Möglichkeit Rechnung zu tragen. Verfahrensgang vorgehend VG Wiesbaden,
Von der Vorschrift werde ersichtlich nicht das einzelne Personalratsmitglied, sondern nur die jeweils im Personalrat vertretene Gewerkschaft begünstigt, so dass auch nur diese antragsbefugt sei. Im Übrigen habe das Verwaltungsgericht die Regelung des § 29 Satz 2 HPVG unzutreffend ausgelegt. Dort sei eine Wahl vorgesehen und dadurch grenze sich die Vorschrift bereits von § 40 Abs. 3 HPVG ab, der eine Verteilung der Freistellungen
einem bestimmten Proporz vorsehe. Ein irgendwie gearteter Anspruch auf „Wahl“ liefe zudem dem Prinzip einer freien und demokratischen Wahl zuwider. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts laufe im Endeffekt darauf hinaus, dass die Stellvertreterposten zumindest hinsichtlich der Vertreter der Minderheitsgewerkschaften nicht im Rahmen einer Wahl vergeben, sondern lediglich verteilt würden. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts verstoße letztlich auch gegen den Grundsatz der geheimen Wahl, weil danach ein Abweichen von der Regel nur bei „plausiblen Gründen“ gerechtfertigt sei, die Nichtwahl eines Mitgliedes somit gerechtfertigt werden müsse. Die geheime Wahl wäre damit aufgehoben. Es müsse deshalb genügen, wenn sich der Personalrat der Vorschrift des § 29 Satz 2 HPVG bewusst gewesen sei und alle Gruppen und Gewerkschaften die Möglichkeit hatten, eines ihrer Mitglieder zur Wahl vorzuschlagen und wählen zu lassen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Schriftsatz (Bl. 78 ff. d. GA.). Randnummer 12 Der Beteiligte zu
folgenden Akt der Geschäftsführung. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Schriftsatz vom
1 Nr. 3 HPVG auf alle Streitigkeiten über die Aufgaben und Befugnisse der Personalvertretungen und umfasst damit auch die Wahl ihres Vorsitzenden und seiner Stellvertreter. Randnummer 19 Der Antragsteller ist auch antragsbefugt. Im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren ist die Antragsbefugnis gegeben, wenn der Antragsteller durch die begehrte Entscheidung unmittelbar in seiner personalvertretungsrechtlichen Position betroffen werden kann. Da der Antragsteller meint – gestützt auf § 29 Satz 2 HPVG – einen Anspruch darauf zu haben, zum stellvertretenden Vorsitzenden des Personalrates gewählt zu werden und durch seine Nichtberücksichtigung bei der Vergabe der Stellvertreterposten in seinen Rechten verletzt worden zu sein, hat er eine Verletzung in einem eigenen personalvertretungsrechtlichen Recht geltend gemacht. Er kann daher diese Frage im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren klären lassen. Randnummer 20 II. Die Beschwerde ist auch begründet, denn das Verwaltungsgericht hat dem Antrag des Antragstellers zu Unrecht stattgegeben. Seine Auffassung, der Antragsteller hätte zu einem der drei stellvertretenden Vorsitzenden des Personalrates gewählt werden müssen, ist unzutreffend; eine dahingehende Verpflichtung lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen und ergibt sich insbesondere nicht aus § 29 HPVG . Randnummer 21 1.
Satz 1 HPVG wählt der Personalrat aus seiner Mitte mit einfacher Mehrheit den Vorsitzenden und einen oder mehrere Stellvertreter.
Satz 2 HPVG sollen bei der Wahl der Stellvertreter die Gruppen und die im Personalrat vertretenen Gewerkschaften berücksichtigt werden. Randnummer 22 Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber die bei der Wahl der Stellvertreter zu beachtenden Vorgaben in Form einer „Soll-Vorschrift“ festgelegt, d.h. in allen typischen Fällen ist so zu verfahren, in atypischen Fällen kann jedoch aus benennbaren Gründen davon abgewichen werden. Ob ein Rechtssatz eine bloße „Soll-Vorschrift“ ist oder trotz seiner Ausgestaltung als „Soll-Vorschrift“ eine zwingende Regelung enthält, ist durch Auslegung zu ermitteln; dabei sind – ausgehend vom Wortlaut – sowohl der Regelungszweck als auch sonstige rechtsstaatliche Gründe zu berücksichtigen (vgl. Wolff/Bachof/Stober/Kluth, Verwaltungsrecht I, 12. Aufl. 2007, § 31 Rdnr. 40 f; BVerwG, Urteil vom 18. November 2010 – 2 WD 25/09–, juris, Rdnr. 22). Randnummer 23
seinem Wortlaut ist § 29 Satz 2 HPVG vom Gesetzgeber eindeutig als „Soll-Vorschrift“ konzipiert worden. Das bestätigt auch die Gesetzesbegründung, denn darin heißt es zu der Aufnahme der „Gewerkschaften“ in diese Regelung (LT-Drs. 16/317 S. 6): „Die Regelung dient der Stärkung der Listen im Personalrat, die nicht die Mehrheit haben. Eine Soll-Regelung erscheint hier ausreichend, da auch von ihr nur bei Vorliegen sachlicher Gründe abgewichen werden kann. Demgegenüber würde durch eine zwingende Regelung das Verfahren ungleich komplizierter, was im Hinblick auf die Bedeutung der Sache nicht zu rechtfertigen wäre.“ Randnummer 24 Damit hat der Gesetzgeber deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er mit dieser Regelung keine zwingenden Vorgaben für die Vergabe der Position der stellvertretenden Personalratsvorsitzenden aufstellen wollte. Randnummer 25 Davon ausgehend ist das Verwaltungsgericht zwar zutreffend von einer „Soll-Vorschrift“ ausgegangen; nicht gefolgt werden kann jedoch der von ihm vertretenen Auffassung, die Abweichung von § 29 Satz 2 HPVG bei der Wahl der Stellvertreter sei rechtswidrig gewesen, da die Gründe für die Nichteinhaltung der gesetzlichen Vorgaben im Protokoll der entsprechenden Personalratssitzung nicht festgehalten worden seien. Denn der Gesetzgeber hat den Mitgliedern des Personalrates zwar gewisse Vorgaben für die Vergabe der Stellvertreterposten gemacht, jedoch zugleich im selben Satz festgelegt, dass die Stellvertreter „gewählt“ werden sollen. Mindestvoraussetzung einer Wahl ist jedoch, dass die Wahlberechtigten zwischen zwei Alternativen auswählen können oder ihnen zumindest die Möglichkeit verbleibt, bei nur einem zur Wahl angetretenen Kandidaten diesem in freier Entscheidung die Stimme auch zu versagen. Damit aber ist die Verpflichtung, die Gründe für die „Nichtwahl“ öffentlich zu machen und sogar im Protokoll zu vermerken, nicht vereinbar. § 29 Satz 2 HPVG kann deshalb nur dahingehend verstanden werden, dass die Mitglieder des Personalrates sich bei der Wahl der Stellvertreter der gesetzlichen Vorgaben bewusst sein und versuchen müssen, diesen Rechnung zu tragen. Die Vorschrift beschränkt sich auf einen Appell an die wählenden Personalratsmitglieder. Ebenso wie eine Berücksichtigung der Minderheitengewerkschaft dann nicht erreicht werden kann, wenn kein ihr angehöriges Personalratsmitglied zur Übernahme dieses Amtes bereit ist, kann sie auch dann nicht durchgesetzt werden, wenn das einzige zur Übernahme des Amtes bereite Mitglied nicht die erforderliche Mehrheit auf sich vereinigen kann. Diese Konsequenz hat der Gesetzgeber bewusst in Kauf genommen, indem er lediglich eine „Soll-Regelung“ ins Gesetz aufgenommen hat. Hätte er die Berücksichtigung der Minderheitengewerkschaften bei der Vergabe der Stellvertreterposten ausnahmslos durchsetzen wollen, hätte es nahegelegen, eine dem § 32 BPersVG oder zahlreichen Ländergesetzen hinsichtlich der Gruppen entsprechende (zwingende) Regelung in das HPVG aufzunehmen (vgl. etwa § 32 Abs. 1 LPVG-BW; § 33 Abs. 1 PersVG Brandenburg; § 30 PersVG LSA; § 31 SPersVG; § 29 LPVG NRW). Davon hat der hessische Gesetzgeber jedoch ausweislich der Gesetzesbegründung bewusst Abstand genommen. Randnummer 26 2. Soweit das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 17. März 2014 (– 6 P 8/13– juris) den Anspruch eines Vertreters einer Minderheitenliste auf seine Wahl in den erweiterten Vorstand bestätigt hat, lässt sich daraus für den vorliegenden Fall nichts herleiten. Denn diese Entscheidung bezieht sich auf § 33 Satz 2 BPersVG und damit auf eine andere Regelung. Darin heißt es: „Sind Mitglieder des Personalrates aus Wahlvorschlagslisten mit verschiedenen Bezeichnungen gewählt worden und sind im Vorstand Mitglieder aus derjenigen Liste nicht vertreten, die die zweitgrößte Anzahl, mindestens jedoch ein Drittel aller von den Angehörigen der Dienststelle abgegebenen Stimmen erhalten hat, so ist eines der weiteren Vorstandsmitglieder aus dieser Liste zu wählen.“ Randnummer 27 Der Bundesgesetzgeber hat mit dieser Vorschrift schon vom Wortlaut her eine zwingende Vorgabe für den Minderheitenschutz gemacht mit der Folge, dass sich die „Wahl“ eines Mitglieds in den erweiterten Vorstand u.U. auf eine bloße Aufnahme dieses Mitglieds in den erweiterten Vorstand beschränken kann (BVerwG, Beschluss vom 17. März 2014 -, a.a.O. Rdnr. 21). Randnummer 28 Soweit der Bevollmächtigte des Antragstellers in der mündlichen Anhörung darauf verwiesen hat, dass es sich bei der Wahl der stellvertretenden Personalratsvorsitzenden nicht um eine Wahl im eigentlichen Sinne, sondern um einen Akt der Geschäftsführung und damit um eine bloße Abstimmung handele mit der Folge, dass die Wahlgrundsätze nicht anwendbar seien, vermag diese Ansicht nicht zu überzeugen.
Satz 1 HPVG werden der Personalratsvorsitzende und seine Stellvertreter vom Personalrat aus seiner Mitte gewählt. Auch wenn es sich dabei um einen Akt der Geschäftsführung handeln würde, ist nicht ersichtlich, dass deshalb innerhalb des Gremiums eine weitere – u.U. auch geheime – Wahl ausgeschlossen sein muss. Auch die insoweit vom Bevollmächtigten des Antragstellers in der Anhörung vorgenommene Differenzierung zwischen der Wahl des Vorsitzenden und der seiner Stellvertreter vermag der Senat nicht
zuvollziehen, da auch diese
Randnummer 29 Zwar ist zuzugestehen, dass bei dieser Auslegung des § 29 Satz 2 HPVG die Mehrheit im Personalrat die Minderheitengewerkschaft faktisch von der Übernahme eines Stellvertreterpostens ausschließen kann. Das ist jedoch der besonderen Gesetzesfassung in Hessen geschuldet und angesichts der Tatsache, dass der Vorsitzende des Personalrates – und damit auch die ihn vertretenden stellvertretenden Vorsitzenden – den Personalrat
2 Satz 1 HPVG im Rahmen der laufenden Beschlüsse und damit lediglich in der Erklärung, nicht aber in der Willensbildung vertritt (Lenders, Kommentar zum Hessischen Personalvertretungsgesetz, 2012, § 30 Rdnr. 8), hinnehmbar. Denn an der Beschlussfassung sind sämtliche Mitglieder des Personalrats beteiligt, so dass sie ihre Interessen hinreichend einbringen können. Randnummer 30 Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 111 Abs. 3 HPVG i.V.m. § 92 Abs. 1 Sätze 1 und 2 und § 72 Abs. 2 ArbGGgeregelten Beschwerdegründe vorliegt. Insbesondere fehlt es an einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, weil es sich bei der Auslegung des § 29 Satz 2 HPVG um eine auf spezifisches hessisches Landesrecht begrenzte Fragestellung handelt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190029494
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