hessischem Recht Teil der auf die Gebührenpflichtigen umlegungsfähigen Kosten. Verfahrensgang vorgehend VG Wiesbaden,
vollziehbar. Außerdem seien für die Entscheidung erhebliche Sachakten nicht vorgelegt worden. Der in § 1 Abs. 2 Gebührenordnung nunmehr in Höhe von 22 % festgelegte Allgemeinanteil sei nicht ordnungsgemäß ermittelt und somit nicht im Rahmen fehlerfreier Ermessensausübung festgelegt worden. Wegen des überdurchschnittlichen Durchgangsverkehrs und der vielen öffentlichen Plätze, Wege und ähnlichem sei selbst ein Stadtanteil von 25 % zu gering. Auch sei nicht
vollziehbar dargelegt, dass diese Kosten nicht auf die Gebührenzahler umgelegt würden. Kosten für die Entleerung von Straßenpapierkörben seien nicht umlagefähig, wie der Präsident des Hessischen Rechnungshofes in seinem Bericht vom 9. Oktober 2002 unter Hinweis auf eine Entscheidung des Nordrhein-Westfälischen Oberverwaltungsgerichts ausgeführt habe. Soweit das von der Beklagten eingeholte Rechtsgutachten unter Hinweis auf neuere Rechtsprechung und Literatur zu einem anderen Ergebnis komme, sei dem nicht zu folgen.
2 Straßenreinigungssatzung erstrecke sich die Reinigungspflicht zwar auf "sonstige Bestandteile des Straßenkörpers". Dazu gehörten Papierkörbe allerdings nicht. Es sei eine nicht beweisbare Hypothese, dass der Abfall beim Fehlen von Papierkörben auf die Straße geworfen würde. Außerdem fehle es an einer politischen Entscheidung des Satzungsgebers, die Kosten für die Papierkorbentleerung in die Kosten der Straßenreinigung einzubeziehen. Dies sei erforderlich, wenn eine jahrzehntelange entgegengesetzte Praxis geändert werden solle. Schon die unzulässige Umlegung der Kosten für die Papierkorbentleerung führe zu einem Verstoß gegen das Kostenüberschreitungsverbot. Randnummer 6 Der Kläger hat beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 9. Januar 2012 aufzuheben. Randnummer 7 Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 8 Sie hat sich im Hinblick auf den Stadtanteil von 22 % auf die vorgelegten Unterlagen bezogen. Die Berechnung entspreche dem von ihr vorgelegten Rechtsgutachten. Der Anteil der Stadt sei durch den Satzungsgeber festgelegt worden, was den Vorgaben des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs in seiner Entscheidung vom 11. Mai 2011 genüge.
jüngerer Auffassung in Rechtsprechung und Literatur seien die Kosten für die Leerung der Straßenpapierkörbe ansatzfähig. Die entsprechenden Kosten seien in den angesetzten Kosten enthalten und nicht gesondert ausgewiesen. Für das Jahr 2012 sei insofern von erwarteten Kosten von 600.000 €, für 2013 von 612.000 € und für 2014 von 620.000 € auszugehen. Ein Verstoß gegen das Kostenüberschreitungsverbot liege nicht vor. Die Berechnung der Gebührensätze der Straßenreinigung für die Jahre 2012 bis 2014 ergebe sich aus den vorgelegten Unterlagen zur Gebührenbedarfskalkulation und den zusätzlichen schriftsätzlichen Erläuterungen. Kosten für öffentliche Plätze und Kreuzungen seien nicht umlagefähig und deshalb nicht umgelegt, sondern im Allgemeinanteil mitenthalten. Randnummer 9 Der Beigeladene hat beantragt, den Bescheid der Beklagten vom
dem für die Gemeinden verbindlichen Kostendeckungsprinzip in die Kalkulation der Gebühr auch tatsächlich einbezogen werden. Es gebe keine Freiheit (Ermessen) der Kommune, von einer Einbeziehung ansatzfähiger Kosten
Belieben abzusehen. Insofern verkenne das Verwaltungsgericht die Bedeutung der Formulierung in § 10 Abs. 5 Hess StrG. Dort sei gemeint, dass die Kommune etwa die Gehwegreinigung durch die Anlieger ausführen lassen könne, wenn ihr dies tunlich erscheine. Entscheide sich die Kommune für die Ausführung durch ihre eigene Reinigungsanstalt, so seien im Rahmen der dann zum Zuge kommenden Kostenheranziehungsalternative auch diese Kosten ansatzfähig. Die Straßenreinigungssatzung sehe im Übrigen eine Pflicht zur Entleerung der Straßenpapierkörbe und damit die Heranziehung der Anlieger zu den entsprechenden Kosten vor.
2 der Straßenreinigungssatzung umfasse die Reinigungspflicht neben der Reinigung der Fahrbahnen und der Geh- und Überwege auch die "sonstigen Bestandteile des Straßenkörpers (z.B. Grünstreifen, Baumscheiben, Böschungen, Stützmauern, Gräben, oberirdische der Entwässerung oder der Brandbekämpfung dienende Anlagen)". Zwar würden Papierkörbe nicht ausdrücklich als derartige Bestandteile erwähnt. Durch die beispielhafte, nicht abschließende Aufzählung gebe der Satzungsgeber aber deutlich zu erkennen, dass er sämtliche Anlagen, die mit dem Straßenkörper in räumlicher oder funktionaler Beziehung ständen, von der Reinigungspflicht mitumfasst sehen wolle, also auch Straßenpapierkörbe, die
G Bestandteil der Straße seien. Ihre Bereithaltung und Leerung diene der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs. Der Umstand, dass bei der Beschlussfassung der Stadtverordnetenversammlung nicht gesondert und ausdrücklich auf die Einbeziehung der Leerungskosten für die Straßenpapierkörbe in die für die Jahre 2012 bis 2014 erstellte Gebührenkalkulation hingewiesen worden sei, ändere nichts am Vorliegen einer auf eine entsprechende Kalkulation bezogenen Beschlussfassung der Stadtverordnetenversammlung. Hinweise auf eine "nunmehr kostendeckende" Gebührenkalkulation habe es bei der Beschlussfassung durchaus gegeben, wie der Wortlaut der Sitzungsvorlage Nr. 11-V-70-0009 auf Seite 3 zeige. Zudem habe die Stadtverordnetenversammlung mit dem Beschluss Nr. 0658 vom 20. Dezember 2012 die Kalkulation der Straßenreinigungsgebühren für die zurückliegenden Zeiträume 2008 bis 2011, die unter der laufenden Nr. 19 die Kosten der Papierkorbleerung explizit ausweise, beschlossen. Damit habe der Satzungsgeber bestätigt, dass die Kosten der Papierkorbleerung bei der kostendeckenden Berechnung der Gebühren zu berücksichtigen seien. Zum Stadtanteil in Höhe von 22 % werde nochmals klargestellt, dass die Reinigungskosten der öffentlichen Plätze weder bei der Berechnung des Stadtanteils noch bei den umlagefähigen Kosten der Gebührenkalkulation berücksichtigt worden seien. Vielmehr würden diese Kosten gesondert veranlagt und ausschließlich von der Beklagten getragen. Die vom Verwaltungsgericht angesprochenen Kreuzungsbereiche, die gemäß § 5 Abs. 1 der Straßenreinigungssatzung von der Reinigungspflicht mitumfasst seien, seien über den jeweiligen Prozentsatz des öffentlichen Interesses an der Straßenreinigung bei der Berechnung des Stadtanteils enthalten. Die Beklagte habe eine Wirtschafts- und Steuerberatungsgesellschaft mit einer prüferischen Durchsicht der Ermittlung von Kostenüber- oder Kostenunterdeckungen
den Vorschriften des Hessischen Kommunalabgabengesetzes im Bereich Straßenreinigung für das Jahr 2012 (
berechnung) beauftragt. Der vorgelegte Prüfbericht vom
der "Vorgeschichte" - nicht fairen Weise begünstigt. Sollte der Senat dennoch zur Sache verhandeln und entscheiden wollen, müsse er - der Kläger - sich zur Berufung zu einer grundlegend geänderten Verfahrenslage und umfangreichstem und neuem Sachvortrag der ohnehin durch weit überlegene Sachkunde und unvergleichbar höhere Ressourcen gegenüber einem einzelnen Bürger weit im Vorteil befindlichen Beklagten einlassen. Zugleich gehe ihm eine Tatsacheninstanz verloren, um sich mit seinen Argumenten behaupten zu können. Die Ablehnung der von ihm bereits erstinstanzlich
drücklich beantragten Fristsetzung gemäß § 87 b Abs. 2 und Abs. 3 VwGO stelle einen wesentlichen Verfahrensmangel im Sinne von § 130 VwGO dar, der die Beklagte bereits in unzulässiger Weise begünstigt habe. Eine Zurückverweisung könne insofern allenfalls sehr begrenzt eine Lösung der zu befürchtenden grundrechtsverletzenden Benachteiligungen sein. Die erstinstanzliche Entscheidung sei zutreffend darauf gestützt, dass kein Satzungsbeschluss vorliege,
dem entgegen der jahrzehntelangen Praxis der Beklagten ab dem 1. Januar 2012 die Pflicht zur Leerung von Straßenpapierkörben Gegenstand der Straßenreinigungspflicht sei und deshalb die Kosten der Leerung und Entsorgung ansatzfähige Kosten seien. Die Abgrenzung und Ermittlung der Kosten für die diversen Leistungen, die in den so genannten Profitcentern 2 und 3 erbracht würden, sei im Übrigen in keiner Weise transparent und prüffähig. Es sei zu klären, wann und welche Rückstellungen in welcher Höhe mindestens seit 2002 gebildet worden seien und welche Überschüsse seit 2002 entstanden seien. Diese seien spätestens ab dem Jahr 2007 zu berücksichtigen und könnten ab 2012 wiederum zu Überschüssen geführt haben. Es liege eine vielfach unvollständige Vorlage wesentlicher Sachakten vor. Dies betreffe neben den fehlenden Wirtschaftsprüfungsberichten 2012 und 2013 diverse Unterlagen, nicht zuletzt auch nicht vorgelegte Stellungnahmen zu Rechtsfragen in Bezug auf die kalkulatorischen Zinsen und für die Frage der Rechtmäßigkeit von Entsorgungskosten. Eine vollständige Vorbereitung auch im Hinblick auf eine Wahrnehmung des Rechts auf Befragung des Gutachters zu dem von der Beklagten vorgelegten Parteigutachten sei ihm nicht möglich gewesen. Insofern bedürfe es der Vertagung und der Einräumung einer angemessenen Schriftsatzfrist. Die Ausübung des Ermessens hinsichtlich des Stadtanteils sei eindeutig unvollständig, soweit das öffentliche Interesse an der Reinigung von besonderen Flächen, wie Mittelstreifen, nicht erfasste Straßenflächen und Verkehrsinseln, nicht einmal ansatzweise ergänzend und konkret ermittelt und berücksichtigt sei. Auch zu den städtischen Flächen und Grundstücken fehlten jeweils hinreichend konkrete und prüffähige Angaben. Randnummer 17 Im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten [3 Bände] sowie der von der Beklagten vorgelegten Unterlagen [5 Hefter Verwaltungsvorgänge und 1 Band Prüfbericht der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft B. im Bereich Straßenreinigung für das Jahr 2012 (
berechnung)] verwiesen, die insgesamt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Entscheidungsgründe Randnummer 18 Der Senat konnte trotz der vom Kläger in der mündlichen Verhandlung am 20. November 2014 gegenüber dem gesamten Senat gestellten Befangenheitsanträge über die Berufung der Beklagten entscheiden. Der Senat hat diese Anträge durch in der mündlichen Verhandlung verkündete Beschlüsse als rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig abgelehnt, da sie ersichtlich - und vom Kläger eingeräumt - allein der Durchsetzung der vom Kläger im Vorfeld der mündlichen Verhandlung sowie in der mündlichen Verhandlung mehrfach gestellten erfolglosen Vertagungsanträge dienen sollten.
vollziehbare Anhaltspunkte, die objektiv die Besorgnis der Befangenheit beim gesamten Spruchkörper rechtfertigen könnten, hat der Kläger nicht vorgetragen. Enthält aber ein Ablehnungsgesuch nur Ausführungen, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind, ist der Antrag bereits offensichtlich unzulässig (BVerfG, Beschluss vom
Auffassung des Senats nicht begründet. Insbesondere verfügt der Bescheid mit den Regelungen der Ortssatzung über die Reinigung der öffentlichen Straßen im Gebiet der Landeshauptstadt Wiesbaden - Straßenreinigungssatzung - StrRS - der Beklagten vom
den Vorschriften des kommunalen Abgabenrechts. Dabei bedarf es nicht der Fiktion eines Benutzungsverhältnisses durch die Anlieger. Das Gesetz setzt nicht voraus, dass sich die in § 10 Abs. 5 Hess StrG genannte Abgabe in die herkömmlichen Kategorien Steuern, Beiträge oder Gebühren einordnen lassen muss. Der Gesetzgeber kann auch Abgaben einführen, die sich nicht in diese Einteilung einfügen. Um eine solche Abgabe eigener Art handelt es sich
der Rechtsprechung des Senats bei der Straßenreinigungsabgabe
G. Bei der Verweisung auf die Vorschriften des kommunalen Abgabenrechts handelt es sich demgemäß nicht um eine Rechtsgrund-, sondern um eine Rechtsfolgenverweisung (vgl. so bereits: Beschluss des Senats vom 16. Oktober 1985 - 5 N 1/83 -, ESVGH 36, 60 = GemHH 1986, 237; Lohmann, HSGZ 1999, 82). Randnummer 29 Gemäß § 2 Abs. 1 StrRS betreibt die Beklagte die Reinigung der in dem Straßenverzeichnis zu dieser Satzung aufgeführten öffentlichen Straßen in dem darin festgelegten Umfang als öffentliche Einrichtung. Der Umfang der städtischen Reinigung ergibt sich dabei aus der Einstufung der Straße in die dort festgelegten Reinigungsklassen. Gemäß § 2 Abs. 6 StrRS erhebt die Beklagte zur Deckung der Kosten, die ihr aus der Reinigung der öffentlichen Straße entstehen, Gebühren
Maßgabe einer gesonderten Gebührenordnung, der Straßenreinigungsgebührenordnung der Beklagten. Die dort festgelegten Gebühren-sätze (§ 3 Abs. 5 StrRGebO) verstoßen nicht gegen das aufgrund der Rechtsfolgenverweisung geltende Kostenüberschreitungsverbot des § 10 Abs. 2 Satz 1 Hess KAG a.F. Randnummer 30
2 Satz 1 Hess KAG a.F. sind die Gebührensätze in der Regel so zu bemessen, dass die Kosten der Einrichtung gedeckt werden. Damit ist allerdings nicht nur das so genannte Kostendeckungsgebot für die Kosten der Einrichtung, sondern auch ein darauf bezogenes Kostenüberschreitungsverbot gesetzlich festgelegt. Dies ergibt sich im Umkehrschluss aus dem ausdrücklichen Hinweis des § 10 Abs. 2 Satz 3 Hess KAG a.F. (vgl. heute § 10 Abs. 1 Satz 4 Hess KAG) auf § 121 Abs. 8 (früher: § 127a) Hessische Gemeindeordnung ,
dem das für wirtschaftliche Unternehmen der Gemeinde geltende so genannte "Ertragsprinzip" unberührt bleibt. Im Übrigen dürfen deshalb Erträge grundsätzlich nicht erzielt werden (vgl. dazu: Wagner in: Driehaus, a.a.O., § 6 Rn. 667 m.w.N.). Randnummer 31 Gebührenfähig im Sinne von § 10 Abs. 2 Hess KAG a.F. (vgl. dazu die eingehende Regelung in der Neufassung des § 10 Abs. 2 Hess KAG) sind die
betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten, bei deren Ermittlung vom so genannten wertmäßigen Kostenbegriff auszugehen ist. Kosten in diesem Sinne sind der durch die Leistungserbringung in einer bestimmten Leistungsperiode bedingte, in Geld ausgedrückte Werteverzehr von Gütern und Dienstleistungen. Zu den ansatzfähigen Kosten zählen kraft Gesetzes (§ 10 Abs. 2 Satz 2 Hess KAG a.F.) die Aufwendungen für die laufende Verwaltung und Unterhaltung, Entgelte für in Anspruch genommene Fremdleistungen, angemessene Abschreibungen sowie eine angemessene Verzinsung des Anlagekapitals. Randnummer 32 Grundsätzlich erfolgt die Festlegung des Gebührensatzes in der betreffenden Gebührensatzung aufgrund einer dem Satzungsgeber vorliegenden Kalkulation, in der im Rahmen einer Prognose die voraussichtlichen unmittelbaren Kosten des § 10 Abs. 2 Hess KAG a.F. auf die Gesamtzahl der jeweiligen Einheiten des zu Grunde liegenden Gebührenmaßstabs - hier die Quadratwurzel aus der Fläche des durch die zu reinigende Straße erschlossenen Grundstücks (Berechnungsmeter) sowie die Reinigungsklasse (§ 3 StrRGebO) - verteilt werden (vgl. Wagner in: Driehaus, a.a.O., § 6 Rn. 676). Da einer derartigen, im Voraus angestellten Kalkulation zwangsläufig Prognosen zu Grunde liegen, kommt es bei deren Überprüfung auf die Ordnungsgemäßheit dieser Prognosen an. Allerdings ist das Vorliegen einer ordnungsgemäßen Gebührensatzkalkulation
der Rechtsprechung des Senats keine zwingende Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit des satzungsmäßig festgelegten Gebührensatzes. Vielmehr genügt es auch, wenn sich im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung der betreffende Gebührensatz im Ergebnis als nicht überhöht erweist. Insofern kann die Kommune auch durch eine Korrektur einzelner Kostenpositionen in ihrer Kalkulation oder auch durch eine später erstellte
berechnung die Rechtmäßigkeit der Gebührensätze
weisen (vgl. dazu etwa: Urteil des Senats vom
der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats verbietet es der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz, Anlieger ohne Einschränkung oder Ausgleich der vollen Reinigungspflicht oder bei Erhebung von für die Straßenreinigung zu leistenden Abgaben der vollen Abgabenpflicht zu unterwerfen, wenn und soweit die Straßenreinigung auch dem Allgemeininteresse an sauberen Straßen dient. Wird also die Straßenreinigung in einer Gemeinde nicht allein für Anliegerstraßen und damit ausschließlich im besonderen Interesse der Anlieger, sondern auch für Straßen, die nicht nur dem Anliegerverkehr dienen - d.h. für Straßen mit innerörtlichem oder überörtlichem Durchgangsverkehr - und damit zugleich im Interesse der übrigen Straßenbenutzer und insoweit dem Allgemeininteresse durchgeführt, dürfen diese Kosten, die der Befriedigung eines Allgemeininteresses dienen, den Anliegern nicht aufgebürdet werden (BVerwG, Urteile vom
vollziehbare Kriterien erkennbar sind. Randnummer 37 Die Beklagte hat mit Wirkung vom 1. Januar 2012 den Anteil für das Allgemeininteresse an der Straßenreinigung durch Satzungsbeschluss in § 1 Abs. 2 StrRGebO auf 22 % der umlegungsfähigen Gesamtkosten der Straßenreinigung festgelegt. Diese Ermessensentscheidung des Satzungsgebers, bei der er - wie oben bereits mehrfach ausgeführt - eine weitgehende Einschätzungsfreiheit hat, ist nicht zu beanstanden. Randnummer 38 Die Beklagte hat dazu dargelegt, wie sie im Rahmen ihres Ermessens den Anteil bestimmt hat. Sie hat das öffentliche Interesse an der Reinigung in Anliegerstraßen mit 15 %, in innerörtlichen Verbindungsstraßen mit 25 % und in überörtlichen Verbindungsstraßen mit 30 % bewertet und alle Straßen der Reinigungsklassen A und B daraufhin entsprechend eingeordnet. Sie hat dann jeweils die Straßenlänge entsprechend der der Straße zugewiesenen Klassifizierung prozentual reduziert. Bei der Ermittlung des pauschalierten Gesamtwertes des öffentlichen Interesses hat sie dann die Häufigkeit sowie die Intensität der Reinigung (nur Fahrbahnreinigung oder Gehweg zuzüglich Fahrbahnreinigung) berücksichtigt, so dass mit steigender Reinigungshäufigkeit bzw. Reinigungsintensität ein größeres öffentliches Interesse berücksichtigt worden ist. Dafür hat die Beklagte die Reinigungsklassen (§ 3 Abs. 5 StrRGebO) zur Gewichtung in einen Reinigungshäufigkeitsfaktor umgewandelt, bei dem die Fahrbahnreinigung einfach und die Gehwegreinigung aufgrund des höheren Kostenaufwands doppelt berücksichtigt worden ist. Multipliziert mit der Straßenlänge hat die Beklagte so eine zu reinigende gewichtete Gesamtstraßenlänge sowie eine dem öffentlichen Anteil entsprechende gewichtete Straßenlänge errechnet, die sich aus der Summe der durch Multiplikation der aus dem öffentlichen Anteil der einzelnen Straßen ergebenden Straßenlängen mit dem jeweiligen Reinigungsfaktor ergibt. Aus der Relation ergibt sich ein Verhältnis von 21,67 % (aufgerundet auf 22 %) der gewichteten, dem öffentlichen Anteil entsprechenden Straßenlänge zur gewichteten Gesamtstraßenlänge (vgl. die Erläuterungen insgesamt und für jede Straße in der diesbezüglichen Beiakte der Beklagten sowie im Prüfbericht, B., Seite 22 ff. und Anlage 7). Diese von der Beklagten dargelegte, im Einzelnen
vollziehbare Bewertung und Ermittlung des pauschalisierten Allgemeinanteils hält sich innerhalb ihres weiten, gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Einschätzungsspielraums. Anhaltspunkte für Ermessensfehler vermag der Senat nicht zu erkennen. Randnummer 39 Auch im Übrigen sieht der Senat keinen Anlass für Beanstandungen an der den satzungsmäßig festgelegten Gebühren zu Grunde liegenden Kalkulation der Beklagten. Sie basiert auf den Daten der Wirtschaftsplanung des Eigenbetriebs "Entsorgungsbetriebe der Landeshauptstadt Wiesbaden - ELW", in der die Kosten je Kostenstelle der Straßenreinigung auf der Grundlage der Daten der vorhergehenden Jahre und der prognostizierten Kostenentwicklung geplant werden. Von den in dieser Weise prognostizierten Gesamtkosten der Straßenreinigung hat die Beklagte dann die Kosten für hoheitliche Leistungen und gewerbliche Leistungen, die nicht auf die Gebührenpflichtigen umzulegen sind, abgezogen. Im Rahmen der Wirtschaftsplanung hat die Beklagte auch den satzungsmäßig festgesetzten Anteil für das öffentliche Interesse an der Straßenreinigung von 22 % der geplanten Kosten berücksichtigt. Allerdings hat sie anders als im Wirtschaftsplan keine tatsächlich anfallenden Fremdkapitalzinsen in die Kalkulation eingestellt, sondern so genannte "kalkulatorische Zinsen". Dies entspricht § 10 Abs. 2 Satz 2 Hess KAG,
dem zu den umlegungsfähigen Kosten auch eine "angemessene Verzinsung des Anlagekapitals" gehört. Randnummer 40 Auch die Einbeziehung des Kostenaufwands für die Leerung der Straßenpapierkörbe ist entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts rechtmäßig. Randnummer 41 Das Verwaltungsgericht hat dabei die Frage, ob die Entleerung der Straßenpapierkörbe Bestandteil der Straßenreinigungspflicht ist, offen gelassen und entscheidungserheblich darauf abgestellt, dass
der Straßenreinigungssatzung der Beklagten die Entleerung von der Reinigungspflicht und der Kostenheranziehung nicht erfasst sei und damit auch nicht in die gebührenfähigen Kosten Eingang finden dürfe. Diese Auffassung teilt der Senat nicht. Randnummer 42
G haben die Gemeinden alle öffentlichen Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslage zu reinigen, wobei sie die Reinigung durch Satzung auch auf öffentliche Straßen außerhalb der geschlossenen Ortslage ausdehnen können, an die bebaute Grundstücke angrenzen. Sie sind berechtigt, durch Satzung die Verpflichtung zur Reinigung ganz oder teilweise den Eigentümern oder Besitzern der durch öffentliche Straßen erschlossenen Grundstücke aufzuerlegen oder sie zu den entsprechenden Kosten heranzuziehen.
G gehören neben dem Straßenkörper (Nr. 1) zu den öffentlichen Straßen auch der Luftraum über dem Straßenkörper (Nr. 2) und das Zubehör (Nr. 3). Das sind die Verkehrszeichen, die Verkehrseinrichtungen und -anlagen aller Art, die der Sicherheit oder Leichtigkeit des Straßenverkehrs oder dem Schutz der Anlieger dienen, und die Bepflanzung. Zu diesen Einrichtungen, die der Sicherheit und der Leichtigkeit des Straßenverkehrs dienen sollen, gehören
Auffassung des Senats auch die im Straßenraum fest installierten Straßenpapierkörbe. Ihre Anbringung soll vermeiden, dass Abfall in größerem Umfang auf Fahrbahnen und Gehwege gelangt und damit den Kraftfahrzeug- und Fußgängerverkehr behindert oder gar gefährdet. Hinzu kommt - worauf das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hinweist (Urteil vom 15. März 2011 - 6 C 10959/10 -, AS RP-SL 40, 13 = LKRZ 2011, 237) -, dass auch der Luftraum über dem Straßenkörper, in dem sich die Papierkörbe befinden, zur öffentlichen Straße gehört (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 Hess StrG). Wenn somit die fest installierten Straßenpapierkörbe Bestandteil der öffentlichen Straße sind, bedeutet das zwangsläufig, dass sich die Reinigungspflicht
G auch auf die Leerung dieser Papierkörbe erstreckt. Letztlich handelt es sich bei der Installierung von Straßenpapierkörben
Auffassung des Senats aber – wie von den Vertretern der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vorgetragen - um ein Instrument der Straßenreinigung, das die Gemeinde im Rahmen ihres Entscheidungsspielraums, wie sie ihrer Reinigungspflicht
kommt, wählen kann. Ihr steht es letztlich offen, ob und an welchen Stellen sie mit Hand oder mit Fahrzeugen kehren oder Papierkörbe aufstellen und leeren lässt. Insofern ist es in Hessen nicht erforderlich, ausdrücklich die Leerung der Straßenpapierkörbe zum Teil der Straßenreinigung zu erklären (so für Niedersachsen: § 2 Abs. 2 Nr. 3 und § 52 Abs. 1 Satz 3 Buchst. d) Nds StrG; in Nordrhein-Westfalen
der gegenwärtigen Gesetzeslage Teil der Abfallbeseitigung: § 5 Abs. 2 und § 9 Abs. 2 Satz 2 NW AbfG). Letztlich bietet damit auch die Leerung der Straßenpapierkörbe den Eigentümern der durch die jeweilige Straße erschlossenen Grundstücke durch deren Sauberhaltung einen konkreten Vorteil (vgl. Wagner in: Driehaus, a.a.O., § 6 Rn. 668b). Demgegenüber überzeugen die vom Kläger genannten Belege einer anderen Auffassung nicht. In dem von ihm angesprochenen "
der gesetzlichen Einbeziehung in die Abfallgebühren in Nordrhein-Westfalen: Urteil vom 4. Oktober 2001 - 9 A 2737/00 -, NVwZ-RR 2002, 684). Randnummer 43 Anders als vom Verwaltungsgericht angenommen schränkt die Satzungslage der Beklagten die oben dargelegte kommunale Reinigungspflicht (einschließlich der Leerung von Straßenpapierkörben) - und damit die Möglichkeit der Gebührenveranlagung gegenüber den Anliegern der Straßen - nicht dergestalt ein, dass gerade die Leerung von Straßenpapierkörben nicht erfasst sein soll.
RS sind alle Straßen, Wege und Plätze im Sinne des § 2 Abs. 1 Hess StrG (öffentliche Straßen) zu reinigen.
RS umfasst die Reinigungspflicht neben der Reinigung der Fahrbahn und der Geh- und Überwege auch die sonstigen Bestandteile des Straßenkörpers. Für diese sonstigen Bestandteile sind in Klammern einzelne Beispiele aufgezählt ("z.B."). Daraus lässt sich aber gerade nicht schließen, dass andere Bestandteile des Straßenkörpers - und dazu zählt wie oben ausgeführt
G das Zubehör als Bestandteil der Straße - nicht zu reinigen wären. Zu diesem Zubehör gehören wie dargelegt auch fest installierte Straßenpapierkörbe. Auch die von Anliegern zu übernehmende Reinigungspflicht - soweit die Reinigung nicht von der Beklagten selbst ausgeführt wird - erstreckt sich auf alle Straßenteile des dem Anliegergrundstück zugewandten Straßenstücks bis zur Straßenmitte. Dass damit bestimmte Anlagen, die
G Teil der Straße sind, nicht erfasst sein sollen, lässt sich dem nicht entnehmen. Im Übrigen haben die Vertreter der Beklagten dargelegt, dass in den Straßen, in denen die Gehwege von den Anliegern selbst zu reinigen sind, nur 50 % der Leerungskosten als umlegungsfähig einbezogen werden, ausgehend von der Überlegung, dass nur die Hälfte des gesammelten Abfalls in den Papierkörben bei deren Fehlen auf der Fahrbahn gelegen hätte. Gerade aber wenn man – wie der Senat – die Aufstellung und Leerung von Straßenpapierkörben als Mittel der Reinigung ansieht, sind deren Kosten auch einstellungsfähig. Insofern ist es insgesamt nicht zu beanstanden, dass die Beklagte die Kosten für die Leerung der Papierkörbe in den umlegungsfähigen Kostenaufwand einbezieht. Die Tatsache, dass eine derartige Einbeziehung dieser Kostenposition in früheren Rechnungsperioden unterblieben ist, führt ebenso wenig zu einem anderen Ergebnis wie das Fehlen eines ausdrücklichen Beschlusses der Stadtverordnetenversammlung der Beklagten. Notwendig aber auch ausreichend für die Einbeziehung von Kosten in den umlegungsfähigen Aufwand ist allein, dass es sich um ansatzfähige Kosten im Sinne von § 10 Absatz 2 Hess KAG handelt. Dies ist hier gegeben. Randnummer 44 Der Senat brauchte auch nicht den vom Kläger in der mündlichen Verhandlung gestellten und vom Senat mit ausführlicher Begründung abgelehnten Beweisanträgen
zukommen. Randnummer 45 In seinem als Antrag 1 bezeichneten Beweisantrag begehrte er, der Beklagten eine Aufstellung aufzugeben, welche Überschüsse
einer gemäß den Vorgaben des Senats erstellten
kalkulation sich zu den Jahren 2007 bis 2010 und zu 2011 ergeben. Dieser Beweisantrag war abzulehnen, weil er keine konkreten Anhaltspunkte für eine Kostenüberdeckung der hier zu beurteilenden Kalkulationsperiode 2012 bis 2014 enthält und somit auf eine Beweisermittlung durch den Senat gerichtet ist. Ein derartiger Ausforschungsbeweis ist jedoch unzulässig. Die vom Kläger getätigten Ausführungen zu in den von ihm bezeichneten Jahren entstandenen Gebührenüberschüssen lassen für den Senat Anhaltspunkte dafür nicht erkennen. Hinzu kommt, dass
der Rechtsprechung des Senats zum hessischen Kommunalabgabenrecht überhaupt nur eine Kostenüberdeckung aus der unmittelbar vorherliegenden Gebührenperiode bei der Neukalkulation zu berücksichtigen wäre (vgl. Urteil vom
zukommen. Von diesen bezog sich allein das Verfahren 1 K 1011/12.WI unter anderem auch auf den Gebührenjahrgang 2011 (vgl. Beschluss des Senats vom
vollziehbar dargelegt, dass derartige Kosten nicht als Pflegekosten eingestellt werden. Randnummer 47 Auch mit dem Antrag 3 ist kein ordnungsgemäßer Beweisantrag verbunden. In dem Verfahren 1 K 667/06.WI des Klägers gegen die Beklagte bezüglich Straßenreinigungsgebühren für die Jahre 1999 bis 2004 hatte das Verwaltungsgericht im Tatbestand seines Urteils insgesamt 53 verschiedene Einwände des Klägers aufgeführt. Auf eine Vielzahl dieser Einwände verweist er nunmehr. Damit sind weder konkrete Beweisthemen für das vorliegende Verfahren, noch jeweils ein konkretes Beweismittel bezeichnet. Auch ist nicht ersichtlich - trotz der diesbezüglichen Bekräftigung des Klägers in der mündlichen Verhandlung -, inwieweit sich die damals erhobenen Einwände auf die hier streitige Kalkulation für die Jahre 2012 bis 2014 auswirken können sollen. Randnummer 48 Mit seinem Antrag 3a) bis d) verweist der Kläger auf seine im Verfahren 1 K 667/05 in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht vom
den Satzungsangaben durch die Beklagte zu tragen seien. Auch dieser Antrag war als Ausforschungsantrag abzulehnen. Im Übrigen ist nicht zu erkennen, dass er erheblich für das vorliegende Verfahren ist. Randnummer 50 Im in Bezug genommenen Beweisantrag 6) hatte der Kläger eine Aufgliederung der damaligen Konten 100412 und 100422 (Reinigung der Fahrbahn und Reinigung der Fußwege) sowie der damaligen Konten 100404 und 100405 zur Reinigung der Schulhöfe und des Winterdienstes sowie der damaligen Konten 547520 und 547530 zu Entsorgungskosten zum
weis beantragt, dass Kosten in 1999 bis 2003 überhöht angesetzt waren, in den damaligen Konten 100412 und 100422 auch Kosten (z.B. Öffentlichkeitsarbeit), die unangemessen überhöht und nicht plausibel seien. Dieser Antrag ist schon deshalb abzulehnen, weil sich die Fragen auf die Zeiträume 1999 bis 2003 beziehen und damit nicht entscheidungserheblich sind. Randnummer 51 Mit dem weiterhin in Bezug genommenen Beweisantrag 7) hatte der Kläger eine Aufgliederung des damaligen Kontos Gebühren 482710 beantragt zum
weis, dass der Beklagten für ihre Grundstücke keine hinreichenden Gebühren berechnet würden. Auch insofern ist nicht ersichtlich, wie sich dieser auf das Verfahren bezüglich der Gebühren für die Jahre 1999 bis 2004 gerichtete Beweisantrag auf die hier zu überprüfende Kalkulation für die Jahre 2012 bis 2014 auswirken soll, so dass keine Entscheidungserheblichkeit festzustellen ist. Im Übrigen ist es nicht erforderlich, - wovon der Kläger offenbar ausgeht -, dass die Beklagte sich gleichsam selbst für ihre eigenen Straßenanliegergrundstücke Gebührenbescheide ausstellt. Notwendig - aber auch ausreichend - ist vielmehr, dass auch die stadteigenen Anliegergrundstücke in die gebührenpflichtige Umlegungsfläche einbezogen werden. Dies ist ersichtlich gegeben. Randnummer 52 Weiterhin bezieht sich der Kläger auf seinen in der oben erwähnten mündlichen Verhandlung des früheren Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht gestellten Beweisantrag 8). Dort hatte er die Beiziehung der mit Magistratsbeschluss Nr. 1045 vom 30. November 2004 geforderten Analyse der signifikanten Abweichungen der Personalkosten der ELW vom Bundesdurchschnitt beantragt zum
weis, dass die berechneten Stunden überhöht gewesen seien. Auch dieser Antrag ist nicht beweiserheblich, da nicht ersichtlich ist, inwieweit er sich auf die zu überprüfende Kalkulation beziehen kann. Randnummer 53 Letztlich hat der Kläger in seinem in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gestellten Antrag 4 die Beiziehung der WP-Berichte 2012 und 2013 sowie der in seinem Schriftsatz vom 20. November 2014 aufgeführten Unterlagen sowie der Unterlagen beantragt, auf die das Gutachten der Firma B. Bezug nehme. Welche Unterlagen er dabei mit Bezug auf seinen Schriftsatz und das Gutachten bezeichnen will, ist nicht zu erkennen, so dass der Antrag insofern unbestimmt ist. Hinsichtlich der WP-Berichte für die Jahre 2012 und 2013 ist der Antrag für die Entscheidung nicht erheblich, da der Senat die von der Beklagten vor Beginn der Kalkulationsperiode erstellte Kalkulation auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen hat, nicht dagegen die sich im
hinein ergebenden tatsächlichen Zahlen. Randnummer 54 Soweit der Kläger darüber hinaus in der mündlichen Verhandlung auf seinen dort überreichten Schriftsatz vom selben Tag verwiesen und erklärt hat, dort seien weitere Beweisanträge enthalten, die er stelle, vermochte der Senat allein auf Seite 4 des Schriftsatzes im letzten Absatz des Abschnitts 3 einen Antrag zu erkennen. Einen weiteren hat auch der Kläger in der mündlichen Verhandlung nicht zu erläutern vermocht. Dieser Antrag war darauf gerichtet aufzuklären, wann und welche Rückstellungen in welcher Höhe mindestens seit 2002 gebildet worden seien und welche Überschüsse hierdurch zu 2002 ff. entstanden seien, die spätestens ab 2007 zu berücksichtigen und ihrerseits wiederum zu ab 2012 zu berücksichtigenden Überschüssen geführt haben könnten. Insoweit verweist der Senat auf seine obigen Ausführungen zum Beweisantrag 1 des Klägers. Hinsichtlich der Gebührenjahre 2002 bis 2010 ist der Antrag bereits nicht entscheidungserheblich. Insgesamt - insbesondere aber auch für das Gebührenjahr 2011 - handelt es sich um einen unzulässigen Ausforschungsbeweis, da der Kläger konkrete Anhaltspunkte für eine Kostenüberdeckung nicht nennt. Randnummer 55 Den auf die oben beschriebene Weise ermittelten Gesamtbetrag der auf die Gebührenpflichtigen umlegungsfähigen Kosten hat die Beklagte dann auf die einzelnen Reinigungsklassen 1 bis 9 (§ 3 Abs. 5 StrRGebO) umgerechnet. Diese sind zum einen danach differenziert, ob nur die Fahrbahn der jeweiligen Straße gereinigt wird (Reinigungsklassen 6 bis 9) oder Fahrbahn und Gehweg (Reinigungsklassen 1 bis 5). Innerhalb beider Gruppen wird dann
der Anzahl der Reinigungen pro Woche gestaffelt. Sodann hat die Beklagte für jede Reinigungsklasse einen Vervielfältigungsfaktor gebildet, der sich aus der Summe der Fahrbahnreinigungen pro Woche und der doppelten Anzahl der wöchentlichen Gehwegreinigungen zusammensetzt. Die stärkere Berücksichtigung der Gehwegreinigung hat die Beklagte für den Senat
vollziehbar damit erklärt, dass der finanzielle Aufwand durch zu verwendende Kleinkehrmaschinen und Handreinigung in etwa doppelt so hoch ist wie bei der Fahrbahnreinigung. Für die Verteilung der Kosten hat die Beklagte die zu Grunde liegenden Berechnungsmeter der zu reinigenden Straßen dann mit den jeweiligen Faktoren der maßgeblichen Reinigungsklasse multipliziert und auf diese Weise so genannte "gewichtete Berechnungsmeter" gebildet. Durch Division der umlegungsfähigen Kosten durch die Summe der gewichteten Berechnungsmeter hat die Beklagte den jährlichen Gebührensatz für den Berechnungsmeter in der einfachsten Reinigungsklasse (Reinigungsklasse 9: einmalige Reinigung der Fahrbahn pro Woche) errechnet. Durch Multiplikation dieses Werts mit den Faktoren der übrigen Reinigungsklassen hat sie die insoweit maßgeblichen Gebührensätze gebildet. Diese Berechnungsweise ist in sich schlüssig und spiegelt den in der Satzung festgelegten Gebührenmaßstabes des § 3 Abs. 1 StrRGebO wider. Randnummer 56 Da somit die von der Beklagten der Festlegung der Gebührensätze zu Grunde gelegte Kalkulation für den Zeitraum 2012 bis 2014 nicht zu beanstanden ist und nicht zu einer Kostenüberdeckung führt, sind auch die in § 3 Abs. 5 festgelegten Gebührensätze rechtmäßig. Insoweit kommt es für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit auch nicht auf den von der Beklagten vorgelegten,
träglich für das Jahr 2012 anhand der tatsächlichen Daten und Ergebnisse erstellten Prüfbericht einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft an. Allerdings zeigt der Bericht, dass die Kalkulation der Beklagten für das Jahr 2012 sehr nahe an den tatsächlichen Ergebnissen lag. Auch dem Antrag des Klägers aus der mündlichen Verhandlung auf Schriftsatznachlass brauchte der Senat nicht zu entsprechen. In der mündlichen Verhandlung, in der sich der Kläger, obwohl er anwesend war, an den Erörterungen der Sach- und Rechtslage nicht beteiligt hat, sind keine neuen Gesichtspunkte tatsächlicher oder rechtlicher Art behandelt worden. Randnummer 57 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 Zivilprozessordnung - ZPO -. Randnummer 58 Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich (§ 132 Abs. 2 VwGO). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190029552
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