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Hessischer Verwaltungsgerichtshof Senat für Disziplinarsachen (Land) 28 A 1177/12.D Urteil

Verfahrensgang vorgehend VG Wiesbaden, 1. März 2012, 28 K 58/11.WI.D nachgehend BVerwG, 10. Oktober 2014, 2 B 66.14, Nichtzulassungsbeschwerde wurde zurückgewiesen Tenor Die Berufung des Beklagten geg

§ 54Satz 2 BBG Nr.

16). Der Umstand, dass der Beklagte bislang strafrechtlich und disziplinarrechtlich nicht in Erscheinung getreten und in seiner Dienstausübung bislang unauffällig gewesen sei, sei zwar zugunsten des Beklagten zu berücksichtigen, könne aber nicht zum Absehen von der Höchstmaßnahme führen. Es handele sich insoweit um ein Verhalten und um Leistungen, die von jedem Beamten erwartet würden und die angesichts des erheblichen Gewichts des Dienstvergehens keine andere Beurteilung rechtfertigten (Vgl. BVerwG, Urteil vom

  1. Oktober 1998 - 1 D 109/97 -, juris; Urteil vom
  2. Mai 2007 - 2 C 25/06 -, Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 4; Urteil vom
  3. Februar 2008 - 1 D 4/07 -, Buchholz 235 § 77 BDO Nr. 13). Auch im Übrigen lägen nach Überzeugung der Kammer aufgrund des Persönlichkeitsbildes oder aufgrund sonstiger Umstände keine Entlastungsgründe von solchem Gewicht vor, dass die prognostische Gesamtwürdigung den Schluss rechtfertige, der Beklagte habe das Vertrauensverhältnis noch nicht vollends zerstört. Unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensverlustes ergäben sich keine besonderen Umstände, die zu einer milderen Disziplinarmaßnahme führten. Das Vertrauensverhältnis zum Dienstherrn wie zur Allgemeinheit sei aufgrund der Schwere der Pflichtverletzung endgültig zerrüttet. Der Beklagte habe mit seinem Verhalten gezeigt, dass er für den Dienstherrn untragbar geworden sei und dass diesem ein Verbleiben des Beklagten im Dienst nicht zugemutet werden könne, weshalb es auch auf die Frage der zumutbaren Weiterbeschäftigung nicht mehr ankomme. Auch die Allgemeinheit hätte kein Verständnis, wenn ein Polizeibeamter, der im Rahmen seiner Dienstausübung so schwerwiegende Verfehlungen, die mit seinem Dienst schlicht unvereinbar seien, begehe, weiter seinen Dienst ausüben könne. Auch die Dauer des Disziplinarverfahrens könne nicht maßnahmemildernd berücksichtigt werden. Die lange Dauer des Disziplinarverfahrens stehe einer in der Sache gebotenen disziplinarischen Ahndung in Form der Höchstmaßnahme grundsätzlich nicht entgegen. Da das Dienstvergehen so schwer wiege, dass der Dienstherr zu Recht von einem endgültigen Vertrauensverlust für eine weitere Beschäftigung des Beklagten im Polizeidienst ausgegangen sei, sei der Zeitablauf des Verfahrens für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme unbedeutend. Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis sei auch nicht unverhältnismäßig, insbesondere geeignet und erforderlich, um den mit dem Disziplinaranspruch angestrebten Zweck zu erreichen. Sie stehe auch nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und den vom Beklagten dargestellten, grundsätzlich hinzunehmenden Belastungen. Die Entfernung aus dem Dienst verfolge neben der Wahrung des Vertrauens in die pflichtgemäße Aufgabenerfüllung durch die öffentliche Verwaltung die Zwecke der Generalprävention und der Gleichbehandlung. Sei das Vertrauensverhältnis vollends zerstört, könne nicht mehr davon ausgegangen werden, der Beklagte werde dem Gebot, seine Aufgaben pflichtgemäß zu erfüllen, Rechnung tragen. Hiergegen hat der Beklagte am
  4. Mai 2012 Berufung eingelegt und sie ausdrücklich "auf die Disziplinarmaßnahme beschränkt". Die tatsächlichen Feststellungen und die Würdigung dieser festgestellten Tatsachen als Dienstvergehen durch das Verwaltungsgericht bleiben unangegriffen. Die Berufung begründet der Beklagte im Wesentlichen wie folgt: Seine Handlungen seien altruistisch erfolgt, materielle Motive hätten keine Rolle gespielt. Praktisch in allen anderen entschiedenen Fällen von Verstößen gegen die Amtsverschwiegenheit, in denen auf eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt worden sei, hätten die Beamten aber eigennützig gehandelt. Bei uneigennützigen Motiven erkenne das Bundesverwaltungsgericht regelmäßig auf geringere Disziplinarmaßnahmen. Das Landgericht habe mit seiner Entscheidung zu einer Gesamtstrafe von 10 Monaten gerade zum Ausdruck bringen, dass das Vertrauensverhältnis nicht endgültig zerstört sein müsse und eine zwingende Entlassung aus dem Dienst nicht angezeigt sei. Es sei durch die Taten des Beklagten kein Schaden entstanden. Es sei auch nicht ersichtlich, dass beim Dienstherrn des Beklagten ein Vertrauensverlust eingetreten sei. So sei gegen den Beklagten keine Gehaltskürzung verhängt worden und zwar auch nicht nach dem Strafurteil; noch im Jahre 2011 habe der Beklagte von der Amtsleitung eine Geburtstagskarte bekommen. Der vor den abgeurteilten Vorgängen untadelige jahrzehntelange Dienst des Beklagten sei nicht hinreichend berücksichtigt worden. Der Beklagte verhalte sich seit nunmehr acht Jahren rechtstreu, und es bestehe keine Wiederholungsgefahr. Eine verhältnismäßige Maßnahme stelle die Zurückstufung des Beklagten dar. Der Beklagte beantragt, unter Aufhebung des Urteils der Disziplinarkammer beim Verwaltungsgericht Wiesbaden vom
  5. März 2012 - 28 K 58/11.WI.D - auf eine mildere Disziplinarmaßnahme zu erkennen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angegriffene Urteil. Durch die Taten des Beklagten sei es zu erheblichen Beeinträchtigungen des Dienstbetriebes gekommen. In den vom Beklagten zitierten Entscheidungen, die mit geringeren Disziplinarmaßnahmen geendet hätten, sei es jeweils um einmalige oder zweimalige Verfehlungen gegangen, wohingegen es beim Beklagten um die Verletzung von Dienstgeheimnissen in 20 Fällen über drei Jahre gehe. Dabei sei der Beklagte planmäßig und durchdacht vorgegangen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte (zwei Bände), drei Ordner Ermittlungsakten und acht Hefter Personalakten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Berufung ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat das Verhalten des Beklagten zutreffend als Dienstvergehen eingestuft und zu Recht entschieden, dass der Beklagte aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen ist. Über die Disziplinarklage ist auf der Grundlage des am
  6. Oktober 2006 in Kraft getretenen Hessischen Disziplinargesetzes - HDG - vom
  7. Juli 2006 zu entscheiden, da die Disziplinarklage am
  8. Januar 2011 und damit nach Inkrafttreten des HDG rechtshängig wurde ( § 90 Abs. 1, Abs. 6 Satz 3 HDG ). Mängel des förmlichen Disziplinarverfahrens oder der Klageschrift ( § 57 Abs. 1 HDG ) liegen nicht vor. Insbesondere bedurfte es vor Erhebung der Disziplinarklage nicht der Mitwirkung des Personalrats, weil es im hessischen Recht eine § 78 Abs. 1 Nr. 3 Bundespersonalvertretungsgesetz - BPersVG - entsprechende Mitwirkungsvorschrift nicht gibt. Auch war die Klageschrift von dem nach § 38 Abs. 2 Satz 2 HDG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 2 der bis zum
  9. Mai 2011 gültigen Verordnung über die Disziplinarbefugnisse im Bereich der hessischen Polizei vom
  10. Oktober 2006 (GVBl. I S. 546) ermächtigten Präsidenten des Hessischen Landeskriminalamtes unterzeichnet. Mit Verfügung vom
  11. November 2010 hatte der Staatssekretär des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport nämlich den unterzeichnenden Y... vorübergehend mit der Leitung des Hessischen Landeskriminalamtes beauftragt (Bl. 43 der Gerichtsakte). In der Sache ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt hat. Der Beklagte hat sich eines innerdienstlichen Dienstvergehens schuldig gemacht. Ob ein innerdienstliches Dienstvergehen vorliegt, beurteilt sich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Begehung, sofern nicht im Hinblick auf den Rechtsgedanken des § 2 Abs. 3 Strafgesetzbuch - StGB - zwischenzeitlich materiell günstigeres Recht gilt (BVerwG, Urteil vom
  12. August 2009 - 1 D 1/08 -, NVwZ 2010, 713). Letzteres ist hier nicht der Fall, da die vorliegend maßgebliche, seit dem
  13. April 2009 im Landesbereich geltende Regelung des § 47 Abs. 1 Satz 1 Beamtenstatusgesetz - BeamtStG - mit der Vorgängerregelung des § 90 Abs. 1 HBG a.F. - mit Ausnahme der redaktionellen Anpassung an eine geschlechtergerechte Sprache - im Wesentlichen übereinstimmt. Gemäß §§ 90 Abs. 1 HBG a.F., 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG setzt ein Dienstvergehen in Folge eines innerdienstlichen Verhaltens voraus, dass ein Beamter schuldhaft die ihm obliegenden Pflichten verletzt hat. Hiervon ist im Fall des Beklagten aufgrund der tatsächlichen Feststellungen im rechtskräftigen Strafurteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom
  14. November 2007 auszugehen. Danach hat der Beklagte als Beamter des Landeskriminalamtes in 20 Einzeltaten dem Journalisten Dr. X... insgesamt 20 dienstliche Vorgänge weitergegeben und sich damit wegen Verletzung des Dienstgeheimnisses in 20 Einzeltaten strafbar gemacht, weswegen er zu Freiheitsstrafen von jeweils 6 Monaten pro Einzelfall und zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Monaten auf Bewährung verurteilt worden ist. Die vom Landgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen sind für das Disziplinargericht bindend, sie können der Entscheidung des Disziplinarsenats ohne erneute Prüfung zugrunde gelegt werden ( § 62 Abs. 1 Satz 1 HDG ). Anlass zu weiteren Ermittlungen besteht nicht, da es keine Anhaltspunkte für offenkundig unrichtige Feststellungen gibt ( § 62 Abs. 1 Satz 2 HDG ), zumal der Beklagte den Tatvorwurf mehrfach eingeräumt hat und ihn auch in der Begründung seiner Berufung ausdrücklich nicht angreift. Das Senat hat deshalb von der Verwirklichung des Straftatbestandes der Verletzung des Dienstgeheimnisses (§ 353 b Abs. 1 Nr. 1 StGB) auszugehen, wie ihn das Landgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat. Der innerdienstliche Charakter des Fehlverhaltens ergibt sich aus seinem materiellen Dienstbezug (vgl. BVerwG, Urteile vom
  15. Oktober 2006 - 1 DB 6.06 -, juris, und vom
  16. Februar 2001 - 1 D 55.99 -, BVerwGE 114, 37<41>). Denn das Fehlverhalten des Beklagten geschah offensichtlich während der Dienstzeit in dienstlichen Räumen und steht auch ansonsten in einem funktionalen Zusammenhang mit seinem Amt. Der Beklagte hat durch die Verwirklichung des Straftatbestandes der Verletzung des Dienstgeheimnisses gleichzeitig seine Pflicht zur Amtsverschwiegenheit nach § 75 Abs. 1 Satz 1 HBG a.F. (= § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG) und zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten nach § 69 Satz 3 HBG a.F. (= § 34 Satz 3 BeamtStG) verletzt. Zum Kernbereich der Pflichten eines Beamten des Landeskriminalamtes gehört die Wahrung von ihm dienstlich anvertrauten Geheimnissen. Hiergegen hat der Beklagte über einen sehr langen Zeitraum von drei Jahren in einer Vielzahl von Fällen verstoßen, indem er ihm dienstlich anvertraute Informationen an einen Journalisten weitergegeben hat. Diese Dienstpflichtverletzungen geschahen auch vorsätzlich und schuldhaft. Der Beklagte lässt in seiner Berufungsbegründung selbst vortragen, er habe sich "zur Weitergabe der Informationen an einen Journalisten entschlossen". Anhaltspunkte für Mängel in der Schuldfähigkeit des Beklagten sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Es ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht wegen dieser Dienstpflichtverletzungen die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis gemäß § 13 HDG als tat- und schuldangemessene Disziplinarmaßnahme angesehen hat. Auch der Senat geht bei Abwägung der mildernden und erschwerenden Gesichtspunkte unter Berücksichtigung des Persönlichkeitsbildes des Beklagten davon aus, dass die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis der Schwere des Dienstvergehens und der persönlichen Schuld des Beklagten angemessen ist. Eine mildere Disziplinarmaßnahme, wie vom Beklagten angeregt, wäre hingegen nicht ausreichend. Die zu verhängende Disziplinarmaßnahme ist aufgrund einer prognostischen Gesamtwürdigung nach pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmen. Welche Maßnahme im Einzelfall erforderlich ist, bestimmt sich gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 bis 4 HDG nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten und des Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung (vgl. BVerwG, Urteil vom
  17. Mai 2007 - 2 C 8/06 -, NVwZ-RR 2007, 695). Setzt sich das Dienstvergehen - wie hier - aus mehreren Dienstpflichtverletzungen zusammen, so bestimmt sich die zu verhängende Disziplinarmaßnahme in erster Linie nach der schwersten Verfehlung (BVerwG, Urteil vom
  18. Mai 2005 - 1 D 1/04 -, juris). Die Schwere des Dienstvergehens ( § 16 Abs. 1 Satz 2 HDG ) beurteilt sich zum einen nach Eigenart und Bedeutung der verletzten Dienstpflichten, nach Dauer und Häufigkeit der Pflichtenverstöße und nach den Umständen der Tatbegehung, zum anderen nach Form und Gewicht des Verschuldens und den Beweggründen des Beamten für sein pflichtwidriges Verhalten sowie nach den unmittelbaren Folgen der Pflichtenverstöße für den dienstlichen Bereich und für Dritte (BVerwG, Urteil vom
  19. Mai 2007 - 2 C 8/06 -, a.a.O.). Liegt ein so schweres Dienstvergehen vor, dass der Beamte das Vertrauen des Dienstherrn endgültig verloren hat, ist auf die Entfernung aus dem Dienstverhältnis zu erkennen ( § 16 Abs. 2 Satz 1 HDG ). Dabei hat sich wegen der großen Spannweite denkbarer Verfehlungen eine Regelrechtsprechung für ein Dienstvergehen, dem ein Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht zugrunde liegt, nicht herausgebildet. Die Maßnahmebemessung hängt vielmehr von den Umständen des Einzelfalles, wie etwa der Bedeutung der vertraulich zu behandelnden amtlichen Vorgänge und dem Grad des Verschuldens, ab. Deshalb kann ein Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht unterschiedliches disziplinarisches Gewicht haben (BVerwG, Urteil vom
  20. Mai 1998 - 1 D 37/97 -, a.a.O.). Ausgehend hiervon sind zugunsten des Beklagten zunächst seine straf- und disziplinarrechtliche Unbescholtenheit und der Umstand zu berücksichtigen, dass er ansonsten seine Dienstpflichten - soweit ersichtlich - beanstandungsfrei erfüllt hat. Andererseits ist diesem Umstand kein entscheidendes Gewicht beizumessen, da es sich letztlich um eine Selbstverständlichkeit handelt, dass ein Beamter seine Dienstpflichten beanstandungsfrei erfüllt und nicht in einer Form in Erscheinung tritt, die straf- oder disziplinarrechtliche Ahndung erfordert. Nicht maßnahmemildernd wirkt sich die Dauer des Disziplinarverfahrens aus. Die lange Dauer eines Disziplinarverfahrens steht nämlich einer in der Sache gebotenen disziplinarischen Ahndung in Form der Höchstmaßnahme grundsätzlich nicht entgegen. Eine übermäßige Verzögerung des Verfahrens kann nur im Bereich mittlerer Disziplinarmaßnahmen mildernd berücksichtigt werden, die hier allerdings wegen der Schwere der Dienstpflichtverletzungen nicht in Betracht kommen (vgl. BVerwG, Beschluss vom
  21. Oktober 2005 - 2 B 19/05 -, Buchholz 235.1 § 15 BDG Nr. 2). Auch die Beweggründe des Beklagten können nicht zugunsten des Beklagten gewertet werden. Zwar ist der Aussage des Verwaltungsgerichts, der Umstand, dass finanzielle Motive für sein Handeln nicht festzustellen seien, könne den Vorwurf der Verletzung der Verschwiegenheitspflicht nicht mindern, in dieser Form nicht zuzustimmen. Vielmehr entspricht es durchaus gängiger Rechtsprechung, das Nichtvorhandensein von finanziellen Interessen bei der Ahndung von Dienstvergehen mildernd zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urteile vom
  22. Mai 1998 - 1 D 37/97 -, a.a.O., vom
  23. Dezember 1985 - 1 D 81/85 -, juris, und vom
  24. Oktober 1984 - 1 D 107/83 -, juris; so auch VG Dresden, Urteil vom 30 Januar 2003 - 10 D 2647/00 -, juris). Allerdings kann das Fehlen einer finanziellen Motivation nur dann zugunsten des Beamten gewertet werden, wenn die stattdessen vorhandene Motivation als billigenswert erscheint. Nicht jede Handlung, die nicht auf finanziellen Motiven beruht, erfolgt nämlich deshalb zwangsläufig aus altruistischen Motiven. So sind auch Motive wie Geltungssucht, übersteigerter Ehrgeiz oder persönliche Missgunst gegen Dienstvorgesetzte oder Kollegen denkbar. Nach seinen eigenen Angaben handelte der Beklagte pflichtwidrig, weil er mit dem Umgang seines Dienstherrn mit islamistisch geprägten Delikten nicht einverstanden war. Damit setzte er seine eigene, politische Überzeugung über seine Dienstpflichten und handelte damit durchaus nicht uneigennützig (vgl. auch Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom
  25. November 2010 - 3 A 10736/10 -, juris, wonach eine politische Motivation bei Dienstpflichtverletzungen sogar erschwerend zu berücksichtigen ist). Vielmehr hat der Beklagte mit der Berufung auf eine abweichende politische Einstellung zum Umgang mit dem Islamismus gezeigt, dass er entgegen der allgemeinen beamtenrechtlichen Gehorsamspflicht meinte, berechtigt zu sein, gegen die von seinem Dienstherrn verfolgte Ermittlungsstrategie zu handeln und sich darüber eigenmächtig hinwegzusetzen. Der Beklagte war aber nur dazu berechtigt, eine abweichende Auffassung im Wege der Remonstration (vgl. § 36 BeamtStG) zu äußern, was er jedenfalls nicht aktenkundig gemacht hat. Erschwerend kommt hinzu, dass der Beklagte selbst nach der strafrechtlichen Verurteilung und nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts keine echte Einsicht in sein Fehlverhalten zeigt. Auch in der Berufungsbegründung hält er mit großer Beharrlichkeit daran fest, vom Grundsatz her im Recht gewesen zu sein (vgl. hierzu auch Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom
  26. November 2010 - 3 A 10736/10 -, juris). So gibt er indirekt seinen Vorgesetzten die Schuld an seinen Dienstpflichtverletzungen, wenn er ausführen lässt, er habe die seines Erachtens vorliegende Untätigkeit "mehrfach gegenüber seinen Dienstvorgesetzten gerügt und persönlich angesprochen", woraufhin aber "nichts geschehen" sei; "nur deshalb" habe er sich "letztlich zur Weitergabe der Informationen an einen Journalisten entschlossen". Mehrmals betont er, er habe nur "die Ermittlungstätigkeit seiner Behörde (...) fördern" wollen. In Anbetracht dieser nachträglichen Sicht auf seine Taten wirkt die verbal erklärte Reue des Beklagten vordergründig, ebenso sein Vortrag, er habe sein Handeln "intensiv aufbereitet". Zu diesem negativen Bild des Verhaltens des Beklagten gehört auch, dass er offenkundig zu keinem Zeitpunkt erwogen hat, seine Taten von sich aus zu beenden (vgl. BVerwG, Urteil vom
  27. Juni 1995 - 1 D 12/94 -, BVerwGE 103, 248, wonach die freiwillige Beendigung der Verfehlung einen Milderungsgrund darstellt). Ebenso, wenn auch nicht erheblich gegen den Beklagten spricht, dass die gegen ihn verhängte Gesamtfreiheitsstrafe nur knapp unter der Jahresgrenze des § 24 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG (= § 46 Ziff. 1 HBG a.F.) liegt, bei der das Beamtenverhältnis kraft Gesetzes endet. Diese Nähe zur gesetzlichen Wertung, dass gesetzlich zu vermuten ist, dass bei einem bestimmten Gewicht zwingend von einer endgültigen Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses zum Dienstherrn auszugehen ist, deutet darauf hin, dass die dem Beklagten zur Last gelegte Pflichtverletzung im oberen Wertungsbereich liegt (vgl. BVerwG, Urteil vom
  28. März 1994 - 1 D 32/93 -, juris). Entscheidend gegen den Beklagten spricht aber die Dauer des von ihm begangenen Dienstvergehens, namentlich die Verletzung des Dienstgeheimnisses in 20 Einzeltaten über einen Zeitraum von ungefähr drei Jahren. Dass es sich um Einzeltaten handelt, ergibt sich schon daraus, dass das Landgericht Frankfurt am Main bei seinem Strafausspruch von 20 Einzeltaten ausgegangen ist und dafür auf Freiheitsstrafen von jeweils 6 Monaten pro Einzelfall erkannt hat. Der Beklagte hat sich also in jedem Fall wieder erneut erschlossen, gravierend gegen seine Pflichten zu verstoßen. Dabei zählt die Pflicht, dienstliche Informationen und Ermittlungsvorgänge nicht an Unbefugte Dritte weiterzugeben, zu den ureigensten Kernpflichten eines Polizisten. Diese gravierenden Pflichtverletzungen hat der Beklagte nachhaltig und über einen langen Zeitraum kontinuierlich und systematisch begangen und sein Verhalten erst nach Jahren eingestellt, als man ihm diese nachweisen konnte. Zu Lasten des Beklagten wiegt auch der Umstand, dass sein Fehlverhalten in großem Umfang polizeiliche Ermittlungen nötig machte, die personelle und finanzielle Ressourcen gebunden haben. Ferner hat er die Gefahr heraufbeschworen, dass es künftig bei der Zusammenarbeit zwischen Dienststellen des Bundes und der Länder zu erheblichen Beeinträchtigungen des Dienstbetriebes kommen kann, weil erhöhte Vorsichtsmaßnahmen angewendet werden müssen, um zukünftig die rechtsmissbräuchliche Weitergabe dienstlicher Informationen an die Presse zu erschweren. Auch ansonsten sind keine für den Beklagten sprechenden Milderungsgründe erkennbar. Weder gibt es Anhaltspunkte für ein Handeln in einer unverschuldet entstandenen ausweglosen existentiellen wirtschaftlichen Notlage zur Tatzeit (vgl. BVerwG, Urteil vom
  29. Oktober 2002 - 1 D 5/02 -, juris), noch ist das Fehlverhalten des Beklagten Ausdruck einer unbedachten, einmaligen persönlichkeitsfremden Augenblickstat in einer besonderen Versuchssituation (Gelegenheitstat), die durch ein gewisses Maß an Kopflosigkeit, Spontaneität und Unüberlegtheit gekennzeichnet ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 05.05.1998 - 1 D 12/97 -,

§ 54Satz 2 BBG Nr.

16). Gegen die zuletzt genannte Konstellation spricht schon die Dauer des Dienstvergehens sowie die zahlreichen einzelnen Entschlüsse zum jeweiligen Fehlverhalten. Zusammenfassend ist im Sinne von § 16 Abs. 2 Satz 1 HDG durch die lange währenden systematisch begangenen Straftaten gegen den Kernbereich der Amtspflichten von einem schweren Dienstvergehen auszugehen, durch das der Beklagte das Vertrauen des Dienstherrn endgültig verloren hat, weshalb auf die Höchstmaßnahme als angemessene Disziplinarmaßnahme zu erkennen ist. Auch aus dem Persönlichkeitsbild des Beklagten, das zudem auch durch eine oben aufgezeigte Uneinsichtigkeit und eine Überzeugung von der Alternativlosigkeit seines Handeln geprägt ist, ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass eine mildere Maßnahme als die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis angemessen wäre ( § 16 Abs. 1 Satz 3 HDG ). Vielmehr ist der Beklagte für den Dienstherrn untragbar geworden; sein Verbleiben im Dienst kann dem Dienstherrn nicht zugemutet werden, zumal eine anderweitige Weiterbeschäftigung im Bereich der Polizei nicht denkbar ist. Der Polizeidienst ist nämlich so stark wie ansonsten kaum ein Bereich der öffentlichen Verwaltung auf die Einhaltung von Geheimhaltungsvorschriften angewiesen. Ein Posten innerhalb dieses Bereichs, bei dem ein Beamter nicht mit sensiblen Daten in Berührung kommt, ist nicht erkennbar. Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis ist auch verhältnismäßig. Diese Maßnahme ist geeignet und erforderlich, um den mit dem Disziplinarverfahren angestrebten Zweck zu erreichen. Sie steht auch nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und den vom Beklagten dargestellten, grundsätzlich hinzunehmenden Belastungen. Die Entfernung aus dem Dienst verfolgt neben der Wahrung des Vertrauens in die pflichtgemäße Aufgabenerfüllung durch die öffentliche Verwaltung die Zwecke der Generalprävention und der Gleichbehandlung. Ist das Vertrauensverhältnis vollends zerstört, kann nicht mehr davon ausgegangen werden, der Beamte werde dem Gebot, seine Aufgaben pflichtgemäß zu erfüllen, Rechnung tragen. Die Entfernung ist dann die geeignete und erforderliche Maßnahme, um den aufgezeigten Zwecken Geltung zu verschaffen. Unter Abwägung des Gewichts des Dienstvergehens mit den mit der Verhängung der Maßnahme einhergehenden Belastungen erweist sich die Höchstmaßnahme auch als angemessene Reaktion auf das Dienstvergehen. Sie beruht auf der schuldhaften Pflichtverletzung des Beamten und ist ihm als bei Begehung des Dienstvergehens vorhersehbar zuzurechnen (vgl. BVerwG, Urteil vom 08. März 2005 - 1 D 15/04 -,

§ 77BBG Nr.

24). Mit der Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis endet gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 HDG das Dienstverhältnis. Die Zahlung der Dienstbezüge wird gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 HDG mit Ende des Monats eingestellt, in dem die Entscheidung rechtskräftig wird. Dem Beklagten wird gemäß § 13 Abs. 3 Satz 1 HDG für die Dauer von sechs Monaten ein Unterhaltsbeitrag in Höhe von 50 v. H. der Dienstbezüge gewährt, die ihm bei Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung zustehen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 HDG . Danach hat der Beklagte die Kosten des Verfahrens zu tragen, weil gegen ihn im Verfahren der Disziplinarklage auf eine Disziplinarmaßnahme erkannt wurde. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 6 HDG , § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da kein Zulassungsgrund vorliegt (§§ 73 HDG, 132 Abs. 2 VwGO). Streitwertbeschluss: Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 40.412,32 € festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 82 Abs. 1 HDG, 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 GKG. Danach war der 13fache Betrag des Endgrundgehalts in Ansatz zu bringen, wobei maßgeblich für die Wertberechnung gemäß § 40 GKG der Zeitpunkt der Einlegung der Berufung, im vorliegenden Fall der 21. Mai 2012, war. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 5 GKG in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190029469

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