(3)Innerhalb der jeweiligen Empfängergruppe wird die Zuweisung für den einzelnen Träger nach dem Anteil an der Gesamtzahl der Jugendlichen bis 21 Jahre berechnet. Dieser Änderung war eine Beanstandung in einer Prüfungsmitteilung des Hessischen Rechnungshofs an das Hessische Ministerium der Finanzen vom 14 Juli 2003 – Az.: 03 PO2 17 20 – 63302 – (Bd I Bl. 58 ff. BA) vorausgegangen. Der Rechnungshof hatte bei elf der 33 hessischen Jugendhilfeträger anhand der Ausgaben für die örtliche Jugendhilfe im Jahr 2001 deren Angaben gegenüber dem Ministerium zur Höhe ihrer Ausgaben geprüft und war zu dem Ergebnis gekommen, dass in einer Größenordnung von insgesamt 35 Mio. DM Falschmeldungen erfolgt waren, wobei in den zu Grunde liegenden Rechnungstabellen des Rechnungshofs allerdings gemeldete Mehr- und Minderausgaben der einzelnen Träger addiert und nicht saldiert worden waren. Im Einzelnen enthält diese Prüfungsmitteilung u.a. folgende Feststellungen: „Die dem Ministerium der Finanzen für die Berechnung der Zuweisungen im Rahmen des Jugendhilfelastenausgleichs 2003 übermittelten Daten aus der Kinder- und Jugendhilfestatistik … sind fehlerhaft. Die geprüften Jugendhilfeträger haben Ausgaben in Höhe von insgesamt 35,35 Mio. DM falsch gemeldet ... Hauptursache für die Falschmeldungen war die fehlerhafte Umsetzung der vorgegebenen Haushaltssystematik. Das Ministerium des Innern und für Sport wird in seiner Funktion als oberste Kommunalaufsichtsbehörde gebeten, auf die tatsächliche Einhaltung dieser Vorschriften hinzuwirken... In der Phase der Umstellung auf das kaufmännische Rechnungswesen kann es durch Beachtung u.a. des Grundsatzes der periodengerechten Abgrenzung zu Falschmeldungen kommen, die sich finanziell auch außerhalb des geprüften Bereichs auswirken könnten... Das Hessische Ministerium des Innern und für Sport sollte bei Genehmigungen nach § 133 Hessische Gemeindeordnung auf diese Problematik hinweisen…“ Randnummer 29 Bei der Bewertung der festgestellten Falschmeldungen hat der Rechnungshof ein Phänomen nicht gewürdigt, das bei Durchsicht seiner tabellarisch aufgelisteten Beanstandungen (Bd. I Bl. 89 Zeilen 32, 35 BA) auffällt und das Gewicht der festgestellten Buchungsfehler insgesamt deutlich relativiert: Aus den dort aufgelisteten Zahlen ergibt sich, dass die geprüften Kommunen für 2001 insgesamt rund 12 Mio. DM zu viel und rund 23 Mio. DM zu wenig als Ausgaben für die örtliche Jugendhilfe an das Ministerium der Finanzen gemeldet hatten. Von den zu wenig gemeldeten Ausgaben entfielen allein rund 14,7 Mio. DM auf die Stadt Frankfurt am Main, die ihre Ausgaben für die Betreuung unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge in einer Größenordnung von 13,5 Mio. DM überhaupt nicht gemeldet hatte. Da keine der geprüften Kommunen ein Interesse haben konnte, dem Ministerium vorsätzlich zu niedrige Ausgaben der örtlichen Jugendhilfe zu melden, liegt die Vermutung nahe, dass die damaligen Falschmeldungen in erheblichem Umfang auf Fehlbuchungen im Zuge des Übergangs von der kameralistischen zur kaufmännischen Haushaltsführung zurückzuführen waren und daher nicht repräsentativ für die längerfristige Behördenpraxis sind. Saldiert haben sich die damaligen Falschmeldungen aller geprüften Kommunen in einer Größenordnung von neun Mio. DM und nicht – wie vom Rechnungshof aufgrund bloßer Addition der Differenzbeträge moniert – mit rund 35 Mio. DM ausgewirkt. Randnummer 30 In seinen „Folgerungen aus den Einzelfeststellungen“ (Abschnitt 4 der Prüfungsmitteilung, S. 26 f., Bd. I Bl. 85 f. BA) gab der Hessische Rechnungshof gleichwohl folgende Empfehlung: „Als schnell umsetzbare Kompromisslösung könnte erwogen werden, die Ausgaben für 2001 festzustellen und nach den Anteilen der vier Empfängergruppen aufzuteilen. Darauf basierend sollte eine Verteilung innerhalb der Empfängergruppen ausschließlich nach der Zahl der Jugendlichen bis 21 Jahren erfolgen. Hierdurch würde nicht nur die Berechnung des Jugendhilfelastenausgleichs vereinfacht, sondern auch wirtschaftliches Verhalten der örtlichen Jugendhilfeträger gefördert.“ Randnummer 31 Dieser Empfehlung ist der Gesetzgeber mit der Änderung des § 23b Abs. 3 FAG durch das Finanzausgleichsänderungsgesetz 2004 gefolgt, wie der Begründung des Gesetzentwurfs der Landesregierung vom
- Oktober 2003 (LT-Drs. 16/784) zu entnehmen ist. Es heißt dort im Abschnitt B (Lösung, S. 1 f): „Die Zuweisungen zu den Ausgaben der öffentlichen Jugendhilfe werden künftig nicht mehr nach den nicht belastbaren Daten über die Ausgaben der Erziehungshilfe erfolgen, sondern als Verteilungskriterium der Zuweisungen innerhalb der Gruppe der kreisfreien Städte bzw. des kreisangehörigen Raumes wird die Zahl der Jugendlichen bis 21 Jahre herangezogen.“ Randnummer 32 Dass dabei ein gewisses Unbehagen bestanden haben muss und die vorgeschlagene Lösung von der Landesregierung selbst nicht für wirklich belastungsgerecht gehalten wurde, ergibt sich aus der Einzelbegründung zu § 23b Abs. 3 FAG (LT-Drs. 16/784, S. 5 f.): „Der Rechnungshof hat anlässlich einer Überprüfung der Zuweisungen zu den Ausgaben der örtlichen Jugendhilfe nach § 23b bei elf Trägern gravierende Mängel hinsichtlich der statistischen Grundlagen festgestellt und eine generelle Neuregelung der Verteilungskriterien angeregt. Als Mängel wurden im Wesentlichen uneinheitliche Abgrenzungen der Leistungen seitens der kommunalen Stellen genannt, weiter die fehlende Differenzierung zwischen effektiv belastenden und lediglich ‚durchlaufenden' Hilfen. Der Rechnungshof hält daher die bisher zu Grunde gelegte Statistik der Ausgaben der Erziehungshilfe für eine ungeeignete Bemessungsbasis der Zuweisungen. Diese Mängel wirken sich vordringlich bei der Verteilung der Zuweisungen innerhalb der Empfängergruppen aus. Bei der Vorwegverteilung auf die Empfängergruppen werden sie durch die Saldierung abgeschwächt. Es wird deshalb vorgeschlagen, in einem ersten Schritt die Zuweisungen innerhalb der Gruppen ausschließlich nach dem Kriterium Jugendliche bis 21 Jahre zu verteilen. Es ist vorgesehen, in Zusammenarbeit mit den kommunalen Spitzenverbänden nach Möglichkeiten für eine belastungsgerechtere Gestaltung der Zuweisungskriterien zu suchen.“ Randnummer 33 Ob die (horizontale) Verteilung von Finanzausgleichsmitteln auf die einzelnen Kommunen nach dem - hier modifizierten - Einwohnermaßstab verfassungsrechtlich zulässig ist, hat der Staatsgerichtshof in seinem zitierten Urteil vom
- Mai 2013 – allerdings unter ausdrücklichem Hinweis auf eine kritische Entscheidung eines anderen Landesverfassungsgerichts – offen gelassen (a.a.O., juris Rn. 167 ff.): „… Soweit der Antragsgegner vorträgt, Hessen habe seit jeher seinem kommunalen Finanzausgleich keine konkreten Bedarfsberechnungen zugrunde gelegt, weder für die Gesamtheit noch für die einzelne Kommune, sondern den Bedarf unmittelbar nach Einwohnerzahl und Gemeindegröße bemessen, verkennt er, was mit der von Verfassungs wegen geforderten Finanzbedarfsermittlung gemeint ist. Es geht primär nicht darum, nach welchen Kriterien die Finanzausgleichsmasse (horizontal) auf die einzelnen Kommunen zu verteilen ist, sondern um die vorrangige Frage, wie die Höhe der vom Land an die Kommunen insgesamt (vertikal) zu leistenden Finanzmittel und damit die Finanzausgleichsmasse zu bestimmen ist. Ob auch die Systematik der horizontalen Verteilung unter den Kommunen, insbesondere die Methode der ‚Einwohnerveredelung‘, ebenfalls verfassungswidrig ist, - Vgl. für eine Verfassungswidrigkeit der entsprechenden Regelung im FAG Sachsen-Anhalt Landesverfassungsgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 09.10.2012 - LVG 23/10 -, DVBl. 2012, 1494 [1495 ff.] - kann deshalb insoweit dahinstehen.“ Randnummer 34 Die von der Klägerin vorgetragenen und vom Beklagten nicht bestrittenen Vergleichszahlen belegen, dass der 2004 vollzogene Übergang von einem Mischsystem der Verteilung der Jugendhilfemittel nach tatsächlichem Aufwand einerseits und modifiziertem Einwohnermaßstab anderseits auf eine Verteilung nur noch nach dem Anteil der jugendlichen Einwohner bis 21 Jahre zu Ungleichgewichten auch innerhalb der einzelnen Empfängergruppen geführt hat, die jede Beziehung zum konkreten Finanzbedarf der betroffenen Kommunen vermissen lassen und das interkommunale Gleichbehandlungsverbot offenkundig verletzen. Dabei liegt es auf der Hand, dass gerade bei Sozialleistungen wie der Jugendhilfe der Finanzbedarf der einzelnen Kommune wesentlich von der nur bedingt beeinflussbaren sozioökonomischen Struktur ihrer Bevölkerung bestimmt wird, wie besonders der Vergleich der Ausgaben und des Deckungsgrades bei den Jugendhilfeleistungen der Stadt Bad Homburg mit den entsprechenden Parametern bei der Klägerin zeigt. Randnummer 35 Ob die vom Hessischen Rechnungshof im Jahre 2003 monierten, teilweise offenbar auf Buchungsproblemen beim Übergang vom kameralistischen zum kaufmännischen Rechnungswesen (Doppik) beruhenden Unregelmäßigkeiten bei den Ausgabenermittlungen der Jugendhilfeträger im Jahre 2001 im Jahre 2004 noch ein ausreichender Grund waren, von der vorher jedenfalls teilweise praktizierten Bedarfsermittlung für die horizontale Verteilung der Jugendhilfe-Zuweisungen vorübergehend gänzlich abzugehen, kann dahinstehen. Jedenfalls hätte der Gesetzgeber aufgrund seiner vom Staatsgerichtshof betonten Beobachtungs- und Nachbesserungspflicht hinreichenden Anlass und Gelegenheit gehabt, die im Gesetzentwurf der Landesregierung vom
- Oktober 2003 (a.a.O.) angekündigte „gerechtere Gestaltung der Zuweisungskriterien“ ins Werk zu setzen. Randnummer 36 Mithin war § 23b FAG, insbesondere dessen Absatz 3, in dem hier interessierenden Jahr 2009 wegen Verstoßes gegen Art. 137 Abs. 1, Abs. 3 S. 1, Abs. 5 HV verfassungswidrig. Randnummer 37 Die Frage der Vereinbarkeit dieser Norm mit der Landesverfassung ist entscheidungserheblich, weil jede Entscheidung über die im Hauptantrag enthaltene Neubescheidungsklage von dieser Vorfrage abhängt. Insbesondere erweisen sich die angefochtenen Bescheide nicht schon aus anderen Gründen als rechtswidrig. Dies gilt auch insoweit, als die Klägerin eine Kürzung des rechnerisch ermittelten Zuweisungsbetrags um 21 € im Wege der Abrundung nach einer Verwaltungsvorschrift rügt. Denn ob diese Abrundung zu Recht erfolgt ist, kann erst entschieden werden, wenn feststeht, dass der Zuweisungsbetrag auf verfassungsmäßiger Grundlage richtig errechnet worden ist. Insoweit ist die Sache aber nicht entscheidungsreif. Randnummer 38 Die Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefrage wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Staatsgerichtshof § 23b FAG selbst dann nicht rückwirkend für nichtig erklären müsste, wenn er die hier vertretene Auffassung zu dessen Unvereinbarkeit mit Art. 137 Abs. 1, Abs. 3 S. 1, Abs. 5 HV teilen sollte. In seinem zitierten Urteil vom
- Mai 2013 hat der Staatsgerichtshof eine rückwirkende Nichtigerklärung der von ihm für verfassungswidrig gehaltenen Bestimmungen des hessischen Finanzausgleichsrechts mit dem Hinweis auf das Gebot der Rechtssicherheit und die Erfordernisse einer geordneten Finanz- und Haushaltswirtschaft abgelehnt (a.a.O., juris Rn. 203 m.w.N.). Dass mit einer solchen Entscheidung auch im vorliegenden Fall zu rechnen ist, entbindet den Senat nicht von seiner Vorlagepflicht, wenn er eine anzuwendende Norm für verfassungswidrig ansieht (Günther, Verfassungsgerichtsbarkeit in Hessen, Kommentar zum Staatsgerichtshofgesetz,
- Aufl. 2004, Rn. 15 zu § 41 StGHG m.w.N.; Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom
- April 2008 – 2 BvL 4/05–, BVerfGE 121, 108 = juris Rn. 31 f.). Randnummer 39 Eine verfassungskonforme Auslegung des § 23b FAG, die eine Vorlage an den Staatsgerichtshof entbehrlich machen könnte, ist angesichts des eindeutigen Wortlauts dieser Bestimmung und ihrer dargestellten Entstehungsgeschichte nicht möglich. Soweit die Klägerin den sprachlich misslungenen Wortlaut des § 23b Abs. 2 FAG rügt, ergibt sich aus § 5 Abs. 1 und 3 des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuchs (HKJGB) vom
- Dezember 2006 (GVBl. I S. 698), zuletzt geändert durch Hess. KinderförderungsG vom
- Mai 2013 (GVBl. S. 207), dass alle Landkreise örtliche Träger der Jugendhilfe sind und folglich ein kreiseigenes Jugendamt haben müssen. Mithin kann der in § 23b Abs. 2 FAG verwendete Begriff „kreisangehörige Jugendämter“ nicht dahin fehlinterpretiert werden, damit seien auch die kreiseigenen Jugendämter gemeint. Die sprachlich misslungene Formulierung wird auch in der Praxis so verstanden, dass zwischen Landkreisen mit oder ohne kreisangehörige(n) Sonderstatusstädte(n) mit eigenen Jugendämtern unterschieden werden soll. Randnummer 40 Mithin ist das Verfahren zur Vorlage an den Staatsgerichtshof auszusetzen und dem Staatsgerichtshof die Sache zur Entscheidung über die Frage vorzulegen, ob § 23b FAG mit Art. 137 Abs. 1, Abs. 3 S. 1, Abs. 5 der Verfassung des Landes Hessen vereinbar ist (Art. 100 Abs. 1 S. 1 GG, 133 HV, 41 Abs. 1 StGHG). Randnummer 41 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190029512