Zulassung zum Studium (nc), wieder frei gewordene Überbuchungsplätze Leitsatz Ein Begehren auf Zulassung zum Studium außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen betrifft die Anzahl derjenigen Studien
§ 23Satz 1 Vergabeverordnung Hessen.
Dies bedeutet, dass auch die vom Antragsteller angesprochenen 5 wieder frei gewordenen Studienplätze solche „außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen“ sind, sodass der Antragsteller glaubhaft machen müsste, dass mindestens einer dieser Studienplätze bei zutreffender Kapazitätsberechnung als Studienplatz durch die Zulassungszahlenfestsetzung hätte Berücksichtigung finden müssen. Derartiges hat der Antragsteller jedoch im Beschwerdeverfahren - auch im erstinstanzlichen Verfahren - ausdrücklich nicht geltend gemacht. Daher muss es dabei bleiben, dass - wie das Verwaltungsgericht entschieden hat - durch die 477 Zulassungen im Wintersemester 2013/2014 die Aufnahmekapazität der Antragsgegnerin im Fach Medizin bereits ausgeschöpft ist. Randnummer 23 Dem kann der Antragsteller nicht mit Erfolg die in § 22 Studienplatzvergabeverordnung Hessen getroffenen Regelungen entgegenhalten. Sind nach Abschluss des Vergabeverfahrens - dies bezieht sich erkennbar auf die in § 21 Studienplatzvergabeverordnung Hessen getroffene Regelung - in einem Studiengang noch Studienplätze verfügbar oder werden Studienplätze wieder verfügbar, werden diese nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Studienplatzvergabeverordnung Hessen von der Hochschule durch das Los an Bewerberinnen und Bewerber vergeben, die bei der Hochschule die Zulassung beantragt haben. Im Losverfahren nach Abs. 1 zugelassene Bewerberinnen und Bewerber erhalten nach § 22 Abs. 2 Satz 1 Studienplatzvergabeverordnung Hessen unverzüglich einen Zulassungsbescheid. Studienplätze, die nach diesen Vorschriften „wieder verfügbar“ werden, sind jedoch - sieht man von zusätzlichen im gerichtlichen Verfahren gefundenen außerkapazitären Studienplätzen ab - nur Studienplätze innerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen, also sogenannte innerkapazitäre Studienplätze. § 22 Studienplatzvergabeverordnung Hessen belegt nicht ansatzweise, dass infolge Überbuchung zusätzlich besetzte Studienplätze, die wieder frei werden, „wieder verfügbar“
§ 22Abs.
1 Satz 1 Studienplatzvergabeverordnung Hessen werden. Ob Studienplätze „verfügbar“ sind, richtet sich nach der Kapazität in einem Studiengang. Infolge einer Überbuchung zusätzlich besetzte Studienplätze erhöhen die durch Festsetzung festgestellte Studienplatzkapazität nicht. Das heißt, Überbuchungen machen die über die festgesetzten Zulassungszahlen hinaus besetzten Studienplätze nicht zu innerkapazitären Studienplätzen. Dies hat zwangsläufig zur Folge, dass auf Grund von Überbuchungen zusätzlich zur festgesetzten Kapazität besetzte Studienplätze nicht erneut besetzt werden müssen, wenn sie frei geworden sind. Auch der Umstand, dass die infolge Überbuchung besetzten Studienplätze in einem „ordentlichen“ Verfahren vergeben worden sind, macht sie nicht zu innerkapazitären Studienplätzen und verpflichtet die Hochschule nicht, diese Studienplätze nach deren Freiwerden neu zu besetzen. Randnummer 24 Dem steht nicht entgegen, dass - worauf der Antragsteller hinweist - nach der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (Hess. VGH, Beschluss vom
- Januar 2001 - 8 GM 3131/00.SO.T - ESVGH 51, 106 ff. = juris, Rdnr. 11) „der Verordnungsgeber auch eine über die festgesetzte Zulassungszahl hinausgehende Besetzung von Studienplätzen in Kauf nimmt“. Dass der Verordnungsgeber eine über die festgesetzte Zulassungszahl hinausgehende Besetzung von Studienplätzen in Kauf nimmt, knüpft an den Tatbestand der bestehenden „Besetzung von Studienplätzen“ an. Dies besagt aber nicht, dass auf Grund von Überbuchungen zusätzlich besetzte, aber wieder frei gewordene Studienplätze weiter verteilt werden müssten. So heißt es einige Zeilen später in der genannten Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs, auch die „Anzahl der noch verfügbaren Studienplätze“ werde durch die festgesetzten Zulassungszahlen bestimmt, weil nur in diesem Rahmen die im Hauptverfahren wegen Nichteinschreibung nicht besetzten Studienplätze verfügbar seien. Dies bestätigt die vom
- Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vorliegend vertretene Auffassung, dass infolge einer Überbuchung zusätzlich besetzte Studienplätze, die wieder frei geworden sind, nicht „wieder verfügbar“ geworden sind, also auch nicht „wieder verfügbar“
§ 22Abs.
1 Satz 1 Studienplatzvergabeverordnung Hessen. Randnummer 25 Auch der Einwand, Studienplätze könnten nicht dadurch „verschwinden“, dass der betreffende Student das Studium aufgebe und sich exmatrikuliere, greift nicht. Denn bei infolge Überbuchung oberhalb der festgesetzten Zulassungszahl besetzten Studienplätzen handelt es sich nicht um vorhandene Studienplätze innerhalb der festgesetzten Studienplatzkapazität. Die Überbuchung schafft keine neuen Studienplätze. Sie hat lediglich das Ziel sicherzustellen, dass alle innerkapazitären Studienplätze besetzt werden. Das kann im Einzelfall dazu führen, dass mehr Studienplätze besetzt werden als innerkapazitär festgesetzt, ändert aber nichts daran, dass es sich insoweit um außerkapazitäre Studienplätze handelt, also um solche Studienplätze, auf die nach deren Freiwerden kein innerkapazitärer Anspruch besteht. Daran ändert auch die eventuelle Möglichkeit, den Überbuchungsplatz im Wege des Studienplatztausches gegen einen Studienplatz an einer anderen Hochschule einzutauschen, nichts. Randnummer 26 Nach allem vermag der beschließende Senat der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom
- Januar 2011 - 13 B 1640/10 - NWVBl 2011, 232 ff. = juris, Rdnr. 32) nicht zu folgen, die (dortige) Antragsgegnerin habe die Sollzahl nach der Zulassungszahlenverordnung als variable Größe behandelt und eine deutliche Überbuchung vorgenommen, dieses den Studienbewerbern entgegenkommende Verhalten der Antragsgegnerin führe dazu, dass bei einer greifbar anzunehmenden ausreichenden Kapazität eine zusätzliche Zulassungsverpflichtung der Hochschule bestehen könne, wenn ein grundsätzlich geeigneter Studierwilliger mit einem Bachelor-Abschluss Zulassung zu einem Masterstudiengang begehre. - Der vorliegend beschließende Senat sieht sich insbesondere gehindert, Überbuchungen, die die Sollzahl nach der Zulassungszahlenverordnung überschreiten, als zusätzliche Kapazität zu begreifen, die, wenn derartige Studienplätze frei sind oder frei werden, einem Studienplatzbewerber zuzuteilen sind. Dies würde dem Sinn und Zweck der Überbuchungen widersprechen sicherzustellen, dass die festgesetzte Zulassungszahl ausgeschöpft wird. Überbuchungen haben nicht zum Ziel, auf Dauer mehr Studienplätze zu besetzen als durch die Zulassungszahl festgesetzt worden ist. Überbuchungen sind vorweggenommener Schwundausgleich. Durch Überbuchungen wird keine neue Kapazität erschlossen, sondern lediglich die vorhandene Kapazität wirksam genutzt (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom
- März 2013 - 10 B 702/13.FZ.W2 - Seiten 14 f., Rdnr. 27, des amtlichen Umdrucks). Randnummer 27 Nach allem ändern auch die Ausführungen des Antragstellers im Schriftsatz vom
- Februar 2014 nichts daran, dass es hier in Bezug auf die 5 frei gewordenen Studienplätze an „wieder verfügbaren“ Studienplätzen fehlt, weil es sich um Studienplätze außerhalb der Kapazität handelt und diese Kapazität jedenfalls mit den besetzten 477 Studienplätzen erschöpft ist. Im Übrigen weist der Senat darauf hin, dass die Gründe im Schriftsatz vom
- Februar 2014 ohnehin im Beschwerdeverfahren nicht zu berücksichtigen sind, weil dieser Schriftsatz nach Ablauf der einmonatigen Beschwerdebegründungsfrist bei dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof eingegangen ist. Letztlich kann dies aber dahinstehen, weil auch der Schriftsatz vom
- Februar 2014 nichts daran ändert, dass die Studienplatzkapazität der Antragsgegnerin im Fach Medizin nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2013/2014,
- Fachsemester, erschöpft ist. Randnummer 28 Das Fehlen eines verfügbaren Studienplatzes außerhalb der festgesetzten Kapazität führt dazu, dass alle vom Antragsteller im erstinstanzlichen Verfahren und im Beschwerdeverfahren gestellten Anträge keinen Erfolg haben können. Randnummer 29 Dies gilt auch, soweit der Antragsteller zu
- auf Seite 8 der Beschwerdebegründung vom
- Januar 2014 den erstinstanzlichen Hauptantrag (in der Antragsschrift: Antrag zu 2.) ab Seite 19 der Antragsschrift „hilfsweise mit einem Folgenbeseitigungsantrag des Antragstellers aus dem Kapazitätsklageverfahren 2012 begründet“. Es ist schon zweifelhaft, ob der Antragsteller mit dem Verweis zu Nr.
- auf Seite 8 der Beschwerdebegründung seinen in § 146 Abs. 4 Sätze 1 und 3 VwGO geregelten Darlegungspflichten im Beschwerdeverfahren nachgekommen ist. Dies kann jedoch dahinstehen. Denn auch in der Sache vermag der Gesichtspunkt der Folgenbeseitigung dem Eilantrag des Antragstellers nicht zum Erfolg zu verhelfen. Abgesehen davon, dass schon zweifelhaft ist, ob ein Folgenbeseitigungsanspruch auf Zulassung zum Studium überhaupt im einstweiligen Anordnungsverfahren geltend gemacht werden kann und nicht vielmehr dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleibt, ändern die Ausführungen auf den Seiten 19 ff. in der Antragsschrift vom
- Oktober 2013 nichts daran, dass auch für eine Folgenbeseitigung nach den vorliegend entscheidungserheblichen Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2013/2014 die Existenz eines verfügbaren Studienplatzes Voraussetzung wäre. Dass es an dieser Voraussetzung fehlt, ist oben im Einzelnen begründet worden. Dabei ist auch insofern darauf hinzuweisen, dass der Antragsteller ausdrücklich nicht die Zulassung zum Studium außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen begehrt. Auch ein auf einen Folgenbeseitigungsanspruch gestütztes Begehren auf Zuteilung eines Studienplatzes innerhalb der Kapazität setzt voraus, dass innerhalb der Kapazität ein freier Studienplatz vorhanden ist. Dies ist jedoch nicht der Fall. Randnummer 30 Nach allem ist die Beschwerde mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Randnummer 31 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 52 Abs. 1 und § 47 Absätze 1 und 2 GKG. Randnummer 32 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 GKG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190029436