(68)- Kriteriums für nächtliche Lärmbelastungen nicht belegt worden ist. Randnummer 70 Da das ehemals von den Klägern bewohnte Grundstück noch nördlich entfernt von dem Messpunkt im Kleingartengelände liegt, dürften die Lärmwerte dort noch geringer anzusetzen sein. Randnummer 71 Damit werden zugleich die von der Beigeladenen vorgelegten Ergebnisse von Berechnungen der Lärmsituation eher bestätigt als widerlegt, wonach auf der Grundlage einer Hochrechnung gemäß dem Fluglärmschutzgesetz für die verkehrsreichsten sechs Monate 2012 sowie für den Planungsfall 2020 für 2012 Lärmwerte als Dauerschallpegel in Höhe von 47,6 dB(A) (Leq) am Tag und von 40,6 dB(A) (Leq) nachts ermittelt wurden, während das Aufwachkriterium NAT 68 für die Nacht demnach bei 0,2 liegen soll, wenn auch ohne Berücksichtigung eines Sigma-Zuschlags. Randnummer 72 Ob für den Planungsfall 2020 infolge der dann zu erwartenden Zunahme des Flugverkehrs höhere Werte zu ermitteln wären, ist schon deshalb unerheblich, da es hier nur noch auf den Zeitraum bis zum Eintritt des erledigenden Ereignisses ankommt. Randnummer 73 Eine andere Bewertung folgt auch nicht aus den für die Klägerin zu
- dargelegten erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen, auch wenn zugrunde gelegt wird, dass diese nachweislich durch Fluglärmbelastungen verstärkt worden sind. Anders als die Kläger meinen, bleiben besondere Einzelfallsituationen aufgrund persönlicher Kondition unberücksichtigt. Es besteht keine rechtliche Verpflichtung, für besonders schutzbedürftige Bereiche wie etwa Kindergärten oder Krankenhäuser niedrigere Innenpegel als Dauerschallpegel einzuhalten, umso weniger gilt dies für die „normale“ Wohnsituation, wie sie im Stadtteil Fechenheim gegeben ist. Bei der lärmfachlichen Bewertung der Beeinträchtigung der Wohnsituation wird auf durchschnittliche Verhältnisse abgestellt, und zwar sowohl im Planfeststellungsverfahren als auch bei der Festsetzung von Flugverfahren durch Rechtsverordnung; für die darin zugelassenen Einzelfreigaben kann nichts anderes gelten. Randnummer 74 Entgegen der Ansicht der Kläger führen auch neuere wissenschaftliche Nachweise darüber, dass Fluglärm gesundheitliche Schäden verursachen kann, zu keinem anderen Ergebnis. Abgesehen davon, dass diese Erkenntnisse grundsätzlich schon bei Erlass des Fluglärmschutzgesetzes berücksichtigt wurden, indem entsprechende Lärmgrenzwerte festgesetzt wurden, vermögen die Kläger mit der nur in Bezug genommenen, aber nicht vorgelegten Studie von Prof. Münzel im „European Heart Journal" über die Kausalität zwischen Fluglärm und Herz-Kreislauferkrankungen diese von Gesetzes wegen zu beachtenden Werte nicht in Zweifel zu ziehen. Der von den Klägern nahegelegte Schluss, dass sich daraus erhebliche oder unzumutbare Lärmwerte für das von ihnen ehemals bewohnte Grundstück ergäben, kann nicht gezogen werden. Nach dieser Studie wurden als ursächlich für eine endotheliale Dysfunktion 60 Überflüge in einem Lärmkorridor von bis zu 60 dB erkannt, ohne dass allerdings erkennbar würde, ob es sich dabei um einen Dauerschallpegel oder um Einzelpegel handelte und in welchem zeitlichen Rahmen diese 60 Überflüge stattfanden. Auch die des weiteren in Bezug genommene Studie von Prof. Greiser zum Flughafen Köln-Bonn aus dem Jahr 2010 führt zu keinem anderen Ergebnis, da sie überwiegend den nächtlichen Fluglärm betrifft, in Frankfurt aber von 23:00 Uhr bis 05:00 Uhr ein Nachtflugverbot gilt. Anderes folgt auch nicht daraus, dass Fechenheim bereits mit der „Flugroute Nordost“ belastet ist, und bei Ostwind („Schönwetter") startende Flugzeuge das klägerische Grundstück betreffen, denn auch für diese gilt das Nachtflugverbot. Selbst wenn, wie die Kläger behauptet, aber ebenfalls nicht substantiiert haben, aufgrund einer exzessiven Genehmigungspraxis trotz des Nachtflugverbots häufig auch nach 23:00 Uhr geflogen worden wäre, ist keine andere Bewertung vorzunehmen. Soweit die Kläger sich in diesem Zusammenhang auf Presseberichte berufen, denen zufolge es allein am
- April 2012 zu 18 Sondergenehmigungen für Starts nach 23.00 Uhr gekommen sein soll, die überwiegend auf der Route „07 Nord lang" stattgefunden hätten, und außerdem häufig Nachtflüge von erheblich verspäteten Flugzeugen stattfänden, wie beispielsweise am
- und
- April sowie am
- Mai 2012, vermag dies eine von abweichenden Einzelfreigaben für den Landeanflug über ihr Grundstück verursachte Lärmbelastung nicht zu belegen, da von Abflügen nach Nordosten bei Ostbetrieb ausgehender Lärm hier nicht Streitgegenstand ist. Auch in Bezug auf die von ihnen geltend gemachte Vorbelastung mit Fluglärm sind diese Abflüge hier unerheblich, da sie wie auch der von Anflügen ausgehende Lärm Gegenstand des Planfeststellungsverfahrens sowie des Verfahrens zur Festsetzung von An- und Abflugverfahren waren und auch der Festsetzung der Lärmschutzbereiche zugrunde gelegt wurden, in denen die Kläger sämtlich versäumt haben, ihre Rechtspositionen geltend zu machen, wie oben schon dargestellt worden ist. Randnummer 75 Selbst wenn jedoch für das streitgegenständliche Grundstück Lärmwerte erreicht worden wären, die als fachplanungsrechtlich unzumutbar hätten bewertet werden müssen, folgt daraus keine subjektive Rechtsverletzung der Kläger, da die Zulassung von Freigaben zum vorzeitigen Eindrehen in den Endanflug aus Gründen der sicheren und flüssigen Abwicklung des durch den Planfeststellungsbeschluss bedingten Luftverkehrs sachlich besonders gerechtfertigt ist. Etwas anderes ergibt sich auch nicht unmittelbar aus dem Fluglärmschutzgesetz, da dieses keinen unmittelbaren Abwehr- oder Unterlassungsanspruch für Lärmbetroffene vorsieht, sondern nur andere zum Schutz vor Lärm dienende rechtliche Maßnahmen. Randnummer 76 2.3 Die Kläger haben auch nicht darlegen und beweisen können, dass das damals von ihnen bewohnte Grundstück in erheblichem Umfang direkt überflogen oder dass von den festgesetzten Anflugverfahren zum Flughafen Frankfurt Main durch erteilte Einzelfreigaben gemäß § 27a LuftVO regelmäßig in einer Weise abgewichen wurde, die zu einer das Grundstück der Kläger überquerenden „faktischen Flugroute“ geführt hatte. Randnummer 77 Die von ihnen vorgetragenen direkten Überflüge werden insbesondere nicht durch die dazu von den Klägern vorgelegten Flugspuraufzeichnungen und Videoaufnahmen belegt. Randnummer 78 Für die von den Klägern für Freitag, den
- Juni 2012 behaupteten fünf Flüge in der Zeit zwischen 6:35 Uhr und 6:42 Uhr morgens, die ihr damaliges Grundstück direkt überflogen haben sollen, liegen weder Nachweise noch sonst Anhaltspunkte vor. Selbst wenn es aber als erwiesen angesehen würde, dass diese Flüge auf der Höhe Starkenburger Straße/Mühlheimer Straße zu beobachten waren, was allerdings schon wegen der infolge der Höhe bei einer Beobachtung vom Boden aus sich ergebenden perspektivischen Verzerrung Zweifeln unterliegt, handelte es sich jedenfalls nicht um einen Überflug über das etwa 400 m nördlich davon in der Martin-Böff-Gasse gelegene streitbefangene Grundstück. Ebenso verhält es sich mit den am Sonntag, dem
- Juni 2012 zwischen 12:10 und 12:15 Uhr etwas nördlich der Kreuzung Starkenburger Straße/Dieburger Straße beobachteten drei Flügen. Außerdem widerlegen dies die von der Beklagten vorgelegten Aufzeichnungen der Flugspuren vom
- Juni 2012 - sogenannte FANOMOS-Plots -, die für den Zeitraum zwischen 6:30 Uhr und 6:45 Uhr MESZ keine Anflüge über Fechenheim zeigen. Demnach wurde dort kein einziger Anflug registriert, während zwischen 6:30 Uhr und 6:45 Uhr MESZ aber insgesamt 14 Anflüge in unmittelbarer Verlängerung des Endanflugs aufgezeichnet wurden (Anlage AG 5 der Beklagten, Bl. I/0130 Gerichtsakte des Eilverfahrens 9 B 1888/12.T ). Für den Morgen dieses Tages ließ sich ein einziger Anflug feststellen, der direkt über Fechenheim führte, und einer Landung um 9:00 Uhr morgens zugeordnet werden kann. Dieser Flug befand sich aber noch in einer Höhe von 10.900 Fuß, die nicht mehr lärmrelevant ist, wie die Beklagte zu Recht eingewendet hat. Gleiches gilt für die am
- Juni 2012 beobachteten Flüge, denn selbst für den sicherheitshalber auf 8:00 Uhr bis 16:00 Uhr erweiterten Zeitraum ist kein Anflug in der Nähe des von den Klägern benannten Bereichs in der fraglichen Zeit aus den FANOMOS-Plots zu entnehmen. Randnummer 79 Auch mit den von den Klägern als Augenscheinsobjekte vorgelegten Videoaufnahmen und mit den Karten, die von den Klägern selbst eingezeichnete „Flugspuren“ enthalten, werden die von ihnen behaupteten regelmäßigen Überflüge über ihr Grundstück nicht belegt; selbst Überflüge von Fechenheim und/oder des Mainbogens ergeben sich daraus allenfalls in einigen wenigen Fällen. Randnummer 80 Die als Anlagen K 4, K 7 und K 9 seitens der Kläger vorgelegten CD/DVD mit insgesamt 59 Videoaufnahmen von Anflügen zum Flughafen Frankfurt Main, die von verschiedenen Standorten aus gefilmt wurden, zeigen in keiner Aufnahme einen „eindeutigen Überflug“ über das streitgegenständliche Grundstück und auch keine Überflüge der aufnehmenden Person, da dann jeweils die Unterseite der Flugzeuge hätte gefilmt worden sein müssen. Die Luftfahrzeuge sind aber jeweils seitlich in einer je nach Standort des Beobachters mehr oder minder großen Entfernung zu erkennen, wie sich schon daraus ergibt, dass sowohl die Fensterreihen als auch die Beschriftung der Luftfahrzeuge jeweils deutlich erkennbar sind. Auf keiner der Aufnahmen lässt sich mit hinreichender Eindeutigkeit feststellen, wo genau über Grund die Flüge verlaufen sind. Es fehlt überwiegend schon an der Erkennbarkeit von Referenzpunkten am Boden und der Entfernung des jeweiligen Flugzeugs von solchen Referenzpunkten; sowohl infolge der überwiegend herangezoomten Bilder als auch aufgrund der sich durch die Beobachtung vom Boden aus ergebenden perspektivischen Verzerrung kann allenfalls festgestellt werden, dass es sich nicht um von unten gefilmte Überflüge handelt. Dagegen liegt nahe, dass die Videoaufnahmen Flugzeuge dokumentieren, die sich auf der Endanfluglinie in Richtung der Nordwest-Landebahn bewegen. Dies ergibt sich aus Folgendem: Randnummer 81 Von den auf der als Anlage 4 vorgelegten DVD enthaltenen 6 Flügen, die am
- Januar 2013 aufgenommen wurden (nach der Dateiliste jeweils um 15:54, 15:58, 15:59, 16:01, 16:03 und 16:04 Uhr), sind die ersten 5 Flüge offenbar in der Kleingartenanlage in Fechenheim mit Blickrichtung Offenbach/Mainbogen aufgenommen worden, jeweils vom etwa gleichen Standort, erkennbar an einer im Vordergrund stehenden Tanne. Es handelt sich um von der Seite aufgenommene Flüge, deren Entfernung nicht bestimmbar ist, da es - auch wegen der herangezoomten Aufnahmen - an eindeutigen Referenzpunkten fehlt und die Dachkante eines Hauses nur zeigt, dass die Luftfahrzeuge in - nach dem Stand der Sonne anhand der Uhrzeit der Aufnahmen - offenbar westlicher Richtung in unbestimmter Entfernung fliegen. Die
- Aufnahme um 16:04 Uhr ist von einem etwas abweichenden Standort mit einem Schuppen oder Gartenhaus im Vordergrund aufgenommen worden; auch darauf ist aber nur ein in unbestimmter Entfernung vorbeifliegendes Flugzeug erkennbar. Randnummer 82 Ebenso wie mit den Aufnahmen Nr. 1) bis 5) verhält es sich bei den Aufnahmen vom
- Februar 2013 um 16:03 und 16:06 Uhr und der Aufnahme Nr. 6 um 16:11 Uhr vom selben Tag. Aufnahme Nr. 10 am
- Februar 2013 um 16:15 Uhr laut Dateiliste zeigt mehrere parallele Anflüge, teilweise in noch größerer Entfernung. Die Aufnahmen Nr. 11) bis 18) zeigen ebenfalls herangezoomte Luftfahrzeuge, deren Entfernung zum Standort der aufnehmenden Person nicht genau bestimmt werden kann, die aber sämtlich seitlich aufgenommen wurden und offenbar Richtung Westen fliegen, scheinbar über den Mainbogen, der den Stadtteil Fechenheim dort südlich umfließt. Alle Luftfahrzeuge befinden sich in einem Geradeausflug in unterschiedlichen Höhen. Randnummer 83 Auch die mit Anlage 7 vorgelegten Aufnahmen führen zu keinem anderen Ergebnis. Die Videos Nr. 1) bis 5) lassen Flüge am
- März 2013 (10:38, 10:48, 10:52, 10:54, 10:58 Uhr) erkennen, die ebenfalls vom Standort Kleingartenanlage aufgenommen wurden, mit Blickrichtung auf Mehrfamilien-Wohnhäuser in Offenbach. Auch diese Aufnahmen sind erkennbar von der Seite aus erfolgt, alle Flüge sind geradeaus in offenbar westlicher Richtung durchgeführt worden. Der Flug von Aufnahme Nr. 5) um 10:58 Uhr zeigt ein Flugzeug in Landekonfiguration mit ausgefahrenen Landeklappen. Die am
- Mai 2013 aufgenommenen Videos Nr. 6), 7), 8) und 9) von dieser DVD wurden von einem Standort am Mainufer, der den Angaben der Kläger zufolge in der Nähe des Offenbacher Schlosses gelegen war, in Blickrichtung Norden gefilmt. Abgesehen davon, dass die Lage des damaligen Wohngrundstücks der Kläger, das nach ihren Angaben direkt überflogen worden sein soll, im Verhältnis zum Standort nicht erkennbar ist, sind die Luftfahrzeuge auch in diesem Fall noch seitlich versetzt gefilmt worden. Da im Fall der Aufnahme Nr. 9) das Fahrwerk der Maschine schon ausgefahren war, dürfte sich auch dieses Luftfahrzeug im Landeanflug befunden haben. Randnummer 84 Bei den ebenfalls vom Standort Mainbogen/nördliches Mainufer aus aufgenommenen Videos Nr. 10) bis 12) vom
- Juli 2013 um 15:03, 17:52, 19:10, 19:12 und 19:15 Uhr wurden die Flüge zum Teil herangezoomt; Referenzpunkte am Standort sind dadurch nicht mehr erkennbar, so dass sich nicht bestimmen lässt, in welcher Entfernung sie sich befinden. Auch hier sind jedoch keine „direkten Überflüge“, sondern leicht seitlich versetzte Flüge erkennbar. Randnummer 85 Ebenso verhält es sich mit den laut Begleitkommentar in der Starkenburger Straße aufgenommenen Videos Nr. 13) bis 17), da auch in diesen Fällen aufgrund des Heranzoomens die Entfernung nicht bestimmbar ist. Gleiches gilt für die Aufnahmen Nr. 18) und 19) vom
- August 2013 (15:23 und 15:29 Uhr). Randnummer 86 Auch die offenbar von einem Standort im Mainbogen/nördliches Ufer aus aufgenommenen Aufnahmen Nr. 20) bis 33) von Anlage 7 lassen nur vorbeifliegende Luftfahrzeuge erkennen (Aufnahmen Nr. 20) bis 25)); ein Teil der Flüge wurde so stark herangezoomt, dass mangels Referenzpunkten die tatsächliche Entfernung nicht annähernd bestimmt werden kann (Aufnahmen Nr. 26), 27), 28) und 29)). Die in die Aufnahmen hereingenommenen Bäume am Mainufer belegen lediglich, dass die Flugzeuge südlich versetzt hinter den Bäumen in westlicher Richtung fliegen. Aufnahme Nr. 30) (18:54 Uhr) zeigt vom selben Standort ein von Süden her in eine Linkskurve eindrehendes Flugzeug, das dann westlich weiterfliegt. Randnummer 87 Die behaupteten Überflüge über das streitgegenständliche Grundstück sind anhand dieser Aufnahmen schon deshalb nicht festzustellen, weil dieses Grundstück etwa 1 km nördlich des Aufnahmestandortes liegt. Selbst wenn ein direkter Überflug des Beobachters feststellbar wäre, ergäbe sich daraus kein Überflug über das streitgegenständliche Grundstück, da die Flüge immer noch südlich davon verlaufen wären. Da sich die aufgenommenen Flugzeuge ganz überwiegend in einer stabilen Geradeausfluglage befunden haben und weil der Endanflug auf die Nordwest-Landebahn von dem in den Aufnahmen einzig erkennbaren Referenzpunkt südlicher Mainbogen in südlicher Richtung nur etwa 1 - 2 km entfernt verläuft, ist der Einwand von Beklagter und Beigeladener plausibel, dass die aufgenommenen Flüge sich im Endanflug auf die Nordwest-Landebahn befunden haben, wenn auch möglicherweise an dessen durch das Instrumentenlandesystem - ILS - begrenzten nördlichen Rand oder noch etwas nördlich davon. Randnummer 88 Lediglich das Luftfahrzeug in Aufnahme Nr. 30) der Anlage 7 (MAH0768, 15.08.2013, 18:54 Uhr) sowie das Flugzeug in Aufnahme Nr. 6) der Anlage 7 (MAH0675, 27.05.2013, 14:36 Uhr) fliegen - jeweils vor dem (scheinbaren) Erreichen des Mainufers - überhaupt eine Kurve. Allerdings handelt es sich dabei um Linkskurven, so dass naheliegt, dass die Flugzeuge vom südlichen Gegenanflug aus in den Endanflug eingeflogen sind. Hätte es sich um einen Überflug von Fechenheim aus dem nördlichen Gegenanflug gehandelt, hätte mindestens eine Rechtskurve - ausgehend von einem Südkurs in den Westkurs in Richtung Landebahnen - erkennbar sein müssen. Die Luftfahrzeuge sind jedoch ganz überwiegend nach den vom Beobachter erläuterten örtlichen Gegebenheiten in einem stabilen Geradeausflug in offenbar südwestlicher Richtung zu beobachten. Nicht nachvollziehbar ist, dass nach den Angaben der Kläger die Flüge am
- Mai 2013 etwa auf Höhe des Offenbacher Schlosses mit Blickrichtung nach Norden aufgenommen worden sein sollen, denn auch hier erkennt man die rechte, und nicht etwa die linke Flugzeugseite, die zu sehen sein müsste, wenn die Flugzeuge vom Standort aus gesehen nördlich in Richtung Nordwest-Landebahn geflogen wären. Auch diese Aufnahme zeigt zudem die Flugzeuge nicht von unten, sodass es sich auch dabei nicht um Überflüge handelt. Da auf sämtlichen Aufnahmen die seitlichen Passagierraumfenster der Flugzeuge ebenso wie Beschriftungen auf der rechten Flugzeugseite zu erkennen sind, ist dies schon deshalb ausgeschlossen, weil dann nur die Untersicht der Flugzeuge zu sehen sein dürfte. Randnummer 89 Aus den bisher entschiedenen Verfahren über An- und Abflugverfahren zum und vom Flughafen Frankfurt Main ist gerichtsbekannt und aus den dazu vorgelegten und auch in diesem Verfahren beigezogenen Behördenakten ersichtlich, dass sich der Endanflug auf die Nordwest-Landebahn nicht als eine schmale Ideallinie darstellt, sondern als zur Landebahn hin immer enger werdender Trichter. Schon aufgrund suboptimaler Eindrehvorgänge aus dem südlichen Queranflug ebenso wie aus meteorologischen Gründen ist nicht auszuschließen, dass es in einzelnen Fällen zum „Überschießen“ und damit zum kurzzeitigen Verlassen dieses Korridors kommen kann mit der Folge, dass einzelne Endanflüge näher an das damals von den Klägern bewohnte Grundstück herangerückt sein können. Randnummer 90 Auch die im Februar und März 2014 gefilmten Flugereignisse (Anlage K 9 der Kläger) belegen nicht den behaupteten Überflug des streitgegenständlichen Grundstücks oder auch nur von Fechenheim. Daran ändert auch nichts die nunmehr genaue Angabe von GPS-Koordinaten des Standortes bei den Filmaufnahmen, die jeweils direkt am Main von der Starkenburger Straße 105 sowie vom Offenbacher Mainufer aus aufgenommen worden sein sollen. Der von den Klägern in den Screenshots der gleichfalls vorgelegten „CASPER“-Aufzeichnungen eingetragene Flugverlauf (Schriftsatz v. 14.04.2014, S. 5 ff.; Bl. III/294 ff. GA) lässt sich mit diesen Videos aus den gleichen Gründen wie zuvor nicht in Übereinstimmung bringen. Demzufolge sollen die Flugzeuge Fechenheim überflogen und anschließend den Main überquert haben, wobei sich die Flugzeuge nahezu unmittelbar über dem Beobachter in Landerichtung Westen bewegt haben müssten und folglich die Unterseite der Flugzeuge sichtbar gewesen sein müsste. Auf allen acht Videos aber ist die rechte Seite der Flugzeuge zu erkennen, wenn auch in geringerer Entfernung gegenüber den mit den Anlagen K 4 und K 7 vorgelegten Aufnahmen. Der laut Begleitkommentar vorgenommene Vergleich mit dem Standort des „Tower“, einem Hochhaus in Offenbach, lässt sich ebenfalls nicht nachvollziehen, da auf keiner der Aufnahmen Flugzeug und Gebäude gleichzeitig im Bild zu sehen sind. Auch die mit Schriftsatz vom
- April 2014 (Bl. III/0292 f. GA) vorgetragenen Eindrehvorgänge sind nicht erkennbar, vielmehr bewegen sich die Flugzeuge in allen Aufnahmen auf gerader Linie. Infolge dessen vermögen auch diese Aufnahmen direkte Überflüge von Fechenheim oder gar des nördlich davon gelegenen streitbefangenen Grundstücks nicht zu beweisen. Randnummer 91 Ebenso wenig vermögen die von den Klägern mit ihren Schriftsätzen vom
- Dezember 2012 (Bl. I/088 ff. GA) und
- April 2014 (Bl. III/0294 ff. GA) vorgelegten Ausdrucke von Screenshots aus dem System „CASPER“ mit darin eingezeichneten Flugverläufen die von ihnen vorgetragenen Flugverläufe und Abweichungen von den Flugspuraufzeichnungen zu beweisen. Sie dokumentieren lediglich die subjektiven Beobachtungen und Eindrücke der Kläger aufgrund der oben dargestellten Videoaufnahmen, lassen aber keine genaue Bestimmung des tatsächlichen Flugverlaufs zu. Randnummer 92 Vielmehr kann sowohl aus den von den Klägern selbst als auch aus den von der Beigeladenen und der Beklagten vorgelegten Flugspuraufzeichnungen gefolgert werden, dass es sich jeweils um Flugbewegungen auf der südlich des Mainufers verlaufenden Endanfluglinie zur Landebahn Nordwest des Flughafens Frankfurt Main gehandelt hat. Randnummer 93 Entgegen der Ansicht der Kläger sind die von der Beklagten und der Beigeladenen vorgelegten Flugspuraufzeichnungen verwertbar; die Kläger haben deren Zuverlässigkeit und Richtigkeit nicht zu erschüttern vermocht. Randnummer 94 Bei den von der Beklagten und der Beigeladenen vorgelegten Flugspuraufzeichnungen handelt es sich nicht um unzulässige Beweismittel. Sie stellen vielmehr ebenso wie die von den Klägern vorgelegten Videoaufnahmen der verschiedenen Flugereignisse elektronische Dokumente dar, die als Beweis des Augenscheins gemäß § 371 Abs. 1 Satz 2 ZPO i.V.m. § 173 VwGO durch Vorlage oder Übermittlung der Datei geführt werden können. Randnummer 95 Die Kläger haben auch nicht darzulegen vermocht, dass die Flugspuraufzeichnungen der FANOMOS-Plots derart ungenau sind, dass sie zum Nachweis eines Flugverlaufs nicht geeignet und daher unverwertbar wären. Randnummer 96 Die diesen Flugspuraufzeichnungen zugrunde liegende Radarmessung stellt eine zuverlässige Methode für eine autarke Positionsbestimmung eines Luftfahrzeuges - durch die DFS - dar. Dies wird schon dadurch belegt, dass nicht nur die DFS die so erstellten FANOMOS-Daten unterstützend für die Bearbeitung von Fluglärmbeschwerden heranzieht, sondern diese auch von weiteren Organisationen, die sich mit der Lärmsituation aufgrund des Flughafenbetriebs befassen - wie das Umwelt- und Nachbarschaftshaus und der Deutsche Fluglärmdienst - benutzt werden, ohne dass bisher Beanstandungen bekannt geworden wären. Außerdem werden diese Daten durch das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung - BAF - zur Unterstützung der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten genutzt, und auch insoweit sind keine Anhaltspunkte für eine auch nur in einzelnen Fällen aufgetretene Unverwertbarkeit dieser Daten vorgetragen worden oder sonst ersichtlich. Randnummer 97 Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus einer systemimmanenten Ungenauigkeit der Aufzeichnungen, die - wie auch die Beklagte einräumt - zu einer Abweichung zwischen 200 und 400 m führen kann. Auch im ungünstigsten Fall einer Ungenauigkeit von 400 m Abweichung des aufgezeichneten vom tatsächlichen Flugverlauf belegen die von der Beklagten angeführten Flugspuraufzeichnungen keine Überflüge des streitgegenständlichen Grundstücks, denn diese hätten dann allenfalls den immer noch etwa einen Kilometer entfernten Mainbogen erreicht. Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass das der Ermittlung der Daten zugrunde liegende Flugspursystem „STANLY Track“ in der Vergangenheit aufgrund eines systematischen Fehlers Flugzeugspuren in einer Größenordnung von 100 Stück zu einer Flugspur zusammengefasst hat. Es ist schon nicht feststellbar, dass infolgedessen sämtliche in einem Raum von mehreren Kilometern liegende Flugspuren verschoben worden sind. Die Beklagte hat dazu - bisher unwiderlegt - vorgetragen, dass dieser Fehler nur unter bestimmten Voraussetzungen und nur in Ausnahmefällen auftrat und zudem im „STANLY Track“ längst behoben ist. Im Übrigen ist weder substantiiert vorgetragen worden noch lässt sich sonst erkennen, dass davon gerade die hier in Streit stehenden Flüge betroffen waren und diese deshalb weiter nördlich über Fechenheim stattgefunden haben. Randnummer 98 Der Klage vermag auch nicht zum Erfolg zu verhelfen, dass andere Flugspuraufzeichnungen zu unterschiedlichen Ergebnissen gekommen sein mögen. Die von den Klägern vorgelegten Aufzeichnungen der Flüge AA70 (American Airlines) von Dallas/Fort Worth nach Frankfurt am Main und der DL 142 (Delta Airlines) von Detroit nach Frankfurt am Main am
- November 2012 (Anlage 9 der Kläger, Bl. I/0123 f. GA), die aus „flightradar24“ entnommen wurden und demnach über Fechenheim geführt haben sollen, sind allein noch nicht geeignet, die Zuverlässigkeit der radarbasierten Flugspuraufzeichnungen der FANOMOS-Plots in Zweifel zu ziehen. Die Beklagte hat dazu - bisher unwiderlegt - vorgetragen, dass dieses Darstellungssystem - wie verschiedene andere solcher populären Systeme - auf einer anderen technischen Grundlage, nämlich auf sogenannten ADS-B Daten beruhen, bei denen von den Luftfahrzeugen selbst übertragene Positionsdaten verwendet werden, die aber immer von den Einstellungen des jeweiligen Flugzeugs abhängen. Die Abweichung von den die gleichen Flüge betreffenden, von den Klägern vorgelegten Flugspuraufzeichnungen nach „CASPER“ (Bl. I/0125 und 0126 GA), können demzufolge auch auf Abweichungen in diesen Einstellungen beruhen, so dass schon nicht zwingend der Schluss gezogen werden kann, dass es sich um einen Fehler der Flugspuraufzeichnungen handelt, die dem System „CASPER“ zugrunde gelegt wurden. Nicht nachvollziehbar ist auch der von den Klägern erhobene Vorwurf, die Flugspuraufzeichnungen des Systems „CASPER“ seien von der Beklagten oder der Beigeladenen manipuliert oder bewusst fehlerbehaftet verwendet worden. Das System „CASPER“ wird weder von der Beklagten noch von der Beigeladenen betrieben, sondern durch die „Gemeinnützige Umwelthaus GmbH“ in Kelsterbach, die dem „Forum Flughafen und Region“ zugehörig und mithin weder der Beigeladenen noch der Beklagten zuzurechnen ist. Auch wenn das Flugspuraufzeichnungssystem des „Umwelthauses“ ebenso wie „STANLY Track“ ein Informationsinstrument darstellt, das jeweils auf FANOMOS-Daten der DFS beruht, lässt sich allein damit bewusste Manipulation durch die Beklagte oder die Beigeladene nicht belegen. Randnummer 99 Auch der eingezeichnete Verlauf der Flüge am
- Februar 2013 (II/0155 GA) und am
- März 2013 (Bl. II/0156 GA) beruht allein auf Eintragungen der Kläger, die diese anhand ihrer Beobachtungen vorgenommen haben, sie widerlegen die davon abweichenden Flugspuraufzeichnungen deshalb nicht. Zu dem Flug am
- März 2013 hat die Beklagte außerdem anhand der Flugspuraufzeichnungen aus „CASPER“ (Bl. I/0128 ff. GA 9 B 1888/12.T ) überzeugend dargelegt, dass sich das Luftfahrzeug in etwa 3.000 m Luftlinie Entfernung und in etwa 3.100 Fuß Höhe über NN im stabilen Endanflug auf die Centerbahn befunden hat, die allein für Flugzeuge des Typs A380 freigegeben ist. Die Beklagte hat dazu nachvollziehbar ausgeführt, dass ein derart großes Luftfahrzeug auch in Filmaufnahmen aus 3 km Entfernung wirke, als sei es „zum Greifen nahe“, und damit sowie aufgrund der schon angeführten optischen Verzerrung infolge der Perspektive des Filmenden vom Boden aus in nächster Nähe den Main zu überfliegen scheine. Randnummer 100 Selbst wenn aber sämtliche vorgelegten Aufnahmen Überflüge von Fechenheim oder gar des streitgegenständlichen Grundstücks belegen sollten, hätte es sich nicht um „illegale“ Flüge gehandelt, wie die Kläger meinen. Unabhängig davon, ob die Flüge nur seitlich von der Ideallinie des Endanflugs abgewichen oder durch Einzelfreigabe über Fechenheim geführt worden sein sollten, kann daraus nicht deren Rechtswidrigkeit hergeleitet werden. Sowohl derartige Abweichungen als auch Einzelfreigaben sind bei der lärmfachlichen Bewertung der Flugverfahren - ebenso wie im Planfeststellungsverfahren - berücksichtigt worden, wie oben dargestellt wurde. Solche Abweichungen, die außer auf Einzelfreigaben zum direkten Anflug ab einem bestimmten Wegpunkt auch auf einem vorherigen Überschießen der Endanfluglinie durch das Luftfahrzeug beim Eindrehvorgang beruhen oder durch Windeinflüsse und Kursfehler entstehen können, waren auch bei der Flugverfahrensfestsetzung zu Recht berücksichtigt worden (vgl. Urteile des Senats vom
- April 2013 (9 C 149/12.T u.a.) und vom
- November 2013 ( 9 C 875/12.T ); juris). Randnummer 101 Dass die Beklagte ihrerseits keinen Termin „vor Ort“ wahrgenommen hat, ist rechtlich nicht erheblich; eine Verpflichtung dazu ist weder vorgetragen worden noch sonst erkennbar. Randnummer 102 Schließlich belegen auch per „App“ von einem früheren Nachbarn der Kläger an den DFLD vorgenommenen Fluglärmbeschwerden nur, dass in der Nähe Flugereignisse durchgeführt wurden, nicht aber direkte Überflüge über das streitgegenständliche Grundstück. Randnummer 103
- Da die Beigeladene einen Antrag angekündigt und im Verfahren ausführlich Stellung genommen hatte, sind ihre außergerichtlichen Kosten nach § 162 Abs. 3 VwGO in dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang zu erstatten. Randnummer 104 Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Randnummer 105 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 Satz 3 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190029480