← Deutschland

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat 2 UZ 3375/04 Beschluss

Verfahrensgang vorgehend VG Kassel, 21. September 2004, 1 E 1408/03, Urteil Tenor Auf den Antrag der Beklagten wird die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 21. September 2004

§ 124Vw

GO Nr. 31; Beschluss vom

  1. November 2002 - 7 AV 4.02 -; Beschluss vom
  2. Juni 2002 - 7 AV 1.02 -, NVwZ-RR 2002, 894 = DVB l. 2002, 1556 = DÖV 2003, 124 =

§ 124bVw

GO Nr. 1). Randnummer 6 Etwas anderes folgt auch nicht aus der Pflicht der Beteiligten eines Verwaltungsstreitverfahrens, den Prozessstoff umfassend vorzutragen. Diese allgemeine Prozessförderungspflicht und das Ziel, verwaltungsgerichtliche Verfahren zu beschleunigen, begründen allein keine Präklusion eines neuen Vorbringens. Ein solcher Ausschluss bedarf einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung, die in den Vorschriften über das Berufungszulassungsverfahren ebenso wenig vorhanden ist wie eine Vorschrift, die eine schuldhafte Verletzung der allgemeinen Prozessförderungspflicht sanktioniert (BVerwG, Beschluss vom 14. Juni 2002 - 7 AV 1.02 -, a.a.O.). Randnummer 7 Nach der im Zulassungsverfahren allein möglichen und gebotenen vorläufigen Prüfung der Sach- und Rechtslage (vgl. hierzu: BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 -, NVwZ-RR 2004, 542 = DVBl. 2004, 838 =

§ 124Vw

GO Nr. 33) bestehen auch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der nachträglichen Begründung der Beklagten für die angeordnete 12-monatige Dauer der angeordneten Fahrtenbuchauflage. In der obergerichtlichen Rechtsprechung einschließlich der ständigen Rechtsprechung des beschließenden Senats ist anerkannt, dass vor allem das Gewicht der begangenen, der Anordnung zum Führen eines Fahrtenbuchs zugrunde liegenden Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften als Kriterium für die Bemessung der Dauer einer Fahrtenbuchauflage zu würdigen ist. Je schwerer das mit dem Kraftfahrzeug begangene Verkehrsdelikt wiegt, desto eher wird es gerechtfertigt sein, dem Fahrzeughalter eine nachhaltige Überwachung der Nutzung seines Fahrzeugs zuzumuten. Denn mit zunehmender Schwere des ungeahndet gebliebenen Verkehrsdelikts wächst das Interesse der Allgemeinheit, der Begehung weiterer Verkehrsverstöße vergleichbarer Schwere mit dem jeweiligen Fahrzeug entgegen zu wirken. Das Gewicht eines Verkehrsverstoßes ergibt sich dabei regelmäßig aus seiner Gefährlichkeit für die Sicherheit des Straßenverkehrs sowie daraus, in welchem Grad der Fahrzeugführer vorwerfbar gehandelt hat. Da letzteres in Fällen des § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO allerdings zumeist nicht festzustellen sein wird, ist es nicht zu beanstanden, wenn sich die Behörde bei der Bemessung der Dauer einer Fahrtenbuchauflage maßgeblich an der Gefährlichkeit der begangenen Zuwiderhandlung für die Sicherheit des Straßenverkehrs orientiert. Hierbei kann sie auf die Bewertungen abstellen, die in den einschlägigen Straf- und Bußgeldvorschriften mit der Ausgestaltung der Sanktionen sowie in § 40 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV -) i. V. m. den Bestimmungen der Anlage 13 zur Fahrerlaubnis-Verordnung mit der Einordnung eines Delikts in das sog. Punktsystem zum Ausdruck gebracht worden sind. Eine Dauer von sechs Monaten liegt dabei im unteren Bereich einer effektiven Kontrolle (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom

  1. Mai 1995 - 11 C 12/94 -, BVerwGE 98, 227 <230> = NJW 1995, 2866 = NZV 1995, 460 = DAR 1995, 458 = Buchholz 442.16 § 31a StVZO Nr. 21). Anlass zu einer längerfristigen Fahrtenbuchauflage besteht vor allem dann, wenn mit der festgestellten Zuwiderhandlung ein Straftatbestand verwirklicht worden ist oder wenn eine Ordnungswidrigkeit begangen wurde, die nach den Bestimmungen der Verordnung über die Erteilung einer Verwarnung, Regelsätze für Geldbußen und die Anordnung eines Fahrverbots wegen Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr (Bußgeldkatalog-Verordnung - BKatV -) nicht nur mit einer Geldstrafe, sondern auch mit einem Fahrverbot zu ahnden ist. Hier kommt auch eine mehrjährige Fahrtenbuchauflage in Betracht (VGH Mannheim, Beschluss vom
  2. Mai 2002 - 10 S 1408/01 -, NZV 2002, 431 = DAR 2003, 90,m. w. N.; Hess. VGH, Beschluss vom
  3. Januar 2005 - 2 TG 3227/04 -). So hat z.B. das Bundesverwaltungsgericht bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 20 km/h innerhalb einer geschlossenen Ortschaft eine Fahrtenbuchauflage für die Dauer von einem Jahr nicht als unverhältnismäßig beurteilt (BVerwG, Urteil vom
  4. Oktober 1978 - 7 C 49.77 -, VkBl. 1979, 209; vgl. auch: VGH Mannheim, Beschluss vom
  5. Oktober 1992 - 10 S 2173/92 -, NZV 1993, 47 = VBlBW 1993, 65 = VRS 84, 73; Beschluss vom
  6. Oktober 1991 - 10 S 2544/91 -, NZV 1992, 167 = VBlBW 1992, 151). Randnummer 8 Nach alledem ist die Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Urteils zuzulassen, ohne dass es noch einer Entscheidung über den darüber hinaus von der Beklagten gerügten Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 1 Nr. 5 VwGO) bedarf. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens auf Zulassung der Berufung folgt der künftigen Kostenentscheidung im Berufungsverfahren. Randnummer 9 Das Verfahren wird gemäß § 124a Abs. 5 Satz 5 VwGO als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht. Die Berufung ist jedoch innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses nach Maßgabe des § 124a Abs. 6 VwGO zu begründen. Randnummer 10 Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190029557

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.