Eppenhainer Weg und das dortige Wohngebiet an. Im Nordosten liegt die Freiherr-von-Stein-Schule. Zwischen dem Schulgelände und dem geplanten Baugebiet erstrecken sich die Sportanlagen des TSG Eppstein, die u. a. aus acht Tennisplätzen und einem Rasenplatz bestehen. Auf dem Gelände befindet sich auch das Vereinsheim des Sportvereins. Randnummer 5 Das Plangebiet grenzt im Süden an das Wohngebiet „Auf dem Wingertsberg“ im Stadtteil Alt-Eppstein an. Es wird an diesen Stadtteil über die Planstraße Ost angebunden, die in die Straße Auf dem Wingertsberg einmündet. Randnummer 6 Die Antragsteller 1. - 10. sind Eigentümer von Grundstücken am Eppenhainer Weg im Stadtteil Vockenhausen oder Anwohner dieser Straße. Die Antragstellern zu 1. und 2. sind Eigentümer des Grundstücks Eppenhainer Weg … (Flur … Flurstück …), die Antragsteller zu 3. und 4. Eigentümer des Grundstücks Eppenhainer Weg … (Flur … Flurstück …), die Antragsteller zu 5. und 6. Eigentümer des Grundstücks Eppenhainer Weg … (Flur … Flurstück …) und die Antragsteller zu 7. und 8. Eigentümer des Grundstücks Eppenhainer Weg … (Flur … Flurstück …/…). Die Antragsteller zu 9. und 10. bewohnen das Haus im Eppenhainer Weg …. Alle vier Grundstücke liegen in einem reinen Wohngebiet. Randnummer 7 Die Antragsteller zu 11. bis 20. sind Eigentümer von Grundstücken in der Straße Auf dem Wingertsberg im Stadtteil Alt-Eppstein oder Anwohner dieser Straße. Die Antragsteller zu 11. und 12. sind Eigentümer des Grundstücks Auf dem Wingertsberg … (Flur … Flurstück …). Das Grundstück Auf dem Wingertsberg … (Flur … Flurstück …) steht im Eigentum des Antragstellers zu 13. und wird von den Antragstellern zu 14. und 15. bewohnt. Die Antragsteller zu 16. und 17. sind Eigentümer des Grundstücks Auf dem Wingertsberg … (Flur … Flurstück …) und die Antragsteller zu 18. und 19. Eigentümer des Grundstücks Auf dem Wingertsberg … (Flur … Flurstück …/…). Der Antragsteller zu 20. bewohnt das Haus Auf dem Wingertsberg … (Flur … Flurstück …). Auch dieses Gebiet ist als reines Wohngebiet ausgewiesen. Randnummer 8 Die Antragsteller zu 21. und 22. wohnen in der Altstadt von Eppstein. Sie sind Eigentümer des Grundstücks Burgstraße … (Flur … Flurstück …). Randnummer 9 Die Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin beschloss im Mai 2005, dass mit der Aufstellung eines Bebauungsplans auf der Fläche Oberes Bienroth unterhalb des Eppsteiner Sportplatzes eine Wohnbaufläche realisiert und damit die gewachsene Siedlungsstruktur ergänzt werden soll. Der Planungsverband Frankfurt/Rhein-Main solle um eine entsprechende Anpassung des Flächennutzungsplans gebeten werden. Randnummer 10 Der Regionalplan/Regionale Flächennutzungsplan 2010 wurde am 17. Oktober 2010 und somit kurz nach Erlass des Bebauungsplans „InNatura Eppstein 2020" verabschiedet und am 17. Oktober 2011 bekannt gemacht (StAnz 2011, 1311). Dieser Raumordnungsplan enthält für das Gebiet des Oberen Bienroths die Darstellung „Wohnbaufläche geplant“. Randnummer 11 Nach dem Aufstellungsbeschluss der Antragsgegnerin gaben einige Anwohner der Straße Am Wingertsberg, darunter auch die Antragsteller zu 13., 14., 15. und 20., ein Gutachten zur Überprüfung der ökologischen Vertretbarkeit des Planvorhabens in Auftrag. Das Planungsbüro A... (Bearbeiter Dr. B...) erstellte am 22. August 2005 ein biologisches Gutachten für das Gebiet des Oberen Bienroths. Randnummer 12 Die Antragsgegnerin beauftragte ein Planungsbüro für Städtebau mit der Erarbeitung des Bebauungsplans für das Gebiet Oberes Bienroth. Randnummer 13 Zur Vorbereitung eines Vorentwurfs gab das Planungsbüro ein faunistisches Fachgutachten bei dem Büro C... in Auftrag, um die Angaben in dem Gutachten von Dr. B... zu überprüfen und das Gelände durch eigene Erhebungen ökologisch zu beurteilen. Dieses Gutachten wurde am 22. August 2006 erstellt. Randnummer 14 Ferner ließ die Antragsgegnerin vom Büro D... im September 2007 eine Verkehrsuntersuchung über das zu erwartende zusätzliche Verkehrsaufkommen erstellen. Auf der Grundlage dieser Prognose nahm die E... GmbH am 13. November 2007 eine schalltechnische Untersuchung zur Ermittlung der voraussichtlichen Verkehrslärmimmissionen vor. Die E... GmbH fertigte des Weiteren am 28. November 2007 einen schalltechnischen Untersuchungsbericht über die Geräuschimmissionen der Sportanlagen und des Vereinsheims der TSG Eppstein auf das vorgesehene Baugebiet an. Randnummer 15 Den nach Vorlage der in Auftrag gegebenen Gutachten erarbeiteten Vorentwurf des Bebauungsplans bestätigte die Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin in ihrer Sitzung vom 19. Juni 2008. Zum städtebaulichen Konzept wurde festgelegt, dass eine moderne Architektur ermöglicht werden soll. Zudem sollen energetische Gesichtspunkte zum Tragen kommen und Wohnhäuser entstehen, die als Mindestanforderung den Standard von KfW 40 erfüllen oder Passivhäuser sind. Randnummer 16 In der Zeit vom 9. Juli bis zum 8. August 2008 wurde eine frühzeitige Beteiligung der Träger öffentlicher Belange durchgeführt. Randnummer 17 Nach Eingang mehrerer Anregungen ließ die Antragsgegnerin im Dezember 2008 eine ergänzende Verkehrsuntersuchung vom Büro D... erstellen. Randnummer 18 Ab Februar 2009 erfolgte die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit. Der Bebauungsplanentwurf wurde vom 9. Februar bis zum 9. März 2009 öffentlich ausgelegt. Die Antragsgegnerin hielt ferner am 18. Februar 2009 eine Bürgersprechstunde ab. In diesem Verfahrensabschnitt gingen ca. 30 Stellungnahmen ein. Randnummer 19 Im Zeitraum von April bis August 2009 wurde vom Büro C... ein Monitoring für das geplante Baugebiet Oberes Bienroth durchgeführt, um mögliche Veränderungen des faunistischen Artenspektrums zu dokumentieren. Hierüber wurde am 11. August 2009 ein Bericht erstellt. Randnummer 20 Der Magistrat der Antragsgegnerin erarbeitete Ende 2009 zu den in den Beteiligungsverfahren eingegangenen Anregungen und Einwendungen eine Stellungnahme. Die Stadtverordnetenversammlung stimmte dieser Vorlage in ihrer Sitzung am 4. Februar 2010 zu. Zugleich erhielt der Bebauungsplan im Hinblick auf die gebietlichen Ziele in mehreren Stadtteilen die Bezeichnung „InNatura Eppstein 2020“. Des Weiteren wurde die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs beschlossen. Randnummer 21 Der Offenlegungsbeschluss wurde am 18. Februar 2010 ortsüblich bekannt gemacht. Randnummer 22 Der Bebauungsplanentwurf „InNatura Eppstein 2020“ lag vom 1. März bis zum 1. April 2010 zu Jedermanns Einsicht aus. In dem Auslegungszeitraum gingen ca. 15 Stellungnahmen ein. Randnummer 23 Mit Schreiben vom 25. Februar 2010 beteiligte die Antragsgegnerin die Träger öffentlicher Belange. Randnummer 24 Auf den Hinweis der Oberen Forstbehörde stellte die Antragsgegnerin fest, dass sie bei der Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung den durch die vorgesehene Bebauung eintretenden Waldverlust nicht zutreffend ermittelt hatte. Im Hinblick hierauf nahm sie im Teilplan B zusätzlich eine vierte Ausgleichsfläche auf. Sodann wurde mit Schreiben vom 28. Juli 2010 nochmals die Stellungnahme einer Reihe von Trägern öffentlicher Belange eingeholt. Randnummer 25 In diesem Verfahrensabschnitt gingen keine weiteren Stellungnahmen mehr ein. Randnummer 26 Im August 2010 nahm der Magistrat zu den im weiteren Beteiligungsverfahren eingegangenen Einwendungen Stellung. Am 16. September 2010 stimmte die Stadtverordnetenversammlung der Magistratsvorlage zu den eingegangenen Anregungen zu und beschloss den Bebauungsplan „InNatura Eppstein 2020“ als Satzung. Randnummer 27 Der Bebauungsplan weist im Teilplan A ein allgemeines Wohngebiet mit 33 Grundstücken aus. Auf jedem Grundstück ist ein Wohngebäude mit einer Wohnung zulässig. Ausnahmsweise können für die Häuser auf den12 Grundstücken im Wohngebiet WA 3 zwei Wohneinheiten zugelassen werden. Zum Maß der baulichen Nutzung setzt der Bebauungsplan ganz überwiegend eine Grundflächenzahl von 0,3 fest und erlaubt für die im oberen Hangbereich vorgesehenen Häuser ein Vollgeschoss und für die talabwärts gelegenen Häuser zwei Vollgeschosse. Die Grundstücke werden durch eine Ringstraße erschlossen und an das bestehende Straßenverkehrsnetz im Norden durch die Planstraße Nord an den Eppenhainer Weg und im Osten durch die Planstraße Ost an die Straßen Auf dem Wingertsberg und Friedrich-Ebert-Straße angebunden. Der Teilplan A überschneidet sich jeweils ganz geringfügig in den Einmündungsbereichen der Planstraße Nord in den Eppenhainer Weg und der Planstraße Ost in die Straße Auf dem Wingertsberg mit dem Bebauungsplan Nr. 11 -1. Änderung der ehemaligen Gemeinde Vockenhausen bzw. mit dem Bebauungsplan Oberer Wingertsberg der Antragsgegnerin. Insoweit ersetzt der Bebauungsplan „InNatura Eppstein 2020“ die Festsetzungen der beiden vorhandenen Bebauungspläne. Randnummer 28 Im Teilplan B des Bebauungsplans werden Flächen ausgewiesen, mit denen der Eingriff in Natur und Landschaft innerhalb der Baugebietsflächen ausgeglichen werden soll. Randnummer 29 Der Bebauungsplan wurde am 6. Oktober 2010 durch den Ersten Stadtrat ausgefertigt. Randnummer 30 Auf den Antrag der Antragsgegnerin vom 6. Oktober 2010 genehmigte das Regierungspräsidium Darmstadt mit Verfügung vom 20.Oktober 2010 den erlassenen Bebauungsplan „InNatura Eppstein 2020“. Randnummer 31 Am 28. Oktober 2010 wurde der Bebauungsplan ortsüblich bekannt gemacht. Randnummer 32 In der Zwischenzeit hatte sich eine Bürgerinitiative gebildet, deren Mitglieder die Bebauung des Gebiets Oberes Bienroth verhindern wollen. Die Gruppe benannte als Vertrauenspersonen u.a. die Antragstellerin zu 9. und den Antragsteller zu 20. Mit einem Schreiben vom 1. Oktober 2010 kündigte die Bürgerinitiative einen Antrag auf Durchführung eines Bürgerentscheids an. Der Antrag selbst einschließlich einer Unterstützer-Liste mit 1738 Unterschriften wurde am 28. Oktober 2010 bei der Antragsgegnerin eingereicht. Er ist auf die Durchführung eines Bürgerentscheids mit der Frage gerichtet, ob der Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 16. September 2010 aufgehoben und das Obere Bienroth nicht bebaut werden soll. Randnummer 33 Die Stadtverordnetenversammlung bat zunächst mit Beschluss vom 11. November 2010 den Magistrat, alle Maßnahmen zu unterlassen, die den Status quo auf dem Bienroth verändern, bis ein Bürgerentscheid durchgeführt worden ist. Sodann erachtete die Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin mit Beschluss vom 16. Dezember 2010 das eingereichte Bürgerbegehren als unzulässig. Randnummer 34 Die Antragstellerin zu 9. erhob daraufhin am 21. Dezember 2010 Klage beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main mit dem Ziel der Verpflichtung der Antragsgegnerin, ihren Bescheid vom 20.10.2012 aufzuheben und das Bürgerbegehren für zulässig zu erklären. Das Verwaltungsgericht wies mit Urteil vom 14. November 2012 die Klage ab (Az.: 7 K 4963/11.F). Hiergegen hat die Antragstellerin zu 9. am 18. März 2013 beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof Berufung eingelegt (Az.: 8 A 889/13 ). In diesem Verfahren liegt noch keine Entscheidung vor. Randnummer 35 Am 28. Oktober 2011 haben die Antragsteller den vorliegenden Normenkontrollantrag eingereicht. Randnummer 36 Die Antragsteller rügen im gerichtlichen Verfahren vorrangig, der Bebauungsplan sei bereits deshalb unwirksam, weil seine Bekanntmachung erst nach der rechtlichen Prüfung des Bürgerbegehrens durch die Antragsgegnerin hätte erfolgen dürfen. Die Antragsgegnerin habe sich rechtsmissbräuchlich verhalten, weil sie die in § 8b Abs. 3 Satz 1 HGO vorgegebene Frist von sechs Wochen nach Bekanntgabe des Gemeindebeschlusses ohne sachlichen Grund nicht abgewartet habe. Randnummer 37 Unter Bezugnahme auf die im Aufstellungsverfahren vorgebrachten Einwendungen rügen die Antragsteller ferner im Wesentlichen, dass die Antragsgegnerin die vorgebrachten Gesichtspunkte gegen die Bebauung des Geländes Oberes Bienroth nicht sorgfältig abgewogen habe. Sie habe sich stattdessen von monetären Erwägungen leiten lassen. Die Antragsgegnerin habe zu Unrecht einen Bedarf für ein Neubaugebiet angenommen, obwohl die Einwohnerzahlen für Eppstein rückläufig seien. Im Falle der vorgesehenen Bebauung hätten die Anwohner des Eppenhainer Wegs und der Straße Auf dem Wingertsberg sowie die Bewohner der Altstadt unter einer unzumutbaren Erhöhung des Straßenverkehrs und des damit einhergehenden Verkehrslärms zu leiden. Der planbedingte Mehrverkehr sei in den beiden Verkehrsgutachten unzureichend ermittelt worden. Anstelle der prognostizierten zusätzlichen 265 Fahrzeugbewegungen täglich müsse von einem Zuwachs von mindestens 600 Fahrzeugbewegungen täglich ausgegangen werden. Auch lasse sich die Verteilung der Fahrzeugbewegungen auf die beiden Erschließungsstraßen nicht vorhersagen. Die schalltechnische Untersuchung zu den voraussichtlichen Verkehrslärmimmissionen sei ebenfalls unzureichend, da eine aktuelle Messung des bereits vorhandenen Verkehrslärms nicht durchgeführt worden sei. Randnummer 38 Ferner könnte die schalltechnische Untersuchung der Geräuschimmissionen der Sportanlagen und des Vereinsheims auf das Neubaugebiet nicht verwertet werden. Denn die schalltechnischen Berechnungen seien nicht nachvollziehbar. Eine heranrückende Wohnbebauung führe zu einem unvermeidbaren Lärmkonflikt. Randnummer 39 Mit der Bebauung des Oberen Bienroths werde ein unzulässiger Eingriff in die Fauna vorgenommen und würden wertvolle Biotope zerstört. Ein Verfahrensfehler liege darin, dass das Gutachten des Büros A... vom 22. August 2005 nicht dem Umweltbericht beigefügt und damit nicht in das Verfahren einbezogen worden sei. Die Ausgleichsplanung der Antragsgegnerin sei fehlerhaft. Insbesondere verstoße die Ersatzaufforstung gegen das Umweltgesetz. Bei der Ausgleichsplanung seien vor allem die Belange der Landwirtschaft nicht hinreichend abgewogen worden, da Flächen von insgesamt ca. 2,7 ha für die landwirtschaftliche Nutzung verloren gingen. Randnummer 40 Die Klimarelevanz einer Bebauung des Oberen Bienroths sowie die Auswirkungen auf das hydrologische Gefüge seien ebenfalls nicht hinreichend beachtet worden. Dies mache eine erneute Umweltprüfung erforderlich. Ferner sei die Bebauung der Bergkuppe städtebaulich nicht vertretbar. Randnummer 41 Schließlich seien die Abweichungen von den übergeordneten Festsetzungen im Regionalplan, im Flächennutzungsplan und im Landschaftsplan rechtswidrig. Neue Baugebiete dürften hiernach nur in fußläufiger Entfernung zu Haltestellen von öffentlichen Verkehrsmitteln ausgewiesen werden. Über die Festsetzung landwirtschaftlicher Grünflächen und geschützter Biotope dürfe die Antragsgegnerin sich im Bebauungsplan nicht hinwegsetzen. Randnummer 42 Die Antragstellerin zu 16. hat mit Schriftsatz vom 23. Januar 2012 ihren Antrag zurückgenommen. Die Antragsteller zu 1. und 2., 5., 7. - 9., 11. - 15., 19. - 21. haben den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Die Antragsgegnerin hat sich diesen Erledigungserklärungen angeschlossen. Randnummer 43 Die übrigen Antragsteller beantragen, den Bebauungsplan „InNatura Eppstein 2020 für unwirksam zu erklären. Randnummer 44 Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Randnummer 45 Die Antragsgegnerin vertritt die Auffassung, der Bebauungsplan „InNatura Eppstein 2020“ sei rechtmäßig erlassen worden. Randnummer 46 Nach Auffassung der Antragsgegnerin ist die öffentliche Bekanntmachung des Bebauungsplanes nicht in fehlerhafter Weise erfolgt, da ein Bürgerbegehren gegenüber dem Handeln einer Gemeinde keine aufschiebende Wirkung entfalte. Zudem sei das Bürgerbegehren unzulässig gewesen, weil die Aufhebung eines Satzungsbeschlusses über einen Bebauungsplan nicht ohne Durchführung erneuter Beteiligungsverfahren und nicht ohne eine umfassende Abwägung rechtlich zulässig sei. Randnummer 47 Entgegen der Auffassung der Antragsteller sei gerade die Frage der Verkehrserschließung durch eingehende fachliche Untersuchungen umfangreich ermittelt und abgewogen worden. Randnummer 48 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, den Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin (4 Ordner und ein Hefter) sowie die Prozessakte des abgeschlossenen Normenkontrollverfahrens 4 C 1718/09.N Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Entscheidungsgründe Randnummer 49 I. Hinsichtlich der Antragstellerin zu 16. ist das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, da diese mit Schreiben vom 23. Januar 2012 ihren Antrag zurückgenommen hat. Randnummer 50 II. Das Verfahren ist hinsichtlich der Antragsteller zu 1. und zu 2., des Antragstellers zu 5., der Antragsteller zu 7., zu 8. und zu 9., der Antragsteller zu 11. und zu 12., der Antragsteller zu 13., 14. und 15., sowie hinsichtlich der Antragsteller zu 19., zu 20. und zu 21. ebenfalls in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit insoweit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Randnummer 51 III. Der von den übrigen Antragstellern eingereichte Normenkontrollantrag erweist sich bereits als unzulässig. Denn diese Antragsteller erfüllen nicht die Anforderungen, die sich für ein solches Verwaltungsstreitverfahren aus § 47 VwGO ergeben. Randnummer 52 1. Der Normenkontrollantrag der im streitigen Verfahren verbleibenden sieben Antragsteller ist zwar statthaft. Denn die Antragsteller wenden sich gegen einen Bebauungsplan und damit gegen eine Satzung, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden ist und deren Gültigkeit vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO geprüft werden kann. Randnummer 53 2. Der vorliegende Normenkontrollantrag ist jedoch hinsichtlich des Antrags des Antragstellers zu 17. gemäß § 47 Abs. 2a VwGO unzulässig. Denn dieser Antragsteller hat im Rahmen der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfs „InNatura Eppstein 2020“ keine Einwendungen vorgebracht, obwohl er solche hätten geltend machen können. Auf die Rechtsfolge der Präklusion gemäß § 47 Abs. 2a VwGO ist in der Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung am 18. Februar 2010 auch hingewiesen worden. Randnummer 54 Der Antragsteller zu 17. (Auf dem Wingertsberg …) hat persönlich weder bei der frühen Öffentlichkeitsbeteiligung noch bei der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfs eine schriftliche Stellungnahme eingereicht. Randnummer 55 Der Antragsteller zu 17. ist im Beteiligungsverfahren nach § 3 Abs. 2 BauGB auch nicht durch den Antragsteller zu 20. und seine Ehefrau … in wirksamer Weise vertreten worden. Randnummer 56 Eine rechtsgeschäftliche Stellvertretung setzt gemäß § 164 Abs. 1 Satz 1 BGB voraus, dass jemand innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht eine Willenserklärung im Namen des Vertretenen abgibt. Dabei muss die Person des Vertretenen zumindest bestimmbar sein (Palandt, BGB, 72. Aufl. 2013, § 164 BGB Rdnr. 1). Dies ist hier zu verneinen. Der Antragsteller zu 20. und seine Ehefrau gaben zwar in ihrem fristgerecht im Beteiligungsverfahren eingegangenen Schreiben vom 31. März 2010 an, dass sie die Anliegen „der anderen Anlieger der Interessengemeinschaft Wingertsberg“ vertreten. Die Bezeichnung einer solchen losen Gruppe von Personen, die lediglich gleichgelagerte Interessen besitzt, ermöglicht aber nicht die Festzustellung, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt dem genannten Personenkreis zuzurechnen gewesen ist. Randnummer 57 Der Hinweis in dem Schreiben vom 31. März 2010, dass die Verfasser in den letzten Tagen mit einer Reihe von Anwohnern „ unter anderen auch mit den Antragstellern zu 11. , 12. und 17.“ Gespräche über die negativen Auswirkungen des geplanten Bebauungsplans geführt haben, lässt ebenfalls kein rechtsgeschäftliches Auftreten als Stellvertreter erkennen. Denn aus dem Schreiben ergibt sich nicht der Wille der angesprochenen Personen, sich vom Antragsteller zu 20. und seiner Ehefrau rechtsgeschäftlich vertreten zu lassen. Randnummer 58 Eine andere rechtliche Beurteilung ergibt sich entgegen der Auffassung der Antragsteller nicht aus dem Antwortschreiben des von der Antragsgegnerin beauftragten Planungsbüros an den Antragsteller zu 20. und seine Ehefrau von Oktober 2010. In diesem Schreiben wird der Hinweis des Antragstellers zu 20. und seiner Ehefrau vom 31. März 2010 auf die anderen Eheleute, die die vorgebrachten Anregungen angeblich teilen, lediglich „zur Kenntnis genommen“. Das Planungsbüro hat damit nicht zum Ausdruck gebracht, dass es den Antragsteller zu 20. und seine Ehefrau als rechtsgeschäftliche Stellvertreter für eine Reihe weiterer Anwohner behandeln wird. Randnummer 59 3. Die übrigen sechs Antragsteller, nämlich die Antragsteller zu 3.und zu 4. sowie die Antragsteller zu 6., zu 10., zu 18. und zu 22., besitzen nicht die nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO erforderliche Antragsbefugnis. Randnummer 60 Die Antragsbefugnis für ein Normenkontrollverfahren ist zu bejahen, wenn der Rechtsschutzsuchende die Möglichkeit einer eigenen Rechtsverletzung geltend machen kann. Liegen - wie hier - Grundstücke nicht innerhalb des Geltungsbereichs eines angegriffenen Bebauungsplans, so vermittelt das in § 1 Abs. 7 BauGB normierte Abwägungsgebot auch den Eigentümern von Grundstücken in der Nachbarschaft des Plangebiets Drittschutz gegenüber planbedingten Beeinträchtigungen, die in adäquat kausalem Zusammenhang mit der Planung stehen, und die mehr als geringfügig sind (BVerwG, Urteil vom 24.09.1998, Az.: 4 CN 2/98 - zitiert nach Juris Rdnr. 12; OVG Saarland, Urteil vom 05.09.2013, Az.: 2 C 190/12, zitiert nach Juris Rdnr. 29). Entsprechendes gilt für Personen, die an einem Haus oder einer Wohnung außerhalb des Plangebiets nutzungs- und besitzberechtigt sind und dort ihren Lebensmittelpunkt begründet haben (BVerwG, Urteil vom 21.10.1999, Az.: 4 CN 1/98, zitiert nach Juris Rdnr. 15). Die Eigentümer bzw. Besitzer von Grundstücken, Häusern oder Wohnungen müssen substantiiert Tatsachen vortragen, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass sie durch die getroffenen Festsetzungen in dem angegriffenen Bebauungsplan in ihrem schutzwürdigen Recht auf ordnungsgemäße Abwägung ihrer Belange verletzt werden (BVerwG, Urteil vom 24.09.1998, Az.: 4 CN 2/98, zitiert nach Juris Rdnrn. 8 und 12; Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 47 Rdnr. 202). Randnummer 61 Diese Anforderung erfüllen die genannten Antragsteller mit keinem der von ihnen vorgetragenen Gesichtspunkte. Randnummer 62
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.