Ablauf der betroffenen Berechnungsperiode durch eine
berechnung aufgrund der inzwischen vorliegenden tatsächlich aufgewandten Kosten
weisen.
2 Hess KAG a.F. ansatzfähige angemessene Abschreibungen darf der Satzungsgeber auf der Basis der Anschaffungs und Herstellungskosten oder des Wiederbeschaffungszeitwertes berechnen. Im Vornherein vom Satzungsgeber festgelegte wertende Kalkulationsziele kann die Kommune nicht im
hinein rückwirkend ändern, etwa um die aufgewendeten Kosten zu erhöhen. Hat sich somit der Satzungsgeber vorher zu einer Abschreibung auf der Basis der Anschaffungs und Herstellungskosten entschieden, kann er nicht
träglich rückwirkend in einer
berechnung zur Rechtfertigung des Gebührensatzes auf der Basis des Wiederbeschaffungszeitwertes abschreiben. Unter Geltung des § 10 Hess KAG a.F. übte der Satzungsgeber sein Ermessen nur pflichtgemäß aus, wenn er in einer Rechnungsperiode aufgetretene Kostenüberdeckungen
Festellung in der nächsten Periode den Gebührenpflichtigen zugute brachte. Verfahrensgang vorgehend VG Frankfurt,
gewiesen, noch stellten die später vorgelegten Rechenwerke eine die Rechtmäßigkeit der Gebührensätze rechtfertigende Kalkulation dar. Die zuletzt vorgenommene Berechnung der kalkulatorischen Abschreibungen auf der Grundlage des Wiederbeschaffungszeitwertes sei nicht Gegenstand einer Entscheidung der satzungsgebenden Gemeindevertretung gewesen. Randnummer 10 Der Kläger hat beantragt,
der Ergebnisrechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs Beachtung finden müssten, dass die Gebührenfestsetzungen nicht überhöht seien. Es sei auch rechtlich möglich, den Wertverzehr des Anlagevermögens auf der Grundlage des Wiederbeschaffungszeitwertes in Ansatz zu bringen. Dies sei betriebswirtschaftlich zulässig und von der Rechtsprechung gebilligt. Randnummer 13 Mit Urteil vom
denen
der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs noch eine einheitliche Abwassergebühr
dem Frischwassermaßstab zulässig sei, liege im Gemeindegebiet der Beklagten vor. Auch die Festsetzung der Wassergebühren 2006 sei rechtswidrig, da sie in § 9 Abs. 1 der Wasserbeitrags- und Gebührensatzung der Beklagten vom
der von der Beklagten ins Verfahren eingeführten Berechnung der Firma D. - deren Verwertbarkeit unterstellt - eine kostendeckende Gebühr von 2,97 €/m³ Frischwasser anstatt 3,15 €/m³. Die daraus folgende Kostenüberschreitung betrage 5,99 % und sei nicht mehr tolerabel. Zusätzlich sei die Festsetzung auch aus den Gründen der Rechtswidrigkeit der Abwasser- und Wassergebühren für die Jahre 2007 und 2008 rechtswidrig. Kalkulationen zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der Gebührensätze, die diese auf der Grundlage einer zudem mehrjährigen Kalkulationsperiode tragen könnten, seien auch insofern nicht festzustellen. Insofern gehe das Gericht von einer einjährigen Periode aus. Im Rahmen der Kontrolle, ob sich die in der Satzung festgelegten Gebührensätze als im Ergebnis nicht überhöht erwiesen, sei auf die von der Beklagten im Rahmen des Verfahrens vorgelegten Berichte der Firma D. abzustellen. Auch im Rahmen der Ergebniskontrolle stehe es der Gemeinde nicht völlig frei, Positionen auszutauschen oder
zubessern. Es bestehe ein Unterschied zwischen Ansätzen, bei denen es nur um die Frage der Richtigkeit gehe, wie etwa Lohnkosten der Bediensteten oder Deponiekosten, und solchen, die in ihrem Kern ermessensgeleitet seien und die weitgehenden Prognosecharakter hätten. Dazu gehöre auch die Bestimmung der Kalkulationsziele hinsichtlich von Abschreibungen und die Verzinsung des Anlagevermögens. Seien vom Satzungsgeber - auch in einer nicht mangelfreien Kalkulation - erkennbar Kalkulationsziele seiner Festsetzungsentscheidung zugrunde gelegt worden oder anderweitige Varianten trotz ihrer betriebswirtschaftlichen Zulässigkeit nicht aufgegriffen worden, sei bereits zweifelhaft, ob ein späterer Austausch im Wege des
schiebens eines anderen Kalkulationsziels zulässig sei. Hier sei
den Unterlagen jedoch ersichtlich, dass die Gemeindevertretung als Satzungsgeber eine Vermögensbewertung bei der Festsetzungsentscheidung unter Gesichtspunkten vorgenommen habe, die ausweislich der gesamten Jahresrechnungen sowie sonstiger Vermögensaufstellungen entscheidend am Anschaffungs- und Herstellungswert orientiert gewesen sei und die Willensentscheidung bei den Satzungsentscheidungen bestimmt habe. Die betriebswirtschaftlich und in Hessen gesetzlich auch mögliche Heranziehung des Wiederbeschaffungszeitwertes sei erkennbar bislang zu keiner Zeit vom Satzungsgeber zur Grundlage einer Festsetzungsentscheidung gemacht worden. Selbst bei den aktuellen Gebührenfestsetzungsentscheidungen für das Jahr 2011 sei von der Gemeindevertretung der Beklagten in Kenntnis der für das vorliegende Verfahren erstellten
berechnungen der Wiederbeschaffungszeitwert nicht zum Gegenstand von Gebührenfestsetzungsentscheidungen gemacht worden. Es wirke aus Sicht des Gerichts dem Willen des Satzungsgebers in unzulässiger Weise entgegen, wenn das Vertretungsorgan der Gemeinde im gerichtlichen Verfahren rückwirkend faktisch Gebührenfestsetzungen mit Kalkulationszielen absichern könne, die von der Praxis der Gemeindevertretung als Satzungsgeberin erkennbar abwichen und zu keiner Zeit von ihr gebilligt worden seien. Mangels Stimmigkeit der Berechnungen der Firma D. fehle es demnach an einer
weisführung für die Richtigkeit der Wasser- und Abwassergebührenfestsetzungen für die Jahre 2007 und 2008. Hinsichtlich der Abwassergebühren 2007 ergebe sich dies bereits aus den eigenen Berechnungen bei einer errechneten Schmutzwassergebühr von 3,54 €/m³ statt satzungsgemäßen 3,99 €/m³ und einer errechneten Niederschlagswassergebühr von 0,71 €/m³ statt satzungsgemäßen 0,83 €/m³. Hinsichtlich der Abfallgebühren für das Jahr 2007 ergebe sich durch eine Überdeckung aus dem Vorjahreszeitraum ebenfalls eine Kostenüberdeckung, da die Überdeckung in dieser Periode auszugleichen gewesen sei. Für das Veranlagungsjahr 2008 ergebe sich
der stimmigen
berechnung eine Unterdeckung, so dass gegen diese nichts zu erinnern sei. Randnummer 14 Durch Änderungssatzung vom
berechnung der Firma D. auf Grundlage des Wiederbeschaffungszeitwertes ergebe sich eine kostendeckende Gebühr von 2,97 €/m³ netto. Mit der Änderungssatzung vom
berechnung auch auf den Wiederbeschaffungszeitwert stützen können, da bei der ursprünglichen Kalkulation keine Festlegung auf ein Kalkulationsziel hinsichtlich der Abschreibungen erfolgt sei. Sie habe selbst zugestanden, dass es sich bei den ursprünglichen Gebühren um "gegriffene" Gebührensätze gehandelt habe, denen somit keine Kalkulation zu Grunde gelegen habe. Vielmehr habe sie sich in rechtmäßiger Weise erstmals im Rahmen der Ergebniskontrolle und der erstmaligen
berechnung der Gebühren für eine Abschreibung vom so genannten Wiederbeschaffungszeitwert entschieden. Gleiches gelte für die Schmutzwassergebühr für das Jahr 2007, die sie mit Bescheid vom 10. November 2008 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 20. Oktober 2011 auf 3,54 €/m³
Änderung des Gebührensatzes in der Änderungssatzung vom 14. Oktober 2011 zur Entwässerungssatzung rückwirkend festgesetzt habe, was der kostendeckend kalkulierten Gebühr im Rahmen der
berechnung auf Grundlage des Wiederbeschaffungszeitwertes entspreche. Die Wassergebühren 2007, 2008, die Schmutzwassergebühr 2008 und die Niederschlagswassergebühr 2008 verstießen weder bei Zugrundelegung einer
berechnung
dem Wiederbeschaffungszeitwertes noch einer
berechnung
dem Anschaffungswert gegen das Kostenüberschreitungsverbot. Die Wassergebühr 2007 sei mit 2,90 €/m³ festgesetzt, während die
berechnung auf Grundlage des Wiederbeschaffungszeitwerts eine kostendeckende Gebühr von 3,40 €/m³ und bei Zugrundelegung des Anschaffungswerts eine kostendeckende Gebühr von 3,12 €/m³ ergebe. Die Wassergebühr 2008 sei ebenfalls mit 2,90 € festgesetzt, während die
kalkulation bei Zugrundelegung des Wiederbeschaffungszeitwertes eine kostendeckende Gebühr von 3,46 € und bei Zugrundelegung des Anschaffungswertes von 3,20 € errechne. Die festgesetzten Gebühren des Jahres 2007 und 2008 mit 2,90 € lägen daher deutlich unter den kalkulierten Werten und seien nicht kostenüberdeckend. Die Schmutzwassergebühr 2008 sei mit 3,99 € festgesetzt, während die
berechnung auf Grundlage des Wiederbeschaffungszeitwertes eine kostendeckende Gebühr von 6,70 € und auf Grundlage des Anschaffungswertes von 6,21 € ergebe. Auch diese festgesetzte Schmutzwassergebühr für 2008 sei daher erheblich unterdeckend. Bezüglich der Niederschlagswassergebühr 2008 sei eine Gebühr von 0,83 € festgesetzt, während die
berechnung auf Grundlage des Wiederbeschaffungszeitwertes eine kostendeckende Gebühr von 1,23 € und auf Grundlage des Anschaffungswertes von 1,07 € ergebe, so dass ebenfalls keine Kostenüberdeckung vorliege. Die
berechnungen der Firma D. seien auch inhaltlich nicht zu beanstanden. Etwaige Über- oder Unterdeckungen aus den Jahren 1995 bis 2004 seien bei den Gebührenkalkulationen der Jahre ab 2006 nicht zu berücksichtigen. Wie im Zulassungsbeschluss festgestellt sei, seien nur Gebührenüberdeckungen aus dem vorhergehenden Gebührenzeitraum, die grundsätzlich im folgenden Zeitraum den Gebührenpflichtigen zugute zu bringen seien, im nächsten Kalkulationszeitraum zu berücksichtigen. In den Kalkulationen seien auch ausschließlich Kosten für Sanierungen angesetzt, die auch tatsächlich durchgeführt und in den jeweiligen Jahresrechnungen bezahlt und verbucht worden seien. Planansätze, vorgezogene zukünftige Kosten oder zu erwartende Sanierungen seien nicht berücksichtigt. Es sei auch unzutreffend, dass die Kalkulationen überhöhte Beträge für die Verzinsung des Anlagekapitals des im Jahre 2000 aufgelösten Wasserbeschaffungsverbandes Weil-Ems-Wiesbach beinhalteten. Die Position "Innere Verrechnung Zinsbelastung WBV" umfasse die Zinsen für die im Rahmen der Übernahme des Anlagevermögens des Abwasserverbandes übernommenen Darlehen. In Übereinstimmung mit dem Hessischen Kommunalabgabengesetz seien diese Kosten im Rahmen der Gebührenkalkulationen der Firma D. nicht zum Ansatz gekommen, da anstelle der Darlehenszinsen die Verzinsung des Anlagekapitals zu berücksichtigen sei. In den vorliegenden Gebührenkalkulationen sei damit keine Doppelbelastung durch die Zinsen des Verbandes erfolgt. Auch die Erfassung des Anlagevermögens sei zutreffend. Die Gebührenkalkulation habe das Anlagevermögen unter Beachtung der Vorschriften der Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik erstellt, was den Anforderungen des Kommunalabgabengesetzes entspreche. Der Anlagennachweis sei als Bruttoanlagennachweis geführt. Allen dort aufgeführten Anschaffungs- und Herstellungskosten lägen tatsächliche Ausgaben zu Grunde, die durch die vom Rechnungsprüfungsamt geprüften Jahresrechnungen
gewiesen seien. Da aus den frühen Jahren vor 1970 keine Unterlagen vorhanden seien, seien Anlagenteile, die in diesem Zeitraum gebaut worden seien, nicht erfasst. Eine Schätzung von Anschaffungswerten sei von der Firma D. nicht vorgenommen worden, obwohl dies möglich gewesen wäre. Die betriebswirtschaftliche Art der Erfassung des Anlagevermögens werde von fast allen Kommunen in Hessen für die Erstellung der Eröffnungsbilanz angewandt und entspreche den Vorschriften des Innenministeriums. Alle mit diesem Anlagevermögen in Zusammenhang stehenden und erhaltenen Anliegerbeiträge und Landeszuschüsse seien ebenfalls in einem Anlagennachweis erfasst. Beide Positionen würden im Rahmen der Verzinsung des Anlagekapitals als Abzugskapital vom Anlagevermögen gebührenmindernd berücksichtigt. Für die Zwecke der Gebührenkalkulationen seien die Anschaffungs- und Herstellungskosten auf Wiederbeschaffungszeitwerte indiziert worden. In der Gebührenkalkulation der Firma D. seien die gebührenrelevanten Kosten auf die jeweilige Gesamtmenge der Kostenträger (m³ Wasser oder Abwasser) verteilt worden. Da die kommunalen Einrichtungen über Verbrauchsmessgeräte verfügten und der Verbrauch somit erfasst werde, wie bei jedem privaten Anschlussnehmer auch, seien deren Verbrauchs- und Einleitungsmengen in den jeweiligen Gesamtmengen enthalten. Damit würden die gemeindlichen Einrichtungen mit den gleichen Gebühren belastet wie jeder andere Anschlussnehmer. Der einzige Unterschied bestehe darin, dass die Beklagte keinen Gebührenbescheid für sich selbst erlassen könne. Daher würden nur
richtliche Gebührenbescheide erstellt, um die entsprechenden Verbrauchsdaten zu erfassen. Der Verbrauch der Gemeinde würde daher erfasst und in die Gebührenberechnung einbezogen. Der Ausschluss mehrerer Gemeindevertreter bei der Beschlussfassung über die Änderungssatzungen habe keinen Einfluss auf deren Rechtmäßigkeit. Randnummer 21 Die Beklagte beantragt, unter teilweiser Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom
Hess KAG könne eine Abgabensatzung mit rückwirkender Kraft erlassen werden, wenn sie durch sachliche Erwägungen gerechtfertigt und für die Abgabepflichtigen voraussehbar und zumutbar sei. Es stehe der Gemeinde nicht völlig frei, Gebührenbedarfsberechnungspositionen auszutauschen, was die Beklagte jedoch mit den Änderungen der Abschreibungen und dem rückwirkenden Wechsel von den Herstellungs- und Anschaffungskosten auf Wiederbeschaffungszeitwerte getan habe. Für Anlagegüter, die schon teilweise, aber noch nicht vollständig abgeschrieben seien, sei die Berechnung mitten in der Abschreibung umgestellt worden. Diese Anlagegüter würden jetzt rückwirkend auf der Grundlage von Wiederbeschaffungszeitwerten abgeschrieben. Aus den Unterlagen der Beklagten sei ersichtlich, dass sie als Satzungsgeberin eine Vermögensbewertung bei der Festsetzungsentscheidung vorgenommen habe, die sich an den Herstellungs- und Anschaffungskosten orientiert habe und die Satzungsentscheidungen der Jahre 1995 bis 2011 bestimmt habe. Während die Änderungssatzungen für Wasser für den Zeitraum
den Feststellungen in der Gebührenkalkulation 2009 erhebe die Beklagte
der Wasserversorgungssatzung auch eine Zählergebühr für die jeweilige Messeinheit. Die gegenteiligen früheren Behauptungen zu der Wasserzählergebühr würden durch die Hereinnahme der Gebühr durch die Firma D. "ad absurdum" geführt. Der bereits über die Zählergebühr abgedeckte Aufwand dürfe nicht mehr als gebührenpflichtiger Aufwand bei der Benutzungsgebühr berücksichtigt werden. Die Wasserzählergebühren betrügen für die Jahre 2006, 2007 und 2008 jeweils 15.708,00 €. Die Beklagte habe die Fremdeinleitungen von Wasser zu erfassen,
zuweisen und aus allgemeinen Steuermitteln zu tragen, und dürfe sie nicht auf die Gebührenzahler abwälzen. Das Fremdwasser aus Drainagen, Mischwasserkanälen, das Oberflächenwasser von Feldwegen, das den beiden Kläranlagen Möhnstadt und Abwasserverband "Oberes Weiltal" zugeführt werde, sei beträchtlich und belaufe sich
Erfahrungswerten von Kläranlagenbetreibern auf bis zu 86 % des gesamten Schmutz- und Regenwasseraufkommens. Der Anteil an Fremdwasser der Kläranlagen werde mit mindestens 30 % des Gesamtwassers bezeichnet. Ausgaben für die Reduzierung von Fremdwasser der Kläranlagen und für den Bau eigener Kanäle für das Fremdwasser belasteten die Gebührenzahler zu Unrecht über die Abschreibungen und kalkulatorischen Zinsen. Entsprechendes gelte für die laufenden Kosten der Fremdwasserbeseitigung. Die Beklagte belaste die Gebührenzahler für Abwasser mit Kosten für die Kanalsanierung
der Eigenkontrollverordnung, ohne die Überschüsse aus den Jahren 1995 bis 2005 zu berücksichtigen. Die Kosten von Abfallbeseitigung, Wasserversorgung und Abwasserentsorgung der gemeindlichen Einrichtungen und Gemeindehäuser im Jahr 2006 und davor seien nicht bei den Gebühreneinnahmen berücksichtigt worden. Es sei durch die gemeindlichen Unterlagen
gewiesen, dass die bis einschließlich im Jahr 2006 angefallenen Gebühren des Rathauses und ähnliches nicht aus Steuermitteln bezahlt worden seien. Durch die von der Gemeinde ab 2007 eingerichteten Personenkonten und deren Abrechnung entfalle erst ab Januar 2007 die widerrechtliche Belastung der Gebührenzahler. In der derzeit gültigen Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik würden für die Bewertung und für die Abschreibung die gesetzlichen Regelungen des § 41 Abs. 1, 7 und 8 und des § 43 Abs. 1 gelten. In den Jahresrechnungen 1995 bis 2008 der Gemeinde werde dokumentiert, dass die Abschreibungen und auch die kalkulatorischen Zinsen
den Herstellungs- und Anschaffungskosten ermittelt worden seien. Das aus Abschreibungen der Gemeinde zugeflossene Kapital müsse der Einrichtung wieder zur Verfügung stehen, auch wenn es zwischenzeitlich für andere Haushaltszwecke verwendet worden sei. Die Firma D. habe offenbar die Berechnungen der kalkulatorischen Kosten ohne Vorlage vollständiger Unterlagen vorgenommen. Sie habe die Abschreibungssätze von sich aus geändert, was unzulässig sei, da Beschlüsse der Gemeindevertretung über eine Änderung von Abschreibungssätzen nicht gefasst worden seien. Das Austauschen von Gebührenbedarfsberechnungspositionen stehe der Beklagten nicht völlig frei. Es sei nicht zulässig, dass sie die Methode während eines noch nicht abgeschlossenen Abrechnungszeitraums mit dem Wechsel von den Herstellungs- und Anschaffungskosten auf Wiederbeschaffungszeitwerte ändere. Dies geschehe nur, um die von der Beklagten selbst ermittelten Überschüsse, die in den Jahresrechnungen dokumentiert seien, rein rechnerisch zu minimieren. Insofern nehme die Beklagte einen
träglichen Methodenwechsel vor, der nur für die Kläger des vorliegenden und der Parallelverfahren gelten solle. Wiederbeschaffungszeitwerte dürften nur angewendet werden, wenn die Substanz erhalten werden solle. Durch verdiente Abschreibungen wandele man das Anlagevermögen in Geldvermögen um. Dadurch werde klar, dass das gemeindliche Vermögen nur erhalten bleibe, wenn das Geldvermögen zum Zeitpunkt der Ersatzbeschaffung für eine erforderliche Ersatzinvestition zur Verfügung stehe. Bei der Beklagten seien die Erträge aus den Abschreibungen jedoch im allgemeinen Haushalt verblieben und dort verbraucht worden. Sie ständen daher zum Zeitpunkt der Ersatzbeschaffung für eine erforderliche Ersatzinvestition nicht zur Verfügung. Vielmehr müssten Kredite für Ersatzinvestitionen aufgenommen werden. Die Gemeindevertretung habe die Satzungen für den Bezug von Frischwasser und die Entsorgung von Abwasser, soweit sie für das Jahr 2006 einschlägig gewesen seien, rückwirkend geändert. Offensichtlich seien die von der Firma D. kürzlich eingereichten Berechnungen und Ermittlungen ebenso wenig Gebührenkalkulationen wie die seinerzeit von Rechtsanwalt Dr. E. gelieferten
betrachtungen zu den Abwasser-, Abfall- und Wassergebühren, die die Beklagte in der ersten Instanz als "obsolet" bezeichnet habe. Sie selbst schreibe über die Berechnungen der Firma D. von einer "reinen Ergebniskontrolle". Offensichtlich würden auch die Anlagennachweise der Beklagten für Abwasserbeseitigung und Wasserversorgung zur Berechnung der kalkulatorischen Kosten nicht ordnungsgemäß geführt. Sie seien mit Einzelbewertung gemäß § 37 GemHVO nicht vorgelegt und es sei beispielsweise nicht
gewiesen, dass bei den Anfangsbeständen die Kosten für die Kanal- und Hausanschlüsse aus den Rechnungen der Baufirmen herausgenommen und aus den Gesamtkosten herausgerechnet worden seien, da sie von den Grundstückseigentümern übernommen worden seien. Die von der Firma D. aufgezeigten Anfangsbestände und Anlagerestwerte der gemeindlichen Abwasser- und Wasserversorgungsanlagen seien der Kenntnis des Klägers
nicht korrekt ermittelt. Würden den Abschreibungen Wiederbeschaffungszeitwerte zugrunde gelegt, so seien die sich daraus gegenüber einer Kalkulation mit Anschaffungs- und Herstellungskosten ergebenden Mehrerträge einem Sonderposten für den Gebührenausgleich für Investitionen der Einrichtung zuzuführen und bei ihrer Verwendung wie ein Extrazuschuss zu behandeln. Kostenmindernd seien angemessene Zinsen für ausgleichspflichtige Kostenüberdeckungen sowie für Sonderposten für den Gebührenausgleich für Investitionen zu berücksichtigen, die sich aus Mehrerträgen aufgrund der Abschreibungen
Wiederbeschaffungszeitwerten gegenüber einer Kalkulation mit Herstellungs- und Anschaffungskosten ergäben. Dazu solle die Beklagte entsprechende Unterlagen ebenso vorlegen wie zu den kalkulatorischen Kosten, Investitionen für den Brandschutz, über die versiegelten Flächen sowie über die Fahrzeuge und Rasenmäher, die über die Wasserversorgung beschafft worden seien. Die Beklagte habe während der Jahre 1995 bis 2008 Gebührenüberschüsse bei den Wasser-, Abwasser- und Abfallgebühren erzielt, die weder in der jeweiligen Folgeperiode berücksichtigt noch in Gebührenausgleichsrücklagen eingestellt worden seien.
der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs stehe der Gemeinde bei der Wahl des Kalkulationszeitraums ein gewisser Spielraum zu. Dabei habe die Gemeinde das Kostenüberschreitungsverbot zu beachten. Gegen dieses habe die Beklagte verstoßen, da sie die Überschüsse nicht in der jeweils folgenden Gebührenkalkulation berücksichtigt habe. Dazu habe der Hessische Verwaltungsgerichtshof festgestellt, dass eine pflichtgemäße Ausübung des Ermessens des Satzungsgebers bei der Berücksichtigung von Überdeckungen aus zurückliegenden Rechnungsperioden in der Regel nur dann gegeben sei, wenn dieser Ausgleich
Feststellung der Überdeckung in der folgenden Kalkulationsperiode erfolge. Das Rechnungsprüfungsamt des Hochtaunuskreises habe bereits in seinem Bericht über die Prüfung der Jahresrechnungen 2002 und 2003 die doppelte und überhöhte Buchung der kalkulatorischen Zinsen für den aufgelösten Wasserbeschaffungsverband Weil-Ems-Wiesbach beanstandet. Diese Buchungen seien von der Beklagten jedoch unbeirrt bis 2008 weitergeführt worden und hätten die Gebührenzahler in den Jahren 2001 bis 2008 zusätzlich zu den von der Gemeinde zu berücksichtigenden kalkulatorischen Zinsen mit 443.353,75 € zu Unrecht belastet. Dies habe in den Jahren 2006, 2007 und 2008 zu überhöhten kalkulatorischen Zinsen geführt. Die Firma D. beziehe die Anlagen des aufgelösten Wasserbeschaffungsverbandes in die Anlagen der Gemeinde offensichtlich ein, um von der vorsätzlich vorgenommenen "Abzocke" abzulenken. Aufgrund der Gebührenkalkulation 2009 des Anwaltsbüros F. sei bereits festgestellt, dass unberechtigte, nämlich überhöhte Zahlen in den Jahresrechnungen gebucht und über die Wassergebühren von den Gebührenzahlern eingezogen worden seien. Die von der Beklagten zu übernehmenden Straßenentwässerungsanteile der versiegelten Flächen für die Gemeinde-, Kreis-, Landes- und Bundesstraßen seien von der Beklagten für die Jahre bis einschließlich 2006 zu niedrig angesetzt worden. Die hinzugekommenen Straßen der Neubaugebiete seien nicht entsprechend berücksichtigt worden. Angepasst an die tatsächlichen Verhältnisse seien ab 2007 die Anteile des Niederschlagswassers für die Straßen aufgrund der Berechnungen der Firma G. vom 30. November 2006. Der von der Firma D. in der
berechnung verwendete Durchschnittsanteil von rund 12 % der Gesamtaufwendungen als Eigenanteil der Gemeinde bis einschließlich 2006 sei eindeutig zu niedrig.
bargemeinden mit ähnlichen Strukturen berechneten für den gemeindlichen Straßenanteil an der Regenwassermenge 15,5 % bis 21,4 % der Gesamtniederschlagsmenge. Außerdem macht der Klägerbevollmächtigte Ausführungen zu den durch die Beklagte erhobenen Abfallgebühren, die allerdings nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens sind. Randnummer 24 Im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten (6 Bände), einer gerichtlichen Beiakte ( VG Frankfurt am Main 3 K 1703/08.F ) sowie der Verwaltungsvorgänge der Beklagten (43 Ordner, Hefter, Blattsammlungen, 1 CD-ROM) und eines vom Kläger vorgelegten Hefters verwiesen, die insgesamt Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung gewesen sind. Entscheidungsgründe Randnummer 25 Die vom Senat eingeschränkt zugelassene Berufung der Beklagten ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere fristgemäß begründet worden. Sie ist jedoch nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Randnummer 26 Die Klage ist - in Bezug auf die im Berufungsverfahren noch streitgegenständlichen Bescheide vom
Ergehen des erstinstanzlichen Urteils erlassenen - Änderungsbescheide vom
2 Hess KAG sind die Gebührensätze in der Regel so zu bemessen, dass die Kosten der Einrichtung gedeckt werden. Gebührenfähig im Sinne von § 10 Abs. 2 Hess KAG sind die
betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten, bei deren Ermittlung vom so genannten wertmäßigen Kostenbegriff auszugehen ist. Kosten in diesem Sinne sind der durch die Leistungserbringung in einer bestimmten Leistungsperiode bedingte, in Geld ausgedrückte Werteverzehr an Gütern und Dienstleistungen. Zu den ansatzfähigen Kosten zählen kraft Gesetzes (§ 10 Abs. 2 Satz 2 Hess KAG) die Aufwendungen für die laufende Verwaltung und Unterhaltung, Entgelte für in Anspruch genommene Fremdleistungen, angemessene Abschreibungen sowie eine angemessene Verzinsung des Anlagekapitals. Das auf § 10 Abs. 2 Satz 1 Hess KAG beruhende Kostendeckungsprinzip sowie das aus diesem Prinzip abgeleitete Kostenüberschreitungsverbot hatte die Beklagte bei der streitigen Gebührensatzfestlegung zu beachten. Grundsätzlich erfolgt die Festlegung des Gebührensatzes in der betreffenden Gebührensatzung aufgrund einer dem Satzungsgeber vorliegenden Kalkulation, in der im Rahmen einer Prognose die voraussichtlichen umlegbaren Kosten des § 10 Abs. 2 Hess KAG auf die Gesamtzahl der jeweiligen Einheiten des zu Grunde liegenden Gebührenmaßstabs - hier die Menge des verbrauchten Frischwassers - verteilt werden (vgl. Wagner in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand September 2013, § 6 Rn. 676). Da einer derartigen, im Voraus angestellten Kalkulation zwangsläufig Prognosen zugrunde liegen, kommt es bei deren Überprüfung auf die Ordnungsgemäßheit dieser Prognosen an. Allerdings ist das Vorliegen einer ordnungsgemäßen Gebührensatzkalkulation
der Rechtsprechung des Senats keine Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit des Gebührensatzes. Vielmehr genügt es, wenn sich im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung der betreffende Gebührensatz im Ergebnis als nicht überhöht erweist. Dies kann die Kommune auch durch eine Korrektur einzelner Kostenpositionen in ihrer Kalkulation - etwa die
trägliche Aufnahme weiterer berücksichtigungsfähiger Kosten -, aber auch durch eine später erstellte
berechnung
weisen (vgl. Urteil des Senats vom 16. Oktober 1997 - 5 UE 1593/94 -, HSGZ 1998,197 = NVwZ-RR 1999, 197). Grundsätzlich ist es also zulässig, durch eine in sich stimmige "
kalkulation" oder auch durch eine
Ablauf der Leistungsperiode erstellte Betriebsabrechnung
zuweisen, dass der Gebührensatz den Anforderungen des Kostenüberschreitungsverbots genügt (Wagner, a.a.O.). Randnummer 32 In der bis zum
den Feststellungen des Verwaltungsgerichts keine
vollziehbaren Festlegungen mehrjähriger Kalkulationszeiträume zu Grunde. Etwas anderes lässt sich konkret den vorgelegten Unterlagen über das Zustandekommen der Satzungsbeschlüsse auch nicht entnehmen, auch wenn auf eine "1995 parlamentarisch vereinbarte mehrjährige Gebührenbetrachtung" (Tischvorlage vom
träglich -
Ablauf dieser Gebührenzeiträume - im Gerichtsverfahren vorgelegten Berechnungen des Büros D. und Partner. Wie bereits oben dargestellt, ist es grundsätzlich möglich, auch
Ablauf des jeweiligen Gebührenzeitraums die Rechtmäßigkeit der Höhe des festgelegten Gebührensatzes - auch wenn dieser rückwirkend festgelegt ist - anhand einer Berechnung aufgrund der nunmehr feststehenden tatsächlichen Zahlen zu rechtfertigen. Dabei können im Vorfeld in eine Kalkulation eingestellte Kostenpositionen durch die tatsächlich angefallenen Kosten ersetzt oder durch weitere ansetzbare Kosten ergänzt werden. Dagegen können Wertungsentscheidungen, die einer ursprünglichen Kalkulation und Gebührensatzfestlegung zugrunde lagen - wie etwa festgelegte Kalkulationsziele -, nicht
träglich anders bewertet werden, um einen gefundenen Gebührensatz im Ergebnis zu rechtfertigen (Urteil des Senats vom
2 Hess KAG ansatzfähigen Kosten gehören u.a. auch angemessene Abschreibungen. Die Beklagte hat diese Abschreibungen in ihrer
berechnung auf der Basis des so genannten Wiederbeschaffungszeitwerts berechnet,
dem sie in früheren Stadien des gerichtlichen Verfahrens noch vom Anschaffungs- und Herstellungswert ausgegangen war. Randnummer 36 Unter dem Wiederbeschaffungszeitwert ist der Preis für die abzuschreibenden Anlagen zu verstehen, der zum Bewertungszeitpunkt - in der Regel zum
berechnung aufgrund der tatsächlich angefallenen Kosten die Basis zur Berechnung der Abschreibung von dem Anschaffungs- und Herstellungswert auf den Wiederbeschaffungszeitwert umgestellt, ist dies auch unter Berücksichtigung der oben erläuterten "Ergebnisrechtsprechung" des Senats nicht zulässig. Zwar ist es möglich, durch
träglichen Ansatz der tatsächlichen Kosten anstelle fehlerhafter oder fehlender Ansetzungen
Ablauf der betreffenden Gebührenperiode zu belegen, dass der festgelegte Gebührensatz jedenfalls nicht überhöht war. Allerdings dürfen in der
berechnung - wie ausgeführt - wertende Kalkulationsziele, von denen der Satzungsgeber für den betreffenden Gebührenzeitraum ausgegangen ist, nicht im
hinein zur Rechtfertigung einer fehlerhaften Kalkulation ausgetauscht werden.
dem Anschaffungs- oder Herstellungswert angesetzte Abschreibungen können damit nicht zur Heilung einer fehlerhaften Kalkulation durch Abschreibungen
den Wiederbeschaffungszeitwerten ersetzt werden (Brüning, a.a.O., § 6 Rn. 127 m.w.N.; grundlegend: Gawel, GemHH 2002, 241, 244 ff; VG Köln, Urteil vom
tragshaushalt 2004 und die Einschätzungen für 2005 genannt (S. 1) und für das Jahr 2005 für die Wassergebühren der Sachstand aus dem
tragshaushalt 2004 als realistische Grundlage der Gebührenkalkulation angesehen (S. 4). Auch in der Sitzungsvorlage vom
tragshaushalts ist (S. 2) und der Erhöhung der Wassergebühren im November 2004 die seinerzeitige Kenntnis des
tragshaushalts 2004 zu Grunde lag (S. 4). Beigefügt ist dieser Sitzungsvorlage für die Beschlussfassung über die Gebühren unter anderem die tabellarische Aufstellung des Verwaltungshaushalts unter der Nr. 8150 "Wasserversorgung". Aus diesen genannten Unterlagen ergibt sich
Auffassung des Senats eindeutig, dass die Beklagte der Festlegung ihrer Gebühren regelmäßig die im Verwaltungshaushalt insoweit angesetzten Beträge zu Grunde legte. Auch wenn sich - wie das Verwaltungsgericht festgestellt hat - vor der Beschlussfassung weitgehend keine eindeutige Berechnung der festgelegten Gebührensätze im Einzelnen durch die Beklagte feststellen lässt, zeigt sich doch, dass sie die Werte, die sie in den jeweiligen Verwaltungshaushalt eingestellt hatte, zur Grundlage ihrer Entscheidung über die Höhe der Gebührensätze machen wollte. Im Verwaltungshaushalt war allerdings zwingend der jeweilige Betrag für die Abschreibungen auf der Basis des Anschaffungs- und Herstellungswerts einzustellen ( § 43 GemHVO ). Insofern hat sich die Gemeindevertretung der Beklagten auch jeweils für diese Werte als Grundlage der Kalkulation entschieden. Dies wiederum hat
dem oben Ausgeführten zur Folge, dass von dieser Festlegung eines Kalkulationsziels seitens der Beklagten nicht im
hinein zur Rechtfertigung eines Gebührensatzes für die Vergangenheit abgewichen werden kann. Somit kann die Beklagte nicht nunmehr Abschreibungen auf der Basis des Wiederbeschaffungszeitwertes in ihrer
berechnung einstellen, um darzulegen, dass der in seiner Rechtmäßigkeit umstrittene Gebührensatz im Ergebnis nicht überhöht ist. Randnummer 40 Die von Seiten der Beklagten vorgelegten
berechnungen der Firma D. und Partner erreichen nur unter Ansetzung des so genannten Wiederbeschaffungszeitwerts als Basis der Abschreibungen exakt den in den jeweiligen Änderungssatzungen festgelegten Gebührensatz für Wassergebühren für das Jahr 2006 und für Schmutzwassergebühren für das Jahr 2007. Allerdings hat die Beklagte auch
berechnungen für diese beiden Zeiträume vorgelegt, die die Abschreibungen auf der Basis der Anschaffungswerte in die Berechnung einstellen. Dabei ergibt sich allerdings für die Wassergebühren 2006 ein Gebührensatz von 2,71 € netto gegenüber den in der Änderungssatzung rückwirkend festgesetzten 2,97 € netto und für die Schmutzwassergebühren 2007 ein Gebührensatz von 3,09 € netto gegenüber den in der Änderungssatzung rückwirkend festgesetzten 3,54 € netto. Daraus folgt hinsichtlich der Wassergebühren für die Periode 2006 bei Zugrundelegung der übrigen in der
berechnung seitens der Beklagten angesetzten Beträge eine Kostenüberdeckung von 9,54 % (48.409 €) und hinsichtlich der Schmutzwassergebühren für die Periode 2007 eine Kostenüberdeckung von 14,38 % (83.337 €). Zwar hat
der Rechtsprechung des Senats nicht jede Kostenüberdeckung zwingend die Ungültigkeit der Gebührensatzregelungen zur Folge. Allerdings sind nur geringfügige Überschreitungen der Kostendeckungsgrenze unschädlich. Die Grenze einer derartigen noch tolerierbaren Geringfügigkeit liegt
der Rechtsprechung des Senats bei einer Kostenüberdeckung von höchstens 3 % (Urteil vom
der eigenen
berechnung der Beklagten - bei Zugrundelegung des Anschaffungs- und Herstellungswert - überschritten wird, verfügen die betreffenden Gebührenbescheide insoweit über keine wirksame satzungsmäßige Rechtsgrundlage. Randnummer 41 Rechtmäßig sind dagegen die übrigen im Berufungsverfahren noch streitigen Gebührenbescheide. Die ihnen jeweils zu Grunde liegenden Gebührensätze erweisen sich aufgrund der von der Beklagten vorgelegten
berechnungen der Firma D. und Partner, die Abschreibungen auf der Basis der Anschaffungswerte zugrunde legen, als im Ergebnis nicht überhöht. Die insoweit seitens des Klägers erhobenen Einwendungen gegen einzelne in die
berechnung eingestellte Kostenpositionen überzeugen den Senat nicht. Randnummer 42 Dies gilt zum einen hinsichtlich der - allerdings gesondert zu betrachtenden -
berechnungen für die Wassergebühren für die Jahre 2007 und
berechnung eingestellte Kostenpositionen geäußerten Bedenken greifen nicht durch. Randnummer 43 So wendet sich der Kläger gegen die Höhe des seitens der Beklagten in der
berechnung von den Gesamtaufwendungen abgesetzten Eigenanteils für Löschwasser und Brandschutz. Die Löschwasserbereitstellung werde über die Wasserversorgung gewährleistet. Deshalb sei die Einrechnung dieser Kosten für den Brandschutz in die Wassergebühren rechtswidrig, wie sich aus § 60 Hessisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz - HBKG - ergebe. Hinsichtlich der kapitalgebundenen Kosten geht die Klägerseite von einem Anteil von 40 % für den Brandschutz aus. Zusätzlich gebe es laufende Kosten für Sach-und Dienstleistungen des Brandschutzes. Randnummer 44 Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass im Falle der Benutzung einer gebührenpflichtigen öffentlichen Einrichtung durch die Allgemeinheit der dementsprechende Anteil durch Entlastung der übrigen Benutzer bei der Gebührenbemessung zu berücksichtigen ist. Im Rahmen der Beitragserhebung ist dies ausdrücklich in § 11 Abs. 4 Hess KAG geregelt. Insofern ist aber für die Errichtung der Wasserversorgungsanlagen der Anteil für die Teile, die (auch) der Allgemeinheit dienen - wie etwa dem Brandschutz und der Löschwasserversorgung -, bereits im Rahmen der Beitragskalkulation mit erfasst (vgl. Lohmann in: Driehaus, a.a.O., § 8 Rn. 850). Für das Gebührenrecht ergibt sich die Verpflichtung zur Berücksichtigung von der Allgemeinheit dienenden Inanspruchnahmen der öffentlichen Einrichtung aus dem in § 10 Abs. 3 Satz 1 Hess KAG niedergelegten Grundsatz der leistungsgerechten Gebührenbemessung, der eine leistungsproportionale Gebührenbemessung
Art und Umfang der jeweiligen Inanspruchnahme gebietet. Er verlangt damit grundsätzlich auch eine Berücksichtigung der durch den Einrichtungsträger zu Gunsten der Allgemeinheit vorgenommenen Inanspruchnahme der Einrichtung. Ein Beispiel für eine derartige Inanspruchnahme ist bei der kommunalen Wasserversorgungseinrichtung die Entnahme von Wasser aus Hydranten für Feuerlöschzwecke (vgl. Urteil des Senats vom
berechnung für den Eigenanteil Brandschutz/Löschwasser pauschal 3 % der berücksichtigungsfähigen Gesamtkosten einschließlich der Abschreibungen angesetzt. Da eine konkrete Berechnung nicht möglich ist, ist der betreffende Anteil zu schätzen. Dem Senat erscheint dabei ein Anteil von 3 % an den Gesamtkosten jedenfalls nicht als zu niedrig angesetzt, um den Vorteil der Allgemeinheit am Brandschutz zu erfassen. Der von Klägerseite genannte Anteil von 40 % der kapitalgebundenen Kosten erscheint deutlich überhöht. Insofern kann offen bleiben, ob im Rahmen der Kosten der Errichtung der Wasserversorgungsanlagen durch den Umstand, dass die gemeindliche Wasserversorgung auch dem Feuerlöschwesen dient, überhaupt ein Vorteil der Allgemeinheit zu berücksichtigen ist (abgelehnt von: Bayerischer VGH, Beschluss vom 17. März 2011 - 20 ZB 10.3073 -, Juris m.w.N.). Randnummer 45 Weiterhin wendet sich der Kläger gegen die Berücksichtigung der durch die Beklagte gemäß § 28 WVS erhobenen Wasserzählergebühren in der Berechnung der Wassergebühren. Der durch sie bereits abgedeckte Aufwand dürfe nicht mehr als gebührenpflichtiger Aufwand bei der Benutzungsgebühr berücksichtigt werden. Dieser Einwand überzeugt den Senat jedoch nicht. In der
berechnung der Beklagten für den Satz der Wassergebühren für die Jahre 2007 und 2008 hat sie nicht nur Aufwendungen für den Wasserzählereinbau durch Firmen angesetzt, sondern als Ertrag auch die Einnahmen aus den Zählergebühren abgesetzt. Damit werden den Gebührenpflichtigen im Ergebnis keine Kosten - etwa im Zusammenhang mit dem Zählereinbau - mehrfach auferlegt. Sowohl die Einnahmen aus der Zählergebühr, als auch Kosten im Zusammenhang mit den Zählern sind deshalb in der Berechnung ansatzfähig. Randnummer 46 Weiterhin rügt der Kläger, die Kosten der Wasserversorgung - und auch der Abwasserentsorgung - der gemeindlichen Einrichtungen und der Gemeindehäuser seien nicht bei den Gebühreneinnahmen berücksichtigt worden. Vielmehr sei durch die gemeindlichen Unterlagen
gewiesen, dass bis einschließlich im Jahr 2006 die angefallenen Gebühren des Rathauses und der anderen kommunalen Einrichtungen nicht aus Steuermitteln bezahlt worden seien. Demgegenüber hat die Beklagte dargelegt, dass auch der Wasserverbrauch durch ihre eigenen Einrichtungen in der in die
berechnung eingestellten Gesamtwassermenge enthalten sei. Letztlich ist diese Frage für das vorliegende Verfahren nicht entscheidungserheblich, da jedenfalls ab dem hier noch streitigen Gebührenjahr 2007 - der Gebührensatz für das Gebührenjahr 2006 ist bereits aus den oben dargelegten anderen Gründen unwirksam - aus den Unterlagen ersichtlich ist und von Klägerseite auch nicht bestritten wird, dass die Beklagte über den Verbrauch gegenüber ihren eigenen Einrichtungen Gebührenbescheide erlassen hat (vgl. Beiakten Bd. 20). Der Senat weist aber darauf hin, dass es für eine ordnungsgemäße Kalkulation nicht erforderlich ist, dass die betreffende Gemeinde gegenüber ihren eigenen Einrichtungen und Liegenschaften - also rechtlich gegenüber sich selbst - Gebührenbescheide erlässt. Entscheidend ist vielmehr, dass der betreffende Verbrauch durch die gemeindlichen Einrichtungen und Liegenschaften nicht zulasten der übrigen Gebührenzahler geht. Das ist aber bereits dann gewährleistet, wenn dieser Verbrauch in die Gesamtmenge der Leistungseinheiten - hier m³ Frischwasser - eingeht, auf die die umlegungsfähigen Kosten verteilt werden. Randnummer 47 Wie bereits oben erläutert, gehören zu den im Rahmen der Gebührensatzbestimmung ansatzfähigen Kosten auch angemessene Abschreibungen (§ 10 Abs. 2 Satz 2 Hess KAG). Unter Abschreibungen sind dabei die Kosten der Wertminderung der Anlagegüter durch die der Leistungserstellung dienende Nutzung in einer bestimmten Periode zu verstehen. Das Ziel der während der Nutzungsdauer kontinuierlich stattfindenden Abschreibung besteht darin, dass
Ablauf der Nutzungsdauer ein dem Ausgangswert entsprechendes Kapital erwirtschaftet worden ist. Die "Abschreibungserlöse" dienen dabei vorrangig der Schuldentilgung und der Wiedergewinnung etwa eingesetzten Eigenkapitals der Kommune. Werden sie für diese Zwecke nicht benötigt, können Sie am Ende der Nutzungszeit für die Erneuerung der Einrichtung eingesetzt werden (vgl. Beschluss des Senats vom 10. Mai 2012 - 5 C 3180/09 -, Juris Rn. 59; Wagner, a.a.O., § 6 Rn. 671). Der Kläger wendet sich in diesem Rahmen vor allem gegen die Berechnung der Abschreibung durch die Beklagte in ihrer
berechnung der Firma D. und Partner aufgrund des so genannten Wiederbeschaffungszeitwerts. Diese Bedenken teilt der Senat. Bereits im Vorhergehenden wurde erläutert, dass sich
Auffassung des Senats der Satzungsgeber im Laufe des Verfahrens der Beschlussfassung über die den im Berufungsverfahren noch streitigen Gebührenbescheiden zu Grunde liegenden Gebührensätze in Anlehnung an die jeweiligen Haushaltspläne für eine Abschreibung auf der Basis des Anschaffungs- und Herstellungswerts entschieden hatte und diese Festlegung nicht
träglich im Rahmen einer
berechnung geändert werden kann. Insofern ist auch für die Überprüfung der Wassergebührensätze für die Jahre 2007 und 2008 auf die von der Beklagten im Berufungszulassungsverfahren vorgelegte
berechnung auf der Basis der Anschaffungswerte abzustellen. Die Beklagte hat zum Beleg der zu Grunde gelegten Abschreibungen auf der Basis der Anschaffungs- und Herstellungskosten Anlagenachweise für die einzelnen Gebührenjahre sowie Aufstellungen über die Entwicklung des Anlagevermögens der Wasserversorgung in den Gebührenjahren vorgelegt (Beiakten Bd. 34, 1 Hefter als Anlage zum Schriftsatz vom 20. Februar 2014). Danach bestehen beim Senat - auch unter Berücksichtigung des Klägervortrags - keine Zweifel an diesen Aufstellungen und Berechnungen. Substantiierte Anhaltspunkte dafür, dass etwa die Anfangsbestände und Anlagerestwerte der Anlagen nicht korrekt ermittelt wären, ergeben sich aus dem Klägervortrag nicht.
der Regelung des § 10 Hess KAG a.F. war das Anlagegut auch insoweit abschreibungsfähig, als es aus Beiträgen und Zuschüssen Dritter finanziert war. Dies ergibt sich im Umkehrschluss aus § 10 Abs. 2 Satz 2,
der Rechtsprechung des Senats sowohl
der so genannten "Restbuchwertmethode" als auch
der "Durchschnittswertmethode" vorgenommen werden (vgl. Beschluss vom 28. Juni 2005 - 5 TG 1118/05 -). In der
berechnung der Firma D. und Partner ist die Beklagte zulässigerweise von den Buchwerten des Anlagevermögens ausgegangen, die sie auf der Basis der Anschaffungskosten ermittelt hat. Davon hat sie die Buchwerte der erhaltenen Zuschüsse und der Anliegerbeiträge abgesetzt (vgl. Beiakten Bd. 31 Bl. 9). Dies ist insgesamt nicht zu beanstanden. Die von Klägerseite geäußerten Bedenken, dass die Kosten für die Herstellung der Hausanschlüsse - die von den jeweiligen Hauseigentümern zu tragen sind - sowie die Zuschüsse Dritter und die Beiträge nicht abgesetzt worden seien, vermag der Senat anhand der Darlegungen der Beklagten und der vorliegenden, sich mit diesen Werten deckenden Unterlagen (vgl. Beiakten Bd. 34) nicht
zuvollziehen. Auch der in der
berechnung angesetzte Zinssatz von 5 % ist nicht zu beanstanden. Angesichts des unterschiedlichen Alters der Anlagegüter lässt sich - will man nicht auf den Nominalzins abstellen - auf einen durchschnittlichen Zinssatz für öffentliche Anleihen für die Jahre, in denen die Anlagegüter angeschafft wurden, abstellen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom
der Verordnung PR 4/72 über die Bemessung des kalkulatorischen Zinssatzes vom 17. April 1972 (BAnz Nr. 78) höchstens 6,5 %. All diese Erwägungen lassen einen Zinssatz von 5 % jedenfalls nicht als zu hoch erscheinen. Randnummer 50 Auch die seitens des Klägers geäußerten Bedenken gegen die Einbeziehung der Anlagen des aufgelösten Wasserbeschaffungsverbandes Weil-Ems-Miesbach in den Ansatz der kalkulatorischen Kosten teilt der Senat nicht. Der Verband wurde in den Jahren 1999/2000 aufgelöst. Er bestand zuvor neben der Beklagten aus drei weiteren Mitgliedsgemeinden. Im Rahmen der Auflösung und der diesbezüglichen Auflösungsbeschlüsse in den kommunalen Gremien wurden das Anlagevermögen sowie die diesbezüglichen Schulden den ehemaligen Mitgliedskommunen zugeordnet (vgl. Beiakten Bd. 19). Wie aus der
berechnung ersichtlich, sind in dieser die Zinsen für die im Rahmen der Übernahme des Anlagevermögens des Verbandes durch die Beklagte mit übernommenen Darlehen nicht als Kostenposition enthalten. Allerdings sind in die Aufstellung des Anlagevermögens der Beklagten die übernommenen Anlagen des Wasserbeschaffungsverbandes einbezogen. Somit sind sie - richtigerweise - auch auf der Basis des Anschaffungs- und Herstellungswerts Grundlage der im Rahmen der
berechnung als Kostenposition eingestellten Abschreibungen und kalkulatorischen Zinsen. Einen überhöhten Ansatz vermag der Senat darin nicht zu erblicken. Randnummer 51 Der Kläger hält die Gebührensätze auch deshalb für rechtswidrig, nämlich kostenüberdeckend, weil Kostenüberdeckungen aus den Gebührenzeiträumen 1995 bis 2004 in die
berechnungen einbezogen werden müssten, was dort ebenfalls zu Kostenüberdeckungen führe. Auch dies führt jedoch nicht zur Rechtswidrigkeit der Gebührensätze für die Wassergebühren der Jahre 2007 und 2008. Randnummer 52 Die Notwendigkeit, die Höhe von Gebührensätzen für eine oder mehrere Rechnungsperioden im Wege einer Prognose im Voraus zu kalkulieren, bringt zwingend die Folge mit sich, dass durch Fehleinschätzungen Über- oder Unterdeckungen entstehen können, so dass eine Einbeziehung und ein Ausgleich auch
Ablauf der betreffenden Rechnungsperiode -
Auffassung des Senats - grundsätzlich möglich sein muss. Allerdings steht dies in einem Spannungsverhältnis zum Prinzip der Periodengerechtigkeit (Schulte/Wiesemann, a.a.O., § 6 Rn. 101 m.w.N.). Anders als in anderen Bundesländern (vgl. die - nicht mehr ganz aktuelle - Aufstellung bei: Schulte/Wiesemann, a.a.O., § 6 Rn. 100) fand sich im Hessischen Kommunalabgabengesetz bis zur Änderung ab dem
berechnungen gelten. Für das Gebührenjahr 2007 bedeutet dies, dass die im Jahr 2006 aufgetretene Kostenüberdeckung von 48.409 € in die
berechnung mit einzubeziehen ist. Dies führt für das Gebührenjahr 2007 unter Zugrundelegung der satzungsmäßigen Gebühr von netto 2,90 €/m³ Frischwasser zu einer Kostenüberdeckung in Höhe von 7.809 €, d.h. von 1,46 %. Setzt man diese Kostenüberdeckung dann wiederum in die
berechnung für das Gebührenjahr 2008 ein, ergibt sich dort keine Kostenüberdeckung. Randnummer 53 Allerdings führt
der Rechtsprechung des Senats - ebenso wie anderer Oberverwaltungsgerichte - nicht jede Kostenüberdeckung zur Ungültigkeit der betreffenden Gebührensatzregelung. Vielmehr sind geringfügige Überschreitungen der Kostendeckungsgrenze unschädlich, da sie sich angesichts nicht definitiv absehbarer Entwicklungen von Kosten und Bemessungseinheiten nicht ausschließen lassen. Der Senat sieht einen Verstoß gegen das Kostenüberschreitungsverbot erst dann als beachtlich an, wenn sich eine Überdeckung von mindestens 3 % ergibt (vgl. Beschluss vom 27. April 1999 - 5 N 3909/98 -, NVwZ - RR 2000, 243 = GemHH 2001, 235; Urteil vom 16. Oktober 1997 - 5 UE - 649/96 -; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 5. August 1994 - 9 A 1248/92 -, NVwZ 1995, 1233; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23. April 2009 - 4 L 299/07 -, KStZ 2009, 116). Daran gemessen ist die Kostenüberschreitung von 1,46 % aufgrund der
berechnung für das Gebührenjahr 2007 unschädlich. Im Ergebnis erweisen sich daher die satzungsmäßigen Gebührensätze von netto 2,90 €/m³ Frischwasser für die Gebührenjahre 2007 und 2008 und die darauf beruhenden Gebührenfestsetzungen gegenüber dem Kläger als rechtmäßig. Randnummer 54 Ebenfalls als rechtmäßig erweisen sich aufgrund der
berechnung der Firma D. auf der Basis des Anschaffungs- und Herstellungswerts die Gebührensätze der Schmutzwassergebühren und der Niederschlagswassergebühren für die Gebührenperiode
berechnung - von Schmutzwasser- und Niederschlagswassergebühren erfordert es, die jeweils durch die Schmutzwasserbeseitigung und die Niederschlagswasserbeseitigung verursachten Kostenmassen im Rahmen der Gebührenkalkulation zu ermitteln und den unterschiedlichen Gebühren zuzuordnen. Eine derartige Aufteilung ist dann unproblematisch, wenn die Kanalisation tatsächlich über getrennte Entwässerungssysteme zur Schmutzwasser- und Niederschlagswasserbeseitigung verfügt. Dieses ist jedoch bei der Beklagten nicht der Fall. Vielmehr verfügt sie über eine Mischkanalisation. Deshalb hat sie im Rahmen der Berechnung auf ein "fiktives Trennsystem" zurückgegriffen. Bei diesem Modell werden gedanklich aus einem existierenden Mischwassersystem zwei getrennte Systeme für Schmutz- und Niederschlagswasser konstruiert und bewertet. Die fiktiven Kosten einer Niederschlagswasserkanalisation zur Entwässerung der Grundstücke und Straßen werden den fiktiven Kosten einer Schmutzwasserkanalisation für die Grundstücksentwässerung gegenübergestellt. Das ermittelte Werteverhältnis dient dann dazu, die tatsächlichen Kosten der Mischwasserkanalisation auf die Kostenpositionen Schmutz- und Niederschlagswasser zu verteilen (vgl. dazu: Brüning, a.a.O., § 6 Rn. 355c; Cosack/Dudey, GemHH 2004, 249, 251 ff.). Die Zugrundelegung eines derartigen "fiktiven Trennsystems" zur Bestimmung der unterschiedlichen Kostenmassen für Schmutzwasser- und Regenwasserbeseitigung ist
Auffassung des Senats verursachungsgerecht und deshalb nicht zu beanstanden, unabhängig davon, inwieweit andere Modelle (etwa die so genannte "Mehraufwandmethode" oder die so genannte fiktive "Dreikanalmethode") geeignet sind, die Kostenmassen ebenfalls verursachungsgerecht aufzuteilen (Beschlüsse vom
Rohrnetz, Sonderbauwerken und Kläranlage in ihre
berechnung eingestellt. Die gegen verschiedene Kostenpositionen erhobenen Einwendungen des Klägers greifen nicht durch. Randnummer 57 Dabei verweist der Senat für die seitens des Klägers gerügten Problempunkte, die bereits im Vorhergehenden bei der Erörterung der Gebührensätze für die Wassergebühren 2007 und 2008 abgehandelt worden sind, auf diese Darlegungen. Dies gilt für die Einbeziehung der gemeindlichen Einrichtungen und auch für die Fragen der Einbeziehung kalkulatorischer Kosten, d.h. angemessener Abschreibungen sowie einer angemessenen Verzinsung des Anlagekapitals. Randnummer 58 Darüber hinaus rügt der Kläger, die von der Beklagten zu übernehmenden Straßenentwässerungsanteile der versiegelten Flächen seien bis zum Jahr 2006 zu niedrig angesetzt worden. An die tatsächlichen Verhältnisse seien ab 2007 die Anteile des Niederschlagswassers für die Straßen aufgrund der Berechnungen der Firma G. angepasst worden. Der in der
berechnung der Firma D. und Partner verwendete Durchschnittsanteil von rund 12 % der Gesamtaufwendungen als Eigenanteil der Beklagten bis einschließlich 2006 sei eindeutig zu niedrig angesetzt. Diese Einwände sind schon deshalb hier nicht erheblich, da im Berufungsverfahren keine Abwassergebühren für die Jahre bis 2006 streitig sind. Die Beklagte hat im Frühjahr 2006 im Rahmen einer Befliegung ihres Gemeindegebiets die für die Einführung der gesplitteten Abwassergebühr notwendigen Flächen erfasst (siehe Beiakten Bd. 33 CD "Gräfenwiesbach Flächenermittlung" der Firma G.). Aus der CD ergeben sich auch die für die einzelnen Jahre durch die Firma G. festgestellten versiegelten, zu entwässernden Flächen, differenziert
privaten Flächen und Straßenflächen (vgl. die Tabelle auf der im Vorhergehenden genannten CD). Daraus ergibt sich für das Jahr 2008 (Stand: 19. Dezember 2007) die in der
berechnung der Firma D. und Partner für die Niederschlagswassergebühr 2008 angesetzte Gesamtfläche von 597.346 m². Dabei ist in der
berechnung auch nicht der von der Firma G. empfohlene "Sicherheitsabschlag" von 10 % von der Gesamtfläche vorgenommen worden. Ein derartiger Ansatz hätte allerdings zu einem höheren kostendeckenden Gebührensatz geführt, so dass sich dies zu Gunsten der Gebührenpflichtigen auswirkt. Durch die Einstellung der gesamten versiegelten Flächen einschließlich der zu entwässernden Straßenflächen in die
berechnung weist der für die Niederschlagswassergebühr ermittelte Gebührensatz die für die Straßenentwässerung anfallenden Kostenanteile nicht den Gebührenpflichtigen zu. Allein durch das Aufkommen der Gebühren für die privaten versiegelten Flächen wird keine Kostendeckung erreicht, der Kostenanteil für die Entwässerung der Straßenflächen muss somit aus allgemeinen Steuermitteln übernommen werden. Diese Art der Ermittlung des Niederschlagswassergebührensatzes ist bereits in früherer Zeit vom Senat für zulässig befunden worden (vgl. Beschlüsse vom 24. April 2007 und vom 10. Mai 2012, a.a.O.). Randnummer 59 Weiterhin trägt der Kläger vor, die Beklagte habe die Fremdeinleitungen von Wasser zu erfassen,
zuweisen und aus allgemeinen Steuermitteln zu tragen und dürfe sie nicht auf die Gebührenpflichtigen abwälzen. So sei das Fremdwasser aus Drainagen, Mischwasserkanälen, das Oberflächenwasser von Feldwegen, das den beiden Kläranlagen zugeführt werde, beträchtlich. Den Anteil an Fremdwasser der Kläranlagen beziffert der Kläger mit mindestens 30 % des Gesamtwassers. Auch dieses Vorbringen führt nicht zur Unwirksamkeit des Gebührensatzes. Randnummer 60 In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass Grund- und Quellwasser grundsätzlich kein Abwasser, sondern so genanntes "Fremdwasser" sind, für das Gebühren nur bei besonderer Satzungsregelung erhoben werden können. Die Kosten der Beseitigung von Fremdwasser, das niemandem zugeordnet werden kann, können deshalb auf alle Benutzer der gesamten Einrichtung umgelegt werden (vgl. Beschlüsse des Senats vom
berechnung für das Gebührenjahr 2008 ist dem Grunde und der Höhe
nicht zu beanstanden. Die Kommunen sind in Hessen
der EKVO verpflichtet, ihr Entwässerungssystem zu überprüfen und gegebenenfalls zu sanieren. Die festgestellten Schäden werden klassifiziert und in Schadensklassen eingeteilt. Darauf basierend hat die Beklagte ein Gesamtsanierungskonzept entwickelt, wonach ab dem Jahr 2007 jährlich Sanierungen für rund 400.000 € vorgenommen werden sollen (Beiakten Bd. 25). Der in der
berechnung der Gebührensätze für das Gebührenjahr 2008 eingestellte und im Vergleich zur
berechnung für das Gebührenjahr 2007 besonders hohe Betrag von 765.154,72 € erklärt sich daraus, dass ein Teil der im Jahr 2007 geplanten Sanierungsmaßnahmen erst im ersten Quartal 2008 durchgeführt wurden. Entsprechende Kosten müssen aber in der Gebührenperiode, in der sie anfallen, zulasten der Gebührenpflichtigen eingestellt werden. Randnummer 62 Auch hinsichtlich der Frage der Einbeziehung von Überschüssen aus vorangegangenen Rechnungsperioden nimmt der Senat Bezug auf seine Ausführungen oben im Rahmen der Überprüfung der Gebührensätze für die Wassergebühren 2007 und
berechnung für die Gebührenperiode 2008 einbezieht, bleibt es angesichts des in der
berechnung ermittelten kostendeckenden Gebühr von 6,21 €/m³ Frischwasser bei einer Unterdeckung, so dass sich der maßgebliche, in § 26 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EWS vom
berechnung der Firma D. und Partner führt zu einer kostendeckenden Gebühr von netto 1,07 €/m ² befestigte Grundstücksfläche, so dass der satzungsmäßige Gebührensatz zu einer Unterdeckung von insgesamt 140.533 € führt. Randnummer 63 Soweit der Kläger im Berufungsverfahren - trotz entsprechender Hinweise - wiederholt Ausführungen zur Rechtswidrigkeit der Abfallgebühren aus seiner Sicht gemacht hat, braucht darauf vom Senat nicht eingegangen zu werden, da die Abfallgebühren nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens sind. Das Verwaltungsgericht hat in seinem Urteil den Bescheid der Beklagten vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.