dem Hessischen Schutzschirmgesetz. Diesen Kommunen gewährt das Land Entschuldungshilfen. Im Gegenzug verpflichten sich diese zu grundlegenden Konsolidierungsmaßnahmen. Randnummer 4 Im Rahmen dieser Maßnahmen beschloss die Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin in ihrer Sitzung vom
504/2008 ausgewiesene Tierhalter. § 3 Bemessungsgrundlage Die Pferdesteuer bemisst sich
der Anzahl der gehaltenen Pferde. § 4 Steuerpflichtiger
weislich zum Haupterwerb im Rahmen der Berufsausübung eingesetzt werden. § 7 Entstehung und Ende der Steuerpflicht
zuzahlende Steuerbeträge werden innerhalb eines Monats
Bekanntgabe des Steuerbescheids fällig. Auf Antrag des Steuerpflichtigen kann die Pferdesteuer auch in einer Jahresrate entrichtet werden. § 9 Anzeigepflicht
Satz 1 Name und Anschrift der Erwerberin oder des Erwerbers anzugeben.
Abs. 1 der Stadt - Steueramt - innerhalb von einem Monat
Inkrafttreten der Satzung anzuzeigen. Satz 1 gilt für Mitteilungspflichtige
Abs. 2 entsprechend. § 10 Außenprüfung, Einsicht in Unterlagen
2 zur Mitteilung Verpflichteten in deren Geschäftsbüchern und sonstigen Unterlagen
zuprüfen. § 11 Datenerhebung, Datenverarbeitung
Maßgabe dieser Satzung ist die Erhebung und Speicherung folgender Daten durch die Stadt - Steueramt - zulässig:
Nr. 1 erfolgt durch Abgabe von Erklärungen und Mitteilungen von Tatsachen durch den Steuerpflichtigen und Einsichtnahme in Geschäftsbücher und Unterlagen.
dieser Satzung weiterverarbeitet werden. § 12 Allgemeine Aufnahmen des Pferdebestandes
§ 13 Geltung des Gesetzes über kommunale Abgaben Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, sind die §§ 4 bis 6 des Gesetzes über Kommunale Abgaben in ihrer jeweiligen Fassung anzuwenden. § 14 Ordnungswidrigkeiten
Abs. 1 der Stadt - Steueramt - innerhalb von einem Monat
Inkrafttreten der Satzung nicht anzeigt. Satz 1 des § 9 gilt für Mitteilungspflichtige
der Anzahl der insgesamt gehaltenen Pferde noch
Grund und Anlass der Pferdehaltung. Nur eine zum Haupterwerb im Rahmen der Berufsausübung erfolgte Pferdehaltung werde von einem Befreiungstatbestand gesondert erfasst. Die Satzung lasse gänzlich unberücksichtigt, ob ein Steuerpflichtiger ein oder mehrere Pferde halte. Gleichfalls unberücksichtigt bleibe, ob es sich bei den Tieren um Pferde im landwirtschaftlichen Nebenerwerb, um reine Freizeitpferde, um Therapiepferde, um Gnadenbrotpferde oder aber im Turniersport eingesetzte Pferde handele. Grundsätzlich habe die Antragsgegnerin die aus der Länderkompetenz abgeleitete Befugnis, einen steuerbaren, besonderen persönlichen Aufwand im Bereich der privaten Lebensführung als Steueranlass heranzuziehen, der als Indikator für eine besondere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit gelte. Im Rahmen dieser Rechtsetzungskompetenz müsse eine kommunale Satzung aber darüber hinaus den Voraussetzungen für die Erhebung einer örtlichen Steuer genügen, das Verbot einer Doppelbesteuerung im Hinblick auf bundesgesetzliche Regelungen beachten und schließlich auch nicht gegen höherrangiges Recht verstoßen. Diesen Anforderungen werde die Pferdesteuersatzung der Antragsgegnerin nicht gerecht. Zur Begründung nimmt der Bevollmächtigte der Antragsteller Bezug auf eine "Rechtsgutachterliche Stellungnahme im Auftrag der Deutschen Reiterlichen Vereinigung - Bundesverband für Pferdesport und Pferdezucht - Zur Zulässigkeit der Erhebung einer kommunalen Pferdesteuer" vom
dem Schutzschirmgesetz, sei dies falsch. Von Seiten des Landes Hessen seien konkrete staatliche Vorgaben für ein von den Gemeinden durchzuführendes Konsolidierungsprogramm nicht erfolgt. Randnummer 9 Die Antragsteller beantragen, die Satzung über die Erhebung einer Pferdesteuer im Gebiet der Stadt Bad Sooden-Allendorf vom 17. Dezember 2012 (Datum der Ausfertigung) für unwirksam zu erklären. Randnummer 10 Die Antragsgegnerin beantragt, den Normenkontrollantrag abzulehnen. Randnummer 11 Ihr Bevollmächtigter führt aus, die Antragsgegnerin befinde sich seit Jahren in einer schweren Haushaltsnotlage und sei deshalb zu einer der so genannten "Schutzschirmkommunen"
dem Hessischen Schutzschirmgesetz geworden. Eine der von ihr getroffenen Konsolidierungsmaßnahmen sei die im vorliegenden Verfahren angegriffene Pferdesteuersatzung. Bei der Pferdesteuer handele es sich um eine Aufwandsteuer im Sinne von Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG.
KAG - könnten die Gemeinden, soweit nicht besondere gesetzliche Regelungen beständen, örtliche Verbrauchs- und Aufwandsteuern erheben, falls diese nicht vom Land erhoben würden oder den Landkreisen vorbehalten seien, was für örtliche Verbrauchs- und Aufwandsteuern nicht gelte. Aufwandsteuern seien Steuern auf die in der Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Dass es sich bei einer Pferdesteuer um eine örtliche Aufwandsteuer handele, sei allgemein anerkannt. Die Haltung von Pferden erfordere einen erheblichen finanziellen Aufwand, mache also in erheblichem Umfang Einkommensverwendung erforderlich. In der streitigen Satzung sei der die Steuerpflicht auslösende Tatbestand als das Halten von Pferden im Stadtgebiet
dem Vorbild der Hundesteuer festgelegt. Daneben trage die Satzung im Interesse der Gleichmäßigkeit der Besteuerung auch dem Umstand Rechnung, dass das Reiten zur Freizeitgestaltung in der Praxis - wie im Falle des Antragstellers zum 1) - auch in Ställen erfolge, deren Betreiber den Reitern gegen Entgelt von ihnen gehaltene Pferde zur Verfügung stellten. Diese Besteuerung treffe jedoch wirtschaftlich nicht den Stall, da dieser bei angemessenen Steuersätzen in der Lage sei, die Last kalkulatorisch auf die Reiter abzuwälzen. Auch sei die Steuer als örtliche Aufwandsteuer ausgestaltet. Dieser Einordnung könne auch nicht entgegengehalten werden, dass Pferde wie etwa im Fall des Antragstellers zu 7) als Turnierpferde auch viel Zeit außerhalb des Stadtgebiets verbrächten. Bezüglich der Hundesteuer sei in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannt, dass sich die Steuerwirkung in der Gemeinde entfalte. Diese Wirkung sei auf die Gemeinde zu begrenzen. Gleiches gelte für die Pferdesteuer.
HV genieße der Sport Schutz und Pflege des Staates, der Gemeinden und Gemeindeverbände. Dieses Staatsziel hindere die Besteuerung allerdings nicht. Dies sei für die Hundesteuer in der obergerichtlichen Rechtsprechung bereits anerkannt. Der Staatszielbestimmung werde nicht bereits dadurch zuwidergehandelt, dass auf eine mögliche sportfördernde Einzelmaßnahme verzichtet werde, wie etwa auf die Verschonung der für Zwecke sportlicher Betätigung gehaltenen Hunde von der Hundesteuer. Ein Verstoß gegen eine derartige Verfassungsdirektive liege erst dann vor, wenn die zuständigen Körperschaften auf eine Sportförderung entweder gänzlich verzichteten oder dieses Ziel mit evident unzulänglichen Mitteln verfolgten. Davon könne angesichts der vielfältigen direkten und indirekten Sportfördermaßnahmen auf staatlicher und kommunaler Ebene derzeit keine Rede sein. Selbst bei Annahme eines derartigen Defizits ergebe sich daraus angesichts des breiten Spektrums denkbarer Fördermaßnahmen noch keine verfassungsrechtliche Verpflichtung der Gemeinden zur steuerlichen Privilegierung für diejenigen Tierhalter, die sich zusammen mit ihrem Tier in irgendeiner Weise sportlich betätigten. Auch die Antragsgegnerin fördere und schütze sportliche Betätigung in erheblichem Umfang, etwa durch Bereithalten öffentlicher Einrichtungen für sportliche Nutzungen. Auch Art. 20a GG stehe der Erhebung der Pferdesteuer nicht entgegen. Der Staat schütze
dieser Vorschrift u.a. die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung. Auch daraus lasse sich kein Ge- oder Verbot für steuerrechtliche Normen ableiten, wie sie die angefochtene Satzung enthalte. Als Belang von Verfassungsrang sei der Tierschutz - nicht anders als der in Art. 20a GG schon früher zum Staatsziel erhobene Umweltschutz - im Rahmen von Abwägungsentscheidungen zu berücksichtigen und könne geeignet sein, ein Zurücksetzen anderer Belange von verfassungsrechtlichen Gewicht - wie etwa die Einschränkung von Grundrechten - zu rechtfertigen. Er setze sich aber andererseits gegen konkurrierende Belange von verfassungsrechtlichem Gewicht nicht notwendigerweise durch. Normsetzenden Organen, die dem Staatsziel Tierschutz Rechnung zu tragen hätten, komme dabei ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Dieser sei von der Antragsgegnerin nicht überschritten worden. Auch der Gleichheitssatz
3 Abs. 1 GG sei nicht verletzt. Insofern gehe die Annahme fehl, örtliche Aufwandsteuern bedürften neben der Einnahmeerzielung stets zusätzlich eines rechtfertigenden Lenkungszwecks. Die Verfolgung derartiger weiterer Zwecke sei zwar zulässig, aber keine Voraussetzung für die Erhebung einer Steuer. Auch liege kein Verstoß gegen den Grundsatz der Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung vor. Die Förderung der Zucht etwa von Hauspferden
Maßgabe des Tierzuchtgesetzes und die Erhebung einer Aufwandsteuer stellten keine gegenläufigen Regelungen dar. Die Pferdehaltung ausschließlich zu Zucht- und damit ausschließlich zu Einkommenserzielungszwecken unterliege bereits nicht der Besteuerung durch eine örtliche Aufwandsteuer. Insoweit adressierten die Bestimmungen der angefochtenen Satzung und des Tierzuchtgesetzes bereits unterschiedliche Lebenssachverhalte. Letztlich halte sich die Satzung auch an die Vorgaben des Hessischen Kommunalabgabengesetzes. Die Steuerpflicht knüpfe an das Halten eines Pferdes im Gemeindegebiet an. Sie umschreibe den Begriff des Pferdehalters dahin, dass Halter sei, wer ein Pferd im eigenen Interesse oder im Interesse eines Angehörigen für den persönlichen Lebensbedarf halte. Daneben gelte als Halter insbesondere der in einem Dokument zur Identifizierung von Einhufern (Equidenpass)
504/2008 ausgewiesene Tierhalter. Der Pass sei ein Identitätsdokument für Pferde, der in Deutschland am 1. Juli 2000 zur Umsetzung einer EU-Richtlinie eingeführt worden sei. Er werde auf Anforderung durch die Zuchtorganisation, bei der das betroffene Pferd eingetragen sei, bei nicht eingetragenen Pferden durch die Deutsche Reiterliche Vereinigung ausgestellt. Die Steuerpflicht knüpfe an die Verwendung von Einkommen für die persönliche Lebensführung an. Sie entfalle insoweit bereits dem Grunde
, wenn ein betrieblicher oder beruflicher Anlass für das Halten eines Tieres bestehe. Soweit auch Personen steuerpflichtig würden, die zur Einkommenserzielung Pferde an Reiter gegen Entgelt zur Verfügung stellten, hielten diese die Pferde zwar zur Einkommenserzielung. Die Steuererhebung ziele insoweit aber auf die "Kunden" dieser Steuerpflichtigen, auf die die Steuerlast - ähnlich wie bei der Spielapparatesteuer - kalkulatorisch überwälzt werde. Angelehnt an die bei der Erhebung der Hundesteuer angewandte Pauschalbesteuerung hätten unter dem Gesichtspunkt der Verwaltungspraktikabilität alle Steuerpflichtigen einen gleichen Steuersatz zu zahlen, auch wenn der tatsächliche Aufwand des Eigentümers für sein Pferd sehr unterschiedlich sein könne. Die Höhe des Steuersatzes erreiche auch kein solches Ausmaß, dass damit unter Berücksichtigung zu den sonstigen Unterhaltskosten die Abschaffung des Pferdes erzwungen werde. Insoweit verweist der Bevollmächtigte auf die Rechtsprechung zur Hundesteuer. Es sei auch nicht geboten, für Halter einer größeren Anzahl von Pferden verminderte Steuersätze vorzusehen. Vielmehr erfordere dies auch einen höheren finanziellen Aufwand, so dass die Steuererhebung ohne entsprechende "Mengenrabatte" dem Gebot einer zum finanziellen Aufwand proportionalen Steuererhebung jedenfalls besser entspreche. Randnummer 12 Im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des Verfahrens sowie des Verwaltungsvorgangs der Antragsgegnerin (1 Hefter) und des durch die Antragsteller vorgelegten Vorgangs einschließlich der beiden Rechtsgutachten (1 Hefter) verwiesen, die insgesamt Gegenstand der Beratung und Entscheidungsfindung gewesen sind. II. Randnummer 13 Der Senat entscheidet über den Normenkontrollantrag durch Beschluss, da er eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 47 Abs. 5 Satz 1, 2. Alt. Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Die Beteiligten sind zu dieser Verfahrensweise gehört worden. Randnummer 14 Der Normenkontrollantrag ist zulässig. Randnummer 15 Er ist gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO statthaft, denn er ist auf die Überprüfung einer im Range unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschrift gerichtet, nämlich der Satzung über die Erhebung einer Pferdesteuer im Gebiet der Antragsgegnerin - PferdeStS - vom 17. Dezember 2012 (Datum der Ausfertigung). Dafür sieht § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO in Verbindung mit § 15 Hessisches Gesetz zur Ausführung der VwGO die Überprüfung durch den Hessischen Verwaltungsgerichtshof im Normenkontrollverfahren vor. Der Überprüfung durch den Hessischen Verwaltungsgerichtshof steht nicht gemäß § 47 Abs. 3 VwGO eine Prüfungskompetenz des Landesverfassungsgerichts entgegen, denn Art. 132 Hessische Verfassung - HV - behält dem Hessischen Staatsgerichtshof nur Entscheidungen über die Vereinbarkeit von Gesetzen und Rechtsverordnungen, nicht aber von kommunalen Satzungen mit der Hessischen Verfassung vor. Randnummer 16 Die Antragsteller sind auch
GO antragsbefugt, denn sie sind von der Antragsgegnerin mit Steuerbescheiden als Steuerpflichtige aufgrund der Satzung zur Pferdesteuer herangezogen worden. Zurzeit hat die Antragsgegnerin die Vollziehung der Steuerbescheide bis zur Entscheidung des Senats ausgesetzt. Die in § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannte Frist von einem Jahr
Bekanntmachung der Rechtsvorschrift für die Stellung des Normenkontrollantrags ist eingehalten. Die streitgegenständliche Satzung vom
1 Satz 1 ihrer Hauptsatzung. Diese Art der Bekanntmachung entspricht § 7 Abs. 1 Satz 1 der Hauptsatzung und § 7 Hessische Gemeindeordnung - HGO - in Verbindung mit § 5a der Verordnung über öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinden und Landkreise vom
Dies sind nur die Jagd-, die Fischerei- und die Gaststättenerlaubnissteuer. Vom Land Hessen wird eine Pferdesteuer nicht erhoben, so dass das Steuererhebungsrecht insoweit bei den Kommunen liegt. Randnummer 24 Die Pferdesteuer
der Satzung der Antragsgegnerin knüpft in ihrer ersten Variante an den Aufwand für das Halten und in ihrer zweiten Variante an den Aufwand für das Benutzen von Pferden zur Freizeitgestaltung im Stadtgebiet der Antragsgegnerin an (§ 1 PferdeStS). Als Aufwandsteuer ist
gängiger Definition eine Steuer anzusehen, die an den Gebrauch von Wirtschaftsgütern und Dienstleistungen anknüpft und dadurch die in diesem Gebrauch zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit belastet. Da sowohl das Halten als auch das Benutzen von Pferden einen Aufwand erfordern, der das für den gewöhnlichen allgemeinen Lebensbedarf Erforderliche überschreitet, dokumentieren Halter und Benutzer eine besondere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, die mit einer Steuer abgeschöpft werden darf. Randnummer 25 Die in der streitigen Satzung festgelegten Steuertatbestände belegen mit der Steuerlast auch jeweils denjenigen, der den zusätzlichen Aufwand erbringt. Randnummer 26 In der ersten Fallgestaltung wird der Aufwand für das Halten von Pferden mit der Steuer belegt. Dabei ist Pferdehalter, wer ein Pferd im eigenen Interesse oder im Interesse eines Angehörigen für den persönlichen Lebensbedarf besitzt (§ 2 Abs. 1 und 2 PferdeStS). Insoweit knüpft die Satzung an das allgemein verbreitete Vorbild des Steuertatbestandes für die Hundesteuer an. Da die Haltung von Pferden einen erheblichen finanziellen Aufwand für Unterbringung, Futter, ärztliche Versorgung und Ähnliches erfordert, der deutlich über das für den allgemeinen Lebensbedarf Erforderliche hinausgeht, ist dies ein zulässiger Anknüpfungspunkt für die Erhebung der Steuer. Soweit § 2 Abs. 3 PferdeStS eine Vermutung dafür festlegt, dass als Halter auch der in einem Dokument zur Identifizierung von Einhufern (Equidenpass)
504/2008 (ABl. L 149/3 ff. vom 7. Juni 2008) gilt, bestehen dagegen - entgegen der Auffassung der Antragsteller - keine Bedenken. § 2 Abs. 3 PferdeStS regelt insofern eine widerlegliche Vermutung, die durch den
weis eines anderen Halters entkräftet werden kann. Randnummer 27 Mit der zweiten Fallgestaltung erhebt die Satzung eine Steuer auf das entgeltliche Benutzen von Pferden zur Freizeitgestaltung. Auch in der Benutzung von Pferden gegen Entgelt zur Freizeitgestaltung dokumentiert sich ein besonderer Aufwand, der über den Aufwand für den allgemeinen Lebensbedarf hinausgeht und damit eine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit dokumentiert. Auch dieser Aufwand kann damit Gegenstand einer entsprechenden Steuer sein. Für das Verständnis dieser Steuer als Aufwandsteuer stellt es keinen Hinderungsgrund dar, dass die Steuerpflicht tatbestandlich nicht beim entgeltlichen Benutzer des Pferdes als Steuerschuldner der Pferdesteuer, sondern bei demjenigen entsteht, der ein Pferd gegen Entgelt zur Benutzung durch einen Dritten, der nicht Halter ist, bereithält (§ 4 Abs. 2 PferdeStS). Die Pferdesteuer wird in diesem Fall lediglich aus Gründen der Vereinfachung bei demjenigen erhoben, der das Pferd gegen Entgelt bereit hält, soll aber letztlich von demjenigen aufgebracht werden, der den von der Steuer erfassten Aufwand erbringt, also von dem Pferdenutzer. Damit dies gewährleistet ist und die Pferdesteuer auch tatsächlich als Aufwandsteuer begriffen werden kann, muss es für den Steuerpflichtigen - d.h. demjenigen, der das Pferd gegen Entgelt zur Benutzung durch Dritte bereithält - möglich sein, die Steuer auf den entgeltlichen Benutzer als Steuerschuldner abzuwälzen. Eine derartige tatsächliche Abwälzbarkeit besteht hier ohne Probleme, da derjenige, der das Pferd gegen Entgelt bereithält, die von ihm abzuführende Steuer problemlos in das - gesetzlich nicht beschränkte - Entgelt einpreisen kann. Insofern bedarf es - anders als etwa bei der Spielapparatesteuer, bei der die Spieleinsätze der Höhe
festgelegt sind - nicht der Figur der "kalkulatorischen Abwälzbarkeit" (vgl. dazu etwa: Beschluss des Senats vom 5. März 2009 - 5 C 2256/07.N -, HSGZ 2009, 256 = LKRZ 2009, 255, m.w.N. aus der Rechtsprechung).
dieser reicht es bereits aus, wenn der Steuerpflichtige den von ihm zu zahlenden Steuerbetrag in die Kalkulation seiner Selbstkosten einstellen und insofern die zur Aufrechterhaltung der Wirtschaftlichkeit eines Unternehmens geeigneten Maßnahmen - etwa Umsatzsteigerung oder Senkung der sonstigen Kosten - mit der Folge treffen kann, dass ihm auch
Abzug der Steuer noch ein Gewinn verbleibt. Randnummer 28 Nicht zu der mit einer Aufwandsteuer abschöpfbaren besonderen Leistungsfähigkeit, die in einem besonderen, über den allgemeinen Lebensbedarf hinausreichenden Aufwand zum Ausdruck kommt, gehören Aufwendungen, die nicht der (privaten) Einkommens verwendung , sondern der Einkommens erzielung zuzurechnen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom
weislich zum Haupterwerb im Rahmen der Berufsausübung eingesetzt werden, von der Steuerpflicht ausgenommen sind. Randnummer 29 Die durch die streitige Satzung vorgesehene Pferdesteuer ist auch örtlich radiziert, d.h. es handelt sich um eine "örtliche" Aufwandsteuer. "Örtlich" ist eine Steuer, wenn sie an örtliche Gegebenheiten im Gebiet der steuererhebenden Körperschaft, etwa die Belegenheit einer Sache oder einen Vorgang, anknüpft und sich ihre unmittelbaren Wirkungen auf das Gemeindegebiet begrenzen und damit nicht zu einem die Wirtschaftseinheit tangierenden Steuergefälle führen können (BVerfG, Beschluss vom
kommen, steht im weiten Ermessen der
der staatlichen Kompetenzverteilung zuständigen Organe (vgl. dazu auch: Bayerischer VGH, Urteil vom 26. September 2012 - 4 B 12.1389 -, a.a.O.). Randnummer 35 Auch das durch Art. 20a GG eingefügte Staatsziel "Tierschutz" wird durch die Pferdesteuersatzung der Antragsgegnerin nicht tangiert.
dieser Bestimmung schützt der Staat auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und
Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung. Damit tritt der Tierschutz als ein verfassungsrechtliches Gut neben andere durch die Verfassung geschützte Rechtsgüter. Allerdings schreibt die Norm nicht vor, wie die staatlichen Organe dem Staatsziel Rechnung zu tragen haben. Vielmehr kommt ihnen dabei ein weiter Entscheidungsspielraum zu. Insofern stehen die landesgesetzlich eröffnete Möglichkeit der Kommunen, zur Erzielung von Einkünften örtliche Aufwandsteuern zu erheben, und die bundesrechtliche Inpflichtnahme zum Tierschutz nebeneinander und beeinflussen sich gegenseitig nicht (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom
diesem Grundrecht ist - kurz gesagt - der Normgeber verpflichtet, gleiche Sachverhalte gleich und unterschiedliche Sachverhalte ihrer Eigenart entsprechend zu behandeln. Abweichungen dürfen nicht willkürlich erfolgen, vielmehr bedarf es jeweils sachlicher Gründe. Randnummer 37 Normen über die Erhebung von Steuern dienen der Erzielung von Einnahmen durch die Erhebungskörperschaft. Dies ist grundsätzlich Voraussetzung für den Erlass einer Steuernorm. Allerdings ist es zulässig, mit den Steuernormen neben dem Zweck der Einnahmeerzielung weitere Zwecke - etwa die Erreichung eines bestimmten Verhaltens der Steuerschuldner - anzustreben (vgl. etwa zur Hundesteuer: BVerwG, Urteil vom
unzulässig, wenn sie dazu führt, dass das mit dem Steuertatbestand erfasste Verhalten unter Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse wirtschaftlich nicht mehr ausführbar ist. Dies ist angesichts des in § 5 PferdeStS vorgesehenen Steuersatzes von 200 € pro Pferd und Jahr ausgeschlossen. Das gilt insbesondere in Anbetracht der für die Haltung eines Pferdes erforderlichen finanziellen Mittel für Unterbringung, Ernährung und tierärztliche Versorgung. Randnummer 39 Letztlich verstößt die Erhebung einer Pferdesteuer entgegen der Auffassung der Antragsteller auch nicht etwa gegen den Grundsatz der Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung.
diesem Grundsatz hat ein - auch untergesetzlicher - Normgeber bundesstaatliche Grenzen und die jeweilige Gesetzgebungskompetenz zu berücksichtigen. Dabei dürfen konzeptionelle Entscheidungen des zuständigen (Bundes)Gesetzgebers nicht durch Entscheidungen eines anderen Normgebers verfälscht werden (vgl. BVerfG, Urteil vom
LottG erhalten die Rennvereine, die einen Totalisator betreiben, eine Zuweisung in Höhe von bis zu 96 % des Aufkommens der Totalisatorsteuer
und der Buchmachersteuer
, die sie zu Zwecken der öffentlichen Leistungsprüfungen für Pferde zu verwenden haben. Zwar mag in dieser Zuwendung der Steuern eine Förderung bestimmter Teile des Pferderennsports liegen. Inwieweit allerdings eine allgemeine Aufwandsteuer auf das Halten und Benutzen von Pferden zur Freizeitgestaltung im Stadtgebiet der Antragsgegnerin sich mit dieser Förderungskonzeption in Widerspruch setzt, vermag der Senat nicht zu erkennen. Eine abschließende bundesrechtliche Negativregelung dergestalt, dass Steuern auf das Halten von Pferden nicht erhoben werden dürften, liegt jedenfalls durch das Rennwett- und Lotteriegesetz nicht vor. Randnummer 42 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten beruht auf den §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO, § 167 VwGO in entsprechender Anwendung. Randnummer 43 Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich (§ 132 Abs. 2 VwGO). Randnummer 44 Die Streitwertfestsetzung für das Normenkontrollverfahren beruht auf § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz - GKG -. In abgabenrechtlichen Normenkontrollverfahren geht der Senat entsprechend dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit im Hinblick auf die besondere Bedeutung für den jeweiligen Antragsteller mindestens vom Auffangstreitwert aus (Nr. 3.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit), wenn nicht das Interesse der Antragsteller ersichtlich höher ist. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190029559
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.