dem Erkenntnisstand des Senats im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung aufzuheben. Randnummer 2 Im Hinblick darauf, dass die Anforderungen an die Beschwerdebegründung in § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO und die Beschränkung des Prüfungsumfangs des Beschwerdegerichts auf die vom Beschwerdeführer dargelegten Gründe in § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die einmonatige Begründungsfrist des § 146 Abs. 1 VwGO zugeschnitten sind, die den Antragstellern hier auf Grund der Eilbedürftigkeit der Angelegenheit jedoch nicht zur Verfügung steht, hat das Beschwerdegericht zur Wahrung der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer umfassenden Kontrolle zu unterwerfen, die nicht auf das Beschwerdevorbringen des Antragstellers reduziert ist (vgl. zur entsprechenden einschränkenden Auslegung des § 146 Abs. 4 VwGO: BVerfG – 2. Kammer des 1. Senats –Beschluss vom 31. März 2004 – 1 BvR 356/04– juris Rdnr. 25; Posser/Wolf, Kommentar zur VwGO, 2008, § 146 Rdnr. 14). Randnummer 3 Der Eilantrag ist zulässig (I.) aber nicht begründet (II.). Randnummer 4 I. Der Eilantrag ist zulässig. Randnummer 5 1. Er ist
GO statthaft. Denn er richtet sich gegen die Allgemeinverfügung der Antragsgegnerin vom
GO, denn sie machen geltend, durch die angegriffene Allgemeinverfügung in ihren Rechten verletzt zu werden ( § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Zu Recht vertreten sie unter Berufung auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom
gekommen. Dieser verpflichtet ihn
der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, Sonn- und Feiertage erkennbar als Tage der Arbeitsruhe zur Regel zu erheben und Ausnahmen nur bei einem dem Sonntagsschutz gerecht werdenden Sachgrund zuzulassen (BVerfG, a.a.O., Rdnr. 157). Geschützt ist damit der allgemein wahrnehmbare Charakter des Tages als eines grundsätzlich für alle verbindlichen Tages der Arbeitsruhe. Ausgehend vom Wortlaut der Vorschrift muss der Markt deshalb die „Hauptsache“ sein und die Sonntagsöffnung lediglich der „Nebeneffekt“. Dementsprechend darf der Markt nicht nur deshalb veranstaltet werden, um formell die rechtlichen Voraussetzungen für die eigentlich bezweckte Ladenöffnung am Sonntag zu schaffen. Die Rechtsprechung erkennt daher einen Anlass gebenden Grund für die Offenhaltung von Verkaufsstellen nur bei solchen Märkten an, die – auch ohne Offenhalten von Verkaufsstellen - für sich genommen interessant genug sind, um einen „beträchtlichen Besucherstrom“ anzuziehen (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 31. März 2011 – 22 BV 10.2367–, juris Rdnrn. 17 f. m.w.N.). Randnummer 11 a) Die von den Antragsteller geäußerten Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 6 HLöG teilt der Senat nicht. Ein Verstoß gegen Art. 139 WRV scheidet aus, da sich das Land Hessen mit der Ausgestaltung des Hessischen Ladenöffnungsgesetzes an den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts orientiert hat, die dieses in seinem Urteil vom 1. Dezember 2009 (- 1 BvR 2857/07; 1 BvR 2858/07 – juris) aufgestellt hat. Randnummer 12 Auch einen Verstoß gegen Art. 31 HV vermag der Senat nicht zu sehen.
Satz 2 HV sind Sonntage und gesetzliche Feiertage zwar arbeitsfrei,
Satz 3 können jedoch Ausnahmen durch Gesetz zugelassen werden, wenn sie der Allgemeinheit dienen. Damit dürften strengere Anforderungen an den Sonntagsschutz, den Art. 139 WRV
der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts fordert, jedoch nicht aufgestellt worden sein. Denn das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung explizit ausgeführt, dass der Gesetzgeber auch andere Belange als den Schutz der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung zur Geltung bringen kann, wobei ihm jedoch der Ausgleich zwischen Art. 140 GG i.V.m. Art 139 WRV einerseits und Art. 12 und Art. 2 GG andererseits aufgegeben sei (a.a.O. Rdnr. 153). Es liegt daher im Allgemeininteresse, den unterschiedlichen Freizeitwünschen der Bürger in einer säkularisierten Gesellschaft ebenfalls – jedoch unter Wahrung eines hinreichend hohen Schutzniveaus der Sonn- und Feiertagsruhe – Rechnung zu tragen. Mit der anlassbezogenen und auf vier Sonntage im Jahr beschränkten Sonntagsöffnung hat der Gesetzgeber diesen Anforderungen hinreichend Rechnung getragen. Randnummer 13 b) Davon ausgehend dürfte die hier von der Antragsgegnerin vorgenommene Festsetzung der „Darmstadt mobil“ als Ausstellung i.S.d. § 65 GewO bei der im Eilverfahren allein möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung nicht zu beanstanden – aa) – und als „ähnliche Veranstaltung“ i.S.d. § 6 Abs. 1 HLöG anzuerkennen sein – bb). Randnummer 14 aa)
O ist eine Ausstellung eine zeitlich begrenzte Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Ausstellern ein repräsentatives Angebot eines oder mehrerer Wirtschaftszweige ausstellt und vertreibt oder über diese Angebote zum Zwecke der Absatzförderung informiert. Vorliegend werden
dem dem Senat vorliegenden Verzeichnis zehn Autohändler der gängigen Automarken ihre Autos in der Innenstadt vorstellen und über neue Trends und Modelle für das kommende Jahr informieren. Gleichzeitig werden zwölf Fahrradhändler erwartet, die die neuesten Modelle präsentieren und rund um das Thema „Fahrrad“ beraten (vgl. Programm der „Darmstadt mobil“ über die Website DarmstadtCitymarketing). Beide Ausstellungen sind gepaart mit zehn Infoständen rund um das Fahrrad und den ÖPNV sowie einer Fahrradwerkstatt (vgl. Ausstellerverzeichnis Bl. 91 d. GA.). Davon ausgehend dürfte die geplante „Darmstadt mobil“ einen charakteristischen, typischen Ausschnitt und Querschnitt aus dem Angebot der Wirtschaftszweige „Auto“ und „Fahrrad“ zeigen und den Anforderungen an ein repräsentatives Angebot genügen (vgl. dazu Schönleiter, in Landmann/Rohmer, Gewerbeordnung, Stand 2013, § 65 Rdnr. 5). Randnummer 15 bb) Die „Darmstadt mobil“ ist auch als „ähnliche Veranstaltung“ i.S.d. § 6 Abs. 1 HLöG anzuerkennen.
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat folgt, sind als „ähnliche Veranstaltungen“
Wortlaut und Entstehungsgeschichte des § 14 Abs. 1 Ladenschlussgesetz– dem der § 6 Abs. 1 HLöG insoweit entspricht – nur solche Veranstaltungen zu verstehen, die aus sich heraus einen beträchtlichen Besucherstorm anziehen und aus diesem Grunde Anlass bieten, die Offenhaltung von Verkaufsstellen abweichend von § 3 Abs. 1 Nr. 1 LSchlG – hier § 3 Abs. 2 Nr. 1 HLöG - freizugeben (BVerwG, Beschluss vom
dem Vorbringen der Antragsgegnerin hat sich allein die Autoausstellung – auch wenn sie im letzten Jahr nicht durchgeführt worden ist – in der Vergangenheit großer Beliebtheit erfreut. Dies wird beispielsweise bestätigt durch den zu den Akten gereichten Antrag auf Festsetzung der Ausstellung für 2009, mit dem wegen bereits vorliegender Mehranmeldungen erweiterte Ausstellungs- und Begehungsflächen beantragt wurden (vgl. Antrag vom
vollziehbar. Randnummer 20 II. Auch der Hilfsantrag der Antragsteller, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom
G auf bestimmte Bezirke und Handelszweige beschränken. Die von den Antragsteller begehrte Einschränkung nur auf die Auto- und Fahrradhandel wäre jedoch mit dem Sinn und Zweck der Sonntagsöffnung nicht vereinbar. Damit soll nämlich u.a. auch die Gleichbehandlung der Gewerbetreibenden sichergestellt werden. Denn der Zweck des § 6 Abs. 1 HLöG besteht darin, den Bedürfnissen eines aus einem anderen anerkannten Grund resultierenden Besucherstroms Rechnung zu tragen und dem Einzelhandel durch die Einbeziehung der Verkaufsstellen in die Veranstaltung die Möglichkeit zu geben, den Besucherandrang auch für sich zu nutzen (OVG Lüneburg, Urteil vom
GO haben die Antragsteller die Kosten beider Instanzen – einschließlich der zweitinstanzlichen außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu tragen, da dieser selbst Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts eingelegt hat und damit – anders als vor dem Verwaltungsgericht – ein Kostenrisiko eingegangen ist (§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO). Randnummer 24 Den Streitwert setzt der Senat auf 5.000,00 € fest (§§ 47 Abs. 1 und 2, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Satz Nr. 1 GKG). Randnummer 25 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 S. 5 GKG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190029440
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