GO Nr. 31; Beschluss vom
GO Nr. 1). Randnummer 6 Etwas anderes folgt auch nicht aus der Pflicht der Beteiligten eines Verwaltungsstreitverfahrens, den Prozessstoff umfassend vorzutragen. Diese allgemeine Prozessförderungspflicht und das Ziel, verwaltungsgerichtliche Verfahren zu beschleunigen, begründen allein keine Präklusion eines neuen Vorbringens. Ein solcher Ausschluss bedarf einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung, die in den Vorschriften über das Berufungszulassungsverfahren ebenso wenig vorhanden ist wie eine Vorschrift, die eine schuldhafte Verletzung der allgemeinen Prozessförderungspflicht sanktioniert (BVerwG, Beschluss vom 14. Juni 2002 - 7 AV 1.02 -, a.a.O.). Randnummer 7 Nach der im Zulassungsverfahren allein möglichen und gebotenen vorläufigen Prüfung der Sach- und Rechtslage (vgl. hierzu: BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 -, NVwZ-RR 2004, 542 = DVBl. 2004, 838 =
GO Nr. 33) bestehen auch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der nachträglichen Begründung der Beklagten für die angeordnete 12-monatige Dauer der angeordneten Fahrtenbuchauflage. In der obergerichtlichen Rechtsprechung einschließlich der ständigen Rechtsprechung des beschließenden Senats ist anerkannt, dass vor allem das Gewicht der begangenen, der Anordnung zum Führen eines Fahrtenbuchs zugrunde liegenden Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften als Kriterium für die Bemessung der Dauer einer Fahrtenbuchauflage zu würdigen ist. Je schwerer das mit dem Kraftfahrzeug begangene Verkehrsdelikt wiegt, desto eher wird es gerechtfertigt sein, dem Fahrzeughalter eine nachhaltige Überwachung der Nutzung seines Fahrzeugs zuzumuten. Denn mit zunehmender Schwere des ungeahndet gebliebenen Verkehrsdelikts wächst das Interesse der Allgemeinheit, der Begehung weiterer Verkehrsverstöße vergleichbarer Schwere mit dem jeweiligen Fahrzeug entgegen zu wirken. Das Gewicht eines Verkehrsverstoßes ergibt sich dabei regelmäßig aus seiner Gefährlichkeit für die Sicherheit des Straßenverkehrs sowie daraus, in welchem Grad der Fahrzeugführer vorwerfbar gehandelt hat. Da letzteres in Fällen des § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO allerdings zumeist nicht festzustellen sein wird, ist es nicht zu beanstanden, wenn sich die Behörde bei der Bemessung der Dauer einer Fahrtenbuchauflage maßgeblich an der Gefährlichkeit der begangenen Zuwiderhandlung für die Sicherheit des Straßenverkehrs orientiert. Hierbei kann sie auf die Bewertungen abstellen, die in den einschlägigen Straf- und Bußgeldvorschriften mit der Ausgestaltung der Sanktionen sowie in § 40 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV -) i. V. m. den Bestimmungen der Anlage 13 zur Fahrerlaubnis-Verordnung mit der Einordnung eines Delikts in das sog. Punktsystem zum Ausdruck gebracht worden sind. Eine Dauer von sechs Monaten liegt dabei im unteren Bereich einer effektiven Kontrolle (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.