(15)Ministerpräsidenten zum Entwurf eines neuen Staatsvertrags mussten alle Betroffenen ernsthaft mit der Umsetzung der darin festgeschriebenen rigideren Regelungen rechnen. Denn damit stand fest, dass die Ministerpräsidenten eine entsprechende Einigung erzielt hatten und der Änderungsstaatsvertrag den Länderparlamenten vorgelegt und am 15. Dezember 2011 von den Ministerpräsidenten unterzeichnet werden sollte (vgl. ebenso Bay. VGH Beschluss vom 28. August 2013 – 10 CE 13.1416–, juris Rdnrn. 30ff.). Randnummer 26 Soweit die Antragstellerin unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Juni 2013 (– 8 C 46/12–, juris Rdnr. 42) geltend macht, die Rechtsänderung sei am 28. Oktober 2011 nicht förmlich öffentlich bekannt gemacht worden und damit nicht hinreichend wahrscheinlich gewesen mit der Folge, dass die Betroffenen weiterhin auf die Fortgeltung des alten Rechts hätten vertrauen dürfen, sind diese Ausführungen nicht überzeugend. Denn die genannte Entscheidung betrifft eine andere Konstellation. Gegenstand war eine Untersagungsverfügung bezüglich der Annahme und Vermittlung von Sportwetten. Insoweit hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, im Rahmen einer Ermessensentscheidung sei die Behörde nicht verpflichtet gewesen, eine erst beabsichtigte Rechtsänderung zu berücksichtigen, weil das Parlament noch keinen Gesetzesbeschluss gefasst hatte und auch noch offen war, ob der Erste Glücksspieländerungsstaatsvertrag von 13 Bundesländern ratifiziert werden würde. Vorliegend geht es jedoch nicht um eine etwaige Vorwirkung des Hessischen Spielhallengesetzes bzw. des Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrages, sondern darum, ob die betroffenen Spielhallenbetreiber in schützenswerter Weise weiterhin davon ausgehen konnten, dass sich an der bestehenden Rechtslage nichts ändern würde und etwaige unternehmerische Investitionen daher ohne besonderes Risiko getätigt werden konnten. Randnummer 27 Darüber hinaus kann insbesondere die Antragstellerin kein besonderes Vertrauen in den Fortbestand der Rechtslage gehabt haben, weil schon die ihrer Vorgängerin erst am 29. Juni 2011 – wie auch die ihr selbst am 5. Dezember 2011 – erteilte Erlaubnis den Hinweis enthielt, dass diese angesichts anstehender Änderungen des Spielhallenrechts mit Ablauf des 31. Dezember 2012 ungültig werden könnte. Ihr selbst war daher die u.U. nur begrenzte Laufzeit der Erlaubnis schon bei Antragstellung bekannt. Jedenfalls aber ab dem 28. Oktober 2011 waren Investitionen in Spielhallen risikobehaftet, auch wenn die landesrechtlichen Regelungen in allen Einzelheiten noch nicht vorlagen (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 27. Mai 2014 – 6 B 10343/14–, juris Rdnr. 8). Randnummer 28 III. Die Stichtagsregelung verletzt die Antragstellerin auch nicht in ihrem Eigentumsrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG. Randnummer 29 Insoweit ist schon zweifelhaft, ob die Spielhallenerlaubnis nach § 33i GewO als solche dem Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG zuzuordnen ist. Zwar kann grundsätzlich auch eine stabile öffentlich-rechtliche Rechtsposition als Grundlage einer gewerblichen Betätigung dem Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG unterfallen. Das setzt jedoch eine Verknüpfung zwischen der öffentlich-rechtlichen Grundlage und der privatwirtschaftlichen Eigenleistung des Gewerbetreibenden voraus. Denn Art. 14 Abs. 1 GG gewährt auch und gerade Vertrauensschutz auf vermögensrechtlichem Gebiet, weil der Gewerbetreibende – regelmäßig im Vertrauen auf den Bestand seiner öffentlich-rechtlichen Position – die privatwirtschaftlichen Investitionen getätigt hat (Papier in Maunz-Dürig, Kommentar zum GG, Bd. II Art. 14, Stand: Juli 2010, Rdnr. 107 f.; Bay. VGH, Beschluss vom 30. September 2013 – 10 CE 13.1802 -, juris Rdnr. 24 m.w.N.). Randnummer 30 Davon ausgehend ist hier bei summarischer Prüfung eine Verletzung der Antragstellerin in ihren Eigentumsrechten nicht ersichtlich. Ausweislich der Verwaltungsvorgänge hat sie den Mietvertrag für die drei Spielhallen am 1. Juli 2011 und damit nicht im Vertrauen auf eine ihr erteilte Spielhallenerlaubnis nach § 33i GewO geschlossen, weil sie zu diesem Zeitpunkt noch nicht im Besitz einer solchen war. Berechtigterweise konnte sie zu diesem Zeitpunkt auch nicht mehr auf eine unveränderte Fortgeltung dieser gesetzlichen Regelung vertrauen, weil die anstehende Rechtsänderung – wie oben dargelegt – in den interessierten Kreisen bereits bekannt war und auch ihrer Rechtsvorgängerin – der Fa. Spieltreff GmbH – die dieser erst am 29. Juni 2011 erteilte Genehmigung nach § 33i GewO schon mit dem Hinweis auf die anstehende Rechtsänderung und eine damit möglicherweise verbundene eingeschränkte Geltungsdauer der Genehmigung erteilt worden war. Weitere von der Antragstellerin nach Erteilung der Genehmigung am 5. Dezember 2011 vorgenommene Investitionen wären zwar im Hinblick auf die Genehmigung getroffen worden; angesichts des auch in dieser enthaltenen Hinweises auf die anstehende Rechtsänderung war sie jedoch nicht geeignet, diese Investitionen im Hinblick auf die erteilte Genehmigung unter Vertrauensschutzgesichtspunkten dem Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG zu unterstellen. Randnummer 31 IV. Soweit die Antragstellerin schließlich meint, die neu geschaffene glücksspielrechtliche Erlaubnispflicht verstoße im Zusammenspiel mit der einjährigen Übergangsfrist des § 15 Abs. 1 Satz 2 HessSpielhG /§ 29 Abs. 4 Satz 3 GlStV gegen Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Grundsatz des Vertrauensschutzes, vermag auch dieser Einwand bei summarischer Prüfung nicht zu überzeugen. Randnummer 32 1. Art. 12 Abs. 1 GG schützt die Freiheit der Berufsausübung. Unter Beruf ist jede auf Erwerb gerichtete Tätigkeit zu verstehen, die auf Dauer angelegt ist und der Schaffung und Aufrechterhaltung einer Lebensgrundlage dient. Mit der neuen Regelung des Spielhallenrechts greift der Gesetzgeber zwar in die Berufsfreiheit der Spielehallenbetreiber ein; entgegen der Auffassung der Antragstellerin handelt es sich jedoch um Berufsausübungsregelungen. Denn auch wenn die Neuregelung dazu führt, dass einzelne Spielhallenstandorte wegen des Verbots von Mehrfachkonzessionen (§ 2 Abs. 1 HessSpielhG) und des Abstandgebots (§ 2 Abs. 2 HessSpielHG) nach Ablauf der Übergangsfrist nicht mehr betrieben werden dürfen, wird dadurch der Zugang zum Beruf des Spielhallenbetreibers weder als solches beschränkt noch werden betroffene Spielhallenbetreiber dazu gezwungen, ihren Beruf gänzlich aufzugeben. Es steht ihnen vielmehr frei, jederzeit – unter Beachtung des Abstandsgebots und des Verbots der Mehrfachkonzession – eine Spielhalle an einem anderen Ort zu eröffnen (vgl. ebenso OVG Hamburg, Beschluss vom 24. Juni 2014 – 4 Bs 279/13– juris, Rdnr. 12). Randnummer 33 2. Die Berufsausübung einschränkende Regelungen sind verfassungsgemäß, wenn sie durch vernünftige Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt und verhältnismäßig sind. Eingriffe in die Berufsfreiheit dürfen deshalb nicht weiter gehen, als es die sie rechtfertigenden Gemeinwohlbelange erfordern (BVerfG, Urteil vom 9. Juni 2004 – 1 BvR 636/02– juris, Rdnr. 114 m.w.N.). Randnummer 34
- a)Davon ausgehend zählt das mit dem Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrag und dem Hess. Spielhallengesetz verfolgte Ziel, die Glücksspielangebote zum Schutz der Spieler und der Allgemeinheit vor den Gefahren des Glücksspiels strikt zu regulieren, zu den vernünftigen Gründen des Gemeinwohls, die den Erlass von Berufsausübungsregelungen rechtfertigen. Die Verfassung billigt dem Gesetzgeber insoweit bei der Einschätzung bestimmter Gefahren für die Allgemeinheit einen gewissen Beurteilungsspielraum zu, den dieser nur überschreitet, wenn seine Erwägungen so offensichtlich fehlerhaft sind, dass sie vernünftigerweise keine Grundlage für eine gesetzgeberische Maßnahme abgeben können. Das ist hier nicht der Fall. Denn ausschlaggebend für die beschlossene Neuregelung war der signifikante Anstieg der Spielhallengeräte und ein damit einhergehender Anstieg von Glücksspielsuchtkranken. Ziel des Gesetzes ist es deshalb, den Gefahren der Glücksspielsucht entgegen zu wirken und negativen Auswirkungen auf Stadt- und Ortsbild zu begegnen (LT-Drs. 18/5186 vom 24. Januar 2012 S. 1). Randnummer 35
- b)Die mit einer einjährigen Übergangsfrist verbundene Erlaubnispflicht verstößt bei summarischer Prüfung auch nicht gegen das Rückwirkungsverbot und erweist sich als verhältnismäßig, d.h. geeignet, erforderlich und verhältnismäßig im engeren Sinne. Sie entfaltet zwar, da die Erlaubnispflicht nach Ablauf der Übergangsfrist auch auf bereits bestehende und legal betriebene Spielhallen Anwendung findet, Rückwirkung. Da sie jedoch nicht einen in der Vergangenheit liegenden, vollständig abgeschlossenen Sachverhalt neu regelt, sondern die belastenden Rechtsfolgen der Norm erst nach ihrer Verkündung eintreten, jedoch tatbestandlich von einem bereits ins Werk gesetzten Sachverhalt ausgelöst werden ("tatbestandliche Rückanknüpfung"), liegt eine „unechte Rückwirkung“ vor. Diese ist zulässig und mit den Grundsätzen des grundrechtlichen und rechtsstaatlichen Vertrauensschutzes vereinbar, wenn sie zur Förderung des Gesetzeszwecks geeignet und erforderlich ist und bei einer Gesamtabwägung zwischen dem Gewicht des enttäuschten Vertrauens und dem Gewicht und der Dringlichkeit der die Rechtsänderung rechtfertigenden Gründe die Grenze des Zumutbaren gewahrt bleibt (BVerfG, Beschluss vom 7. Juli 2010 - 2 BvL 14/02, 2 BvL 2/04, 2 BvL 13/05 – juris Rdnr. 58). Randnummer 36 Das ist hier der Fall. Mit der einjährigen Übergangsregelung in § 29 Abs. 4 Satz 3 GlStV bzw. § 15 Abs. 1 Satz 2 HessSpielhG hat der Gesetzgeber eine verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende Regelung für die von der unechten Rückwirkung des Gesetzes betroffenen Spielhallenbetreiber geschaffen. Randnummer 37 Entgegen der Ansicht der Antragstellerin ist die Regelung geeignet, einen Beitrag zur Bekämpfung der Glücksspielsucht zu leisten, da sie die Behörden in die Lage versetzt, durch die Prüfung der Erlaubnisvoraussetzungen unmittelbar Einfluss auf Zahl und Gestaltung der Spielhallenbetriebe zu nehmen und so durch eine Auflockerung der räumlichen Ansammlung von Spielhallen den unmittelbaren Wechsel von einer Spielhalle zur nächsten zu erschweren. Denn ein Zusammenhang zwischen der leichten Verfügbarkeit eines Spielangebots und einem verstärkten Nachfragehalten ist nicht von der Hand zu weisen. (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 4. April 2014 – 6 S 1795/13–, juris Rdnr. 11). Randnummer 38 Die Regelung ist auch erforderlich, denn nur durch die Einbeziehung auch schon bestehender Spielhallen kann eine möglichst rasche Umsetzung der gesetzlichen Neuregelungen und damit eine wirksame Bekämpfung der Glücksspielsucht erreicht werden (OVG Hamburg, Beschluss vom 24. Juni 2014, a.a.O., Rdnr. 18). Randnummer 39 Schließlich ist die Regelung auch verhältnismäßig im engeren Sinne unter Abwägung des enttäuschten Vertrauens einerseits und der die Rechtsänderung rechtfertigenden Gründe andererseits. Auf der einen Seite steht das wirtschaftliche Interesse der Spielhallenbetreiber am Weiterbetrieb der Spielhallen, auf der anderen Seite das öffentliche Interesse an der Eindämmung der Gefahren der Glücksspielsucht. Davon ausgehend, dass die beabsichtigte Rechtsänderung in den interessierten Kreisen bereits mindestens ein halbes Jahr vorher diskutiert wurde und daher bekannt war, überwiegt hier das öffentliche Interesse, zumal in Hessen auch für die in den Genuss nur einer einjährigen Übergangsfrist kommenden Spielhallenbetreiber in § 15 Abs. 1 Satz 3 HessSpielhG eine Härtefallregelung vorgesehen ist. Insoweit teilt der Senat die Bedenken des OVG Hamburg gegen die Rechtsgültigkeit dieser Regelung nicht. Denn auch wenn die hessische Regelung damit über die im Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrag getroffene Regelung hinausgeht, dürfte darin bei summarischer Betrachtung kein Verstoß gegen den Grundsatz der Bundestreue bzw. des länderfreundlichen Verhaltens zu sehen sein. Zwar bleibt ein Bundesland nach der Transformation der Regelungen eines Staatsvertrages in „innerstaatliches“ Landesrecht auch weiterhin zur Rücksichtnahme auf die Interessen der anderen Länder, die sich im Staatsvertrag vertraglich gebunden haben, verpflichtet und muss sich somit an die mit den anderen Bundesländern getroffene Vereinbarung halten (Bay. VGH, Urteil vom 23. Juli 2013 – 10 N 13.210, 10 N 13.212, 10 N 13.214, 10 N 13.216 – , juris Rdnr. 37 m.w.N.; OVG Hamburg, Beschluss vom 24. Juni 2014 – a.a.O. Rdnr. 24). In der Übergangsregelung auch für Spielhallenbetreiber, denen die Erlaubnis nach § 33i GewO erst nach dem 28. Oktober 2011 erteilt wurde, ist jedoch kein Verstoß gegen die Verpflichtungen des Landes aus § 29 Abs. 4 GlStV zu sehen. Denn zum einen wird darin eine weitergehende Härtefallregelung nicht ausgeschlossen und zum anderen dient diese Regelung nur dem Härteausgleich in begründeten Einzelfällen (LT-Drs. 18/5847 S. 3), so dass auch die Interessen der übrigen Länder damit hinreichend gewahrt sein dürften. Randnummer 40 Da die Antragstellerin ihre Erlaubnis erst am 14. Oktober 2011 und damit nur zwei Wochen vor dem Beschluss der Ministerpräsidentenkonferenz beantragt hat, sind nach Aktenlage Anhaltspunkte für einen Härtefall hier nicht ersichtlich. Randnummer 41 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Randnummer 42 Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren und die Änderung für das erstinstanzliche Verfahren beruht auf §§ 63 Abs. 3 Satz 1, 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 und § 52 Abs. 1 und 2 GKG, wobei der Senat sich an Ziffer 54.2.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 31. Mai/1. Juni 2012 bzw. 18. Juli 2013 (Kopp/Schenke, Kommentar zur VwGO, 20. Aufl. 2014, Anh. § 164 Rdnrn. 14 ff.) orientiert. Da Verfahrensgegenstand drei Spielhallenerlaubnisse sind, ist der Streitwert zu verdreifachen; von einer Minderung entsprechend Nr. 1.5 wird abgesehen, da die Antragstellerin eine Vorwegnahme der Hauptsache begehrt. Randnummer 43 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190029513